L 1 KR 36/04

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 2 RA 775/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 36/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 11. April 2003 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch des Klägers auf Befreiung von der Versicherungspflicht im Zeitraum von Januar 2001 bis Februar 2003.

Der 1955 geborene Kläger meldete am 1. Dezember 1992 einen selbständigen Gewerbebetrieb mit der Tätigkeit: Verkauf von Versicherungen und Bausparverträgen an. Am 1. Dezember 1994 erfolgte eine Erweiterung: Verkauf von Gebäuden und Grundstücken, Vermittlung von Darlehen. In der Zeit vom 1. Januar 1997 bis 29. Februar 2000 war der Kläger daneben abhängig beschäftigt bei der Firma R. Versicherungen. Ab 1. März 2000 war er dann für die Firma A. – als selbständiger Finanz- und Versicherungsmakler tätig.

Am 5. Januar 2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten rückwirkend zum 1. März 2000 die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht. Dies lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 7. Mai 2001 ab, da der Kläger die gleiche Tätigkeit seit 1992 ausübe und der Antrag daher, bezogen auf den Tätigkeitsbeginn am 1. Dezember 1992, zu spät gestellt worden sei. Mit seinem Widerspruch vom 29. Mai 2001 machte der Kläger geltend, dass er im Zeitraum von 1997 bis 2000 als Angestellter bei der R. Versicherung tätig gewesen sei. Es handele sich daher bei seiner Tätigkeit für die Firma A. um eine erstmalige Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Der Widerspruch wurde von der Beklagten mit Widerspruchsbescheid vom 15. November 2001 zurückgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger seit 1. Dezember 1992 ununterbrochen eine selbständige Tätigkeit ausübe.

Hiergegen hat der Kläger am 5. Dezember 2001 bei dem Sozialgericht Fulda Klage erhoben. Dieses hat mit Urteil vom 11. April 2003 die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Bei der Prüfung der Frage, wann der im Gesetz genannte Zeitraum von drei Jahren beginne, sei die gesamte Zeit der selbständigen Tätigkeit zu berücksichtigen. Die versicherte Beschäftigung als Angestellter führe nicht dazu, dass daneben keine weitere Pflichtversicherung möglich sei.

Gegen dieses dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 23. Mai 2003 zugestellte Urteil hat er am 20. Juni 2003 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er ist der Auffassung, dass er seit Beginn seiner Tätigkeit als Versicherungsmakler am 1. Dezember 1992 bis zum heutigen Tage selbständig tätig ist. Diese selbständige Maklertätigkeit habe auch während der Zeit, als er bei der R. Versicherung angestellt gewesen sei, weiter bestanden.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 11. April 2003 sowie den Bescheid vom 7. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihn für die Zeit vom 1. Januar 2001 bis 28. Februar 2003 von der Versicherungspflicht zu befreien.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Der Senat hat die Beteiligten zu einer beabsichtigten Entscheidung des Rechtsstreits ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss angehört.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

I I.

Die Berufung des Klägers ist unbegründet.

Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung und ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG). Die Beteiligten sind hierzu vorher ordnungsgemäß angehört worden.

Das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 11. April 2003 sowie der Bescheid der Beklagten vom 7. Mai 2001 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2001 sind nicht zu beanstanden. Die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht liegen bei dem Kläger nicht vor.

Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch – Gesetzliche Rentenversicherung – (SGB VI) in der hier maßgeblichen Fassung sind versicherungspflichtig selbständig tätige Personen, die

a) im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 325,00 Euro im Monat (bis 31. Dezember 2001: 630,00 DM übersteigt und

b) auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind.

Nach § 6 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI werden Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 (SGB VI) versicherungspflichtig sind, von der Versicherungspflicht befreit

1. für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,

2. Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Tätigkeit lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist (§ 6 Abs. 1 a Sätze 2, 4).

Entgegen der Auffassung des Klägers hat seine abhängige Beschäftigung in der Zeit von 1997 bis 2000 bei der Firma R Versicherung seine selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen. Der Kläger hat erstmals am 1. Dezember 1992 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen, die er ab 1. Januar 1995 erweitert hat. Auch während seiner Tätigkeit bei der Firma R. Versicherungen hat er ausweislich der vorliegenden Einkommenssteuerbescheide Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Auf die Höhe der erzielten Einkünfte kommt es dabei nicht an. Eine selbständige Tätigkeit besteht auch dann, bzw. ist auch dann aufgenommen, wenn sie nebenberuflich ausgeübt wird oder die Grenze der Geringfügigkeit nicht überschreitet (BSG, Urteil vom 10. Dezember 1998 – Az.: B 12 RJ 2/98 R – SozR 3 – 2600 § 165 Nr. 1). Zeitlicher Ausgangspunkt für die selbständige Beschäftigung ist daher der 1. Dezember 1992. Grundsätzlich gilt das Befreiungsrecht auch für selbständige Tätigkeiten, die vor dem 1. Januar 1999 (In-Kraft-Treten von § 6 Abs. 1 a SGB VI) aufgenommen worden sind. Diese Zeit zählt dann aber bei der Dauer der möglichen Befreiung mit. Dies bedeutet, dass spätestens mit Ablauf des dritten Jahres nach der erstmaligen Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, und zwar auch dann, wenn die zum 1. Januar 1999 versicherungspflichtig gewordene Selbständigkeit schon vorher aufgenommen wurde, beendet ist (Gürtner in: Kasseler Kommentar, § 6 SGB VI, Rdnr. 20 c, 20 f; Jansen in: Jahn SGB VI, § 6 Anm. 11). Zutreffend führt die Beklagte in dem angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 15. November 2001 daher aus, dass eine Befreiung von der Versicherungspflicht nicht erfolgen könne, da seit der Aufnahme der Tätigkeit am 1. Dezember 1992 der Dreijahreszeitraum bereits vor dem 31. Dezember 1998 abgelaufen gewesen sei.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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