Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 346/07 ER
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 57/07 ER
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 27. August 2007 wird zurückgewiesen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um die Genehmigung einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes an einem weiteren Ort (Zweigpraxis).
Der Antragsteller ist sowohl als Zahnarzt zugelassen als auch als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im ärztlichen Bereich. Seinen Praxissitz hat er in A-Stadt, A-Straße. Er übt seine vertragszahnärztliche Versorgung in einer Gemeinschaftspraxis mit dem Zahnarzt S. aus.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. April 2007 die Genehmigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit in einer Zweigpraxis in C-Stadt für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2009 bezüglich des dortigen Praxissitzes X-Straße, C-Stadt.
Am 11. Dezember 2006 beantragte der Antragsteller die Genehmigung auch einer zahnärztlichen Zweigpraxis in C-Stadt, X-Straße bei der Antragsgegnerin. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. April 2007 ab.
Dagegen legte der Antragsteller am 24. April 2007 Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte der Antragsteller die beabsichtigten Sprechstundenzeiten in C-Stadt wie folgt mit: Dienstag von 13:15 Uhr bis 17:45 Uhr, Mittwoch von 13:15 Uhr bis 17:45 Uhr, Donnerstag von 14:45 Uhr bis 17:45 Uhr und Samstag nach Vereinbarung. Die Sprechstundenzeiten in der Praxis in A-Stadt wurden wie folgt bekannt gegeben: Montag von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:30 Uhr, Dienstag von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 18:30 Uhr bis 22:00 Uhr, Mittwoch von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 18:30 Uhr bis 22:00 Uhr, Donnerstag von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr und 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr, Freitag von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:30 Uhr sowie Samstag von 7:00 Uhr bis 10:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. In der Begründung legte sie dar, dass sich zwar die MKG-chirurgische Versorgung in C-Stadt durch die zahnärztliche Tätigkeit des Antragstellers verbessern würde. Die bekannt gegebenen Sprechstundenzeiten in C-Stadt in Verbindung mit den reinen Fahrtzeiten von 45 Minuten je einfacher Wegstrecke würden jedoch bedingen, dass dienstags, mittwochs und donnerstags am Nachmittag der Vertragszahnarztsitz MKG-chirurgisch nicht besetzt sei. Dies gelte im umgekehrten Fall auch für die Tätigkeit in der Zweigpraxis bei gegebenenfalls anfallender Notfallversorgung. Aus alledem sei zu schließen, dass die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes beeinträchtigt werde.
Dagegen hatte der Antragsteller am 1. August 2007 Klage bei dem Sozialgericht Marburg (Az.: S 12 KA 345/07) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Außerdem hat der Antragsteller am 1. August 2007 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Marburg gestellt. Mit Beschluss vom 27. August 2007 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Tätigkeit als Vertragszahnarzt an einem weiteren Ort in der X-Straße in C-Stadt bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gestatten. In den Gründen hat das Sozialgericht ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch zu Gunsten des Antragstellers vorliege. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die MKG-chirurgische Tätigkeit des Antragstellers auch das zahnärztliche Versorgungsangebot am Ort der Zweigpraxis verbessern würde. Eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes liege nicht vor. Denn in zeitlicher Hinsicht würden die Bestimmungen der Bundesmantelverträge-Zahnärzte davon ausgehen, dass die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes in der Regel dann nicht beeinträchtigt würde, wenn die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der oder den Zweigpraxen 1/3 seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteige. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bei einer Praxistätigkeit in C-Stadt von 12 Stunden pro Woche und bei Berücksichtigung der Fahrtzeiten, die für den einfachen Fahrweg 45 Minuten im Durchschnitt betrage, bleibe der Antragsteller unterhalb dieses Drittels, wenn man die Präsenzzeiten in A-Stadt zu Grunde lege.
Auch Residenzpflichten würden der Genehmigung nicht entgegenstehen. Insoweit sei bei der Beurteilung maßgeblich eine wertende Gesamtwürdigung aller Umstände nach Maßgabe des Zwecks der Residenzpflicht. Vorliegend sei für eine Notfallversorgung, die im Regelfall im Rahmen der Gemeinschaftspraxis für den Vertragsarztsitz in A-Stadt auch von dem mit dem Antragsteller tätigen Vertragsarzt vorgenommen werden könne, längstens auf eine einfache Fahrtzeit von 45 Minuten abzustellen. Diese Zeiten seien als noch ausreichend anzusehen, da in dringenden Fällen der Rettungsdienst zur Verfügung stehe. Auf durchgehende Präsenzzeiten am Vertragszahnarztsitz könne nicht abgestellt werden.
Im Hinblick auf den Anspruch auf Genehmigung der Zweigpraxis in C-Stadt komme es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht an. Denn der Antragsteller habe eine offensichtlich rechtswidrige Entscheidung auch nicht bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin keine besonderen öffentlichen Interessen dargelegt, die einer vorläufigen Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers entgegenstünden. Insofern habe dieser zu Recht darauf hingewiesen, dass er auch deshalb an der Genehmigung ein Interesse habe, da er trotz der vertragsärztlichen Genehmigung nicht alle Behandlungsmaßnahmen erbringen könne. Eine Vorwegnahme der Hauptsache stelle eine Entscheidung wegen des Rechtsanspruchs auf die Genehmigung nicht dar.
Gegen den der Antragsgegnerin am 28. August 2007 zugestellten Beschluss hat diese am 7. September 2007 Beschwerde bei dem Sozialgericht Marburg eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Vermerk vom 12. September 2007, Blatt 8 R der Gerichtsakte, zweiter Teil).
Die Antragsgegnerin meint, vorliegend fehle es bereits am erforderlichen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Außerdem bestehe kein Anordnungsanspruch. Das Sozialgericht habe ungeprüft die vom Antragsteller angegebenen Praxiszeiten übernommen. Diese Praxiszeiten würden Zeiten der Gemeinschaftspraxis betreffen. Es könne daraus keineswegs geschlossen werden, dass alle Partner der Berufsausübungsgemeinschaft während der angegebenen Zeiten tatsächlich gleichzeitig zur Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen würden. Außerdem sei der Antragsteller nach den Angaben in seinem Briefkopf noch als ärztlicher Direktor der XY-Privatklinik, A-Stadt, als Belegarzt sowie Leiter der Abteilung Kiefer- Gesichtschirurgie, kosmetische Chirurgie und Implantologie tätig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Entscheidung vom 11. September 2002, Az.: B 6 KA 23/01) sei insoweit entscheidend, dass eine Abwesenheit von mehr als 13 Stunden in der Praxis nicht mehr tolerabel sei. Die Mantelvertragspartner seien bei der Schaffung der 1/3-Regelung von einer 40-Stundenwoche ausgegangen.
Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 27. August 2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Der Antragsteller trägt vor, die angegebenen Praxisöffnungszeiten seien nicht die allgemeinen Zeiten der Berufsausübungsgemeinschaft. Die angegebenen Zeiten würden ihn persönlich betreffen. Seine Funktion als ärztlicher Direktor und Leiter der Abteilung Kiefer-Gesichtschirurgie beeinflusse ihn zeitlich nur in geringem Maße. Die Tätigkeit als Belegarzt würden bekanntlich dem niedergelassenen Bereich zugeordnet und zwar sowohl ärztlich als auch zahnärztlich.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte des Sozialgerichts Marburg (Az.: S 12 KA 345/07) Bezug genommen.
I I.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht in seinem Beschluss vom 27. August 2007 die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Tätigkeit als Vertragszahnarzt an einem weiteren Ort (C-Stadt) bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu genehmigen.
Zu Gunsten des Antragstellers besteht vorliegend ein Anordnungsanspruch.
Gemäß § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) sind vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit diese die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 Zahnärzte-ZV ist das Nähere einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln. Nach § 6 Abs. 6 S. 7 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) bzw. § 8a Abs. 1 S. 7 Ersatzkassenvertrag- Zahnärzte (EKV-Z), jeweils Stand vom 1. Januar 2007 mit Änderungsvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 2007, wird eine ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes in der Regel dann nicht beeinträchtigt, wenn die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der oder den Zweigpraxen ein Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt. In dem gemeinsamen Rundschreiben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZVB) und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen zu den Mantelneuregelungen zum 1. Juli 2007 infolge der Zulassung rechtlichen Neuregelungen im SGB V und in der Zahnärzte ZV durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 15. Juni 2007 heißt es zur näheren Erläuterung, dass sich die Bundesmantelvertragspartner an der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts orientiert hätten, wonach eine Nebentätigkeit eines Vertragszahnarztes in der Regel die Erfüllung seiner vertragszahnärztlichen Pflichten dann nicht infrage stellt, wenn die Nebentätigkeit ein Drittel der Dauer seiner Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis nicht übersteigt. Dies ändere allerdings nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung des Vertragszahnarztes, an jedem seiner Tätigkeitsorte eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten sicherzustellen. Er habe daher am jeweiligen Tätigkeitsort während seiner angekündigten Behandlungszeiten zur Verfügung zu stehen und im Abwesenheitsfall eine entsprechende Vertretung beziehungsweise eine Notfallversorgung zu organisieren.
Der Antragsteller hat die Dauer seiner Tätigkeiten am Vertragszahnarztsitz mitgeteilt. In der Summe umfassen diese einen Zeitraum von 53,5 Stunden pro Woche. Die beabsichtigten Praxisöffnungszeiten in der Zweigpraxis sind vom Antragsteller mit 12 Stunden angegeben worden. Selbst wenn man die zwischen den Beteiligten unstreitigen Fahrtzeiten von A-Stadt nach C-Stadt beziehungsweise umgekehrt von 45 Minuten pro Strecke hinzuaddiert, stellen dann 16,5 Stunden noch kein Drittel von 53,5 Stunden pro Woche dar.
Für den Senat sind keine Anhaltspunkte erkennbar, warum die vom Antragsteller genannten Praxisöffnungszeiten in A-Stadt oder in C-Stadt unrichtig sein könnten. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 24. September 2007 explizit ausgeführt, dass die angegebenen Zeiten ihn persönlich betreffen würden und nicht die allgemeinen Praxiszeiten der Berufsausübungsgemeinschaft darstellen würden. Soweit die Antragsgegnerin dies bezweifelt, ist ihr Vortrag unsubstantiiert.
Nicht gehört werden kann die Antragsgegnerin auch mit ihrer Argumentation, die so genannte Drittelregelung knüpfe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an einer 40-Stunden-Woche an. Zwar ist es zunächst zutreffend, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2002 (B 6 KA 20/01 R; vgl. auch BSG, Entscheidungen vom 11. September 2002, B 6 KA 23/01 R und vom 5. Februar 2003, B 6 KA 22/02 R) ausgeführt hat, dass ein Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich in einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb seiner vertragsärztlichen beziehungsweise vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit stehen könne. Insoweit ist das Bundessozialgericht von einer 40-Stunden-Woche ausgegangen.
Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf die Genehmigung einer Zweigpraxis übertragen werden. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der bundesmantelvertraglichen Regelungen. Denn in § 6 Abs. 6 S. 7 des BMV-Z beziehungsweise § 8a Abs. 1 S. 7 EKV-Z knüpft die Drittelregelung nicht an einer 40-Stunden-Woche an, sondern ausdrücklich an der Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes am Vertragszahnarztsitz. Darunter kann nur die tatsächliche Tätigkeit des Vertragszahnarztes verstanden werden und nicht eine (fiktive) 40-Stunden-Woche. Auch aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Bundesmantelvertragspartner kann nichts anderes entnommen werden. Denn darin heißt es, man habe sich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts "orientiert", als man die Drittelregelung statuiert hat.
Aber auch die übrigen Ausführungen weisen eindeutig nach, dass die Bundesmantelvertragespartner davon ausgehen, dass die Tätigkeit in der Zweigpraxis "ein Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt". Damit knüpfen die Bundesmantelvertragespartner eindeutig gerade nicht an einer 40-Stunden-Woche an. Sie haben sich ausschließlich bezüglich des prozentualen Anteils an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts orientiert. Auch aus § 6 Abs. 6 S. 10 BMV-Z bzw. § 8a Abs. 1 Satz 10 EKV-Z kann entnommen werden, dass die Bundesmantelvertragspartner nicht auf eine fiktive Arbeitszeit sondern auf tatsächliche Tätigkeitszeiten abstellen wollten. Denn dort heißt es bezüglich der Dauer der Tätigkeit von angestellten Zahnärzten in der Zweigpraxis, dass deren Tätigkeit "ein Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit am Vertragszahnarztsitz nicht überschreiten" darf.
Daher kommt es nicht darauf an, ob auch sachliche Gründe dagegen sprechen, die BSGRechtsprechung zur Frage des Umfangs einer abhängigen Beschäftigung neben einer vertragsärztlichen Tätigkeit auf die Genehmigungspraxis bezüglich Zweigpraxen zu übertragen.
Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass Residenzpflichten der Genehmigung nicht entgegenstehen. Der Senat folgt insoweit der Begründung der Entscheidung des Sozialgerichts aus eigener Überzeugung und sieht gemäß § 153 Abs. 2 analog Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung ab. Ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass bereits die gedankliche Möglichkeit der Errichtung einer Zweigpraxis mit Fahrtzeiten verbunden ist. In ihrem gemeinsamen Rundschreiben stellen die Bundesmantelvertragspartner allein darauf ab, dass an jedem der Tätigkeitsorte eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sicherzustellen ist und im Abwesenheitsfall eine Vertretung beziehungsweise eine Notfallversorgung zu organisieren ist. Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass eine einfache Fahrtstrecke von 45-minütiger Dauer, einer ordnungsgemäßen zahnärztlichen Versorgung der Patienten an beiden Orten nicht entgegensteht. Es besteht auch - dies ist gerichtsbekannt - eine gute ausgebaute Verkehrsanbindung mit der BAB 66 zwischen A-Stadt und C-Stadt. Gerade im zahnärztlichen Bereich muss nicht ständig mit extrem eiligen Notfallversorgungen gerechnet werden. Im Übrigen steht im Ballungszentrum A-Stadt auch ein funktionsfähiges Rettungsdienstsystem zur Verfügung. Bezogen auf den Vertragszahnarztsitz A-Stadt ist noch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller dort in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, so dass ein Zahnarzt auch bei Abwesenheit des Antragstellers für eilige Behandlungen von Patienten zur Verfügung steht.
Vorliegend hat das Sozialgericht zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejaht. Nach herrschender Meinung vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund und es ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel stattzugeben, wenn die Klage offensichtlich zulässig und begründet ist (vgl. Keller: in Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Aufl. § 86b Rdnr. 29 m.w.N.). So ist es auch hier. Der mit der Klage bei dem Sozialgericht Marburg angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2007 ist - zumindest bezüglich des Antragstellers - offensichtlich rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Es ist nicht erkennbar, welche öffentlichen Interessen bestehen sollten, die einer vorläufigen Regelung zu Gunsten des Antragstellers entgegenstehen könnten. Auch hat die Antragsgegnerin keinen Vortrag gehalten, dass es zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich wäre, die Ausübung einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Antragstellers in C-Stadt zu verhindern. Die Hauptsache wird durch die Entscheidung nicht vorweg genommen, da die einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren befristet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Streitwert beträgt 5.000,00 EUR und folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat folgt insoweit den Vorschlägen im Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (Stand: 1. April 2007, unter 16.10 m.w.N.; www.rlp.de), wonach insoweit von dem dreifachen Regelstreitwert auszugehen ist, der im Hinblick auf den Charakter eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zu dritteln ist.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen eines einstweiligen Anordnungsverfahrens um die Genehmigung einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit außerhalb des Vertragsarztsitzes an einem weiteren Ort (Zweigpraxis).
Der Antragsteller ist sowohl als Zahnarzt zugelassen als auch als Facharzt für Mund-, Kiefer- und Gesichtschirurgie im ärztlichen Bereich. Seinen Praxissitz hat er in A-Stadt, A-Straße. Er übt seine vertragszahnärztliche Versorgung in einer Gemeinschaftspraxis mit dem Zahnarzt S. aus.
Die Kassenärztliche Vereinigung Hessen erteilte dem Antragsteller mit Bescheid vom 4. April 2007 die Genehmigung zur Ausübung ärztlicher Tätigkeit in einer Zweigpraxis in C-Stadt für den Zeitraum vom 1. April 2007 bis 31. März 2009 bezüglich des dortigen Praxissitzes X-Straße, C-Stadt.
Am 11. Dezember 2006 beantragte der Antragsteller die Genehmigung auch einer zahnärztlichen Zweigpraxis in C-Stadt, X-Straße bei der Antragsgegnerin. Diesen Antrag lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 19. April 2007 ab.
Dagegen legte der Antragsteller am 24. April 2007 Widerspruch ein. Im Rahmen des Widerspruchsverfahrens teilte der Antragsteller die beabsichtigten Sprechstundenzeiten in C-Stadt wie folgt mit: Dienstag von 13:15 Uhr bis 17:45 Uhr, Mittwoch von 13:15 Uhr bis 17:45 Uhr, Donnerstag von 14:45 Uhr bis 17:45 Uhr und Samstag nach Vereinbarung. Die Sprechstundenzeiten in der Praxis in A-Stadt wurden wie folgt bekannt gegeben: Montag von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:30 Uhr, Dienstag von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr und von 18:30 Uhr bis 22:00 Uhr, Mittwoch von 7:30 Uhr bis 12:30 Uhr und 18:30 Uhr bis 22:00 Uhr, Donnerstag von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr und 18:30 Uhr bis 21:30 Uhr, Freitag von 7:30 Uhr bis 14:00 Uhr und 15:00 Uhr bis 20:30 Uhr sowie Samstag von 7:00 Uhr bis 10:00 Uhr und nach Vereinbarung.
Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Juli 2007 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. In der Begründung legte sie dar, dass sich zwar die MKG-chirurgische Versorgung in C-Stadt durch die zahnärztliche Tätigkeit des Antragstellers verbessern würde. Die bekannt gegebenen Sprechstundenzeiten in C-Stadt in Verbindung mit den reinen Fahrtzeiten von 45 Minuten je einfacher Wegstrecke würden jedoch bedingen, dass dienstags, mittwochs und donnerstags am Nachmittag der Vertragszahnarztsitz MKG-chirurgisch nicht besetzt sei. Dies gelte im umgekehrten Fall auch für die Tätigkeit in der Zweigpraxis bei gegebenenfalls anfallender Notfallversorgung. Aus alledem sei zu schließen, dass die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes beeinträchtigt werde.
Dagegen hatte der Antragsteller am 1. August 2007 Klage bei dem Sozialgericht Marburg (Az.: S 12 KA 345/07) erhoben, über die noch nicht entschieden ist.
Außerdem hat der Antragsteller am 1. August 2007 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bei dem Sozialgericht Marburg gestellt. Mit Beschluss vom 27. August 2007 hat das Sozialgericht die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Tätigkeit als Vertragszahnarzt an einem weiteren Ort in der X-Straße in C-Stadt bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu gestatten. In den Gründen hat das Sozialgericht ausgeführt, dass ein Anordnungsanspruch zu Gunsten des Antragstellers vorliege. Zwischen den Beteiligten sei unstreitig, dass die MKG-chirurgische Tätigkeit des Antragstellers auch das zahnärztliche Versorgungsangebot am Ort der Zweigpraxis verbessern würde. Eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes liege nicht vor. Denn in zeitlicher Hinsicht würden die Bestimmungen der Bundesmantelverträge-Zahnärzte davon ausgehen, dass die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes in der Regel dann nicht beeinträchtigt würde, wenn die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der oder den Zweigpraxen 1/3 seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteige. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Bei einer Praxistätigkeit in C-Stadt von 12 Stunden pro Woche und bei Berücksichtigung der Fahrtzeiten, die für den einfachen Fahrweg 45 Minuten im Durchschnitt betrage, bleibe der Antragsteller unterhalb dieses Drittels, wenn man die Präsenzzeiten in A-Stadt zu Grunde lege.
Auch Residenzpflichten würden der Genehmigung nicht entgegenstehen. Insoweit sei bei der Beurteilung maßgeblich eine wertende Gesamtwürdigung aller Umstände nach Maßgabe des Zwecks der Residenzpflicht. Vorliegend sei für eine Notfallversorgung, die im Regelfall im Rahmen der Gemeinschaftspraxis für den Vertragsarztsitz in A-Stadt auch von dem mit dem Antragsteller tätigen Vertragsarzt vorgenommen werden könne, längstens auf eine einfache Fahrtzeit von 45 Minuten abzustellen. Diese Zeiten seien als noch ausreichend anzusehen, da in dringenden Fällen der Rettungsdienst zur Verfügung stehe. Auf durchgehende Präsenzzeiten am Vertragszahnarztsitz könne nicht abgestellt werden.
Im Hinblick auf den Anspruch auf Genehmigung der Zweigpraxis in C-Stadt komme es auf das Vorliegen eines Anordnungsgrundes nicht an. Denn der Antragsteller habe eine offensichtlich rechtswidrige Entscheidung auch nicht bis zu einer Entscheidung des Gerichts im Hauptsacheverfahren hinzunehmen. Im Übrigen habe die Antragsgegnerin keine besonderen öffentlichen Interessen dargelegt, die einer vorläufigen Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers entgegenstünden. Insofern habe dieser zu Recht darauf hingewiesen, dass er auch deshalb an der Genehmigung ein Interesse habe, da er trotz der vertragsärztlichen Genehmigung nicht alle Behandlungsmaßnahmen erbringen könne. Eine Vorwegnahme der Hauptsache stelle eine Entscheidung wegen des Rechtsanspruchs auf die Genehmigung nicht dar.
Gegen den der Antragsgegnerin am 28. August 2007 zugestellten Beschluss hat diese am 7. September 2007 Beschwerde bei dem Sozialgericht Marburg eingelegt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (Vermerk vom 12. September 2007, Blatt 8 R der Gerichtsakte, zweiter Teil).
Die Antragsgegnerin meint, vorliegend fehle es bereits am erforderlichen Anordnungsgrund für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Außerdem bestehe kein Anordnungsanspruch. Das Sozialgericht habe ungeprüft die vom Antragsteller angegebenen Praxiszeiten übernommen. Diese Praxiszeiten würden Zeiten der Gemeinschaftspraxis betreffen. Es könne daraus keineswegs geschlossen werden, dass alle Partner der Berufsausübungsgemeinschaft während der angegebenen Zeiten tatsächlich gleichzeitig zur Versorgung der Versicherten zur Verfügung stehen würden. Außerdem sei der Antragsteller nach den Angaben in seinem Briefkopf noch als ärztlicher Direktor der XY-Privatklinik, A-Stadt, als Belegarzt sowie Leiter der Abteilung Kiefer- Gesichtschirurgie, kosmetische Chirurgie und Implantologie tätig. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (Entscheidung vom 11. September 2002, Az.: B 6 KA 23/01) sei insoweit entscheidend, dass eine Abwesenheit von mehr als 13 Stunden in der Praxis nicht mehr tolerabel sei. Die Mantelvertragspartner seien bei der Schaffung der 1/3-Regelung von einer 40-Stundenwoche ausgegangen.
Die Antragsgegnerin beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 27. August 2007 aufzuheben und den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen.
Der Antragsteller beantragt,
die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.
Der Antragsteller trägt vor, die angegebenen Praxisöffnungszeiten seien nicht die allgemeinen Zeiten der Berufsausübungsgemeinschaft. Die angegebenen Zeiten würden ihn persönlich betreffen. Seine Funktion als ärztlicher Direktor und Leiter der Abteilung Kiefer-Gesichtschirurgie beeinflusse ihn zeitlich nur in geringem Maße. Die Tätigkeit als Belegarzt würden bekanntlich dem niedergelassenen Bereich zugeordnet und zwar sowohl ärztlich als auch zahnärztlich.
Wegen des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen sowie wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die Verwaltungsakten der Antragsgegnerin sowie die Gerichtsakte des Sozialgerichts Marburg (Az.: S 12 KA 345/07) Bezug genommen.
I I.
Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin ist nicht begründet.
Das Sozialgericht hat zu Recht in seinem Beschluss vom 27. August 2007 die Antragsgegnerin verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig die Tätigkeit als Vertragszahnarzt an einem weiteren Ort (C-Stadt) bis zu einer erstinstanzlichen Entscheidung im Hauptsacheverfahren zu genehmigen.
Zu Gunsten des Antragstellers besteht vorliegend ein Anordnungsanspruch.
Gemäß § 24 Abs. 3 der Zulassungsverordnung für Vertragszahnärzte (Zahnärzte-ZV) sind vertragszahnärztliche Tätigkeiten außerhalb des Vertragszahnarztsitzes an weiteren Orten zulässig, wenn und soweit diese die Versorgung der Versicherten an den weiteren Orten verbessert und die ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes nicht beeinträchtigt wird. Gemäß § 24 Abs. 4 S. 2 Zahnärzte-ZV ist das Nähere einheitlich in den Bundesmantelverträgen zu regeln. Nach § 6 Abs. 6 S. 7 Bundesmantelvertrag-Zahnärzte (BMV-Z) bzw. § 8a Abs. 1 S. 7 Ersatzkassenvertrag- Zahnärzte (EKV-Z), jeweils Stand vom 1. Januar 2007 mit Änderungsvertrag mit Wirkung vom 1. Juli 2007, wird eine ordnungsgemäße Versorgung der Versicherten am Ort des Vertragszahnarztsitzes in der Regel dann nicht beeinträchtigt, wenn die Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes in der oder den Zweigpraxen ein Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt. In dem gemeinsamen Rundschreiben der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZVB) und der Spitzenverbände der gesetzlichen Krankenkassen zu den Mantelneuregelungen zum 1. Juli 2007 infolge der Zulassung rechtlichen Neuregelungen im SGB V und in der Zahnärzte ZV durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) vom 15. Juni 2007 heißt es zur näheren Erläuterung, dass sich die Bundesmantelvertragspartner an der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts orientiert hätten, wonach eine Nebentätigkeit eines Vertragszahnarztes in der Regel die Erfüllung seiner vertragszahnärztlichen Pflichten dann nicht infrage stellt, wenn die Nebentätigkeit ein Drittel der Dauer seiner Tätigkeit in der vertragszahnärztlichen Praxis nicht übersteigt. Dies ändere allerdings nichts an der grundsätzlichen Verpflichtung des Vertragszahnarztes, an jedem seiner Tätigkeitsorte eine ordnungsgemäße Versorgung seiner Patienten sicherzustellen. Er habe daher am jeweiligen Tätigkeitsort während seiner angekündigten Behandlungszeiten zur Verfügung zu stehen und im Abwesenheitsfall eine entsprechende Vertretung beziehungsweise eine Notfallversorgung zu organisieren.
Der Antragsteller hat die Dauer seiner Tätigkeiten am Vertragszahnarztsitz mitgeteilt. In der Summe umfassen diese einen Zeitraum von 53,5 Stunden pro Woche. Die beabsichtigten Praxisöffnungszeiten in der Zweigpraxis sind vom Antragsteller mit 12 Stunden angegeben worden. Selbst wenn man die zwischen den Beteiligten unstreitigen Fahrtzeiten von A-Stadt nach C-Stadt beziehungsweise umgekehrt von 45 Minuten pro Strecke hinzuaddiert, stellen dann 16,5 Stunden noch kein Drittel von 53,5 Stunden pro Woche dar.
Für den Senat sind keine Anhaltspunkte erkennbar, warum die vom Antragsteller genannten Praxisöffnungszeiten in A-Stadt oder in C-Stadt unrichtig sein könnten. Der Antragsteller hat in seiner Beschwerdeerwiderung vom 24. September 2007 explizit ausgeführt, dass die angegebenen Zeiten ihn persönlich betreffen würden und nicht die allgemeinen Praxiszeiten der Berufsausübungsgemeinschaft darstellen würden. Soweit die Antragsgegnerin dies bezweifelt, ist ihr Vortrag unsubstantiiert.
Nicht gehört werden kann die Antragsgegnerin auch mit ihrer Argumentation, die so genannte Drittelregelung knüpfe nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an einer 40-Stunden-Woche an. Zwar ist es zunächst zutreffend, dass das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 30. Januar 2002 (B 6 KA 20/01 R; vgl. auch BSG, Entscheidungen vom 11. September 2002, B 6 KA 23/01 R und vom 5. Februar 2003, B 6 KA 22/02 R) ausgeführt hat, dass ein Vertragsarzt oder Vertragspsychotherapeut nicht mehr als 13 Stunden wöchentlich in einem Beschäftigungsverhältnis außerhalb seiner vertragsärztlichen beziehungsweise vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit stehen könne. Insoweit ist das Bundessozialgericht von einer 40-Stunden-Woche ausgegangen.
Diese Rechtsprechung kann aber nicht auf die Genehmigung einer Zweigpraxis übertragen werden. Das ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der bundesmantelvertraglichen Regelungen. Denn in § 6 Abs. 6 S. 7 des BMV-Z beziehungsweise § 8a Abs. 1 S. 7 EKV-Z knüpft die Drittelregelung nicht an einer 40-Stunden-Woche an, sondern ausdrücklich an der Dauer der Tätigkeit des Vertragszahnarztes am Vertragszahnarztsitz. Darunter kann nur die tatsächliche Tätigkeit des Vertragszahnarztes verstanden werden und nicht eine (fiktive) 40-Stunden-Woche. Auch aus dem gemeinsamen Rundschreiben der Bundesmantelvertragspartner kann nichts anderes entnommen werden. Denn darin heißt es, man habe sich an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts "orientiert", als man die Drittelregelung statuiert hat.
Aber auch die übrigen Ausführungen weisen eindeutig nach, dass die Bundesmantelvertragespartner davon ausgehen, dass die Tätigkeit in der Zweigpraxis "ein Drittel seiner Tätigkeit am Vertragszahnarztsitz nicht übersteigt". Damit knüpfen die Bundesmantelvertragespartner eindeutig gerade nicht an einer 40-Stunden-Woche an. Sie haben sich ausschließlich bezüglich des prozentualen Anteils an der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts orientiert. Auch aus § 6 Abs. 6 S. 10 BMV-Z bzw. § 8a Abs. 1 Satz 10 EKV-Z kann entnommen werden, dass die Bundesmantelvertragspartner nicht auf eine fiktive Arbeitszeit sondern auf tatsächliche Tätigkeitszeiten abstellen wollten. Denn dort heißt es bezüglich der Dauer der Tätigkeit von angestellten Zahnärzten in der Zweigpraxis, dass deren Tätigkeit "ein Drittel der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit am Vertragszahnarztsitz nicht überschreiten" darf.
Daher kommt es nicht darauf an, ob auch sachliche Gründe dagegen sprechen, die BSGRechtsprechung zur Frage des Umfangs einer abhängigen Beschäftigung neben einer vertragsärztlichen Tätigkeit auf die Genehmigungspraxis bezüglich Zweigpraxen zu übertragen.
Zu Recht hat das Sozialgericht ausgeführt, dass Residenzpflichten der Genehmigung nicht entgegenstehen. Der Senat folgt insoweit der Begründung der Entscheidung des Sozialgerichts aus eigener Überzeugung und sieht gemäß § 153 Abs. 2 analog Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Begründung ab. Ergänzend weist der Senat noch darauf hin, dass bereits die gedankliche Möglichkeit der Errichtung einer Zweigpraxis mit Fahrtzeiten verbunden ist. In ihrem gemeinsamen Rundschreiben stellen die Bundesmantelvertragspartner allein darauf ab, dass an jedem der Tätigkeitsorte eine ordnungsgemäße Versorgung der Patienten sicherzustellen ist und im Abwesenheitsfall eine Vertretung beziehungsweise eine Notfallversorgung zu organisieren ist. Mit dem Sozialgericht ist der Senat der Auffassung, dass eine einfache Fahrtstrecke von 45-minütiger Dauer, einer ordnungsgemäßen zahnärztlichen Versorgung der Patienten an beiden Orten nicht entgegensteht. Es besteht auch - dies ist gerichtsbekannt - eine gute ausgebaute Verkehrsanbindung mit der BAB 66 zwischen A-Stadt und C-Stadt. Gerade im zahnärztlichen Bereich muss nicht ständig mit extrem eiligen Notfallversorgungen gerechnet werden. Im Übrigen steht im Ballungszentrum A-Stadt auch ein funktionsfähiges Rettungsdienstsystem zur Verfügung. Bezogen auf den Vertragszahnarztsitz A-Stadt ist noch darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller dort in einer Berufsausübungsgemeinschaft tätig ist, so dass ein Zahnarzt auch bei Abwesenheit des Antragstellers für eilige Behandlungen von Patienten zur Verfügung steht.
Vorliegend hat das Sozialgericht zutreffend das Vorliegen eines Anordnungsgrundes bejaht. Nach herrschender Meinung vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund und es ist dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung in der Regel stattzugeben, wenn die Klage offensichtlich zulässig und begründet ist (vgl. Keller: in Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 8. Aufl. § 86b Rdnr. 29 m.w.N.). So ist es auch hier. Der mit der Klage bei dem Sozialgericht Marburg angefochtene Bescheid der Antragsgegnerin vom 19. April 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2007 ist - zumindest bezüglich des Antragstellers - offensichtlich rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Es ist nicht erkennbar, welche öffentlichen Interessen bestehen sollten, die einer vorläufigen Regelung zu Gunsten des Antragstellers entgegenstehen könnten. Auch hat die Antragsgegnerin keinen Vortrag gehalten, dass es zur Abwendung wesentlicher Nachteile erforderlich wäre, die Ausübung einer vertragszahnärztlichen Tätigkeit des Antragstellers in C-Stadt zu verhindern. Die Hauptsache wird durch die Entscheidung nicht vorweg genommen, da die einstweilige Anordnung bis zur Entscheidung im erstinstanzlichen Hauptsacheverfahren befristet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Der Streitwert beträgt 5.000,00 EUR und folgt aus § 197a SGG i.V.m. §§ 52 Abs. 1, 63 Abs. 2 Gerichtskostengesetz (GKG). Der Senat folgt insoweit den Vorschlägen im Streitwertkatalog für die Sozialgerichtsbarkeit (Stand: 1. April 2007, unter 16.10 m.w.N.; www.rlp.de), wonach insoweit von dem dreifachen Regelstreitwert auszugehen ist, der im Hinblick auf den Charakter eines einstweiligen Anordnungsverfahrens zu dritteln ist.
Diese Entscheidung kann mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht nicht angefochten werden (§ 177 SGG).
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