L 8/14 KR 331/04

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
8
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 4 RJ 374/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 8/14 KR 331/04
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. April 2004 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Tätigkeit der Ortsvorsteher der Klägerin in Höhe von 2.622,94 DM (1.341,08 EUR).

Die Klägerin ist eine kommunale Gebietskörperschaft. Bei ihr fand vom 21. bis 24. Februar 2000 eine Betriebsprüfung statt mit dem Ergebnis, dass die Beklagte eine Nachberechnung der Sozialversicherungsbeiträge für die Ortsvorsteher der einzelnen Ortsbezirke für die Zeit vom 1. Januar 1996 bis 31. Dezember 1999 vornahm. Mit Bescheid vom 2. Juni 2000 forderte die Beklagte 4.777,01 DM nach. Hierin enthalten waren Sozialversicherungsbeiträge (2.622,94 DM) für 12 Ortsvorsteher, die Beamte im Ruhestand, Rentner oder Ortsvorsteher im Nebenberuf waren. In dem Bescheid wurde ausgeführt, dass die Ortsvorsteher in der Regel ehrenamtlich tätig seien, jedoch seien zu ihren Aufgaben auch Verwaltungsaufgaben zu rechnen. Die Aufwandsentschädigung oberhalb der steuerlichen Freigrenze sei deshalb sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt. Die den steuerlichen Freibetrag von 175,00 DM übersteigenden Aufwandsentschädigungen seien auch ordnungsgemäß versteuert worden. Da der übersteigende Betrag die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteige, liege bis zum 31. März 1999 Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung vor. Für die Zeit ab 1. April 1999, nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse, müssten allerdings Sozialversicherungsbeiträge entrichtet werden.

Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, da nach ihrer Ansicht keine sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisse vorlägen. Sie verwies auf Urteile des Sozialgerichts Darmstadt vom 10. Februar 1995 (S 10 KR 539/93) und vom 24. Juni 1996 (S 10 KR 539/93). Die Mitglieder des Ortsbeirates – hier Ortsvorsteher – erhielten nur eine Entschädigung als ehreamtlich Tätige. Es gäbe somit kein abhängiges sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis. Außerdem handele es sich um eine geringfügige Beschäftigung. Sie legte eine "Aufstellung der Ortsvorsteher" vor, aus der sich die monatlichen Aufwandsentschädigungen und die Tätigkeit als Verwaltungsaußenstellenleiter ergibt.

Mit Widerspruchsbescheid vom 23. April 2001 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen, da nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) Ortsvorsteher von Gemeinden grundsätzlich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stünden und damit der Sozialversicherungspflicht unterlägen, sofern sie dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Verwaltungstätigkeiten ausübten und nicht nur Repräsentationsaufgaben wahrnehmen würden. Der politische Charakter der Tätigkeit schließe ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis nicht aus. Die gezahlten pauschalen Aufwandsentschädigungen stellten mit ihrem steuerpflichtigen Anteil Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung dar.

Am 18. Mai 2001 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Marburg erhoben und zur Begründung vorgetragen, Ortsvorsteher würden aus den Reihen der Mitglieder des Ortsbeirates gewählt. Der Ortsvorsteher sei vergleichbar einem Gemeindevertreter bzw. dem Vorsitzenden einer Gemeindevertretung. Diese würden von den wahlberechtigten Bürgern gewählt. Die Tätigkeit des Ortsvorstehers sei daher dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht zugänglich.

Mit Urteil vom 30. April 2004 hat das Sozialgericht den Bescheid vom 2. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2001 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, der Klägerin die auf der Grundlage vorgenannter Bescheide von ihr gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 2.622,94 DM zu erstatten. In den Entscheidungsgründen hat das Sozialgericht ausgeführt, dass nach der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) es sich bei Ortsvorstehern nicht um Ehrenbeamte handele, sondern um schlicht ehrenamtlich Tätige. Das Ehrenbeamtenverhältnis werde durch Aushändigung einer Urkunde begründet. Dies sei bei den Ortsvorstehern nicht der Fall. Es läge ein kommunalpolitisches Mandat vor. Ortsvorsteher könnten nur Personen sein, die zuvor bei einer Kommunalwahl durch die wahlberechtigte Bevölkerung in den Ortsbeirat gewählt worden seien. Damit sei entgegen der Auffassung der Beklagten keine dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Verwaltungstätigkeit gegeben. Arbeitsuchende könnten sich nicht bei der Gemeinde als Ortsvorsteher bewerben. Es gäbe auf dem Arbeitsmarkt keine freie Stelle als Ortsvorsteher. Von der Aufwandsentschädigung an die Ortvorsteher seien deshalb keine Sozialversicherungsbeiträge abzuführen.

Gegen das am 23. Juni 2004 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 14. Juli 2004 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass es sich bei der Tätigkeit des Ortsvorstehers sehr wohl um eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Verwaltungstätigkeit handele. In § 82 Abs. 5 HGO heiße es u.a., "den Ortsvorstehern kann die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung im Ortsbezirk übertragen werden, er ist dann als Ehrenbeamter zu berufen und führt das gemeindliche Dienstsiegel". Vorliegend seien sämtliche Ortsvorsteher zu Ehrenbeamten ernannt und größtenteils mit der Leitung einer Außenstelle betraut worden. Damit seien die Ortsvorsteher nicht nur in ihrem Wahlamt, sondern – wie zuvor die Ortsbürgermeister – mit allgemeinen Verwaltungsaufgaben betraut. Sie seien in ihren Kerngemeinden als Ortsvorsteher Bindeglieder zwischen Bürger und Verwaltung und übten eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Verwaltungstätigkeit aus. Dies ergäbe sich auch aus § 2 der Entschädigungssatzung der Gemeinde Haina (XB.).

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 30. April 2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerin trägt vor, dass es sich bei der Tätigkeit als Ortsvorsteher grundsätzlich nicht um eine dem allgemeinen Arbeitsmarkt zugängliche Verwaltungstätigkeit handele. Eine Bewerbung bei der Gemeinde als Ortsvorsteher sei nicht möglich. Diese müssten in einem demokratisch legitimierten Verfahren gemäß den Regelungen der HGO gewählt werden. Die Ortsvorsteher würden als Interessenvertreter der Bürger ihres Ortes und nicht als Verwaltungsbeamte tätig. Ferner kämen sie Repräsentationsverpflichtungen nach. Das Bild der Tätigkeit des Ortsvorstehers werde durch die Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben nicht geprägt. Die Ortsvorsteher nähmen ihre Aufgaben selbstverantwortliche wahr und seien nur dem Gesetz und Recht verpflichtet. Hauptaufgabe sei die Interessenvertretung ihres Ortsteils.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie statthaft (§ 151 Abs. 1, §§ 143, 144 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung der Beklagten ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit Urteil vom 30. April 2004 den Bescheid vom 2. Juni 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. April 2001 aufgehoben. Die Tätigkeit der Ortsvorsteher in einzelnen Ortsbezirken unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht.

Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV in der ab 1. April 1999 geänderten Fassung (Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24. März 1999 - BGBl. I, S. 383) i.V.m. § 7 Abs. 2 SGB V und § 5 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB IV erfolgt eine Zusammenrechnung der Tätigkeit, so dass auch in der geringfügig entlohnten Beschäftigung Sozialversicherungspflicht besteht. Voraussetzung ist jedoch, dass eine Beschäftigung gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV vorliegt. Beschäftigung ist die nicht selbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkt für eine Beschäftigung ist eine Tätigkeit nach Weisung und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers.

Nach den von der Rechtsprechung (vgl. BSG, Urteil vom 19. Juni 2001 – B 12 RK 44/00 R m.w.N.) entwickelten Grundsätzen sind die Merkmale einer Beschäftigung und diejenige einer selbständigen Tätigkeit gegeneinander abzuwägen. Danach setzt die Beschäftigung immer voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist erforderlich, dass der Beschäftigte in dem Betrieb eingegliedert ist und hinsichtlich Zeit, Dauer und Ort der Ausführung einem umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Das Weisungsrecht kann jedoch - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und "zur funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein (vgl. BSGE 47, 201, 204).

Diese Voraussetzungen können grundsätzlich auch bei Ehrenbeamten erfüllt sein, wenn sie in diesem Amt über Repräsentationsaufgaben hinaus zu weisungsgebundener Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben verpflichtet sind und dieser Aufgabenbereich das Bild ihrer Tätigkeit prägt (BSG, Urteil vom 22. Februar 1996 – 12 RK 6/94 m.w.N.; vgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1998 – B 12 AL 3/98 R; Urteil vom 18. Januar 1990 – 4 RA 17/89; Urteil vom 13. Juni 1984 – 11 RA 34/83). Entscheidend ist, dass in einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Ausgestaltung des Ehrenamtes in der Kommunalverfassung des jeweiligen Bundeslandes dies zu beurteilen ist (vgl. BSGE 50, 231, 232). Hieraus folgt, Ehrenbeamte können - müssen nicht - in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt stehen. Sie stehen in einem Beschäftigungsverhältnis, wenn sie über Repräsentationsfunktionen hinaus dem allgemeinen Arbeitsleben zugängliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen und hierfür eine dem tatsächlichen Aufwand übersteigende pauschale Aufwandsentschädigung erhalten (BSGE 47, 201, 204). Der politische Charakter einer Beschäftigung alleine ist nicht ausschlaggebend. Unter Berücksichtigung dieser Kriterien steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Ortsvorsteher der Klägerin nicht eine Beschäftigung im Sinne des § 7 Abs. 1 SGB IV ausüben. Denn nach Artikel 137 der Hessischen Verfassung sind die Gemeinden in ihrem Gebiet unter eigener Verantwortung die ausschließlichen Träger der gesamten öffentlichen Verwaltung. Ihnen wird das Recht der Selbstverwaltung ihrer Aufgaben gewährleistet. Nach dem Hessischen Kommunalverfassungsrecht sollen Bürger Verantwortung übernehmen, d.h. Ehrenämter/ehrenamtliche Tätige sollen neben hauptamtlichen die Aufgaben der Gemeinden übernehmen. Die ehrenamtliche Tätigkeit ist in den §§ 21 bis 28 HGO geregelt. Die materielle Regelung zur Rechtsfigur des Ortsvorstehers findet sich in § 82 HGO. Danach werden die Mitglieder des Ortsbeirates und damit auch der Ortsvorsteher grundsätzlich ehrenamtlich tätig i.S. der §§ 24 bis 27 HGO. Diese Regelung knüpft an die lange Tradition des deutschen Gemeinderechts an, d.h. es soll eine Gliederung in Form von Ortschaften und Bezirken geben, an deren Spitze ein Orts- oder Bezirksvorsteher mit bestimmten Qualifikationen steht, um auf diese Weise die Bürgerschaft aktiv an der Verwaltung ihrer Kommune teilhaben zu lassen (Helmut Schmidt: Der Ortsvorsteher im kommunalen Verfassungsrecht, in: Hessische Städte- und Gemeindezeitung 2003, S. 370 ff.).

Gemäß § 82 Abs. 5 Satz 1 HGO wählt der Ortsbeirat in seiner ersten Sitzung nach der Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen oder mehrere Stellvertreter, d.h. der Ortsvorsteher muss selbst Mitglied des Ortsbeirates sein. Dies kann er nur durch eine entsprechende demokratisch legitimierte Wahl (Kommunalwahl) werden. Er selbst muss sämtliche Wahlvoraussetzungen, wie z.B. mindestens sechs Monate in der entsprechenden politischen Gemeinde (Ortsbezirk) zu wohnen, erfüllen. Durch den Verweis von § 82 Abs. 1 Satz 4 HGO auf die Vorschriften der §§ 37 und 65 Abs. 2 HGO liegt eine weitere Beschränkung des Personenkreises vor. Das heißt, es liegt eine Tätigkeit vor, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nicht vorhanden ist. Der Ortsvorsteher ist im Hinblick auf sein Amt mit dem Vorsitzenden der Gemeindevertretung vergleichbar. Er lädt zu Ortsbeiratssitzungen ein, legt die Tagesordnung fest und leitet die Sitzung. Er vertritt die Interessen des Ortsbezirks. Nach § 82 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HGO sind die Mitglieder des Ortsbeirates – und damit auch der Ortsvorsteher – ehrenamtlich Tätige im Sinne (auch) der Entschädigungsvorschriften des § 27 HGO. Hiernach erhalten die Ortsvorsteher nach § 27 Abs. 3 HGO Aufwandsentschädigungen, Verdienstausfall und Fahrkosten. Nach § 27 Abs. 3 Satz 3 HGO kann den Ortsvorstehern eine höhere Aufwandsentschädigung gewährt werden. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob dem Ortsvorsteher die Leitung der Außenstelle der Gemeindeverwaltung übertragen wurde oder nicht. Die Leitung der Außenstelle der Verwaltung kann nach § 82 Abs. 5 Satz 3 HGO den Ortsvorstehern übertragen werden. Der Ortsvorsteher kann in ein solches Ehrenamt – vergleichbar einem Beamtenverhältnis - berufen werden. In dieser Funktion ist er dann nur dem Direktionsrecht des Bürgermeisters unterstellt. Die Entschädigung ändert sich hierdurch jedoch nicht (vgl. Helmut Schmidt, a.a.O., S. 375).

Im Ergebnis ist für den Senat entscheidend, dass der Ortsvorsteher hauptsächlich ein demokratisch legitimiertes Vertretungsorgan des Ortsbeirates ist. Die unmittelbar damit verbundenen Aufgaben sind prägend für die Tätigkeit des Ortsvorstehers. Hauptaufgabe ist die Leitung der Sitzungen mit Repräsentationsaufgaben sowie die Interessenvertretung des Ortsteiles. Die Leitung der Außenstelle - und die damit verbundenen Verwaltungsaufgaben - ist weder zwingend noch hauptsächlich prägend. So ist auch im vorliegenden Fall nur teilweise die Leitung der Außenstelle den Ortsvorstehern übertragen worden. Teilweise hat die Gemeindeverwaltung in Haina selbst diese Aufgaben übernommen, wie sich aus der im Widerspruchsverfahren von der Klägerin vorgelegten Aufstellung ergibt. An der monatlichen Aufwandsentschädigung für die 12 Ortsvorsteher lässt sich auch erkennen, dass die Leitung der Verwaltungsaußenstelle von untergeordneter Bedeutung war, da keine höhere Aufwandsentschädigung für diese Ortsvorsteher gezahlt wurde. Vielmehr liegen die Entschädigungen der Ortsvorsteher mit Verwaltungsaußenstellenleitung eher niedriger bei den Entschädigungszahlungen als jene ohne entsprechende Verwaltungsaufgabe. Nach der Rechtsprechung (a.a.O.) ist immer entscheidend, welche Art der Beschäftigung das Bild der Tätigkeit prägt. Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung im Einzelfall. Zur Überzeugung des Senats und unter Berücksichtigung des Hessischen Kommunalverfassungsrechtes und der tatsächlichen Verhältnisse ist deshalb nicht von einer Beschäftigung im Sinne des § 7 SGB IV bei Ortsvorstehern auszugehen. Eine Festsetzung des Streitwertes war nicht notwendig, da der Rechtsstreit vor dem 1. Januar 2002 rechtshängig geworden ist. Die Kostenregelung ergibt sich aus § 193 Abs. 4 SGG in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.¶
Rechtskraft
Aus
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