Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 13 An 38/85
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 14/2 An 1154/86
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Zeit des in Rumänien von 1966 bis 1967 geleisteten Wehrdienstes ist eine Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1986 geändert. Die Beklagte wird unter Abänderung ihres Bescheides vom 6. März 1984 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1985 verurteilt, die Zeit vom 28. Mai 1966 bis zum 28. September 1967 zu Gunsten des Klägers als Beitragszeit vorzumerken.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den beteiligten noch, ob die Zeit des Militärdienstes, den der Kläger vom 28.05.1966 bis zum 28. September 1967 in der rumänischen Armee abgeleistet hat, von der Beklagten als Versicherungszeit (Beitragszeit bzw. Ersatzzeit) vorzumerken ist.
Der 1941 in J. (Rumänien) geborene Kläger lebt seit 1978 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A”. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. März 1984 unter anderen mit, daß die Zeit seines Wehrdienstes nicht als Ersatzzeit anerkannt werden kenne, weil dies nur bei Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des Herkunftslandes in der Zeit bis zum 8. Mai 1945 möglich sei. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1985 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger erhob daraufhin am 5. Februar 1985 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er vertrat die Auffassung, daß die in der rumänischen Arbeitsbescheinigung (Adeverinta Nr. 5430 vom 6. Juli 1979) enthaltene Wehrdienstzeit auch in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden müsse. Die Beklagte berief sich demgegenüber darauf, daß es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehle.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 1986 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Zeit des vom Kläger in Rumänien abgeleisteten Wehrdienstes nicht als Versicherungszeit berücksichtigt werden könne. Für eine Anerkennung der nach dem 8. Mai 1945 abgeleisteten Zeit des Militärdienstes als Ersatzzeit fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Eine Anerkennung als Beitragszeit komme nicht in Betracht, weil im streitigen Zeitraum für die Wehrdienstleistenden in Rumänien keine Beiträge abgeführt worden seien.
Gegen das ihm am 5. Juli 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 1986 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, daß er während des Wehrdienstes lediglich für die Dauer von 6 Wochen an einer Grundausbildung teilgenommen habe. Während der übrigen Zeit habe er dann zwar noch Uniform tragen müssen, sei jedoch ständig als Straßenbauarbeiter eingesetzt gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1986 zu ändern und die Beklagte und Abänderung des Bescheides vom 6. März 1984 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14. Januar 1985 zu verurteilen, die Zeit vom 28. Mai 1966 bis zum 28. September 1967 als Beitragszeit,
hilfsweise
als Ersatzzeit, vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und macht ergänzend geltend, daß auch die im rumänischen Leistungsrecht vorgesehene Gleichstellung der Wehrdienstzeit mit tatsächlichen Beitragszeiten nicht zur Anrechnung solcher Zeiten in der deutschen Rentenversicherung als Beitragszeiten führen könne. Zwar sei es denkbar, daß ein Wehrpflichtiger während seiner Dienstzeit zur Arbeitsleistung in Betrieben eingesetzt und dabei wie ein Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig beschäftigt werde. Eine dementsprechende Beitragsentrichtung habe der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1986 ist abzuändern. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. März 1984 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1985 sind rechtswidrig. Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß die Zeit seines vom 28. Mai 1966 bis zum 21. September 1967 in Rumänien abgeleisteten Militärdienstes als Beitragszeit in der deutschen Rentenversicherung vorgemerkt wird.
Auf den Kläger findet das Fremdrentengesetz (FRG) gemäß § 1 lit. a FRG Anwendung, weil er im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz als Vertriebener anerkannt ist. Beitragszeiten, die vom Kläger bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen daher gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich.
Als gesetzliche Rentenversicherung gilt nach § 15 Abs. 2 FRG jedes System der sozialen Sicherheit, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen zu sichern. Um die Voraussetzung des § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG zu erfüllen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine der deutschen Rentenversicherung entsprechende Organisation der Sozialversicherung erforderlich, sondern es genügt jedes soziale Sicherungssystem, das im wesentlichen auf einer öffentlich-rechtlich geregelten Pflichtzugehörigkeit für einen bestimmten Personenkreis und einem irgendwie gestalteten Beitragsaufkommen aufgebaut ist und Renten für den Fall einer vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters oder des Todes vorsieht (vgl. BSGE 6, 263). Dabei liegt ein "irgendwie geartetes Beitragsaufkommen” auch dann vor, wenn nur der Arbeitgeber – also auch der Staat – an der Deckung der späteren Rentenleistung mitwirkt und die Zahlungen nicht für jeden einzelnen Versicherten individuell und gesondert berechnet werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Leistungen an die Versicherten auf deren Beiträgen beruhen und sich nach der Höhe der Beiträge richten (vgl. BSGE 6, 265; BSG vom 27. Mai 1970 – 11 RA 147/67).
Die rumänische Sozialversicherung ist eine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG, denn ihr gehören diejenigen Personen an, die aufgrund eines nach dem Arbeitsgesetzbuch abgeschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigt sind. Sie können in den Genuß der nach der Sozialversicherungsgesetzgebung vorgesehenen Leistungen (insbesondere Altersruhegeld, Zuwendung infolge zeitweiser Arbeitsunfähigkeit). Die Mittel für die zu gewährenden Leistungen werden unter anderen aus Beiträgen der Arbeitgeber erbracht; die Arbeitnehmer selbst leisten keine beitrage. Die Höhe des Altersruhegeldes wird unter anderer, durch die Gesamtbeschäftigungszeit bestimmt.
Die Zeit des vom Kläger in Rumänien abgeleisteten Wehrdienstes ist eine Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG enthält ihrerseits keine eigenständige Definition oder sonstige Erläuterung des Begriffs der "Beitragszeit”. Es liegt jedoch fern anzunehmen, daß der Bundesgesetzgeber in einer Norm des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FRG) unter "Beitragszeiten” wesentlich anderes verstünde, als er in einer anderen – gemeinsam mit der Schaffung des § 15 FRG durch das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FANG) vom 25. Februar 1960 im Wortlaut geänderten – rentenrechtlichen Norm (§ 27 Abs. 1 lit. a Angestelltenversicherungsgesetz – AVG –) ausdrücklich definiert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik bedeutsame Begriff der "Beitragszeit” in § 27 Abs. 1 lit. a AVG grundlegend definiert wird. Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG sind nach alledem sowohl solche Zeiten, für die "Beiträge wirksam entrichtet sind” (§ 27 Abs. 1 lit. a Alternative 1 AVG – Beitragszeiten im engeren Sinne, "echte” Beitragszeiten) als auch solche, "für die Beiträge als entrichtet gelten” (§ 27 Abs. 1 lit. a Alternative 2 AVG – "Beitragszeiten ohne Beitragsleistung”).
Als "echte” Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG kann der im vorliegenden Fall streitige Wehrdienst zur Überzeugung des Senats nicht berücksichtigt werden. Denn es muß zunächst davon ausgegangen werden, daß während dieses Zeitraums nach rumänischem Recht grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten gewesen sind. In Rumänien ist das derzeit geltende System der staatlichen Sozialversicherung durch das Gesetz Nr. 10/1949, in Kraft getreten am 1. Januar 1949, eingeführt worden. Die beitrage zur staatlichen Sozialversicherung werden seither gemäß allen nacheinander bis heute geltenden Sozialversicherungsvorschriften ausschließlich von den Arbeitgebern geleistet, Anknüpfungspunkt für die Beitragsentrichtung ist dabei im wesentlichen das jeweilige Arbeitsverhältnis des Versicherten. Das rumänische Arbeitsgesetzbuch vom 8. Juni 1950 sah insoweit zunächst lediglich eine Pflicht des Arbeitgebers zur Wiedereinstellung des zum Wehrdienst oder zu Wehrübungen einberufenen Arbeitnehmers nach Erfüllung seiner Militärpflichten vor (Art. 136 i.V.m. Art. 102). Nach dem bis 1972 geltenden Dekret Nr. 468 vom 3. Oktober 1957 über den Militärdienst mußte der Arbeitslohn im Falle der Einberufung zum Wehrdienst vom Arbeitgeber für 12 Arbeitstage weitergezahlt werden (Art. 65 lit. a). Erst das geltende Gesetz Nr. 14 vom 28. Dezember 1972 über die Landesverteidigung bestimmt, daß das Arbeitsverhältnis während der Erfüllung des Wehrdienstes weiterbesteht (Art. 81). Bei dieser Rechtslage kann zur Überzeugung des Senats bezüglich der Zeit des Militärdienstes, den der Kläger vom 28. Mai 1966 bis zum 28. September 1967 abgeleistet hat, nicht davon ausgegangen werden, daß das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers weiterbestand und daß demgemäß vom früheren Arbeitgeber des Klägers während dieser Zeit ununterbrochen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Zwar ist es denkbar, daß der Kläger während des Zeitraums, in dem er nach seinem Vorbringen als Straßenbauarbeiter eingesetzt war, wie ein Arbeitnehmer entlohnt und versichert gewesen ist. Eine dementsprechende Beitragsleistung ist von ihm jedoch weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden. Letztlich kann diese Möglichkeit freilich ohnehin bereits deshalb dahingestellt bleiben, weil der streitige Militärdienst des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. a Alternative 2 AVG als "Beitragszeit ohne Beitragsleistung” anzusehen ist.
Bei der Prüfung, ob eine außerhalb der Bundesrepublik im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nach nichtdeutschem Recht zurückgelegte Zeit eine anrechnungsfähige "Beitrags ohne Beitragsleistung” ist, darf zunächst nicht übersehen werden, daß "die Ansprüche und Anwartschaften, die die Vertriebenen und Flüchtlinge in den Herkunftsländern erworben haben auf den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten dieser Länder (beruhen) und naturnotwendig im Verhältnis zu den Ansprüchen und Anwartschaften eines vergleichbaren einheimischen Versicherten sehr stark variieren” (vgl. die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des FANG, Allgemeiner Teil, S. 35). Das Fremdrentengesetz versucht zwar diese außerordentlich starken Abweichungen, die die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften der Vertriebenen und Flüchtlinge aufweisen, durch das Prinzip der Eingliederung auszugleichen. Es stellt alle diese in der Bundesrepublik zugewanderten Personen durch die in den §§ 14 ff. FRG getroffene Regelung rentenrechtlich so, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären. Die Anerkennung als gleichgestellte, quasi-bundesrechtliche Zeiten, die die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten durch § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG erfahren, ist demgegenüber aber noch ein Rest des Entschädigungsgedankens, der das vor dem Inkrafttreten des FANG geltende Fremdrentengesetz a.F. beherrschte. Anders als die sonstigen Vorschriften des Fremdrentengesetztes wird § 15 FRG noch vom Entschädigungsgedanken geprägt. Die Regelung soll vermeiden, daß durch die Umstellung des Fremdrentenrechts auf das Eingliederungsprinzip für einen Teil der Versicherten der versicherungsrechtliche Status wesentlich verschlechtert wird. Ihnen soll wenigsten die Rechtsposition erhalten bleiben, die sich aus der Anrechnung der im Herkunftsland anzurechnenden Beitragszeiten ergibt (vgl. Bundestags-Drucksache III/1109, S. 35 ff.).
Auszugehen ist deshalb davon, daß § 15 Abs. 1 FRG nicht verlangt, die außerhalb der Bundesrepublik zurückgelegten Zeiten immer nur dann Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichzustellen, wenn sie ganz präzise den in § 27 Abs. 1 lit. a AVG gestellten Anforderungen entsprechen. Vielmehr muß es nach Anlage und Konzeption der Regelung in § 15 FRG genügen, wenn die bei einem außerhalb der Bundesrepublik befindlichen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeit einer bundesdeutschen Beitragszeit nach § 27 Abs. 1 lit. a AVG in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, daß eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung mit ihr gerechtfertigt erscheint (vgl. BSG GS vom 4. Juni 1986 – GS 1/85 = BSGE 60, 100 und BSG GS vom 25. November 1987 – GS 2/85). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Militärdienstzeit des Klägers in der rumänischen Armee erfüllt.
Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß die Vergleichbarkeit der während des Wehrdienstes im Rumänien zurückgelegten Zeit mit einer bundesdeutschen Beitragszeit vom Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1980 (Urteil des 11. Senats vom 19. März 1980 – 11 RA 29/79 sowie Urteil des 4. Senats vom 29. September 1980 – 4 RJ 71/79) mit der Begründung verneint worden ist, daß die Rentenrechte und Rentenanwartschaften, die in Rumänien aus der Ableistung des Wehrdienstes entstünden, gemessen am Maßstab des bundesdeutschen Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung nur der vor 1957 gegebenen Ersatzzeitregelung gleich geachtet werden könnten. Diese Entscheidungen bedürfen jedoch im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 4. Juni 1986 (BSG GS 1/85 = BSGE 60, 100), der diesen Entscheidungen in wesentlichen Punkten nicht gefolgt ist und sich bezüglich der Zeit des in der DDR abgeleisteten Grundwehrdienstes weitgehend der schon früher vom 5 b. Senat (Urteil vom 9. September 1982 – 5 b/5 RJ 168/80 = BSGE 54, 93 = SozR 5050 § 15 Nr. 22) vertretenen Auffassung angeschlossen hat, einer kritischen Überprüfung. Ausgehend von dem in § 15 FRG noch enthaltenen Entschädigungsgedanken hat der Große Senat des Bundessozialgerichts (a.a.O.) hervorgehoben, daß der in die Bundesrepublik zugewanderte Versicherte für die bei einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger zurückgelegte Zeit nur "entschädigt” werden kann, soweit durch die Zurücklegung der fremden Zeit beim Träger des Herkunftslandes trotz fehlender Beitragsleistung eine Rechtsposition entstanden ist, die derjenigen entspricht, die dort durch Zeiten vermittelt wird, für die Beiträge entrichtet worden sind. Daher ist zum einen maßgebend, welchen Charakter das Rentenrecht des Herkunftslandes der streitigen beitragslosen Zeit zumißt. Zum anderen kommt es darauf an, ob die Rechtsposition einer nach Bundesrecht zurückgelegten Zeit gleichgestellt werden kann.
Das rumänische Rentenversicherungsrecht kennt den gesetzlichen Begriff der Beitragszeiten nicht. Schon deswegen kann hier nicht darauf abgestellt werden, wie die sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung des in Rumänien abgeleisteten Militärdienstes dort gesetzlich bezeichnet wird. Vielmehr muß es nach Anlage und Konzeption der Regelung in § 15 FRG genügen, wenn die zurückgelegte Zeit einer bundesdeutschen Beitragszeit ohne Beitragsleistung in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, daß eine Entschädigung der erworbenen rentenrechtlichen Position im Wege der Gleichstellung gerechtfertigt erscheint. Eine derartige Vergleichbarkeit ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
Grundlage für die Feststellung von Rechten aus der Sozialversicherung wie der Rentenansprüche sind nach rumänischem Recht seit 1949 die Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer. Außerdem werden seit 1949 auch bestimmte Fälle der Arbeitsunterbrechung als Beschäftigungszeiten anerkannt, und zwar auch dann, wenn für die Zeiten der Unterbrechung kein Arbeitgeber Beiträge zur staatlichen Sozialversicherung zu leisten hat. Ersatzzeiten oder Ausfallzeiten im Sinne des deutschen Rentenrechts sind dem rumänischen Sozialversicherungsrecht demgegenüber unbekannt.
Die nicht als Beruf ausgeübte Dienstzeit in der rumänischen Armee findet nach dortigem Recht im Rahmen der Rentenberechnung in gleicher Weise Berücksichtigung wie die von einem in abhängiger Beschäftigung stehenden Arbeitnehmer zurückgelegte Zeit. Denn das seit dem Jahre 1972 geltende Gesetz Nr. 14 vom 28. Dezember 1972 über die Landesverteidigung bestimmt, daß das – beitragspflichtige – Arbeitsverhältnis während der Erfüllung des Wehrdienstes weiterbesteht (Art. 81). Soweit der Wehrdienst – wie im vorliegenden Fall – vor der im Jahre 1972 erfolgten Gesetzesänderung abgeleistet worden ist, wird er – ebenso wie bestimmte Zeiten der Krankheit oder Berufsausbildung – zwar als beitragslose, gleichwohl jedoch als pensionsanrechnungsfähige Beschäftigungszeit behandelt. Die versicherungsrechtliche Position des Klägers während der Ableistung der Wehrpflicht in Rumänien unterschied sich demzufolge im Ergebnis nicht von derjenigen eines Arbeitnehmers, für den Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet worden sind. Die nach rumänischem Recht bei der Rentenberechnung für die Dauer des Wehrdienstes zu berücksichtigende beitragslose Beschäftigungszeit entspricht damit einer "Beitragszeit ohne Beitragsleistung” im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. a AVG des bundesdeutschen Rentenversicherungsrechts.
Wie der Große Senat des Bundessozialgerichts in seinem Beschluss vom 4. Juni 1986 (a.a.O.) zutreffend hervorgehoben und in seinem Beschluss vom 25. November 1987 (a.a.O.) nochmals präzisiert hat, kann der die Vorschrift des § 15 FRG tragende Entschädigungsgedanke jedoch keine uneingeschränkte Geltung haben. Vielmehr ist der Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nach § 15 FRG eine rechtliche Grenze dort gesetzt, wo deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre. Eine schrankenlose Entschädigung jeder im fremden Herkunftsgebiet entstandenen Rentenberechtigung oder Rentenanwartschaft würde nämlich z.B. diejenigen Zuwanderer aus solchen fremden Rentenrechtssystemen im Vergleich zu den auf dem Gebiet der Bundesrepublik tätig gewesen Versicherten bevorzugen, die anders als die Bundesrepublik Zeiten unterschiedlicher rechtlicher Qualifikation – wie Ersatzzeiten und Ausfallzeiten im Verhältnis insbesondere zu den Beitragszeiten – schlechthin nicht kennen, weil § 15 FRG in diesen Fällen konsequenterweise zu einer unterschiedslosen Anerkennung aller Zeiten und damit, gemessen am Rentenrecht der Bundesrepublik, zu einer systemfremden und nicht hinnehmbaren Begünstigung führen würde. Das die Anwendungsbreite des § 15 FRG eingrenzende fremdrentenrechtliche Prinzip der Eingliederung setzt einer Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenrechten und Rentenanwartschaften andererseits jedoch jedenfalls dort keine Schranke, wo derselbe oder doch ein vergleichbarer Tatbestand sowohl nach dem Recht der Bundesrepublik wie nach dem fremden Recht als Beitragszeit ausgestaltet ist. Auf die in dem anderen Staat vorliegenden unterschiedlichen Verhältnisse ist dabei immer Bedacht zu nehmen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die in Rumänien durch die Ableistung des Wehrdienstes erworbene rentenrechtliche Position zur Überzeugung des Senats mit den aus dem Grundwehrdienst der Bundesrepublik erworbenen Rentenrechten als vergleichbar und damit als "eingliederungsfähig” anzusehen. Der gesetzliche Grundwehrdienst ist in der Bundesrepublik nach den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen des Jahres 1957 eine Versicherungspflichtige Zeit, für die der Bund Beiträge zu leisten hat (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 112 Abs. 2 lit. d und Abs. 5 AVG). Der Wehrdienst ist nach Bundesrecht also Beitragszeit im Sinne von § 27 Abs. 1 a AVG. Hätte der Kläger während der streitigen Zeit in der Bundesrepublik gelebt und als Wehrpflichtiger Grundwehrdienst geleistet, so wären für ihn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Ein Wehrdienst, für den die öffentliche Hand – wie in der Bundesrepublik gemäß § 112 Abs. 4 lit. d und Abs. 5 AVG – Beiträge zu leisten hat, unterscheidet sich freilich unter Berücksichtigung der dadurch für den Wehrdienstleistenden geschaffenen rentenrechtlichen Position nur unwesentlich von einen Wehrdienst, für den keine Beiträge zu leisten sind, der aber im Leistungsfall den Anspruch auf Rente nach Grund und Höhe wie eine Beitragszeit stützt. In beiden Fällen werden die im Versicherungs- und Leistungsfall aus den Wehrdienstzeiten zu erbringenden Leistungen allein aus öffentlichen Mitteln abgedeckt, ein konkreter zeitbezogener Beitrag des Dienstleistenden selbst liegt in keinen der beiden Fälle vor. Eine rentenrechtlich ungünstigere Behandlung, des Wehrdienstleistenden allein wegen des Umstands, daß im Herkunftsland von der öffentlichen Hand nicht wie in der Bundesrepublik bereits Beiträge aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden, sondern dort der Leistungsaufwand durch Anerkennung als leistungsstützende versicherungspflichtige Tätigkeit ohne Beitragsleistung im Leistungsfall nachträglich abgedeckt wird, läßt sich nicht plausibel machen. Dieses Argument gewinnt für die Bundesrepublik noch erheblich an Gewicht durch den Umstand, daß dort die auf Wehrdienstzeiten entfallenden Rentenausgaben zwar allein von der öffentlichen Hand, aber regelmäßig, nur ZUR Teil durch Beiträge und zusätzlich auch durch nachträgliche Deckung des Aufwands finanziert werden.
Nach allem begründet die Zeit der Ableistung eines gesetzlich angeordneten Wehrdienstes in Rumänien nicht anders als in der Bundesrepublik eine Rentenanwartschaft, wobei der Dienstleistende selbst da wie dort von einer eigenen, "zeitgleichen” Beitragszahlungspflicht freigestellt ist und der deshalb abzudeckende Leistungsaufwand da wie dort aus Mitteln der Allgemeinheit finanziert werden muß. Die dem Kläger in Rumänien entstandenen Rentenanwartschaften sind nie in denen aus einer Beitragszeit ohne Beitragsleistung in der Bundesrepublik nach § 27 Abs. 1 lit. a Alternative 2 AVG hinreichend vergleichbar und deshalb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG zu entschädigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die ihm zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen notwendigen außergerichtlichen Aufwendungen des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist zwischen den beteiligten noch, ob die Zeit des Militärdienstes, den der Kläger vom 28.05.1966 bis zum 28. September 1967 in der rumänischen Armee abgeleistet hat, von der Beklagten als Versicherungszeit (Beitragszeit bzw. Ersatzzeit) vorzumerken ist.
Der 1941 in J. (Rumänien) geborene Kläger lebt seit 1978 in der Bundesrepublik Deutschland. Er ist im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A”. Im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens teilte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 6. März 1984 unter anderen mit, daß die Zeit seines Wehrdienstes nicht als Ersatzzeit anerkannt werden kenne, weil dies nur bei Erfüllung der gesetzlichen Wehrpflicht nach den Vorschriften des Herkunftslandes in der Zeit bis zum 8. Mai 1945 möglich sei. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1985 als unbegründet zurückgewiesen.
Der Kläger erhob daraufhin am 5. Februar 1985 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main. Er vertrat die Auffassung, daß die in der rumänischen Arbeitsbescheinigung (Adeverinta Nr. 5430 vom 6. Juli 1979) enthaltene Wehrdienstzeit auch in der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden müsse. Die Beklagte berief sich demgegenüber darauf, daß es insoweit an einer gesetzlichen Grundlage fehle.
Das Sozialgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. Mai 1986 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, daß die Zeit des vom Kläger in Rumänien abgeleisteten Wehrdienstes nicht als Versicherungszeit berücksichtigt werden könne. Für eine Anerkennung der nach dem 8. Mai 1945 abgeleisteten Zeit des Militärdienstes als Ersatzzeit fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
Eine Anerkennung als Beitragszeit komme nicht in Betracht, weil im streitigen Zeitraum für die Wehrdienstleistenden in Rumänien keine Beiträge abgeführt worden seien.
Gegen das ihm am 5. Juli 1986 zugestellte Urteil hat der Kläger am 1. August 1986 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, daß er während des Wehrdienstes lediglich für die Dauer von 6 Wochen an einer Grundausbildung teilgenommen habe. Während der übrigen Zeit habe er dann zwar noch Uniform tragen müssen, sei jedoch ständig als Straßenbauarbeiter eingesetzt gewesen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1986 zu ändern und die Beklagte und Abänderung des Bescheides vom 6. März 1984 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 14. Januar 1985 zu verurteilen, die Zeit vom 28. Mai 1966 bis zum 28. September 1967 als Beitragszeit,
hilfsweise
als Ersatzzeit, vorzumerken.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und macht ergänzend geltend, daß auch die im rumänischen Leistungsrecht vorgesehene Gleichstellung der Wehrdienstzeit mit tatsächlichen Beitragszeiten nicht zur Anrechnung solcher Zeiten in der deutschen Rentenversicherung als Beitragszeiten führen könne. Zwar sei es denkbar, daß ein Wehrpflichtiger während seiner Dienstzeit zur Arbeitsleistung in Betrieben eingesetzt und dabei wie ein Arbeitnehmer rentenversicherungspflichtig beschäftigt werde. Eine dementsprechende Beitragsentrichtung habe der Kläger jedoch nicht glaubhaft gemacht.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig und begründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 1986 ist abzuändern. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 6. März 1984 und der Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1985 sind rechtswidrig. Denn der Kläger hat einen Anspruch darauf, daß die Zeit seines vom 28. Mai 1966 bis zum 21. September 1967 in Rumänien abgeleisteten Militärdienstes als Beitragszeit in der deutschen Rentenversicherung vorgemerkt wird.
Auf den Kläger findet das Fremdrentengesetz (FRG) gemäß § 1 lit. a FRG Anwendung, weil er im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetz als Vertriebener anerkannt ist. Beitragszeiten, die vom Kläger bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegt sind, stehen daher gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich.
Als gesetzliche Rentenversicherung gilt nach § 15 Abs. 2 FRG jedes System der sozialen Sicherheit, in das in abhängiger Beschäftigung stehende Personen durch öffentlich-rechtlichen Zwang einbezogen sind, um sie und ihre Hinterbliebenen für den Fall der Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters und des Todes oder für einen oder mehrere dieser Fälle durch Gewährung regelmäßig wiederkehrender Geldleistungen zu sichern. Um die Voraussetzung des § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG zu erfüllen, ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts keine der deutschen Rentenversicherung entsprechende Organisation der Sozialversicherung erforderlich, sondern es genügt jedes soziale Sicherungssystem, das im wesentlichen auf einer öffentlich-rechtlich geregelten Pflichtzugehörigkeit für einen bestimmten Personenkreis und einem irgendwie gestalteten Beitragsaufkommen aufgebaut ist und Renten für den Fall einer vorzeitigen Minderung der Erwerbsfähigkeit, des Alters oder des Todes vorsieht (vgl. BSGE 6, 263). Dabei liegt ein "irgendwie geartetes Beitragsaufkommen” auch dann vor, wenn nur der Arbeitgeber – also auch der Staat – an der Deckung der späteren Rentenleistung mitwirkt und die Zahlungen nicht für jeden einzelnen Versicherten individuell und gesondert berechnet werden. Es kommt auch nicht darauf an, ob die Leistungen an die Versicherten auf deren Beiträgen beruhen und sich nach der Höhe der Beiträge richten (vgl. BSGE 6, 265; BSG vom 27. Mai 1970 – 11 RA 147/67).
Die rumänische Sozialversicherung ist eine gesetzliche Rentenversicherung im Sinne des § 15 Abs. 2 Satz 1 FRG, denn ihr gehören diejenigen Personen an, die aufgrund eines nach dem Arbeitsgesetzbuch abgeschlossenen Arbeitsvertrages beschäftigt sind. Sie können in den Genuß der nach der Sozialversicherungsgesetzgebung vorgesehenen Leistungen (insbesondere Altersruhegeld, Zuwendung infolge zeitweiser Arbeitsunfähigkeit). Die Mittel für die zu gewährenden Leistungen werden unter anderen aus Beiträgen der Arbeitgeber erbracht; die Arbeitnehmer selbst leisten keine beitrage. Die Höhe des Altersruhegeldes wird unter anderer, durch die Gesamtbeschäftigungszeit bestimmt.
Die Zeit des vom Kläger in Rumänien abgeleisteten Wehrdienstes ist eine Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG.
Die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG enthält ihrerseits keine eigenständige Definition oder sonstige Erläuterung des Begriffs der "Beitragszeit”. Es liegt jedoch fern anzunehmen, daß der Bundesgesetzgeber in einer Norm des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 15 Abs. 1 Satz 1 FRG) unter "Beitragszeiten” wesentlich anderes verstünde, als er in einer anderen – gemeinsam mit der Schaffung des § 15 FRG durch das Fremdrenten- und Auslandsrentengesetz (FANG) vom 25. Februar 1960 im Wortlaut geänderten – rentenrechtlichen Norm (§ 27 Abs. 1 lit. a Angestelltenversicherungsgesetz – AVG –) ausdrücklich definiert hat. Vielmehr ist davon auszugehen, daß der im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung der Bundesrepublik bedeutsame Begriff der "Beitragszeit” in § 27 Abs. 1 lit. a AVG grundlegend definiert wird. Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG sind nach alledem sowohl solche Zeiten, für die "Beiträge wirksam entrichtet sind” (§ 27 Abs. 1 lit. a Alternative 1 AVG – Beitragszeiten im engeren Sinne, "echte” Beitragszeiten) als auch solche, "für die Beiträge als entrichtet gelten” (§ 27 Abs. 1 lit. a Alternative 2 AVG – "Beitragszeiten ohne Beitragsleistung”).
Als "echte” Beitragszeit im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG kann der im vorliegenden Fall streitige Wehrdienst zur Überzeugung des Senats nicht berücksichtigt werden. Denn es muß zunächst davon ausgegangen werden, daß während dieses Zeitraums nach rumänischem Recht grundsätzlich keine Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten gewesen sind. In Rumänien ist das derzeit geltende System der staatlichen Sozialversicherung durch das Gesetz Nr. 10/1949, in Kraft getreten am 1. Januar 1949, eingeführt worden. Die beitrage zur staatlichen Sozialversicherung werden seither gemäß allen nacheinander bis heute geltenden Sozialversicherungsvorschriften ausschließlich von den Arbeitgebern geleistet, Anknüpfungspunkt für die Beitragsentrichtung ist dabei im wesentlichen das jeweilige Arbeitsverhältnis des Versicherten. Das rumänische Arbeitsgesetzbuch vom 8. Juni 1950 sah insoweit zunächst lediglich eine Pflicht des Arbeitgebers zur Wiedereinstellung des zum Wehrdienst oder zu Wehrübungen einberufenen Arbeitnehmers nach Erfüllung seiner Militärpflichten vor (Art. 136 i.V.m. Art. 102). Nach dem bis 1972 geltenden Dekret Nr. 468 vom 3. Oktober 1957 über den Militärdienst mußte der Arbeitslohn im Falle der Einberufung zum Wehrdienst vom Arbeitgeber für 12 Arbeitstage weitergezahlt werden (Art. 65 lit. a). Erst das geltende Gesetz Nr. 14 vom 28. Dezember 1972 über die Landesverteidigung bestimmt, daß das Arbeitsverhältnis während der Erfüllung des Wehrdienstes weiterbesteht (Art. 81). Bei dieser Rechtslage kann zur Überzeugung des Senats bezüglich der Zeit des Militärdienstes, den der Kläger vom 28. Mai 1966 bis zum 28. September 1967 abgeleistet hat, nicht davon ausgegangen werden, daß das ursprüngliche Arbeitsverhältnis des Klägers weiterbestand und daß demgemäß vom früheren Arbeitgeber des Klägers während dieser Zeit ununterbrochen Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden sind. Zwar ist es denkbar, daß der Kläger während des Zeitraums, in dem er nach seinem Vorbringen als Straßenbauarbeiter eingesetzt war, wie ein Arbeitnehmer entlohnt und versichert gewesen ist. Eine dementsprechende Beitragsleistung ist von ihm jedoch weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden. Letztlich kann diese Möglichkeit freilich ohnehin bereits deshalb dahingestellt bleiben, weil der streitige Militärdienst des Klägers im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG i.V.m. § 27 Abs. 1 lit. a Alternative 2 AVG als "Beitragszeit ohne Beitragsleistung” anzusehen ist.
Bei der Prüfung, ob eine außerhalb der Bundesrepublik im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nach nichtdeutschem Recht zurückgelegte Zeit eine anrechnungsfähige "Beitrags ohne Beitragsleistung” ist, darf zunächst nicht übersehen werden, daß "die Ansprüche und Anwartschaften, die die Vertriebenen und Flüchtlinge in den Herkunftsländern erworben haben auf den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten dieser Länder (beruhen) und naturnotwendig im Verhältnis zu den Ansprüchen und Anwartschaften eines vergleichbaren einheimischen Versicherten sehr stark variieren” (vgl. die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des FANG, Allgemeiner Teil, S. 35). Das Fremdrentengesetz versucht zwar diese außerordentlich starken Abweichungen, die die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften der Vertriebenen und Flüchtlinge aufweisen, durch das Prinzip der Eingliederung auszugleichen. Es stellt alle diese in der Bundesrepublik zugewanderten Personen durch die in den §§ 14 ff. FRG getroffene Regelung rentenrechtlich so, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären. Die Anerkennung als gleichgestellte, quasi-bundesrechtliche Zeiten, die die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten durch § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG erfahren, ist demgegenüber aber noch ein Rest des Entschädigungsgedankens, der das vor dem Inkrafttreten des FANG geltende Fremdrentengesetz a.F. beherrschte. Anders als die sonstigen Vorschriften des Fremdrentengesetztes wird § 15 FRG noch vom Entschädigungsgedanken geprägt. Die Regelung soll vermeiden, daß durch die Umstellung des Fremdrentenrechts auf das Eingliederungsprinzip für einen Teil der Versicherten der versicherungsrechtliche Status wesentlich verschlechtert wird. Ihnen soll wenigsten die Rechtsposition erhalten bleiben, die sich aus der Anrechnung der im Herkunftsland anzurechnenden Beitragszeiten ergibt (vgl. Bundestags-Drucksache III/1109, S. 35 ff.).
Auszugehen ist deshalb davon, daß § 15 Abs. 1 FRG nicht verlangt, die außerhalb der Bundesrepublik zurückgelegten Zeiten immer nur dann Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichzustellen, wenn sie ganz präzise den in § 27 Abs. 1 lit. a AVG gestellten Anforderungen entsprechen. Vielmehr muß es nach Anlage und Konzeption der Regelung in § 15 FRG genügen, wenn die bei einem außerhalb der Bundesrepublik befindlichen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeit einer bundesdeutschen Beitragszeit nach § 27 Abs. 1 lit. a AVG in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, daß eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung mit ihr gerechtfertigt erscheint (vgl. BSG GS vom 4. Juni 1986 – GS 1/85 = BSGE 60, 100 und BSG GS vom 25. November 1987 – GS 2/85). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Militärdienstzeit des Klägers in der rumänischen Armee erfüllt.
Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, daß die Vergleichbarkeit der während des Wehrdienstes im Rumänien zurückgelegten Zeit mit einer bundesdeutschen Beitragszeit vom Bundessozialgericht in zwei Entscheidungen aus dem Jahre 1980 (Urteil des 11. Senats vom 19. März 1980 – 11 RA 29/79 sowie Urteil des 4. Senats vom 29. September 1980 – 4 RJ 71/79) mit der Begründung verneint worden ist, daß die Rentenrechte und Rentenanwartschaften, die in Rumänien aus der Ableistung des Wehrdienstes entstünden, gemessen am Maßstab des bundesdeutschen Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung nur der vor 1957 gegebenen Ersatzzeitregelung gleich geachtet werden könnten. Diese Entscheidungen bedürfen jedoch im Hinblick auf den Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts vom 4. Juni 1986 (BSG GS 1/85 = BSGE 60, 100), der diesen Entscheidungen in wesentlichen Punkten nicht gefolgt ist und sich bezüglich der Zeit des in der DDR abgeleisteten Grundwehrdienstes weitgehend der schon früher vom 5 b. Senat (Urteil vom 9. September 1982 – 5 b/5 RJ 168/80 = BSGE 54, 93 = SozR 5050 § 15 Nr. 22) vertretenen Auffassung angeschlossen hat, einer kritischen Überprüfung. Ausgehend von dem in § 15 FRG noch enthaltenen Entschädigungsgedanken hat der Große Senat des Bundessozialgerichts (a.a.O.) hervorgehoben, daß der in die Bundesrepublik zugewanderte Versicherte für die bei einem nichtdeutschen Rentenversicherungsträger zurückgelegte Zeit nur "entschädigt” werden kann, soweit durch die Zurücklegung der fremden Zeit beim Träger des Herkunftslandes trotz fehlender Beitragsleistung eine Rechtsposition entstanden ist, die derjenigen entspricht, die dort durch Zeiten vermittelt wird, für die Beiträge entrichtet worden sind. Daher ist zum einen maßgebend, welchen Charakter das Rentenrecht des Herkunftslandes der streitigen beitragslosen Zeit zumißt. Zum anderen kommt es darauf an, ob die Rechtsposition einer nach Bundesrecht zurückgelegten Zeit gleichgestellt werden kann.
Das rumänische Rentenversicherungsrecht kennt den gesetzlichen Begriff der Beitragszeiten nicht. Schon deswegen kann hier nicht darauf abgestellt werden, wie die sozialversicherungsrechtliche Berücksichtigung des in Rumänien abgeleisteten Militärdienstes dort gesetzlich bezeichnet wird. Vielmehr muß es nach Anlage und Konzeption der Regelung in § 15 FRG genügen, wenn die zurückgelegte Zeit einer bundesdeutschen Beitragszeit ohne Beitragsleistung in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, daß eine Entschädigung der erworbenen rentenrechtlichen Position im Wege der Gleichstellung gerechtfertigt erscheint. Eine derartige Vergleichbarkeit ist im vorliegenden Fall zu bejahen.
Grundlage für die Feststellung von Rechten aus der Sozialversicherung wie der Rentenansprüche sind nach rumänischem Recht seit 1949 die Beschäftigungszeiten der Arbeitnehmer. Außerdem werden seit 1949 auch bestimmte Fälle der Arbeitsunterbrechung als Beschäftigungszeiten anerkannt, und zwar auch dann, wenn für die Zeiten der Unterbrechung kein Arbeitgeber Beiträge zur staatlichen Sozialversicherung zu leisten hat. Ersatzzeiten oder Ausfallzeiten im Sinne des deutschen Rentenrechts sind dem rumänischen Sozialversicherungsrecht demgegenüber unbekannt.
Die nicht als Beruf ausgeübte Dienstzeit in der rumänischen Armee findet nach dortigem Recht im Rahmen der Rentenberechnung in gleicher Weise Berücksichtigung wie die von einem in abhängiger Beschäftigung stehenden Arbeitnehmer zurückgelegte Zeit. Denn das seit dem Jahre 1972 geltende Gesetz Nr. 14 vom 28. Dezember 1972 über die Landesverteidigung bestimmt, daß das – beitragspflichtige – Arbeitsverhältnis während der Erfüllung des Wehrdienstes weiterbesteht (Art. 81). Soweit der Wehrdienst – wie im vorliegenden Fall – vor der im Jahre 1972 erfolgten Gesetzesänderung abgeleistet worden ist, wird er – ebenso wie bestimmte Zeiten der Krankheit oder Berufsausbildung – zwar als beitragslose, gleichwohl jedoch als pensionsanrechnungsfähige Beschäftigungszeit behandelt. Die versicherungsrechtliche Position des Klägers während der Ableistung der Wehrpflicht in Rumänien unterschied sich demzufolge im Ergebnis nicht von derjenigen eines Arbeitnehmers, für den Beiträge vom Arbeitgeber entrichtet worden sind. Die nach rumänischem Recht bei der Rentenberechnung für die Dauer des Wehrdienstes zu berücksichtigende beitragslose Beschäftigungszeit entspricht damit einer "Beitragszeit ohne Beitragsleistung” im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. a AVG des bundesdeutschen Rentenversicherungsrechts.
Wie der Große Senat des Bundessozialgerichts in seinem Beschluss vom 4. Juni 1986 (a.a.O.) zutreffend hervorgehoben und in seinem Beschluss vom 25. November 1987 (a.a.O.) nochmals präzisiert hat, kann der die Vorschrift des § 15 FRG tragende Entschädigungsgedanke jedoch keine uneingeschränkte Geltung haben. Vielmehr ist der Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften nach § 15 FRG eine rechtliche Grenze dort gesetzt, wo deren Anrechnung mit der Struktur des innerstaatlichen Rentenrechts schlechthin und offenkundig unvereinbar wäre. Eine schrankenlose Entschädigung jeder im fremden Herkunftsgebiet entstandenen Rentenberechtigung oder Rentenanwartschaft würde nämlich z.B. diejenigen Zuwanderer aus solchen fremden Rentenrechtssystemen im Vergleich zu den auf dem Gebiet der Bundesrepublik tätig gewesen Versicherten bevorzugen, die anders als die Bundesrepublik Zeiten unterschiedlicher rechtlicher Qualifikation – wie Ersatzzeiten und Ausfallzeiten im Verhältnis insbesondere zu den Beitragszeiten – schlechthin nicht kennen, weil § 15 FRG in diesen Fällen konsequenterweise zu einer unterschiedslosen Anerkennung aller Zeiten und damit, gemessen am Rentenrecht der Bundesrepublik, zu einer systemfremden und nicht hinnehmbaren Begünstigung führen würde. Das die Anwendungsbreite des § 15 FRG eingrenzende fremdrentenrechtliche Prinzip der Eingliederung setzt einer Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenrechten und Rentenanwartschaften andererseits jedoch jedenfalls dort keine Schranke, wo derselbe oder doch ein vergleichbarer Tatbestand sowohl nach dem Recht der Bundesrepublik wie nach dem fremden Recht als Beitragszeit ausgestaltet ist. Auf die in dem anderen Staat vorliegenden unterschiedlichen Verhältnisse ist dabei immer Bedacht zu nehmen.
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist die in Rumänien durch die Ableistung des Wehrdienstes erworbene rentenrechtliche Position zur Überzeugung des Senats mit den aus dem Grundwehrdienst der Bundesrepublik erworbenen Rentenrechten als vergleichbar und damit als "eingliederungsfähig” anzusehen. Der gesetzliche Grundwehrdienst ist in der Bundesrepublik nach den Rentenversicherungs-Neuregelungsgesetzen des Jahres 1957 eine Versicherungspflichtige Zeit, für die der Bund Beiträge zu leisten hat (vgl. §§ 2 Abs. 1 Nr. 8, 112 Abs. 2 lit. d und Abs. 5 AVG). Der Wehrdienst ist nach Bundesrecht also Beitragszeit im Sinne von § 27 Abs. 1 a AVG. Hätte der Kläger während der streitigen Zeit in der Bundesrepublik gelebt und als Wehrpflichtiger Grundwehrdienst geleistet, so wären für ihn Pflichtbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet worden. Ein Wehrdienst, für den die öffentliche Hand – wie in der Bundesrepublik gemäß § 112 Abs. 4 lit. d und Abs. 5 AVG – Beiträge zu leisten hat, unterscheidet sich freilich unter Berücksichtigung der dadurch für den Wehrdienstleistenden geschaffenen rentenrechtlichen Position nur unwesentlich von einen Wehrdienst, für den keine Beiträge zu leisten sind, der aber im Leistungsfall den Anspruch auf Rente nach Grund und Höhe wie eine Beitragszeit stützt. In beiden Fällen werden die im Versicherungs- und Leistungsfall aus den Wehrdienstzeiten zu erbringenden Leistungen allein aus öffentlichen Mitteln abgedeckt, ein konkreter zeitbezogener Beitrag des Dienstleistenden selbst liegt in keinen der beiden Fälle vor. Eine rentenrechtlich ungünstigere Behandlung, des Wehrdienstleistenden allein wegen des Umstands, daß im Herkunftsland von der öffentlichen Hand nicht wie in der Bundesrepublik bereits Beiträge aus öffentlichen Mitteln gezahlt werden, sondern dort der Leistungsaufwand durch Anerkennung als leistungsstützende versicherungspflichtige Tätigkeit ohne Beitragsleistung im Leistungsfall nachträglich abgedeckt wird, läßt sich nicht plausibel machen. Dieses Argument gewinnt für die Bundesrepublik noch erheblich an Gewicht durch den Umstand, daß dort die auf Wehrdienstzeiten entfallenden Rentenausgaben zwar allein von der öffentlichen Hand, aber regelmäßig, nur ZUR Teil durch Beiträge und zusätzlich auch durch nachträgliche Deckung des Aufwands finanziert werden.
Nach allem begründet die Zeit der Ableistung eines gesetzlich angeordneten Wehrdienstes in Rumänien nicht anders als in der Bundesrepublik eine Rentenanwartschaft, wobei der Dienstleistende selbst da wie dort von einer eigenen, "zeitgleichen” Beitragszahlungspflicht freigestellt ist und der deshalb abzudeckende Leistungsaufwand da wie dort aus Mitteln der Allgemeinheit finanziert werden muß. Die dem Kläger in Rumänien entstandenen Rentenanwartschaften sind nie in denen aus einer Beitragszeit ohne Beitragsleistung in der Bundesrepublik nach § 27 Abs. 1 lit. a Alternative 2 AVG hinreichend vergleichbar und deshalb nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG zu entschädigen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Die Entscheidung über die Zulassung der Revision beruht auf § 160 Abs. 2 SGG.
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