Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 12 V 1041/89
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 B 42/92
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
1. Entscheidet die Verwaltung nicht innerhalb der gesetzlichen Sperr- bzw. Wartefrist über einen Antrag, so gibt sie dem Antragsteller Veranlassung zur Erhebung der Untätigkeitsklage.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei Klageerhebung erkennbar ist, daß ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Verwaltung gegeben war. Dies setzt eine entsprechende Information des Antragstellers seitens der Verwaltung voraus.
3. Ein Beschwerdevorbringen, wonach es nicht zu vertreten sei, wenn ein Richter, der ebenfalls Bediensteter des Landes sei, dem gemeinsamen Arbeitgeber die Prozeßkosten auferlege, verkennt die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Richter im System der Gewaltenteilung.
4. Der Richter ist im Gegensatz zum Beamten in seiner rechtsprechenden Tätigkeit keinen Weisungen oder auch nur Empfehlungen von Organen der vollziehenden oder der gesetzgebenden Gewalt unterworfen.
2. Etwas anderes gilt nur dann, wenn bei Klageerhebung erkennbar ist, daß ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Verwaltung gegeben war. Dies setzt eine entsprechende Information des Antragstellers seitens der Verwaltung voraus.
3. Ein Beschwerdevorbringen, wonach es nicht zu vertreten sei, wenn ein Richter, der ebenfalls Bediensteter des Landes sei, dem gemeinsamen Arbeitgeber die Prozeßkosten auferlege, verkennt die verfassungsrechtlich garantierte Unabhängigkeit der Richter im System der Gewaltenteilung.
4. Der Richter ist im Gegensatz zum Beamten in seiner rechtsprechenden Tätigkeit keinen Weisungen oder auch nur Empfehlungen von Organen der vollziehenden oder der gesetzgebenden Gewalt unterworfen.
Die Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 14. Februar 1992 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostentragung.
Am 7. April 1988 beantragte der im damaligen Jugoslawien lebende Kläger beim Versorgungsamt Frankfurt am Main die Gewährung von Beschädigtenversorgung. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 1988 und 17. Juni 1988 auf, ärztliche Unterlagen vorzulegen. Am 18. August 1988 gingen die angeforderten Unterlagen in serbo-kroatischer Sprache ein und wurden am 9. September 1988 von einer Dolmetscherin in XY. übersetzt.
Mit Aktenverfügung vom 30. September 1988 wurde der ärztliche Dienst um Überprüfung gebeten, welche Schädigungsfolgen vorlägen.
Der Kläger erbat am 28. November 1988 eine Sachstandsmitteilung, worauf der Beklagte am 29. November 1988 antwortete, daß die vorgelegten medizinischen Befunde zur Zeit durch den versorgungsärztlichen Dienst ausgewertet würden. Am 17. Januar 1989 wurde auf Veranlassung des ärztlichen Dienstes die Akte zur chirurgischen und internistischen Stellungnahme zur Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle in LK. gesandt, wo sie am 25. Januar 1989 einging.
Am 8. Februar 1989 bat der Kläger um Bescheidung noch innerhalb der Sechsmonatsfrist.
Am 21. März 1989 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Fulda Untätigkeitsklage, die mit Beschluss vom 31. März 1989 an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen wurde.
Die versorgungsärztliche Stellungnahme der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle LK. ging am 25. März 1989 bei dem Beklagten ein. Durch Bescheid vom 11. April 1989 erkannte der Beklagte als Schädigungsfolge "Narben am linken Oberarm, oberhalb der vorderen Achselfalte links sowie im oberen Rücken rechts” an und lehnte die Gewährung von Beschädigtenrente ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Am 18. September 1989 erklärte der Kläger die Klage für erledigt und beantragte, die außergerichtlichen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 14. Februar 1992 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main diesem Antrag stattgegeben, weil der Beklagte Anlaß zur Erhebung der Untätigkeitsklage gegeben habe. Der Beklagte habe den Kläger vor Klageerhebung nicht ausreichend über die Umstände der Verzögerung informiert.
Am 19. März 1992 hat der Beklagte Beschwerde eingelegt und insbesondere vorgetragen, daß in Anbetracht der unerledigten Anträge der Auslandsversorgung eine schnellere Bearbeitung nicht möglich gewesen sei. Eine Verzögerung von ca. drei Wochen sei unerheblich. Es sei im übrigen nicht zu vertreten, "daß ein Richter, der ebenfalls Bediensteter des Landes Hessen sei, dem gemeinsamen Arbeitgeber die Prozeßkosten auferlege.”
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach herrschender Auffassung hat das Gericht nach Erledigungserklärungen in der Hauptsache gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach sachgemäßem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Dabei ist u.a. der Sach- und Streitstand sowie das voraussichtliche Ergebnis des Verfahrens im Zeitpunkt der Erledigung zu berücksichtigen (Meyer-Ladewig, SGG, 3. Auflage 1987, § 193 Rd.Nr. 13; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 193 Anm. 1). Darüber hinaus kann trotz fehlender Erfolgsaussicht ein Erstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips gegeben sein (vgl. LSG Bremen, Beschluss vom 15. November 1985 – L-5/BR 13/85 –, in Breithaupt 1987, 523 ff. m.w.N.).
Zu beachten ist, daß das LSG in der Beschwerdeinstanz eine Ermessensentscheidung des Sozialgerichts zu überprüfen hat. Es ist deshalb streitig, ob die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren in vollem Umfang nachprüfbar ist (Rohwer-Kahlmann: Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Stand Juni 1992, § 193 Anm. 98; LSG Bremen a.a.O.). Das Ermessen, auch das richterliche Ermessen, setzt jedoch immer – wenn auch begrenzt – Spielraum voraus. In diesem Rahmen können mehrere Entscheidungen gesetzmäßig sein. Entscheidend ist, daß die Beschwerde dem Streitstoff im Hinblick auf die Kostenentscheidung der Beurteilung durch das LSG voll unterstellt ist. Das Beschwerdegericht hat nicht nur die Kostenentscheidung zu überprüfen, sondern hat selbständig auch zu den einschlägigen Streitfragen Stellung zu nehmen und je nach dem Ergebnis seiner Untersuchung die angegriffene Kostenentscheidung zu bestätigen, abzuändern oder eine andere Entscheidung zu treffen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat das Sozialgericht im vorliegenden Fall zu Recht die außergerichtlichen Kosten dem Beklagten auferlegt. Denn nach herrschender Meinung hat der Beklagte bei einer zulässigen Untätigkeitsklage dem Kläger in der Regel die Kosten zu erstatten, weil dieser mit Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 88 Rd.Nr. 11 und § 193 Rd.Nr. 13). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
Entscheidet die Verwaltung nicht innerhalb der gesetzlichen Sperr- bzw. Wartefrist des § 88 SGG von sechs Monaten über einen Antrag, gibt sie dem Antragsteller Veranlassung zur Erhebung einer Untätigkeitsklage, es sei denn, dieser kann bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung erkennen, daß die Klage unbegründet ist, weil ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Verwaltung bestanden hat. Dies wird man nur annehmen können, wenn die Behörde zuvor die sachlichen Gründe, die eine Entscheidung verzögern, mitgeteilt hat oder dem Antragsteller diese Gründe bekannt gewesen sind (LSG Bremen, a.a.O.).
Nach der genannten Vorschrift begann die Frist am 8. April 1988 und endete am 7. Oktober 1988. Aus den vorliegenden Unterlagen ist erkennbar, daß der Kläger seine medizinischen Unterlagen am 19. August 1988 eingereicht hat. Erst sieben Monate nach dem 19. August 1988, nämlich am 21. März 1989, hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Entscheidend ist, daß der Beklagte den Kläger nicht zureichend über die sachlichen Gründe der weiteren Verzögerung informiert hat. Der Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 29. November 1988 dem Kläger mitgeteilt, daß "zur Zeit die medizinischen Befunde versorgungsärztlich ausgewertet würden. Man hoffte, dem Kläger zunächst mit dieser Auskunft gedient zu haben.” Als der Kläger am 8. Februar 1989 dann um Bescheidung innerhalb der Sechsmonatsfrist bat, reagierte der Beklagte jedoch bis zur Klageerhebung am 31. März 1989 nicht mehr, so daß der Kläger die weiteren Verzögerungsgründe weder kannte noch kennen mußte. Da dem Kläger die Gründe für die Nichtbescheidung innerhalb der sechs Monate unbekannt waren, bestand Veranlassung für ihn zur Klageerhebung.
Völlig unhaltbar ist das ergänzende Vorbringen des Beklagten in seiner Beschwerdebegründung, wonach "es nicht zu vertreten sei, wenn ein Richter, der ebenfalls Bediensteter des Landes Hessen sei, dem gemeinsamen Arbeitgeber die Prozeßkosten auferlege.” Der erkennende Senat sieht sich daher veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß der Beklagte insoweit offenbar die Stellung eines Richters im rechtsstaatlichen System der Gewaltenteilung der Bundesrepublik Deutschland verkennt. Hiernach sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Die verfassungsrechtlich garantierte sachliche Unabhängigkeit liegt in der Weisungsfreiheit und in der damit eng verbundenen Handlungsfreiheit bei den zu treffenden Entscheidungen. Der Richter ist im Gegensatz zum Beamten in seiner rechtsprechenden Tätigkeit keinen Weisungen oder auch nur Empfehlungen von Organen der vollziehenden oder der gesetzgebenden Gewalt unterworfen. Der Hinweis des Beklagten auf den "gemeinsamen Arbeitgeber” und die so zu verstehende diesbezügliche Empfehlung zur Frage der Kostentragung bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts war deshalb zu bestätigen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten über die Kostentragung.
Am 7. April 1988 beantragte der im damaligen Jugoslawien lebende Kläger beim Versorgungsamt Frankfurt am Main die Gewährung von Beschädigtenversorgung. Der Beklagte forderte den Kläger mit Schreiben vom 16. Mai 1988 und 17. Juni 1988 auf, ärztliche Unterlagen vorzulegen. Am 18. August 1988 gingen die angeforderten Unterlagen in serbo-kroatischer Sprache ein und wurden am 9. September 1988 von einer Dolmetscherin in XY. übersetzt.
Mit Aktenverfügung vom 30. September 1988 wurde der ärztliche Dienst um Überprüfung gebeten, welche Schädigungsfolgen vorlägen.
Der Kläger erbat am 28. November 1988 eine Sachstandsmitteilung, worauf der Beklagte am 29. November 1988 antwortete, daß die vorgelegten medizinischen Befunde zur Zeit durch den versorgungsärztlichen Dienst ausgewertet würden. Am 17. Januar 1989 wurde auf Veranlassung des ärztlichen Dienstes die Akte zur chirurgischen und internistischen Stellungnahme zur Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle in LK. gesandt, wo sie am 25. Januar 1989 einging.
Am 8. Februar 1989 bat der Kläger um Bescheidung noch innerhalb der Sechsmonatsfrist.
Am 21. März 1989 erhob der Kläger bei dem Sozialgericht Fulda Untätigkeitsklage, die mit Beschluss vom 31. März 1989 an das Sozialgericht Frankfurt am Main verwiesen wurde.
Die versorgungsärztliche Stellungnahme der Versorgungsärztlichen Untersuchungsstelle LK. ging am 25. März 1989 bei dem Beklagten ein. Durch Bescheid vom 11. April 1989 erkannte der Beklagte als Schädigungsfolge "Narben am linken Oberarm, oberhalb der vorderen Achselfalte links sowie im oberen Rücken rechts” an und lehnte die Gewährung von Beschädigtenrente ab. Hiergegen legte der Kläger Widerspruch ein.
Am 18. September 1989 erklärte der Kläger die Klage für erledigt und beantragte, die außergerichtlichen Kosten dem Beklagten aufzuerlegen. Mit Beschluss vom 14. Februar 1992 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main diesem Antrag stattgegeben, weil der Beklagte Anlaß zur Erhebung der Untätigkeitsklage gegeben habe. Der Beklagte habe den Kläger vor Klageerhebung nicht ausreichend über die Umstände der Verzögerung informiert.
Am 19. März 1992 hat der Beklagte Beschwerde eingelegt und insbesondere vorgetragen, daß in Anbetracht der unerledigten Anträge der Auslandsversorgung eine schnellere Bearbeitung nicht möglich gewesen sei. Eine Verzögerung von ca. drei Wochen sei unerheblich. Es sei im übrigen nicht zu vertreten, "daß ein Richter, der ebenfalls Bediensteter des Landes Hessen sei, dem gemeinsamen Arbeitgeber die Prozeßkosten auferlege.”
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Nach herrschender Auffassung hat das Gericht nach Erledigungserklärungen in der Hauptsache gemäß § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nach sachgemäßem Ermessen über die Kosten zu entscheiden. Dabei ist u.a. der Sach- und Streitstand sowie das voraussichtliche Ergebnis des Verfahrens im Zeitpunkt der Erledigung zu berücksichtigen (Meyer-Ladewig, SGG, 3. Auflage 1987, § 193 Rd.Nr. 13; Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, § 193 Anm. 1). Darüber hinaus kann trotz fehlender Erfolgsaussicht ein Erstattungsanspruch aus dem Gesichtspunkt des Veranlassungsprinzips gegeben sein (vgl. LSG Bremen, Beschluss vom 15. November 1985 – L-5/BR 13/85 –, in Breithaupt 1987, 523 ff. m.w.N.).
Zu beachten ist, daß das LSG in der Beschwerdeinstanz eine Ermessensentscheidung des Sozialgerichts zu überprüfen hat. Es ist deshalb streitig, ob die Kostenentscheidung im Rechtsmittelverfahren in vollem Umfang nachprüfbar ist (Rohwer-Kahlmann: Aufbau und Verfahren der Sozialgerichtsbarkeit, Stand Juni 1992, § 193 Anm. 98; LSG Bremen a.a.O.). Das Ermessen, auch das richterliche Ermessen, setzt jedoch immer – wenn auch begrenzt – Spielraum voraus. In diesem Rahmen können mehrere Entscheidungen gesetzmäßig sein. Entscheidend ist, daß die Beschwerde dem Streitstoff im Hinblick auf die Kostenentscheidung der Beurteilung durch das LSG voll unterstellt ist. Das Beschwerdegericht hat nicht nur die Kostenentscheidung zu überprüfen, sondern hat selbständig auch zu den einschlägigen Streitfragen Stellung zu nehmen und je nach dem Ergebnis seiner Untersuchung die angegriffene Kostenentscheidung zu bestätigen, abzuändern oder eine andere Entscheidung zu treffen.
Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte hat das Sozialgericht im vorliegenden Fall zu Recht die außergerichtlichen Kosten dem Beklagten auferlegt. Denn nach herrschender Meinung hat der Beklagte bei einer zulässigen Untätigkeitsklage dem Kläger in der Regel die Kosten zu erstatten, weil dieser mit Bescheidung vor Klageerhebung rechnen durfte (Meyer-Ladewig, a.a.O. § 88 Rd.Nr. 11 und § 193 Rd.Nr. 13). Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat an.
Entscheidet die Verwaltung nicht innerhalb der gesetzlichen Sperr- bzw. Wartefrist des § 88 SGG von sechs Monaten über einen Antrag, gibt sie dem Antragsteller Veranlassung zur Erhebung einer Untätigkeitsklage, es sei denn, dieser kann bereits im Zeitpunkt der Klageerhebung erkennen, daß die Klage unbegründet ist, weil ein zureichender Grund für die Untätigkeit der Verwaltung bestanden hat. Dies wird man nur annehmen können, wenn die Behörde zuvor die sachlichen Gründe, die eine Entscheidung verzögern, mitgeteilt hat oder dem Antragsteller diese Gründe bekannt gewesen sind (LSG Bremen, a.a.O.).
Nach der genannten Vorschrift begann die Frist am 8. April 1988 und endete am 7. Oktober 1988. Aus den vorliegenden Unterlagen ist erkennbar, daß der Kläger seine medizinischen Unterlagen am 19. August 1988 eingereicht hat. Erst sieben Monate nach dem 19. August 1988, nämlich am 21. März 1989, hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben. Entscheidend ist, daß der Beklagte den Kläger nicht zureichend über die sachlichen Gründe der weiteren Verzögerung informiert hat. Der Beklagte hat zwar mit Schreiben vom 29. November 1988 dem Kläger mitgeteilt, daß "zur Zeit die medizinischen Befunde versorgungsärztlich ausgewertet würden. Man hoffte, dem Kläger zunächst mit dieser Auskunft gedient zu haben.” Als der Kläger am 8. Februar 1989 dann um Bescheidung innerhalb der Sechsmonatsfrist bat, reagierte der Beklagte jedoch bis zur Klageerhebung am 31. März 1989 nicht mehr, so daß der Kläger die weiteren Verzögerungsgründe weder kannte noch kennen mußte. Da dem Kläger die Gründe für die Nichtbescheidung innerhalb der sechs Monate unbekannt waren, bestand Veranlassung für ihn zur Klageerhebung.
Völlig unhaltbar ist das ergänzende Vorbringen des Beklagten in seiner Beschwerdebegründung, wonach "es nicht zu vertreten sei, wenn ein Richter, der ebenfalls Bediensteter des Landes Hessen sei, dem gemeinsamen Arbeitgeber die Prozeßkosten auferlege.” Der erkennende Senat sieht sich daher veranlaßt, darauf hinzuweisen, daß der Beklagte insoweit offenbar die Stellung eines Richters im rechtsstaatlichen System der Gewaltenteilung der Bundesrepublik Deutschland verkennt. Hiernach sind die Richter unabhängig und nur dem Gesetz unterworfen (Art. 97 Abs. 1 GG). Die verfassungsrechtlich garantierte sachliche Unabhängigkeit liegt in der Weisungsfreiheit und in der damit eng verbundenen Handlungsfreiheit bei den zu treffenden Entscheidungen. Der Richter ist im Gegensatz zum Beamten in seiner rechtsprechenden Tätigkeit keinen Weisungen oder auch nur Empfehlungen von Organen der vollziehenden oder der gesetzgebenden Gewalt unterworfen. Der Hinweis des Beklagten auf den "gemeinsamen Arbeitgeber” und die so zu verstehende diesbezügliche Empfehlung zur Frage der Kostentragung bedarf daher keiner weiteren Erörterung.
Der angefochtene Beschluss des Sozialgerichts war deshalb zu bestätigen.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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