Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 Ar 1396/89
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 Ar 953/91
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Ist eine auswärtige Unterbringung nicht für den ganzen Kalendermonat notwendig, sind die monatlichen Pauschbeträge der AFuU für Unterkunft grundsätzlich nicht anteilig zu kürzen; in diesen Monaten sind Unterkunftskosten – begrenzt durch die vorgenannten Pauschbeträge – in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten zu erstatten (Fortführung von BSG, Urteil vom 06.03.1991, Az. 9b/11 RAr 105/89).
2. Dies rechtfertigt sich daraus, daß § 16 Abs. 2 Buchst. a AFuU selbst keine Umrechnung in Tagespauschalen vorsieht und die Gewährung von Unterkunftskosten nach Tagespauschalen bei einer allein tageweisen Anmietung eines Zimmers in keinem Verhältnis mehr zur effektiven Belastung stünde, also eine nahezu vollständige Verlagerung des Kostenrisikos auf den Leistungsempfänger beinhalten und damit dem Wesen einer generalisierten Pauschalregelung widersprechen würde.
2. Dies rechtfertigt sich daraus, daß § 16 Abs. 2 Buchst. a AFuU selbst keine Umrechnung in Tagespauschalen vorsieht und die Gewährung von Unterkunftskosten nach Tagespauschalen bei einer allein tageweisen Anmietung eines Zimmers in keinem Verhältnis mehr zur effektiven Belastung stünde, also eine nahezu vollständige Verlagerung des Kostenrisikos auf den Leistungsempfänger beinhalten und damit dem Wesen einer generalisierten Pauschalregelung widersprechen würde.
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Juli 1991 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zu tragenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung aus Anlaß der Teilnahme des Klägers an einer von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahme.
Der 1941 geborene Kläger, der graduierter Ingenieur in der Fachrichtung Feinwerktechnik ist, nahm in der Zeit vom 31. Juli 1989 bis 16. Januar 1990 in Vollzeit an einer von der Beklagten geförderten Fortbildungsmaßnahme in Sch. teil. Dabei ging die Beklagte davon aus, daß die Maßnahme für den Kläger, der vor Beginn der Maßnahme im Anschluß an die Gewährung von Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, notwendig gewesen sei, um den arbeitslosen Kläger beruflich einzugliedern.
Mit Bescheid vom 17. August 1989 bewilligte die Beklagte dem alleinstehenden Kläger, der seinen Hauptwohnsitz in K. hatte und während der Maßnahme zunächst bis 6. August 1989 in W., anschließend bis 12. August 1989 in M. und schließlich ab 13. August 1989 direkt in Sch. wohnte, sodann gemäß § 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für die Dauer der Maßnahme vom 31. Juli 1989 bis 16. Januar 1990 unter anderem Fahrtkosten für die Hinreise zum Maßnahmeort, die Rückreise zum Wohnort sowie für eine Heimfahrt pro Kalendermonat in Höhe von insgesamt 468,00 DM sowie Kosten für die zusätzliche Unterkunft in Höhe von 1.169,00 DM und für die zusätzliche Verpflegung in Höhe von 501,00 DM, In Anlehnung an die Anordnung des Verwaltungsrates der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) ging die Beklagte hinsichtlich der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Unterkunftskosten für die Monate August bis Dezember 1989 insoweit von einer monatlichen Pauschale von jeweils 210,00 DM sowie hinsichtlich der zu erstattenden Mehrkosten für Verpflegung von einer solchen in Höhe von monatlich 90,00 DM aus, so daß auf den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1989 insgesamt 1.500,00 DM entfielen, die die Beklagte dem Kläger aus Anlaß der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme gewährte. Für die Monate zu Beginn und am Ende der Maßnahme, also hier für den 31. Juli 1989 und die Zeit vom 1. bis 16. Januar 1990 gewährte die Beklagte dem Kläger für die zusätzliche Unterkunft und Verpflegung darüber hinaus je Kalendertag 1/30 der o.a. Monatspauschale, für den 31. Juli 1989 also an Unterkunftskosten nochmals 7,00 DM sowie an Verpflegungskosten weitere 3,00 DM; für den 1. bis 16. Januar 1990 an zusätzlichen Unterkunftskosten nochmals 112,00 DM sowie an zusätzlichen Verpflegungskosten weitere 48,00 DM.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27. August 1989, bei der Beklagten eingegangen am 1. September 1989, Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, daß weder die bewilligten Fahrtkosten noch die bewilligten Kosten für Unterkunft und Verpflegung seine tatsächlichen Aufwendungen abdecken wurden. Die Beklagte wies den Widerspruch schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1989 als unbegründet zurück. Dabei führte sie aus, daß die dem Kläger zu erstattenden Kosten grundsätzlich nur als Pauschalen zu gewähren seien. Eine Erstattung tatsächlich entstehender Kosten sei weder nach § 45 AFG noch nach den Vorschriften der AFuU möglich. Jede Pauschalierung könne im Einzelfall zu Begünstigungen, aber auch zu Benachteiligungen führen. Eine Prüfung der Frage, in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen entstünden, sei mit dem aus Praktikabilitätsgründen sich rechtfertigenden Sinn jeder Pauschalierung von Kostenerstattungen unvereinbar. Gegen den dem Kläger am 10. Oktober 1989 durch Niederlegung zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 1. November 1989, bei Gericht eingegangen am 10. November 1989, Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Nachdem der Kläger zunächst auch noch die Gewährung weiterer Kosten geltend gemacht hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 1991 aus Anlaß seiner auswärtigen Unterbringung allein noch die Gewährung von Unterkunftskosten in der ihm tatsächlich entstandenen Höhe und die Gewährung von Verpflegungskosten in Höhe von 210,00 DM pro Monat geltend gemacht. Der Kläger hat ausgeführt, daß er die von der Beklagten vorgenommene Pauschalierung für unzulässig halte. Insoweit könnten die tatsächlich entstandenen Kosten nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde bereits dadurch deutlich, wenn man berücksichtige, daß er, nachdem er zunächst kein Zimmer gefunden habe, die ersten Tage in einem Hotel hätte wohnen müssen, wofür er 55,00 DM pro Tag gezahlt habe. Auch nachdem er später ein preiswerteres Zimmer angemietet gehabt habe, habe er dafür zunächst noch 25,00 DM pro Tag zahlen müssen. Schließlich sei es ihm gelungen, den Mietzins dadurch zu senken, daß er hierfür eine monatliche Pauschale in Höhe von 600,00 DM vereinbart habe. Damit stünde die von der Beklagten für Unterkunftskosten gewährte monatliche Pauschale von 210,00 DM aber in keinem Verhältnis zu den ihm zuletzt tatsächlich in Höhe von 600,00 DM monatlich entstandenen Kosten. Gleiches gelte hinsichtlich der zusätzlichen Verpflegungskosten. Selbst wenn man dabei einen von ihm zu tragenden Eigenanteil berücksichtige, müsse die Beklagte hiervon mindestens 210,00 DM monatlich erstatten.
Mit Urteil vom 11. Juli 1991 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 17. August 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1989 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Dauer der Bildungsmaßnahme vom 31. Juli 1989 bis 16. Januar 1990 weitere Unterbringungskosten in Höhe von 146,00 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß die Pauschalierung der monatlich zu erstattenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 210,00 DM bzw. 90,00 DM grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Dies gelte auch zumindest insoweit, als die Beklagte vorliegend hinsichtlich der dem Kläger für den 31. Juli 1989 und die Zeit vom 1. bis 16. Januar 1990 zu erstattenden Mehrkosten für Verpflegung eine Umrechnung der monatlichen Pauschale von 90,00 DM in Tagespauschalen von 3,00 DM vorgenommen habe. Fehlerhaft sei es jedoch gewesen, daß die Beklagte für diese vorgenannten Tage aber an zusätzlichen Unterkunftskosten auch lediglich allein 1/30 der Monatspauschale je Kalendertag erstattet habe. Unterkunftskosten seien nämlich grundsätzlich als Monatspauschale zu zahlen. Aus diesem Grunde dürfe hier keine Umrechnung in Tagespauschalen vorgenommen werden. Dies gelte – wie im Fall des Klägers im Januar 1990 – jedenfalls bei einer monatlichen Inanspruchnahme von 13 und mehr Tagen. In diesen Fällen könne eine weitere Abstufung nicht vorgenommen werden, so daß der volle Monatsbetrag in Ansatz zu bringen sei. Nachdem die Beklagte dem Kläger für den Januar 1990 an Unterbringungskosten lediglich 112,00 DM gezahlt habe, ergäbe sich danach für diesen Monat insofern ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 98,00 DM. Das Sozialgericht hat schließlich weiterhin ausgeführt, daß es darüber hinaus aber auch keinen Unterschied machen könne, ob ein Zimmer für einen, für fünf, für zehn oder für dreizehn und mehr Tage angemietet werde; in diesen Fällen sei die Monatspauschale zu zahlen, wobei die zu zahlenden Kosten jedoch durch die tatsächlich entstandenen Aufwendungen begrenzt würden. Allein dadurch würde letztlich dem Umstand Rechnung getragen, daß bei einer tageweisen Inanspruchnahme von Hotels oder Pensionen die effektive Belastung erfahrungsgemäß erheblich höher sei als die Monatsmiete für möblierte oder unmöblierte Unterkünfte. Nachdem der Kläger für den 31. Juli 1989 an Unterbringungskosten von der Beklagten 7,00 DM erhalten, sich die tatsächlichen Kosten jedoch auf 55,00 DM belaufen hätten, ergäbe sich danach auch daraus ein Nachzahlungsanspruch von weiteren 48,00 DM, also insgesamt ein solcher von 146,00 DM. Das Sozialgericht hat die Berufung schließlich im Urteilstenor ausdrücklich zugelassen.
Gegen das der Beklagten am 19. August 1991 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Kassel hat die Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 13. September 1991, eingegangen am selben Tag, beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt Berufung eingelegt. Der Kläger selbst hat sich mit Schreiben vom 11. September 1991, eingegangen am 13. September 1991, beim Sozialgericht Kassel "für die ausführliche Urteilsbegründung bedankt” und dabei zum Schluß ausgeführt, daß er als Arbeitsloser nicht das Geld habe, den Rechtsstreit durch alle Instanzen bis zum Bundesgericht weiter durchzufechten und insoweit auf eine Berufung bzw. Revision verzichten müsse. Die Beklagte ist der Auffassung, daß dem Kläger keine höheren als die von ihr mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Kosten für Unterkunft zustünden. Bereits aus dem Wortlaut des § 45 AFG werde nämlich deutlich, daß die Beklagte nicht verpflichtet sei, die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Sie habe darüber hinaus die Möglichkeit, die Kosten jeweils nur teilweise zu tragen, wobei es in ihrem Ermessen stehe, wie sie die Kostenerstattung regele. Im Rahmen der Anordnungsermächtigung könne sie für Maßnahmekosten Pauschbeträge festsetzen, deren Höhe ihrer Entscheidung obläge. Das Wesen einer Pauschalregelung für die Gewährung von Leistungen zum Ausgleich eines Kostenaufwandes bedeute gerade, daß nicht die tatsächliche Höhe dieses Kostenaufwandes im Einzelfall maßgebend sei. Die Abgeltung von Kosten im Wege einer generalisierenden Regelung sei jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, solange dadurch notwendige, durch die Bildungsmaßnahme unmittelbar entstandene Kosten nicht völlig abgelehnt würden. Diesen Grundsätzen entspreche die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise. Eine Prüfung der Höhe der anteilmäßig zu erstattenden Unterkunftskosten nach den Vorstellungen des Sozialgerichts würde sich aber zwangsläufig wieder an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren und wäre daher mit dem aus Praktikabilitätsgründen sich rechtfertigenden Sinn jeder Pauschalierung von Kostenerstattungen nicht vereinbar. Mit diesem Sinn vereinbar sei dagegen das Verfahren der Beklagten, für jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschale anzusetzen, wenn die Maßnahme nur für Teile eines Monats besucht werde. Die Beklagte überschreite damit auch nicht die Grenzen der Ermächtigung gemäß den §§ 39, 45 AFG, denn sie lehne die Übernahme dieser Maßnahmekosten nicht völlig ab, sondern trage sie "teilweise”, nämlich in Höhe von 7,00 DM täglich. Dem Argument, es sei unmöglich, eine Unterkunft für diesen Preis pro Tag anzumieten, müsse entgegengehalten werden, daß die volle Monatspauschale die für die monatliche Anmietung einer Unterkunft entstehenden Kosten ebenfalls nur teilweise decke. Soweit sich das Sozialgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf das Bundessozialgericht berufe, habe dieses die Frage, ob Unterkunftskosten anteilig gewährt und auf täglich 7,00 DM begrenzt werden dürften, wenn im ersten oder letzten Monat einer Maßnahme nur für einzelne Tage eine auswärtige Unterbringung benötigt würde, schließlich ausdrücklich offen gelassen. Im übrigen habe das Sozialgericht die Beklagte aber auch nicht unmittelbar zur Leistungsgewährung verurteilen dürfen, da es sich seit dem 1. Januar 1989 bei den Leistungsansprüchen aus § 45 AFG um Ermessensleistungen handele und die Beklagte insoweit die Möglichkeiten erhalten habe, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Prioritäten zu setzen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Juli 1991 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Februar 1992 war der Kläger weder erschienen noch vertreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie zum jeweiligen weiteren Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; ebenso wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten (St. Nr. xxxxx), deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte der Senat auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da er in der ihm am 30. Januar 1992 zugestellten schriftlichen Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Sozialgericht Kassel zulässig (§ 150 Nr. 1, § 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Kassel ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, daß dem alleinstehenden Kläger aus Anlaß seiner Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme in Sch. für den 31. Juli 1989 und die Zeit vom 1. bis 16. Januar 1990 in Abänderung des angefochtenen Bescheides an Kosten für Unterkunft insgesamt weitere 146,00 DM zu gewähren sind. Soweit das Sozialgericht Kassel die Klage mit dem Urteil vom 11. Juli 1991 abgewiesen hat, ist dies durch das Berufungsgericht nicht zu überprüfen, da der Kläger hiergegen selbst keine Berufung eingelegt hat. Darüber hinaus hat er nach Zustellung des Urteils gegenüber dem Sozialgericht Kassel mit Schriftsatz vom 11. September 1991 auch ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Berufung bzw. Revision verzichtet.
Nach § 41 Abs. 1 AFG fördert die Bundesanstalt die Teilnahme an Maßnahmen, die das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern und der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzen (berufliche Fortbildung). Gefördert werden nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG Antragsteller mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, wenn sie danach mindestens 3 Jahre beruflich tätig waren, wobei nach Abs. 3 auf die nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit Zeiten, in denen der Antragsteller beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war, angerechnet werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 AFG (in der am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988, BGBl. I Seite 2343) kann die Bundesanstalt dabei ganz oder teilweise die notwendigen Kosten tragen, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel, Fahrtkosten, Kosten für Arbeitskleidung, der Kranken- und Unfallversicherung sowie Kosten der Unterkunft und Mehrkosten der Verpflegung, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme – wie vorliegend – notwendig ist, die auswärtige Unterbringung erfordert. Nach Satz 6 kann die Bundesanstalt bestimmen, daß bestimmte Kosten nicht erstattet werden und Kosten nur erstattet werden, sobald sie 50,00 DM monatlich übersteigen. Nach Satz 8 ist darüber hinaus von der Erstattung geringfügiger Kosten abzusehen. Das Nähere über Voraussetzung, Art und Umfang der Förderung der beruflichen Bildung bestimmt die Bundesanstalt dabei nach § 39 Satz 1 AFG durch Anordnung. § 39 AFG stellt insoweit eine generelle Ermächtigungsnorm für autonome Anordnungen der Bundesanstalt zur Durchführung der beruflichen Bildung dar. Grenzen dieser Ermächtigung werden einerseits zum Teil in § 39 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AFG abgesteckt; andererseits ergibt sich ihr Rahmen darüber hinaus für die einzelnen Förderungsarten aus den verschiedenen abschließenden Voraussetzungen oder Bedingungen, die in anderen Vorschriften enthalten sind. Verstößt eine Anordnung gegen höherrangiges Recht, ist sie unwirksam. Soweit eine Anordnung Regelungen enthält, die in den §§ 33 ff. AFG keine Grundlage finden, sind sie jedoch dann nicht rechtswidrig, wenn sie allgemeinen Grundsätzen des Sozialrechts, insbesondere des Arbeitsförderungsgesetzes entsprechen (vgl. Hennig/Kühl/Heuer, Arbeitsförderungsgesetz, § 39 Anm. 1). Die Anordnungen, die gemäß § 191 Abs. 4 AFG ausnahmslos der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung bedürfen, sind als autonome Satzungen Rechtsnormen und binden daher auch die Gerichte. Dabei ist die Übertragung des Anordnungsrechts auf den Verwaltungsrat der Bundesanstalt mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere überschreitet der in § 39 AFG eingeräumte Regelungsspielraum nicht verfassungsrechtliche Grenzen (vgl. Hennig/Kühl/Heuer, a.a.O., § 39 Anm. 4 unter Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung).
Nimmt ein alleinstehender Antragsteller – wie hier der Kläger – an einer notwendigen Maßnahme im Sinne des Gesetzes teil, die eine auswärtige Unterbringung erfordert, werden gemäß § 16 Abs. 1 AFuU (in der vorliegend anzuwendenden Fassung der 17. Änderungsanordnung vom 28. Februar 1989, ANBA 1989, Seite 473) Kosten für Unterkunft und Verpflegung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 getragen. Für Unterkunft gewährt die Beklagte danach eine monatliche Pauschale von 210,00 DM (§ 16 Abs. 2 Buchst. a AFuU). Für Verpflegung wird schließlich Nichtalleinstehenden eine monatliche Pauschale von 180,00 DM gewährt, Alleinstehenden eine solche von 90,00 DM (§ 16 Abs. 2 Buchst. b AFuU). Diese pauschalierte Übernahme der Kosten für Unterkunft sowie der Mehrkosten für Verpflegung entspricht dabei der o.a. gesetzlichen Ermächtigung und ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1991, Az.: 9b/11 RAr 105/89).
Streitig ist, nachdem allein die Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel Berufung eingelegt hat, insoweit nur, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger Unterkunftskosten für den 31. Juli 1989 und die Zeit vom 1. bis 16. Januar 1990 zu erstatten hat. § 16 Abs. 2 AFuU weist, ohne Rücksicht darauf, welche Kosten dem auswärtig Untergebrachten tatsächlich entstehen, insofern allein monatliche Beträge aus. Ob diese Pauschbeträge mit der Beklagten auf Tage umzurechnen sind, ist im Gesetz, d.h. in § 45 AFG nicht ausdrücklich geregelt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1991), der sich der Senat anschließt, sind Unterkunftskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 AFuU zunächst grundsätzlich als Monatspauschalen zu zahlen. Dies rechtfertigt sich daraus, daß der in § 16 Abs. 2 Buchst. a AFuU in Höhe von 210,00 DM ausgewiesene Betrag ohnedies die notwendig entstehenden Unterbringungskosten nur teilweise deckt, weil bei länger andauernden Maßnahmen erfahrungsgemäß Unterkünfte regelmäßig monatlich anzumieten sind. Bei einer tageweisen Inanspruchnahme von Hotels oder Pensionen muß insofern davon ausgegangen werden, daß die effektive Belastung erheblich höher wäre als die Monatsmiete für möblierte oder unmöblierte Unterkünfte. In Anlehnung an die Tabelle für die Pauschalierung zu berücksichtigender Fahrtkosten gemäß § 14 Abs. 2 AFuU (in der bis zum 28. Februar 1989 geltenden Fassung der 16. Änderungsanordnung vom 17. Dezember 1987, ANBA 1988, Seite 253), wonach während der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehende Fahrtkosten in monatlichen Pauschalen erstattet wurden, die nach Entfernungen und Häufigkeit des Pendelns in Stufen gestaffelt waren, bis bei 13 und mehr monatlichen Pendelfahrten ein Höchstbetrag erreicht wurde, hat das Bundessozialgericht hierzu schließlich weiter ausgeführt, daß auch bei der Unterkunftspauschale des § 16 Abs. 2 Buchst. a AFuU danach jedenfalls bei einer monatlichen Inanspruchnahme von 13 und mehr Tagen keine weiteren Abstufungen vorgenommen werden könnten und der volle Monatsbetrag in Ansatz gebracht werden müsse. Offengelassen hat es dies allein für die Fälle, in denen im ersten oder letzten Monat einer Maßnahme für weniger als 13 und insoweit nur für vereinzelte Tage eine auswärtige Unterbringung benötigt wird. Nachdem die vom Kläger besuchte Bildungsmaßnahme auch in ihrem letzten Monat noch bis 16. Januar 1990 eine auswärtige Unterbringung erforderlich machte, hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung hieraus den Schluß gezogen, daß die Beklagte danach verpflichtet sei, dem Kläger zumindest noch für Januar 1990 Unterkunftskosten in Höhe der vollen Monatspauschale des § 16 Abs. 2 Buchst. a AFuU zu gewähren. Da dem Kläger für diesen Zeitraum bereits 112,00 DM (16 Tage × 7,00 DM) gezahlt worden waren, hat es hieraus insoweit folgerichtig einen Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer 98,00 DM errechnet. Dem kann jedoch nur im Ergebnis zugestimmt werden. Das Sozialgericht hat nämlich übersehen, daß § 14 Abs. 2 AFuU in der oben zitierten Fassung lediglich bis 28. Februar 1989 galt und in der Fassung der 17. Änderungsanordnung vom 28. Februar 1989 keine Abrechnung nach Monatspauschalen mehr vorsieht, sondern Fahrtkosten allein noch nach einem festgelegten Kilometer-Satz berechnet werden, wobei im Kalendermonat höchstens 18 Fahrtage zu berücksichtigen sind. Wie das Sozialgericht ist aber auch der Senat der Auffassung, daß es keinen Unterschied macht, ob ein Zimmer im ersten oder letzten Monat einer Maßnahme nur für einen, für fünf, für zehn oder für dreizehn und mehr Tage angemietet wird, da der Pauschbetrag mit dem Bundessozialgericht (Urteil vom 6. März 1991) ersichtlich auf die monatliche Anmietung preiswerter Studentenzimmer zugeschnitten ist. Eine Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von lediglich 7,00 DM pro Tag bei einer allein tageweisen Anmietung eines Zimmers stünde insofern in keinem Verhältnis mehr zur effektiven Belastung und ließe sich auch durch die von der Beklagten zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht mehr rechtfertigen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von lediglich 7,00 DM täglich eine nahezu vollständige Verlagerung des Kostenrisikos auf den Leistungsempfänger beinhaltet, was aber auch bereits dem Wesen einer generalisierenden Pauschalregelung widerspricht. Schließlich sieht § 16 Abs. 2 Buchst. a AFuU aber selbst auch keine Umrechnung in Tagespauschalen vor. Der Senat hält es wie das Sozialgericht aufgrund der von der Beklagten gemäß § 39 Satz 2 Nr. 1 AFG zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit insofern allein für gerechtfertigt, wenn die Beklagte im ersten und letzten Monat einer Maßnahme bei einer lediglich tageweisen Anmietung eines Zimmers oder einer Wohnung die Kostenerstattung bis zur Höhe der Monatspauschale auf die tatsächlichen Kosten beschränkt. Dies rechtfertigt sich daraus, daß in diesen Fällen die Maßnahme selbst erst im Laufe eines Monats begonnen bzw. dann noch vor Ablauf des Monats geendet hat.
Nachdem sich die Kosten des vom Kläger für den 31. Juli 1989 angemieteten Hotelzimmers auf 55,00 DM belaufen haben, die Beklagte ihm jedoch für diesen Tag allein 7,00 DM gewährt hat, und sich die Miete im Januar 1990 dann noch auf insgesamt 600,00 DM belief, die Beklagte hiervon aber allein 112,00 DM getragen hat, ergibt sich danach mit dem Sozialgericht Kassel ein Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 146,00 DM. Der Senat hat insoweit keinen Anlaß, die Höhe der dem Kläger entstandenen tatsächlichen Unterkunftskosten in Zweifel zu ziehen. Die Angaben des Klägers gegenüber dem Sozialgericht Kassel sind für den Senat glaubhaft und von der Beklagten letztlich auch nicht in Zweifel gezogen worden, so daß eine weitere Sachaufklärung hierzu nicht notwendig war. Das Sozialgericht hat die Beklagte auch zu Recht unmittelbar zur Leistung verurteilt, selbst wenn es sich bei der Gewährung von Kosten nach § 45 AFG um Ermessensleistungen der Beklagten handelt. Dies folgt daraus, daß die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der entsprechenden Leistungen dem Grunde nach als gegeben angesehen und ihr Ermessen auch insoweit bereits ausgeübt hat, als sie dem Kläger in Anlehnung an die AFuU für die Dauer der Maßnahme überhaupt Kosten für Unterkunft gewährt hat. Insoweit hat sich die Beklagte durch die AFuU selbst gebunden und lediglich aufgrund einer nach Auffassung des Senats falschen Anwendung des § 16 Abs. 2 AFuU die Kosten in unzutreffender Höhe bewilligt.
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
II. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Berufungsinstanz zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Höhe der von der Beklagten zu tragenden Kosten für Unterkunft und Verpflegung aus Anlaß der Teilnahme des Klägers an einer von der Beklagten geförderten Bildungsmaßnahme.
Der 1941 geborene Kläger, der graduierter Ingenieur in der Fachrichtung Feinwerktechnik ist, nahm in der Zeit vom 31. Juli 1989 bis 16. Januar 1990 in Vollzeit an einer von der Beklagten geförderten Fortbildungsmaßnahme in Sch. teil. Dabei ging die Beklagte davon aus, daß die Maßnahme für den Kläger, der vor Beginn der Maßnahme im Anschluß an die Gewährung von Arbeitslosengeld Arbeitslosenhilfe bezogen hatte, notwendig gewesen sei, um den arbeitslosen Kläger beruflich einzugliedern.
Mit Bescheid vom 17. August 1989 bewilligte die Beklagte dem alleinstehenden Kläger, der seinen Hauptwohnsitz in K. hatte und während der Maßnahme zunächst bis 6. August 1989 in W., anschließend bis 12. August 1989 in M. und schließlich ab 13. August 1989 direkt in Sch. wohnte, sodann gemäß § 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) für die Dauer der Maßnahme vom 31. Juli 1989 bis 16. Januar 1990 unter anderem Fahrtkosten für die Hinreise zum Maßnahmeort, die Rückreise zum Wohnort sowie für eine Heimfahrt pro Kalendermonat in Höhe von insgesamt 468,00 DM sowie Kosten für die zusätzliche Unterkunft in Höhe von 1.169,00 DM und für die zusätzliche Verpflegung in Höhe von 501,00 DM, In Anlehnung an die Anordnung des Verwaltungsrates der Beklagten über die individuelle Förderung der beruflichen Fortbildung und Umschulung (AFuU) ging die Beklagte hinsichtlich der Berechnung der dem Kläger zu gewährenden Unterkunftskosten für die Monate August bis Dezember 1989 insoweit von einer monatlichen Pauschale von jeweils 210,00 DM sowie hinsichtlich der zu erstattenden Mehrkosten für Verpflegung von einer solchen in Höhe von monatlich 90,00 DM aus, so daß auf den Zeitraum vom 1. August bis 31. Dezember 1989 insgesamt 1.500,00 DM entfielen, die die Beklagte dem Kläger aus Anlaß der Teilnahme an der Bildungsmaßnahme gewährte. Für die Monate zu Beginn und am Ende der Maßnahme, also hier für den 31. Juli 1989 und die Zeit vom 1. bis 16. Januar 1990 gewährte die Beklagte dem Kläger für die zusätzliche Unterkunft und Verpflegung darüber hinaus je Kalendertag 1/30 der o.a. Monatspauschale, für den 31. Juli 1989 also an Unterkunftskosten nochmals 7,00 DM sowie an Verpflegungskosten weitere 3,00 DM; für den 1. bis 16. Januar 1990 an zusätzlichen Unterkunftskosten nochmals 112,00 DM sowie an zusätzlichen Verpflegungskosten weitere 48,00 DM.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 27. August 1989, bei der Beklagten eingegangen am 1. September 1989, Widerspruch ein, mit dem er geltend machte, daß weder die bewilligten Fahrtkosten noch die bewilligten Kosten für Unterkunft und Verpflegung seine tatsächlichen Aufwendungen abdecken wurden. Die Beklagte wies den Widerspruch schließlich mit Widerspruchsbescheid vom 9. Oktober 1989 als unbegründet zurück. Dabei führte sie aus, daß die dem Kläger zu erstattenden Kosten grundsätzlich nur als Pauschalen zu gewähren seien. Eine Erstattung tatsächlich entstehender Kosten sei weder nach § 45 AFG noch nach den Vorschriften der AFuU möglich. Jede Pauschalierung könne im Einzelfall zu Begünstigungen, aber auch zu Benachteiligungen führen. Eine Prüfung der Frage, in welcher Höhe tatsächlich Aufwendungen entstünden, sei mit dem aus Praktikabilitätsgründen sich rechtfertigenden Sinn jeder Pauschalierung von Kostenerstattungen unvereinbar. Gegen den dem Kläger am 10. Oktober 1989 durch Niederlegung zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger mit Schreiben vom 1. November 1989, bei Gericht eingegangen am 10. November 1989, Klage vor dem Sozialgericht Kassel erhoben. Nachdem der Kläger zunächst auch noch die Gewährung weiterer Kosten geltend gemacht hatte, hat er in der mündlichen Verhandlung vom 11. Juli 1991 aus Anlaß seiner auswärtigen Unterbringung allein noch die Gewährung von Unterkunftskosten in der ihm tatsächlich entstandenen Höhe und die Gewährung von Verpflegungskosten in Höhe von 210,00 DM pro Monat geltend gemacht. Der Kläger hat ausgeführt, daß er die von der Beklagten vorgenommene Pauschalierung für unzulässig halte. Insoweit könnten die tatsächlich entstandenen Kosten nicht unberücksichtigt bleiben. Dies würde bereits dadurch deutlich, wenn man berücksichtige, daß er, nachdem er zunächst kein Zimmer gefunden habe, die ersten Tage in einem Hotel hätte wohnen müssen, wofür er 55,00 DM pro Tag gezahlt habe. Auch nachdem er später ein preiswerteres Zimmer angemietet gehabt habe, habe er dafür zunächst noch 25,00 DM pro Tag zahlen müssen. Schließlich sei es ihm gelungen, den Mietzins dadurch zu senken, daß er hierfür eine monatliche Pauschale in Höhe von 600,00 DM vereinbart habe. Damit stünde die von der Beklagten für Unterkunftskosten gewährte monatliche Pauschale von 210,00 DM aber in keinem Verhältnis zu den ihm zuletzt tatsächlich in Höhe von 600,00 DM monatlich entstandenen Kosten. Gleiches gelte hinsichtlich der zusätzlichen Verpflegungskosten. Selbst wenn man dabei einen von ihm zu tragenden Eigenanteil berücksichtige, müsse die Beklagte hiervon mindestens 210,00 DM monatlich erstatten.
Mit Urteil vom 11. Juli 1991 hat das Sozialgericht den Bescheid der Beklagten vom 17. August 1989 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Oktober 1989 abgeändert und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Dauer der Bildungsmaßnahme vom 31. Juli 1989 bis 16. Januar 1990 weitere Unterbringungskosten in Höhe von 146,00 DM zu zahlen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, daß die Pauschalierung der monatlich zu erstattenden Unterbringungs- und Verpflegungskosten in Höhe von 210,00 DM bzw. 90,00 DM grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Dies gelte auch zumindest insoweit, als die Beklagte vorliegend hinsichtlich der dem Kläger für den 31. Juli 1989 und die Zeit vom 1. bis 16. Januar 1990 zu erstattenden Mehrkosten für Verpflegung eine Umrechnung der monatlichen Pauschale von 90,00 DM in Tagespauschalen von 3,00 DM vorgenommen habe. Fehlerhaft sei es jedoch gewesen, daß die Beklagte für diese vorgenannten Tage aber an zusätzlichen Unterkunftskosten auch lediglich allein 1/30 der Monatspauschale je Kalendertag erstattet habe. Unterkunftskosten seien nämlich grundsätzlich als Monatspauschale zu zahlen. Aus diesem Grunde dürfe hier keine Umrechnung in Tagespauschalen vorgenommen werden. Dies gelte – wie im Fall des Klägers im Januar 1990 – jedenfalls bei einer monatlichen Inanspruchnahme von 13 und mehr Tagen. In diesen Fällen könne eine weitere Abstufung nicht vorgenommen werden, so daß der volle Monatsbetrag in Ansatz zu bringen sei. Nachdem die Beklagte dem Kläger für den Januar 1990 an Unterbringungskosten lediglich 112,00 DM gezahlt habe, ergäbe sich danach für diesen Monat insofern ein Nachzahlungsbetrag in Höhe von 98,00 DM. Das Sozialgericht hat schließlich weiterhin ausgeführt, daß es darüber hinaus aber auch keinen Unterschied machen könne, ob ein Zimmer für einen, für fünf, für zehn oder für dreizehn und mehr Tage angemietet werde; in diesen Fällen sei die Monatspauschale zu zahlen, wobei die zu zahlenden Kosten jedoch durch die tatsächlich entstandenen Aufwendungen begrenzt würden. Allein dadurch würde letztlich dem Umstand Rechnung getragen, daß bei einer tageweisen Inanspruchnahme von Hotels oder Pensionen die effektive Belastung erfahrungsgemäß erheblich höher sei als die Monatsmiete für möblierte oder unmöblierte Unterkünfte. Nachdem der Kläger für den 31. Juli 1989 an Unterbringungskosten von der Beklagten 7,00 DM erhalten, sich die tatsächlichen Kosten jedoch auf 55,00 DM belaufen hätten, ergäbe sich danach auch daraus ein Nachzahlungsanspruch von weiteren 48,00 DM, also insgesamt ein solcher von 146,00 DM. Das Sozialgericht hat die Berufung schließlich im Urteilstenor ausdrücklich zugelassen.
Gegen das der Beklagten am 19. August 1991 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Kassel hat die Beklagte sodann mit Schriftsatz vom 13. September 1991, eingegangen am selben Tag, beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt Berufung eingelegt. Der Kläger selbst hat sich mit Schreiben vom 11. September 1991, eingegangen am 13. September 1991, beim Sozialgericht Kassel "für die ausführliche Urteilsbegründung bedankt” und dabei zum Schluß ausgeführt, daß er als Arbeitsloser nicht das Geld habe, den Rechtsstreit durch alle Instanzen bis zum Bundesgericht weiter durchzufechten und insoweit auf eine Berufung bzw. Revision verzichten müsse. Die Beklagte ist der Auffassung, daß dem Kläger keine höheren als die von ihr mit dem angefochtenen Bescheid bewilligten Kosten für Unterkunft zustünden. Bereits aus dem Wortlaut des § 45 AFG werde nämlich deutlich, daß die Beklagte nicht verpflichtet sei, die tatsächlich entstandenen Kosten zu ersetzen. Sie habe darüber hinaus die Möglichkeit, die Kosten jeweils nur teilweise zu tragen, wobei es in ihrem Ermessen stehe, wie sie die Kostenerstattung regele. Im Rahmen der Anordnungsermächtigung könne sie für Maßnahmekosten Pauschbeträge festsetzen, deren Höhe ihrer Entscheidung obläge. Das Wesen einer Pauschalregelung für die Gewährung von Leistungen zum Ausgleich eines Kostenaufwandes bedeute gerade, daß nicht die tatsächliche Höhe dieses Kostenaufwandes im Einzelfall maßgebend sei. Die Abgeltung von Kosten im Wege einer generalisierenden Regelung sei jedenfalls dann rechtlich nicht zu beanstanden, solange dadurch notwendige, durch die Bildungsmaßnahme unmittelbar entstandene Kosten nicht völlig abgelehnt würden. Diesen Grundsätzen entspreche die von der Beklagten praktizierte Verfahrensweise. Eine Prüfung der Höhe der anteilmäßig zu erstattenden Unterkunftskosten nach den Vorstellungen des Sozialgerichts würde sich aber zwangsläufig wieder an den tatsächlichen Verhältnissen orientieren und wäre daher mit dem aus Praktikabilitätsgründen sich rechtfertigenden Sinn jeder Pauschalierung von Kostenerstattungen nicht vereinbar. Mit diesem Sinn vereinbar sei dagegen das Verfahren der Beklagten, für jeden Kalendertag 1/30 der Monatspauschale anzusetzen, wenn die Maßnahme nur für Teile eines Monats besucht werde. Die Beklagte überschreite damit auch nicht die Grenzen der Ermächtigung gemäß den §§ 39, 45 AFG, denn sie lehne die Übernahme dieser Maßnahmekosten nicht völlig ab, sondern trage sie "teilweise”, nämlich in Höhe von 7,00 DM täglich. Dem Argument, es sei unmöglich, eine Unterkunft für diesen Preis pro Tag anzumieten, müsse entgegengehalten werden, daß die volle Monatspauschale die für die monatliche Anmietung einer Unterkunft entstehenden Kosten ebenfalls nur teilweise decke. Soweit sich das Sozialgericht zur Begründung seiner Entscheidung auf das Bundessozialgericht berufe, habe dieses die Frage, ob Unterkunftskosten anteilig gewährt und auf täglich 7,00 DM begrenzt werden dürften, wenn im ersten oder letzten Monat einer Maßnahme nur für einzelne Tage eine auswärtige Unterbringung benötigt würde, schließlich ausdrücklich offen gelassen. Im übrigen habe das Sozialgericht die Beklagte aber auch nicht unmittelbar zur Leistungsgewährung verurteilen dürfen, da es sich seit dem 1. Januar 1989 bei den Leistungsansprüchen aus § 45 AFG um Ermessensleistungen handele und die Beklagte insoweit die Möglichkeiten erhalten habe, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel Prioritäten zu setzen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 11. Juli 1991 zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 26. Februar 1992 war der Kläger weder erschienen noch vertreten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes sowie zum jeweiligen weiteren Vorbringen der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte; ebenso wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Leistungsakte der Beklagten (St. Nr. xxxxx), deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Über die Berufung konnte der Senat auch in Abwesenheit des Klägers entscheiden, da er in der ihm am 30. Januar 1992 zugestellten schriftlichen Terminsladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§§ 110 Abs. 1, 124 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist kraft ausdrücklicher Zulassung durch das Sozialgericht Kassel zulässig (§ 150 Nr. 1, § 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch in der Sache unbegründet. Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Kassel ist im Ergebnis rechtlich nicht zu beanstanden. Das Sozialgericht hat zu Recht entschieden, daß dem alleinstehenden Kläger aus Anlaß seiner Teilnahme an der beruflichen Bildungsmaßnahme in Sch. für den 31. Juli 1989 und die Zeit vom 1. bis 16. Januar 1990 in Abänderung des angefochtenen Bescheides an Kosten für Unterkunft insgesamt weitere 146,00 DM zu gewähren sind. Soweit das Sozialgericht Kassel die Klage mit dem Urteil vom 11. Juli 1991 abgewiesen hat, ist dies durch das Berufungsgericht nicht zu überprüfen, da der Kläger hiergegen selbst keine Berufung eingelegt hat. Darüber hinaus hat er nach Zustellung des Urteils gegenüber dem Sozialgericht Kassel mit Schriftsatz vom 11. September 1991 auch ausdrücklich auf das Rechtsmittel der Berufung bzw. Revision verzichtet.
Nach § 41 Abs. 1 AFG fördert die Bundesanstalt die Teilnahme an Maßnahmen, die das Ziel haben, berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten festzustellen, zu erhalten, zu erweitern und der technischen Entwicklung anzupassen oder einen beruflichen Aufstieg zu ermöglichen und eine abgeschlossene Berufsausbildung oder eine angemessene Berufserfahrung voraussetzen (berufliche Fortbildung). Gefördert werden nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AFG Antragsteller mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung, wenn sie danach mindestens 3 Jahre beruflich tätig waren, wobei nach Abs. 3 auf die nach den Absätzen 1 und 2 erforderliche Dauer der beruflichen Tätigkeit Zeiten, in denen der Antragsteller beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet war, angerechnet werden. Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 1 AFG (in der am 1. Januar 1989 in Kraft getretenen Fassung des Gesetzes zur Änderung des AFG und zur Förderung eines gleitenden Übergangs älterer Arbeitnehmer in den Ruhestand vom 20. Dezember 1988, BGBl. I Seite 2343) kann die Bundesanstalt dabei ganz oder teilweise die notwendigen Kosten tragen, die durch die Fortbildungsmaßnahme unmittelbar entstehen, insbesondere Lehrgangskosten, Kosten für Lernmittel, Fahrtkosten, Kosten für Arbeitskleidung, der Kranken- und Unfallversicherung sowie Kosten der Unterkunft und Mehrkosten der Verpflegung, wenn die Teilnahme an einer Maßnahme – wie vorliegend – notwendig ist, die auswärtige Unterbringung erfordert. Nach Satz 6 kann die Bundesanstalt bestimmen, daß bestimmte Kosten nicht erstattet werden und Kosten nur erstattet werden, sobald sie 50,00 DM monatlich übersteigen. Nach Satz 8 ist darüber hinaus von der Erstattung geringfügiger Kosten abzusehen. Das Nähere über Voraussetzung, Art und Umfang der Förderung der beruflichen Bildung bestimmt die Bundesanstalt dabei nach § 39 Satz 1 AFG durch Anordnung. § 39 AFG stellt insoweit eine generelle Ermächtigungsnorm für autonome Anordnungen der Bundesanstalt zur Durchführung der beruflichen Bildung dar. Grenzen dieser Ermächtigung werden einerseits zum Teil in § 39 Satz 2 Nrn. 1 und 2 AFG abgesteckt; andererseits ergibt sich ihr Rahmen darüber hinaus für die einzelnen Förderungsarten aus den verschiedenen abschließenden Voraussetzungen oder Bedingungen, die in anderen Vorschriften enthalten sind. Verstößt eine Anordnung gegen höherrangiges Recht, ist sie unwirksam. Soweit eine Anordnung Regelungen enthält, die in den §§ 33 ff. AFG keine Grundlage finden, sind sie jedoch dann nicht rechtswidrig, wenn sie allgemeinen Grundsätzen des Sozialrechts, insbesondere des Arbeitsförderungsgesetzes entsprechen (vgl. Hennig/Kühl/Heuer, Arbeitsförderungsgesetz, § 39 Anm. 1). Die Anordnungen, die gemäß § 191 Abs. 4 AFG ausnahmslos der Genehmigung des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung bedürfen, sind als autonome Satzungen Rechtsnormen und binden daher auch die Gerichte. Dabei ist die Übertragung des Anordnungsrechts auf den Verwaltungsrat der Bundesanstalt mit dem Grundgesetz vereinbar, insbesondere überschreitet der in § 39 AFG eingeräumte Regelungsspielraum nicht verfassungsrechtliche Grenzen (vgl. Hennig/Kühl/Heuer, a.a.O., § 39 Anm. 4 unter Hinweis auf die hierzu ergangene Rechtsprechung).
Nimmt ein alleinstehender Antragsteller – wie hier der Kläger – an einer notwendigen Maßnahme im Sinne des Gesetzes teil, die eine auswärtige Unterbringung erfordert, werden gemäß § 16 Abs. 1 AFuU (in der vorliegend anzuwendenden Fassung der 17. Änderungsanordnung vom 28. Februar 1989, ANBA 1989, Seite 473) Kosten für Unterkunft und Verpflegung nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 getragen. Für Unterkunft gewährt die Beklagte danach eine monatliche Pauschale von 210,00 DM (§ 16 Abs. 2 Buchst. a AFuU). Für Verpflegung wird schließlich Nichtalleinstehenden eine monatliche Pauschale von 180,00 DM gewährt, Alleinstehenden eine solche von 90,00 DM (§ 16 Abs. 2 Buchst. b AFuU). Diese pauschalierte Übernahme der Kosten für Unterkunft sowie der Mehrkosten für Verpflegung entspricht dabei der o.a. gesetzlichen Ermächtigung und ist in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts auch nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1991, Az.: 9b/11 RAr 105/89).
Streitig ist, nachdem allein die Beklagte gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel Berufung eingelegt hat, insoweit nur, in welcher Höhe die Beklagte dem Kläger Unterkunftskosten für den 31. Juli 1989 und die Zeit vom 1. bis 16. Januar 1990 zu erstatten hat. § 16 Abs. 2 AFuU weist, ohne Rücksicht darauf, welche Kosten dem auswärtig Untergebrachten tatsächlich entstehen, insofern allein monatliche Beträge aus. Ob diese Pauschbeträge mit der Beklagten auf Tage umzurechnen sind, ist im Gesetz, d.h. in § 45 AFG nicht ausdrücklich geregelt.
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteil vom 6. März 1991), der sich der Senat anschließt, sind Unterkunftskosten im Sinne des § 16 Abs. 2 AFuU zunächst grundsätzlich als Monatspauschalen zu zahlen. Dies rechtfertigt sich daraus, daß der in § 16 Abs. 2 Buchst. a AFuU in Höhe von 210,00 DM ausgewiesene Betrag ohnedies die notwendig entstehenden Unterbringungskosten nur teilweise deckt, weil bei länger andauernden Maßnahmen erfahrungsgemäß Unterkünfte regelmäßig monatlich anzumieten sind. Bei einer tageweisen Inanspruchnahme von Hotels oder Pensionen muß insofern davon ausgegangen werden, daß die effektive Belastung erheblich höher wäre als die Monatsmiete für möblierte oder unmöblierte Unterkünfte. In Anlehnung an die Tabelle für die Pauschalierung zu berücksichtigender Fahrtkosten gemäß § 14 Abs. 2 AFuU (in der bis zum 28. Februar 1989 geltenden Fassung der 16. Änderungsanordnung vom 17. Dezember 1987, ANBA 1988, Seite 253), wonach während der Teilnahme an einer Bildungsmaßnahme unvermeidbar entstehende Fahrtkosten in monatlichen Pauschalen erstattet wurden, die nach Entfernungen und Häufigkeit des Pendelns in Stufen gestaffelt waren, bis bei 13 und mehr monatlichen Pendelfahrten ein Höchstbetrag erreicht wurde, hat das Bundessozialgericht hierzu schließlich weiter ausgeführt, daß auch bei der Unterkunftspauschale des § 16 Abs. 2 Buchst. a AFuU danach jedenfalls bei einer monatlichen Inanspruchnahme von 13 und mehr Tagen keine weiteren Abstufungen vorgenommen werden könnten und der volle Monatsbetrag in Ansatz gebracht werden müsse. Offengelassen hat es dies allein für die Fälle, in denen im ersten oder letzten Monat einer Maßnahme für weniger als 13 und insoweit nur für vereinzelte Tage eine auswärtige Unterbringung benötigt wird. Nachdem die vom Kläger besuchte Bildungsmaßnahme auch in ihrem letzten Monat noch bis 16. Januar 1990 eine auswärtige Unterbringung erforderlich machte, hat das Sozialgericht unter Hinweis auf die vorgenannte Rechtsprechung hieraus den Schluß gezogen, daß die Beklagte danach verpflichtet sei, dem Kläger zumindest noch für Januar 1990 Unterkunftskosten in Höhe der vollen Monatspauschale des § 16 Abs. 2 Buchst. a AFuU zu gewähren. Da dem Kläger für diesen Zeitraum bereits 112,00 DM (16 Tage × 7,00 DM) gezahlt worden waren, hat es hieraus insoweit folgerichtig einen Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer 98,00 DM errechnet. Dem kann jedoch nur im Ergebnis zugestimmt werden. Das Sozialgericht hat nämlich übersehen, daß § 14 Abs. 2 AFuU in der oben zitierten Fassung lediglich bis 28. Februar 1989 galt und in der Fassung der 17. Änderungsanordnung vom 28. Februar 1989 keine Abrechnung nach Monatspauschalen mehr vorsieht, sondern Fahrtkosten allein noch nach einem festgelegten Kilometer-Satz berechnet werden, wobei im Kalendermonat höchstens 18 Fahrtage zu berücksichtigen sind. Wie das Sozialgericht ist aber auch der Senat der Auffassung, daß es keinen Unterschied macht, ob ein Zimmer im ersten oder letzten Monat einer Maßnahme nur für einen, für fünf, für zehn oder für dreizehn und mehr Tage angemietet wird, da der Pauschbetrag mit dem Bundessozialgericht (Urteil vom 6. März 1991) ersichtlich auf die monatliche Anmietung preiswerter Studentenzimmer zugeschnitten ist. Eine Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von lediglich 7,00 DM pro Tag bei einer allein tageweisen Anmietung eines Zimmers stünde insofern in keinem Verhältnis mehr zur effektiven Belastung und ließe sich auch durch die von der Beklagten zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit nicht mehr rechtfertigen. Dies nicht zuletzt deshalb, weil die Gewährung von Unterkunftskosten in Höhe von lediglich 7,00 DM täglich eine nahezu vollständige Verlagerung des Kostenrisikos auf den Leistungsempfänger beinhaltet, was aber auch bereits dem Wesen einer generalisierenden Pauschalregelung widerspricht. Schließlich sieht § 16 Abs. 2 Buchst. a AFuU aber selbst auch keine Umrechnung in Tagespauschalen vor. Der Senat hält es wie das Sozialgericht aufgrund der von der Beklagten gemäß § 39 Satz 2 Nr. 1 AFG zu beachtenden Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit insofern allein für gerechtfertigt, wenn die Beklagte im ersten und letzten Monat einer Maßnahme bei einer lediglich tageweisen Anmietung eines Zimmers oder einer Wohnung die Kostenerstattung bis zur Höhe der Monatspauschale auf die tatsächlichen Kosten beschränkt. Dies rechtfertigt sich daraus, daß in diesen Fällen die Maßnahme selbst erst im Laufe eines Monats begonnen bzw. dann noch vor Ablauf des Monats geendet hat.
Nachdem sich die Kosten des vom Kläger für den 31. Juli 1989 angemieteten Hotelzimmers auf 55,00 DM belaufen haben, die Beklagte ihm jedoch für diesen Tag allein 7,00 DM gewährt hat, und sich die Miete im Januar 1990 dann noch auf insgesamt 600,00 DM belief, die Beklagte hiervon aber allein 112,00 DM getragen hat, ergibt sich danach mit dem Sozialgericht Kassel ein Anspruch des Klägers auf Gewährung weiterer Unterkunftskosten in Höhe von insgesamt 146,00 DM. Der Senat hat insoweit keinen Anlaß, die Höhe der dem Kläger entstandenen tatsächlichen Unterkunftskosten in Zweifel zu ziehen. Die Angaben des Klägers gegenüber dem Sozialgericht Kassel sind für den Senat glaubhaft und von der Beklagten letztlich auch nicht in Zweifel gezogen worden, so daß eine weitere Sachaufklärung hierzu nicht notwendig war. Das Sozialgericht hat die Beklagte auch zu Recht unmittelbar zur Leistung verurteilt, selbst wenn es sich bei der Gewährung von Kosten nach § 45 AFG um Ermessensleistungen der Beklagten handelt. Dies folgt daraus, daß die Beklagte das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der entsprechenden Leistungen dem Grunde nach als gegeben angesehen und ihr Ermessen auch insoweit bereits ausgeübt hat, als sie dem Kläger in Anlehnung an die AFuU für die Dauer der Maßnahme überhaupt Kosten für Unterkunft gewährt hat. Insoweit hat sich die Beklagte durch die AFuU selbst gebunden und lediglich aufgrund einer nach Auffassung des Senats falschen Anwendung des § 16 Abs. 2 AFuU die Kosten in unzutreffender Höhe bewilligt.
Die Berufung war somit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache zugelassen (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
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