L 3 U 1093/74

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 490/73
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 1093/74
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall läßt sich nicht feststellen, wenn ein Versicherter, der als einziger auf dem Flachdach eines Hochhauses arbeitet und dort einen stationären Arbeitsplatz hat, ohne betrieblichen Grund und unter unaufklärbaren Motiven hinsichtlich der Art und Dauer der beabsichtigten Verrichtung 15 m von seinem Arbeitsplatz entfernt an der entgegengesetzten, ungesicherten Ecke des Daches tödlich abstürzt.
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 1974 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um Elternrente nach dem 1940 geborenen und 1971 tödlich verunglückten I. S. (S.), einem ehelichen Sohn der Kläger.

S. hatte als jugoslawischer Staatsangehöriger einen Arbeitsvertrag mit der französischen Firma B. F., (Fa. B.) in S. Er verrichtete Maurerarbeiten. Die Firma B. hatte S. und weitere Arbeiter im Februar 1971 dem deutschen Bauunternehmen R.-Bau GmbH in D. (Firma R.) entgeltlich zur Verfügung gestellt, ohne dem im voraus eine zeitliche Grenze zu setzen. S. und vier weitere Arbeiter der Firma B. wurden von der Firma R. auf deren Baustelle in L., als Maurer beschäftigt. Das Entgelt für die Arbeitsleistungen dieser Arbeitnehmer meldete die Firma R. der Beklagten, zahlte es aber an die Firma B., die ihrerseits den Lohn an die Arbeiter auszahlte.

S. der in der Firmenunterkunft der Firma R. in D. wohnte, arbeitete auch am Samstag, dem 31. Juli 1971, auf der Baustelle, einem sechsgeschossigen Rohbau in L.; daß ca. 30 m lange, 12 m breite und 17 m hohe Gebäude lag mit seiner südlichen Längsseite an der Nachdem die Decke über dem obersten, dem sechsten Geschoss fertiggestellt worden war, sollte an diesem Tage der Aufzugsschacht außen an der Mitte der nördlichen Längsseite des Rohbaues betoniert werden, und zwar vom 3. in den 4. Stock. Dazu war es erforderlich, den in einem Lieferwagen vor der Südseite des Rohbaues nahe der Südostecke angefahrenen Fertigbeton mit einem dort stationär aufgestellten Potainkran (mit Laufkatzenausleger) hochzuziehen und im Schwenk etwa 1,5 m außen um die Südostecke des Gebäudes herum und dann etwa 12 bis 15 m über die oberste Geschoßdecke hinweg zum Aufzugsschacht an der Nordseite zu heben.

Auf der Straße war der Vetter des Klägers. I. S., damit beschäftigt, den Betonkübel des Krans zu füllen. Der Kranführer L. D. stand auf den Balkon im 5. Stock nahe der Mitte der Südseite des Hauses und lenkte von dort aus mit einem Fernlenkregelgerät den Kran. Er konnte das Einfüllen des Betons in den Krankübel sowie dessen Aufzug und Schwank bis zur Südostecke des Gebäudes unmittelbar beobachten. Im weiteren Verlauf verdeckte das Gebäude die Sicht auf den Krankübel. Der Polier S. K. stand im Treppenhaus des 5. Stockwerks an der Nordseite. Er hatte von dort aus Sichtkontakt mit dem Kranführer quer durch das Gebäude und konnte sowohl die Betonarbeiten im Aufzugsschacht, der außen an das Treppenhaus angebaut war, als auch das Einschwenken des Kranarms mit dem Betonkübel beobachten, sobald dieser über dem Treppenhaus erschien. Durch Handzeichen vermittelte er dem Kranführer, wie der Betonkübel an der Nordseite abgesetzt werden sollte.

Zu der an diesem Tage gegen 7.30 h bei der Baustelle eingetroffenen Kolonne des Poliers gehörten – außer I. S. – S. und seine Landsleute M., V. und M. Diese vier Arbeiter waren zu dem zu betonierenden Aufzugsschacht beordert, um dort die erforderlichen Arbeiten zu erledigen. Zu Beginn nahm der Polier im Treppenhaus in Höhe des 5. Stockwerks Aufstellung, um dem Kranführer Lenkanweisungen geben und außerdem die Betonierarbeiten kontrollieren zu können. S. bestieg sodann über eine Leiter die Decke des 6. Stockwerks und bremste jedesmal den vom Kran transportierten, schwankenden Kübel derart mit einem langen Brett, daß er, ohne Schaden am Rohbau anzurichten, an der Arbeitsstelle aufgesetzt und entleert werden konnte. Einen Auftrag dazu hatte er nicht. Gegen 9.00 h war der Betonkübel etwa 8- bis 10-mal in der bezeichneten Weise herantransportiert und entleert worden. Nachdem der Polier dann dem Kranführer Zeichen gegeben hatte, den geleerten Kübel wieder hochzuziehen, verließ er seinen Beobachtungsplatz und stieg im Treppenhaus hinunter, um beim Betonwagen auf der B.straße nachzuschauen, wieviel Beton noch vorhanden war.

Zur gleichen Zeit schwenkte der Kranarm mit dem leeren Kübel zurück über die Decke des 6. Stockwerks. S. befand sich zu diesem Zeitpunkt nicht mehr an seinem bisherigen Arbeitsplatz, sondern hatte sich aus ungeklärten Gründen an die mindestens 15 m entfernt liegende, ungesicherte äußerste Südostecke des Daches begeben, unterhalb derer die den Kran behindernde Ecke des Fanggerüsts im 5. Stock für die Zeit der Kranarbeit entfernt worden war. Aus ebenfalls ungeklärten Gründen stürzte S. durch diese Lücke des Fanggerüsts 17 m tief zu Boden. Seine Verletzungen (u.a. Schädelbasisbruch) führten sofort zum Tode.

Auf die Unfallanzeige der Firma R. leitete die Beklagte noch am Unfalltag durch ihren Technischen Aufsichtsdienst Ermittlungen ein (Untersuchungsbericht vom 4. August 1971). Zur gleichen Zeit wurden die strafrechtlichen Ermittlungen durch die Kriminalpolizei beim Regierungspräsidenten in D. (Polizei) durchgeführt. Diese vernahm dazu noch am Unglückstag u.a. den Polier S. den Kranführer L., sowie die Arbeiter I. M., I. S. und D. V. als Zeugen, auf den Inhalt der Vernehmungsniederschriften (Bl. 14 bis 27 der Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht D. – Staatsanwaltschaft – gegen S. K., Az.: ) wird Bezug genommen. Nach Einholung eines Gutachtens vom 21. Oktober 1971 durch den technischen Amtsrat K. beim Staatlichen Gewerbeaufsichtsamt O. zur Frage der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften stellte die Staatsanwaltschaft unter dem 16. September 1971 das Verfahren gegen den Polier wegen fahrlässiger Tötung ein, weil ihm der Tod des S. nicht angelastet werden könne. Es lasse sich nicht mit letzter Sicherheit nachweisen, daß der Polier entsprechend den Aussagen der Landsleute des S. von dessen Aufenthalt auf dem Dache gewußt habe, zumal der Polier das bestreite. Außerdem habe S. an der äußersten Südostecke des Gebäudes keine betriebliche Arbeit zu verrichten gehabt. Wahrscheinlich hätte er auch für den Fall, daß der Polier auf dem Dach vorschriftsmäßige Absperrungen hätte anbringen lassen, diese überstiegen, um mit seinem Landsmann I. S. Sichtkontakt zu erhalten.

Daraufhin lehnte die Beklagte, die diese Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft beigezogen hatte, mit dem angefochtenen Bescheid vom 2. Juli 1973 den Antrag der Kläger auf Elternrente ab. Ein Arbeitsunfall habe nicht vorgelegen. S. habe auf dem Dach keine betriebliche Tätigkeit zu verrichten gehabt. Er habe sich vom Betrieb gelöst und sei dann einer selbstgeschaffenen Gefahr erlegen.

Gegen diesen dem Bevollmächtigten der Kläger über die Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft in M. und die Invalidenversicherung für Arbeiter Kroatiens in Zagreb am 24. September 1973 ausgehändigten Bescheid haben die Kläger am 18. Dezember 1973 Klage bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhoben und Befundunterlagen über ihren Gesundheitszustand, eine Bankbescheinigung vom 1. März 1974 über Geldüberweisungen des S. an den Kläger in der Zeit vom 24. November 1969 bis 17. Juli 1971 von insgesamt 10.400,– DM, einen Überweisungsabschnitt der monatlichen Invalidenpension des Klägers in Höhe von 612,20 Dinar sowie eine schriftliche Erklärung des I. S. vom 8. April 1974 vorgelegt, nach der S. im Auftrage des Arbeitsleiters namens "F.” (K.) auf dem Dach dem Kranführer Lenkanweisungen zu geben hatte und dabei verunglückte.

Mit Urteil vom 16. August 1974, in dessen Eingang nur L. S. als Kläger aufgeführt ist, hat das SG die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen wird ausgeführt, S. habe zwar einen Arbeitsunfall erlitten. Durch die Aussagen der Zeugen M. und V. sei erwiesen, daß er sich auf dem Dach aufgehalten habe, um die Schwankungen des Kübels auszugleichen. Das sei nach allgemeinen Erfahrungen auch vernünftig und sinnvoll gewesen. Nach den Aussagen seines Vetters I. S. habe S. noch am Krankübel gehangen und sei von dort an der Südostecke des Gebäudes abgestürzt. Warum S. daran gehangen habe, sei nicht mehr aufzuklären. Da sich für eine unvernünftige Spielerei kein Anhalt biete, sei es näherliegend, daß S. nach einer Arbeitsverrichtung so verunglückt sei. Der Anspruch auf Elternrente sei aber unbegründet, weil L. S. ohne den Arbeitsunfall gegen S. keinen Anspruch auf Unterhalt hätte geltend machen können (Art. 36 des Jugoslawischen Grundgesetzes über die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern vom 1.2.1947 – GEK –). Der Kläger sei weder arbeitsunfähig noch fehlten ihm die Mittel zum Lebensunterhalt im Sinne des jugoslawischen Unterhaltsrechts.

Gegen dieses zum Zwecke der Zustellung an den Kläger L. S. in Jugoslawien anstelle seines Prozeßbevollmächtigten B. mit Einschreiben gegen Rückschein am 2. Oktober 1974 zur Post gegebenes Urteil hat dieser am 21. November 1974 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.

Im Berufungsverfahren haben die Kläger weitere medizinische Befundunterlagen über sie beide und weitere Einkommenssteuerbescheinigungen vorgelegt. Von Amts wegen sind von der für die Kläger zuständigen Gemeindeverwaltung T. eine Auskunft vom 7. Oktober 1976, die auf den Angaben des Klägers beruht (Bl. 179 bis 210 GA), sowie von dem Facharzt für Innere Krankheiten Dr. D., D., ein Sachverständigengutachten vom 12. Januar 1979 mit Ergänzung vom 26. März 1979 über den Gesundheitszustand der Kläger nach Lage der Akten (Bl. 284 bis 290 GA und 308 bis 311 GA) eingeholt worden. Dr. D. kommt darin zu dem Ergebnis, nach den vorgelegten medizinischen Befunden müsse davon ausgegangen werden, daß die Klägerin A. S. nach wie vor in der Lage sei, leichte Arbeiten vollschichtig zu verrichten. Dasselbe gelte für den Kläger L. S. in der Zeit von Juli 1971 bis Oktober 1974 einschließlich, in der schwerwiegende Gesundheitsstörungen nicht belegt seien. Ab November 1974 sei er nicht mehr in der Lage gewesen, regelmäßige Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu verrichten. Im übrigen wird auf den Inhalt der Auskunft und der Gutachten Bezug genommen.

Die Kläger führen an, die Klage habe sich von Anfang an auf ihrer beider Elternrentenansprüche bezogen, so daß auch die Klägerin im Urteilseingang aufzuführen sei.

Sie behaupten, das SG habe zutreffend einen Arbeitsunfall angenommen, weil S. sich vor dem Sturz aus betrieblichen Gründen mit Wissen des Poliers auf dem Dach des Rohbaus aufgehalten habe. Zu Unrecht habe dagegen das SG ihren Unterhaltsanspruch gegen S. für den Fall verneint, daß der Arbeitsunfall nicht stattgefunden hätte. Sie seien beide arbeitsunfähig im Sinne von Artikel 36 GEK, nämlich nicht mehr in der Lage, die zuletzt ausgeübte schwere Arbeit als Bauern auf ihrem landwirtschaftlichen Grundbesitz zu verrichten. Damit seien die Voraussetzungen der Arbeitsunfähigkeit erfüllt. Es komme nur darauf an, ob im Rahmen des Berufes der Lebensunterhalt noch erzielt werden könne. Darüber hinaus verfügten sie auch über keine ausreichenden Mittel zum Lebensunterhalt. Es sei Ausdruck des auch geistig herabgesetzten Gesundheitszustandes des Klägers, daß er der Gemeindeverwaltung T. zu deren Auskunft angegeben habe, seine Alterspension belaufe sich auf 1.500 Dinar im Monat. Das sei falsch. Die Pension habe 1974 612,20 Dinar betragen. Inzwischen sei sie auf rund 800 Dinar erhöht worden. Dazu erziele er aus landwirtschaftlichem Grundbesitz ein Einkommen von 46,96 Dinar und aus dem Verkauf von Milchüberschüssen 1.000 Dinar im Monat, insgesamt also 22.163,75 Dinar im Jahr. Lege man den Devisenkurs der D-Mark in Jugoslawien von 100,– DM zu 755,– Dinar zugrunde, dann belaufe sich sein Einkommen auf 230,– DM im Monat. Selbst unter Berücksichtigung des mietfreien Wohnens im eigenen Haus seien diese Mittel nicht ausreichend zum gemeinsamen Lebensunterhalt, zumal auch die zum Haushalt gehörige Tochter T. S., geboren 21. Dezember 1958, unterhalten werden müsse. Dieser hypothetische Unterhaltsanspruch gegen S. wäre auch nicht etwa deswegen später entfallen, weil S. vorrangig zum Lebensunterhalt einer eigenen Familie verpflichtet gewesen wäre. S. habe ihnen im Hinblick auf ihre Bedürftigkeit versprochen, solange sie am Leben seien nicht zu heiraten, um sie reichlich unterhalten zu können. Die Beständigkeit seines Vorsatzes werde dadurch bestätigt, daß er noch mit 31 Jahren weder verheiratet gewesen sei noch eine Braut gehabt habe, während seine gleichaltrigen Landsleute schon mit 22 bis 24 Jahren heirateten.

Die Kläger beantragen sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 16. August 1974 sowie den Bescheid vom 2. Juli 1973 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihnen vom Todestag des S. an Elternrente im gesetzlichen Umfang zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.

Sie vertritt die Ansicht, der angefochtene Bescheid sei rechtmäßig. Es liege kein Arbeitsunfall vor. Abgesehen davon hätten die Kläger ohne den Unfall keinen Unterhaltsanspruch gegen S. geltend machen können, weil sie nicht bedürftig seien. Darüber hinaus sei die Klägerin überhaupt nicht arbeitsunfähig im Sinne von Artikel 36 GEK und der Kläger erst ab November 1974. Zu diesem Zeitpunkt wäre S. aber wahrscheinlich verheiratet gewesen und hätte eine eigene Familie gehabt, so daß auch deshalb ein möglicher Unterhaltsanspruch der Kläger entfallen wäre.

Wegen der Einzelheiten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Unfallakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Der Senat hat trotz des Fernbleibens der Prozeßbevollmächtigten der Kläger von der mündlichen Verhandlung am 25. Juni 1979 entschieden, weil in der ordnungsgemäß erfolgten Ladung darauf hingewiesen worden ist (vgl. Peters-Sautter-Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit, Stand: Oktober 1977, Anm. 3 zu § 110 SGG).

Die statthafte Berufung ist frist- und formgerecht eingelegt und somit zulässig.

Das SG ist zu Unrecht davon ausgegangen, daß nur der Kläger an dem Rechtsstreit beteiligt sei. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid ausdrücklich über die Ansprüche aller Angehörigen des S. also auch den der Klägerin, entschieden. Da der Kläger vor dem SG auch ausdrücklich die Verpflichtung der Beklagten geltend gemacht hat, ihm und der Klägerin Elternrente zu zahlen (vgl. Schriftsatz vom 23. Januar 1974 "Ergänzungsklageschrift” Seite 2, Bl. 11 R GA), ist gemäß § 73 Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz – SGG – zu unterstellen, daß der Kläger mit seiner Erteilung der Prozeßvollmacht an den Advokaten B. zugleich in Vollmacht der Klägerin gehandelt hat. Da auch im Berufungsverfahren klargestellt worden ist, daß die Klägerin ebenfalls Beteiligte des vorliegenden Rechtsstreits ist, war der Urteilseingang entsprechend zu ergänzen (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juni 1974 – 8 RU 79/73 –).

Die Berufung ist jedoch unbegründet.

Im Ergebnis zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Zutreffend hat es sie für zulässig, insbesondere für fristgerecht erhoben, erachtet. Es kann dahingestellt bleiben, ob die von der Beklagten gewählte Art der Bescheidübermittlung dem Zustellungserfordernis des § 1590 RVO entspricht oder ob wegen der Zustellung nach Jugoslawien entweder gemäß § 14 Abs. 1 Bundesverwaltungszustellungsgesetz (VwZG) i.V.m. § 1 Hess. VwZG oder durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein gemäß Artikel 32 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien über Soziale Sicherheit vom 12. Oktober 1968, in Kraft ab 1. September 1969 (BGBl. 1969 II S. 1438) hätte zugestellt werden müssen.

Die Klagefrist von drei Monaten bei Zustellung ins Ausland (§ 87 Abs. 1 S. 2 SGG) ist jedenfalls vor dem 24. September 1973 nicht in Lauf gesetzt worden, so daß sie bei Klageerhebung auch noch nicht abgelaufen sein kann.

Der angefochtene Bescheid ist aber rechtlich nicht zu beanstanden. Den Klägern steht kein Anspruch auf Elternrente gemäß § 596 Abs. 1 RVO zu.

Dies folgt indessen nicht aus den vom SG angeführten Entscheidungsgründen. Entgegen dessen Ansicht läßt sich feststellen: S. hatte die Kläger aus seinem Arbeitsverdienst wesentlich unterhalten. Die von ihnen durch Bankbescheinigung nachgewiesenen tatsächlichen Unterhaltsleistungen des S. an sie in Höhe von 10.400,– DM in der Zeit vom 24. November 1969 bis zum 17. Juli 1971 sind gemessen an ihren Einkommensverhältnissen wesentliche Unterhaltsbeiträge gewesen. Der Senat berücksichtigt dabei, daß die Kläger nach der Auskunft der Gemeindeverwaltung T. und ihren eigenen Angaben mietfrei im eigenen Hause wohnen, einen qualitativ minderwertigen landwirtschaftlichen Grundbesitz von 1.800 m² haben, 10 Schafe halten und über eine Invalidenpension des Klägers verfügen, die im Jahre 1974 612,20 Dinar (der Devisenkurs der Deutschen Mark in Jugoslawien betrug im November 1974 456,50/459,50 Dinar zu 100,– DM) und inzwischen rund 800,– Dinar beträgt. Die Kläger haben demgegenüber glaubhaft dargetan, daß sich ihr monatliches Einkommen gegenwärtig auf insgesamt 1.846,96 Dinar beläuft. Das entspricht nach dem Devisenkurs der Deutschen Mark in Jugoslawien im Mai 1979 weniger als 200,– DM (vgl. Auskunft der D. B. vom 12. Juni 1979. Bl. 322–328 GA). Angesichts der von den Klägern durch mehrere Zeitungsartikel glaubhaft gemachten erheblichen Teuerung in Jugoslawien genügt dieses Einkommen nicht, um für sie beide einen ausreichenden Unterhalt sicherzustellen.

Ohne den tödlichen Unfall hätte der in Jugoslawien lebende Kläger auch vom 1. November 1974 ab gegen den Verstorbenen einen Anspruch auf Unterhalt geltend machen können, wie es in § 596 Abs. 1 letzter Teilsatz RVO vorausgesetzt ist. Anzuwenden ist hier gemäß Art. 19 EGBGB das jugoslawische Unterhaltsrecht. Nach Art. 32 und 36 GEK stünde dem Kläger ein Unterhaltsanspruch gegen seinen Sohn S. zu, weil er seit dem 4. November 1974 im Sinne von Art. 36 GEK arbeitsunfähig ist und über keine ausreichenden Mittel zum Lebensunterhalt verfügt. Hierzu ist festzustellen, daß sich die Arbeitsunfähigkeit des Klägers im Sinne dieser Vorschrift aus dem überzeugenden innerfachärztlichen Gutachten des Dr. D. ergibt. Für die Zeit vor November 1974 fehlt es an ausreichenden Unterlagen, die eine Arbeitsunfähigkeit des Klägers beweisen. Dem Gericht ist es trotz größter Mühe nicht gelungen, den Sachverhalt in dieser Hinsicht weiter aufzuklären. Auch die Kläger haben dazu nicht weiter beigetragen. Im Gegensatz zu ihrer Ansicht bedeutet Arbeitsunfähigkeit im Sinne des Art. 36 GEK das Gleiche wie Erwerbsunfähigkeit im Sinne von § 1247 Abs. 2 RVO. Das ergibt sich aus dem Sinn und Zweck dieses Gesetzes, nach dem es einem Kinde nicht zuzumuten ist, bereits dann zum Unterhalt seiner Eltern beizutragen, wenn diese lediglich nicht in der Lage sind, ihren bisherigen Beruf auszuüben, aber gesundheitlich noch die Fähigkeit besitzen, leichte Tätigkeiten vollschichtig zu verrichten.

Eine zeitliche Begrenzung dieses Unterhaltsanspruchs läßt sich nicht feststellen, es besteht insbesondere keine Wahrscheinlichkeit, daß S., der im Todeszeitpunkt schon das 31. Lebensjahr vollendet hatte und immer noch ledig war, später noch eine eigene Familie gegründet hätte. Konkrete Anhaltspunkte dafür gibt es nicht. Die Kläger bestreiten eine Heiratsabsicht des S. vor ihrem Tod und auch die statistischen Unterlagen über das Heiratsverhalten lediger 31-jähriger Männer in der Bundesrepublik Deutschland begründen keine Wahrscheinlichkeit in dieser Richtung (vgl. BSG, Urteil vom 27. Juli 1978 – 2 RU 17/78 – zu dem gleichartigen Fall eines 31-jährigen ledigen Mannes mit weiteren Nachweisen in: Rundschreiben der BAGUV vom 12. Januar 1979, Nr. A 67/69).

Der Klägerin dagegen hätte ein solcher Unterhaltsanspruch gegen S. nicht zugestanden, weil sie, wie Dr. D. überzeugend ausgeführt hat, bis jetzt noch nicht arbeitsunfähig im Sinne von Art. 36 GEK ist. Sie kann nämlich noch leichte Arbeiten vollschichtig verrichten.

Entscheidend ist aber demgegenüber, daß den Klägern entgegen der Meinung des SG schon deshalb kein Anspruch auf Elternrente zusteht, weil S. nicht durch Arbeitsunfall verstorben ist (§§ 596 Abs. 1, 548 RVO).

Hierzu stellt der Senat zunächst fest: Das sechsgeschossige Gebäude, an dem S. arbeitete, war bis auf den Aufzugsschacht im Rohbau fertiggestellt. Seine Ausmaße beliefen sich auf etwa 30 m × 12 m × 17 m. Die Gesamtaufgabe der Arbeiterkolonne bestand am Samstag, dem 31. Juli 1971, darin, den Aufzugsschacht außen an der Mitte der nördlichen Längsseite hinter dem Treppenhaus zu betonieren. Der Beton dazu mußte mit dem Kran von der Bahnhofstraße über das Gebäude zum Aufzugsschacht transportiert werden. Wegen der inzwischen erreichten Gebäudehöhe war der Ausleger des Krans unter 45° schräg gestellt worden, so daß sich seine Reichweite verringert hatte. Das Hubseil führte deshalb nur noch äußerst nahe an der südöstlichen Gebäudeecke vorbei und zwar in der Weise, daß der zu transportierende Betonkübel ca. 1,5 m außen um die südöstliche Ecke des Flachdaches herumschwenkte. Der Polier hatte sich infolgedessen genötigt gesehen, das ursprünglich bis zum Balkongeländer an der Südseite reichende Fanggerüst im 5. Stock am äußersten südlichen Ende der Ostseite (Südostecke) beiseite zu rücken, damit es den Transport des Betonkübels nicht behindere. Durch diese Lücke des Fanggerüsts stürzte S. gegen 9.00 h von der Südostecke des Flachdaches senkrecht auf die B.straße und starb. Diese Feststellungen beruhen auf den Ermittlungen des Technischen Aufsichtsdienstes der Beklagten sowie der Polizei aufgrund eines praktischen Rekonstruktionsversuches (Bl. 5 der staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten). Nach den Aussagen des Poliers am Unglückstag vor der Polizei hatte S. die Aufgabe, sich an den Betonierarbeiten vom 3. in das 4. Stockwerk zu beteiligen. Auf dem Dach habe sich seines Wissens nach Beginn des Betonierens niemand befunden. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Polier die Unwahrheit über seinen Kenntnisstand gesagt hat. Möglicherweise hat er S. wirklich nicht auf dem Dach arbeiten gesehen. Jedenfalls kann aber auf Grund der klaren, übereinstimmenden, unwidersprochen gebliebenen Aussagen der Zeugen M. und V. vor der Polizei am Unfalltag folgendes festgestellt werden: S. begab sich zu Beginn der Betonierarbeiten am Unfalltag auf das Dach über dem 6. Stockwerk und stellte sich so an dem Dachrand auf, daß er sowohl in das Treppenhaus als auch in den tiefer gelegenen Aufzugsschacht sehen konnte. Mit einem langen Brett regulierte er jeweils den mit dem Kranseil an- und abtransportierten schwankenden Kübel derart, daß dieser nicht die Gebäudewände beschädigte und sicher aufsetzte und abhob. Von diesem Arbeitsplatz des S. an der Mitte des nördlichen Dachrandes bis zur Absturzstelle an der äußersten Südostecke war eine Luftlinienentfernung von ca. 15 m zurückzulegen. Es läßt sich nicht mehr aufklären, warum sich S. dorthin begeben hat, was sowie mit welchem Zeitaufwand er dort verrichten und zu welcher Zeit er an seinen Arbeitsplatz zurückkehren wollte. Auch ist nicht bekannt, auf welche genaue Weise er von dort abgestürzt ist. Alle damals von der Polizei befragten Zeugen verneinten einen betrieblichen Grund und äußerten im übrigen nur Vermutungen über privatwirtschaftliche Gründe im Zusammenhang mit dem Vetter des S., I. S., der unten auf der B.straße stand. Auch die Kläger sind nicht in der Lage gewesen, einen betrieblichen Grund für den Aufenthalt des S. an der Südostecke des Daches zu geben. Nach den durch Zeichnungen und Fotografien in den Akten belegten technischen Verhältnissen ist es völlig unwahrscheinlich, daß S. durch den Kran oder den Betonkübel von seinem Arbeitsplatz weggerissen, über das ganze Dach geschleift und an der Südostecke hinuntergestürzt worden ist. Diese Feststellungen beruhen auf den Ermittlungen der Polizei, insbesondere den Aussagen der Zeugen M. und V., die beide Beteiligten insoweit auch im Verfahren dieses Rechtsstreits erkennbar gelten lassen, so daß sich eine weitere Beweisaufnahme vor dem Senat erübrigte.

Daraus und aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens folgt, daß sich die Feststellung nicht treffen läßt, S. habe sich aus betrieblichen Gründen an die Südostecke des Daches begeben. Der ursächliche Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit des S. und dem Eintritt seines Todes ist somit nicht erwiesen.

Arbeitsunfall ist ein Unfall, den ein Versicherter bei einer der in den §§ 539, 540 und 543 bis 545 BVG angeführten Tätigkeiten erleidet (§ 548 Abs. 1 S. 1 RVO). Die Versicherung ergibt sich entgegen der Ansicht des SG bereits aus § 539 Abs. 1 Nr. 1 RVO. S. war abgesehen von den arbeitsvertraglichen Regelungen bei der Firma R. aufgrund eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, weil er im Betrieb der Firma R. eingegliedert war mit der Folge der wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit von diesem Unternehmen für die Zeit der dort für die Firma R. geleisteten Arbeiten. Nach dem in der gesetzlichen Unfallversicherung zumindest für die Zeit vor dem Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches 4. Teil (SGB 4) am 1. Juli 1977 (§ 5) insoweit uneingeschränkt geltenden Territorialprinzip (ohne Einstrahlungsauswirkung – vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, Stand: August 1978, S. 472 a) stand S. danach unter dem Schutz der deutschen Unfallversicherung. Das Gesetz setzt weiterhin voraus, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall besteht. Als Ursache und Mitursache sind nach der im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung geltenden Kausalitätsnorm unter Abwägung ihres verschiedenen Wertes nur die Bedingungen anzusehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zu dem Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (vgl. BSGE 1, 72, 76, Brackmann, a.a.O., S. 480 f.). Diese Voraussetzung liegt nicht vor. Es lassen sich keine Feststellungen darüber treffen, zu welchem Zweck S. einen Weg von mindestens 15 m auf dem Dach des Rohbaus an die Südostecke mit der dort am stärksten drohenden Absturzgefahr zurückgelegt hat und wie lange er dort verbleiben wollte. Allein der Aufenthalt an der Baustelle und die vorangegangene Betriebstätigkeit auf dem Dach an der Nordseite genügen nicht, um einen ursächlichen Zusammenhang zwischen der versicherten Tätigkeit und dem Unfall anzunehmen. Selbst zusätzliche Betriebseinwirkungen an dieser Stelle würden nicht ausreichen, um die Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls zu erfüllen. Denn in der gesetzlichen Unfallversicherung ist grundsätzlich kein Raum für die Annahme eines sogenannten Betriebsbannes, nach dem der Versicherungsschutz – im Falle einer besonderen, einem Betrieb eigentümlichen Gefahr – auch auf Tätigkeiten erstreckt wird, die sonst dem privaten Lebensbereich zuzurechnen sind (vgl. BSGE 14, 197, 200; Brackmann a.a.O. S. 480 s I). Ausschlaggebend ist, daß S., ohne daß dafür betriebliche Gründe festgestellt werden können, sich über 15 m hinweg auf dem Dach an die äußerste Südostecke und damit in den dortigen Gefahrenbereich begeben hat, wodurch der Unfall herbeigeführt wurde. Bei seiner versicherten Tätigkeit an der Nordseite des Gebäudes wäre S. dieser besonderen Gefahr nicht ausgesetzt gewesen. Die versicherte Tätigkeit des S. war somit keine Mitursache seines Unfalls am 31. Juli 1971, sie bot S. nur die Gelegenheit, sich aus ungeklärten Gründen an die äußerste Südostecke des Daches zu begeben; sie war lediglich eine sogenannte Gelegenheitsursache (vgl. BSG, Urteil vom 15. Juni 1976 – 2 RU 135/75 – und vom 22. Januar 1976 – 2 RU 101/75 –).

Schließlich ist es auch nicht gerechtfertigt, den Versicherungsschutz des S. unter dem Gesichtspunkt der sogenannten geringfügigen Unterbrechung anzunehmen. Das Gesamtergebnis des Verfahrens läßt es ebensowenig zu, hierzu die erforderlichen Feststellungen zu treffen.

Entgegen der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. z.B. Hess. LSG, Urteil vom 1. Oktober 1969 – L-3/U-220/69) geht die ständige Rechtsprechung des BSG im Anschluß an diejenige des Reichsversicherungsamtes zwar davon aus, daß der Versicherungsschutz dann erhalten bleibt, wenn eine private Besorgung oder Verrichtung, die in die betriebliche Tätigkeit eingeschoben wird, nach natürlicher Betrachtungsweise nur eine geringfügige Unterbrechung der versicherten Tätigkeit bewirkt (vgl. z.B. BSG, Urteil vom 18. Dezember 1974 – 2 RU 37/73 – mit weiteren Nachweisen). Das BSG hebt hervor, der Begriff der Geringfügigkeit könne nicht nach absoluten Maßstäben beurteilt werden, es seien vielmehr die gesamten Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen (vgl. BSG, Urteil vom 9. Dezember 1964 – 2 RU 133/63 –). Ob eine Unterbrechung geringfügig sei, richte sich insbesondere nach der Zeit, die der Versicherte für die private Besorgung aufgebracht hat oder voraussichtlich hätte aufwenden müssen, und nach der räumlichen Entfernung des Zieles, welches der Versicherte von seinem Arbeitsplatz aus hätte erreichen wollen (vgl. BSG, Urteil vom 29. Februar 1972 – 2 RU 27/68 –). Darüber hinaus sollen alle für den Einzelfall sonst nach bedeutsamen Tatsachen zu berücksichtigen sein (vgl. BSG, Urteil vom 31. Oktober 1969 – 2 RU 311/68 –). Der erkennende Senat vertritt demgegenüber unter Hinweis auf seine Entscheidung vom 1. Oktober 1969 (L-3/U-220/69) eine einschränkendere Auffassung (vgl. Hess. LSG, Urteil vom 18. August 1976, L-3/U – 227/76).

Im vorliegenden Fall ist es jedoch unerheblich, welcher Rechtsansicht gefolgt wird. Sowohl die vom BSG als auch die vom erkennenden Senat geforderten Feststellungen für die Annahme einer versicherungsunschädlichen geringfügigen Unterbrechung lassen sich nämlich nicht treffen. Insbesondere ist es völlig ungewiß, welche Verrichtung S. beabsichtigte und wieviel Zeit er dafür aufgewandt hätte.

Die sich aus der Unaufklärbarkeit ergebenden Nachteile tragen nach dem Grundsatz der objektiven oder materiellen Beweislast (Feststellungslast) die Kläger als diejenigen, die aus den feststellungsbedürftigen, aber nicht bewiesenen Tatsachen ein Recht herleiten (vgl. BSGE 19, 52, 53; Brackmann a.a.O. S. 480 c I).

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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