Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 J 423/78
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Auskünfte eines Versicherungsamtes sind dann dem zuständigen Rentenversicherungsträger rechtlich zuzuordnen, wenn das Versicherungsamt im Wege der Amtshilfe für den Rentenversicherungsträger tätig geworden ist und dieser von der Tätigkeit des Versicherungsamtes Kenntnis erlangt hat.
2. Wird durch eine unrichtige Auskunft eine Frist zur Nachentrichtung von Beiträgen versäumt, so ist der Versicherte im Wege des Folgenbeseitigungsanspruches so zu stellen, als wenn er die Frist gewahrt hätte, sofern er die versäumte Handlung (Beitragsnachentrichtung) unverzüglich nachholt.
2. Wird durch eine unrichtige Auskunft eine Frist zur Nachentrichtung von Beiträgen versäumt, so ist der Versicherte im Wege des Folgenbeseitigungsanspruches so zu stellen, als wenn er die Frist gewahrt hätte, sofern er die versäumte Handlung (Beitragsnachentrichtung) unverzüglich nachholt.
I. Auf die Berufung der Klägerin werden des Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Februar 1978 und der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 1976 aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit in gesetzlicher Höhe unter Anrechnung von 180 Monatsbeiträgen à 18,– DM ab dem dem Eingang der Zahlung von 3.240,– DM folgenden Monat zu gewähren.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin die Wartezeit für die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllt hat.
Die 1902 geborene Klägerin hat nach den auf die Beklagte lautenden Versicherungskarten Nr. 1 bis 5 vom 1. April 1918 bis zum 1. April 1923 insgesamt 258 Wochenbeiträge entrichtet. Die vom 18. Juli 1966 bis zum 15. Juni 1967 weiter entrichteten Pflichtbeiträge wurden durch Bescheid der Beklagten vom 22. September 1969 gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet.
Mit Schreiben vom 19. August 1975 bat die Klägerin die Beklagte um eine Bescheinigung über die von ihr zurückgelegten Versicherungszeiten. Hierauf übersandte die Beklagte der Klägerin Ablichtungen der Versicherungskarten Nr. 1 bis 5. Mit weiterem Schreiben vom 17. September 1975 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Aufrechnungszahlen seien zum Teil unleserlich. Sie bat deshalb um Mitteilung der Anzahl der Wochenbeiträge. Hierauf sandte die Beklagte die Originalversicherungskarten an das Versicherungsamt beim Landratsamt in G. Dieses teilte der Klägerin unter dem 3. Oktober 1975 mit, die Wartezeit für die Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sei nicht erfüllt. Eine Durchschrift dieses Schreibens wurde der Beklagten übersandt und ist dort am 9. Oktober 1975 eingegangen.
Am 15. September 1975 beantragte die Klägerin die Gewährung der Versichertenrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Januar 1976 ab mit der Begründung, die Klägerin habe die erforderliche Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt, da nach § 1249 RVO keine anrechnungsfähigen Versicherungsbeiträge entrichtet seien.
Den hiergegen am 19. Februar 1976 erhobenen Widerspruch gab die Beklagte gemäß § 85 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Klage an das Sozialgericht Darmstadt ab.
Mit Schreiben vom 26. November 1976 beantragte die Klägerin die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Art. 2 § 51 a Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) und überwies an die Beklagte den Betrag von 3.240,– DM als Gegenwart für 180 Beiträge § 18,– DM. Diesen Antrag lehnte die Beklagte wegen Fristversäumnis ab.
Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, aufgrund des Schriftwechsels und des Rentenantrages habe sie davon ausgehen können, daß die Wartezeit erfüllt sei und demzufolge ein Rentenanspruch bestehe. Sie habe deshalb keine Veranlassung gesehen, sich erneut an die Beklagte zu wenden.
Die Beklagte verwies demgegenüber darauf, daß die nachgewiesenen Beiträge nach § 1249 RVO nicht anrechenbar seien. Die Nachentrichtung von Beiträgen hätte bis 31. Dezember 1975 beantragt werden müssen. Fehlerhafte Auskünfte eines Versicherungsamtes seien für die Beklagte nicht bindend.
Durch Urteil vom 24. Februar 1978 hat das Sozialgericht Darmstadt die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Wartezeit sei nicht erfüllt, weil kein nach § 1249 RVO anrechenbarer Beitrag nachgewiesen sei. Auch habe die Beklagte ihre Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin nicht verletzt. Die Beklagte sei weder um eine Auskunft über die Erfüllung der Wartezeit gebeten worden noch habe sie eine solche erteilt. Das Versicherungsamt sei kein Organ der Beklagten, so daß diese nicht für dessen falsche Auskünfte in Anspruch genommen werden könne. Der Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen sei verspätet gestellt.
Gegen dieses am 15. März 1978 zwecks Zustellung an die Klägerin zur Post gegebene Urteil richtet sich ihre am 15. April 1978 beim Sozialgericht Darmstadt eingegangene Berufung, mit der sie ihren Rentenanspruch weiterverfolgt.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe ihre Anfrage vom 17. September 1975 nach den vorhandenen Versicherungsunterlagen an das Versicherungsamt weitergeleitet. Stattdessen hätte sie diese Anfrage selbst beantworten müssen. Die dem Versicherungsamt übersandten Unterlagen seien unvollständig gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet, im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu gestatten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Februar 1978 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23. Januar 1976 zu verurteilen, ihr Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anrechnung der in den Versicherungskarten Nr. 1 bis 5 enthaltenen Beiträge sowie von 180 Monatsbeiträgen à 18,– DM ab 1. Oktober 1975 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist an sich statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist auch begründet.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden. Zu Unrecht verneint es einen Folgenbeseitigungsanspruch aus der vom Versicherungsamt der Klägerin gegenüber erteilten fehlerhaften Auskunft über die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 1247 Abs. 3 RVO.
Die Auskunft des Versicherungsamtes vom 3. Oktober 1975 ist insofern unrichtig, als die in den Quittungskarten Nr. 1–5 enthaltenen 258 Wochenbeiträge nicht nach § 1249 RVO anrechenbar sind. Hiernach können Beiträge, die vor dem 1. Januar 1924 entrichtet wurden, nur angerechnet werden, wenn entweder zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 mindestens ein Beitrag entrichtet oder insgesamt mindestens eine Versicherungszeit von 180 Monaten zurückgelegt worden ist. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Die Klägerin hat zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 keinen Beitrag entrichtet. Selbst die in den Jahren 1966 und 1967 geleisteten, später erstatteten Beiträge liegen außerhalb dieses Zeitraumes.
Eine Gesamtversicherungszeit von 180 Monaten hat die Klägerin nur zurückgelegt, wenn ihrem Antrag auf Nachentrichtung von 180 freiwilligen Beiträgen vom 26. November 1976 stattgegeben wird. Diesem Antrag hätte zwar gemäß Art. 2 § 51 a Abs. 3 ArVNG bis spätestens 31. Dezember 1975 gestellt werden müssen. Indessen ist die Klägerin im vorliegenden Fall so zu stellen, als wenn sie diese Frist gewahrt hätte.
Dieser Anspruch der Klägerin ergibt sich aus den Grundsätzen der Folgenbeseitigung bzw. sozialen Entschädigung (vgl. BSG vom 18. Dezember/1975 – 12 RJ 88/75 –, BSG vom 25. März 1976 – 12/7 RAr 135/74 –, BSG SozR 1200 § 16 SGB Nr. 2, BSG vom 15. Juni 1976 – 11 RA 80/75 – DAngV 76 S. 318). Hierzu wird ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten vorausgesetzt, durch das der Versicherte einen unmittelbaren Nachteil in seinen sozialrechtlichen Ansprüchen erleidet.
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte muß sich die fehlerhafte Auskunft des Versicherungsamtes G. vom 3. Oktober 1975 zurechnen lassen.
Im allgemeinen ist ein Versicherungsamt kein Organ des Rentenversicherungsträgers mit der Folge, daß dieser grundsätzlich nicht für dessen Amtspflichtverletzungen einzustehen hat. Auskünfte und Beratungen eines Versicherungsamtes sind jedoch dann den zuständigen Rentenversicherungsträger rechtlich zuzuordnen, wenn das Versicherungsamt im Wege der Amtshilfe für den Rentenversicherungsträger tätig geworden ist und dieser Kenntnis von der Tätigkeit des Versicherungsamtes erlangt hat. In diesen Fällen ist das Versicherungsamt Beauftragter des Rentenversicherungsträgers. Seine Amtshandlungen stellen sich dem Versicherten gegenüber als solche des Rentenversicherungsträgers dar. Die Situation ist rechtlich vergleichbar mit dem zivilrechtlichen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Ein Amtshilfeersuchen bewirkt keine Kompetenz- und Haftungsverschiebung vom Rentenversicherungsträger auf das Versicherungsamt. Anderenfalls könnte ein Rentenversicherungsträger den Folgenbeseitigungsanspruch aus falschen Auskünften und Beratungen stets dadurch umgehen, daß er auf Anfrage eines Versicherten Auskünfte und Beratungen nicht selbst erteilt, sondern durch das Versicherungsamt im Wege der Amtshilfe erteilen läßt.
Durch den Auftrag der Beklagten unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Fällen, in deren sich ein Versicherter unmittelbar an das Versicherungsamt wendet. Hier hat die Klägerin ihre Anfrage hinsichtlich ihres Versicherungsverhältnisses unmittelbar an die Beklagte gerichtet. Diese hat das Versicherungsamt G. mit der Klärung der Angelegenheit beauftragt.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß die Beklagte rechtzeitig Kenntnis von der fehlerhaften Auskunft des Versicherungsamtes erlangt hatte. Eine Durchschrift des Schreibens des Versicherungsamtes von 3. Oktober 1975 an die Klägerin ist der Beklagten zur Kenntnis übersandt worden und zu den dortigen Akten gelangt. Von diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die fehlerhafte Auskunft über die Erfüllung der Wartezeit alsbald, z.B. im Rahmen des anhängigen Rentenantrags, richtigzustellen. Hierdurch hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, ihren Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen fristgerecht zu stellen. Aufgrund der fehlerhaften Auskunft hingegen durfte die Klägerin davon ausgehen, daß durch die Erfüllung der Wartezeit ein Rentenanspruch auch ohne Nachentrichtung von Beiträgen besteht. Sie hatte deshalb keine Veranlassung, einen Nachentrichtungsantrag zu stellen. Die Auskunft des Versicherungsamtes ist auch nicht so offensichtlich falsch, daß dies der Klägerin sofort hätte auffallen müssen. Vielmehr wurde durch die Auskunft ein Vertrauensschutz begründet.
Die Klägerin hat auch den Nachentrichtungsantrag unverzüglich d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB) gestellt. Hierzu war sie unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung verpflichtet. Insoweit gelten die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG).
Erst durch den angefochtenen Bescheid, also nach dem 31. Dezember 1975, erfuhr die Klägerin von der Unrichtigkeit der Auskunft des Versicherungsamtes mit der Folge, daß sie erst vor diesem Zeitpunkt an Verlassung hatte, Schritte zur Nachentrichtung von Beiträgen zum Zwecke der Erfüllung der Wartezeit in die Wege zu leiten. Erst mit der Erteilung des angefochtenen Bescheides endete der durch das Schreiben des Versicherungsamtes vom 3. Oktober 1975 begründete Vertrauensschütz.
Mit ihrem fristgerecht erhobenen Widerspruch bat die Klägerin um eine Überprüfung dieser Angelegenheit. Aufgrund dieses Widerspruchs konnte sie das Ergebnis dieser Überprüfung abwarten. Im Zeitpunkt des Nachentrichtungsantrages (November 1976) lag dieses Ergebnis der Klägerin noch nicht vor. Vielmehr wurde der Widerspruch erst im Jahre 1977 mit einer Stellungnahme der Beklagten an das Sozialgericht abgegeben. Schon deswegen hat die Klägerin den Antrag für die Nachentrichtung nicht schuldhaft verzögert.
Im übrigen hätte die Beklagte schon in Kenntnis des Schreibens des Versicherungsamtes G. vom 3. Oktober 1975 die Möglichkeit gehabt, den Rentenantrag noch im Jahre 1975 zu verbescheiden. In diesem Fall hätte die Klägerin ohne weiteres die Frist für die Nachentrichtung von Beiträgen wahren können. Hierauf hätte ein im Jahre 1975 erteilter Ablehnungsbescheid auch ohne weiteres hinweisen können.
Nach alldem ist die Klägerin im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs so zu stellen, als wenn sie ihren Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen fristgerecht gestellt hätte. Durch die nachentrichteten Beiträge hat die Klägerin die Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllt. Den prüfärztlichen Feststellungen der Beklagten ist auch zu entnehmen, daß die Klägerin erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 RVO ist. Dieser Rentenanspruch besteht ab dem Folgemonat der Zahlung der nachentrichteten Beiträge. Durch die Nachentrichtung hat die Klägerin die Wartezeit erfüllt.
Unter diesen Umständen war auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zur Rentengewährung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 SGG zuzulassen, weil die Rechtsfrage des Folgenbeseitigungsanspruches für fehlerhafte Auskünfte eines Versicherungsamtes von grundsätzlicher Bedeutung ist.
II. Die Beklagte hat der Klägerin die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung entstandenen Aufwendungen beider Rechtszüge zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten darum, ob die Klägerin die Wartezeit für die Gewährung von Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit erfüllt hat.
Die 1902 geborene Klägerin hat nach den auf die Beklagte lautenden Versicherungskarten Nr. 1 bis 5 vom 1. April 1918 bis zum 1. April 1923 insgesamt 258 Wochenbeiträge entrichtet. Die vom 18. Juli 1966 bis zum 15. Juni 1967 weiter entrichteten Pflichtbeiträge wurden durch Bescheid der Beklagten vom 22. September 1969 gemäß § 1303 Reichsversicherungsordnung (RVO) erstattet.
Mit Schreiben vom 19. August 1975 bat die Klägerin die Beklagte um eine Bescheinigung über die von ihr zurückgelegten Versicherungszeiten. Hierauf übersandte die Beklagte der Klägerin Ablichtungen der Versicherungskarten Nr. 1 bis 5. Mit weiterem Schreiben vom 17. September 1975 teilte die Klägerin der Beklagten mit, die Aufrechnungszahlen seien zum Teil unleserlich. Sie bat deshalb um Mitteilung der Anzahl der Wochenbeiträge. Hierauf sandte die Beklagte die Originalversicherungskarten an das Versicherungsamt beim Landratsamt in G. Dieses teilte der Klägerin unter dem 3. Oktober 1975 mit, die Wartezeit für die Versichertenrente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit sei nicht erfüllt. Eine Durchschrift dieses Schreibens wurde der Beklagten übersandt und ist dort am 9. Oktober 1975 eingegangen.
Am 15. September 1975 beantragte die Klägerin die Gewährung der Versichertenrente. Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 23. Januar 1976 ab mit der Begründung, die Klägerin habe die erforderliche Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllt, da nach § 1249 RVO keine anrechnungsfähigen Versicherungsbeiträge entrichtet seien.
Den hiergegen am 19. Februar 1976 erhobenen Widerspruch gab die Beklagte gemäß § 85 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als Klage an das Sozialgericht Darmstadt ab.
Mit Schreiben vom 26. November 1976 beantragte die Klägerin die Nachentrichtung von Beiträgen gemäß Art. 2 § 51 a Abs. 2 Arbeiterrentenversicherungs-Neuregelungsgesetz (ArVNG) und überwies an die Beklagte den Betrag von 3.240,– DM als Gegenwart für 180 Beiträge § 18,– DM. Diesen Antrag lehnte die Beklagte wegen Fristversäumnis ab.
Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, aufgrund des Schriftwechsels und des Rentenantrages habe sie davon ausgehen können, daß die Wartezeit erfüllt sei und demzufolge ein Rentenanspruch bestehe. Sie habe deshalb keine Veranlassung gesehen, sich erneut an die Beklagte zu wenden.
Die Beklagte verwies demgegenüber darauf, daß die nachgewiesenen Beiträge nach § 1249 RVO nicht anrechenbar seien. Die Nachentrichtung von Beiträgen hätte bis 31. Dezember 1975 beantragt werden müssen. Fehlerhafte Auskünfte eines Versicherungsamtes seien für die Beklagte nicht bindend.
Durch Urteil vom 24. Februar 1978 hat das Sozialgericht Darmstadt die Klage abgewiesen mit der Begründung, die Wartezeit sei nicht erfüllt, weil kein nach § 1249 RVO anrechenbarer Beitrag nachgewiesen sei. Auch habe die Beklagte ihre Aufklärungspflicht gegenüber der Klägerin nicht verletzt. Die Beklagte sei weder um eine Auskunft über die Erfüllung der Wartezeit gebeten worden noch habe sie eine solche erteilt. Das Versicherungsamt sei kein Organ der Beklagten, so daß diese nicht für dessen falsche Auskünfte in Anspruch genommen werden könne. Der Antrag auf Nachentrichtung von freiwilligen Beiträgen sei verspätet gestellt.
Gegen dieses am 15. März 1978 zwecks Zustellung an die Klägerin zur Post gegebene Urteil richtet sich ihre am 15. April 1978 beim Sozialgericht Darmstadt eingegangene Berufung, mit der sie ihren Rentenanspruch weiterverfolgt.
Die Klägerin trägt vor, die Beklagte habe ihre Anfrage vom 17. September 1975 nach den vorhandenen Versicherungsunterlagen an das Versicherungsamt weitergeleitet. Stattdessen hätte sie diese Anfrage selbst beantworten müssen. Die dem Versicherungsamt übersandten Unterlagen seien unvollständig gewesen. Die Beklagte sei verpflichtet, im Wege der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand die Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zu gestatten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 24. Februar 1978 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 23. Januar 1976 zu verurteilen, ihr Versichertenrente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Anrechnung der in den Versicherungskarten Nr. 1 bis 5 enthaltenen Beiträge sowie von 180 Monatsbeiträgen à 18,– DM ab 1. Oktober 1975 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Ergänzend wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist an sich statthaft und in rechter Form und Frist eingelegt (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz – SGG –).
Die Berufung ist auch begründet.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten werden. Zu Unrecht verneint es einen Folgenbeseitigungsanspruch aus der vom Versicherungsamt der Klägerin gegenüber erteilten fehlerhaften Auskunft über die Erfüllung der Wartezeit gemäß § 1247 Abs. 3 RVO.
Die Auskunft des Versicherungsamtes vom 3. Oktober 1975 ist insofern unrichtig, als die in den Quittungskarten Nr. 1–5 enthaltenen 258 Wochenbeiträge nicht nach § 1249 RVO anrechenbar sind. Hiernach können Beiträge, die vor dem 1. Januar 1924 entrichtet wurden, nur angerechnet werden, wenn entweder zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 mindestens ein Beitrag entrichtet oder insgesamt mindestens eine Versicherungszeit von 180 Monaten zurückgelegt worden ist. Diese Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Die Klägerin hat zwischen dem 1. Januar 1924 und dem 30. November 1948 keinen Beitrag entrichtet. Selbst die in den Jahren 1966 und 1967 geleisteten, später erstatteten Beiträge liegen außerhalb dieses Zeitraumes.
Eine Gesamtversicherungszeit von 180 Monaten hat die Klägerin nur zurückgelegt, wenn ihrem Antrag auf Nachentrichtung von 180 freiwilligen Beiträgen vom 26. November 1976 stattgegeben wird. Diesem Antrag hätte zwar gemäß Art. 2 § 51 a Abs. 3 ArVNG bis spätestens 31. Dezember 1975 gestellt werden müssen. Indessen ist die Klägerin im vorliegenden Fall so zu stellen, als wenn sie diese Frist gewahrt hätte.
Dieser Anspruch der Klägerin ergibt sich aus den Grundsätzen der Folgenbeseitigung bzw. sozialen Entschädigung (vgl. BSG vom 18. Dezember/1975 – 12 RJ 88/75 –, BSG vom 25. März 1976 – 12/7 RAr 135/74 –, BSG SozR 1200 § 16 SGB Nr. 2, BSG vom 15. Juni 1976 – 11 RA 80/75 – DAngV 76 S. 318). Hierzu wird ein rechtswidriges Verhalten der Beklagten vorausgesetzt, durch das der Versicherte einen unmittelbaren Nachteil in seinen sozialrechtlichen Ansprüchen erleidet.
Diese Voraussetzung ist hier erfüllt. Die Beklagte muß sich die fehlerhafte Auskunft des Versicherungsamtes G. vom 3. Oktober 1975 zurechnen lassen.
Im allgemeinen ist ein Versicherungsamt kein Organ des Rentenversicherungsträgers mit der Folge, daß dieser grundsätzlich nicht für dessen Amtspflichtverletzungen einzustehen hat. Auskünfte und Beratungen eines Versicherungsamtes sind jedoch dann den zuständigen Rentenversicherungsträger rechtlich zuzuordnen, wenn das Versicherungsamt im Wege der Amtshilfe für den Rentenversicherungsträger tätig geworden ist und dieser Kenntnis von der Tätigkeit des Versicherungsamtes erlangt hat. In diesen Fällen ist das Versicherungsamt Beauftragter des Rentenversicherungsträgers. Seine Amtshandlungen stellen sich dem Versicherten gegenüber als solche des Rentenversicherungsträgers dar. Die Situation ist rechtlich vergleichbar mit dem zivilrechtlichen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB). Ein Amtshilfeersuchen bewirkt keine Kompetenz- und Haftungsverschiebung vom Rentenversicherungsträger auf das Versicherungsamt. Anderenfalls könnte ein Rentenversicherungsträger den Folgenbeseitigungsanspruch aus falschen Auskünften und Beratungen stets dadurch umgehen, daß er auf Anfrage eines Versicherten Auskünfte und Beratungen nicht selbst erteilt, sondern durch das Versicherungsamt im Wege der Amtshilfe erteilen läßt.
Durch den Auftrag der Beklagten unterscheidet sich der vorliegende Fall wesentlich von den Fällen, in deren sich ein Versicherter unmittelbar an das Versicherungsamt wendet. Hier hat die Klägerin ihre Anfrage hinsichtlich ihres Versicherungsverhältnisses unmittelbar an die Beklagte gerichtet. Diese hat das Versicherungsamt G. mit der Klärung der Angelegenheit beauftragt.
Hinzu kommt im vorliegenden Fall, daß die Beklagte rechtzeitig Kenntnis von der fehlerhaften Auskunft des Versicherungsamtes erlangt hatte. Eine Durchschrift des Schreibens des Versicherungsamtes von 3. Oktober 1975 an die Klägerin ist der Beklagten zur Kenntnis übersandt worden und zu den dortigen Akten gelangt. Von diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte die Möglichkeit gehabt, die fehlerhafte Auskunft über die Erfüllung der Wartezeit alsbald, z.B. im Rahmen des anhängigen Rentenantrags, richtigzustellen. Hierdurch hätte die Klägerin die Möglichkeit gehabt, ihren Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen fristgerecht zu stellen. Aufgrund der fehlerhaften Auskunft hingegen durfte die Klägerin davon ausgehen, daß durch die Erfüllung der Wartezeit ein Rentenanspruch auch ohne Nachentrichtung von Beiträgen besteht. Sie hatte deshalb keine Veranlassung, einen Nachentrichtungsantrag zu stellen. Die Auskunft des Versicherungsamtes ist auch nicht so offensichtlich falsch, daß dies der Klägerin sofort hätte auffallen müssen. Vielmehr wurde durch die Auskunft ein Vertrauensschutz begründet.
Die Klägerin hat auch den Nachentrichtungsantrag unverzüglich d.h. ohne schuldhaftes Zögern (vgl. § 121 BGB) gestellt. Hierzu war sie unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung verpflichtet. Insoweit gelten die Grundsätze der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 67 SGG).
Erst durch den angefochtenen Bescheid, also nach dem 31. Dezember 1975, erfuhr die Klägerin von der Unrichtigkeit der Auskunft des Versicherungsamtes mit der Folge, daß sie erst vor diesem Zeitpunkt an Verlassung hatte, Schritte zur Nachentrichtung von Beiträgen zum Zwecke der Erfüllung der Wartezeit in die Wege zu leiten. Erst mit der Erteilung des angefochtenen Bescheides endete der durch das Schreiben des Versicherungsamtes vom 3. Oktober 1975 begründete Vertrauensschütz.
Mit ihrem fristgerecht erhobenen Widerspruch bat die Klägerin um eine Überprüfung dieser Angelegenheit. Aufgrund dieses Widerspruchs konnte sie das Ergebnis dieser Überprüfung abwarten. Im Zeitpunkt des Nachentrichtungsantrages (November 1976) lag dieses Ergebnis der Klägerin noch nicht vor. Vielmehr wurde der Widerspruch erst im Jahre 1977 mit einer Stellungnahme der Beklagten an das Sozialgericht abgegeben. Schon deswegen hat die Klägerin den Antrag für die Nachentrichtung nicht schuldhaft verzögert.
Im übrigen hätte die Beklagte schon in Kenntnis des Schreibens des Versicherungsamtes G. vom 3. Oktober 1975 die Möglichkeit gehabt, den Rentenantrag noch im Jahre 1975 zu verbescheiden. In diesem Fall hätte die Klägerin ohne weiteres die Frist für die Nachentrichtung von Beiträgen wahren können. Hierauf hätte ein im Jahre 1975 erteilter Ablehnungsbescheid auch ohne weiteres hinweisen können.
Nach alldem ist die Klägerin im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs so zu stellen, als wenn sie ihren Antrag auf Nachentrichtung von Beiträgen fristgerecht gestellt hätte. Durch die nachentrichteten Beiträge hat die Klägerin die Wartezeit für die Erwerbsunfähigkeitsrente erfüllt. Den prüfärztlichen Feststellungen der Beklagten ist auch zu entnehmen, daß die Klägerin erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 RVO ist. Dieser Rentenanspruch besteht ab dem Folgemonat der Zahlung der nachentrichteten Beiträge. Durch die Nachentrichtung hat die Klägerin die Wartezeit erfüllt.
Unter diesen Umständen war auf die Berufung der Klägerin das angefochtene Urteil aufzuheben und die Beklagte zur Rentengewährung zu verurteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war gemäß § 160 SGG zuzulassen, weil die Rechtsfrage des Folgenbeseitigungsanspruches für fehlerhafte Auskünfte eines Versicherungsamtes von grundsätzlicher Bedeutung ist.
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