Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 3 V 160/67
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 652/73
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1) Der Aufenthalt in der Republik Österreich von Juni 1945 bis August 1946 als Zivilperson bei Ausübung von Hilfsarbeiten fällt nicht in den Rahmen eines kriegseigentümlichen Gefahrenbereichs.
2) Liegt eine reaktivierte Lungen-Tbc vor, ohne daß von einer während des Kriegsdienstes erfolgten Erstinfektion auszugehen ist, dann kann ein Kausalzusammenhang nur angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Krankheitsfeststellung die normale biologische Abwehrlage des Erkrankten wegen mangelnder Erholung von kriegsbedingten Einwirkungen auf den Körper immer hoch nachhaltig gestört war.
2) Liegt eine reaktivierte Lungen-Tbc vor, ohne daß von einer während des Kriegsdienstes erfolgten Erstinfektion auszugehen ist, dann kann ein Kausalzusammenhang nur angenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Krankheitsfeststellung die normale biologische Abwehrlage des Erkrankten wegen mangelnder Erholung von kriegsbedingten Einwirkungen auf den Körper immer hoch nachhaltig gestört war.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. Mai 1973 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1928 geborene Kläger beantragte im Februar 1965 beim Versorgungsamt Darmstadt Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen Lungen-Tbc. Als Volksdeutscher aus Jugoslawien sei er am 3. Oktober 1944 im Alter von 16 Jahren zum Reichsarbeitsdienst (RAD) einberufen worden, am 8. Mai 1945 in amerikanische Kriegsgefangenschaft geraten und am 18. Juni 1945 daraus nach Österreich entlassen worden. Seit September 1946 befinde er sich in Westdeutschland. Seine im September 1947 erstmalig festgestellte Erkrankung, die 1961 erneut aufgeflackert sei, führe er auf unzureichende Ernährung und schwere Strapazen im Kriegsdienst und in der Gefangenschaft zurück.
Das Versorgungsamt ließ sich den Entlassungsschein aus der Kriegsgefangenschaft vorlegen, der keine gesundheitlichen Störungen aufführt, ermittelte ohne Erfolg bei den Urkundenarchiven, zog Krankenkassenauskünfte, einen Befundbericht von dem Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. A. vom August 1965, Unterlagen der Tbc-Fürsorgestelle des Gesundheitsamts D., Krankengeschichten von der Medizinischen Klinik der Universität M./L. über die stationäre Behandlung des Klägers vom 1. November 1947 bis 20. Januar 1948, Heilstättenentlassungsberichte aus den Jahren 1948, 1961, 1962 und 1965 bei und ließ den Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. S. eine Begutachtung vornehmen. Er nahm die Eigenanamnese des Klägers auf, wertete alle vorhandenen Unterlagen und kam nach klinischer sowie röntgenologischer Untersuchung im Gutachten vom 11. Februar 1966 zu dem zusammengefassten Ergebnis, bei dem annähernd zweijährigen Intervall seit Entlassung aus Kriegsgefangenschaft bis zur Feststellung der Tbc sei in überwiegendem Grade wahrscheinlich, dass die Ursache dieser Erkrankung in den schlechten Verhältnissen der Nachkriegszeit zu suchen sei. Das umso mehr, weil Brückensymptome bis 1945 fehlten und der Kläger ausdrücklich angegeben habe, bis kurze Zeit vor Erkennung der Tbc beschwerdefrei gewesen zu sein.
Hierauf und auf einen zustimmenden Prüfvermerk des RMR a.D. Dr. H. gestützt erging der ablehnende Bescheid vom 29. März 1966. Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1967 wurde er mit der Begründung bestätigt, nach dem Ergebnis der versorgungsärztlichen Untersuchung könne für die Lungen-Tbc keine Schädigungsfolge nach dem BVG anerkannt werden.
Das Sozialgericht Darmstadt hat im Klageverfahren zunächst die Heilverfahrensakten der Landesversicherungsanstalt (LVA) H., einen weiteren Befundbericht über den Kläger von Dr. A. und die Unterlagen der Tbc-Fürsorgestelle beigezogen. Alsdann hat es gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch den vom Kläger als Arzt seines Vertrauens benannten Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. M. ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellen lassen. Diesem gegenüber hat der Kläger erstmalig angegeben, schon 1945 Schmerzen in der linken Brustseite gehabt zu haben, die im Herbst 1947 zur Aufdeckung seiner Lungen-Tbc geführt hätten. Dr. M. hat am 14. Dezember 1967 ausgeführt, auch er nehme wie Dr. S. an, dass die Entstehung der Tbc nicht in die Zeitspanne des Kriegsdienstes oder der Gefangenschaft zurückverlegt werden könne. Sie falle bei Unterstellung der Richtigkeit der anamnestischen Angaben aber in die Zeit, während der sich der Kläger von kriegsbedingten Einwirkungen noch nicht genügend erholt gehabt habe. Seine normale biologische Abwehrlage sei geschwächt gewesen, so dass die Lungenerkrankung doch als Kriegsbeschädigung zu werten sei. Hierzu hat der für den Beklagten sprechende Lungenfacharzt Dr. Mü. auf fehlende Beweise dafür Verwiesen, dass der Allgemeinzustand des Klägers im Zeitpunkt der Krankheitsfeststellung als Folge des Kriegsdienstes stark reduziert gewesen sei. Laut Eintragung des staatlichen Gesundheitsamtes F. H. vom 27. September 1947 habe er damals im Alter von 19 Jahren bei einer Größe von 176 cm ein Gewicht von 65 kg gehabt.
Wahrscheinlich habe die Resistenzschwäche wegen schwerer Arbeit als Zimmermann im Brückenbau und wegen einer vor Aufdeckung der Tbc abgelaufenen langwierigen Mandelentzündung vorgelegen. Diese nichtkriegsbedingten Umstände hatten die Lungenerkrankung reaktiviert.
In seiner Erwiderung hat der Kläger hierauf eine auf den Rückzug im Jahre 1945 erlittene Erkältungskrankheit als schädigendes Ereignis angeschuldigt und insoweit Zeugenbeweis angeboten.
Das Sozialgericht hat zunächst schriftliche Erklärungen von J. S. und M. F. eingeholt und beide alsdann im Wege der Rechtshilfe von den ersuchten Richtern der Sozialgerichte Bayreuth und Düsseldorf eidlich vernehmen lassen. Auf den Beweisbeschluss und die Vernehmungsniederschriften wird verwiesen. Danach hat es den Gutachter Dr. M. von Amts wegen schriftlich befragt, ob er seine Vorbehalte nach Kenntnis der Zeugenaussagen aufrechterhalte. Er hat am 13. April 1971 erneut ausgeführt, dass die 1947 aufgedeckte Lungen-Tbc wahrscheinlich in einem Zeitraum geschwächter Abwehrposition des Klägers infolge von Kriegsdienst und Gefangenschaft entstanden sei. Dr. Mü. hat dieser Auffassung am 29. Juli 1971 für den Beklagten widersprochen und nach wie vor einen ursächlichen Zusammenhang von kriegsdienstlichen Belastungen mit der erst mehr als zwei Jahre später festgestellten Erkrankung bestritten. Hiergegen hat sich der auf Veranlassung des Klägers noch einmal eingeschaltete Dr. M. am 27. August 1971 gewandt.
Nachdem das Sozialgericht den Kläger persönlich zur Sache gehört und erfolglos versucht hatte, die ersten Röntgenbefunde aus dem Jahre 1947 beizuziehen, hat es von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses hat der Chefarzt der Klinik für Lungen- und Bronchialerkrankungen in E., Facharzt für innere Krankheiten, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. W. zusammen mit dem Stationsarzt B. am 11. Mai 1973 erstattet.
Sie sind zu dem Schluss gekommen, dass ein Zusammenhang von Dienstzeit und Gefangenschaft als schädigendes Ereignis mit der im Jahre 1947 festgestellten Lungen-Tbc des Klägers zwar möglich, mit der vom Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit aber, nicht nachzuweisen sei.
Mit Urteil vom 30. Mai 1973 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Kammer schließe sich den Beurteilungen der Lungenfachärzte Dr. S., Dr. Mü. und der Ärzte aus der Klinik in E. an. Nach Lage des Falles sei entgegen der Meinung Dr. M. viel wahrscheinlicher, dass die Lungen-Tbc des Klägers wegen seiner schweren Arbeit als Zimmermann ab Herbst 1946 wieder aufgeflackert sei.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 19. Juni 1073 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 2. Juli 1973 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt neu vor, er habe sich nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in Österreich nicht nur bei einem Bauern aufgehalten und dort Hilfsarbeiten verrichtet, sondern seine Aufenthaltsorte mehrfach gewechselt. Dieses strapaziöse Leben habe gleichfalls zur Schwächung seines Körpers beigetragen. Er rege deshalb weitere Beweiserhebung auf medizinischem Gebiet von Amts wegen an.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. Mai 1973 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 1967 zu verurteilen, wegen "Lungen-Tbc” als Schädigungsfolge Rente in angemessenem Grade der MdE zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der neue Sachvortrag des Klägers sei rechtlich unerheblich.
Die Akten des Versorgungsamtes Darmstadt mit der Archiv-Nr. xxxxx sowie die Heilverfahrensakten der LVA H. und die TBC-Fürsorgeakten über den Kläger haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). In der Sache hatte sie keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 1966 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig.
Rechtsgrundlage ist vorliegend § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Buchstabe i BVG. Danach erhält auf Antrag Versorgung, wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder während der Ausübung militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Kriegsgefangenschaft steht einem solchen Tatbestand gleich, ebenso der Dienst im ehemaligen RAD.
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften in bezug auf das Vorhandensein einer Schädigungsfolge liegen nicht vor. Mit dieser Auffassung schließt sich der Senat der Meinung des Beklagten und des Vordergerichtes an.
Auszugehen war von der Fragestellung, ob die im September 1947 festgestellte reaktivierte Lungen-Tbc sich mit Einflüssen im Sinne der zitierten Vorschriften in Verbindung bringen lässt. Denn sämtliche Gutachter sind sich in überzeugender Weise dahin einig, dass von einer zeitlich bereits vor Einberufung des Klägers zum Arbeitsdienst vorhanden gewesenen – und völlig normalen – Durchseuchung der Lunge mit Tbc auszugehen und während der Dienstzeit und Gefangenschaft keine Infektion oder Reaktivierung erfolgt ist. In diesen Punkt kommt dem in den Versorgungsakten abgehefteten ersten Röntgenbericht der Medizinischen Universitätsklinik M./L. vom November 1947 besondere Bedeutung zu. Er sagt ganz eindeutig, dass das Zwerchfell des Klägers damals gut verschieblich und beiderseits glatt konturiert gewesen ist. Es fanden sich keinerlei Hinweise für einen abgelaufenen pleuritischen Prozess. Hiermit wird die Behauptung des Klägers gegenüber Dr. M. und im Schriftsatz vom 6. März 1969 widerlegt, seine 1947 entdeckte Tbc gehe auf eine Erkältungskrankheit auf dem Rückzug im Jahre 1945 zurück, seit welcher Zeit er Schmerzen in der linken Brustseite habe. Diese Einlassung steht ohnehin im Gegensatz zu seinen früheren im Verwaltungsverfahren in den Anträgen, Schriftsätzen und vor Dr. S. gemachten Angaben. Danach ist er während seiner Wehrdienstzeit und auch in der amerikanischen Gefangenschaft nicht krank gewesen. Schon gegenüber den Ärzten der M. Klinik hatte er bei der Aufnahme am 1. November 1947 das gleiche gesagt. Überdies muss er sich insoweit den Inhalt des Entlassungsscheins aus der Gefangenschaft und den der Heilverfahrensakten der LVA H. und der Tbc-Fürsorgeakten entgegenhalten lassen. In den letzteren befindet sich eine Anzahl Eigenanamnesen, in denen fast wörtlich der Satz wiederkehrt: "Patient gab an, dass im Jahre 1947 erstmals eine Tbc festgestellt worden sei”.
In Wertung dieses ersten Röntgenberichtes bezüglich fehlender Hinweise auf einen pleuritischen Prozess kommt auch den Bekundungen der Zeugen S. und F. von vornherein keine prozesserhebliche Bedeutung zu.
Darüber hinaus hätte ihnen ohnehin nicht abgenommen werden können, dass sie von einer Rippenfellentzündung des Klägers im Winter 1945 wüssten, was sie in ihren schriftlichen Erklärungen vom März 1969 zunächst beide behauptet hatten. Denn sie haben diese Bekundungen als unter Eid stehende Zeugen vor den ersuchten Richtern nicht wiederholt, sie vielmehr abgeschwächt und stattdessen lediglich allgemeine Angaben unter Hinweis auf bloßes Hörensagen gemacht. Mit diesen offenbaren Widersprüchen hat sich das Vordergericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils eingehend auseinandergesetzt, ohne dass der Senat wesentliches hinzuzusetzen hätte.
Da nach allein richtiger Auffassung, wie sie von allen Gutachtern überzeugend vertreten worden ist, nicht von einer Erstinfektion während der militärähnlichen Dienstzeit im Winter 1944/45 auszugehen ist, war für die Entscheidung von Bedeutung, ob die kriegsbedingten Belastungen im Falle des Klägers bis zum Herbst 1947 in einem Masse fortgewirkt haben, dass seine biologische Abwehrreaktion gegen eine Tbc-Erkrankung wesentlich herabgesetzt war. Das ist indessen nur möglich, nicht aber wahrscheinlich im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie.
Mit dieser Meinung folgt der Senat den Fachärzten für Lungenkrankheiten Dr. S., Dr. Mü. und dem Gerichtsgutachter Dr. W. Sie sind sich im Gegensatz zu dem Lungenfacharzt Dr. M. darin einig, dass auf reduzierte Abwehrkräfte in der Nachkriegszeit bis zum Jahre 1947 nicht geschlossen werden könne. Zwar wird der Kläger während der ca. siebenmonatigen Dienstzeit und der anschließenden sechswöchigen Kriegsgefangenschaft durchaus seelischen und körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sein, welche die normale Widerstandskraft seines Organismus beeinträchtigt haben. Alle behaupteten und zu seinen Gunsten auch unterstellten Bedrängnisse müssten aber viel eher und zwangloser zu einer Reaktivierung der Tbc schon im Verlauf des Jahres 1945 geführt haben, wenn ihnen tatsächlich die von ihm beigelegte Bedeutung zukäme. Denn was nach im Juni 1945 erfolgter Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft an Schwierigkeiten auf den Kläger zukam, war vergleichsweise gering und unterschied sich zumindest nicht von denen, welchen die Einwohner Österreichs und Deutschlands und vor allem die Volksdeutschen in Jugoslawien infolge des verlorenen Krieges damals gleichermaßen ausgesetzt waren. Aus diesem Grunde ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Kläger im Anschluss an die Gefangenschaft nur bei einem Bauern gewesen ist, bis er in das Gebiet der damaligen Westzonen übersiedelte, oder ob er seinen Aufenthalt in Österreich mehrfach gewechselt hat. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass er von dem erstinstanzlichen Gericht zweimal persönlich zur Sache befragt wurde und ausweislich der Vernehmungsniederschriften sowohl am 29. September 1971 als auch am 30. Mai 1973 angegeben hat, im ersten Jahr nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft auf einem Bauernhof in der Gegend von W. gearbeitet zu haben, soweit es seine geschwächte Gesundheit zugelassen habe. Anschließend sei er als Zimmermann bei der Firma B.- und M. in F.-H. tätig geworden. Im Verlauf der Verhandlung im September 1971 hat er darüber hinaus Einzelheiten über seinen Aufenthalt auf diesem Bauernhof angegeben. Gleichviel, welche Einlassung des Klägers die richtige ist, er wird sich jedenfalls daran festhalten lassen müssen, dass er unter Umständen untergebracht war, die 1945/46 als normal anzusprechen waren. Bei einer Rückkehr nach Jugoslawien hätte er ohne Zweifel mit einer bedeutend schlechteren Behandlung rechnen müssen.
Die von ihm in der Berufungsbegründung an den Wechsel seiner Einlassung geknüpfte Anregung, nunmehr erneut medizinische Sachaufklärung zu betreiben, musste den Senat schon deshalb nicht zum Tätigwerden veranlassen, weil zu verneinen ist, dass insofern eine rechtliche Relevanz besteht. Denn der Kläger war Mitte Juni 1945 bereits aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Von den Tatbeständen des § 5 BVG konnte deshalb allenfalls an den Buchst. e) gedacht werden. Ein kriegseigentümlicher Gefahrenbereich in der Republik Österreich lag aber keinesfalls vor, wenn der Kläger dort als Zivilperson Hilfsarbeitertätigkeiten gesucht, gefunden und dann ca. ein Jahr lang ausgeübt hat. Da es hiernach bei der Frage bleibt, ob resistenzmindernde Nachwirkungen der Zeit bis zur Entlassung aus der Gefangenschaft anzunehmen sind, deren Vorhandensein jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist, vor allem wenn die körperlich anstrengende und durch Witterungseinflüsse belastende Tätigkeit des Klägers als Einschaler im Brückenbau ab Herbst 1946 in die Betrachtung einbezogen wird, besteht kein Anlass zur Beweiserhebung. Denn der körperliche Zustand, wie er im September 1947 von der Tbc-Fürsorgestelle in F.-H. vermerkt worden ist, spricht bedeutend mehr dagegen als dafür, dass es noch wesentliche Auswirkungen eines vom Bundesversorgungsgesetz geschützten Zeitraums waren, die zur Reaktivierung der Lungen-Tbc führten, zumal der Kläger nach zutreffendem Hinweis des Lungenfacharztes Dr. Mü. in den Wochen zuvor an einer langwierigen Mandelentzündung erkrankt gewesen war. Sie kann durchaus als weiterer wichtiger Faktor für die Reaktivierung der Lungenerkrankung zum geschehenen Zeitpunkt diskutiert werden.
Nach alledem war mit der aus § 193 SGG entnommenen Kostenfolge, wie geschehen, zu entscheiden. Zur Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG neuer Fassung bestand keine Veranlassung.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1928 geborene Kläger beantragte im Februar 1965 beim Versorgungsamt Darmstadt Versorgung nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) wegen Lungen-Tbc. Als Volksdeutscher aus Jugoslawien sei er am 3. Oktober 1944 im Alter von 16 Jahren zum Reichsarbeitsdienst (RAD) einberufen worden, am 8. Mai 1945 in amerikanische Kriegsgefangenschaft geraten und am 18. Juni 1945 daraus nach Österreich entlassen worden. Seit September 1946 befinde er sich in Westdeutschland. Seine im September 1947 erstmalig festgestellte Erkrankung, die 1961 erneut aufgeflackert sei, führe er auf unzureichende Ernährung und schwere Strapazen im Kriegsdienst und in der Gefangenschaft zurück.
Das Versorgungsamt ließ sich den Entlassungsschein aus der Kriegsgefangenschaft vorlegen, der keine gesundheitlichen Störungen aufführt, ermittelte ohne Erfolg bei den Urkundenarchiven, zog Krankenkassenauskünfte, einen Befundbericht von dem Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. A. vom August 1965, Unterlagen der Tbc-Fürsorgestelle des Gesundheitsamts D., Krankengeschichten von der Medizinischen Klinik der Universität M./L. über die stationäre Behandlung des Klägers vom 1. November 1947 bis 20. Januar 1948, Heilstättenentlassungsberichte aus den Jahren 1948, 1961, 1962 und 1965 bei und ließ den Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. S. eine Begutachtung vornehmen. Er nahm die Eigenanamnese des Klägers auf, wertete alle vorhandenen Unterlagen und kam nach klinischer sowie röntgenologischer Untersuchung im Gutachten vom 11. Februar 1966 zu dem zusammengefassten Ergebnis, bei dem annähernd zweijährigen Intervall seit Entlassung aus Kriegsgefangenschaft bis zur Feststellung der Tbc sei in überwiegendem Grade wahrscheinlich, dass die Ursache dieser Erkrankung in den schlechten Verhältnissen der Nachkriegszeit zu suchen sei. Das umso mehr, weil Brückensymptome bis 1945 fehlten und der Kläger ausdrücklich angegeben habe, bis kurze Zeit vor Erkennung der Tbc beschwerdefrei gewesen zu sein.
Hierauf und auf einen zustimmenden Prüfvermerk des RMR a.D. Dr. H. gestützt erging der ablehnende Bescheid vom 29. März 1966. Durch Widerspruchsbescheid vom 21. Februar 1967 wurde er mit der Begründung bestätigt, nach dem Ergebnis der versorgungsärztlichen Untersuchung könne für die Lungen-Tbc keine Schädigungsfolge nach dem BVG anerkannt werden.
Das Sozialgericht Darmstadt hat im Klageverfahren zunächst die Heilverfahrensakten der Landesversicherungsanstalt (LVA) H., einen weiteren Befundbericht über den Kläger von Dr. A. und die Unterlagen der Tbc-Fürsorgestelle beigezogen. Alsdann hat es gemäß § 109 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) durch den vom Kläger als Arzt seines Vertrauens benannten Facharzt für Lungenkrankheiten Dr. M. ein medizinisches Sachverständigengutachten erstellen lassen. Diesem gegenüber hat der Kläger erstmalig angegeben, schon 1945 Schmerzen in der linken Brustseite gehabt zu haben, die im Herbst 1947 zur Aufdeckung seiner Lungen-Tbc geführt hätten. Dr. M. hat am 14. Dezember 1967 ausgeführt, auch er nehme wie Dr. S. an, dass die Entstehung der Tbc nicht in die Zeitspanne des Kriegsdienstes oder der Gefangenschaft zurückverlegt werden könne. Sie falle bei Unterstellung der Richtigkeit der anamnestischen Angaben aber in die Zeit, während der sich der Kläger von kriegsbedingten Einwirkungen noch nicht genügend erholt gehabt habe. Seine normale biologische Abwehrlage sei geschwächt gewesen, so dass die Lungenerkrankung doch als Kriegsbeschädigung zu werten sei. Hierzu hat der für den Beklagten sprechende Lungenfacharzt Dr. Mü. auf fehlende Beweise dafür Verwiesen, dass der Allgemeinzustand des Klägers im Zeitpunkt der Krankheitsfeststellung als Folge des Kriegsdienstes stark reduziert gewesen sei. Laut Eintragung des staatlichen Gesundheitsamtes F. H. vom 27. September 1947 habe er damals im Alter von 19 Jahren bei einer Größe von 176 cm ein Gewicht von 65 kg gehabt.
Wahrscheinlich habe die Resistenzschwäche wegen schwerer Arbeit als Zimmermann im Brückenbau und wegen einer vor Aufdeckung der Tbc abgelaufenen langwierigen Mandelentzündung vorgelegen. Diese nichtkriegsbedingten Umstände hatten die Lungenerkrankung reaktiviert.
In seiner Erwiderung hat der Kläger hierauf eine auf den Rückzug im Jahre 1945 erlittene Erkältungskrankheit als schädigendes Ereignis angeschuldigt und insoweit Zeugenbeweis angeboten.
Das Sozialgericht hat zunächst schriftliche Erklärungen von J. S. und M. F. eingeholt und beide alsdann im Wege der Rechtshilfe von den ersuchten Richtern der Sozialgerichte Bayreuth und Düsseldorf eidlich vernehmen lassen. Auf den Beweisbeschluss und die Vernehmungsniederschriften wird verwiesen. Danach hat es den Gutachter Dr. M. von Amts wegen schriftlich befragt, ob er seine Vorbehalte nach Kenntnis der Zeugenaussagen aufrechterhalte. Er hat am 13. April 1971 erneut ausgeführt, dass die 1947 aufgedeckte Lungen-Tbc wahrscheinlich in einem Zeitraum geschwächter Abwehrposition des Klägers infolge von Kriegsdienst und Gefangenschaft entstanden sei. Dr. Mü. hat dieser Auffassung am 29. Juli 1971 für den Beklagten widersprochen und nach wie vor einen ursächlichen Zusammenhang von kriegsdienstlichen Belastungen mit der erst mehr als zwei Jahre später festgestellten Erkrankung bestritten. Hiergegen hat sich der auf Veranlassung des Klägers noch einmal eingeschaltete Dr. M. am 27. August 1971 gewandt.
Nachdem das Sozialgericht den Kläger persönlich zur Sache gehört und erfolglos versucht hatte, die ersten Röntgenbefunde aus dem Jahre 1947 beizuziehen, hat es von Amts wegen Beweis erhoben durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens. Dieses hat der Chefarzt der Klinik für Lungen- und Bronchialerkrankungen in E., Facharzt für innere Krankheiten, Lungen- und Bronchialheilkunde Dr. W. zusammen mit dem Stationsarzt B. am 11. Mai 1973 erstattet.
Sie sind zu dem Schluss gekommen, dass ein Zusammenhang von Dienstzeit und Gefangenschaft als schädigendes Ereignis mit der im Jahre 1947 festgestellten Lungen-Tbc des Klägers zwar möglich, mit der vom Gesetz geforderten Wahrscheinlichkeit aber, nicht nachzuweisen sei.
Mit Urteil vom 30. Mai 1973 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, die Kammer schließe sich den Beurteilungen der Lungenfachärzte Dr. S., Dr. Mü. und der Ärzte aus der Klinik in E. an. Nach Lage des Falles sei entgegen der Meinung Dr. M. viel wahrscheinlicher, dass die Lungen-Tbc des Klägers wegen seiner schweren Arbeit als Zimmermann ab Herbst 1946 wieder aufgeflackert sei.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 19. Juni 1073 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 2. Juli 1973 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung wiederholt er sein bisheriges Vorbringen und trägt neu vor, er habe sich nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft in Österreich nicht nur bei einem Bauern aufgehalten und dort Hilfsarbeiten verrichtet, sondern seine Aufenthaltsorte mehrfach gewechselt. Dieses strapaziöse Leben habe gleichfalls zur Schwächung seines Körpers beigetragen. Er rege deshalb weitere Beweiserhebung auf medizinischem Gebiet von Amts wegen an.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. Mai 1973 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29. März 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Februar 1967 zu verurteilen, wegen "Lungen-Tbc” als Schädigungsfolge Rente in angemessenem Grade der MdE zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der neue Sachvortrag des Klägers sei rechtlich unerheblich.
Die Akten des Versorgungsamtes Darmstadt mit der Archiv-Nr. xxxxx sowie die Heilverfahrensakten der LVA H. und die TBC-Fürsorgeakten über den Kläger haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). In der Sache hatte sie keinen Erfolg.
Der Bescheid des Beklagten vom 29. März 1966 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides ist nicht rechtswidrig.
Rechtsgrundlage ist vorliegend § 1 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 und 3 Satz 1 sowie § 3 Abs. 1 Buchstabe i BVG. Danach erhält auf Antrag Versorgung, wer durch eine militärische oder militärähnliche Dienstverrichtung oder während der Ausübung militärähnlichen Dienstes oder durch die diesem Dienst eigentümlichen Verhältnisse eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat. Kriegsgefangenschaft steht einem solchen Tatbestand gleich, ebenso der Dienst im ehemaligen RAD.
Die Voraussetzungen dieser Vorschriften in bezug auf das Vorhandensein einer Schädigungsfolge liegen nicht vor. Mit dieser Auffassung schließt sich der Senat der Meinung des Beklagten und des Vordergerichtes an.
Auszugehen war von der Fragestellung, ob die im September 1947 festgestellte reaktivierte Lungen-Tbc sich mit Einflüssen im Sinne der zitierten Vorschriften in Verbindung bringen lässt. Denn sämtliche Gutachter sind sich in überzeugender Weise dahin einig, dass von einer zeitlich bereits vor Einberufung des Klägers zum Arbeitsdienst vorhanden gewesenen – und völlig normalen – Durchseuchung der Lunge mit Tbc auszugehen und während der Dienstzeit und Gefangenschaft keine Infektion oder Reaktivierung erfolgt ist. In diesen Punkt kommt dem in den Versorgungsakten abgehefteten ersten Röntgenbericht der Medizinischen Universitätsklinik M./L. vom November 1947 besondere Bedeutung zu. Er sagt ganz eindeutig, dass das Zwerchfell des Klägers damals gut verschieblich und beiderseits glatt konturiert gewesen ist. Es fanden sich keinerlei Hinweise für einen abgelaufenen pleuritischen Prozess. Hiermit wird die Behauptung des Klägers gegenüber Dr. M. und im Schriftsatz vom 6. März 1969 widerlegt, seine 1947 entdeckte Tbc gehe auf eine Erkältungskrankheit auf dem Rückzug im Jahre 1945 zurück, seit welcher Zeit er Schmerzen in der linken Brustseite habe. Diese Einlassung steht ohnehin im Gegensatz zu seinen früheren im Verwaltungsverfahren in den Anträgen, Schriftsätzen und vor Dr. S. gemachten Angaben. Danach ist er während seiner Wehrdienstzeit und auch in der amerikanischen Gefangenschaft nicht krank gewesen. Schon gegenüber den Ärzten der M. Klinik hatte er bei der Aufnahme am 1. November 1947 das gleiche gesagt. Überdies muss er sich insoweit den Inhalt des Entlassungsscheins aus der Gefangenschaft und den der Heilverfahrensakten der LVA H. und der Tbc-Fürsorgeakten entgegenhalten lassen. In den letzteren befindet sich eine Anzahl Eigenanamnesen, in denen fast wörtlich der Satz wiederkehrt: "Patient gab an, dass im Jahre 1947 erstmals eine Tbc festgestellt worden sei”.
In Wertung dieses ersten Röntgenberichtes bezüglich fehlender Hinweise auf einen pleuritischen Prozess kommt auch den Bekundungen der Zeugen S. und F. von vornherein keine prozesserhebliche Bedeutung zu.
Darüber hinaus hätte ihnen ohnehin nicht abgenommen werden können, dass sie von einer Rippenfellentzündung des Klägers im Winter 1945 wüssten, was sie in ihren schriftlichen Erklärungen vom März 1969 zunächst beide behauptet hatten. Denn sie haben diese Bekundungen als unter Eid stehende Zeugen vor den ersuchten Richtern nicht wiederholt, sie vielmehr abgeschwächt und stattdessen lediglich allgemeine Angaben unter Hinweis auf bloßes Hörensagen gemacht. Mit diesen offenbaren Widersprüchen hat sich das Vordergericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils eingehend auseinandergesetzt, ohne dass der Senat wesentliches hinzuzusetzen hätte.
Da nach allein richtiger Auffassung, wie sie von allen Gutachtern überzeugend vertreten worden ist, nicht von einer Erstinfektion während der militärähnlichen Dienstzeit im Winter 1944/45 auszugehen ist, war für die Entscheidung von Bedeutung, ob die kriegsbedingten Belastungen im Falle des Klägers bis zum Herbst 1947 in einem Masse fortgewirkt haben, dass seine biologische Abwehrreaktion gegen eine Tbc-Erkrankung wesentlich herabgesetzt war. Das ist indessen nur möglich, nicht aber wahrscheinlich im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie.
Mit dieser Meinung folgt der Senat den Fachärzten für Lungenkrankheiten Dr. S., Dr. Mü. und dem Gerichtsgutachter Dr. W. Sie sind sich im Gegensatz zu dem Lungenfacharzt Dr. M. darin einig, dass auf reduzierte Abwehrkräfte in der Nachkriegszeit bis zum Jahre 1947 nicht geschlossen werden könne. Zwar wird der Kläger während der ca. siebenmonatigen Dienstzeit und der anschließenden sechswöchigen Kriegsgefangenschaft durchaus seelischen und körperlichen Belastungen ausgesetzt gewesen sein, welche die normale Widerstandskraft seines Organismus beeinträchtigt haben. Alle behaupteten und zu seinen Gunsten auch unterstellten Bedrängnisse müssten aber viel eher und zwangloser zu einer Reaktivierung der Tbc schon im Verlauf des Jahres 1945 geführt haben, wenn ihnen tatsächlich die von ihm beigelegte Bedeutung zukäme. Denn was nach im Juni 1945 erfolgter Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft an Schwierigkeiten auf den Kläger zukam, war vergleichsweise gering und unterschied sich zumindest nicht von denen, welchen die Einwohner Österreichs und Deutschlands und vor allem die Volksdeutschen in Jugoslawien infolge des verlorenen Krieges damals gleichermaßen ausgesetzt waren. Aus diesem Grunde ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob der Kläger im Anschluss an die Gefangenschaft nur bei einem Bauern gewesen ist, bis er in das Gebiet der damaligen Westzonen übersiedelte, oder ob er seinen Aufenthalt in Österreich mehrfach gewechselt hat. Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass er von dem erstinstanzlichen Gericht zweimal persönlich zur Sache befragt wurde und ausweislich der Vernehmungsniederschriften sowohl am 29. September 1971 als auch am 30. Mai 1973 angegeben hat, im ersten Jahr nach Entlassung aus der Kriegsgefangenschaft auf einem Bauernhof in der Gegend von W. gearbeitet zu haben, soweit es seine geschwächte Gesundheit zugelassen habe. Anschließend sei er als Zimmermann bei der Firma B.- und M. in F.-H. tätig geworden. Im Verlauf der Verhandlung im September 1971 hat er darüber hinaus Einzelheiten über seinen Aufenthalt auf diesem Bauernhof angegeben. Gleichviel, welche Einlassung des Klägers die richtige ist, er wird sich jedenfalls daran festhalten lassen müssen, dass er unter Umständen untergebracht war, die 1945/46 als normal anzusprechen waren. Bei einer Rückkehr nach Jugoslawien hätte er ohne Zweifel mit einer bedeutend schlechteren Behandlung rechnen müssen.
Die von ihm in der Berufungsbegründung an den Wechsel seiner Einlassung geknüpfte Anregung, nunmehr erneut medizinische Sachaufklärung zu betreiben, musste den Senat schon deshalb nicht zum Tätigwerden veranlassen, weil zu verneinen ist, dass insofern eine rechtliche Relevanz besteht. Denn der Kläger war Mitte Juni 1945 bereits aus der Kriegsgefangenschaft entlassen. Von den Tatbeständen des § 5 BVG konnte deshalb allenfalls an den Buchst. e) gedacht werden. Ein kriegseigentümlicher Gefahrenbereich in der Republik Österreich lag aber keinesfalls vor, wenn der Kläger dort als Zivilperson Hilfsarbeitertätigkeiten gesucht, gefunden und dann ca. ein Jahr lang ausgeübt hat. Da es hiernach bei der Frage bleibt, ob resistenzmindernde Nachwirkungen der Zeit bis zur Entlassung aus der Gefangenschaft anzunehmen sind, deren Vorhandensein jedoch mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu verneinen ist, vor allem wenn die körperlich anstrengende und durch Witterungseinflüsse belastende Tätigkeit des Klägers als Einschaler im Brückenbau ab Herbst 1946 in die Betrachtung einbezogen wird, besteht kein Anlass zur Beweiserhebung. Denn der körperliche Zustand, wie er im September 1947 von der Tbc-Fürsorgestelle in F.-H. vermerkt worden ist, spricht bedeutend mehr dagegen als dafür, dass es noch wesentliche Auswirkungen eines vom Bundesversorgungsgesetz geschützten Zeitraums waren, die zur Reaktivierung der Lungen-Tbc führten, zumal der Kläger nach zutreffendem Hinweis des Lungenfacharztes Dr. Mü. in den Wochen zuvor an einer langwierigen Mandelentzündung erkrankt gewesen war. Sie kann durchaus als weiterer wichtiger Faktor für die Reaktivierung der Lungenerkrankung zum geschehenen Zeitpunkt diskutiert werden.
Nach alledem war mit der aus § 193 SGG entnommenen Kostenfolge, wie geschehen, zu entscheiden. Zur Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG neuer Fassung bestand keine Veranlassung.
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