Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 1137/73
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung eines Urteils liegen vor, wenn der Kläger dem Gericht eine unvollständige Adressenangabe macht, Umzüge nicht mitteilt, sich polizeilich im entsprechenden Zeitabschnitt nicht anmeldet und der Versorgungsbehörde gleichfalls verspätete und irreführende Mitteilungen über seine Wohnanschrift zukommen läßt.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 21. September 1972 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1926 geborene Kläger erhält wegen
"1) Verlust des rechten Oberschenkels mit ausgedehnten Narbenbildungen am Stumpf.
2) Belanglose Narben über dem Steißbein und über der Lendengegend links”
als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Rente nach einem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. (Bescheid vom 5. November 1953).
Neufeststellungsanträge vom März 1962 und August 1964 führten nach Vornahme fachärztlicher Untersuchungen zu den jeweils bindend gewordenen Bescheiden vom 20. September 1962 und 21. Juni 1965. Eine wesentliche Änderung der Schädigungsfolgen im Sinne einer Verschlimmerung wurde nicht gefunden, das Vorliegen besonderen beruflichen Betroffenseins nicht anerkannt, ebensowenig der Anspruch auf Berufsschadensausgleich (Bescheide vom 14. und 15. Juni 1966).
Am 10. Februar 1971 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt XY. wiederum Neufeststellung mit der Begründung, er habe wegen des Laufens mit Krücken in den Schultern und beiden Oberarmen starke Schmerzen. Auch sein linker Fuß sei sehr in Mitleidenschaft gezogen. Hierauf fand am 21. März 1971 eine chirurgische Begutachtung unter Verwertung von Röntgenbefunden statt. Der medizinische Sachverständige Dr. H. schätzte die MdE alsdann weiterhin auf 80 v.H. Der Wortlaut des Bescheides bedürfe keiner Änderung.
Auf dieses Ergebnis und den zustimmenden Prüfvermerk des OMR i.R. Dr. He. gestützt erließ das Versorgungsamt den ablehnenden Bescheid vom 16. April 1971, der durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 1971 bestätigt wurde. Letzterer ging per Einschreiben an die zu dieser Zeit angegebene Anschrift F., Postfach ab, nachdem der Kläger am 10. Dezember 1970 mitgeteilt gehabt hatte, nach F., L.-Straße , umgezogen zu sein.
Die hiergegen gerichtete beim Landesversorgungsamt Hessen eingegangene Klageschrift, in welcher nur "Postfach” als Anschrift angegeben worden ist, hat der Beklagte nach § 91 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an das Sozialgericht Frankfurt/Main weitergeleitet. Dieses hat zunächst unter "F., Postfach ” mit dem Kläger zu korrespondieren versucht, worauf seine Verfügung mit dem Vermerk "kein Postfach beim Postamt F.” als unzustellbar zurückgekommen ist. Daraufhin hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer beim Beklagten die Anschrift "F., L.-Str. ” ermittelt. Weitere entsprechend adressierte Verfügungen hat der Kläger sämtlich nicht beantwortet, wenn sie auch nicht als unzustellbar zurückkamen. Am 5. Juni 1972 hat der Vorsitzende eine Antrage an das Einwohnermeldeamt in F. über die ladungsfähige Anschrift des Klägers verfügt, die mit der Mitteilung vom 13. Juni 1972 beantwortet wurde, dieser sei am 24. Mai 1972 nach "unbekannt” zur Abmeldung gelangt. Mit Beschluss vom 3. August 1972 hat der Vorsitzende den Kläger durch öffentliche Bekanntmachung zur mündlichen Verhandlung geladen. Er ist zur Sitzung am 21. September 1972 nicht erschienen.
Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich in den Entscheidungsgründen der Auffassung des Beklagten angeschlossen. Durch weiteren Beschluss vom 27. September 1972, der an diesem Tag an die Gerichtstafel ausgehängt und am 30. Oktober 1972 abgenommen worden ist, wurde dem Kläger das Urteil öffentlich zugestellt.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1973 hat er sich unter der Anschrift "F., L. ” an das Sozialgericht gewandt und um "Rückantwort” gebeten, weil er noch keinen Bescheid erhalten habe. Hierauf hat der Vorsitzende ihn über die öffentliche Zustellung unterrichtet und mit Verfügung vom 7. November 1973 sowohl eine Protokolldurchschrift als auch eine Urteilsausfertigung vom 21. September 1972 zur Kenntnis übersandt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 3. Dezember 1973 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe durch Umzug bedingt keine Post erhalten. Das Versorgungsamt XY. habe jedoch seine Adresse gewußt. Es sei ihm unbegreiflich, wie so etwas habe passieren können. In der Sache wende er sich gegen das Gutachten des Dr. H. Er werde Atteste seiner Ärzte nachreichen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 21. September 1972 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1971 zu verurteilen, wegen Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen und wegen "Schulter-, Oberarm- und Beinschmerzen links” als weiterer Schädigungsfolgen Rente nach einem höheren Grade der MdE zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf § 151 Abs. 1 SGG Bezug. In der Sache sei das Urteil zutreffend.
Die Verfügung des Gerichts vom 5. Februar 1974 bezüglich Bekanntgabe, wann und wohin er sich in und vom F. polizeilich abgemeldet und wann er sich an seinem neuen Wohnsitz wieder angemeldet habe, hat der Kläger ebensowenig beantwortet wie die Erinnerungsverfügung vom 19. Februar und 15. Juli 1974. Zur mündlichen Verhandlung am 19. Februar 1975 war er weder erschienen noch vertreten.
Die Akten des Versorgungsamts XY. mit der Grundl. Nr. xxxxx haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat auf Antrag des Beklagten gemäß §§ 110, 126 SGG nach Lage der Akten entscheiden konnte, ist nicht zulässig, da der Kläger die hierfür vorgesehene Frist versäumt hat.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen, wie in der dem angefochtenen Urteil angefügten Rechtsmittelbelehrung fehlerfrei angegeben worden ist. Die Zustellung dieses Urteils, die nach § 61, Abs. 1 in Verbindung mit §§ 132, 135 SGG obligatorisch ist, erfolgte vorliegend durch öffentliche Bekanntmachung an der Berichtstafel (§ 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG –). Nach Abs. 1 Buchst. a) dieser Vorschrift kann solcherart zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Hierzu sagen die Verwaltungsvorschriften Nr. 19 zwar, der Aufenthalt sei nicht schon deshalb unbekannt, weil die Behörde seine Anschrift nicht kenne. Sie müsse vielmehr allgemein unbekannt sein, was durch eine polizeiliche Bescheinigung oder auf sonstige Weise zu belegen sei. Die polizeiliche Abmeldung könne nicht als ausreichend angesehen werden.
Vorliegend stellt sich die Sachlage nun so dar, daß der Kläger sich beim Sozialgericht Frankfurt/Main zuerst unter der bloßen Adressenangabe "Postfach” gemeldet hat. Die Zustellung einer gerichtlichen Verfügung an die nicht von ihm, sondern vom Beklagten angegebene Postfachnummer war jedoch nicht möglich, worauf der Kammervorsitzende beim Landesversorgungsamt Hessen nach der Anschrift des Klägers geforscht hat. Diese Behörde hat hierauf die Adresse "F., L.-Straße ” mitgeteilt. Eine andere war ihr zu dieser Zeit nicht geläufig. Denn aus dem Teil der Versorgungsakten, der seinerzeit wegen Vorlage der übrigen Aktenteile beim Sozialgericht Frankfurt/Main in der Versorgungsbehörde als Handakte geführt worden ist, ist zu entnehmen, daß erstmalig unter dem 2. Mai 1972 in einer Bescheinigung zur Vorlage bei der Fürsorgestelle für Kriegsopfer eine andere Anschrift, nämlich "F., S. ”, aktenkundig gemacht worden ist. Dann taucht unter dem 6. Juli 1972 die Mitteilung für die Amtskasse des Versorgungsamts XY. auf, daß der Kläger nach F., H.gasse , verzogen sei. Er selbst hat in einem am 25. August 1972 unterschriebenen Formular über Einkommensnachprüfung wieder "Postfach ” angegeben und dann schließlich am 7. November 1972 ausweislich Bl. 837 VA davon Kenntnis gegeben, daß er von F. nach F., L.straße verzogen sei. Das ist erweislich falsch, da mittlerweile die Anschriften S.straße und F., H.gasse , bestanden hatten.
Bei dieser aktenkundigen Sachlage kann davon ausgegangen werden, daß die vom Sozialgericht für die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung seines am 21. September 1972 gesprochenen Urteils angestellte Prüfung erforderlich, aber auch genügend war. Der Aufenthalt des Klägers zu dieser Zeit muß tatsächlich mit "unbekannt” bezeichnet werden. Denn er hat sich offenbar nicht nur polizeilich abgemeldet für die L.-Straße in F., sondern sich zumindest bis zum Umzug nach F. auch nicht wieder polizeilich angemeldet, so daß die zuständige Frankfurter Magistratsbehörde keine Feststellungen über eine ladungs- und zustellungsfähige Anschrift treffen konnte.
Dem übrigen Voraussetzungen des § 15 VwZG ist gleichfalls Genüge getan. Das Sozialgericht hat den erforderlichen Beschluss über die Anordnung der öffentlichen Zustellung formgerecht am 27. September 1972 erlassen. Er durfte durch den Kammervorsitzenden allein ergehen, da er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefaßt wurde. Die Tage des Aushangs der Urteilsausfertigung an das Schwarze Brett, die Gerichtstafel, und der Abnahme sind ordnungsgemäß vermerkt (§ 15 Abs. 3, letzter Satz VwZG), so daß die Frist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift, die zwei Wochen seit dem Tage des Aushängens beträgt, errechnet werden kann. § 15 Abs. 4 und 5 VwZG enthält keine zwingenden Verpflichtungen zur Bekanntgabe des zuzustellenden Schriftstücks an weiterer Stelle oder zur Nachforschung über den Verbleib des Empfängers. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 3 VwZG lautet vielmehr dahin, daß die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung allein von der Beachtung der Abs. 2 und 3 dieser Gesetzesnorm abhängt. Insofern liegen keine rechtlich beachtlichen Mängel vor.
Ist deshalb von einer ordnungsgemäßen und damit wirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils auszugehen, so ergibt sich eindeutig, daß die Rechtsmittelfrist am 3. Dezember 1973, dem Tag des Berufungseingangs beim Hessischen Landessozialgericht, längst verstrichen war.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Kläger nicht zu gewähren. Abgesehen davon, daß er keinen entsprechenden Antrag nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG gestellt, geschweige denn Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die zur Begründung eines solchen Antrages dienen könnten – er hat im Gegenteil auf Verfügungen des Senats vom 5. Februar, 19. Februar und 15. Juli 1974 nicht geantwortet –, kommt § 67 Abs. 3 SGG zum Zuge. Danach ist ein Antrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig. Diese Rechtsfolge ist vorliegend eingetreten. Denn laut Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Frankfurt/Main ist die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des angefochtenen Urteils am 27. September 1972 ausgehängt worden. Am Mittwoch, dem 11. Oktober 1972, war sie somit nach § 15 Abs. 3 VwZG zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG lief deshalb unter Beachtung des entsprechenden letzten Wochenendes am Montag, dem 13. November 1972 ab. Eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht ist die Berufungsschrift des Klägers nun aber erst am 3. Dezember 1973, d.h. später als ein Jahr danach. Daß das infolge höherer Gewalt geschehen ist (§ 67 Abs. 3, letzter Halbsatz SGG), kann keinesfalls angenommen werden. Der Kläger hätte im Gegenteil sogar gute Gelegenheit gehabt, die Einjahresfrist einzuhalten. Denn die Mitteilung des Kammervorsitzenden über den Erlaß des Urteils und dessen öffentliche Zustellung ist unter dem 7. November 1973 ergangen. Erst auf den 28. November 1973 ist jedoch die Berufungsschrift datiert, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht ist sie sogar noch sechs Tage später.
Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden, ohne daß der Senat materiell-rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigen durfte.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG neuer Fassung bestand nach Lage des Falles keine Veranlassung.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1926 geborene Kläger erhält wegen
"1) Verlust des rechten Oberschenkels mit ausgedehnten Narbenbildungen am Stumpf.
2) Belanglose Narben über dem Steißbein und über der Lendengegend links”
als Schädigungsfolgen nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) Rente nach einem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 80 v.H. (Bescheid vom 5. November 1953).
Neufeststellungsanträge vom März 1962 und August 1964 führten nach Vornahme fachärztlicher Untersuchungen zu den jeweils bindend gewordenen Bescheiden vom 20. September 1962 und 21. Juni 1965. Eine wesentliche Änderung der Schädigungsfolgen im Sinne einer Verschlimmerung wurde nicht gefunden, das Vorliegen besonderen beruflichen Betroffenseins nicht anerkannt, ebensowenig der Anspruch auf Berufsschadensausgleich (Bescheide vom 14. und 15. Juni 1966).
Am 10. Februar 1971 beantragte der Kläger beim Versorgungsamt XY. wiederum Neufeststellung mit der Begründung, er habe wegen des Laufens mit Krücken in den Schultern und beiden Oberarmen starke Schmerzen. Auch sein linker Fuß sei sehr in Mitleidenschaft gezogen. Hierauf fand am 21. März 1971 eine chirurgische Begutachtung unter Verwertung von Röntgenbefunden statt. Der medizinische Sachverständige Dr. H. schätzte die MdE alsdann weiterhin auf 80 v.H. Der Wortlaut des Bescheides bedürfe keiner Änderung.
Auf dieses Ergebnis und den zustimmenden Prüfvermerk des OMR i.R. Dr. He. gestützt erließ das Versorgungsamt den ablehnenden Bescheid vom 16. April 1971, der durch Widerspruchsbescheid vom 23. September 1971 bestätigt wurde. Letzterer ging per Einschreiben an die zu dieser Zeit angegebene Anschrift F., Postfach ab, nachdem der Kläger am 10. Dezember 1970 mitgeteilt gehabt hatte, nach F., L.-Straße , umgezogen zu sein.
Die hiergegen gerichtete beim Landesversorgungsamt Hessen eingegangene Klageschrift, in welcher nur "Postfach” als Anschrift angegeben worden ist, hat der Beklagte nach § 91 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) an das Sozialgericht Frankfurt/Main weitergeleitet. Dieses hat zunächst unter "F., Postfach ” mit dem Kläger zu korrespondieren versucht, worauf seine Verfügung mit dem Vermerk "kein Postfach beim Postamt F.” als unzustellbar zurückgekommen ist. Daraufhin hat der Vorsitzende der zuständigen Kammer beim Beklagten die Anschrift "F., L.-Str. ” ermittelt. Weitere entsprechend adressierte Verfügungen hat der Kläger sämtlich nicht beantwortet, wenn sie auch nicht als unzustellbar zurückkamen. Am 5. Juni 1972 hat der Vorsitzende eine Antrage an das Einwohnermeldeamt in F. über die ladungsfähige Anschrift des Klägers verfügt, die mit der Mitteilung vom 13. Juni 1972 beantwortet wurde, dieser sei am 24. Mai 1972 nach "unbekannt” zur Abmeldung gelangt. Mit Beschluss vom 3. August 1972 hat der Vorsitzende den Kläger durch öffentliche Bekanntmachung zur mündlichen Verhandlung geladen. Er ist zur Sitzung am 21. September 1972 nicht erschienen.
Mit Urteil vom selben Tage hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und sich in den Entscheidungsgründen der Auffassung des Beklagten angeschlossen. Durch weiteren Beschluss vom 27. September 1972, der an diesem Tag an die Gerichtstafel ausgehängt und am 30. Oktober 1972 abgenommen worden ist, wurde dem Kläger das Urteil öffentlich zugestellt.
Mit Schreiben vom 31. Oktober 1973 hat er sich unter der Anschrift "F., L. ” an das Sozialgericht gewandt und um "Rückantwort” gebeten, weil er noch keinen Bescheid erhalten habe. Hierauf hat der Vorsitzende ihn über die öffentliche Zustellung unterrichtet und mit Verfügung vom 7. November 1973 sowohl eine Protokolldurchschrift als auch eine Urteilsausfertigung vom 21. September 1972 zur Kenntnis übersandt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 3. Dezember 1973 beim Hessischen Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung trägt der Kläger vor, er habe durch Umzug bedingt keine Post erhalten. Das Versorgungsamt XY. habe jedoch seine Adresse gewußt. Es sei ihm unbegreiflich, wie so etwas habe passieren können. In der Sache wende er sich gegen das Gutachten des Dr. H. Er werde Atteste seiner Ärzte nachreichen.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 21. September 1972 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 16. April 1971 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. September 1971 zu verurteilen, wegen Verschlimmerung der anerkannten Schädigungsfolgen und wegen "Schulter-, Oberarm- und Beinschmerzen links” als weiterer Schädigungsfolgen Rente nach einem höheren Grade der MdE zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
als unbegründet zurückzuweisen.
Zur Begründung nimmt er auf § 151 Abs. 1 SGG Bezug. In der Sache sei das Urteil zutreffend.
Die Verfügung des Gerichts vom 5. Februar 1974 bezüglich Bekanntgabe, wann und wohin er sich in und vom F. polizeilich abgemeldet und wann er sich an seinem neuen Wohnsitz wieder angemeldet habe, hat der Kläger ebensowenig beantwortet wie die Erinnerungsverfügung vom 19. Februar und 15. Juli 1974. Zur mündlichen Verhandlung am 19. Februar 1975 war er weder erschienen noch vertreten.
Die Akten des Versorgungsamts XY. mit der Grundl. Nr. xxxxx haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung, über die der Senat auf Antrag des Beklagten gemäß §§ 110, 126 SGG nach Lage der Akten entscheiden konnte, ist nicht zulässig, da der Kläger die hierfür vorgesehene Frist versäumt hat.
Nach § 151 Abs. 1 SGG ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen, wie in der dem angefochtenen Urteil angefügten Rechtsmittelbelehrung fehlerfrei angegeben worden ist. Die Zustellung dieses Urteils, die nach § 61, Abs. 1 in Verbindung mit §§ 132, 135 SGG obligatorisch ist, erfolgte vorliegend durch öffentliche Bekanntmachung an der Berichtstafel (§ 15 des Verwaltungszustellungsgesetzes – VwZG –). Nach Abs. 1 Buchst. a) dieser Vorschrift kann solcherart zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Hierzu sagen die Verwaltungsvorschriften Nr. 19 zwar, der Aufenthalt sei nicht schon deshalb unbekannt, weil die Behörde seine Anschrift nicht kenne. Sie müsse vielmehr allgemein unbekannt sein, was durch eine polizeiliche Bescheinigung oder auf sonstige Weise zu belegen sei. Die polizeiliche Abmeldung könne nicht als ausreichend angesehen werden.
Vorliegend stellt sich die Sachlage nun so dar, daß der Kläger sich beim Sozialgericht Frankfurt/Main zuerst unter der bloßen Adressenangabe "Postfach” gemeldet hat. Die Zustellung einer gerichtlichen Verfügung an die nicht von ihm, sondern vom Beklagten angegebene Postfachnummer war jedoch nicht möglich, worauf der Kammervorsitzende beim Landesversorgungsamt Hessen nach der Anschrift des Klägers geforscht hat. Diese Behörde hat hierauf die Adresse "F., L.-Straße ” mitgeteilt. Eine andere war ihr zu dieser Zeit nicht geläufig. Denn aus dem Teil der Versorgungsakten, der seinerzeit wegen Vorlage der übrigen Aktenteile beim Sozialgericht Frankfurt/Main in der Versorgungsbehörde als Handakte geführt worden ist, ist zu entnehmen, daß erstmalig unter dem 2. Mai 1972 in einer Bescheinigung zur Vorlage bei der Fürsorgestelle für Kriegsopfer eine andere Anschrift, nämlich "F., S. ”, aktenkundig gemacht worden ist. Dann taucht unter dem 6. Juli 1972 die Mitteilung für die Amtskasse des Versorgungsamts XY. auf, daß der Kläger nach F., H.gasse , verzogen sei. Er selbst hat in einem am 25. August 1972 unterschriebenen Formular über Einkommensnachprüfung wieder "Postfach ” angegeben und dann schließlich am 7. November 1972 ausweislich Bl. 837 VA davon Kenntnis gegeben, daß er von F. nach F., L.straße verzogen sei. Das ist erweislich falsch, da mittlerweile die Anschriften S.straße und F., H.gasse , bestanden hatten.
Bei dieser aktenkundigen Sachlage kann davon ausgegangen werden, daß die vom Sozialgericht für die Voraussetzungen einer öffentlichen Zustellung seines am 21. September 1972 gesprochenen Urteils angestellte Prüfung erforderlich, aber auch genügend war. Der Aufenthalt des Klägers zu dieser Zeit muß tatsächlich mit "unbekannt” bezeichnet werden. Denn er hat sich offenbar nicht nur polizeilich abgemeldet für die L.-Straße in F., sondern sich zumindest bis zum Umzug nach F. auch nicht wieder polizeilich angemeldet, so daß die zuständige Frankfurter Magistratsbehörde keine Feststellungen über eine ladungs- und zustellungsfähige Anschrift treffen konnte.
Dem übrigen Voraussetzungen des § 15 VwZG ist gleichfalls Genüge getan. Das Sozialgericht hat den erforderlichen Beschluss über die Anordnung der öffentlichen Zustellung formgerecht am 27. September 1972 erlassen. Er durfte durch den Kammervorsitzenden allein ergehen, da er außerhalb der mündlichen Verhandlung gefaßt wurde. Die Tage des Aushangs der Urteilsausfertigung an das Schwarze Brett, die Gerichtstafel, und der Abnahme sind ordnungsgemäß vermerkt (§ 15 Abs. 3, letzter Satz VwZG), so daß die Frist nach § 15 Abs. 3 Satz 2 dieser Vorschrift, die zwei Wochen seit dem Tage des Aushängens beträgt, errechnet werden kann. § 15 Abs. 4 und 5 VwZG enthält keine zwingenden Verpflichtungen zur Bekanntgabe des zuzustellenden Schriftstücks an weiterer Stelle oder zur Nachforschung über den Verbleib des Empfängers. Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 3 VwZG lautet vielmehr dahin, daß die Wirksamkeit der öffentlichen Zustellung allein von der Beachtung der Abs. 2 und 3 dieser Gesetzesnorm abhängt. Insofern liegen keine rechtlich beachtlichen Mängel vor.
Ist deshalb von einer ordnungsgemäßen und damit wirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils auszugehen, so ergibt sich eindeutig, daß die Rechtsmittelfrist am 3. Dezember 1973, dem Tag des Berufungseingangs beim Hessischen Landessozialgericht, längst verstrichen war.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war dem Kläger nicht zu gewähren. Abgesehen davon, daß er keinen entsprechenden Antrag nach § 67 Abs. 2 Satz 1 SGG gestellt, geschweige denn Tatsachen glaubhaft gemacht hat, die zur Begründung eines solchen Antrages dienen könnten – er hat im Gegenteil auf Verfügungen des Senats vom 5. Februar, 19. Februar und 15. Juli 1974 nicht geantwortet –, kommt § 67 Abs. 3 SGG zum Zuge. Danach ist ein Antrag nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist unzulässig. Diese Rechtsfolge ist vorliegend eingetreten. Denn laut Vermerk des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Sozialgerichts Frankfurt/Main ist die für den Kläger bestimmte Ausfertigung des angefochtenen Urteils am 27. September 1972 ausgehängt worden. Am Mittwoch, dem 11. Oktober 1972, war sie somit nach § 15 Abs. 3 VwZG zugestellt. Die Rechtsmittelfrist gemäß § 151 Abs. 1 SGG lief deshalb unter Beachtung des entsprechenden letzten Wochenendes am Montag, dem 13. November 1972 ab. Eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht ist die Berufungsschrift des Klägers nun aber erst am 3. Dezember 1973, d.h. später als ein Jahr danach. Daß das infolge höherer Gewalt geschehen ist (§ 67 Abs. 3, letzter Halbsatz SGG), kann keinesfalls angenommen werden. Der Kläger hätte im Gegenteil sogar gute Gelegenheit gehabt, die Einjahresfrist einzuhalten. Denn die Mitteilung des Kammervorsitzenden über den Erlaß des Urteils und dessen öffentliche Zustellung ist unter dem 7. November 1973 ergangen. Erst auf den 28. November 1973 ist jedoch die Berufungsschrift datiert, eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht ist sie sogar noch sechs Tage später.
Hiernach war, wie geschehen, zu entscheiden, ohne daß der Senat materiell-rechtliche Gesichtspunkte berücksichtigen durfte.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision gemäß § 160 SGG neuer Fassung bestand nach Lage des Falles keine Veranlassung.
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