Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 316/70
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 3. Februar 1970 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1907 geborene Kläger, der nach seiner Schulentlassung im Jahre 1921 in der elterlichen Landwirtschaft verblieb, arbeitete ab 1924 bis 1941 als Vorarbeiter und Schachtmeister bei verschiedenen Tief- und Straßenbauunternehmen. Nach 1945 kehrte er in den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb von insgesamt 7,71 ha zurück, den er am 1. April 1948 übernahm. Ab diesem Jahr arbeitete er daneben als Schachtmeister bei der Feldbereinigung in O. und nahm dann ab 11. April 1950 in der Gemeinde S. im Kreis H. eine Tätigkeit als Schachtmeister an. Auch in der Gemeinde A. war er in dieser Eigenschaft tätig, und zwar bis 30. März 1952 (Bl. 69 Vers.Akten). Anschließend bezog er Arbeitslosenunterstützung. Ab Juni 1952 war er Bürgermeister der Gemeinde K. mit einer Aufwandsentschädigung, die im Jahre 1964 180,– DM monatlich betrug. Zu ihr traten die Einkünfte aus der Landwirtschaft.
Als Schädigungsfolgen wurden bei dem Kläger mit Umanerkennungsbescheid vom 8. September 1952 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. anerkannt:
"1) nach Explosivgeschoßverwundung:
a) völlige Versteifung des linken Handgelenkes,
b) Versteifung der Finger 4 und 5, Bewegungsbeschränkung erheblichen Grades der Finger 2 und 3,
c) erhebliche Durchblutungsstörungen der Hand und Finger,
d) Verlust der Drehfähigkeit des linken Unterarmes”.
Der Kläger beantragte am 17. November 1964 Berufsschadensausgleich und führte dazu unter Bezugnahme auf die Erklärung des H. B. vom 25. März 1966, des Schreibens der Firma N. I. vom 21. März 1966, der Erklärung des V. E. vom 14. März 1966, des Zeugnisses der Firma N. I. vom 24. November 1936 und des Zeugnisses der Firma J. D. vom 15. April 1935 aus, in den Jahren der Inflation sei er gezwungen gewesen, eine Beschäftigung bei einem Tiefbauunternehmen aufzunehmen, nachdem er bis zu der Schulentlassung in dem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern gearbeitet hätte. Durch die durch seinen Vater übermittelten Kenntnisse im Schreinerhandwerk sei er bald als Vorarbeiter aufsichtführend tätig gewesen. Durch eine entsprechende technische Weiterbildung habe er die erforderlichen Kenntnisse eines Schachtmeisters gewonnen.
Das Versorgungsamt Fulda ließ am 1. November 1966 durch den Facharzt für innere Krankheiten Dr. T. eine Nachuntersuchung durchführen. Der Gutachter stellte fest, daß gegenüber der Untersuchung von 1947 keine wesentliche Änderung nachweisbar sei. Der Zustand der linken Hand sei praktisch dem Verlust der Hand gleichzustellen. Das Ischiasleiden links sei keine Schädigungsfolge. Daran habe der Kläger bereits 1939 gelitten. Durch die anerkannten Schädigungsfolgen sei er in seinem früheren Beruf als Schachtmeister und im jetzigen als Landwirt besonders betroffen.
Mit Zugunstenbescheid nach § 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) vom 29. Dezember 1966 ist in Abänderung des bindenden Bescheides vom 8. September 1952 der Grad der MdE ab 1. November 1960 mit 60 v.H. festgesetzt worden, da der Kläger in dem derzeitigen Beruf als Landwirt durch die Art der anerkannten Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sei. Für die Zeit vor dem 1. November 1960 werde an der Bindung des Bescheides vom 6. September 1952 festgehalten. Eine Rückwirkung von vier Jahren sei angemessen, weil er die Unrichtigkeit der bisherigen Entscheidung nicht zu vertreten habe.
Der Bescheid vom 30. Dezember 1966 stellte dagegen fest, ein Berufsschadensausgleich könne nicht gewährt werden, da der Kläger den Beruf als Schachtmeister, den er bis 1952 ausgeübt habe, auch heute noch trotz der anerkannten Schädigungsfolgen ausüben könne.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, im Jahre 1948 habe er die Auszuarbeiten der neuen Wege und Gräben im Flurbereinigungsverfahren der Gemeinde O. als Schachtmeister übernommen. Es sei damals seine feste Absicht gewesen, diesen Beruf auch weiterhin auszuüben. Im Sommer habe er auch keine größeren Beschwerden gehabt; diese seien erst in der kalten Jahreszeit aufgetreten. Zahlreiche Erkältungskrankheiten, wie Rheuma und Ischias, sowie Furunkel und stärkere Herzbeschwerden hätten neben der Verwundung zu einer Beendigung dieser Beschäftigung geführt.
Der Beklagte hat von der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden die Auskunft vom 5. April 1967 eingeholt, in der mitgeteilt worden ist, daß die Aufgabe des Schachtmeisters frei von manueller Tätigkeit sei und sich im wesentlichen in der Arbeitsanweisung der einzelnen Arbeitsgruppen sowie deren Überwachung erschöpfe. Dem Kläger sei mit den anerkannten Schädigungsfolgen eine Tätigkeit als Schachtmeister im Straßen- und Erdbau durchaus möglich.
Nach Anhörung des Ob.Reg.Med. R. W. führte der Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1967 aus, die Auskunft der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden vom 5. April 1967 habe gezeigt, daß der Kläger in der Lage sei, als Schachtmeister tätig zu sein. Die hierbei notwendigen Schreibarbeiten könnten von ihm uneingeschränkt ausgeführt werden. Die Funktionsuntüchtigkeit des linken Armes und der linken Hand wirkten sich bei der Berufsausübung als Schachtmeister nicht wesentlich aus. Die Kälteeinwirkung in den Wintermonaten sei bei entsprechender Bekleidung und Benutzung von Handschuhen ohne gesundheitliche Gefährdung möglich. Die Übernahme der ehrenamtlichen Bürgermeistertätigkeit sowie die des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes seien der Hauptgrund für die Aufgabe der Schachtmeistertätigkeit gewesen.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Fulda hat der Kläger unter Hinweis auf die Bescheinigung der Firma N. I. vom 27. Januar 1970 und die Bestätigung des Kulturamtes B. H. vom 28. Januar 1970 vorgetragen, als Schachtmeister habe er alle erforderlichen Arbeiten, wie z.B. das Abstecken, Festlegen der Profilpunkte im Gelände, das Anbringen von Trassen- und Böschungsprofilen vorzunehmen gehabt. Dazu sei nicht nur die rechte, sondern auch die linke Hand erforderlich. Die Aufgabe der Tätigkeit als Schachtmeister gehe nicht auf seine Wahl als ehrenamtlicher Bürgermeister zurück. Diese sei erst im Juni 1952 durchgeführt worden, während er etwa seit März 1952 nicht mehr als Schachtmeister tätig gewesen sei. Die Wahl als ehrenamtlicher Bürgermeister sei gerade im Hinblick auf die Tatsache erfolgt, daß er die Schachtmeistertätigkeit wegen der Schädigungsfolgen habe aufgeben müssen.
Mit Urteil vom 3. Februar 1970 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, ein schädigungsbedingter Einkommensverlust sei nicht festzustellen gewesen. Die von dem Kläger bis zum 30. März 1952 verrichtete Schachtmeistertätigkeit hätte er trotz der Schädigungsfolgen auch weiterhin ausüben können, da in größeren Betrieben im Regelfalle damit keine Handarbeit verbunden sei. Zu der Aufgabe dieser Beschäftigung habe die Ortsgebundenheit des Klägers und die Bindung an seinen landwirtschaftlichen Betrieb geführt, der als Hauptbetrieb anzusprechen sei. Soweit er von 1948 bis 1952 als Schachtmeister gearbeitet habe, sei das auf die Tatsache zurückzuführen, daß es sich dabei um Arbeiten in der Nähe seines Wohnortes gehandelt habe.
Gegen das an den Kläger mittels eingeschriebenen Briefes am 17. März 1970 abgesandte Urteil ist die Berufung am 8. April 1970 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung am 28. März 1973 gehört worden ist, trägt unter Hinweis auf das Schreiben der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden vom 19. April 1974 sowie auf die eidesstattliche Erklärung vom 12. März 1973 vor, nach dem Kriege habe er in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen, soweit das im Hinblick auf seine Verwundung möglich gewesen sei. Bei seiner Beschäftigung als Schachtmeister im Rahmen der Feldbereinigungsverfahren sei er nicht nur aufsichtführend, sondern auch manuell tätig gewesen. Bei den Arbeitern habe es sich vorwiegend um ungelernte Arbeitskräfte gehandelt. Als Schachtmeister sei er genötigt gewesen, in erheblichem Umfang Hand anzulegen. Bei dieser Tätigkeit sei, er jedoch durch die schädigungsbedingten Folgen erheblich gehindert worden. Nach Ablauf des Monats März 1952 habe er seine Arbeit als Schachtmeister im Flurbereinigungsverfahren aufgeben müssen, weil dieses beendet gewesen sei. Anschließend sei er als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt gemeldet gewesen. Obwohl fortlaufend auch in der näheren Umgebung seines Wohnortes weitere Flurbereinigungen durchgeführt worden seien, habe er wegen der Schädigung keine entsprechende Tätigkeit finden können. Eine weitere erhebliche Beeinträchtigung habe durch die Schmerzen in der geschädigten Hand bei jeglicher kalter Witterung bestanden. Die Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde K. sei erst im Juni 1952 erfolgt. Diese habe seine Berufsaufgabe nicht erleichtert. Hinzu komme, daß es sich dabei um eine kleine Gemeinde handele und deshalb lediglich eine Aufwandsentschädigung gezahlt worden sei. Diese habe in den Jahren 1953 und 1954 nur 65,– DM monatlich betragen. Zur Zeit liege sie bei 319,– DM. Mit seiner Landwirtschaft sei er nicht in der Lage, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Sein Vater habe bereits noch einen Schreinerbetrieb besessen. Auch er hätte neben seiner landwirtschaftlichen Beschäftigung als Schachtmeister bis zum Jahre 1971 weiter arbeiten und nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein entsprechendes Altersruhegeld beziehen können. Die Landwirtschaft habe er im Jahre 1967 an den Sohn verpachtet und später auf ihn zu Eigentum überschrieben. Dieser bewirtschafte heute etwa 9,61 ha einschließlich Pachtland.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 3. Februar 1970 und den Bescheid vom 30. Dezember 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1967 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe 1 der Industriearbeiter des Wirtschaftsbereiches Hoch- und Tiefbau zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt aus, das Kriegsleiden habe nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. März 1952 geführt. Der Kläger habe am 29. Januar 1967 selbst angegeben, daß er unter zahlreichen Erkältungskrankheiten, Rheuma, Ischias, Furunkeln und stärkeren Herzbeschwerden gelitten habe, die als nicht schädigungsbedingte Leiden sicher der Hauptgrund für die Berufsaufgabe gewesen seien. Dabei durfte das Vorhandensein der elterlichen Landwirtschaft und die Wahl zum Bürgermeister die Berufsaufgabe erleichtert haben. Trotz der Schädigungsfolgen sei er in der Lage gewesen, die Tätigkeit eines Schachtmeisters, die im Regelfalle nicht mit Handarbeiten verbunden sei, auszuüben. Dabei sei nicht entscheidend, ob die Flurbereinigungsverfahren in seinem Wohngebiet vorzeitig beendet worden seien.
Der Senat hat von dem Hessischen Amt für Landeskultur die Auskünfte vom 13. April 1971 und 23. August 1974 eingeholt. Weiterhin hat er von dem praktischen Arzt Dr. B. in Ergänzung der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20. März 1973 den Befundbericht vom 15. Mai 1973 beigezogen und den Präsidenten a.D. Dr. R. über die Gründe der Beendigung der Tätigkeit des Klägers als Schachtmeister im Jahre 1952 befragt.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. März 1973 ist der Amtsrat beim Hessischen Amt für Landeskultur in B. H. H. L. als Zeuge gehört worden. Er hat bekundet, daß der Kläger als Schachtmeister die Feldbereinigungsarbeiten in O. geleitet habe. In den Jahren 1948 bis 1949 habe er durchgehend gearbeitet. Im Jahre 1950 dagegen nur in der Zeit vom 17. Januar bis 10. Mai. Warum der Kläger im Jahre 1952 seine Arbeit aufgegeben habe, wisse er nicht.
Der Senat hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines unfallchirurgischen Fachgutachtens, das am 17. Dezember 1973 von dem Facharzt für Chirurgie Dr. Ha. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik H./M. erstattet wurde. Der Sachverständige vertrat die Ansicht, die linke Hand sei lediglich als Hilfshand zu verwenden. Bei allen Verrichtungen, die Kraftentfaltung verlangten, ebenso aber auch bei Tätigkeiten, die feines, dosiertes Zufassen erforderten, sei der Kläger überwiegend auf seine rechte Hand angewiesen, die voll einsatzfähig sei. Der Zustand seiner linken oberen Extremität habe sich im Zeitraum zwischen 1948 und 1952 zweifellos nicht verschlimmert. Das Ausmaß der Schädigungsfolgen bestehe unverändert. Eine aufsichtführende Tätigkeit als Schachtmeister könne der Kläger durchführen. Soweit hierbei manuelle Tätigkeiten vorwiegend mit einer Hand geleistet werden könnten, seien sie auch nach dem Jahre 1952 zumutbar gewesen. Die Empfindlichkeit der Witterung habe sich an der schlecht durchbluteten linken Hand ungünstig ausgewirkt.
Die Versorgungsakten mit der Grundlisten-Nr. xxx, die Akten des Oberversicherungsamtes K. K.B. Nr. yyy und V Nr. F zzz, die Akten der landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen-Nassau und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid vom 30. Dezember 1966, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1967 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen.
Zutreffend hat der Beklagte festgestellt, daß der Kläger keinen Berufsschadensausgleich erhalten kann. Dieser steht nach § 30 Abs. 3 BVG Schwerbeschädigten zu, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist. Voraussetzung für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs ist, daß der Beschädigte einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, der durch die Schädigungsfolgen verursacht worden ist. Das bedeutet, daß zwischen dem wirtschaftlichen Schaden und der Schädigung ein ursächlicher Zusammenhang gegeben sein muß (BSG 29, 208 ff.). Die Schädigungsfolge muß eine wesentliche Bedingung für den wirtschaftlichen Schaden – also für den Einkommensverlust – sein. Der Umfang des Schadenersatzes wird durch § 30 Abs. 4 BVG näher bestimmt. Dieser sieht vor, daß bei der Ermittlung des Einkommensverlustes das derzeitige Einkommen des Beschädigten – zuzüglich der Ausgleichsrente – dem Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe gegenüberzustellen ist, das der Beschädigte ohne die Schädigung voraussichtlich erhalten würde. Entscheidend ist demnach, in welchem Umfang die Schädigungsfolgen bei ihrem Eintritt die wirtschaftliche Existenz des Beschädigten getroffen haben, wobei von dem Beruf auszugehen ist, den er vor Eintritt des schädigenden Ereignisses ausgeübt hat. Es kommt also darauf an, ob der Beschädigte denjenigen Beruf, den er ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich ausüben würde, ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann und daß er dadurch einen wirtschaftlichen Schaden – einen Einkommensverlust – erleidet, wobei dieser im Zeitpunkt der Antragstellung noch bestehen muß (BSG 32, 1 ff.; Urt. v. 6. Juli 1972 Az.: 9 RV 668/71). Finanziell besteht der Einkommensverlust in dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen Einkommen und einem angenommenen (fiktiven) Einkommen, welches der Schwerbeschädigte ohne die Schädigung in derselben Zeit hätte. Bei dem Anspruch auf Berufsschadensausgleich kommt es nicht darauf an, ob der Schwerbeschädigte einmal in der Vergangenheit, also vor der Zeit, für die er den Berufsschadensausgleich begehrt, durch die Schädigungsfolgen einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Vielmehr muß zur Zeit der Antragstellung ein solcher Schaden noch vorliegen. Demzufolge ist das Lebensschicksal des Beschädigten bis zu der Zeit, von der ab der Berufsschadensausgleich, verlangt wird, historisch nachzuzeichnen. So kann festgestellt werden, ob das für die Ermittlung des Einkommensverlustes maßgebliche höhere Durchschnittseinkommen ohne die Schädigung erreicht worden wäre (BSG, Urt. v. 19. Juni 1972 Az.: 10 RV 489/70).
Mit dem Beklagten ist der Senat unter Beachtung der hiermit skizzierten höchstrichterlichen Rechtsprechung der Ansicht, daß der Kläger aufgrund der Schädigungsfolgen keinen wirtschaftlichen Schaden und damit keinen Einkommensverlust erlitten hat. Denn er wäre trotz der Schädigungsfolgen in der Lage gewesen, den Beruf des Schachtmeisters im Tiefbau auszuüben. Hierbei handelt es sich nach dem Berufsbild um eine Beschäftigung, die im wesentlichen in der Arbeitsanweisung an einzelne Arbeitsgruppen sowie deren Überwachung besteht (so Hess. LSG, Urt. v. 7.8.1974 Az.: S 5/V-1089/72). Das hat gleichfalls die Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden in ihrer Auskunft vom 5. April 1967 bestätigt, in der ausdrücklich hervorgehoben wird, daß die Aufgabe des Schachtmeisters frei von manuellen Tätigkeiten – außer Schreibarbeiten – sei.
Eine derartige Tätigkeit hat der Kläger vor dem Kriege nach seiner eigenen und glaubhaften Aussage vor dem Senat auch ausgeführt. Er hätte sie nach dem Gutachten des Facharztes Dr. Ha auch ohne weiteres nach der Arbeitsaufgabe am 30. März 1952 ausüben können, da sich die Schädigungsfolgen in der Zeit von 1948 bis 1952 nicht verschlimmert hatten.
Wenn der Kläger auf seine Tätigkeit als Schachtmeister im Feldbereinigungsverfahren abgestellt haben will, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die Tätigkeiten eines Schachtmeisters im Straßen- und Tiefbau mit denen eines Schachtmeisters im Feldbereinigungsverfahren nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Die erstere Tätigkeit konnte der Kläger nach Dr. Ha. ohne weiteres nach dem Kriege wieder aufnehmen. Insofern fehlt es aber an einem Arbeitsversuch und einem in dieser Richtung betätigten Arbeitswillen, wie ihn § 30 Abs. 4 BVG ausdrücklich voraussetzt. Demgegenüber sind die Bescheinigungen der Firma I. vom 27. Januar 1970 und des Kulturamtes B. H. vom 28. Januar 1970 ohne Beweiswert, weil es dem Kläger freigestanden hätte, wie früher wieder eine aufsichtführende Tätigkeit als Schachtmeister im Straßenbau aufzunehmen. Selbst wenn man aber die Tätigkeit als Schachtmeister oder Hilfsschachtmeister im Feldbereinigungsverfahren als gleichwertig mit dem früheren Beruf ansehen wollte, konnte der Kläger nach dem Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Ha. dieser Beschäftigung trotz seiner Behinderung ebenfalls nachsehen, weil sich die Schädigungsfolgen in der Zeit von 1948 bis 1952 nicht verschlimmert hatten. Eine fast vierjährige Tätigkeit ab 1948, wenngleich auch mit gewissen witterungsbedingten und nichtwitterungsbedingten Unterbrechungen, beweist das zur Genüge. Im übrigen mußte der Senat davon ausgehen, daß auch die Tätigkeit des Schachtmeisters im Feldbereinigungsverfahren weitgehend eine aufsichtführende gewesen ist. So hat der Kläger selbst am 23. April 1950 der Allgemeinen Ortskrankenkasse B. H. mitgeteilt, er habe eine aufsichtführende Beschäftigung als Hilfsschachtmeister übernommen (Bl. 41 Vers.-Akten). Gegenüber dem Versorgungsamt hat er am 23. Juli 1952 sich gleichfalls als aufsichtführenden Schachtmeister bezeichnet (Bl. 59 Vers.-Akten). Ebenso hat er in dem OVA-Verfahren V Nr. F angegeben, als aufsichtführender Schachtmeister tätig gewesen zu sein. Im Hinblick hierauf sind die Erklärungen seiner Arbeitskollegen vom 12. März 1973, die Schreiben der Firma I. vom 27. Januar 1970 und der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden vom 19. April 1974 sowie die Aussage des Zeugen L., der den Kläger in der Zeit von 1948 bis 1952 noch gar nicht gekannt hat, ohne Beweiswert. Denn einmal konnte der Kläger nach medizinischer Ansicht die Tätigkeit eines aufsichtführenden Schachtmeisters ausüben und außerdem war es ihm zuzumuten, sich eine seiner Ausbildung und Kenntnissen entsprechende Schachtmeistertätigkeit im Tief- oder Straßenbau an einem anderen Beschäftigungsort zu suchen, die frei von einer manuellen Mitwirkung war. Schon deshalb ist sein Argument, er habe wegen der Schädigungsfolgen die mit manuellen Arbeiten verbundene Tätigkeit am 30. März 1952 aufgeben müssen, nicht durchschlagend.
Insoweit wird er vor allen durch die Tatsache widerlegt, daß die Arbeiten in A. am 30. März 1952 nicht krankheitshalber, sondern aus technischen Gründen beendet worden sind, wie er selbst bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat zugeben mußte. Ab diesen Zeitpunkt war er als arbeitsuchend beim Arbeitsamt B. H. gemeldet und hat von dort auch Arbeitslosenunterstützung bezogen. Hieraus ist zu schließen, daß er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und durch seine Arbeitslosmeldung dem Arbeitsamt zu erkennen gegeben hat, daß ihm an einer weiteren Verwendung in der bisherigen Tätigkeit gelegen war.
Soweit der Kläger die Berufsaufgabe auf schädigungsbedingte Gründe zurückführt, wird er durch die eben beschriebenen Umstände eindeutig widerlegt. Darüber hinaus muß er sich entgegenhalten lassen, daß er in dem Widerspruchsschreiben vom 29. Januar 1967 zahlreiche Erkältungskrankheiten, Rheuma, Ischias, Furunkel und stärkere Herzbeschwerden als Ursache der Arbeitsaufgabe angegeben hat. Daraus ist ersichtlich, daß vor allem diese Krankheiten und weniger die Schädigungsfolgen für die Berufsaufgabe verantwortlich gemacht werden müssen. Die gegenteilige Auffassung des Hausarztes Dr. H. in dem Attest vom 15. Mai 1973 ist durch die spätere Äußerung des gleichen Arztes völlig erschüttert worden. Danach kann sich dieser offensichtlich an die näheren Umstände der Arbeitsaufgabe überhaupt nicht mehr erinnern. Insoweit muß immer wieder auf das überzeugende Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Ha. verwiesen werden, wonach den Kläger eine Schachtmeistertätigkeit in aufsichtführender Stellung nach den Jahre 1952 zumutbar gewesen wäre. Denn wenn der Kläger aufsichtführend tätig sein konnte, und wenn sich die manuelle Beschäftigung mehr auf das Einweisen, Zeigen und Unterstützen beschränkte, so konnten diese Tätigkeiten vorwiegend mit der rechten Hand ausgeführt werden, wobei die linke nur unterstützend einzusetzen war. Dabei wird nicht verkannt und unterschätzt, daß sich jegliche kalte Witterung an der schlecht durchbluteten linken Hand ungünstig ausgewirkt hat. Das war aber nicht in einem derartigen Ausmaß der Fall, daß dadurch jede Außenbeschäftigung unmöglich geworden wäre, zumal Feld- und Flurbereinigungen bei extrem kalter Witterung eingestellt zu werden pflegen, wie das Hessische Amt für Landeskultur am 23. August 1974 auf Antrage mitgeteilt hat. Damit wäre der Kläger bei extremer Witterungslage nicht genötigt gewesen, im Freien zu arbeiten. Soweit das doch erforderlich war, konnte er der geschädigten linken Hand durch das Überstreifen von Handschuhen einen gewissen Schutz verschaffen. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger als Landwirt von Jugend auf daran gewöhnt war, bei jeder Witterung zu arbeiten. Die anfallenden Arbeiten in der Landwirtschaft konnte er ebenfalls mit der rechten gesunden Hand bewältigen und hierbei die linke unterstützend einsetzen. Aus alledem folgt, daß der Kläger 1952 in dem Beruf eines Schachtmeisters hätte weiter arbeiten können, wenn er das tatsächlich gewollt hätte. Daß er ab April 1952 in dem Beruf des Schachtmeisters nicht mehr tätig war, kann infolgedessen nicht den Schädigungsfolgen angelastet werden.
Wie das Sozialgericht ist der Senat gleichfalls der Ansicht, daß der Kläger nicht aus objektiv zwingenden Gründen sich von seinem erlernten Beruf abgewandt hat, sondern daß dafür in seiner Person liegende Gründe im Vordergrund standen. Das ist einmal die Übernahme der elterlichen Landwirtschaft gewesen, die der Kläger durch Zupachtungen zu einem Haupterwerbsbetrieb ausgebaut hat. Hierdurch hatte er sich nunmehr auf einen neuen, freieren und selbständigen Beruf umgestellt, der mindestens dem früheren sozial gleichwertig war. Infolge der selbständigen Unternehmerstellung war er sogar in sozialer Hinsicht dem früheren Beruf überlegen. Im Hinblick hierauf hat das Sozialgericht zu Recht einen schädigungsbedingten Einkommensverlust auch deswegen verneint, weil im Hinblick auf den Berufswechsel nicht mehr von dem früheren Beruf eines Schachtmeisters ausgegangen werden kann. Insoweit teilt der Senat nicht die vom Landwirtschaftsamt B. in der Auskunft vom 17. Mai 1973 vertretene Auffassung, daß die Landwirtschaft des Klägers kein Haupterwerbsbetrieb gewesen sei. Denn es kann nicht von den Verhältnissen im Jahre 1973 bzw. im Jahre 1957 ausgegangen werden, sondern es ist abzustellen auf die Umstände, wie sie im Jahre 1952 gewesen sind. Damals konnte die Landwirtschaft des Klägers aber durchaus als Haupterwerbsbetrieb angesehen werden, weil seinerzeit die Rentabilitätsverhältnisse in der Landwirtschaft noch keineswegs kleinere Betriebsinhaber gezwungen haben, ihre Betriebe aufzugeben. Durch die Anschaffung eines landwirtschaftlichen Schleppers im Jahre 1951 hat der Kläger zudem unter Beweis gestellt, daß er seine Landwirtschaft nach modernen Gesichtspunkten zu führen gedachte. Denn eine derartige Investition war im Jahre 1951 für einen Betrieb in der Größenordnung des Klägers durchaus etwas Ungewöhnliches. Hieraus folgt, daß die in den Jahren von 1948 bis 1952 mit Unterbrechungen ausgeübte Schachtmeistertätigkeit nun nicht mehr im Vordergrund gestanden hat, sondern die Bewirtschaftung des Hofes als Haupterwerbsquelle. Daß der Hof seinerzeit den Lebensunterhalt sicherstellen konnte, wird durch die Tatsache unterstrichen, daß der Kläger nicht nur mit seiner Familie von den Erträgnissen des Hofes gelebt hat, sondern daß er auch noch in der Lage war, umfangreiche Altenteilsverpflichtungen gegenüber seinen Eltern zu erfüllen.
Schließlich hat nach Auffassung des Senats auch der im Juni 1952 übernommene Bürgermeisterposten neben der Landwirtschaft zu der Aufgabe des Berufes eines Schachtmeisters beigetragen. Die Bürgermeistertätigkeit erforderte eine etwa dreistündige Arbeitszeit am Tage und konnte somit gut mit dem freien Beruf eines Landwirts in Einklang gebracht werden. Mit einer nebenberuflichen Tätigkeit von dreistündiger Dauer am Tage wäre der Kläger auf dem freien Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer indessen nicht mehr vermittlungsfähig gewesen, weil kein Unternehmer ihn mit einer derartigen beruflichen Vorbelastung eingestellt hätte. Abgesehen hiervon wurde das durch die Landwirtschaft erzielte Einkommen auch durch die Bezüge aus dem Bürgermeisterberuf verbessert. Mit diesen beiden Tätigkeiten war der Kläger auch beruflich voll ausgelastet, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem er sich entschloss, seine Landwirtschaft an den Sohn abzugeben.
Nach allem kommt den anerkannten Schädigungsfolgen keine wesentliche Bedeutung für die Aufgabe des Schachtmeisterberufes zu. Da der Kläger schon vor Stellung seines Antrages auf Gewährung von Berufsschadensausgleich infolge schädigungsunabhängiger Gründe nicht mehr als Schachtmeister tätig war, kann ihm ein Berufsschadensausgleich nicht gewährt werden. Insoweit läßt der vom Senat historisch nachgezeichnete Lebenslauf erkennen, daß er durch die Landwirtschaft und den 1952 übernommenen Bürgermeisterposten, der ihm mit Vollendung des 65. Lebensjahres auch noch zu einem Altersruhegeld verholfen hat, beruflich voll ausgefüllt war. Hinzu kommt noch, daß ab 1952 konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, daß der Kläger wieder in seinem früheren Beruf als Schachtmeister tätig sein wollte. Der in dieser Richtung nicht betätigte Arbeitswille (vgl. § 30 Abs. 4 BVG) beweist, daß der Kläger sich von dem früheren Beruf endgültig abgewandt hatte, so daß er nicht mehr die Grundlage für einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich sein kann.
Aus den dargelegten Gründen war deshalb die Berufung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG kam nach Lage des Falles nicht in Betracht.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1907 geborene Kläger, der nach seiner Schulentlassung im Jahre 1921 in der elterlichen Landwirtschaft verblieb, arbeitete ab 1924 bis 1941 als Vorarbeiter und Schachtmeister bei verschiedenen Tief- und Straßenbauunternehmen. Nach 1945 kehrte er in den elterlichen landwirtschaftlichen Betrieb von insgesamt 7,71 ha zurück, den er am 1. April 1948 übernahm. Ab diesem Jahr arbeitete er daneben als Schachtmeister bei der Feldbereinigung in O. und nahm dann ab 11. April 1950 in der Gemeinde S. im Kreis H. eine Tätigkeit als Schachtmeister an. Auch in der Gemeinde A. war er in dieser Eigenschaft tätig, und zwar bis 30. März 1952 (Bl. 69 Vers.Akten). Anschließend bezog er Arbeitslosenunterstützung. Ab Juni 1952 war er Bürgermeister der Gemeinde K. mit einer Aufwandsentschädigung, die im Jahre 1964 180,– DM monatlich betrug. Zu ihr traten die Einkünfte aus der Landwirtschaft.
Als Schädigungsfolgen wurden bei dem Kläger mit Umanerkennungsbescheid vom 8. September 1952 mit einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 50 v.H. anerkannt:
"1) nach Explosivgeschoßverwundung:
a) völlige Versteifung des linken Handgelenkes,
b) Versteifung der Finger 4 und 5, Bewegungsbeschränkung erheblichen Grades der Finger 2 und 3,
c) erhebliche Durchblutungsstörungen der Hand und Finger,
d) Verlust der Drehfähigkeit des linken Unterarmes”.
Der Kläger beantragte am 17. November 1964 Berufsschadensausgleich und führte dazu unter Bezugnahme auf die Erklärung des H. B. vom 25. März 1966, des Schreibens der Firma N. I. vom 21. März 1966, der Erklärung des V. E. vom 14. März 1966, des Zeugnisses der Firma N. I. vom 24. November 1936 und des Zeugnisses der Firma J. D. vom 15. April 1935 aus, in den Jahren der Inflation sei er gezwungen gewesen, eine Beschäftigung bei einem Tiefbauunternehmen aufzunehmen, nachdem er bis zu der Schulentlassung in dem kleinen landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern gearbeitet hätte. Durch die durch seinen Vater übermittelten Kenntnisse im Schreinerhandwerk sei er bald als Vorarbeiter aufsichtführend tätig gewesen. Durch eine entsprechende technische Weiterbildung habe er die erforderlichen Kenntnisse eines Schachtmeisters gewonnen.
Das Versorgungsamt Fulda ließ am 1. November 1966 durch den Facharzt für innere Krankheiten Dr. T. eine Nachuntersuchung durchführen. Der Gutachter stellte fest, daß gegenüber der Untersuchung von 1947 keine wesentliche Änderung nachweisbar sei. Der Zustand der linken Hand sei praktisch dem Verlust der Hand gleichzustellen. Das Ischiasleiden links sei keine Schädigungsfolge. Daran habe der Kläger bereits 1939 gelitten. Durch die anerkannten Schädigungsfolgen sei er in seinem früheren Beruf als Schachtmeister und im jetzigen als Landwirt besonders betroffen.
Mit Zugunstenbescheid nach § 40 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung (VerwVG) vom 29. Dezember 1966 ist in Abänderung des bindenden Bescheides vom 8. September 1952 der Grad der MdE ab 1. November 1960 mit 60 v.H. festgesetzt worden, da der Kläger in dem derzeitigen Beruf als Landwirt durch die Art der anerkannten Schädigungsfolgen in einem wesentlich höheren Grade als im allgemeinen Erwerbsleben erwerbsgemindert sei. Für die Zeit vor dem 1. November 1960 werde an der Bindung des Bescheides vom 6. September 1952 festgehalten. Eine Rückwirkung von vier Jahren sei angemessen, weil er die Unrichtigkeit der bisherigen Entscheidung nicht zu vertreten habe.
Der Bescheid vom 30. Dezember 1966 stellte dagegen fest, ein Berufsschadensausgleich könne nicht gewährt werden, da der Kläger den Beruf als Schachtmeister, den er bis 1952 ausgeübt habe, auch heute noch trotz der anerkannten Schädigungsfolgen ausüben könne.
Mit dem Widerspruch machte der Kläger geltend, im Jahre 1948 habe er die Auszuarbeiten der neuen Wege und Gräben im Flurbereinigungsverfahren der Gemeinde O. als Schachtmeister übernommen. Es sei damals seine feste Absicht gewesen, diesen Beruf auch weiterhin auszuüben. Im Sommer habe er auch keine größeren Beschwerden gehabt; diese seien erst in der kalten Jahreszeit aufgetreten. Zahlreiche Erkältungskrankheiten, wie Rheuma und Ischias, sowie Furunkel und stärkere Herzbeschwerden hätten neben der Verwundung zu einer Beendigung dieser Beschäftigung geführt.
Der Beklagte hat von der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden die Auskunft vom 5. April 1967 eingeholt, in der mitgeteilt worden ist, daß die Aufgabe des Schachtmeisters frei von manueller Tätigkeit sei und sich im wesentlichen in der Arbeitsanweisung der einzelnen Arbeitsgruppen sowie deren Überwachung erschöpfe. Dem Kläger sei mit den anerkannten Schädigungsfolgen eine Tätigkeit als Schachtmeister im Straßen- und Erdbau durchaus möglich.
Nach Anhörung des Ob.Reg.Med. R. W. führte der Widerspruchsbescheid vom 17. Mai 1967 aus, die Auskunft der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden vom 5. April 1967 habe gezeigt, daß der Kläger in der Lage sei, als Schachtmeister tätig zu sein. Die hierbei notwendigen Schreibarbeiten könnten von ihm uneingeschränkt ausgeführt werden. Die Funktionsuntüchtigkeit des linken Armes und der linken Hand wirkten sich bei der Berufsausübung als Schachtmeister nicht wesentlich aus. Die Kälteeinwirkung in den Wintermonaten sei bei entsprechender Bekleidung und Benutzung von Handschuhen ohne gesundheitliche Gefährdung möglich. Die Übernahme der ehrenamtlichen Bürgermeistertätigkeit sowie die des elterlichen landwirtschaftlichen Betriebes seien der Hauptgrund für die Aufgabe der Schachtmeistertätigkeit gewesen.
In dem Klageverfahren vor dem Sozialgericht Fulda hat der Kläger unter Hinweis auf die Bescheinigung der Firma N. I. vom 27. Januar 1970 und die Bestätigung des Kulturamtes B. H. vom 28. Januar 1970 vorgetragen, als Schachtmeister habe er alle erforderlichen Arbeiten, wie z.B. das Abstecken, Festlegen der Profilpunkte im Gelände, das Anbringen von Trassen- und Böschungsprofilen vorzunehmen gehabt. Dazu sei nicht nur die rechte, sondern auch die linke Hand erforderlich. Die Aufgabe der Tätigkeit als Schachtmeister gehe nicht auf seine Wahl als ehrenamtlicher Bürgermeister zurück. Diese sei erst im Juni 1952 durchgeführt worden, während er etwa seit März 1952 nicht mehr als Schachtmeister tätig gewesen sei. Die Wahl als ehrenamtlicher Bürgermeister sei gerade im Hinblick auf die Tatsache erfolgt, daß er die Schachtmeistertätigkeit wegen der Schädigungsfolgen habe aufgeben müssen.
Mit Urteil vom 3. Februar 1970 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, ein schädigungsbedingter Einkommensverlust sei nicht festzustellen gewesen. Die von dem Kläger bis zum 30. März 1952 verrichtete Schachtmeistertätigkeit hätte er trotz der Schädigungsfolgen auch weiterhin ausüben können, da in größeren Betrieben im Regelfalle damit keine Handarbeit verbunden sei. Zu der Aufgabe dieser Beschäftigung habe die Ortsgebundenheit des Klägers und die Bindung an seinen landwirtschaftlichen Betrieb geführt, der als Hauptbetrieb anzusprechen sei. Soweit er von 1948 bis 1952 als Schachtmeister gearbeitet habe, sei das auf die Tatsache zurückzuführen, daß es sich dabei um Arbeiten in der Nähe seines Wohnortes gehandelt habe.
Gegen das an den Kläger mittels eingeschriebenen Briefes am 17. März 1970 abgesandte Urteil ist die Berufung am 8. April 1970 bei dem Hessischen Landessozialgericht eingegangen.
Der Kläger, der in der mündlichen Verhandlung am 28. März 1973 gehört worden ist, trägt unter Hinweis auf das Schreiben der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden vom 19. April 1974 sowie auf die eidesstattliche Erklärung vom 12. März 1973 vor, nach dem Kriege habe er in der Landwirtschaft seiner Eltern mitgeholfen, soweit das im Hinblick auf seine Verwundung möglich gewesen sei. Bei seiner Beschäftigung als Schachtmeister im Rahmen der Feldbereinigungsverfahren sei er nicht nur aufsichtführend, sondern auch manuell tätig gewesen. Bei den Arbeitern habe es sich vorwiegend um ungelernte Arbeitskräfte gehandelt. Als Schachtmeister sei er genötigt gewesen, in erheblichem Umfang Hand anzulegen. Bei dieser Tätigkeit sei, er jedoch durch die schädigungsbedingten Folgen erheblich gehindert worden. Nach Ablauf des Monats März 1952 habe er seine Arbeit als Schachtmeister im Flurbereinigungsverfahren aufgeben müssen, weil dieses beendet gewesen sei. Anschließend sei er als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt gemeldet gewesen. Obwohl fortlaufend auch in der näheren Umgebung seines Wohnortes weitere Flurbereinigungen durchgeführt worden seien, habe er wegen der Schädigung keine entsprechende Tätigkeit finden können. Eine weitere erhebliche Beeinträchtigung habe durch die Schmerzen in der geschädigten Hand bei jeglicher kalter Witterung bestanden. Die Wahl zum ehrenamtlichen Bürgermeister der Gemeinde K. sei erst im Juni 1952 erfolgt. Diese habe seine Berufsaufgabe nicht erleichtert. Hinzu komme, daß es sich dabei um eine kleine Gemeinde handele und deshalb lediglich eine Aufwandsentschädigung gezahlt worden sei. Diese habe in den Jahren 1953 und 1954 nur 65,– DM monatlich betragen. Zur Zeit liege sie bei 319,– DM. Mit seiner Landwirtschaft sei er nicht in der Lage, den Lebensunterhalt zu bestreiten. Sein Vater habe bereits noch einen Schreinerbetrieb besessen. Auch er hätte neben seiner landwirtschaftlichen Beschäftigung als Schachtmeister bis zum Jahre 1971 weiter arbeiten und nach Vollendung des 65. Lebensjahres ein entsprechendes Altersruhegeld beziehen können. Die Landwirtschaft habe er im Jahre 1967 an den Sohn verpachtet und später auf ihn zu Eigentum überschrieben. Dieser bewirtschafte heute etwa 9,61 ha einschließlich Pachtland.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 3. Februar 1970 und den Bescheid vom 30. Dezember 1966 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1967 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, Berufsschadensausgleich unter Zugrundelegung der Leistungsgruppe 1 der Industriearbeiter des Wirtschaftsbereiches Hoch- und Tiefbau zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend und führt aus, das Kriegsleiden habe nicht zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 30. März 1952 geführt. Der Kläger habe am 29. Januar 1967 selbst angegeben, daß er unter zahlreichen Erkältungskrankheiten, Rheuma, Ischias, Furunkeln und stärkeren Herzbeschwerden gelitten habe, die als nicht schädigungsbedingte Leiden sicher der Hauptgrund für die Berufsaufgabe gewesen seien. Dabei durfte das Vorhandensein der elterlichen Landwirtschaft und die Wahl zum Bürgermeister die Berufsaufgabe erleichtert haben. Trotz der Schädigungsfolgen sei er in der Lage gewesen, die Tätigkeit eines Schachtmeisters, die im Regelfalle nicht mit Handarbeiten verbunden sei, auszuüben. Dabei sei nicht entscheidend, ob die Flurbereinigungsverfahren in seinem Wohngebiet vorzeitig beendet worden seien.
Der Senat hat von dem Hessischen Amt für Landeskultur die Auskünfte vom 13. April 1971 und 23. August 1974 eingeholt. Weiterhin hat er von dem praktischen Arzt Dr. B. in Ergänzung der vom Kläger vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 20. März 1973 den Befundbericht vom 15. Mai 1973 beigezogen und den Präsidenten a.D. Dr. R. über die Gründe der Beendigung der Tätigkeit des Klägers als Schachtmeister im Jahre 1952 befragt.
In der mündlichen Verhandlung vom 28. März 1973 ist der Amtsrat beim Hessischen Amt für Landeskultur in B. H. H. L. als Zeuge gehört worden. Er hat bekundet, daß der Kläger als Schachtmeister die Feldbereinigungsarbeiten in O. geleitet habe. In den Jahren 1948 bis 1949 habe er durchgehend gearbeitet. Im Jahre 1950 dagegen nur in der Zeit vom 17. Januar bis 10. Mai. Warum der Kläger im Jahre 1952 seine Arbeit aufgegeben habe, wisse er nicht.
Der Senat hat weiterhin Beweis erhoben durch Einholung eines unfallchirurgischen Fachgutachtens, das am 17. Dezember 1973 von dem Facharzt für Chirurgie Dr. Ha. von der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik H./M. erstattet wurde. Der Sachverständige vertrat die Ansicht, die linke Hand sei lediglich als Hilfshand zu verwenden. Bei allen Verrichtungen, die Kraftentfaltung verlangten, ebenso aber auch bei Tätigkeiten, die feines, dosiertes Zufassen erforderten, sei der Kläger überwiegend auf seine rechte Hand angewiesen, die voll einsatzfähig sei. Der Zustand seiner linken oberen Extremität habe sich im Zeitraum zwischen 1948 und 1952 zweifellos nicht verschlimmert. Das Ausmaß der Schädigungsfolgen bestehe unverändert. Eine aufsichtführende Tätigkeit als Schachtmeister könne der Kläger durchführen. Soweit hierbei manuelle Tätigkeiten vorwiegend mit einer Hand geleistet werden könnten, seien sie auch nach dem Jahre 1952 zumutbar gewesen. Die Empfindlichkeit der Witterung habe sich an der schlecht durchbluteten linken Hand ungünstig ausgewirkt.
Die Versorgungsakten mit der Grundlisten-Nr. xxx, die Akten des Oberversicherungsamtes K. K.B. Nr. yyy und V Nr. F zzz, die Akten der landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen-Nassau und der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakte beider Rechtszüge, der auszugsweise in der mündlichen Verhandlung vorgetragen worden ist, wird zur Ergänzung des Tatbestandes Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 SGG). Sie ist jedoch nicht begründet.
Der Bescheid vom 30. Dezember 1966, der in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Mai 1967 Gegenstand der Klage geworden ist (§ 95 SGG), ist zu Recht ergangen.
Zutreffend hat der Beklagte festgestellt, daß der Kläger keinen Berufsschadensausgleich erhalten kann. Dieser steht nach § 30 Abs. 3 BVG Schwerbeschädigten zu, deren Erwerbseinkommen durch die Schädigungsfolgen gemindert ist. Voraussetzung für die Gewährung eines Berufsschadensausgleichs ist, daß der Beschädigte einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat, der durch die Schädigungsfolgen verursacht worden ist. Das bedeutet, daß zwischen dem wirtschaftlichen Schaden und der Schädigung ein ursächlicher Zusammenhang gegeben sein muß (BSG 29, 208 ff.). Die Schädigungsfolge muß eine wesentliche Bedingung für den wirtschaftlichen Schaden – also für den Einkommensverlust – sein. Der Umfang des Schadenersatzes wird durch § 30 Abs. 4 BVG näher bestimmt. Dieser sieht vor, daß bei der Ermittlung des Einkommensverlustes das derzeitige Einkommen des Beschädigten – zuzüglich der Ausgleichsrente – dem Durchschnittseinkommen der Berufsgruppe gegenüberzustellen ist, das der Beschädigte ohne die Schädigung voraussichtlich erhalten würde. Entscheidend ist demnach, in welchem Umfang die Schädigungsfolgen bei ihrem Eintritt die wirtschaftliche Existenz des Beschädigten getroffen haben, wobei von dem Beruf auszugehen ist, den er vor Eintritt des schädigenden Ereignisses ausgeübt hat. Es kommt also darauf an, ob der Beschädigte denjenigen Beruf, den er ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich ausüben würde, ganz oder teilweise nicht mehr ausüben kann und daß er dadurch einen wirtschaftlichen Schaden – einen Einkommensverlust – erleidet, wobei dieser im Zeitpunkt der Antragstellung noch bestehen muß (BSG 32, 1 ff.; Urt. v. 6. Juli 1972 Az.: 9 RV 668/71). Finanziell besteht der Einkommensverlust in dem Unterschied zwischen dem tatsächlichen Einkommen und einem angenommenen (fiktiven) Einkommen, welches der Schwerbeschädigte ohne die Schädigung in derselben Zeit hätte. Bei dem Anspruch auf Berufsschadensausgleich kommt es nicht darauf an, ob der Schwerbeschädigte einmal in der Vergangenheit, also vor der Zeit, für die er den Berufsschadensausgleich begehrt, durch die Schädigungsfolgen einen wirtschaftlichen Schaden erlitten hat. Vielmehr muß zur Zeit der Antragstellung ein solcher Schaden noch vorliegen. Demzufolge ist das Lebensschicksal des Beschädigten bis zu der Zeit, von der ab der Berufsschadensausgleich, verlangt wird, historisch nachzuzeichnen. So kann festgestellt werden, ob das für die Ermittlung des Einkommensverlustes maßgebliche höhere Durchschnittseinkommen ohne die Schädigung erreicht worden wäre (BSG, Urt. v. 19. Juni 1972 Az.: 10 RV 489/70).
Mit dem Beklagten ist der Senat unter Beachtung der hiermit skizzierten höchstrichterlichen Rechtsprechung der Ansicht, daß der Kläger aufgrund der Schädigungsfolgen keinen wirtschaftlichen Schaden und damit keinen Einkommensverlust erlitten hat. Denn er wäre trotz der Schädigungsfolgen in der Lage gewesen, den Beruf des Schachtmeisters im Tiefbau auszuüben. Hierbei handelt es sich nach dem Berufsbild um eine Beschäftigung, die im wesentlichen in der Arbeitsanweisung an einzelne Arbeitsgruppen sowie deren Überwachung besteht (so Hess. LSG, Urt. v. 7.8.1974 Az.: S 5/V-1089/72). Das hat gleichfalls die Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden in ihrer Auskunft vom 5. April 1967 bestätigt, in der ausdrücklich hervorgehoben wird, daß die Aufgabe des Schachtmeisters frei von manuellen Tätigkeiten – außer Schreibarbeiten – sei.
Eine derartige Tätigkeit hat der Kläger vor dem Kriege nach seiner eigenen und glaubhaften Aussage vor dem Senat auch ausgeführt. Er hätte sie nach dem Gutachten des Facharztes Dr. Ha auch ohne weiteres nach der Arbeitsaufgabe am 30. März 1952 ausüben können, da sich die Schädigungsfolgen in der Zeit von 1948 bis 1952 nicht verschlimmert hatten.
Wenn der Kläger auf seine Tätigkeit als Schachtmeister im Feldbereinigungsverfahren abgestellt haben will, so ist ihm entgegenzuhalten, daß die Tätigkeiten eines Schachtmeisters im Straßen- und Tiefbau mit denen eines Schachtmeisters im Feldbereinigungsverfahren nicht ohne weiteres vergleichbar sind. Die erstere Tätigkeit konnte der Kläger nach Dr. Ha. ohne weiteres nach dem Kriege wieder aufnehmen. Insofern fehlt es aber an einem Arbeitsversuch und einem in dieser Richtung betätigten Arbeitswillen, wie ihn § 30 Abs. 4 BVG ausdrücklich voraussetzt. Demgegenüber sind die Bescheinigungen der Firma I. vom 27. Januar 1970 und des Kulturamtes B. H. vom 28. Januar 1970 ohne Beweiswert, weil es dem Kläger freigestanden hätte, wie früher wieder eine aufsichtführende Tätigkeit als Schachtmeister im Straßenbau aufzunehmen. Selbst wenn man aber die Tätigkeit als Schachtmeister oder Hilfsschachtmeister im Feldbereinigungsverfahren als gleichwertig mit dem früheren Beruf ansehen wollte, konnte der Kläger nach dem Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Ha. dieser Beschäftigung trotz seiner Behinderung ebenfalls nachsehen, weil sich die Schädigungsfolgen in der Zeit von 1948 bis 1952 nicht verschlimmert hatten. Eine fast vierjährige Tätigkeit ab 1948, wenngleich auch mit gewissen witterungsbedingten und nichtwitterungsbedingten Unterbrechungen, beweist das zur Genüge. Im übrigen mußte der Senat davon ausgehen, daß auch die Tätigkeit des Schachtmeisters im Feldbereinigungsverfahren weitgehend eine aufsichtführende gewesen ist. So hat der Kläger selbst am 23. April 1950 der Allgemeinen Ortskrankenkasse B. H. mitgeteilt, er habe eine aufsichtführende Beschäftigung als Hilfsschachtmeister übernommen (Bl. 41 Vers.-Akten). Gegenüber dem Versorgungsamt hat er am 23. Juli 1952 sich gleichfalls als aufsichtführenden Schachtmeister bezeichnet (Bl. 59 Vers.-Akten). Ebenso hat er in dem OVA-Verfahren V Nr. F angegeben, als aufsichtführender Schachtmeister tätig gewesen zu sein. Im Hinblick hierauf sind die Erklärungen seiner Arbeitskollegen vom 12. März 1973, die Schreiben der Firma I. vom 27. Januar 1970 und der Industriegewerkschaft Bau-Steine-Erden vom 19. April 1974 sowie die Aussage des Zeugen L., der den Kläger in der Zeit von 1948 bis 1952 noch gar nicht gekannt hat, ohne Beweiswert. Denn einmal konnte der Kläger nach medizinischer Ansicht die Tätigkeit eines aufsichtführenden Schachtmeisters ausüben und außerdem war es ihm zuzumuten, sich eine seiner Ausbildung und Kenntnissen entsprechende Schachtmeistertätigkeit im Tief- oder Straßenbau an einem anderen Beschäftigungsort zu suchen, die frei von einer manuellen Mitwirkung war. Schon deshalb ist sein Argument, er habe wegen der Schädigungsfolgen die mit manuellen Arbeiten verbundene Tätigkeit am 30. März 1952 aufgeben müssen, nicht durchschlagend.
Insoweit wird er vor allen durch die Tatsache widerlegt, daß die Arbeiten in A. am 30. März 1952 nicht krankheitshalber, sondern aus technischen Gründen beendet worden sind, wie er selbst bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Senat zugeben mußte. Ab diesen Zeitpunkt war er als arbeitsuchend beim Arbeitsamt B. H. gemeldet und hat von dort auch Arbeitslosenunterstützung bezogen. Hieraus ist zu schließen, daß er dem Arbeitsmarkt zur Verfügung gestanden und durch seine Arbeitslosmeldung dem Arbeitsamt zu erkennen gegeben hat, daß ihm an einer weiteren Verwendung in der bisherigen Tätigkeit gelegen war.
Soweit der Kläger die Berufsaufgabe auf schädigungsbedingte Gründe zurückführt, wird er durch die eben beschriebenen Umstände eindeutig widerlegt. Darüber hinaus muß er sich entgegenhalten lassen, daß er in dem Widerspruchsschreiben vom 29. Januar 1967 zahlreiche Erkältungskrankheiten, Rheuma, Ischias, Furunkel und stärkere Herzbeschwerden als Ursache der Arbeitsaufgabe angegeben hat. Daraus ist ersichtlich, daß vor allem diese Krankheiten und weniger die Schädigungsfolgen für die Berufsaufgabe verantwortlich gemacht werden müssen. Die gegenteilige Auffassung des Hausarztes Dr. H. in dem Attest vom 15. Mai 1973 ist durch die spätere Äußerung des gleichen Arztes völlig erschüttert worden. Danach kann sich dieser offensichtlich an die näheren Umstände der Arbeitsaufgabe überhaupt nicht mehr erinnern. Insoweit muß immer wieder auf das überzeugende Gutachten des Facharztes für Chirurgie Dr. Ha. verwiesen werden, wonach den Kläger eine Schachtmeistertätigkeit in aufsichtführender Stellung nach den Jahre 1952 zumutbar gewesen wäre. Denn wenn der Kläger aufsichtführend tätig sein konnte, und wenn sich die manuelle Beschäftigung mehr auf das Einweisen, Zeigen und Unterstützen beschränkte, so konnten diese Tätigkeiten vorwiegend mit der rechten Hand ausgeführt werden, wobei die linke nur unterstützend einzusetzen war. Dabei wird nicht verkannt und unterschätzt, daß sich jegliche kalte Witterung an der schlecht durchbluteten linken Hand ungünstig ausgewirkt hat. Das war aber nicht in einem derartigen Ausmaß der Fall, daß dadurch jede Außenbeschäftigung unmöglich geworden wäre, zumal Feld- und Flurbereinigungen bei extrem kalter Witterung eingestellt zu werden pflegen, wie das Hessische Amt für Landeskultur am 23. August 1974 auf Antrage mitgeteilt hat. Damit wäre der Kläger bei extremer Witterungslage nicht genötigt gewesen, im Freien zu arbeiten. Soweit das doch erforderlich war, konnte er der geschädigten linken Hand durch das Überstreifen von Handschuhen einen gewissen Schutz verschaffen. In diesem Zusammenhang kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, daß der Kläger als Landwirt von Jugend auf daran gewöhnt war, bei jeder Witterung zu arbeiten. Die anfallenden Arbeiten in der Landwirtschaft konnte er ebenfalls mit der rechten gesunden Hand bewältigen und hierbei die linke unterstützend einsetzen. Aus alledem folgt, daß der Kläger 1952 in dem Beruf eines Schachtmeisters hätte weiter arbeiten können, wenn er das tatsächlich gewollt hätte. Daß er ab April 1952 in dem Beruf des Schachtmeisters nicht mehr tätig war, kann infolgedessen nicht den Schädigungsfolgen angelastet werden.
Wie das Sozialgericht ist der Senat gleichfalls der Ansicht, daß der Kläger nicht aus objektiv zwingenden Gründen sich von seinem erlernten Beruf abgewandt hat, sondern daß dafür in seiner Person liegende Gründe im Vordergrund standen. Das ist einmal die Übernahme der elterlichen Landwirtschaft gewesen, die der Kläger durch Zupachtungen zu einem Haupterwerbsbetrieb ausgebaut hat. Hierdurch hatte er sich nunmehr auf einen neuen, freieren und selbständigen Beruf umgestellt, der mindestens dem früheren sozial gleichwertig war. Infolge der selbständigen Unternehmerstellung war er sogar in sozialer Hinsicht dem früheren Beruf überlegen. Im Hinblick hierauf hat das Sozialgericht zu Recht einen schädigungsbedingten Einkommensverlust auch deswegen verneint, weil im Hinblick auf den Berufswechsel nicht mehr von dem früheren Beruf eines Schachtmeisters ausgegangen werden kann. Insoweit teilt der Senat nicht die vom Landwirtschaftsamt B. in der Auskunft vom 17. Mai 1973 vertretene Auffassung, daß die Landwirtschaft des Klägers kein Haupterwerbsbetrieb gewesen sei. Denn es kann nicht von den Verhältnissen im Jahre 1973 bzw. im Jahre 1957 ausgegangen werden, sondern es ist abzustellen auf die Umstände, wie sie im Jahre 1952 gewesen sind. Damals konnte die Landwirtschaft des Klägers aber durchaus als Haupterwerbsbetrieb angesehen werden, weil seinerzeit die Rentabilitätsverhältnisse in der Landwirtschaft noch keineswegs kleinere Betriebsinhaber gezwungen haben, ihre Betriebe aufzugeben. Durch die Anschaffung eines landwirtschaftlichen Schleppers im Jahre 1951 hat der Kläger zudem unter Beweis gestellt, daß er seine Landwirtschaft nach modernen Gesichtspunkten zu führen gedachte. Denn eine derartige Investition war im Jahre 1951 für einen Betrieb in der Größenordnung des Klägers durchaus etwas Ungewöhnliches. Hieraus folgt, daß die in den Jahren von 1948 bis 1952 mit Unterbrechungen ausgeübte Schachtmeistertätigkeit nun nicht mehr im Vordergrund gestanden hat, sondern die Bewirtschaftung des Hofes als Haupterwerbsquelle. Daß der Hof seinerzeit den Lebensunterhalt sicherstellen konnte, wird durch die Tatsache unterstrichen, daß der Kläger nicht nur mit seiner Familie von den Erträgnissen des Hofes gelebt hat, sondern daß er auch noch in der Lage war, umfangreiche Altenteilsverpflichtungen gegenüber seinen Eltern zu erfüllen.
Schließlich hat nach Auffassung des Senats auch der im Juni 1952 übernommene Bürgermeisterposten neben der Landwirtschaft zu der Aufgabe des Berufes eines Schachtmeisters beigetragen. Die Bürgermeistertätigkeit erforderte eine etwa dreistündige Arbeitszeit am Tage und konnte somit gut mit dem freien Beruf eines Landwirts in Einklang gebracht werden. Mit einer nebenberuflichen Tätigkeit von dreistündiger Dauer am Tage wäre der Kläger auf dem freien Arbeitsmarkt als Arbeitnehmer indessen nicht mehr vermittlungsfähig gewesen, weil kein Unternehmer ihn mit einer derartigen beruflichen Vorbelastung eingestellt hätte. Abgesehen hiervon wurde das durch die Landwirtschaft erzielte Einkommen auch durch die Bezüge aus dem Bürgermeisterberuf verbessert. Mit diesen beiden Tätigkeiten war der Kläger auch beruflich voll ausgelastet, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, in dem er sich entschloss, seine Landwirtschaft an den Sohn abzugeben.
Nach allem kommt den anerkannten Schädigungsfolgen keine wesentliche Bedeutung für die Aufgabe des Schachtmeisterberufes zu. Da der Kläger schon vor Stellung seines Antrages auf Gewährung von Berufsschadensausgleich infolge schädigungsunabhängiger Gründe nicht mehr als Schachtmeister tätig war, kann ihm ein Berufsschadensausgleich nicht gewährt werden. Insoweit läßt der vom Senat historisch nachgezeichnete Lebenslauf erkennen, daß er durch die Landwirtschaft und den 1952 übernommenen Bürgermeisterposten, der ihm mit Vollendung des 65. Lebensjahres auch noch zu einem Altersruhegeld verholfen hat, beruflich voll ausgefüllt war. Hinzu kommt noch, daß ab 1952 konkrete Anhaltspunkte dafür fehlen, daß der Kläger wieder in seinem früheren Beruf als Schachtmeister tätig sein wollte. Der in dieser Richtung nicht betätigte Arbeitswille (vgl. § 30 Abs. 4 BVG) beweist, daß der Kläger sich von dem früheren Beruf endgültig abgewandt hatte, so daß er nicht mehr die Grundlage für einen Anspruch auf Berufsschadensausgleich sein kann.
Aus den dargelegten Gründen war deshalb die Berufung zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG kam nach Lage des Falles nicht in Betracht.
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