Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
7
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 7 Ka 153/74
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Befinden sich Praxis und Wohnung eines Zahnarztes nicht am gleichen Ort ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung der Sendung unzulässig, wenn die Zustellung lediglich in der Praxis versucht worden ist.
Eine Ersatzzustellung nach § 182 ZPO ist nur nach einer erfolglos versuchten Zustellung in der Wohnung (§ 181 ZPO) möglich.
Eine Ersatzzustellung nach § 182 ZPO ist nur nach einer erfolglos versuchten Zustellung in der Wohnung (§ 181 ZPO) möglich.
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 16. Januar 1974 aufgehoben und die Sache an dieses Gericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem abschließenden Urteil vorbehalten.
Tatbestand:
Die Kläger betreiben in W. eine Gemeinschaftspraxis und sind zur kassenzahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Nach dem Bescheid vom 7. Oktober 1971 hat der RVO-Prüfungsausschuß der Bezirksstelle W. der Beigeladenen zu 1) die Abrechnung der Kläger für das Quartal I/71 überprüft und dabei keine Honorarabstriche vorgenommen. Hiergegen hat die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) W. am 8. November 1971 Beschwerde eingelegt.
Außerdem hat sie am 24. November 1971 einen Antrag auf Überprüfung der kassenzahnärztlichen Behandlungsweise der Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1971 gestellt. Hierauf hat der RVO-Prüfungsausschuß mit Bescheid vom 14. Juni 1972 das Honorar der Kläger für den Zeitraum der Quartale III/69 bis II/71 vor allem wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise und falscher Vertragsauslegung um insgesamt 3.446,76 DM gekürzt.
Die hierauf von den Klägern eingelegte Beschwerde hat der Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 1973 zurückgewiesen. Nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde vom 2. August 1973 wurde der vorgenannte Bescheid mittels Niederlegung beidem Postamt W. zugestellt, weil die Empfänger in der Wohnung (muß richtig heißen: Praxis) in W., D. Str. , nicht angetroffen wurden.
Am 22. Oktober 1975 beantragten die Kläger beim Sozialgericht Frankfurt/Main (S 5 Ka – 24/73) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist. Sie seien an der Verspätung schuldlos, zumal sie sich in der Zeit vom 13. Juli bis 13. August 1973 auf Urlaub in Italien aufgehalten hätten.
Außerdem erhoben die Kläger am 26. Oktober 1973 beim Sozialgericht Frankfurt/Main Klage gegen die vorgenannten beiden Bescheide, mit welcher sie deren Aufhebung begehrten (S 5 Ka – 26/73).
Diese beiden Verfahren verband das Sozialgericht durch Beschluss vom 8. November 1973 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Mit Urteil vom 16. Januar 1974 wies das Sozialgericht Frankfurt/Main die Klage als verspätet ab. Der Widerspruchsbescheid sei am 2. August 1973 durch Niederlegung bei der Post und Benachrichtigung der Kläger gemäß §§ 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), 182 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ordnungsgemäß zugestellt worden. Deshalb sei die Klagefrist am 3. September 1973 (der 2. September 1973 war ein Sonntag) abgelaufen. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei unbegründet, da sie nicht schuldlos an der Fristwahrung verhindert gewesen seien. Sie hätten insbesondere für eine rechtzeitige und wiederholte Briefkastenleerung sorgen müssen.
Gegen dieses am 30. Januar 1974 mit Einschreiben an sie abgesandte Urteil haben die Kläger am 25. Februar 1974 Berufung eingelegt. Mit ihr machen sie vor allem geltend, der angefochtene Bescheid vom 9. Mai 1973 sei ihnen bisher entgegen der Auffassung des Sozialgerichts überhaupt nicht zugestellt worden. Nach § 3 VwZG seien vorliegend die §§ 180 bis 186 ZPO anwendbar. Hiernach müsse zunächst nach § 181 ZPO eine Zustellung in der Wohnung erfolglos versucht worden sein, ehe eine Zustellung durch Niederlegung nach § 182 ZPO erfolgen könne. Bei der hier erfolgten Zustellung im Geschäftsraum nach § 183 ZPO sei jedoch eine Zustellung durch Niederlegung nach § 182 ZPO unzulässig. Daher sei diese Zustellung fehlerhaft gewesen und habe die Klagefrist nach § 87 SGG nicht in Lauf setzen können. Nach der gesamten Sach- und Rechtslage sei eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zweckmäßig.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 16. Januar 1974 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Auffassung des Sozialgerichts im wesentlichen für zutreffend. Die Kläger seien an der eingetretenen Fristversäumnis nicht schuldlos gewesen.
Die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen gleichfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließen sich der Auffassung der Beigeladenen zu 1) im wesentlichen an. Die streitige Zustellung sei ordnungsgemäß erfolgt.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 4) haben keine Anträge gestellt.
Auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten welcher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, wird im einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Prüfung, der Kläger ist zulässig, insbesondere nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt und nach § 143 SGG statthaft.
Die Berufung ist auch insoweit begründet, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen war. Der Senat vermochte der Entscheidung des Sozialgerichts nicht beizupflichten. Die Klage war entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verspätet und damit unzulässig, weil die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung gemäß § 87 SGG infolge fehlerhafter Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 9. Mai 1973 nicht versäumt war.
Nach § 10 Abs. 5 S. 3 der Verfahrensordnung (Anl. 4 zum Bundesmantelvertrag – Z) wird von Amts wegen nach §§ 2 bis 15 VwZG vom 3.7.1952 (BGBl. I S. 379) zugestellt.
Für die vorliegend von des Beklagten gewählte Zustellungsart der Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde gelten nach § 3 Abs. 3 VwZG die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und § 195 Abs. 2 ZPO. Ist hiernach eine Zustellung nach § 180 oder § 181 ZPO vergeblich versucht worden, so ist auch eine fingierte Zustellung nach § 182 ZPO durch Niederlegung und Hinterlassung einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung an den Empfänger zulässig. Dies gilt jedoch nicht im vorliegenden Falle, in welchem nur eine Ersatzzustellung im Geschäftsraum nach § 183 ZPO, aber nicht in der Wohnung vorgeblich versucht wurde (vgl. Baumbach-Lauterbach, 22. Aufl., Anm. 2 B zu § 183 ZPO und Anm. 2 zu § 182 ZPO; Peters-Sautter-Wolff, 3. Aufl. Anm. 6 zu § 63 SGG unter § 182 und § 183 ZPO, Thomas-Putzo, §§ 182, 183 ZPO). Diese Auslegung des Gesetzes ergibt sich schon deutlich aus dessen Wortlaut und seiner Systematik, wonach mit "diesen Vorschriften” in § 182 ZPO nur vorausgehende, nicht aber nachfolgende Vorschriften, wie die des § 182 ZPO, gemeint sein können.
Infolge der fehlerhaften Zustellung des Bescheides vom 9. Mai 1973 fehlte es vorliegend an einer wirksamen Zustellung überhaupt (vgl. Baumbach-Lauterbach a.a.O. Anm. 4 zu § 182 ZPO) und die Klagefrist nach § 87 SGG wurde deshalb nicht in Lauf gesetzt. Die Nichtbeachtung dieser Tatsache stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Demzufolge konnte der Senat das angefochtene Urteil gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverweisen. Eine solche Zurückverweisung war angebracht, um den Beteiligten den vollen Instanzenzug bezüglich der Sachprüfung zu erhalten.
Die Kostenentscheidung war der abschließenden Entscheidung vorzubehalten.
Der Senat hat gegen das Urteil die Revision nach § 160 SGG mangels Vorliegens entsprechender Gründe nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Kläger betreiben in W. eine Gemeinschaftspraxis und sind zur kassenzahnärztlichen Versorgung zugelassen.
Nach dem Bescheid vom 7. Oktober 1971 hat der RVO-Prüfungsausschuß der Bezirksstelle W. der Beigeladenen zu 1) die Abrechnung der Kläger für das Quartal I/71 überprüft und dabei keine Honorarabstriche vorgenommen. Hiergegen hat die Allgemeine Ortskrankenkasse (AOK) W. am 8. November 1971 Beschwerde eingelegt.
Außerdem hat sie am 24. November 1971 einen Antrag auf Überprüfung der kassenzahnärztlichen Behandlungsweise der Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1969 bis 30. Juni 1971 gestellt. Hierauf hat der RVO-Prüfungsausschuß mit Bescheid vom 14. Juni 1972 das Honorar der Kläger für den Zeitraum der Quartale III/69 bis II/71 vor allem wegen unwirtschaftlicher Behandlungsweise und falscher Vertragsauslegung um insgesamt 3.446,76 DM gekürzt.
Die hierauf von den Klägern eingelegte Beschwerde hat der Beklagte mit Bescheid vom 9. Mai 1973 zurückgewiesen. Nach dem Inhalt der Postzustellungsurkunde vom 2. August 1973 wurde der vorgenannte Bescheid mittels Niederlegung beidem Postamt W. zugestellt, weil die Empfänger in der Wohnung (muß richtig heißen: Praxis) in W., D. Str. , nicht angetroffen wurden.
Am 22. Oktober 1975 beantragten die Kläger beim Sozialgericht Frankfurt/Main (S 5 Ka – 24/73) die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Klagefrist. Sie seien an der Verspätung schuldlos, zumal sie sich in der Zeit vom 13. Juli bis 13. August 1973 auf Urlaub in Italien aufgehalten hätten.
Außerdem erhoben die Kläger am 26. Oktober 1973 beim Sozialgericht Frankfurt/Main Klage gegen die vorgenannten beiden Bescheide, mit welcher sie deren Aufhebung begehrten (S 5 Ka – 26/73).
Diese beiden Verfahren verband das Sozialgericht durch Beschluss vom 8. November 1973 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.
Mit Urteil vom 16. Januar 1974 wies das Sozialgericht Frankfurt/Main die Klage als verspätet ab. Der Widerspruchsbescheid sei am 2. August 1973 durch Niederlegung bei der Post und Benachrichtigung der Kläger gemäß §§ 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG), 182 der Zivilprozeßordnung (ZPO) ordnungsgemäß zugestellt worden. Deshalb sei die Klagefrist am 3. September 1973 (der 2. September 1973 war ein Sonntag) abgelaufen. Der Antrag der Kläger auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) sei unbegründet, da sie nicht schuldlos an der Fristwahrung verhindert gewesen seien. Sie hätten insbesondere für eine rechtzeitige und wiederholte Briefkastenleerung sorgen müssen.
Gegen dieses am 30. Januar 1974 mit Einschreiben an sie abgesandte Urteil haben die Kläger am 25. Februar 1974 Berufung eingelegt. Mit ihr machen sie vor allem geltend, der angefochtene Bescheid vom 9. Mai 1973 sei ihnen bisher entgegen der Auffassung des Sozialgerichts überhaupt nicht zugestellt worden. Nach § 3 VwZG seien vorliegend die §§ 180 bis 186 ZPO anwendbar. Hiernach müsse zunächst nach § 181 ZPO eine Zustellung in der Wohnung erfolglos versucht worden sein, ehe eine Zustellung durch Niederlegung nach § 182 ZPO erfolgen könne. Bei der hier erfolgten Zustellung im Geschäftsraum nach § 183 ZPO sei jedoch eine Zustellung durch Niederlegung nach § 182 ZPO unzulässig. Daher sei diese Zustellung fehlerhaft gewesen und habe die Klagefrist nach § 87 SGG nicht in Lauf setzen können. Nach der gesamten Sach- und Rechtslage sei eine Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz nach § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG zweckmäßig.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt/Main vom 16. Januar 1974 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückzuverweisen.
Die Beigeladene zu 1) beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält die Auffassung des Sozialgerichts im wesentlichen für zutreffend. Die Kläger seien an der eingetretenen Fristversäumnis nicht schuldlos gewesen.
Die Beigeladenen zu 2) und 3) beantragen gleichfalls,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie schließen sich der Auffassung der Beigeladenen zu 1) im wesentlichen an. Die streitige Zustellung sei ordnungsgemäß erfolgt.
Der Beklagte und der Beigeladene zu 4) haben keine Anträge gestellt.
Auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten welcher zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurde, wird im einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Prüfung, der Kläger ist zulässig, insbesondere nach § 151 Abs. 1 SGG form- und fristgerecht eingelegt und nach § 143 SGG statthaft.
Die Berufung ist auch insoweit begründet, als die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Sozialgericht zurückzuverweisen war. Der Senat vermochte der Entscheidung des Sozialgerichts nicht beizupflichten. Die Klage war entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht verspätet und damit unzulässig, weil die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung gemäß § 87 SGG infolge fehlerhafter Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 9. Mai 1973 nicht versäumt war.
Nach § 10 Abs. 5 S. 3 der Verfahrensordnung (Anl. 4 zum Bundesmantelvertrag – Z) wird von Amts wegen nach §§ 2 bis 15 VwZG vom 3.7.1952 (BGBl. I S. 379) zugestellt.
Für die vorliegend von des Beklagten gewählte Zustellungsart der Zustellung durch die Post mit Postzustellungsurkunde gelten nach § 3 Abs. 3 VwZG die Vorschriften der §§ 180 bis 186 und § 195 Abs. 2 ZPO. Ist hiernach eine Zustellung nach § 180 oder § 181 ZPO vergeblich versucht worden, so ist auch eine fingierte Zustellung nach § 182 ZPO durch Niederlegung und Hinterlassung einer entsprechenden schriftlichen Mitteilung an den Empfänger zulässig. Dies gilt jedoch nicht im vorliegenden Falle, in welchem nur eine Ersatzzustellung im Geschäftsraum nach § 183 ZPO, aber nicht in der Wohnung vorgeblich versucht wurde (vgl. Baumbach-Lauterbach, 22. Aufl., Anm. 2 B zu § 183 ZPO und Anm. 2 zu § 182 ZPO; Peters-Sautter-Wolff, 3. Aufl. Anm. 6 zu § 63 SGG unter § 182 und § 183 ZPO, Thomas-Putzo, §§ 182, 183 ZPO). Diese Auslegung des Gesetzes ergibt sich schon deutlich aus dessen Wortlaut und seiner Systematik, wonach mit "diesen Vorschriften” in § 182 ZPO nur vorausgehende, nicht aber nachfolgende Vorschriften, wie die des § 182 ZPO, gemeint sein können.
Infolge der fehlerhaften Zustellung des Bescheides vom 9. Mai 1973 fehlte es vorliegend an einer wirksamen Zustellung überhaupt (vgl. Baumbach-Lauterbach a.a.O. Anm. 4 zu § 182 ZPO) und die Klagefrist nach § 87 SGG wurde deshalb nicht in Lauf gesetzt. Die Nichtbeachtung dieser Tatsache stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Demzufolge konnte der Senat das angefochtene Urteil gemäß § 159 Abs. 1 Nr. 1 SGG aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Sozialgericht zurückverweisen. Eine solche Zurückverweisung war angebracht, um den Beteiligten den vollen Instanzenzug bezüglich der Sachprüfung zu erhalten.
Die Kostenentscheidung war der abschließenden Entscheidung vorzubehalten.
Der Senat hat gegen das Urteil die Revision nach § 160 SGG mangels Vorliegens entsprechender Gründe nicht zugelassen.
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