Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 J 419/74
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Marburg/Lahn vom 8. April 1974 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kinderzuschuß zur Erwerbsunfähigkeitsrente für ein sogenanntes "Ehebruchskind”.
Der 1972 verstorbene Ehemann der Klägerin, V. P. erhielt aufgrund Bescheids der Beklagten vom 12. August 1952 mit Wirkung ab 1. Juni 1951 Invalidenrente.
Während der Ehe mit der Klägerin hat diese am 8. Juni 1967 das Kind M. geboren. Das Landgericht Marburg hat auf die Klage des V. P. durch Urteil vom 21 Februar 1968 (1 R 90/67) festgestellt, daß das Kind M. kein eheliches des V. P. ist. Durch Urteil vom 30. Juli 1971 hat das Amtsgericht Marburg festgestellt (10 C 77/71), daß Vater des Kindes M. P. der kaufmännische Angestellte M. L. ist.
Da das Kind ab seiner Geburt mit den Eheleuten P. in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, beantragte der Ehemann der Klägerin am 25. Oktober 1970 bei der Beklagten für dieses Kind Kinderzuschuß gemäß § 1262 Abs. 2 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Mit Bescheid vom 2. März 1973 berechnete die Beklagte die mit Bescheid vom 12. August 1952 bewilligte Rente neu. Zu diesem Zusatz in diesem Bescheid heißt es wie folgt:
"Für das Kind M. P., geb. 1967 besteht kein Anspruch auf Kinderzuschuß, weil das Pflegekindschaftsverhältnis nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden ist.”
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und trug vor, das Kind habe unter, Fortbestand der Ehe im Familienhaushalt des Rentenberechtigten gelebt. Demnach sei es als Stiefkind im Sinne der rentenrechtlichen Vorschriften zu behandeln, so daß Kinderzuschuß für die Zeit vom 1. Juni 1967 (Geburtsmonat des Kindes) bis zum 30. Juni 1972 (Sterbemonat des Rentenberechtigten) zu gewähren sei.
Die Beklagte vertrat den Standpunkt, ein Kinderzuschuß könne nicht beansprucht werden, da das Kind M. kein Stiefkind sei. Allenfalls könne ein Pflegekindschaftsverhältnis in Betracht kommen, das allerdings in vorliegendem Fall ebenfalls keinen Anspruch auf Kinderzuschuß nach § 1262 Abs. 2 Nr. 7 RVO zuließe, da es erst nach Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden sei.
Demgegenüber trug die Klägerin vor, der Rentenberechtigte habe dem Kind regelmäßig Dienste und Leistungen zugewandt. Ferner sei das Kind von ihm während ihrer beruflichen Tätigkeit beaufsichtigt, erzogen und gepflegt worden. Auch seien regelmäßig Geldleistungen für Kleidung und Nahrung erbracht worden.
Durch Urteil vom 8. April 1974 hat das Sozialgericht 2. März 1973 abgeändert und festgestellt, daß Kinderzuschuß für das Kind M. für den beantragten Zeitraum zu gewähren sei. Darüber hinaus hat es gemäß § 150 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung zugelassen.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 26. April 1974 zugestellte Urteil richtet sich ihre durch Schriftsatz vom 3. Mai 1974 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 8. Mai 1974 – eingelegte Berufung. Zur Begründung trägt sie vor, ihr Bescheid vom 2. März 1973 sei zu Recht ergangen, denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderzuschuß gemäß § 1262 Abs. 2 Nr. 2 RVO seien im Falle des Kindes M. P. nicht gegeben.
Unter Hinweis auf die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten vertritt die Beklagte die Auffassung, auch nach heutiges Sprachgebrauch und heutiger Verkehrsanschauung seien nur diejenigen – ehelichen oder unehelichen – Kinder als Stiefkinder zu betrachten, die der andere Ehegatte in die Ehe eingebracht habe. Bei dem Kind M. hingegen handele es sich nicht um ein solches "in die Ehe eingebrachtes” Kind, sondern um ein sogenanntes "Ehebruchskind”, das nicht zu den anspruchsberechtigten Kindern im Sinne des § 1262 Abs. 2 Nr. 2 RVO gehöre.
Die gegenteilige Meinung des Sozialgerichts könne somit nicht überzeugen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. April 1974 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich im wesentlichen auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Ergänzend trägt sie vor, die Verkehrsanschauung habe sich sehr wohl hinsichtlich des Begriffes des Stiefkindes im Laufe der Zeit geändert.
Vor allem aber dürfe nicht zwischen Stiefkind im Sinne des Bürgerlichen Rechts und dem des Sozialrechts differenziert werden. Nach jenem Recht sei nämlich unbestritten ein während des Bestehens der Ehe geborenes außereheliches Kind ein Stiefkind. Dies müsse auch für dem Sozialrecht gelten, da ansonsten eine Ungleichbehandlung von in die Ehe eingebrachten und in der Ehe geborenen Stiefkindern auf der Grundlage der von der Beklagten vertreten Auffassung gegen Artikel 3, Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Dem Senat haben die Rentenakte der Beklagten sowie die Akte 1 R 90/67 des Landgericht Marburg sowie die beglaubigte Anschrift des Urteilstenors des Amtsgerichts Marburg (10 C 77/71) vorgelegen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis hierzu erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft, weil das Sozialgericht sie zugelassen hat (vgl. §§ 143, 150 Nr. 1, 151 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist auch sachlich begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 2. März 1973 abgeändert.
Die Vorschrift des § 1262 Abs. 1 Nr. 2 RVO sieht eine Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente für jedes Kind um den Kinderzuschuß u.a. dann vor, wenn es sich bei des Kind um ein in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenes Stiefkind handelt. Das Tatbestandsmerkmal "in den Haushalt aufgenommen” ist, wie zwar in den angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung festgestellt wird, erfüllt. Die weitere Anspruchsvoraussetzung, wonach es sich zudem um ein Stiefkind handeln muß, ist jedoch nach der Überzeugung des Gerichts hier nicht gegeben.
Der Begriff "Stiefkind” ist hier auszulegen, denn er ist in den Gesetzen der Sozialversicherung nicht umschrieben und dem Bürgerlichen Gesetzbuch sogar völlig fremd. Bei der Auslegung folgt der Senat der in Literatur und Rechtsprechung herrschenden Meinung, wonach ein während der Ehe geborenes Ehebruchskind nicht Stiefkind ist (vgl. VERBANDSKOMMENTAR, Anm. 6 zu § 1262 RVO/§ 39 AVG m. weit. Nachw.). Gerade um ein solches Ehebruchskind handelt es sich jedoch in vorliegendem Fall.
Als Stiefkind im Sinne des Gesetzes ist ein nicht vom Versicherten gezeugtes, in die Ehe eingebrachtes uneheliches Kind seiner Ehefrau zu betrachten (so bereits RVA in AN 27, 19). Entscheidend für die Annahme einer sog. Stiefkindverbindung ist danach, daß es sich um ein in die Ehe eingebrachtes eheliches oder uneheliches Kind des anderen Ehegatten handelt (so bereits definiert in § 44 Teil I Titel 1 des früheren Allg. LANDR. für die Preuß. Staaten). Diese Auslegung entspricht zudem – heute wie damals – dem allgemeinen Sprachgebrauch und demgemäß der im Volke lebenden Anschauung, wonach die Bezeichnung "Stiefkind” nur auf die in die Ehe eingebrachten Kinder – seien sie ehelich oder nichtehelich – nicht aber während der Ehe gezeugte Ehebruchskinder angewandt wird (vgl. DER NEUE BROCKHAUS, 1960 Bd. 5). Diese Auslegung des Begriffs Stiefkind verbietet es mithin, ein sog. Ehebruchskind begrifflich einem in die Ehe eingebrachten Kind gleichzustellen. Das Sozialgericht geht daher in seiner Annahme fehl, der "damalige” Sprachgebrauch habe sich geändert.
Auch dem Grundgedanken des § 1262 RVO, wonach eine tatsächlich für ein Kind aufkommenden Rentenberechtigten ein Ausgleich in Form des Kinderzuschusses gewährt werden soll, wird bei der von dem Senat vorgenommenen Auslegung kein Abbruch getan. Der "Kinderkatalog” des § 1262 Abs. 2 RVO sieht nämlich unter Nr. 7 vor daß Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des BKGG als Kinder gelten. Ein Pflegekindschaftsverhältnis ist an die Voraussetzungen geknüpft, daß ein "familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band” zwischen Pflegekind und Pflegevater bestehen und die Aufnahme in den Haushalt des Pflegevaters erfolgt sein muß (vgl. VERBANDSKOMMENTAR, Anm. 11 zu § 1262 RVO). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könnte daher grundsätzlich aus der Nr. 7 des "Kinderkataloges” hergeleitet werden. Der Anspruch scheitert jedoch daran, daß in § 1262 Abs. 2 Nr. 7 RVO eine weitere Anspruchsvoraussetzung normiert ist, die zwar in der Mehrzahl aller Fälle gegeben ist, im vorliegenden Fall jedoch fehlt: Das Pflegekindschaftsverhältnis ist hier nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden.
Nachdem die Scheinehelichkeit des Kindes M. P. durch Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 30. Juli 1971 beseitigt worden war, hätte der Versicherte, um in den Genuß des Kinderzuschußes zu gelangen, die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, das Kind Statt anzunehmen (§§ 1741 ff. BGB). Dies ist aber nicht geschehen. Nach alledem ist festzustellen, daß der Anspruch auf Kinderzuschuß hier allein an der Häufung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls scheitert. Diese besonderen Umstände erlauben es nicht, über die von dem erkennenden Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs "Stiefkind” hinauszugehen. Anderenfalls würde ein Auffangtatbestand geschaffen, der die abschließen Aufzählung der möglichen Anspruchsgrundlagen im Kinderkatalog des § 1262 Abs. 2 RVO in Frage stellt.
Das Urteil des Sozialgerichts Marburg war daher auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG hier nicht vorliegen – Hierbei ist auch die Tatsache, daß es sich – wie bereits dargelegt – um einen Einzelfall handelt, zu berücksichtigen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Kinderzuschuß zur Erwerbsunfähigkeitsrente für ein sogenanntes "Ehebruchskind”.
Der 1972 verstorbene Ehemann der Klägerin, V. P. erhielt aufgrund Bescheids der Beklagten vom 12. August 1952 mit Wirkung ab 1. Juni 1951 Invalidenrente.
Während der Ehe mit der Klägerin hat diese am 8. Juni 1967 das Kind M. geboren. Das Landgericht Marburg hat auf die Klage des V. P. durch Urteil vom 21 Februar 1968 (1 R 90/67) festgestellt, daß das Kind M. kein eheliches des V. P. ist. Durch Urteil vom 30. Juli 1971 hat das Amtsgericht Marburg festgestellt (10 C 77/71), daß Vater des Kindes M. P. der kaufmännische Angestellte M. L. ist.
Da das Kind ab seiner Geburt mit den Eheleuten P. in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat, beantragte der Ehemann der Klägerin am 25. Oktober 1970 bei der Beklagten für dieses Kind Kinderzuschuß gemäß § 1262 Abs. 2 Nr. 2 Reichsversicherungsordnung (RVO). Mit Bescheid vom 2. März 1973 berechnete die Beklagte die mit Bescheid vom 12. August 1952 bewilligte Rente neu. Zu diesem Zusatz in diesem Bescheid heißt es wie folgt:
"Für das Kind M. P., geb. 1967 besteht kein Anspruch auf Kinderzuschuß, weil das Pflegekindschaftsverhältnis nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden ist.”
Gegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit ihrer Klage und trug vor, das Kind habe unter, Fortbestand der Ehe im Familienhaushalt des Rentenberechtigten gelebt. Demnach sei es als Stiefkind im Sinne der rentenrechtlichen Vorschriften zu behandeln, so daß Kinderzuschuß für die Zeit vom 1. Juni 1967 (Geburtsmonat des Kindes) bis zum 30. Juni 1972 (Sterbemonat des Rentenberechtigten) zu gewähren sei.
Die Beklagte vertrat den Standpunkt, ein Kinderzuschuß könne nicht beansprucht werden, da das Kind M. kein Stiefkind sei. Allenfalls könne ein Pflegekindschaftsverhältnis in Betracht kommen, das allerdings in vorliegendem Fall ebenfalls keinen Anspruch auf Kinderzuschuß nach § 1262 Abs. 2 Nr. 7 RVO zuließe, da es erst nach Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden sei.
Demgegenüber trug die Klägerin vor, der Rentenberechtigte habe dem Kind regelmäßig Dienste und Leistungen zugewandt. Ferner sei das Kind von ihm während ihrer beruflichen Tätigkeit beaufsichtigt, erzogen und gepflegt worden. Auch seien regelmäßig Geldleistungen für Kleidung und Nahrung erbracht worden.
Durch Urteil vom 8. April 1974 hat das Sozialgericht 2. März 1973 abgeändert und festgestellt, daß Kinderzuschuß für das Kind M. für den beantragten Zeitraum zu gewähren sei. Darüber hinaus hat es gemäß § 150 Nr. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die Berufung zugelassen.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 26. April 1974 zugestellte Urteil richtet sich ihre durch Schriftsatz vom 3. Mai 1974 – eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 8. Mai 1974 – eingelegte Berufung. Zur Begründung trägt sie vor, ihr Bescheid vom 2. März 1973 sei zu Recht ergangen, denn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kinderzuschuß gemäß § 1262 Abs. 2 Nr. 2 RVO seien im Falle des Kindes M. P. nicht gegeben.
Unter Hinweis auf die in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Ansichten vertritt die Beklagte die Auffassung, auch nach heutiges Sprachgebrauch und heutiger Verkehrsanschauung seien nur diejenigen – ehelichen oder unehelichen – Kinder als Stiefkinder zu betrachten, die der andere Ehegatte in die Ehe eingebracht habe. Bei dem Kind M. hingegen handele es sich nicht um ein solches "in die Ehe eingebrachtes” Kind, sondern um ein sogenanntes "Ehebruchskind”, das nicht zu den anspruchsberechtigten Kindern im Sinne des § 1262 Abs. 2 Nr. 2 RVO gehöre.
Die gegenteilige Meinung des Sozialgerichts könne somit nicht überzeugen.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 8. April 1974 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich im wesentlichen auf die nach ihrer Auffassung zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils.
Ergänzend trägt sie vor, die Verkehrsanschauung habe sich sehr wohl hinsichtlich des Begriffes des Stiefkindes im Laufe der Zeit geändert.
Vor allem aber dürfe nicht zwischen Stiefkind im Sinne des Bürgerlichen Rechts und dem des Sozialrechts differenziert werden. Nach jenem Recht sei nämlich unbestritten ein während des Bestehens der Ehe geborenes außereheliches Kind ein Stiefkind. Dies müsse auch für dem Sozialrecht gelten, da ansonsten eine Ungleichbehandlung von in die Ehe eingebrachten und in der Ehe geborenen Stiefkindern auf der Grundlage der von der Beklagten vertreten Auffassung gegen Artikel 3, Abs. 1 Grundgesetz (GG) verstoße.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen.
Dem Senat haben die Rentenakte der Beklagten sowie die Akte 1 R 90/67 des Landgericht Marburg sowie die beglaubigte Anschrift des Urteilstenors des Amtsgerichts Marburg (10 C 77/71) vorgelegen.
Die Beteiligten sind mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.
Entscheidungsgründe:
Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, denn die Beteiligten haben ihr Einverständnis hierzu erklärt (§ 124 Abs. 2 SGG).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt und auch statthaft, weil das Sozialgericht sie zugelassen hat (vgl. §§ 143, 150 Nr. 1, 151 Abs. 1 SGG).
Die Berufung ist auch sachlich begründet. Das Sozialgericht hat zu Unrecht den Bescheid der Beklagten vom 2. März 1973 abgeändert.
Die Vorschrift des § 1262 Abs. 1 Nr. 2 RVO sieht eine Erhöhung der Erwerbsunfähigkeitsrente für jedes Kind um den Kinderzuschuß u.a. dann vor, wenn es sich bei des Kind um ein in den Haushalt des Rentenberechtigten aufgenommenes Stiefkind handelt. Das Tatbestandsmerkmal "in den Haushalt aufgenommen” ist, wie zwar in den angefochtenen Urteil mit zutreffender Begründung festgestellt wird, erfüllt. Die weitere Anspruchsvoraussetzung, wonach es sich zudem um ein Stiefkind handeln muß, ist jedoch nach der Überzeugung des Gerichts hier nicht gegeben.
Der Begriff "Stiefkind” ist hier auszulegen, denn er ist in den Gesetzen der Sozialversicherung nicht umschrieben und dem Bürgerlichen Gesetzbuch sogar völlig fremd. Bei der Auslegung folgt der Senat der in Literatur und Rechtsprechung herrschenden Meinung, wonach ein während der Ehe geborenes Ehebruchskind nicht Stiefkind ist (vgl. VERBANDSKOMMENTAR, Anm. 6 zu § 1262 RVO/§ 39 AVG m. weit. Nachw.). Gerade um ein solches Ehebruchskind handelt es sich jedoch in vorliegendem Fall.
Als Stiefkind im Sinne des Gesetzes ist ein nicht vom Versicherten gezeugtes, in die Ehe eingebrachtes uneheliches Kind seiner Ehefrau zu betrachten (so bereits RVA in AN 27, 19). Entscheidend für die Annahme einer sog. Stiefkindverbindung ist danach, daß es sich um ein in die Ehe eingebrachtes eheliches oder uneheliches Kind des anderen Ehegatten handelt (so bereits definiert in § 44 Teil I Titel 1 des früheren Allg. LANDR. für die Preuß. Staaten). Diese Auslegung entspricht zudem – heute wie damals – dem allgemeinen Sprachgebrauch und demgemäß der im Volke lebenden Anschauung, wonach die Bezeichnung "Stiefkind” nur auf die in die Ehe eingebrachten Kinder – seien sie ehelich oder nichtehelich – nicht aber während der Ehe gezeugte Ehebruchskinder angewandt wird (vgl. DER NEUE BROCKHAUS, 1960 Bd. 5). Diese Auslegung des Begriffs Stiefkind verbietet es mithin, ein sog. Ehebruchskind begrifflich einem in die Ehe eingebrachten Kind gleichzustellen. Das Sozialgericht geht daher in seiner Annahme fehl, der "damalige” Sprachgebrauch habe sich geändert.
Auch dem Grundgedanken des § 1262 RVO, wonach eine tatsächlich für ein Kind aufkommenden Rentenberechtigten ein Ausgleich in Form des Kinderzuschusses gewährt werden soll, wird bei der von dem Senat vorgenommenen Auslegung kein Abbruch getan. Der "Kinderkatalog” des § 1262 Abs. 2 RVO sieht nämlich unter Nr. 7 vor daß Pflegekinder im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des BKGG als Kinder gelten. Ein Pflegekindschaftsverhältnis ist an die Voraussetzungen geknüpft, daß ein "familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band” zwischen Pflegekind und Pflegevater bestehen und die Aufnahme in den Haushalt des Pflegevaters erfolgt sein muß (vgl. VERBANDSKOMMENTAR, Anm. 11 zu § 1262 RVO). Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch könnte daher grundsätzlich aus der Nr. 7 des "Kinderkataloges” hergeleitet werden. Der Anspruch scheitert jedoch daran, daß in § 1262 Abs. 2 Nr. 7 RVO eine weitere Anspruchsvoraussetzung normiert ist, die zwar in der Mehrzahl aller Fälle gegeben ist, im vorliegenden Fall jedoch fehlt: Das Pflegekindschaftsverhältnis ist hier nicht vor Eintritt des Versicherungsfalles begründet worden.
Nachdem die Scheinehelichkeit des Kindes M. P. durch Urteil des Amtsgerichts Marburg vom 30. Juli 1971 beseitigt worden war, hätte der Versicherte, um in den Genuß des Kinderzuschußes zu gelangen, die Möglichkeit in Betracht ziehen müssen, das Kind Statt anzunehmen (§§ 1741 ff. BGB). Dies ist aber nicht geschehen. Nach alledem ist festzustellen, daß der Anspruch auf Kinderzuschuß hier allein an der Häufung der besonderen Umstände dieses Einzelfalls scheitert. Diese besonderen Umstände erlauben es nicht, über die von dem erkennenden Senat vorgenommene Auslegung des Begriffs "Stiefkind” hinauszugehen. Anderenfalls würde ein Auffangtatbestand geschaffen, der die abschließen Aufzählung der möglichen Anspruchsgrundlagen im Kinderkatalog des § 1262 Abs. 2 RVO in Frage stellt.
Das Urteil des Sozialgerichts Marburg war daher auf die Berufung der Beklagten aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG hier nicht vorliegen – Hierbei ist auch die Tatsache, daß es sich – wie bereits dargelegt – um einen Einzelfall handelt, zu berücksichtigen.
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