Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 1 U 229/73
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 507/74
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Das nach § 80 AFG gewährte Wintergeld ist kein Arbeitseinkommen im Sinne des § 571 RVO und daher bei der Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes nicht zu berücksichtigen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. Mai 1974 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger hatte am 16. April 1973 einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 1973 eine vorläufige Verletztenrente gewährt. Diese wird nach einem anrechnungsfähigen Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 13.669,10 DM berechnet, wobei ein Betrag von 955,– DM, der dem Kläger als "Wintergeld” nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gezahlt worden war, nicht berücksichtigt ist.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Darmstadt (SG) am 21. Dezember 1973 Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht das ihm vom Unfallbetrieb gezahlte Wintergeld bei der Berechnung des JAV unberücksichtigt gelassen. Das Wintergeld sei als ein Zuschlag zum Lohn aufzufassen, zumal es vom Arbeitgeber aufgebracht und auch ausgezahlt werde. Es handele sich nicht um eine Sozialleistung, die unabhängig von einer Arbeitsleistung gewährt werde.
Durch Urteil vom 30. Mai 1974 hat das SG die klage abgewiesen. Das nach § 80 AFG gewährte Wintergeld sei kein Entgelt i.S. von § 160 RVO und damit auch nicht als Arbeitseinkommen i.S. von § 571 RVO anzusehen. Es sei vielmehr eine Sozialleistung, wenngleich die Unternehmer in ihrer Gesamtheit in einem Umlageverfahren für die Aufbringung der Mittel herangezogen würden (§ 186 a AFG). Dies ergebe sich aus § 6 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung – LStDVO – in der Fassung vom 29. April 1971 (BGBl. I S. 397), wonach nicht nur das Schlechtwettergeld, das von der Bundesanstalt für Arbeit gewährt werde, zu den Bezügen gehöre, die nicht versteuert würden, sondern auch die übrigen nach dem AFG von den Arbeitnehmern gewährten Leistungen. Die Rechtslage sei anders bei dem den Waldarbeitern tariflich gewährten "Wintergeld”, das als steuer- und beitragspflichtig angesehen werde. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Gegen das ihm am 7. Juni 1974 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Juni 1974 Berufung eingelegt. Entscheidend sei, daß die Mittel für das sogenannte Wintergeld von den Arbeitgebern des Baugewerbes und nicht von der Bundesanstalt für Arbeit bereitgestellt würden. Das Wintergeld stelle daher ganz offensichtlich eine Ausgleichszahlung für die besonderen Belastungen dar, denen die Arbeitnehmer im Baugewerbe während des Winters ausgesetzt seien.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. Mai 1974 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. Dezember 1973 zu verurteilen, der Verletztenrente einen Jahresarbeitsverdienst von DM 14.624,10 zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Das Wintergeld sei eine Sozialleistung der Bundesanstalt für Arbeit, kein Teil des Lohnes, daher lohnsteuerfrei und somit kein Entgelt i.S. von § 160 RVO. Die Baufirmen zahlten lediglich das von Arbeitsamt zur Verfügung gestellte Wintergeld aus. Hieraus sei zu ersehen, daß es kein echtes Entgelt für Arbeitsleistungen sei, vielmehr handele es sich allein um eine wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Maßnahme.
Auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Unfallakten wird im einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen vor.
Die durch Zulassung statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Die Vorinstanz hat zutreffend die Klage abgewiesen und damit den angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 1973, über den nur hinsichtlich der Höhe des JAV Streit besteht, bestätigt. Die Beklagte hat zu Recht das dem Kläger nach den Bestimmungen des AFG gezahlte Wintergeld bei der Berechnung des JAV unberücksichtigt gelassen.
Als JAV gilt gem. § 571 Abs. 1, Satz 1 RVO das Arbeitseinkommen des Verletzten im Jahre vor dem Arbeitsunfall. Hierzu gehört das Wintergeld nach Auffassung des Senates nicht. Es ist eine Leistung, die die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitnehmern des Baugewerbes, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind und die bei witterungsbedingtem Arbeitsunfall Anspruch auf Schlechtwettergeld hätten, zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei Arbeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit gewährt, und zwar während der sog. Förderungszeit vom 16. Dezember bis 15. März, nicht jedoch für die Zeit vom 25. Dezember bis 1. Januar, und zwar für die Arbeitsstunden, die sie in der Förderungszeit leisten (§§ 74 Abs. 3 Nr. 2 a, 80 Abs. 1 AFG).
Der Begriff "Arbeitseinkommen” ist durch § 571 RVO in die Unfallversicherung eingeführt worden und faßt die bisher verwendeten Begriffe "Arbeitsentgelt” und "Erwerbseinkommen” zusammen. Als Arbeitseinkommen ist das gesamte Einkommen zu verstehen, das durch eine berufliche Tätigkeit – gleich welcher Art – erzielt wird und damit auch das "Entgelt” i.S. des § 160 RVO. Bereits daraus erhellt, daß es sich um Bezüge handeln muß, die für eine Arbeitsleistung gewährt werden. Das ist beim Wintergeld jedoch nicht der Fall. Der Umstand, daß das Wintergeld zusätzlich zum Lohn durch den Arbeitgeber ausgezahlt wird, macht es nicht zu einem Teil des Arbeitseinkommens i.S. von § 571 RVO.
Aus der Bundestagsdrucksache VI/3261 zu § 80 AFG ergibt sich nämlich, daß die Mehraufwendungen mannigfacher Art, die die Arbeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit für den Arbeitnehmer mit sich bringt, durch die Gewährung des Wintergeldes, als eine neue Leistung der "produktiven Winterbauförderung” für Bauarbeiter pauschal ausgeglichen werden sollen. Es kann hiernach nicht als Entgelt für geleistete Arbeit, sondern nur als eine Abgeltung für Mehraufwendungen angesehen werden, die durch die Arbeit während der witterungsungünstigen Jahreszeit für die Bauarbeiter entstehen.
Daß es sich beim Wintergeld nicht um Arbeitseinkommen i.S. des § 571 RVO handelt, kam auch daraus hergeleitet werden, daß es kein Entgelt i.S. des § 160 RVO ist und für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung ausscheidet. Hierfür haben der frühere Reichsarbeitsminister und der Reichsminister der Finanzen in einem gemeinsamen Erlaß vom 10. September 1944 (AN 1944, S. 281) betreffend die weitere Vereinfachung des Lohnabzuges Näheres bestimmt. In diesem Erlaß, der noch heute gültiges Recht darstellt, weil er nicht aufgehoben wurde, ist angeordnet, daß die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich von dem Betrag zu berechnen sind, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist. Die im vorliegenden Fall maßgebende Lohnsteuerdurchführungsverordnung 1971 vom 29. April 1971 (BGBl. I S. 397 ff.) bestimmt in § 6 Nr. 1, daß das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das Unterhaltsgeld sowie "die übrigen Leistungen nach dem AFG”, soweit sie Arbeitnehmern gewährt werden, nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Hierzu gehört aber das Wintergeld, wie aus dem Dritten Abschnitt des AFG mit der Überschrift "Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen”, zu dem auch § 80 AFG gehört, hervorgeht. Zutreffend wird in dem Runderlaß der Bundesanstalt für Arbeit 346/72 Nr. 19 DA zu § 80 AFG (Beilage zu Amtl. Nachrichten der Bundesanstalt (ANBA) Nr. 9/72, geändert durch Beilage zu ANBA Nr. 10/73) die Auffassung vertreten, daß das Wintergeld nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört und daher in der Sozialversicherung keine Berücksichtigung finden kann, soweit hier auf das Arbeitseinkommen abgestellt ist. Da das Wintergeld bei der Beitragsentrichtung außer Ansatz bleibt, hat es wegen der Einheitlichkeit der Sozialversicherung in Bezug auf die Beitragsaufbringung (vgl. z.B. § 725 RVO) und die Leistungsgewährung auch bei der Berechnung des JAV unberücksichtigt zu bleiben (vgl. auch Schönfelder-Kranz-Wanka, Komm. zum AFG, Anm. 2 zu § 80).
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Der Kläger hatte am 16. April 1973 einen Arbeitsunfall, für dessen Folgen die Beklagte mit Bescheid vom 3. Dezember 1973 eine vorläufige Verletztenrente gewährt. Diese wird nach einem anrechnungsfähigen Jahresarbeitsverdienst (JAV) von 13.669,10 DM berechnet, wobei ein Betrag von 955,– DM, der dem Kläger als "Wintergeld” nach dem Arbeitsförderungsgesetz (AFG) gezahlt worden war, nicht berücksichtigt ist.
Hiergegen hat der Kläger beim Sozialgericht Darmstadt (SG) am 21. Dezember 1973 Klage erhoben und geltend gemacht, die Beklagte habe zu Unrecht das ihm vom Unfallbetrieb gezahlte Wintergeld bei der Berechnung des JAV unberücksichtigt gelassen. Das Wintergeld sei als ein Zuschlag zum Lohn aufzufassen, zumal es vom Arbeitgeber aufgebracht und auch ausgezahlt werde. Es handele sich nicht um eine Sozialleistung, die unabhängig von einer Arbeitsleistung gewährt werde.
Durch Urteil vom 30. Mai 1974 hat das SG die klage abgewiesen. Das nach § 80 AFG gewährte Wintergeld sei kein Entgelt i.S. von § 160 RVO und damit auch nicht als Arbeitseinkommen i.S. von § 571 RVO anzusehen. Es sei vielmehr eine Sozialleistung, wenngleich die Unternehmer in ihrer Gesamtheit in einem Umlageverfahren für die Aufbringung der Mittel herangezogen würden (§ 186 a AFG). Dies ergebe sich aus § 6 der Lohnsteuerdurchführungsverordnung – LStDVO – in der Fassung vom 29. April 1971 (BGBl. I S. 397), wonach nicht nur das Schlechtwettergeld, das von der Bundesanstalt für Arbeit gewährt werde, zu den Bezügen gehöre, die nicht versteuert würden, sondern auch die übrigen nach dem AFG von den Arbeitnehmern gewährten Leistungen. Die Rechtslage sei anders bei dem den Waldarbeitern tariflich gewährten "Wintergeld”, das als steuer- und beitragspflichtig angesehen werde. Das SG hat die Berufung zugelassen.
Gegen das ihm am 7. Juni 1974 zugestellte Urteil hat der Kläger am 10. Juni 1974 Berufung eingelegt. Entscheidend sei, daß die Mittel für das sogenannte Wintergeld von den Arbeitgebern des Baugewerbes und nicht von der Bundesanstalt für Arbeit bereitgestellt würden. Das Wintergeld stelle daher ganz offensichtlich eine Ausgleichszahlung für die besonderen Belastungen dar, denen die Arbeitnehmer im Baugewerbe während des Winters ausgesetzt seien.
Er beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 30. Mai 1974 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 3. Dezember 1973 zu verurteilen, der Verletztenrente einen Jahresarbeitsverdienst von DM 14.624,10 zugrunde zu legen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unbegründet zurückzuweisen.
Das Wintergeld sei eine Sozialleistung der Bundesanstalt für Arbeit, kein Teil des Lohnes, daher lohnsteuerfrei und somit kein Entgelt i.S. von § 160 RVO. Die Baufirmen zahlten lediglich das von Arbeitsamt zur Verfügung gestellte Wintergeld aus. Hieraus sei zu ersehen, daß es kein echtes Entgelt für Arbeitsleistungen sei, vielmehr handele es sich allein um eine wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Maßnahme.
Auf den weiteren Inhalt der Gerichts- und Unfallakten wird im einzelnen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) liegen vor.
Die durch Zulassung statthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und daher zulässig.
Sie ist jedoch unbegründet. Die Vorinstanz hat zutreffend die Klage abgewiesen und damit den angefochtenen Bescheid vom 3. Dezember 1973, über den nur hinsichtlich der Höhe des JAV Streit besteht, bestätigt. Die Beklagte hat zu Recht das dem Kläger nach den Bestimmungen des AFG gezahlte Wintergeld bei der Berechnung des JAV unberücksichtigt gelassen.
Als JAV gilt gem. § 571 Abs. 1, Satz 1 RVO das Arbeitseinkommen des Verletzten im Jahre vor dem Arbeitsunfall. Hierzu gehört das Wintergeld nach Auffassung des Senates nicht. Es ist eine Leistung, die die Bundesanstalt für Arbeit Arbeitnehmern des Baugewerbes, die auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind und die bei witterungsbedingtem Arbeitsunfall Anspruch auf Schlechtwettergeld hätten, zur Abgeltung der witterungsbedingten Mehraufwendungen bei Arbeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit gewährt, und zwar während der sog. Förderungszeit vom 16. Dezember bis 15. März, nicht jedoch für die Zeit vom 25. Dezember bis 1. Januar, und zwar für die Arbeitsstunden, die sie in der Förderungszeit leisten (§§ 74 Abs. 3 Nr. 2 a, 80 Abs. 1 AFG).
Der Begriff "Arbeitseinkommen” ist durch § 571 RVO in die Unfallversicherung eingeführt worden und faßt die bisher verwendeten Begriffe "Arbeitsentgelt” und "Erwerbseinkommen” zusammen. Als Arbeitseinkommen ist das gesamte Einkommen zu verstehen, das durch eine berufliche Tätigkeit – gleich welcher Art – erzielt wird und damit auch das "Entgelt” i.S. des § 160 RVO. Bereits daraus erhellt, daß es sich um Bezüge handeln muß, die für eine Arbeitsleistung gewährt werden. Das ist beim Wintergeld jedoch nicht der Fall. Der Umstand, daß das Wintergeld zusätzlich zum Lohn durch den Arbeitgeber ausgezahlt wird, macht es nicht zu einem Teil des Arbeitseinkommens i.S. von § 571 RVO.
Aus der Bundestagsdrucksache VI/3261 zu § 80 AFG ergibt sich nämlich, daß die Mehraufwendungen mannigfacher Art, die die Arbeit in der witterungsungünstigen Jahreszeit für den Arbeitnehmer mit sich bringt, durch die Gewährung des Wintergeldes, als eine neue Leistung der "produktiven Winterbauförderung” für Bauarbeiter pauschal ausgeglichen werden sollen. Es kann hiernach nicht als Entgelt für geleistete Arbeit, sondern nur als eine Abgeltung für Mehraufwendungen angesehen werden, die durch die Arbeit während der witterungsungünstigen Jahreszeit für die Bauarbeiter entstehen.
Daß es sich beim Wintergeld nicht um Arbeitseinkommen i.S. des § 571 RVO handelt, kam auch daraus hergeleitet werden, daß es kein Entgelt i.S. des § 160 RVO ist und für die Berechnung der Beiträge zur Sozialversicherung ausscheidet. Hierfür haben der frühere Reichsarbeitsminister und der Reichsminister der Finanzen in einem gemeinsamen Erlaß vom 10. September 1944 (AN 1944, S. 281) betreffend die weitere Vereinfachung des Lohnabzuges Näheres bestimmt. In diesem Erlaß, der noch heute gültiges Recht darstellt, weil er nicht aufgehoben wurde, ist angeordnet, daß die Beiträge zur Sozialversicherung grundsätzlich von dem Betrag zu berechnen sind, der für die Berechnung der Lohnsteuer maßgebend ist. Die im vorliegenden Fall maßgebende Lohnsteuerdurchführungsverordnung 1971 vom 29. April 1971 (BGBl. I S. 397 ff.) bestimmt in § 6 Nr. 1, daß das Arbeitslosengeld, das Kurzarbeitergeld, das Schlechtwettergeld, die Arbeitslosenhilfe und das Unterhaltsgeld sowie "die übrigen Leistungen nach dem AFG”, soweit sie Arbeitnehmern gewährt werden, nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören. Hierzu gehört aber das Wintergeld, wie aus dem Dritten Abschnitt des AFG mit der Überschrift "Leistungen der Arbeitslosenversicherung zur Erhaltung und Schaffung von Arbeitsplätzen”, zu dem auch § 80 AFG gehört, hervorgeht. Zutreffend wird in dem Runderlaß der Bundesanstalt für Arbeit 346/72 Nr. 19 DA zu § 80 AFG (Beilage zu Amtl. Nachrichten der Bundesanstalt (ANBA) Nr. 9/72, geändert durch Beilage zu ANBA Nr. 10/73) die Auffassung vertreten, daß das Wintergeld nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört und daher in der Sozialversicherung keine Berücksichtigung finden kann, soweit hier auf das Arbeitseinkommen abgestellt ist. Da das Wintergeld bei der Beitragsentrichtung außer Ansatz bleibt, hat es wegen der Einheitlichkeit der Sozialversicherung in Bezug auf die Beitragsaufbringung (vgl. z.B. § 725 RVO) und die Leistungsgewährung auch bei der Berechnung des JAV unberücksichtigt zu bleiben (vgl. auch Schönfelder-Kranz-Wanka, Komm. zum AFG, Anm. 2 zu § 80).
Nach alledem konnte die Berufung keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG), die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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