Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 2 RA 522/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 R 159/05
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 11. Februar 2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger beansprucht die Anerkennung von höheren beitragspflichtigen Verdiensten aus einer Nachversicherung im Zeitraum vom 3. August 1981 bis 30. September 1992 im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens.
Der Kläger war nach einer kurzen Pflichtbeitragszeit vom 26. Juni bis 7. Juli 1981 ab 3. August 1981 als Polizeivollzugsbeamter beim B. (B.) beschäftigt. Nach Schließung der wohnortnahen Standorte wurde er mit Ablauf des Monats September 1992 auf seinen Antrag aus dem Dienst entlassen. Der B. (Abteilung ) führte im Jahre 1994 für die Zeit vom 3. August 1981 bis 30. September 1992 eine Nachversicherung bei der Beklagten durch und entrichtete auf der Grundlage der Summe der Entgelte für die Nachversicherung von 462.882,17 DM bei einem Beitragssatz von 19,2 % eine Gesamtsumme von 88.873,38 DM als Nachversicherungsbeitrag an die Beklagte. Ausweislich des Antrages auf Nachversicherung gemäß §§ 181, 184 und 185 Sozialgesetzbuch (SGB) VI des B. vom 20. September 1994 ergab sich die Summe der Entgelte für die Nachversicherung in Höhe von 462.882,17 DM aus der Addition der jährlichen Entgelte für die Nachversicherung für den Nachversicherungszeitraum vom 1. August 1981 bis 30. September 1992. Die jährlichen Entgelte für die Nachversicherung wurden für die Berechnung der Entgelte nach § 181 Abs. 4 SGB VI dynamisiert. Wegen der Einzelheiten der Berechnung (Zeitraum, Entgelt, Faktor und daraus berechnetes jährliches Entgelt für die Nachversicherung) wird auf den Antrag des B. auf Nachversicherung vom 20. September 1994 Bezug genommen.
Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers erteilte die Beklagte unter dem 13. Dezember 2002 einen Bescheid. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 3. August 1981 bis 30. September 1992 wurde darin das Arbeitsentgelt entsprechend dem Antrag des B. auf Nachversicherung vom 20. September 1994 (Spalte 2) übernommen. Dagegen erhob der Kläger am 6. Januar 2003 Widerspruch. Der B. habe für die Zeit vom 3. August 1981 bis 30. September 1992 Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 88.873,38 DM (45.440,24 EUR) entrichtet. Dem Rentenkonto seien für diese Zeit aber nur 65.218,75 DM (= 33.345,82 EUR) gutgeschrieben worden. Eine Differenz in Höhe von 23.654,63 DM (12.094,42 EUR), die sein früherer Arbeitgeber tatsächlich an die Beklagte gezahlt habe, sei unberücksichtigt geblieben, so dass der Wert der Entgeltpunkte für den Nachversicherungszeitraum um mehr als 20 % sinke. Dies widerspreche der Nachversicherung der ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten und dem Gleichheitsgrundsatz. Ohnehin seien die Dienstbezüge der Beamten deutlich niedriger als das Bruttoentgelt versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für eine gleichwertige Tätigkeit.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23. Juni 2003 zurück. Im Versicherungsverlauf könne nur der tatsächlich damals erzielte Verdienst anerkannt werden, nicht aber der höhere Nachversicherungsbeitrag, den der frühere Arbeitgeber gezahlt habe. Der vom Arbeitgeber zu zahlende oder gezahlte Nachversicherungsbeitrag sei in Bezug auf dessen Höhe für die spätere Rentenberechnung bzw. für die anzuerkennenden Beitragszeiten wegen Beschäftigung aus einer Nachversicherung nicht relevant. Die Dynamisierung des tatsächlich erzielten Verdienstes nach den Regelungen des § 181 Abs. 4 SGB VI spiele ebenfalls nur für den Arbeitgeber bei der Ermittlung des zu zahlenden Nachversicherungsbeitrages eine Rolle. Einen Ausgleich dafür, dass im Vergleich zu einem Angestellten einem Arbeitnehmer, welche aufgrund der notwendigen Sozialabgaben ein höheres Bruttogehalt erhalten habe oder hätte und welchem somit auch höhere Verdienste im Versicherungsverlauf bzw. bei der späteren Rentenberechnung anerkannt werden, ein entsprechender Ausgleich (ca. 20 % mehr Entgeltpunkte) anzuerkennen wäre, habe der Gesetzgeber nach den derzeit geltenden Vorschriften nicht vorgesehen.
Dagegen erhob der Kläger am 14. Juli 2003 beim Sozialgericht Fulda Klage. Er trug vor, sein damaliger Arbeitgeber habe Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 88.873,38 DM entrichtet, dem Rentenkonto seien aber nur 65.218,75 DM gut geschrieben worden, so dass nach dem Verbleib des Differenzbetrages (23.654,63 DM) gefragt werden müsse. Durch die so praktizierte Nachversicherung seien ihm deutliche Nachteile gegenüber anderen vergleichbaren Personengruppen entstanden. Er werde gegenüber Personen, die in der freien Wirtschaft bzw. weiterhin als Beamter beschäftigt seien, verfassungswidrig benachteiligt (Artikel 3 Abs. 1, 12 und 14 GG). Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 21. November 2003 Bezug genommen. Die Beklagte bezog sich auf ihre Verwaltungsentscheidungen. Unter dem 27. Januar 2004 erteilte sie dem Kläger einen weiteren Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI, der hinsichtlich des Zeitraumes vom 3. August 1981 bis 30. September 1992 dem Bescheid vom 3. Dezember 2002 entspricht.
Durch Urteil vom 11. Februar 2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Bescheid vom 13. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2003 und der gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgericht (SGG) zum Verfahrensgegenstand gewordene Feststellungsbescheid vom 27. Januar 2004 seien rechtmäßig. Die Entscheidung der Beklagten, die sich auf den Nachversicherungszeitraum beziehe (3. August 1981 bis 30. September 1992), entspreche den Vorschriften des SGB VI und missachte nicht höherrangiges Recht. Der Kläger sei 1992 als Beamter "ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung" aus dem Dienst ausgeschieden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI). Für diese Zeit, in der er sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wäre, sei er 1994 nachversichert worden. Der frühere Arbeitgeber habe die Beiträge nach den Vorschriften entrichtet, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung für die Berechnung der Beiträge für Versicherungspflichtige Beschäftigte maßgebend gewesen seien. Der Beitragsberechnung sei der im Jahre 1994 gültige Beitragssatz von 19,2 % zugrunde zu legen. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige seien die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Beruhe die Versicherungspflicht auf der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§ 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI), sei Beitragsbemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt aus der versicherten Beschäftigung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ebenso verhalte es sich im Falle der Nachversicherung (§ 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Vorschrift verwirkliche die Rechtsgleichheit zwischen versicherungspflichtig Beschäftigten und Nachversicherten im Hinblick auf die Beitragsbemessungsgrundlagen, die die Ermittlung der Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) und dadurch die Höhe der künftigen Rente erst nach derzeitig gültigen Recht maßgeblich mitbestimmten (§§ 63 Abs. 1 bis Abs. 2 und Abs. 6, 64 Ziffer 1 SGB VI). Die Summe der Beiträge, die der Arbeitgeber/Dienstherr 1994 entrichtet habe (88.873,38 DM), gehören nicht zu den Daten, die im Versicherungskonto zu speichern und nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI in den Versicherungsverlauf aufzunehmen seien. Feststellungsbedürftig sei die Beitragsbemessungsgrundlage (§§ 161 Abs. 1, 162 Ziffer 1, 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), die für die Ermittlung der Entgeltpunkte benötigt werde (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die im Antrag auf Nachversicherung des B. vom 20. September 1994 in der vierten Spalte unter der Überschrift "Entgelt für die Nachversicherung" genannten Daten brächten nicht die für den Versicherten maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage zum Ausdruck (§ 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die im Vergleich mit den Dienstbezügen des Klägers im streitbefangenen Zeitraum höheren Entgeltbeträge seien der Berechnung der Beiträge zugrunde zu legen gewesen, die der Arbeitgeber/Dienstherr im Jahre 1994 zu entrichten gehabt habe (§ 181 Abs. 4 SGB VI). Diese, lediglich das Verhältnis zwischen Beitragsschuldner (Arbeitgeber/Dienstherr) und Versicherungsträger betreffende Vorschrift trage dem Umstand Rechnung, dass Nachversicherungsbeiträge nicht zeitgerecht entrichtet werden könnten, wie auch im Falle des Klägers. Deswegen ordne § 181 Abs. 4 SGB VI "für die Berechnung der Beiträge" die der Arbeitgeber/Dienstherr zu tragen habe (§ 184 Abs. 5 Satz 1 SGB VI), die Anpassung (Aufwertung) der Beitragsbemessungsgrundlage an. Die Anpassung (Dynamisierung) orientiere sich an der Entwicklung des Durchschnittsentgelts (der Bruttolohn – und – Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer), dass die Bundesregierung zum Ende eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr und – vorläufig – für das folgende Kalenderjahr durch Rechtsverordnung zu bestimmen habe (§ 69 Abs. 2 SGB VI i.V.m. Anlage 1 vom SGB VI). Durch die Anpassung (Dynamisierung) der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 SGB VI solle im Ergebnis erreicht werden, dass für die einzelnen Jahre des Nachversicherungszeitraumes im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge (hier 1994) die gleiche Beitragssumme für die nachträglich erworbenen Rentenanwartschaften aufgewandt werden müsse, wie für die wertgleiche Rentenanwartschaft gegenwärtig Pflichtversicherter im gleichen Jahr. Die dargestellte, das Verhältnis zwischen Beitragsschuldner (Arbeitgeber/Dienstherr) und Versicherungsträger betreffende rechtliche Regelung bezwecke also nicht die Benachteiligung Nachversicherter, sondern im Gegenteil die Gleichbehandlung Pflichtversicherter und Nachversicherter, die darin zum Ausdruck komme, dass zeitgleiche Beiträge den Erwerb gleich hoher Rentenanwartschaften zur Folge haben sollten.
Ob die Nachversicherung oder der Anspruch auf Anwartschaft auf Versorgung aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedener Beamter durch den Dienstherrn/Arbeitgeber und die dadurch in der gesetzlichen Rentenversicherung nachträglich erworbene Rentenanwartschaft zu den vermögenswerten Rechtspositionen gehörten, die von der Gewährleistung des Eigentums erfasst würden, sei fraglich. Die Pflichtbeiträge mit der Kennzeichnung "Nachversicherung" vom 3. August 1981 bis zum 30. September 1992 habe der Arbeitgeber/Dienstherr allein getragen. Die Ausgestaltung der Nachversicherung ergebe sich aus dem Gesetzesrecht, insbesondere § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, das Inhalt und Schranken und damit den Schutzbereich des Eigentums bestimme (Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Auch ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG sehe das Gericht nicht. Aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedene Beamte erhielten mit der Nachversicherung die gleiche Rechtsposition wie gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigte. Die Nachversicherungsbeiträge habe der Arbeitgeber nicht nur zur Hälfte, sondern allein zu tragen. Einkommensunterschiede zwischen Arbeitnehmern und aus dem Dienst ausgeschiedener Beamter führe das SGB VI nicht herbei, sondern schließe an einen vorgegebenen Sachverhalt an. Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, bestehende Einkommensunterschiede zwischen beschäftigten Arbeitnehmern und nachversicherten Beamten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nachträglich auszugleichen, sehe das Gericht nicht und der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erlass einer Norm, die vorsehe, dass ihm im Rahmen der Nachversicherung als Beitragsbemessungsgrundlage nicht die tatsächlichen "Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum" zugeordnet würden, sondern die für die Berechnung der Beiträge erhöhte Beitragsbemessungsgrundlage maßgeblich sein solle. Fraglich sei auch die Vergleichbarkeit der Tätigkeit des früher mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Klägers gegenüber "vergleichbaren Angestellten".
Gegen das ihm am 23. Mai 2005 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 9. Juni 2005 eingelegte Berufung. Der Kläger bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzt, die Handhabung der Nachversicherung durch den Beklagten trage nicht der Tatsache Rechnung, dass im Besoldungsreformgesetz aus dem Jahr 1957 die Grundgehälter der Beamten schon um 7 % als Beitrag zur Versorgung gekürzt worden seien. Dadurch entstehe für die Nachversicherung eine entsprechende Versicherungslücke. Der bereits geleistete Beitrag zur Eigenversorgung als Beamter bleibe bei der Nachversicherung unberücksichtigt. Die während der versicherungsfreien Beschäftigung entstandene Sicherungslücke müsse beim Aufbau des Schutzes für Alter und Invalidität nach dem Zweck des Gesetzes beim Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung durch Nachversicherung geschlossen werden. Dies werde aber durch die für die Nachversicherung heranzuziehenden Rechtsnormen nicht gewährleistet, was nicht hinzunehmen sei. Durch die Kürzung seines Grundgehalts als Beamter um einen Prozentsatz als Beitrag zur Versorgung werde er schlechter gestellt als jemand, der beispielsweise in den Beitrittsländern Ansprüche auf Zusatz- und Sonderversorgungssysteme angesammelt habe. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 10. August 2005 verwiesen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 11. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 13. Dezember 2002 und 27. Januar 2004 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2003 zu verurteilen, als Beitragsbemessungsgrundlage vom 3. August 1981 bis 30. September 1992 die im Antrag auf Nachversicherung vom 20. September 1994 ausgewiesenen Entgelte für die Nachversicherung als Beitragsbemessungsgrundlage festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Beteiligten von seiner Absicht informiert, den Rechtsstreit durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden und hat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakte, die vorgelegen haben.
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung von höheren beitragspflichtigen Verdiensten aus der für den Zeitraum vom 3. August 1981 bis 30. September 1992 erfolgten Nachversicherung. Die Beklagte hat zu Recht im Versicherungsverlauf des Klägers nur die tatsächlich damals erzielten Verdienste anerkannt und ausgewiesen, denn gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Bemessungsgrundlage für eine Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil mit zutreffender und ausführlicher Begründung dargestellt. Der Senat bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und sieht deshalb von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die Richtigkeit des sozialgerichtlichen Urteils in Frage zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger einen Systemwechsel von der Beamtenversorgung zur Rentenversicherung vollzogen hat, der sich auf seinen eigenen Willensentschluss gründet. Damit verbundene Nachteile muss er dann ebenfalls hinnehmen. Es widerspricht auch nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 GG), wenn gemäß § 181 Abs. 2 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung als Bemessungsgrundlage für die Nachversicherung herangezogen werden und z.B. etwaige höhere Bruttobeträge, die einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zugestanden hätten, nicht berücksichtigt werden. Das Bundessozialgericht (BSG Urteil vom 2. August 1989, 1 RA 43/88) hat bereits entschieden, dass für die Berechnung der Beiträge das wirkliche Arbeitsentgelt bzw. bei Beamten für nachzuversichernde Zeiten des Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf der (tatsächlich) bezogene Unterhaltszuschuss maßgebend für die Nachversicherung sind. Insoweit kann auch keine Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung von Artikel 14 GG vorliegen, weil der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist (siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 2000, L 2 RJ 659/98). Damit hat er auch die Nachteile in Kauf genommen, die mit dem Systemwechsel von Versorgung zur Rentenversicherung verbunden sind. Diese können auch nicht durch gerichtliche Entscheidungen, sondern nur durch den Gesetzgeber geändert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
Der Kläger beansprucht die Anerkennung von höheren beitragspflichtigen Verdiensten aus einer Nachversicherung im Zeitraum vom 3. August 1981 bis 30. September 1992 im Rahmen eines Kontenklärungsverfahrens.
Der Kläger war nach einer kurzen Pflichtbeitragszeit vom 26. Juni bis 7. Juli 1981 ab 3. August 1981 als Polizeivollzugsbeamter beim B. (B.) beschäftigt. Nach Schließung der wohnortnahen Standorte wurde er mit Ablauf des Monats September 1992 auf seinen Antrag aus dem Dienst entlassen. Der B. (Abteilung ) führte im Jahre 1994 für die Zeit vom 3. August 1981 bis 30. September 1992 eine Nachversicherung bei der Beklagten durch und entrichtete auf der Grundlage der Summe der Entgelte für die Nachversicherung von 462.882,17 DM bei einem Beitragssatz von 19,2 % eine Gesamtsumme von 88.873,38 DM als Nachversicherungsbeitrag an die Beklagte. Ausweislich des Antrages auf Nachversicherung gemäß §§ 181, 184 und 185 Sozialgesetzbuch (SGB) VI des B. vom 20. September 1994 ergab sich die Summe der Entgelte für die Nachversicherung in Höhe von 462.882,17 DM aus der Addition der jährlichen Entgelte für die Nachversicherung für den Nachversicherungszeitraum vom 1. August 1981 bis 30. September 1992. Die jährlichen Entgelte für die Nachversicherung wurden für die Berechnung der Entgelte nach § 181 Abs. 4 SGB VI dynamisiert. Wegen der Einzelheiten der Berechnung (Zeitraum, Entgelt, Faktor und daraus berechnetes jährliches Entgelt für die Nachversicherung) wird auf den Antrag des B. auf Nachversicherung vom 20. September 1994 Bezug genommen.
Auf den Kontenklärungsantrag des Klägers erteilte die Beklagte unter dem 13. Dezember 2002 einen Bescheid. Hinsichtlich des Zeitraumes vom 3. August 1981 bis 30. September 1992 wurde darin das Arbeitsentgelt entsprechend dem Antrag des B. auf Nachversicherung vom 20. September 1994 (Spalte 2) übernommen. Dagegen erhob der Kläger am 6. Januar 2003 Widerspruch. Der B. habe für die Zeit vom 3. August 1981 bis 30. September 1992 Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 88.873,38 DM (45.440,24 EUR) entrichtet. Dem Rentenkonto seien für diese Zeit aber nur 65.218,75 DM (= 33.345,82 EUR) gutgeschrieben worden. Eine Differenz in Höhe von 23.654,63 DM (12.094,42 EUR), die sein früherer Arbeitgeber tatsächlich an die Beklagte gezahlt habe, sei unberücksichtigt geblieben, so dass der Wert der Entgeltpunkte für den Nachversicherungszeitraum um mehr als 20 % sinke. Dies widerspreche der Nachversicherung der ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung aus dem Dienst ausgeschiedenen Beamten und dem Gleichheitsgrundsatz. Ohnehin seien die Dienstbezüge der Beamten deutlich niedriger als das Bruttoentgelt versicherungspflichtiger Arbeitnehmer für eine gleichwertige Tätigkeit.
Die Beklagte wies den Widerspruch mit Bescheid vom 23. Juni 2003 zurück. Im Versicherungsverlauf könne nur der tatsächlich damals erzielte Verdienst anerkannt werden, nicht aber der höhere Nachversicherungsbeitrag, den der frühere Arbeitgeber gezahlt habe. Der vom Arbeitgeber zu zahlende oder gezahlte Nachversicherungsbeitrag sei in Bezug auf dessen Höhe für die spätere Rentenberechnung bzw. für die anzuerkennenden Beitragszeiten wegen Beschäftigung aus einer Nachversicherung nicht relevant. Die Dynamisierung des tatsächlich erzielten Verdienstes nach den Regelungen des § 181 Abs. 4 SGB VI spiele ebenfalls nur für den Arbeitgeber bei der Ermittlung des zu zahlenden Nachversicherungsbeitrages eine Rolle. Einen Ausgleich dafür, dass im Vergleich zu einem Angestellten einem Arbeitnehmer, welche aufgrund der notwendigen Sozialabgaben ein höheres Bruttogehalt erhalten habe oder hätte und welchem somit auch höhere Verdienste im Versicherungsverlauf bzw. bei der späteren Rentenberechnung anerkannt werden, ein entsprechender Ausgleich (ca. 20 % mehr Entgeltpunkte) anzuerkennen wäre, habe der Gesetzgeber nach den derzeit geltenden Vorschriften nicht vorgesehen.
Dagegen erhob der Kläger am 14. Juli 2003 beim Sozialgericht Fulda Klage. Er trug vor, sein damaliger Arbeitgeber habe Nachversicherungsbeiträge in Höhe von 88.873,38 DM entrichtet, dem Rentenkonto seien aber nur 65.218,75 DM gut geschrieben worden, so dass nach dem Verbleib des Differenzbetrages (23.654,63 DM) gefragt werden müsse. Durch die so praktizierte Nachversicherung seien ihm deutliche Nachteile gegenüber anderen vergleichbaren Personengruppen entstanden. Er werde gegenüber Personen, die in der freien Wirtschaft bzw. weiterhin als Beamter beschäftigt seien, verfassungswidrig benachteiligt (Artikel 3 Abs. 1, 12 und 14 GG). Wegen weiterer Einzelheiten des Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 21. November 2003 Bezug genommen. Die Beklagte bezog sich auf ihre Verwaltungsentscheidungen. Unter dem 27. Januar 2004 erteilte sie dem Kläger einen weiteren Bescheid nach § 149 Abs. 5 SGB VI, der hinsichtlich des Zeitraumes vom 3. August 1981 bis 30. September 1992 dem Bescheid vom 3. Dezember 2002 entspricht.
Durch Urteil vom 11. Februar 2005 wies das Sozialgericht die Klage ab. Der Bescheid vom 13. Dezember 2002 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2003 und der gemäß § 96 Abs. 1 Sozialgericht (SGG) zum Verfahrensgegenstand gewordene Feststellungsbescheid vom 27. Januar 2004 seien rechtmäßig. Die Entscheidung der Beklagten, die sich auf den Nachversicherungszeitraum beziehe (3. August 1981 bis 30. September 1992), entspreche den Vorschriften des SGB VI und missachte nicht höherrangiges Recht. Der Kläger sei 1992 als Beamter "ohne Anspruch oder Anwartschaft auf Versorgung" aus dem Dienst ausgeschieden (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI). Für diese Zeit, in der er sonst in der Rentenversicherung der Angestellten versicherungspflichtig gewesen wäre, sei er 1994 nachversichert worden. Der frühere Arbeitgeber habe die Beiträge nach den Vorschriften entrichtet, die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der versicherungsfreien Beschäftigung für die Berechnung der Beiträge für Versicherungspflichtige Beschäftigte maßgebend gewesen seien. Der Beitragsberechnung sei der im Jahre 1994 gültige Beitragssatz von 19,2 % zugrunde zu legen. Beitragsbemessungsgrundlage für Versicherungspflichtige seien die beitragspflichtigen Einnahmen (§ 161 Abs. 1 SGB VI). Beruhe die Versicherungspflicht auf der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt (§ 1 Satz 1 Ziffer 1 SGB VI), sei Beitragsbemessungsgrundlage das Arbeitsentgelt aus der versicherten Beschäftigung bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Ebenso verhalte es sich im Falle der Nachversicherung (§ 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die Vorschrift verwirkliche die Rechtsgleichheit zwischen versicherungspflichtig Beschäftigten und Nachversicherten im Hinblick auf die Beitragsbemessungsgrundlagen, die die Ermittlung der Entgeltpunkte (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI) und dadurch die Höhe der künftigen Rente erst nach derzeitig gültigen Recht maßgeblich mitbestimmten (§§ 63 Abs. 1 bis Abs. 2 und Abs. 6, 64 Ziffer 1 SGB VI). Die Summe der Beiträge, die der Arbeitgeber/Dienstherr 1994 entrichtet habe (88.873,38 DM), gehören nicht zu den Daten, die im Versicherungskonto zu speichern und nach § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI in den Versicherungsverlauf aufzunehmen seien. Feststellungsbedürftig sei die Beitragsbemessungsgrundlage (§§ 161 Abs. 1, 162 Ziffer 1, 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI), die für die Ermittlung der Entgeltpunkte benötigt werde (§ 70 Abs. 1 Satz 1 SGB VI). Die im Antrag auf Nachversicherung des B. vom 20. September 1994 in der vierten Spalte unter der Überschrift "Entgelt für die Nachversicherung" genannten Daten brächten nicht die für den Versicherten maßgebliche Beitragsbemessungsgrundlage zum Ausdruck (§ 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI). Die im Vergleich mit den Dienstbezügen des Klägers im streitbefangenen Zeitraum höheren Entgeltbeträge seien der Berechnung der Beiträge zugrunde zu legen gewesen, die der Arbeitgeber/Dienstherr im Jahre 1994 zu entrichten gehabt habe (§ 181 Abs. 4 SGB VI). Diese, lediglich das Verhältnis zwischen Beitragsschuldner (Arbeitgeber/Dienstherr) und Versicherungsträger betreffende Vorschrift trage dem Umstand Rechnung, dass Nachversicherungsbeiträge nicht zeitgerecht entrichtet werden könnten, wie auch im Falle des Klägers. Deswegen ordne § 181 Abs. 4 SGB VI "für die Berechnung der Beiträge" die der Arbeitgeber/Dienstherr zu tragen habe (§ 184 Abs. 5 Satz 1 SGB VI), die Anpassung (Aufwertung) der Beitragsbemessungsgrundlage an. Die Anpassung (Dynamisierung) orientiere sich an der Entwicklung des Durchschnittsentgelts (der Bruttolohn – und – Gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigtem Arbeitnehmer), dass die Bundesregierung zum Ende eines jeden Jahres für das vergangene Kalenderjahr und – vorläufig – für das folgende Kalenderjahr durch Rechtsverordnung zu bestimmen habe (§ 69 Abs. 2 SGB VI i.V.m. Anlage 1 vom SGB VI). Durch die Anpassung (Dynamisierung) der Beitragsbemessungsgrundlage nach § 181 Abs. 4 SGB VI solle im Ergebnis erreicht werden, dass für die einzelnen Jahre des Nachversicherungszeitraumes im Zeitpunkt der Zahlung der Nachversicherungsbeiträge (hier 1994) die gleiche Beitragssumme für die nachträglich erworbenen Rentenanwartschaften aufgewandt werden müsse, wie für die wertgleiche Rentenanwartschaft gegenwärtig Pflichtversicherter im gleichen Jahr. Die dargestellte, das Verhältnis zwischen Beitragsschuldner (Arbeitgeber/Dienstherr) und Versicherungsträger betreffende rechtliche Regelung bezwecke also nicht die Benachteiligung Nachversicherter, sondern im Gegenteil die Gleichbehandlung Pflichtversicherter und Nachversicherter, die darin zum Ausdruck komme, dass zeitgleiche Beiträge den Erwerb gleich hoher Rentenanwartschaften zur Folge haben sollten.
Ob die Nachversicherung oder der Anspruch auf Anwartschaft auf Versorgung aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedener Beamter durch den Dienstherrn/Arbeitgeber und die dadurch in der gesetzlichen Rentenversicherung nachträglich erworbene Rentenanwartschaft zu den vermögenswerten Rechtspositionen gehörten, die von der Gewährleistung des Eigentums erfasst würden, sei fraglich. Die Pflichtbeiträge mit der Kennzeichnung "Nachversicherung" vom 3. August 1981 bis zum 30. September 1992 habe der Arbeitgeber/Dienstherr allein getragen. Die Ausgestaltung der Nachversicherung ergebe sich aus dem Gesetzesrecht, insbesondere § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI, das Inhalt und Schranken und damit den Schutzbereich des Eigentums bestimme (Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG). Auch ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 GG sehe das Gericht nicht. Aus der versicherungsfreien Beschäftigung ausgeschiedene Beamte erhielten mit der Nachversicherung die gleiche Rechtsposition wie gegen Arbeitsentgelt versicherungspflichtig Beschäftigte. Die Nachversicherungsbeiträge habe der Arbeitgeber nicht nur zur Hälfte, sondern allein zu tragen. Einkommensunterschiede zwischen Arbeitnehmern und aus dem Dienst ausgeschiedener Beamter führe das SGB VI nicht herbei, sondern schließe an einen vorgegebenen Sachverhalt an. Eine verfassungsrechtliche Pflicht des Gesetzgebers, bestehende Einkommensunterschiede zwischen beschäftigten Arbeitnehmern und nachversicherten Beamten im Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung nachträglich auszugleichen, sehe das Gericht nicht und der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Erlass einer Norm, die vorsehe, dass ihm im Rahmen der Nachversicherung als Beitragsbemessungsgrundlage nicht die tatsächlichen "Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum" zugeordnet würden, sondern die für die Berechnung der Beiträge erhöhte Beitragsbemessungsgrundlage maßgeblich sein solle. Fraglich sei auch die Vergleichbarkeit der Tätigkeit des früher mit hoheitlichen Rechten ausgestatteten Klägers gegenüber "vergleichbaren Angestellten".
Gegen das ihm am 23. Mai 2005 zugestellte Urteil richtet sich die vom Kläger am 9. Juni 2005 eingelegte Berufung. Der Kläger bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen und ergänzt, die Handhabung der Nachversicherung durch den Beklagten trage nicht der Tatsache Rechnung, dass im Besoldungsreformgesetz aus dem Jahr 1957 die Grundgehälter der Beamten schon um 7 % als Beitrag zur Versorgung gekürzt worden seien. Dadurch entstehe für die Nachversicherung eine entsprechende Versicherungslücke. Der bereits geleistete Beitrag zur Eigenversorgung als Beamter bleibe bei der Nachversicherung unberücksichtigt. Die während der versicherungsfreien Beschäftigung entstandene Sicherungslücke müsse beim Aufbau des Schutzes für Alter und Invalidität nach dem Zweck des Gesetzes beim Ausscheiden aus der versicherungsfreien Beschäftigung durch Nachversicherung geschlossen werden. Dies werde aber durch die für die Nachversicherung heranzuziehenden Rechtsnormen nicht gewährleistet, was nicht hinzunehmen sei. Durch die Kürzung seines Grundgehalts als Beamter um einen Prozentsatz als Beitrag zur Versorgung werde er schlechter gestellt als jemand, der beispielsweise in den Beitrittsländern Ansprüche auf Zusatz- und Sonderversorgungssysteme angesammelt habe. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf den Schriftsatz vom 10. August 2005 verwiesen.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 11. Februar 2005 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung der Bescheide vom 13. Dezember 2002 und 27. Januar 2004 sowie Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 23. Juni 2003 zu verurteilen, als Beitragsbemessungsgrundlage vom 3. August 1981 bis 30. September 1992 die im Antrag auf Nachversicherung vom 20. September 1994 ausgewiesenen Entgelte für die Nachversicherung als Beitragsbemessungsgrundlage festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.
Der Senat hat die Beteiligten von seiner Absicht informiert, den Rechtsstreit durch Beschluss nach § 153 Abs. 4 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu entscheiden und hat Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakte, die vorgelegen haben.
Der Senat konnte den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung und ohne die Mitwirkung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Satz 1 SGG).
Die Berufung ist unbegründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass die angefochtenen Bescheide der Beklagten rechtmäßig sind. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung von höheren beitragspflichtigen Verdiensten aus der für den Zeitraum vom 3. August 1981 bis 30. September 1992 erfolgten Nachversicherung. Die Beklagte hat zu Recht im Versicherungsverlauf des Klägers nur die tatsächlich damals erzielten Verdienste anerkannt und ausgewiesen, denn gemäß § 181 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Bemessungsgrundlage für eine Nachversicherung zur gesetzlichen Rentenversicherung die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung im Nachversicherungszeitraum bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. Dies hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil mit zutreffender und ausführlicher Begründung dargestellt. Der Senat bezieht sich auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils und sieht deshalb von einer wiederholenden Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 153 Abs. 2 SGG).
Das Berufungsvorbringen des Klägers ist nicht geeignet, die Richtigkeit des sozialgerichtlichen Urteils in Frage zu stellen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Kläger einen Systemwechsel von der Beamtenversorgung zur Rentenversicherung vollzogen hat, der sich auf seinen eigenen Willensentschluss gründet. Damit verbundene Nachteile muss er dann ebenfalls hinnehmen. Es widerspricht auch nicht den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Abs. 5 GG), wenn gemäß § 181 Abs. 2 SGB VI die beitragspflichtigen Einnahmen aus der Beschäftigung als Bemessungsgrundlage für die Nachversicherung herangezogen werden und z.B. etwaige höhere Bruttobeträge, die einem vergleichbaren versicherungspflichtigen Arbeitnehmer zugestanden hätten, nicht berücksichtigt werden. Das Bundessozialgericht (BSG Urteil vom 2. August 1989, 1 RA 43/88) hat bereits entschieden, dass für die Berechnung der Beiträge das wirkliche Arbeitsentgelt bzw. bei Beamten für nachzuversichernde Zeiten des Vorbereitungsdienstes für den Beamtenberuf der (tatsächlich) bezogene Unterhaltszuschuss maßgebend für die Nachversicherung sind. Insoweit kann auch keine Verfassungswidrigkeit wegen Verletzung von Artikel 14 GG vorliegen, weil der Kläger – aus welchen Gründen auch immer – freiwillig aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden ist (siehe auch LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16. August 2000, L 2 RJ 659/98). Damit hat er auch die Nachteile in Kauf genommen, die mit dem Systemwechsel von Versorgung zur Rentenversicherung verbunden sind. Diese können auch nicht durch gerichtliche Entscheidungen, sondern nur durch den Gesetzgeber geändert werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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