Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 14 AL 1680/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 790/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Verfahrensweise der Bundesanstalt für Arbeit ( BA), grundsätzlich gegenüber einem Beitragserstattungsanspruch auf die Erhebung der Einrede der Verjährung nur zu verzichten, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der BA oder der Einzugsstelle beruht oder weil über den in § 27 Abs.2 SGB IV genannten Verjährungszeitpunkt hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden ist, ist nicht ermessensfehlerhaft.
Die Einzugsstellen waren anlässlich der Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern im Rahmen der Beitragsüberwachung nach § 28 p SGB IV nicht verpflichtet, eine nach den äußeren Daten schlüssige Anmeldung eines Beschäftigten auf ihre „innere“ Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sie haben keine Garantiestellung für die Rechtmäßigkeit der Anmeldung von Beschäftigten durch den Arbeitgeber.
Die Einzugsstellen waren anlässlich der Betriebsprüfungen bei Arbeitgebern im Rahmen der Beitragsüberwachung nach § 28 p SGB IV nicht verpflichtet, eine nach den äußeren Daten schlüssige Anmeldung eines Beschäftigten auf ihre „innere“ Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Sie haben keine Garantiestellung für die Rechtmäßigkeit der Anmeldung von Beschäftigten durch den Arbeitgeber.
I. Die Berufung des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. April 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der für den Kläger zu 1) in den Jahren 1984 bis 1992 entrichteten Beiträge an die Beklagte, die insoweit die Einrede der Verjährung erhebt.
Bei der Klägerin zu 2) handelt es sich um ein in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betriebenes Stahlbauunternehmen, dessen alleiniger Geschäftsführer aufgrund des Gesellschaftergeschäftsführervertrages vom 15. Februar 1984 seit dem 14. Februar 1984 der Kläger zu 1) ist. Er hielt von den Gesellschaftsanteilen 16,67 v.H., seine Ehefrau 33,33 v.H., während die Familien und 50 v.H. der Gesellschaftsanteile besaß.
Die Klägerin zu 2) hatte den Kläger zu 1) ab 1. Januar 1984 bei der Barmer Ersatzkasse (BEK) als Einzugstelle zur Sozialversicherung angemeldet und seither Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger zu 1) abgeführt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1997 an die BEK beantragte der Steuerberater der Klägerin zu 2) die Überprüfung der Versicherungspflicht des Klägers zu 1), der in der GmbH eine beherrschende Stellung einnehme und deshalb nach seiner Auffassung schon seit 1984 nicht der Versicherungspflicht unterlegen habe.
Nach Befragung der Klägerin zu 2) über die Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft und Vorlage des Gesellschaftergeschäftsführervertrages vom 15. Februar 1984 mit mehreren Nachträgen stellte die BEK als Einzugsstelle fest, dass der Kläger zu 1) seit 14. Februar 1984 selbständig erwerbstätig gewesen sei und daher keine Versicherungs- und Beitragspflicht u.a. zur Beklagten bestanden habe. Dies teilte sie mit formlosen Schreiben vom 25. November 1997 und vom 10. Dezember 1997 dem Kläger zu 1) und der Beklagten mit.
Mit den jeweils am 30. Dezember 1997 bei der Beklagten eingegangenen formlosen Schreiben vom 19. Dezember 1997 beantragten die Kläger zu 1) und 2) unter Vorlage der Versicherungsnachweise für die Jahre 1984 bis 1997 die Erstattung der jeweils von ihnen getragenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 14. Februar 1984 bis 31. Dezember 1997.
Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten teilte die BEK mit Schreiben vom 21. April 1998 mit, zwar habe am 13. April 1989 und dem 1. Dezember 1994 jeweils eine Betriebsprüfung bei der Klägerin zu 2) stattgefunden, ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln hierbei sei heute jedoch nicht mehr feststellbar. Mit ergänzendem Schreiben vom 24. April 1998 teilte die BEK außerdem mit, bei der Betriebsprüfung am 1. Dezember 1994 sei die Geschäftsführertätigkeit des Klägers zu 1) nicht überprüft worden.
Nach Anhörung der Kläger zu 1) und 2) zu der beabsichtigten Erhebung der Einrede der Verjährung, wenn die Entrichtung der Beiträge nicht auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Beklagten oder der Einzugsstelle beruhe, vom 28. April 1998, stellte die Beklagte jeweils mit Bescheid vom 5. Mai 1998 die Höhe der jeweils an die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 1) zu erstattenden Beitragsanteile für die Zeit ab 1. Januar 1993 mit jeweils 13.465,92 DM fest. Für die Zeit vom 14. Februar 1984 bis 31. Dezember 1992 und die hierauf entfallenden Beitragsanteile in Höhe von jeweils insgesamt 14.751,39 DM berief sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung; besondere Gründe, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, hätten nicht vorgelegen.
Die hiergegen am 15. Mai 1998 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 6. August 1998 ab, wobei sie jeweils ausführte, die Einrede der Verjährung werde von der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Fällen einer besonderen Härte nicht erhoben. Eine besondere Härte sei im allgemeinen anzunehmen, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Bundesanstalt für Arbeit oder der Einzugsstelle beruhe. Die Ermittlungen hätten jedoch im konkreten Falle ergeben, dass bei den Betriebsprüfungen durch die Einzugsstelle keine Prüfung bezüglich der Geschäftsführertätigkeit zu 1) erfolgt sei. Insofern habe auch kein fehlerhaftes Handeln der Einzugsstelle vorgelegen.
Die am 27. August 1998 erhobenen Klagen der Kläger zu 1) und 2) hat das Sozialgericht Gießen mit Beschluss vom 19. April 2000 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 19. April 2000 als unbegründet abgewiesen (Az.: S 14 Al 1480/98). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 185a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) seien zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Hierbei seien die Vorschriften des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV § 26 Abs. 3, §§ 27 und 28) entsprechend anzuwenden. Hieran habe sich auch durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) nichts wesentliches geändert.
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjähre der Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sein im vorliegenden Falle bis zum 31. Dezember 1997 entrichtet worden. Die Beklagte habe entsprechend der gesetzlichen Regelung die Beträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997 erstattet. Für die Zeit davor sei der Erstattungsanspruch verjährt. Die Einrede der Verjährung durch die Beklagte stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Dies sei der Fall, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Beklagten oder der Einzugsstelle beruhte. Dieser Rechtsprechung trage die Beklagte in ihren Durchführungsanweisungen zu § 27 Abs. 2 SGB IV Rechnung, wenn sie die Einrede der Verjährung nach pflichtgemäßem Ermessen in Fällen einer besondern Härte nicht erhebe. Weder liege ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten noch ein der Beklagten zurechenbares Verschulden der Einzugsstelle vor, auf der die Beitragsentrichtung beruhe. Die Pflichten der Einzugsstelle gingen nicht so weit, dass sie ohne besonderen Anlass die Versicherungspflicht des Klägers zu 1) zu prüfen hätte. Betriebsprüfungen hätten den Zweck, im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar auch der Versicherten die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollten einerseits helfen, Beitragsausfälle zu verhindern, andererseits die Versicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nichtversicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Personen Leistungsansprüche entstünden. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu. Insbesondere bezweckten sie nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm etwa "Entlastung" zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbiete sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend erschöpfend zu sein brauche und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken könne. Hieraus folge, dass es nicht Aufgabe der Betriebsprüfer sei, ohne begründeten Anlass die Versicherungspflicht der Beschäftigung zu prüfen. Vielmehr könnten die Einzugsstellen davon ausgehen, dass die Arbeitgeber die Versicherungspflicht grundsätzlich richtig beurteilen und im Zweifelsfall eine Auskunft bei den zuständigen Versicherungsträgern oder der Einzugsstelle einholen. Ein Verschulden der Einzugsstelle, welches sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, liege nur dann vor, wenn diese falsche Auskünfte erteile oder trotz offenkundig gebotener Zweifel an der versicherungsrechtlichen Beurteilung des Arbeitsgebers entsprechende Hinweise unterlasse. Im vorliegenden Fall aber sei nicht erkennbar, dass einem Betriebsprüfer von vorn herein Zweifel an der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) hätten kommen müssen, denn auch unter Berücksichtigung eines eigenen Gesellschaftseinteils von 16,67 v.H. sowie eines Gesellschaftsanteils der Ehefrau von 33,33 v.H., habe es sich nicht ohne weiteres aufgedrängt, dass hier eine selbständige Tätigkeit des Klägers zu 1) von Anfang an vorgelegen habe. Bei einer derartigen Konstellation komme vielmehr nur in Ausnahmefällen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit in Betracht, nämlich dann, wenn die gesellschaftsrechtliche und arbeitsvertragliche Gestaltung den Charakter eines Scheingeschäfts habe und der angestellte Geschäftführer praktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen könne, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hindern würden. So aber hätten die Verhältnisse bei der Klägerin zu 2) zumindest nach außen hin nicht gelegen. Aufgrund des Gesellschaftsvertrages habe sich die Einzugsstelle daher nicht gedrängt fühlen müssen, die Versicherungspflicht des Klägers zu 1) zu überprüfen.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1) und 2) am 16. Mai 2000 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Gießen haben die Kläger zu 1) und 2) am 14. Juni 2000 Berufung eingelegt.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. April 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 5. Mai 1998 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. August 1998 zu verurteilen, ihnen auch die in der Zeit von 1984 bis 1992 entrichteten Beiträge zu Arbeitslosenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht Gießen habe die Klagen zutreffend als unbegründet abgewiesen und nimmt auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.
Der Senat hat die Unterlagen der BEK über die Prüfung der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) im Jahr 1997 beigezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten einschließlich der beigezogenen Unterlagen der BEK über die Prüfung der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) im Jahr 1997, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. April 2000 ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide der Beklagten vom 5. Mai 1998 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. August 1998 sind zu Recht ergangen, auch soweit die Beklagte gestützt auf die Einrede der Verjährung die von den Klägern begehrte Beitragserstattung für die Zeit vom 14. Februar 1984 bis 31. Dezember 1992 abgelehnt hat.
Seit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches 3. Buch (SGB III) zum 1. Januar 1998 gelten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) die Bestimmungen des SGB IV über die Beitragserstattung unmittelbar auch für die Arbeitsförderung, so dass der streitige Beitragserstattungsanspruch nach §§ 26, 27 SGB IV zu beurteilen ist. Hierdurch ergeben sich gegenüber der vor dem 1. Januar 1998 geltenden Rechtslage keine Änderungen, denn schon gemäß § 185a Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) waren die insoweit maßgeblichen Bestimmungen des SGB IV für die Beitragserstattung entsprechend anzuwenden.
Soweit § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III nunmehr ausdrücklich die Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV für die Beitragserstattung in der Arbeitsförderung ausschließt, hat dies im Ergebnis ebenfalls keine Auswirkungen, denn schon nach der zu § 185a AFG ergangenen Rechtsprechung fand § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV in der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung, weil es hier das Institut der Beanstandung nicht gibt (so: Brand in Niesel, AFG, 2. Aufl. 1997, § 185a RdNr. 5 m.w.N.).
Gemäß § 27 Abs. 2 SGB IV verjährt der Anspruch auf Erstattung von zu Unecht entrichteten Beiträgen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
Ein Erstattungsanspruch für vor 1993 entrichtete Beiträge war somit bereits ab 1. Januar 1997 verjährt. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung entsprechend §§ 202 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dessen Vorschriften gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV sinngemäß anzuwenden sind, war bis dahin nicht eingetreten. Damit konnte der von den Klägern erst im Jahre 1997 gestellte Antrag auf Beitragserstattung die Verjährung der vor 1993 entrichteten Beiträge nicht mehr unterbrechen (§ 27 Abs 3 Satz 2 SGB IV).
Die Beklagte war nicht verpflichtet, von der Einrede der Verjährung keinen Gebrauch zu machen. Es ist anerkannt, dass die Ausübung der Verjährungseinrede unzulässig ist, wenn sie gegen Treu und Glauben (§ 242 SGB) verstößt und sich damit als unzulässige Rechtsausübung erweist. Dies wäre der Fall, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Beklagten oder der Einzugsstelle beruhte (so: Bundessozialgericht Urteile vom 13. Juni 1985 - Az.: 7 RAr 107/83 und vom 26. Juni 1986 - Az.: 7 RAr 121/84; Hauck in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB IV, Komm., § 27 RdNr. 9; Seewald in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 27 SGB IV, RdNr. 15; von Maydell in: GK-SGB IV, § 27 RdNr. 22; Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom 26. Juli 1995 - Az.: L 3 Ar 642/94 in: Die Beiträge 1996, S. 620 ff.).
Dieser Rechtslage trägt die Beklagte zutreffend Rechnung, wenn sie grundsätzlich von der Erhebung der Einrede der Verjährung nur dann absieht, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verhalten der Bundesanstalt oder der Einzugsstelle beruht oder weil über den in § 27 Abs. 2 SGB IV genannten Verjährungszeitraum hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden ist (so: Bundessozialgericht Urteil vom 13. Juni 1985 a.a.0.; Seewald, a.a.0.).
Wie das Sozialgericht bereits völlig zutreffend ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall weder ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten noch ein solches der Einzugsstelle für die Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum ursächlich gewesen. Insbesondere ist aus den Auskünften der BEK und auch den Angaben der Kläger zu den 1989 und 1994 durchgeführten Betriebsprüfungen kein Hinweis auf eine konkrete Prüfung der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) und eine hierauf beruhende fehlerhafte Feststellung der Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle zu entnehmen. Im Gegenteil haben die Kläger noch im Klageverfahren geltend gemacht, der Einzugsstelle sei gerade deshalb ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln anzulasten, weil sie im Rahmen der von ihr durchgeführten Betriebsprüfung das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht beim Kläger zu 1) nicht geprüft habe.
Eine derartige Verpflichtung der Einzugsstelle bestand jedoch nicht. Die Betriebsprüfungen der Einzugsstellen bei den Arbeitgebern erfolgen gemäß § 28 p SGB IV im Rahmen der Beitragsüberwachung und dienen der Feststellung, ob der Arbeitgeber seine Meldepflichten nach § 28a SGB IV und seine "sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen", ordnungsgemäß erfüllt hat. Zu den sonstigen Pflichten gehört in erster Linie die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, deren Überprüfung nicht nur die Richtigkeit der Beitragshöhe umfasst, sondern auch Fragen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung, Fragen der Zugehörigkeit zur Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung und Fragen der Kassenzuständigkeit (so: Hauck, a.a.O., § 28p RdNr. 5). Schon zu der vor 1989 bestehenden Rechtslage hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die "Nichtbeanstandung" von Beiträgen anlässlich einer Betriebsprüfung keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Beitragsschuldners begründen kann. Eine solche Folgerung sei schon nach dem Sinn und Zweck der Betriebsprüfungen nicht statthaft. Diese hätten im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollten einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezweckten insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm etwa Entlastung zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbiete sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein brauche und sich auf bestimmte Einzelfälle oder auf Stichproben beschränken könne. Dementsprechend habe das Bundessozialgericht auch bisher abgelehnt, das Vertrauen des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen zu schützen (so: Bundessozialgericht, Urteil vom 30. November 1978 - Az.: 12 RK 6/76 m.w.N.).
Dieser Rechtsauffassung, die auch durch die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen nicht hinfällig geworden ist, schließt sich der Senat an. So hat auch der 12. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2000 (Az.: B 12 KR 10/99 R) betont, dass der Arbeitgeber von den Einzugsstellen zwar in Dienst genommen wird, ihm aber im Wege des ersten Zuges die eigenständige Prüfung obliegt, ob ein bestimmter Arbeitnehmer versicherungs- und beitragspflichtig ist und in welcher Höhe für ihn Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen und an die Einzugsstelle abzuführen sind. Die Einzugsstelle hat daher keine Garantiestellung für die Rechtmäßigkeit der Anmeldung von Beschäftigten. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, von sich aus eine nach den äußeren Daten schlüssige Anmeldung eines Beschäftigten zur Sozialversicherung auf ihre "innere" Rechtmäßigkeit zu überprüfen (so zutreffend: Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 26. Juli 1995, a.a.0., S. 624).
So verhält es sich auch im vorliegenden Falle, denn selbst wenn anlässlich der Betriebsprüfungen der Gesellschaftsvertrag und ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden sind, was allerdings keinesfalls zwingend erscheint und von den Klägern auch nicht behauptet wurde, so war daraus allenfalls zu ersehen, dass der Kläger zu 1) mit 16,67 v.H. und seine Ehefrau mit 33,33 v.H. am Gesellschaftskapital beteiligt waren. Die für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die vom Steuerberater der Klägerin zu 2) in seinem Überprüfungsantrag vom 12. Juni 1997 erstmals geltend gemachte "beherrschende Stellung" des Klägers zu 1) in der GmbH war hieraus jedoch nicht zu entnehmen, sondern hätte erst durch Befragung der Gesellschafter geklärt werden können. Zur Herbeiführung einer solchen Klärung ist die Einzugsstelle nach ihren Aufgaben im Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht verpflichtet. Die Kläger haben auch tatsächlich kein - nicht gerechtfertigtes - Vertrauen in das Ergebnis der Betriebsprüfungen gesetzt, soweit es um die Beurteilung der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) geht, denn sonst wären sie nicht von sich aus durch Schreiben ihres Steuerberaters vom 12. Juli 1997 an die Einzugsstelle herangetreten. Daraus ergibt sich, dass den Klägern bewusst gewesen ist, dass die Stellung des Klägers zu 1) als Gesellschaftergeschäftsführer aufgrund der tatsächlichen Umstände, die die Kläger selbst am besten kannten, mehr der eines Arbeitgebers als der eines Arbeitnehmers entsprach.
Damit kann auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch der Erhebung der Einrede der Verjährung entgegenstehen (vgl.: Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil I, Band I, § 14 SGB I, S. 8), denn eine konkrete Veranlassung der Beklagten oder der Einzugsstelle zu einer weitergehenden Beratung der Kläger, die vor 1997 auch nicht mit einem entsprechenden Beratungsersuchen an die Beklagte oder die Einzugsstelle herangetreten waren, lag danach nicht vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch wegen der zumindest nach herrschender Meinung zu beachtenden 4-jährigen Ausschlussfrist entsprechend § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X - siehe hierzu: Gagel, Der Herstellungsanspruch in: Sozialgerichtsbarkeit 2000, S. 521 m.w.N.) überhaupt geeignet ist, einen über die Verjährungsfrist hinausgehenden Zahlungsanspruch zu begründen oder die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X in diesem Fall nicht entsprechend gilt (siehe: Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16. Mai 1991 - Az.: S 13 An 43/88 in: Breithaupt 1993, S. 297 ff.).
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind auch nicht wegen eines Ermessensfehlgebrauchs aufzuheben. Die Entscheidung der Beklagten, ob sie die Einrede der Verjährung erhebt, steht in ihrem pflichtgemäßem Ermessen. Die Begründung der Einrede der Verjährung muss erkennen lassen, dass Ermessenserwägungen angestellt wurden. Um sich nicht dem Vorwurf des Ermessensmissbrauchs auszusetzen, ist die Beklagte gehalten, gleiche Tatbestände gleich zu behandeln. In ihrer Entscheidung muss die Beklagte deutlich machen, dass sie eine Ermessensentscheidung getroffen hat und darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X in der Begründung des Bescheides die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (so: Bundessozialgericht, Urteile vom 26. Juni 1986 - Az.: 7 RAr 121/84, vom 26. März 1987 Az.: 11a RLw 3/86 und vom 16. Dezember 1987 Az.: 11a RLw 2/87; Figge, Sozialversicherungshandbuch, Beitragsrecht, 9. Aufl. 1998, Ziffer 8.4.4 m.w.N.). Zwar hat die Beklagte in den Bescheiden vom 5. Mai 1998 noch keine Ermessenserwägungen angestellt, dieser Fehler ist jedoch noch bis zum Schluss des Widerspruchsverfahrens durch entsprechende Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 6. August 1998 geheilt worden. Dort führt die Beklagte nämlich aus, dass die Einrede der Verjährung nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Fällen einer besonderen Härte nicht erhoben wird. Eine solche sei anzunehmen, wenn die Beitragsentrichtung deshalb, zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Bundesanstalt für Arbeit oder der Einzugsstelle beruht. Diese Erwägungen lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen, insbesondere liegt insoweit auch kein Abwägungsdefizit vor, denn abgesehen von dem nach ihrer Auffassung fehlerhaften Verwaltungshandeln der Einzugsstelle haben die zuvor angehörten Kläger keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte als besondere Härte (z.B. bei Eintritt eines wirtschaftlichen Notstandes) erscheinen zu lassen. Damit war die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung gehalten, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (§ 69 Abs. 2 SGB IV) die Einrede der Verjährung wie geschehen zu erheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Erstattung der für den Kläger zu 1) in den Jahren 1984 bis 1992 entrichteten Beiträge an die Beklagte, die insoweit die Einrede der Verjährung erhebt.
Bei der Klägerin zu 2) handelt es sich um ein in der Rechtsform der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) betriebenes Stahlbauunternehmen, dessen alleiniger Geschäftsführer aufgrund des Gesellschaftergeschäftsführervertrages vom 15. Februar 1984 seit dem 14. Februar 1984 der Kläger zu 1) ist. Er hielt von den Gesellschaftsanteilen 16,67 v.H., seine Ehefrau 33,33 v.H., während die Familien und 50 v.H. der Gesellschaftsanteile besaß.
Die Klägerin zu 2) hatte den Kläger zu 1) ab 1. Januar 1984 bei der Barmer Ersatzkasse (BEK) als Einzugstelle zur Sozialversicherung angemeldet und seither Sozialversicherungsbeiträge für den Kläger zu 1) abgeführt.
Mit Schreiben vom 12. Juli 1997 an die BEK beantragte der Steuerberater der Klägerin zu 2) die Überprüfung der Versicherungspflicht des Klägers zu 1), der in der GmbH eine beherrschende Stellung einnehme und deshalb nach seiner Auffassung schon seit 1984 nicht der Versicherungspflicht unterlegen habe.
Nach Befragung der Klägerin zu 2) über die Verhältnisse innerhalb der Gesellschaft und Vorlage des Gesellschaftergeschäftsführervertrages vom 15. Februar 1984 mit mehreren Nachträgen stellte die BEK als Einzugsstelle fest, dass der Kläger zu 1) seit 14. Februar 1984 selbständig erwerbstätig gewesen sei und daher keine Versicherungs- und Beitragspflicht u.a. zur Beklagten bestanden habe. Dies teilte sie mit formlosen Schreiben vom 25. November 1997 und vom 10. Dezember 1997 dem Kläger zu 1) und der Beklagten mit.
Mit den jeweils am 30. Dezember 1997 bei der Beklagten eingegangenen formlosen Schreiben vom 19. Dezember 1997 beantragten die Kläger zu 1) und 2) unter Vorlage der Versicherungsnachweise für die Jahre 1984 bis 1997 die Erstattung der jeweils von ihnen getragenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für die Zeit vom 14. Februar 1984 bis 31. Dezember 1997.
Auf entsprechende Nachfrage der Beklagten teilte die BEK mit Schreiben vom 21. April 1998 mit, zwar habe am 13. April 1989 und dem 1. Dezember 1994 jeweils eine Betriebsprüfung bei der Klägerin zu 2) stattgefunden, ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln hierbei sei heute jedoch nicht mehr feststellbar. Mit ergänzendem Schreiben vom 24. April 1998 teilte die BEK außerdem mit, bei der Betriebsprüfung am 1. Dezember 1994 sei die Geschäftsführertätigkeit des Klägers zu 1) nicht überprüft worden.
Nach Anhörung der Kläger zu 1) und 2) zu der beabsichtigten Erhebung der Einrede der Verjährung, wenn die Entrichtung der Beiträge nicht auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Beklagten oder der Einzugsstelle beruhe, vom 28. April 1998, stellte die Beklagte jeweils mit Bescheid vom 5. Mai 1998 die Höhe der jeweils an die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 1) zu erstattenden Beitragsanteile für die Zeit ab 1. Januar 1993 mit jeweils 13.465,92 DM fest. Für die Zeit vom 14. Februar 1984 bis 31. Dezember 1992 und die hierauf entfallenden Beitragsanteile in Höhe von jeweils insgesamt 14.751,39 DM berief sich die Beklagte auf die Einrede der Verjährung; besondere Gründe, die Einrede der Verjährung nicht zu erheben, hätten nicht vorgelegen.
Die hiergegen am 15. Mai 1998 eingelegten Widersprüche wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheiden vom 6. August 1998 ab, wobei sie jeweils ausführte, die Einrede der Verjährung werde von der Beklagten nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Fällen einer besonderen Härte nicht erhoben. Eine besondere Härte sei im allgemeinen anzunehmen, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt sei, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Bundesanstalt für Arbeit oder der Einzugsstelle beruhe. Die Ermittlungen hätten jedoch im konkreten Falle ergeben, dass bei den Betriebsprüfungen durch die Einzugsstelle keine Prüfung bezüglich der Geschäftsführertätigkeit zu 1) erfolgt sei. Insofern habe auch kein fehlerhaftes Handeln der Einzugsstelle vorgelegen.
Die am 27. August 1998 erhobenen Klagen der Kläger zu 1) und 2) hat das Sozialgericht Gießen mit Beschluss vom 19. April 2000 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Urteil vom 19. April 2000 als unbegründet abgewiesen (Az.: S 14 Al 1480/98). Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, gemäß § 185a Abs. 1 Satz 1 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) seien zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten. Hierbei seien die Vorschriften des 4. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IV § 26 Abs. 3, §§ 27 und 28) entsprechend anzuwenden. Hieran habe sich auch durch das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) nichts wesentliches geändert.
Nach § 27 Abs. 2 Satz 1 SGB IV verjähre der Erstattungsanspruch in 4 Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beiträge zur Arbeitslosenversicherung sein im vorliegenden Falle bis zum 31. Dezember 1997 entrichtet worden. Die Beklagte habe entsprechend der gesetzlichen Regelung die Beträge für den Zeitraum vom 1. Januar 1993 bis zum 31. Dezember 1997 erstattet. Für die Zeit davor sei der Erstattungsanspruch verjährt. Die Einrede der Verjährung durch die Beklagte stelle auch keine unzulässige Rechtsausübung dar. Dies sei der Fall, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Beklagten oder der Einzugsstelle beruhte. Dieser Rechtsprechung trage die Beklagte in ihren Durchführungsanweisungen zu § 27 Abs. 2 SGB IV Rechnung, wenn sie die Einrede der Verjährung nach pflichtgemäßem Ermessen in Fällen einer besondern Härte nicht erhebe. Weder liege ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten noch ein der Beklagten zurechenbares Verschulden der Einzugsstelle vor, auf der die Beitragsentrichtung beruhe. Die Pflichten der Einzugsstelle gingen nicht so weit, dass sie ohne besonderen Anlass die Versicherungspflicht des Klägers zu 1) zu prüfen hätte. Betriebsprüfungen hätten den Zweck, im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar auch der Versicherten die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollten einerseits helfen, Beitragsausfälle zu verhindern, andererseits die Versicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nichtversicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Personen Leistungsansprüche entstünden. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu. Insbesondere bezweckten sie nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm etwa "Entlastung" zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbiete sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend erschöpfend zu sein brauche und sich auf bestimmte Einzelfälle oder Stichproben beschränken könne. Hieraus folge, dass es nicht Aufgabe der Betriebsprüfer sei, ohne begründeten Anlass die Versicherungspflicht der Beschäftigung zu prüfen. Vielmehr könnten die Einzugsstellen davon ausgehen, dass die Arbeitgeber die Versicherungspflicht grundsätzlich richtig beurteilen und im Zweifelsfall eine Auskunft bei den zuständigen Versicherungsträgern oder der Einzugsstelle einholen. Ein Verschulden der Einzugsstelle, welches sich die Beklagte zurechnen lassen müsse, liege nur dann vor, wenn diese falsche Auskünfte erteile oder trotz offenkundig gebotener Zweifel an der versicherungsrechtlichen Beurteilung des Arbeitsgebers entsprechende Hinweise unterlasse. Im vorliegenden Fall aber sei nicht erkennbar, dass einem Betriebsprüfer von vorn herein Zweifel an der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) hätten kommen müssen, denn auch unter Berücksichtigung eines eigenen Gesellschaftseinteils von 16,67 v.H. sowie eines Gesellschaftsanteils der Ehefrau von 33,33 v.H., habe es sich nicht ohne weiteres aufgedrängt, dass hier eine selbständige Tätigkeit des Klägers zu 1) von Anfang an vorgelegen habe. Bei einer derartigen Konstellation komme vielmehr nur in Ausnahmefällen die Annahme einer selbständigen Tätigkeit in Betracht, nämlich dann, wenn die gesellschaftsrechtliche und arbeitsvertragliche Gestaltung den Charakter eines Scheingeschäfts habe und der angestellte Geschäftführer praktisch wie ein Alleininhaber die Geschäfte der Gesellschaft nach eigenem Gutdünken führen könne, ohne dass ihn der oder die Gesellschafter daran hindern würden. So aber hätten die Verhältnisse bei der Klägerin zu 2) zumindest nach außen hin nicht gelegen. Aufgrund des Gesellschaftsvertrages habe sich die Einzugsstelle daher nicht gedrängt fühlen müssen, die Versicherungspflicht des Klägers zu 1) zu überprüfen.
Gegen das der Prozessbevollmächtigten der Kläger zu 1) und 2) am 16. Mai 2000 zugestellte Urteil des Sozialgerichts Gießen haben die Kläger zu 1) und 2) am 14. Juni 2000 Berufung eingelegt.
Die Kläger beantragen,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. April 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide vom 5. Mai 1998 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. August 1998 zu verurteilen, ihnen auch die in der Zeit von 1984 bis 1992 entrichteten Beiträge zu Arbeitslosenversicherung zu erstatten.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, das Sozialgericht Gießen habe die Klagen zutreffend als unbegründet abgewiesen und nimmt auf die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils Bezug.
Der Senat hat die Unterlagen der BEK über die Prüfung der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) im Jahr 1997 beigezogen.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten einschließlich der beigezogenen Unterlagen der BEK über die Prüfung der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) im Jahr 1997, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 19. April 2000 ist nicht zu beanstanden. Die Bescheide der Beklagten vom 5. Mai 1998 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 6. August 1998 sind zu Recht ergangen, auch soweit die Beklagte gestützt auf die Einrede der Verjährung die von den Klägern begehrte Beitragserstattung für die Zeit vom 14. Februar 1984 bis 31. Dezember 1992 abgelehnt hat.
Seit Inkrafttreten des Sozialgesetzbuches 3. Buch (SGB III) zum 1. Januar 1998 gelten gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 Sozialgesetzbuch 4. Buch (SGB IV) die Bestimmungen des SGB IV über die Beitragserstattung unmittelbar auch für die Arbeitsförderung, so dass der streitige Beitragserstattungsanspruch nach §§ 26, 27 SGB IV zu beurteilen ist. Hierdurch ergeben sich gegenüber der vor dem 1. Januar 1998 geltenden Rechtslage keine Änderungen, denn schon gemäß § 185a Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) waren die insoweit maßgeblichen Bestimmungen des SGB IV für die Beitragserstattung entsprechend anzuwenden.
Soweit § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III nunmehr ausdrücklich die Anwendung des § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV für die Beitragserstattung in der Arbeitsförderung ausschließt, hat dies im Ergebnis ebenfalls keine Auswirkungen, denn schon nach der zu § 185a AFG ergangenen Rechtsprechung fand § 27 Abs. 2 Satz 2 SGB IV in der Arbeitslosenversicherung keine Anwendung, weil es hier das Institut der Beanstandung nicht gibt (so: Brand in Niesel, AFG, 2. Aufl. 1997, § 185a RdNr. 5 m.w.N.).
Gemäß § 27 Abs. 2 SGB IV verjährt der Anspruch auf Erstattung von zu Unecht entrichteten Beiträgen in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beiträge entrichtet worden sind.
Ein Erstattungsanspruch für vor 1993 entrichtete Beiträge war somit bereits ab 1. Januar 1997 verjährt. Eine Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung entsprechend §§ 202 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), dessen Vorschriften gemäß § 27 Abs. 3 Satz 1 SGB IV sinngemäß anzuwenden sind, war bis dahin nicht eingetreten. Damit konnte der von den Klägern erst im Jahre 1997 gestellte Antrag auf Beitragserstattung die Verjährung der vor 1993 entrichteten Beiträge nicht mehr unterbrechen (§ 27 Abs 3 Satz 2 SGB IV).
Die Beklagte war nicht verpflichtet, von der Einrede der Verjährung keinen Gebrauch zu machen. Es ist anerkannt, dass die Ausübung der Verjährungseinrede unzulässig ist, wenn sie gegen Treu und Glauben (§ 242 SGB) verstößt und sich damit als unzulässige Rechtsausübung erweist. Dies wäre der Fall, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Beklagten oder der Einzugsstelle beruhte (so: Bundessozialgericht Urteile vom 13. Juni 1985 - Az.: 7 RAr 107/83 und vom 26. Juni 1986 - Az.: 7 RAr 121/84; Hauck in: Hauck/Haines, Sozialgesetzbuch SGB IV, Komm., § 27 RdNr. 9; Seewald in: Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 27 SGB IV, RdNr. 15; von Maydell in: GK-SGB IV, § 27 RdNr. 22; Landessozialgericht Baden- Württemberg, Urteil vom 26. Juli 1995 - Az.: L 3 Ar 642/94 in: Die Beiträge 1996, S. 620 ff.).
Dieser Rechtslage trägt die Beklagte zutreffend Rechnung, wenn sie grundsätzlich von der Erhebung der Einrede der Verjährung nur dann absieht, wenn die Beitragsentrichtung deshalb zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verhalten der Bundesanstalt oder der Einzugsstelle beruht oder weil über den in § 27 Abs. 2 SGB IV genannten Verjährungszeitraum hinaus Rente wegen Erwerbsunfähigkeit zuerkannt worden ist (so: Bundessozialgericht Urteil vom 13. Juni 1985 a.a.0.; Seewald, a.a.0.).
Wie das Sozialgericht bereits völlig zutreffend ausgeführt hat, ist im vorliegenden Fall weder ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln der Beklagten noch ein solches der Einzugsstelle für die Beitragsentrichtung im streitigen Zeitraum ursächlich gewesen. Insbesondere ist aus den Auskünften der BEK und auch den Angaben der Kläger zu den 1989 und 1994 durchgeführten Betriebsprüfungen kein Hinweis auf eine konkrete Prüfung der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) und eine hierauf beruhende fehlerhafte Feststellung der Versicherungspflicht durch die Einzugsstelle zu entnehmen. Im Gegenteil haben die Kläger noch im Klageverfahren geltend gemacht, der Einzugsstelle sei gerade deshalb ein fehlerhaftes Verwaltungshandeln anzulasten, weil sie im Rahmen der von ihr durchgeführten Betriebsprüfung das Vorliegen der Sozialversicherungspflicht beim Kläger zu 1) nicht geprüft habe.
Eine derartige Verpflichtung der Einzugsstelle bestand jedoch nicht. Die Betriebsprüfungen der Einzugsstellen bei den Arbeitgebern erfolgen gemäß § 28 p SGB IV im Rahmen der Beitragsüberwachung und dienen der Feststellung, ob der Arbeitgeber seine Meldepflichten nach § 28a SGB IV und seine "sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen", ordnungsgemäß erfüllt hat. Zu den sonstigen Pflichten gehört in erster Linie die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, deren Überprüfung nicht nur die Richtigkeit der Beitragshöhe umfasst, sondern auch Fragen der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie in der Arbeitsförderung, Fragen der Zugehörigkeit zur Rentenversicherung der Arbeiter, der Angestellten und der knappschaftlichen Rentenversicherung und Fragen der Kassenzuständigkeit (so: Hauck, a.a.O., § 28p RdNr. 5). Schon zu der vor 1989 bestehenden Rechtslage hat das Bundessozialgericht entschieden, dass die "Nichtbeanstandung" von Beiträgen anlässlich einer Betriebsprüfung keinen Vertrauenstatbestand zugunsten des Beitragsschuldners begründen kann. Eine solche Folgerung sei schon nach dem Sinn und Zweck der Betriebsprüfungen nicht statthaft. Diese hätten im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar der Versicherten den Zweck, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollten einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige oder versicherungsberechtigte Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung komme den Betriebsprüfungen nicht zu; sie bezweckten insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen und ihm etwa Entlastung zu erteilen. Diese Schlussfolgerung verbiete sich schon deshalb, weil die Betriebsprüfung nicht umfassend oder erschöpfend zu sein brauche und sich auf bestimmte Einzelfälle oder auf Stichproben beschränken könne. Dementsprechend habe das Bundessozialgericht auch bisher abgelehnt, das Vertrauen des Beitragsschuldners in die Nichtbeanstandung der unterbliebenen Beitragsentrichtung bei Betriebsprüfungen zu schützen (so: Bundessozialgericht, Urteil vom 30. November 1978 - Az.: 12 RK 6/76 m.w.N.).
Dieser Rechtsauffassung, die auch durch die zwischenzeitlichen Gesetzesänderungen nicht hinfällig geworden ist, schließt sich der Senat an. So hat auch der 12. Senat des Bundessozialgerichts in seiner Entscheidung vom 27. Januar 2000 (Az.: B 12 KR 10/99 R) betont, dass der Arbeitgeber von den Einzugsstellen zwar in Dienst genommen wird, ihm aber im Wege des ersten Zuges die eigenständige Prüfung obliegt, ob ein bestimmter Arbeitnehmer versicherungs- und beitragspflichtig ist und in welcher Höhe für ihn Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen und an die Einzugsstelle abzuführen sind. Die Einzugsstelle hat daher keine Garantiestellung für die Rechtmäßigkeit der Anmeldung von Beschäftigten. Insbesondere ist sie nicht verpflichtet, von sich aus eine nach den äußeren Daten schlüssige Anmeldung eines Beschäftigten zur Sozialversicherung auf ihre "innere" Rechtmäßigkeit zu überprüfen (so zutreffend: Landessozialgericht Baden-Württemberg vom 26. Juli 1995, a.a.0., S. 624).
So verhält es sich auch im vorliegenden Falle, denn selbst wenn anlässlich der Betriebsprüfungen der Gesellschaftsvertrag und ein Handelsregisterauszug vorgelegt worden sind, was allerdings keinesfalls zwingend erscheint und von den Klägern auch nicht behauptet wurde, so war daraus allenfalls zu ersehen, dass der Kläger zu 1) mit 16,67 v.H. und seine Ehefrau mit 33,33 v.H. am Gesellschaftskapital beteiligt waren. Die für die Beurteilung der Versicherungspflicht maßgeblichen tatsächlichen Verhältnisse, insbesondere die vom Steuerberater der Klägerin zu 2) in seinem Überprüfungsantrag vom 12. Juni 1997 erstmals geltend gemachte "beherrschende Stellung" des Klägers zu 1) in der GmbH war hieraus jedoch nicht zu entnehmen, sondern hätte erst durch Befragung der Gesellschafter geklärt werden können. Zur Herbeiführung einer solchen Klärung ist die Einzugsstelle nach ihren Aufgaben im Rahmen der Betriebsprüfung aber nicht verpflichtet. Die Kläger haben auch tatsächlich kein - nicht gerechtfertigtes - Vertrauen in das Ergebnis der Betriebsprüfungen gesetzt, soweit es um die Beurteilung der Versicherungspflicht des Klägers zu 1) geht, denn sonst wären sie nicht von sich aus durch Schreiben ihres Steuerberaters vom 12. Juli 1997 an die Einzugsstelle herangetreten. Daraus ergibt sich, dass den Klägern bewusst gewesen ist, dass die Stellung des Klägers zu 1) als Gesellschaftergeschäftsführer aufgrund der tatsächlichen Umstände, die die Kläger selbst am besten kannten, mehr der eines Arbeitgebers als der eines Arbeitnehmers entsprach.
Damit kann auch kein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch der Erhebung der Einrede der Verjährung entgegenstehen (vgl.: Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil I, Band I, § 14 SGB I, S. 8), denn eine konkrete Veranlassung der Beklagten oder der Einzugsstelle zu einer weitergehenden Beratung der Kläger, die vor 1997 auch nicht mit einem entsprechenden Beratungsersuchen an die Beklagte oder die Einzugsstelle herangetreten waren, lag danach nicht vor. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob der sozialrechtliche Herstellungsanspruch wegen der zumindest nach herrschender Meinung zu beachtenden 4-jährigen Ausschlussfrist entsprechend § 44 Abs. 4 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB X - siehe hierzu: Gagel, Der Herstellungsanspruch in: Sozialgerichtsbarkeit 2000, S. 521 m.w.N.) überhaupt geeignet ist, einen über die Verjährungsfrist hinausgehenden Zahlungsanspruch zu begründen oder die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X in diesem Fall nicht entsprechend gilt (siehe: Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 16. Mai 1991 - Az.: S 13 An 43/88 in: Breithaupt 1993, S. 297 ff.).
Die angegriffenen Bescheide der Beklagten sind auch nicht wegen eines Ermessensfehlgebrauchs aufzuheben. Die Entscheidung der Beklagten, ob sie die Einrede der Verjährung erhebt, steht in ihrem pflichtgemäßem Ermessen. Die Begründung der Einrede der Verjährung muss erkennen lassen, dass Ermessenserwägungen angestellt wurden. Um sich nicht dem Vorwurf des Ermessensmissbrauchs auszusetzen, ist die Beklagte gehalten, gleiche Tatbestände gleich zu behandeln. In ihrer Entscheidung muss die Beklagte deutlich machen, dass sie eine Ermessensentscheidung getroffen hat und darüber hinaus gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 SGB X in der Begründung des Bescheides die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen sie bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist (so: Bundessozialgericht, Urteile vom 26. Juni 1986 - Az.: 7 RAr 121/84, vom 26. März 1987 Az.: 11a RLw 3/86 und vom 16. Dezember 1987 Az.: 11a RLw 2/87; Figge, Sozialversicherungshandbuch, Beitragsrecht, 9. Aufl. 1998, Ziffer 8.4.4 m.w.N.). Zwar hat die Beklagte in den Bescheiden vom 5. Mai 1998 noch keine Ermessenserwägungen angestellt, dieser Fehler ist jedoch noch bis zum Schluss des Widerspruchsverfahrens durch entsprechende Ausführungen in den Widerspruchsbescheiden vom 6. August 1998 geheilt worden. Dort führt die Beklagte nämlich aus, dass die Einrede der Verjährung nach pflichtgemäßem Ermessen nur in Fällen einer besonderen Härte nicht erhoben wird. Eine solche sei anzunehmen, wenn die Beitragsentrichtung deshalb, zu Unrecht erfolgt ist, weil sie auf einem fehlerhaften Verwaltungshandeln der Bundesanstalt für Arbeit oder der Einzugsstelle beruht. Diese Erwägungen lassen einen Ermessensfehler nicht erkennen, insbesondere liegt insoweit auch kein Abwägungsdefizit vor, denn abgesehen von dem nach ihrer Auffassung fehlerhaften Verwaltungshandeln der Einzugsstelle haben die zuvor angehörten Kläger keine Gründe vorgebracht, die geeignet wären, die Erhebung der Einrede der Verjährung durch die Beklagte als besondere Härte (z.B. bei Eintritt eines wirtschaftlichen Notstandes) erscheinen zu lassen. Damit war die Beklagte im Rahmen der Ermessensausübung gehalten, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit der Haushaltsführung (§ 69 Abs. 2 SGB IV) die Einrede der Verjährung wie geschehen zu erheben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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