Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
-
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 V 938/68
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
Die Entlassung eines Wehrmachtsbeamten aus dem Beamtenverhältnis und Überführung in den Status des Offiziers in Technischen Sonderdienst durch „Führererlaß” im Mai 1944 macht es bei Fehlen sonstiger konkreter Anhaltspunkte nicht hinreichend wahrscheinlich, daß nach dem Kriege eine Tätigkeit als aktiver Truppenoffizier bei der Bundeswehr angestrebt worden wäre.
Auf die Anschlußberufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 30. Juli 1968 insoweit aufgehoben, als der Beklagte verurteilt worden ist, Berufsschadensausgleich nach Besoldungsgruppe A 11 BBesG zu gewähren und die Klage auch in diesen Umfang abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1912 geborene Kläger hatte durch Umanerkennungsbescheid nach der Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 16. April 1951 wegen
"Verletzung der rechten Lunge ohne nennenswerte Folgen und Schußbruch des rechten Oberarmes mit Gelenkversteifung und Verkürzung des rechten Armes um 5 cm, Neigung zu rheumatischen Beschwerden in den Kniegelenken bds. und in der linken Schulter”,
als Schädigungsfolgen Rente nach einem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. erhalten, die nach ärztlicher Begutachtung mit Bescheid vom 27. Mai 1953 ab 1. Mai 1953 auf 40 v.H. herabgesetzt worden war. Der aufgrund eines landessozialgerichtlichen Urteils vom 13. Januar 1956 ergangene Ausführungsbescheid vom 18. April 1956 hatte die Schädigungsfolgen neu bezeichnet und ab 1. August 1953 ebenfalls mit 40 v.H. bewertet. Ein Verschlimmerungsantrag vom Oktober 1957 hatte im Widerspruchsverfahren zu dem Bescheid vom 14. Oktober 1958 geführt, in dem die Schädigungsfolgen mit
"Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks nach Schußbruch. Verkürzung des rechten Armes um 5 cm. Empfindliche Narben und Neigung zu Abszeßbildung im Rechten Oberarm-Schulterbereich. Narben im rechten Lungenoberfeld, mäßige Deformierung der 3. Rippe rechts als Folge von Lungenstecksplitterverletzung, Neigung zu rheumatischen Beschwerden in den Kniegelenken und in der linken Schulter. Neuralgiforme Beschwerden im Gesicht im Bereich des 2. Trigeminusastes rechts,”
benannt worden waren, die ab 1. August 1958 eine MdE von 50 v.H. bedingten. Das Vorliegen von besonderem beruflichem Betroffensein war verneint worden.
Im Dezember 1963 stellte der Kläger Antrag auf Anerkennung eines Leberschadens, der zu wiederholter ärztlicher Begutachtung führte. Alsdann erging der Neufeststellungsbescheid vom 9. Juli 1964 in dem zusätzlich "geringfügige Rippenfellverwachsungen sowie Leberparenchymschädigung (Fettleber mit mesenchymaler Reaktion)” als weitere Schädigungsfolgen aufgeführt wurden. Die MdE betrug ab 1. Dezember 1963 80 v.H.
Mit am 2. August 1965 beim Versorgungsamt F. eingegangenen Antrag begehrte der Kläger Berufsschadensausgleich unter Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, nach Erlangung des Reifezeugnisses im November 1934 freiwillig in die damalige Reichswehr eingetreten und nach Ablegung der Verwaltungsprüfung für den Mittleren gehobenen Dienst ab März 1939 Wehrmachtsbeamter gewesen zu sein, von Mitte 1944 an als Stabsintendant (Berufsoffizier im technischen Sonderdienst – TSD–) im Hauptmannsrang. Er habe die durch die Schädigungsfolgen vereitelte Offizierslaufbahn im technischen Sonderdienst angestrebt. Seit 1952 sei er als Beamter beim Versorgungsamt F. in der derzeitigen Dienststellung eines Reg. Oberinspektors (ROI) tätig, nachdem er ab 1. August 1946 dort Angestellter gewesen sei.
Mit Bescheid vom 21. September 1965 lehnte das um Amtshilfe ersuchte Versorgungsamt K. den Antrag ab, weil ein besonderes Betroffensein gemäß § 30 Abs. 2 BVG im gegenwärtigen Beruf nicht vorliege. Außerdem habe sich der Kläger um Wiedereinstellung als Berufssoldat bei der Bundeswehr nicht beworben. Hiernach sei nicht mehr zu prüfen gewesen, ob ein Einkommensverlust gegeben sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1966 wurde dieser Bescheid mit der Begründung bestätigt, alle Berufsoffiziere und Wehrmachtsbeamte gleichermaßen hätten wegen der Auflösung der ehemaligen deutschen Wehrmacht im Jahre 1945 in einen anderen Beruf überwechseln müssen. In seiner derzeitigen Stellung als ROI, die auszufüllen ihn die Schädigungsfolgen nicht hinderten, sei der Kläger im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit nicht benachteiligt. Aus dem seiner Widerspruchsbegründung beigefügten Schreiben der Wehrbereichsverwaltung IV in W. vom 25. April 1956 gebe nicht hervor, daß er von der Bundeswehr wegen der Schädigungsfolgen nicht übernommen worden sei. Eine Entscheidung über seine Bewerbung stehe im übrigen noch aus.
In seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Fulda erhobenen Klage hat der Kläger zunächst begehrt, ihm Berufsschadensausgleich nach Besoldungsgruppe A 11 gemäß § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 u. 4 BVG (DVO) für die Zeit ab Inkrafttreten des 2. Neuordnungsgesetztes (NOG) bis 31. Dezember 1965 zu gewähren, gleichviel, ob er als Beamter des gehobenen Dienstes oder als Berufsoffizier (Hauptmann) eingestuft werde. Mit Wirkung vom 1. Januar 1966 sei er zum Reg. Amtmann befördert worden und befinde sich seitdem in dieser Besoldungsgruppe. Der Begründung der ablehnenden Bescheide sei nicht zu folgen, da er sich schon 1956 und noch einmal 1959 um Wiederverwendung bei der Bundeswehr beworben habe. Sein erstes Gesuch sei mit Schreiben vom 25. April 1956 bestätigt worden. Daß eine Übernahme an seinen Schädigungsfolgen gescheitert sei, habe man ihm wie üblich nichtmitgeteilt. Er selbst sei seiner Bewerbung nicht besonders nachgegangen, weil er in Berücksichtigung seines schädigungsbedingten schlechten Gesundheitszustandes mit einer positiven Entscheidung ohnehin nicht habe rechnen können. Im Verlaufe des Verfahrens hat der Kläger unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Februar 1967 beantragt, ihm als ehemaligen aktiven Hauptmann Berufsschadensausgleich nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG zu gewähren.
Der Beklagte hat dieses Rundschreiben zum Anlaß einer Überprüfung genommen und Ermittlungen angestellt. Unter Bezugnahme auf Auskünfte des Bundesministers der Verteidigung vom 20. Juni 1967, des Bundesarchivs in K. vom 11. September 1967 und der Wehrbereichsverwaltung IV in W. vom 30. Oktober 1967 hat er alsdann ausgeführt, es müsse nach wie vor festgestellt werden, ob der Kläger ohne die Schädigungsfolgen zur Bundeswehr gekommen wäre und welche Stellung er dort wahrscheinlich erreicht hätte. Das Ergebnis der Ermittlungen beweise, daß seiner Bewerbung vom 17. März 1956 seinerzeit nicht nähergetreten werden konnte, weil keine entsprechende Planstelle als ROI zur Verfügung gestanden habe. Daraus ergebe sich, daß der Kläger keine Übernahme in den Truppendienst angestrebt gehabt habe, was auch seinem gesamten beruflichen Werdegang entspreche. An den anerkannten Schädigungsfolgen sei die Bewerbung jedenfalls nicht gescheitert.
Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, er sei am 1. Mai 1944 aus dem Wehrmachtsbeamtenverhältnis ausgeschieden und das Offiziersverhältnis im TSD übernommen worden. Als Stabsintendant im Range eines Hauptmanns hatte er nach der Auskunft des Bundesministers der Verteidigung vom 20. Juni 1967 ebenso gut auch als aktiver Offizier bei der Bundeswehr wiederverwendet werden können. Als solcher habe er sich am 17. März 1956 auch beworben, da das sein erklärtes Berufsziel sei. Die Eignungsprüfung würde er bestanden haben, wie seine Leistungszeugnisse des Versorgungsamtes F. zeigten, zumal er seit 1935 im aktiven Truppendienst genügend Ausbildung genossen und Erfahrung gesammelt habe. Immerhin habe er sich vom einfachen Soldaten hochgedient. Zum Beweis seiner Angabe lege er das Bewerbungsschreiben vom 17. März 1956 sowie eine Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung vom 12. Februar 1968 vor.
Mit Urteil vom 30. Juli 1968 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 1. August bis 31. Dezember 1965 Berufsschadensausgleich unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 BBesG zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger sei im Sinne des § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BVG i.d.F. des 2. NOG beruflich besonders betroffen, weil er infolge der Schädigung gehindert gewesen sei, seinen Beruf als Beamter der Wehrverwaltung nach dem Kriege wieder auszuüben. Daß er die Laufbahn des Berufsoffiziers begonnen und weiterhin angestrebt habe, sei nicht wahrscheinlich. Das ergebe sich bereits aus seinen nur verwaltenden Funktionen bis zum Zusammenbruch als Stabsintendant. Es sei daher lediglich zu fragen gewesen, welche Stellung er innerhalb der Bundeswehrverwaltung ohne die Schädigungsfolgen erreicht haben würde. Mit Wahrscheinlichkeit wäre er dort schon längere Zeit vor dem 1. Januar 1966 Amtmann geworden. Seine Bewerbung bei der Bundeswehr habe er aus schädigungsbedingten Gründen nicht zu realisieren vermocht, da sich seine Leberschädigung seit 1965 laufend verschlimmert habe. Bei seinem Gesundheitszustand sei nicht zumutbar gewesen, das mit einem Berufswechsel verbundene Risiko auf sich zu nehmen. Aus diesen Gründen habe Berufsschadensausgleich nach Besoldungsgruppe A 13 bis zum Zeitpunkt seiner Beförderung zum Amtmann zugesprochen werden können. Bezüglich des Zahlungsbeginns sei der Antragszeitpunkt – August 1965 – maßgebend gewesen, weil er den Anspruch nicht binnen Jahresfrist seit Verkündung des 2. NOG geltend gemacht habe.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 30. August 1968 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 18. September 1968 beim Hess. Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung trägt er vor, das sozialgerichtliche Urteil sei hinsichtlich des Anspruchs über den Beginn der Zahlung falsch, da er die Antragsfrist eingehalten habe. Im übrigen gebühre ihm Berufsschadensausgleich nach der Besoldungsgruppe A 13, da er ab Mai 1944 aktiver Offizier gewesen sei, was ehemalige Kameraden und Vorgesetztes in von ihm überreichten Bescheinigungen bestätigten, und als solcher ohne die Schädigungsfolgen auch wieder hätte eingestellt werden können. Schon aus seinem an den Bundesminister der Verteidigung gerichteten Bewerbungsschreiben aus dem Jahre 1956 gehe hervor, daß er nur eine Offizierslaufbahn im Sinne gehabt habe. Die Auskunft der Wehrbereichsverwaltung IV vom 8. März 1966 über die Ablehnungsgründe für seine damalige Bewerbung sei unzutreffend. Abgesehen davon sei ihm nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte in einschlägigen Fällen ohnehin nicht zuzumuten gewesen sich wiederzubewerben, da Verletzungsfolgen und Lebererkrankung eine Einstellung von vornherein verhindert hätten. Der Beklagte sei verpflichtet, das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Februar 1967 zu seinen Gunsten anzuwenden. In diesem Zusammenhang verweise er auf das Urteil des Sozialgerichts Fulda in der Sache K. gegen Land Hessen vom 29. April 1969 und auf Entscheidungen anderer Sozialgerichte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 30. Juli 1968 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1966 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1965 Berufsschadensausgleich unter Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 14 BBesG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
1) die Berufung zurückzuweisen,
2) im Wege der Anschlußberufung das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 30. Juli 1968 insoweit aufzuheben, als er zur Zahlung von Berufsschadensausgleich verurteilt worden ist und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Zur Begründung führte er aus, dem Kläger stehe kein Berufsschadensausgleich zu, da er einen durch die Schädigungsfolgen bedingten Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG nicht erlitten habe. Bei der Bundeswehr wäre nach dem Kriege nur eine Wiederverwendung als Beamter infrage gekommen. Bei Unterstellung dieser Tatsache wäre er jedoch nicht schneller befördert worden als tatsächlich geschehen. Eine Einstellung als Offizier sei in Ansehung der beruflichen Laufbahn des Klägers nicht wahrscheinlich. Die Bewerbung aus dem Jahre 1956 sei laut Auskunft der Wehrbereichsverwaltung IV nicht an den Schädigungsfolgen gescheitert. Bezüglich des Beginns der zugesprochenen Leistung sei das Urteil des Sozialgerichts zwar unrichtig. Hierauf komme es indessen nicht an.
Der Kläger beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen, weiterhin, die Revision zuzulassen.
Das Begehren des Beklagten sei mit Rücksicht auf das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Februar 1967 von vornherein unbegründet, da er dargetan habe, aktiver Offizier gewesen zu sein. Ein solcher hatte er auch wieder werden können, wenn es die Schädigungsfolgen zugelassen hätten. Das gehe aus den Auskünften des Bundesministers der Verteidigung klar hervor.
Die Akten des Versorgungsamtes F. mit der Grdl.Nr. , die Personalakten des Klägers und die ihn betreffenden Vorgang der Wehrbereichsverwaltung IV in W. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG–). Der Umstand, daß der Kläger sein Berufungsbegehren in zeitlicher Hinsicht wieder in Übereinstimmung mit seinem ursprünglichen Klageantrag gebracht hat, was in Ansehung des § 77 SGG folgerichtig war, nachdem er den angefochtenen Bescheid für den Zeitabschnitt ab 1. Januar 1966 hatte bindend werden lassen, so daß insoweit eine Sachentscheidung des Sozialgerichts selbst unter Heranziehung des § 99 Abs. 1 SGG nicht hätte ergeben dürfen, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. § 148 Ziff. 2 SGG ist nicht angesprochen. Denn im Zeitpunkt der Berufungseinlegung war Streitgegenstand Berufsschadensausgleich ohne zeitliche Beschränkung. Die Berufung ist aber nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 21. September 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1966 ist rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 3 BVG i.d.F. des 2. NOG. Hiernach erhält derjenige, der als Schwerbeschädigter durch die Schädigungsfolgen beruflich insoweit besonders betroffen ist, als er einen Einkommensverlust von monatlich mindestens 75,– DM hat, nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des Verlustes, jedoch höchstens 400,– DM monatlich. Einen solchen schädigungsbedingten Einkommensverlust hat der Kläger nicht mit Wahrscheinlichkeit im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie dargetan, geschweige denn bewiesen. Denn nach seinem eigenen Vorbringen, dem Inhalt der Versorgungsakten und beigezogenen weiteren Akten kann nicht davon ausgegangen werden, daß er ohne die Schädigungsfolgen nach dem Kriege bei der Bundeswehr aktiver Truppenoffizier geworden wäre. Soweit konkrete Anhaltspunkte in Ansehung der Bestimmung über den Berufsschadensausgleich für seinen mutmaßlichen Berufsweg ab 1945 vorhanden sind, sprechen sie sämtlich gegen seine Einlassung.
Zunächst war er daran festzuhalten, daß er in dem von ihm am 13. August 1965 ausgefüllten Erhebungsbogen für Ermittlungen nach § 30 Abs. 2 bis 4 BVG selbst angegeben hat, sein angestrebter Beruf sei die Offizierslaufbahn in TSD gewesen. Darüber hinaus hat er an gleicher Stelle darum gebeten, bei Berechnung des Einkommensverlustes die Besoldungsgruppe A 11 BBesG zugrunde zu legen. Diese Äußerung über sein verhindertes Berufsziel i.V.m. dem Hinweis auf die seines Erachtens in Betracht kommende Eingruppierung läßt bereits darauf schließen, daß er als Ungeschädigter nur an eine Bundeswehrbeamtenlaufbahn gedacht haben würde. Denn nach seiner späteren Einlassung war ihm damals bereits bekannt, daß die Bundeswehr keine Offiziersplanstellen für einen technischen Sonderdienst besitzt. Nach Auskunft des Bundesministers der Verteidigung vom 20. Juni 1967 bestand deshalb nur die Möglichkeit, entweder in die Bundeswehrverwaltung zu gehen oder nach erfolgreicher Eignungsprüfung zum Berufssoldaten ernannt zu werden.
Daß der Kläger, wie er nach Erlaß des Rundschreibens des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Februar 1967 im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben nur noch behauptet hat ohne Schädigungsfolgen ausschließlich die 2. Alternative gewählt hätte, vermochte der Senat nicht anzunehmen. Dagegen spricht ganz entscheiden seine Laufbahn bis 1945. Die Bewerber der Jahre 1956 und 1959 decken seine Behauptungen nicht, geschweige denn die weiteren Unterlagen der Wehrbereichsverwaltung IV und seine Angaben in den Personalakten.
Wäre es tatsächlich von Anbeginn an der alleinige Berufswunsch des Klägers gewesen, aktiver Offizier zu werden, was er im Laufe des Gerichtsverfahrens 1. und 2. Instanz mehrfach beteuert hat, dann ist es unverständlich, weshalb er sich am 10. August 1936, d.h. nach zweijähriger Dienstzeit bei der Reichswehr bzw. Wehrmacht, als Gefreiter für weitere 10 Dienstjahre ab 1. Oktober 1936 verpflichtet hat. Damit hatte er einen Weg gewählt, der ihn von dem Besuch eines Kriegsschule und der Ernennung zum Fähnrich wegführte und normalerweise in die mittlere bis gehobene Laufbahn eines Beamten mit Zivilversorgungsschein eingemündet wäre. Von einem Versuch, diese Laufbahn durch eine Meldung zur Kriegsschule abzubrechen, hat der Kläger nichts gesagt, stattdessen aber in einer Einlage zu dem Personalbogen anläßlich seiner Bewerbung vom 17. März 1956 darauf verwiesen, ab 1. Oktober 1936 Unteroffizier gewesen zu sein und "Beamtenvorbereitung auf Zahlmeister” betrieben zu haben. Im Wertung dieser aktenkundigen Tatsachen war der weitere Berufsweg bis zum Wehrmachtsbeamten ab Dezember 1939 folgerichtig, ohne daß dem Umstand, daß der Kläger durch "Führererlaß” aus Anlaß der bedrohlich gewordenen Kriegslage im Mai 1944 Offizier im TSD geworden ist, die von ihm beigemessene entscheidende Bedeutung zukommt. Damit dokumentierte sich nicht die veränderte Willensrichtung im Hinblick auf den Beruf sondern es ergab sich nur ein anderer Status. Die Berufstätigkeit war nach der Auskunft des Zentralarchivs in K. vom 11. September 1967 nach wie vor verwaltend. Denn er blieb in der Laufbahn des Verwaltungsdienstes im Heere angestellt. Seine Friedens einstelle war die Heeresmunitionsanstalt H ... Diese Tatsachen haben die vom Kläger in 2. Instanz eingereichten Bescheinigungen ehemaliger Kameraden und Vorgesetzter bestätigt, aus denen zu entnehmen ist, daß er nur Verwaltungs- und Versorgungskompanien leitete.
Die einschlägigen Vorkenntnisse lassen es folgerichtig erscheinen, daß der Kläger nach dem Kriege bei erster sich ihm bietender Gelegenheit Angestellter bei der Versorgungsverwaltung wurde, die ihn 1952 als Beamten übernahm. Seiner Behauptung sich im März 1956 beim Bundesminister der Verteidigung ausschließlich um die Einstellung als aktiver Truppenoffizier im Hauptmannsrang bemüht und damit seinen wahren Berufswünschen Ausdruck verliehen zu haben, ist schon nach dem eben angeführten nicht zu folgen. Durch die Bewerbung wird sie darüber hinaus widerlegt. Denn der Kläger hat bereits in dem Kopf seines Anschreibens vom 17. März 1946 an den Fachminister erwähnt, ROI und Kassenleiter zu sein. Das wäre überflüssig gewesen, wenn es allein um eine Offizierstätigkeit gegangen wäre. Ferner hat er in dem Abschnitt "Besondere Kenntnisse und Eignung” des Personalbogens ausgeführt, er habe während des Krieges alle Stäbe vom Bataillon bis zum Oberkommando der Reihe nach als IV a durchlaufen. Nach Rückkehr aus russischer Gefangenschaft und Genesung habe er die Amtskasse des Versorgungsamtes F. aufgebaut, deren Leiter er heute sei. An keiner Stelle wird aber an eine Truppenoffizierserfahrung hingewiesen und auch nur indirekt zu verstehen gegeben, daß eine Beamtentätigkeit bei der Bundeswehr keinesfalls angestrebt werde. So betrachtet konnte die sachbearbeitende Stelle des Bundesministers der Verteidigung gar nicht umhin, den Satz des Anschreibens "Sollten Sie eine mir zusagende Verwendungsmöglichkeit haben, so darf ich um Ihre geschätzte Nachricht bitten” als Hinweis auf eine zivile Tätigkeit zu verstehen und die Weiterbearbeitung der Bewerbung der Wehrbereichsverwaltung IV zu überlassen. Daß der Kläger keine Anstalten getroffen hat, das Antwortschreiben vom 25. April 1956 auf sein Gesuch richtigzustellen und sofort auf seine wahren Wünsche hinzuweisen, spricht wiederum für die Zwangsläufigkeit der Annahme, daß es ihm um Wiederverwendung bei der Wehrverwaltung ging. Denn sowohl sein damaliges Alter als auch seine nur mit 40 v.H. bewerteten Schädigungsfolgen hätten eine – tatsächliche– Bewerbung um Einstellung als Treppenoffizier nicht von vornherein aussichtslos gemacht. Das Schreiben des Fachministers vom 12. Februar 1968, aufgrund der geschilderten Schädigungsfolgen hätte seine Bewerbung (als aktiver Offizier) sehr wahrscheinlich abgelehnt werden müssen, bezieht sich auf den Gesundheitszustand dieses Jahres oder frühestens ab 1964, nicht aber auf den des Jahres 1956. Aus diesem Grunde kann es nicht beweiskräftig sein. Zumindest hätte der Kläger auf damalige Reklamation hin erreicht, daß sein Gesuch 1956 an die von ihm heute behauptete richtige Stelle gelangt und erneut überprüft worden wäre. Wenn er das versäumt und sich stattdessen nach Erhalt des erwähnten Schreibens der Wehrbereichsverwaltung nicht mehr um seine Bewerbung gekümmert hat, dann muß er auch die Folgen, zumindest die der Beweislosigkeit der von ihm behaupteten Tatsachen, tragen.
Die Auffassung des Senats, daß der Kläger nach dem Kriege kein Offizierslaufbahn angestrebt hat, wird ferner durch die Bescheinigung der Wehrbereichsverwaltung vom 8. März 1966 und durch die nachfolgende Korrespondenz mit und von dieser Dienststelle bestätigt, insbesondere durch die Schreiben vom 14. Januar 1969 an den Verband Deutscher Soldaten und vom 14. März 1969 an den Kläger. Sie erhärtet sich schließlich zur Gewißheit nach Hinblick in seine Personalakten, die eine ganze Anzahl von Hinweisen und Bestätigungen dafür enthalten, daß er vor der Schädigung nur die Beamtenlaufbahn angestrebt hatte und nach dem Kriege in seinen gewünschten Beruf, wenn auch auf der Zivilsektor, zurückgekehrt ist. Mit seiner Behauptung, es habe sich insoweit nur um Zweckdarstellungen bei bestimmten Gelegenheit zur Erreichung bestimmter Erfolge gehandelt, macht sich der Erreichung bestimmter Erfolge gehandelt, macht sich der Kläger unglaubwürdig, zumal er sich noch im Jahre 1959 nach seinem eigenen Vortrag um eine Beamtenstelle bei der Wehrbereichsverwaltung S. beworben hat. Das Gericht vermag zu seinen Gunsten nicht davon auszugehen, daß er seine Einlassung jeweils auf das begehrte Ziel ausrichtet. Denn nach seinen Leistungszeugnissen wird er als korrekter Beamten bezeichnet und es wäre unverständlich, wenn er sich nicht mehr danach ausrichten wolle. Infolgedessen kann der Senat aus den Angaben des Klägers innerhalb der Personalakten nur den allein folgerichtigen Schluß ziehen, daß ein Anspruch auf Gewährung von Berufsschadensausgleich nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG in Anwendung des Rundschreibens des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Februar 1967 nicht besteht, weil er auch ohne die erlittene Schädigung keine Laufbahn als aktiver Offizier bei der Bundeswehr angestrebt haben würde. Seiner Berufung war deshalb der Erfolg zu versagen, wobei die von ihm vorgelegten Entscheidungen anderer Sozialgerichte wegen unterschiedlicher Sachverhalte nicht entgegenstanden.
Auf die zulässige Anschlußberufung des Beklagten hin war das Urteil des Sozialgerichts in dem begehrten Rahmen dagegen aufzuheben. Denn der Kläger hatte als ROI bei dem Versorgungsverwalter keinen schädigungsbedingten Einkommensverlust. Der gegenteiligen Meinung des Vorderrichters war auch innerhalb des streitigen Zeitraums ab 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1965 nicht zu folgen. Aus dem Schreiben der Wehrbereichsverwaltung IV vom 14. Januar 1969 geht nämlich hervor, daß bei Bewerbungen in den Jahren 1956 und 1957 zunächst keine verbindlichen Zusagen erteilt wurden, weil die wenigen zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 besetzt oder haushaltsmäßig noch nicht freigegeben waren. Diese Gesichtspunkte waren hiernach seinerzeit allein von Bedeutung. Der Gesundheitszustand des Klägers wäre nicht entscheidend in die Waagschale geworfen worden, wenn er sein Gesuch weiterverfolgt hätte, was ihm gesundheitlich durchaus zuzumuten gewesen war. Denn das zitierte Schreiben erhält den weiteren das Begehren des Anschlußberufungsklägers tragenden Satz, daß der Kläger auf keinen Fall wegen seiner Schwerbeschädigung von 80 v.H. nicht als Beamter herangezogen worden wäre. Derartige Ablehnungen seien grundsätzlich nicht ausgesprochen worden. Wenn schon die erst im Jahre 1964 auf diesen Vom-Hundertsatz hinaufgesetzte Schädigungsfolge mithin die Wiedereinstellung – als Inspektor – nicht vereitelt hätte, dann umso weniger die im Jahre 1956 anerkannt gewesenen Verletzungsfolgen. Die Laufbahn als Bundeswehrbeamter ist dem Kläger hiernach nicht durch die Schädigung beschnitten oder unmöglich gemacht worden, so daß eine der Grundvoraussetzungen zur Anwendung des § 30 Abs ... BVG entfällt.
Auf die Ausführungen des Sozialgerichts über die – entgangenen günstigeren Beförderungsmöglichkeiten kommt es aus diesem Grunde nicht an. Nur abrundend sei in diesem Zusammenhang erwähnt daß sie nicht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, sondern sich in hypothetischen Erwägungen verlieren. Da nämlich noch nicht einmal festgestellt werden kann, in welchem Jahre der Kläger bei Weiterverfolgung seiner Bewerbung als Wehrverwaltungsbeamter eingestellt worden wäre, kann auch der Beförderungszeitpunkt nicht einmal annäherungsweise bestimmt werden, zumal der zuletzt und erst im Dezember 1944 erreichte Dienstgrad als Stabsintendant aller Wahrscheinlichkeiten nach nicht mit der Folge einer schnelleren Beförderung berücksichtigt worden wäre. Das hat der Bundesminister der Verteidigung am 21. Juni 1967 bestätigt, in dem er mitgeteilt hat, der Kläger wäre als Oberinspektor eingestellt worden. Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte war die Anschlußberufung als erfolgreich anzusehen, so daß dem Fehler des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Festsetzung des Beginns der Leistung nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG keine Bedeutung mehr zukam.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlaß, da über keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war und der Senat von einer Entscheidung eines in § 162 Abs. 1 Ziff. 1 SGG genannten Gerichts nicht abgewichen ist.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Tatbestand:
Der 1912 geborene Kläger hatte durch Umanerkennungsbescheid nach der Bundesversorgungsgesetzes (BVG) vom 16. April 1951 wegen
"Verletzung der rechten Lunge ohne nennenswerte Folgen und Schußbruch des rechten Oberarmes mit Gelenkversteifung und Verkürzung des rechten Armes um 5 cm, Neigung zu rheumatischen Beschwerden in den Kniegelenken bds. und in der linken Schulter”,
als Schädigungsfolgen Rente nach einem Grade der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von 50 v.H. erhalten, die nach ärztlicher Begutachtung mit Bescheid vom 27. Mai 1953 ab 1. Mai 1953 auf 40 v.H. herabgesetzt worden war. Der aufgrund eines landessozialgerichtlichen Urteils vom 13. Januar 1956 ergangene Ausführungsbescheid vom 18. April 1956 hatte die Schädigungsfolgen neu bezeichnet und ab 1. August 1953 ebenfalls mit 40 v.H. bewertet. Ein Verschlimmerungsantrag vom Oktober 1957 hatte im Widerspruchsverfahren zu dem Bescheid vom 14. Oktober 1958 geführt, in dem die Schädigungsfolgen mit
"Bewegungseinschränkung des rechten Schultergelenks nach Schußbruch. Verkürzung des rechten Armes um 5 cm. Empfindliche Narben und Neigung zu Abszeßbildung im Rechten Oberarm-Schulterbereich. Narben im rechten Lungenoberfeld, mäßige Deformierung der 3. Rippe rechts als Folge von Lungenstecksplitterverletzung, Neigung zu rheumatischen Beschwerden in den Kniegelenken und in der linken Schulter. Neuralgiforme Beschwerden im Gesicht im Bereich des 2. Trigeminusastes rechts,”
benannt worden waren, die ab 1. August 1958 eine MdE von 50 v.H. bedingten. Das Vorliegen von besonderem beruflichem Betroffensein war verneint worden.
Im Dezember 1963 stellte der Kläger Antrag auf Anerkennung eines Leberschadens, der zu wiederholter ärztlicher Begutachtung führte. Alsdann erging der Neufeststellungsbescheid vom 9. Juli 1964 in dem zusätzlich "geringfügige Rippenfellverwachsungen sowie Leberparenchymschädigung (Fettleber mit mesenchymaler Reaktion)” als weitere Schädigungsfolgen aufgeführt wurden. Die MdE betrug ab 1. Dezember 1963 80 v.H.
Mit am 2. August 1965 beim Versorgungsamt F. eingegangenen Antrag begehrte der Kläger Berufsschadensausgleich unter Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 11 des Bundesbesoldungsgesetzes (BBesG). Zu seinem beruflichen Werdegang gab er an, nach Erlangung des Reifezeugnisses im November 1934 freiwillig in die damalige Reichswehr eingetreten und nach Ablegung der Verwaltungsprüfung für den Mittleren gehobenen Dienst ab März 1939 Wehrmachtsbeamter gewesen zu sein, von Mitte 1944 an als Stabsintendant (Berufsoffizier im technischen Sonderdienst – TSD–) im Hauptmannsrang. Er habe die durch die Schädigungsfolgen vereitelte Offizierslaufbahn im technischen Sonderdienst angestrebt. Seit 1952 sei er als Beamter beim Versorgungsamt F. in der derzeitigen Dienststellung eines Reg. Oberinspektors (ROI) tätig, nachdem er ab 1. August 1946 dort Angestellter gewesen sei.
Mit Bescheid vom 21. September 1965 lehnte das um Amtshilfe ersuchte Versorgungsamt K. den Antrag ab, weil ein besonderes Betroffensein gemäß § 30 Abs. 2 BVG im gegenwärtigen Beruf nicht vorliege. Außerdem habe sich der Kläger um Wiedereinstellung als Berufssoldat bei der Bundeswehr nicht beworben. Hiernach sei nicht mehr zu prüfen gewesen, ob ein Einkommensverlust gegeben sei.
Durch Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 1966 wurde dieser Bescheid mit der Begründung bestätigt, alle Berufsoffiziere und Wehrmachtsbeamte gleichermaßen hätten wegen der Auflösung der ehemaligen deutschen Wehrmacht im Jahre 1945 in einen anderen Beruf überwechseln müssen. In seiner derzeitigen Stellung als ROI, die auszufüllen ihn die Schädigungsfolgen nicht hinderten, sei der Kläger im Vergleich zu seiner früheren Tätigkeit nicht benachteiligt. Aus dem seiner Widerspruchsbegründung beigefügten Schreiben der Wehrbereichsverwaltung IV in W. vom 25. April 1956 gebe nicht hervor, daß er von der Bundeswehr wegen der Schädigungsfolgen nicht übernommen worden sei. Eine Entscheidung über seine Bewerbung stehe im übrigen noch aus.
In seiner hiergegen vor dem Sozialgericht Fulda erhobenen Klage hat der Kläger zunächst begehrt, ihm Berufsschadensausgleich nach Besoldungsgruppe A 11 gemäß § 4 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 u. 4 BVG (DVO) für die Zeit ab Inkrafttreten des 2. Neuordnungsgesetztes (NOG) bis 31. Dezember 1965 zu gewähren, gleichviel, ob er als Beamter des gehobenen Dienstes oder als Berufsoffizier (Hauptmann) eingestuft werde. Mit Wirkung vom 1. Januar 1966 sei er zum Reg. Amtmann befördert worden und befinde sich seitdem in dieser Besoldungsgruppe. Der Begründung der ablehnenden Bescheide sei nicht zu folgen, da er sich schon 1956 und noch einmal 1959 um Wiederverwendung bei der Bundeswehr beworben habe. Sein erstes Gesuch sei mit Schreiben vom 25. April 1956 bestätigt worden. Daß eine Übernahme an seinen Schädigungsfolgen gescheitert sei, habe man ihm wie üblich nichtmitgeteilt. Er selbst sei seiner Bewerbung nicht besonders nachgegangen, weil er in Berücksichtigung seines schädigungsbedingten schlechten Gesundheitszustandes mit einer positiven Entscheidung ohnehin nicht habe rechnen können. Im Verlaufe des Verfahrens hat der Kläger unter Bezugnahme auf das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Februar 1967 beantragt, ihm als ehemaligen aktiven Hauptmann Berufsschadensausgleich nach Besoldungsgruppe A 13 BBesG zu gewähren.
Der Beklagte hat dieses Rundschreiben zum Anlaß einer Überprüfung genommen und Ermittlungen angestellt. Unter Bezugnahme auf Auskünfte des Bundesministers der Verteidigung vom 20. Juni 1967, des Bundesarchivs in K. vom 11. September 1967 und der Wehrbereichsverwaltung IV in W. vom 30. Oktober 1967 hat er alsdann ausgeführt, es müsse nach wie vor festgestellt werden, ob der Kläger ohne die Schädigungsfolgen zur Bundeswehr gekommen wäre und welche Stellung er dort wahrscheinlich erreicht hätte. Das Ergebnis der Ermittlungen beweise, daß seiner Bewerbung vom 17. März 1956 seinerzeit nicht nähergetreten werden konnte, weil keine entsprechende Planstelle als ROI zur Verfügung gestanden habe. Daraus ergebe sich, daß der Kläger keine Übernahme in den Truppendienst angestrebt gehabt habe, was auch seinem gesamten beruflichen Werdegang entspreche. An den anerkannten Schädigungsfolgen sei die Bewerbung jedenfalls nicht gescheitert.
Demgegenüber hat der Kläger geltend gemacht, er sei am 1. Mai 1944 aus dem Wehrmachtsbeamtenverhältnis ausgeschieden und das Offiziersverhältnis im TSD übernommen worden. Als Stabsintendant im Range eines Hauptmanns hatte er nach der Auskunft des Bundesministers der Verteidigung vom 20. Juni 1967 ebenso gut auch als aktiver Offizier bei der Bundeswehr wiederverwendet werden können. Als solcher habe er sich am 17. März 1956 auch beworben, da das sein erklärtes Berufsziel sei. Die Eignungsprüfung würde er bestanden haben, wie seine Leistungszeugnisse des Versorgungsamtes F. zeigten, zumal er seit 1935 im aktiven Truppendienst genügend Ausbildung genossen und Erfahrung gesammelt habe. Immerhin habe er sich vom einfachen Soldaten hochgedient. Zum Beweis seiner Angabe lege er das Bewerbungsschreiben vom 17. März 1956 sowie eine Stellungnahme des Bundesministers der Verteidigung vom 12. Februar 1968 vor.
Mit Urteil vom 30. Juli 1968 hat das Sozialgericht den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger für die Zeit ab 1. August bis 31. Dezember 1965 Berufsschadensausgleich unter Einstufung in die Besoldungsgruppe A 11 BBesG zu gewähren. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt, der Kläger sei im Sinne des § 30 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 BVG i.d.F. des 2. NOG beruflich besonders betroffen, weil er infolge der Schädigung gehindert gewesen sei, seinen Beruf als Beamter der Wehrverwaltung nach dem Kriege wieder auszuüben. Daß er die Laufbahn des Berufsoffiziers begonnen und weiterhin angestrebt habe, sei nicht wahrscheinlich. Das ergebe sich bereits aus seinen nur verwaltenden Funktionen bis zum Zusammenbruch als Stabsintendant. Es sei daher lediglich zu fragen gewesen, welche Stellung er innerhalb der Bundeswehrverwaltung ohne die Schädigungsfolgen erreicht haben würde. Mit Wahrscheinlichkeit wäre er dort schon längere Zeit vor dem 1. Januar 1966 Amtmann geworden. Seine Bewerbung bei der Bundeswehr habe er aus schädigungsbedingten Gründen nicht zu realisieren vermocht, da sich seine Leberschädigung seit 1965 laufend verschlimmert habe. Bei seinem Gesundheitszustand sei nicht zumutbar gewesen, das mit einem Berufswechsel verbundene Risiko auf sich zu nehmen. Aus diesen Gründen habe Berufsschadensausgleich nach Besoldungsgruppe A 13 bis zum Zeitpunkt seiner Beförderung zum Amtmann zugesprochen werden können. Bezüglich des Zahlungsbeginns sei der Antragszeitpunkt – August 1965 – maßgebend gewesen, weil er den Anspruch nicht binnen Jahresfrist seit Verkündung des 2. NOG geltend gemacht habe.
Gegen dieses Urteil, das dem Kläger am 30. August 1968 zugestellt worden ist, richtet sich seine am 18. September 1968 beim Hess. Landessozialgericht eingegangene Berufung. Zur Begründung trägt er vor, das sozialgerichtliche Urteil sei hinsichtlich des Anspruchs über den Beginn der Zahlung falsch, da er die Antragsfrist eingehalten habe. Im übrigen gebühre ihm Berufsschadensausgleich nach der Besoldungsgruppe A 13, da er ab Mai 1944 aktiver Offizier gewesen sei, was ehemalige Kameraden und Vorgesetztes in von ihm überreichten Bescheinigungen bestätigten, und als solcher ohne die Schädigungsfolgen auch wieder hätte eingestellt werden können. Schon aus seinem an den Bundesminister der Verteidigung gerichteten Bewerbungsschreiben aus dem Jahre 1956 gehe hervor, daß er nur eine Offizierslaufbahn im Sinne gehabt habe. Die Auskunft der Wehrbereichsverwaltung IV vom 8. März 1966 über die Ablehnungsgründe für seine damalige Bewerbung sei unzutreffend. Abgesehen davon sei ihm nach der Rechtsprechung der Sozialgerichte in einschlägigen Fällen ohnehin nicht zuzumuten gewesen sich wiederzubewerben, da Verletzungsfolgen und Lebererkrankung eine Einstellung von vornherein verhindert hätten. Der Beklagte sei verpflichtet, das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Februar 1967 zu seinen Gunsten anzuwenden. In diesem Zusammenhang verweise er auf das Urteil des Sozialgerichts Fulda in der Sache K. gegen Land Hessen vom 29. April 1969 und auf Entscheidungen anderer Sozialgerichte.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 30. Juli 1968 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 21. September 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1966 zu verurteilen, ihm ab 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1965 Berufsschadensausgleich unter Eingruppierung in die Besoldungsgruppe A 14 BBesG zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
1) die Berufung zurückzuweisen,
2) im Wege der Anschlußberufung das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 30. Juli 1968 insoweit aufzuheben, als er zur Zahlung von Berufsschadensausgleich verurteilt worden ist und die Klage in vollem Umfange abzuweisen.
Zur Begründung führte er aus, dem Kläger stehe kein Berufsschadensausgleich zu, da er einen durch die Schädigungsfolgen bedingten Einkommensverlust im Sinne des § 30 Abs. 3 BVG nicht erlitten habe. Bei der Bundeswehr wäre nach dem Kriege nur eine Wiederverwendung als Beamter infrage gekommen. Bei Unterstellung dieser Tatsache wäre er jedoch nicht schneller befördert worden als tatsächlich geschehen. Eine Einstellung als Offizier sei in Ansehung der beruflichen Laufbahn des Klägers nicht wahrscheinlich. Die Bewerbung aus dem Jahre 1956 sei laut Auskunft der Wehrbereichsverwaltung IV nicht an den Schädigungsfolgen gescheitert. Bezüglich des Beginns der zugesprochenen Leistung sei das Urteil des Sozialgerichts zwar unrichtig. Hierauf komme es indessen nicht an.
Der Kläger beantragt,
die Anschlußberufung zurückzuweisen, weiterhin, die Revision zuzulassen.
Das Begehren des Beklagten sei mit Rücksicht auf das Rundschreiben des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Februar 1967 von vornherein unbegründet, da er dargetan habe, aktiver Offizier gewesen zu sein. Ein solcher hatte er auch wieder werden können, wenn es die Schädigungsfolgen zugelassen hätten. Das gehe aus den Auskünften des Bundesministers der Verteidigung klar hervor.
Die Akten des Versorgungsamtes F. mit der Grdl.Nr. , die Personalakten des Klägers und die ihn betreffenden Vorgang der Wehrbereichsverwaltung IV in W. haben vorgelegen. Auf ihren Inhalt und den der Gerichtsakten beider Instanzen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war, wird Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, sie ist insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden (§§ 143, 151 Abs. 1 des Sozialgerichtsgesetzes – SGG–). Der Umstand, daß der Kläger sein Berufungsbegehren in zeitlicher Hinsicht wieder in Übereinstimmung mit seinem ursprünglichen Klageantrag gebracht hat, was in Ansehung des § 77 SGG folgerichtig war, nachdem er den angefochtenen Bescheid für den Zeitabschnitt ab 1. Januar 1966 hatte bindend werden lassen, so daß insoweit eine Sachentscheidung des Sozialgerichts selbst unter Heranziehung des § 99 Abs. 1 SGG nicht hätte ergeben dürfen, steht der Zulässigkeit nicht entgegen. § 148 Ziff. 2 SGG ist nicht angesprochen. Denn im Zeitpunkt der Berufungseinlegung war Streitgegenstand Berufsschadensausgleich ohne zeitliche Beschränkung. Die Berufung ist aber nicht begründet.
Der Bescheid des Beklagten vom 21. September 1965 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. Januar 1966 ist rechtlich im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Rechtsgrundlage ist § 30 Abs. 3 BVG i.d.F. des 2. NOG. Hiernach erhält derjenige, der als Schwerbeschädigter durch die Schädigungsfolgen beruflich insoweit besonders betroffen ist, als er einen Einkommensverlust von monatlich mindestens 75,– DM hat, nach Anwendung des § 30 Abs. 2 BVG einen Berufsschadensausgleich in Höhe von vier Zehntel des Verlustes, jedoch höchstens 400,– DM monatlich. Einen solchen schädigungsbedingten Einkommensverlust hat der Kläger nicht mit Wahrscheinlichkeit im Sinne der im Versorgungsrecht geltenden Kausaltheorie dargetan, geschweige denn bewiesen. Denn nach seinem eigenen Vorbringen, dem Inhalt der Versorgungsakten und beigezogenen weiteren Akten kann nicht davon ausgegangen werden, daß er ohne die Schädigungsfolgen nach dem Kriege bei der Bundeswehr aktiver Truppenoffizier geworden wäre. Soweit konkrete Anhaltspunkte in Ansehung der Bestimmung über den Berufsschadensausgleich für seinen mutmaßlichen Berufsweg ab 1945 vorhanden sind, sprechen sie sämtlich gegen seine Einlassung.
Zunächst war er daran festzuhalten, daß er in dem von ihm am 13. August 1965 ausgefüllten Erhebungsbogen für Ermittlungen nach § 30 Abs. 2 bis 4 BVG selbst angegeben hat, sein angestrebter Beruf sei die Offizierslaufbahn in TSD gewesen. Darüber hinaus hat er an gleicher Stelle darum gebeten, bei Berechnung des Einkommensverlustes die Besoldungsgruppe A 11 BBesG zugrunde zu legen. Diese Äußerung über sein verhindertes Berufsziel i.V.m. dem Hinweis auf die seines Erachtens in Betracht kommende Eingruppierung läßt bereits darauf schließen, daß er als Ungeschädigter nur an eine Bundeswehrbeamtenlaufbahn gedacht haben würde. Denn nach seiner späteren Einlassung war ihm damals bereits bekannt, daß die Bundeswehr keine Offiziersplanstellen für einen technischen Sonderdienst besitzt. Nach Auskunft des Bundesministers der Verteidigung vom 20. Juni 1967 bestand deshalb nur die Möglichkeit, entweder in die Bundeswehrverwaltung zu gehen oder nach erfolgreicher Eignungsprüfung zum Berufssoldaten ernannt zu werden.
Daß der Kläger, wie er nach Erlaß des Rundschreibens des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Februar 1967 im Widerspruch zu seinen ursprünglichen Angaben nur noch behauptet hat ohne Schädigungsfolgen ausschließlich die 2. Alternative gewählt hätte, vermochte der Senat nicht anzunehmen. Dagegen spricht ganz entscheiden seine Laufbahn bis 1945. Die Bewerber der Jahre 1956 und 1959 decken seine Behauptungen nicht, geschweige denn die weiteren Unterlagen der Wehrbereichsverwaltung IV und seine Angaben in den Personalakten.
Wäre es tatsächlich von Anbeginn an der alleinige Berufswunsch des Klägers gewesen, aktiver Offizier zu werden, was er im Laufe des Gerichtsverfahrens 1. und 2. Instanz mehrfach beteuert hat, dann ist es unverständlich, weshalb er sich am 10. August 1936, d.h. nach zweijähriger Dienstzeit bei der Reichswehr bzw. Wehrmacht, als Gefreiter für weitere 10 Dienstjahre ab 1. Oktober 1936 verpflichtet hat. Damit hatte er einen Weg gewählt, der ihn von dem Besuch eines Kriegsschule und der Ernennung zum Fähnrich wegführte und normalerweise in die mittlere bis gehobene Laufbahn eines Beamten mit Zivilversorgungsschein eingemündet wäre. Von einem Versuch, diese Laufbahn durch eine Meldung zur Kriegsschule abzubrechen, hat der Kläger nichts gesagt, stattdessen aber in einer Einlage zu dem Personalbogen anläßlich seiner Bewerbung vom 17. März 1956 darauf verwiesen, ab 1. Oktober 1936 Unteroffizier gewesen zu sein und "Beamtenvorbereitung auf Zahlmeister” betrieben zu haben. Im Wertung dieser aktenkundigen Tatsachen war der weitere Berufsweg bis zum Wehrmachtsbeamten ab Dezember 1939 folgerichtig, ohne daß dem Umstand, daß der Kläger durch "Führererlaß” aus Anlaß der bedrohlich gewordenen Kriegslage im Mai 1944 Offizier im TSD geworden ist, die von ihm beigemessene entscheidende Bedeutung zukommt. Damit dokumentierte sich nicht die veränderte Willensrichtung im Hinblick auf den Beruf sondern es ergab sich nur ein anderer Status. Die Berufstätigkeit war nach der Auskunft des Zentralarchivs in K. vom 11. September 1967 nach wie vor verwaltend. Denn er blieb in der Laufbahn des Verwaltungsdienstes im Heere angestellt. Seine Friedens einstelle war die Heeresmunitionsanstalt H ... Diese Tatsachen haben die vom Kläger in 2. Instanz eingereichten Bescheinigungen ehemaliger Kameraden und Vorgesetzter bestätigt, aus denen zu entnehmen ist, daß er nur Verwaltungs- und Versorgungskompanien leitete.
Die einschlägigen Vorkenntnisse lassen es folgerichtig erscheinen, daß der Kläger nach dem Kriege bei erster sich ihm bietender Gelegenheit Angestellter bei der Versorgungsverwaltung wurde, die ihn 1952 als Beamten übernahm. Seiner Behauptung sich im März 1956 beim Bundesminister der Verteidigung ausschließlich um die Einstellung als aktiver Truppenoffizier im Hauptmannsrang bemüht und damit seinen wahren Berufswünschen Ausdruck verliehen zu haben, ist schon nach dem eben angeführten nicht zu folgen. Durch die Bewerbung wird sie darüber hinaus widerlegt. Denn der Kläger hat bereits in dem Kopf seines Anschreibens vom 17. März 1946 an den Fachminister erwähnt, ROI und Kassenleiter zu sein. Das wäre überflüssig gewesen, wenn es allein um eine Offizierstätigkeit gegangen wäre. Ferner hat er in dem Abschnitt "Besondere Kenntnisse und Eignung” des Personalbogens ausgeführt, er habe während des Krieges alle Stäbe vom Bataillon bis zum Oberkommando der Reihe nach als IV a durchlaufen. Nach Rückkehr aus russischer Gefangenschaft und Genesung habe er die Amtskasse des Versorgungsamtes F. aufgebaut, deren Leiter er heute sei. An keiner Stelle wird aber an eine Truppenoffizierserfahrung hingewiesen und auch nur indirekt zu verstehen gegeben, daß eine Beamtentätigkeit bei der Bundeswehr keinesfalls angestrebt werde. So betrachtet konnte die sachbearbeitende Stelle des Bundesministers der Verteidigung gar nicht umhin, den Satz des Anschreibens "Sollten Sie eine mir zusagende Verwendungsmöglichkeit haben, so darf ich um Ihre geschätzte Nachricht bitten” als Hinweis auf eine zivile Tätigkeit zu verstehen und die Weiterbearbeitung der Bewerbung der Wehrbereichsverwaltung IV zu überlassen. Daß der Kläger keine Anstalten getroffen hat, das Antwortschreiben vom 25. April 1956 auf sein Gesuch richtigzustellen und sofort auf seine wahren Wünsche hinzuweisen, spricht wiederum für die Zwangsläufigkeit der Annahme, daß es ihm um Wiederverwendung bei der Wehrverwaltung ging. Denn sowohl sein damaliges Alter als auch seine nur mit 40 v.H. bewerteten Schädigungsfolgen hätten eine – tatsächliche– Bewerbung um Einstellung als Treppenoffizier nicht von vornherein aussichtslos gemacht. Das Schreiben des Fachministers vom 12. Februar 1968, aufgrund der geschilderten Schädigungsfolgen hätte seine Bewerbung (als aktiver Offizier) sehr wahrscheinlich abgelehnt werden müssen, bezieht sich auf den Gesundheitszustand dieses Jahres oder frühestens ab 1964, nicht aber auf den des Jahres 1956. Aus diesem Grunde kann es nicht beweiskräftig sein. Zumindest hätte der Kläger auf damalige Reklamation hin erreicht, daß sein Gesuch 1956 an die von ihm heute behauptete richtige Stelle gelangt und erneut überprüft worden wäre. Wenn er das versäumt und sich stattdessen nach Erhalt des erwähnten Schreibens der Wehrbereichsverwaltung nicht mehr um seine Bewerbung gekümmert hat, dann muß er auch die Folgen, zumindest die der Beweislosigkeit der von ihm behaupteten Tatsachen, tragen.
Die Auffassung des Senats, daß der Kläger nach dem Kriege kein Offizierslaufbahn angestrebt hat, wird ferner durch die Bescheinigung der Wehrbereichsverwaltung vom 8. März 1966 und durch die nachfolgende Korrespondenz mit und von dieser Dienststelle bestätigt, insbesondere durch die Schreiben vom 14. Januar 1969 an den Verband Deutscher Soldaten und vom 14. März 1969 an den Kläger. Sie erhärtet sich schließlich zur Gewißheit nach Hinblick in seine Personalakten, die eine ganze Anzahl von Hinweisen und Bestätigungen dafür enthalten, daß er vor der Schädigung nur die Beamtenlaufbahn angestrebt hatte und nach dem Kriege in seinen gewünschten Beruf, wenn auch auf der Zivilsektor, zurückgekehrt ist. Mit seiner Behauptung, es habe sich insoweit nur um Zweckdarstellungen bei bestimmten Gelegenheit zur Erreichung bestimmter Erfolge gehandelt, macht sich der Erreichung bestimmter Erfolge gehandelt, macht sich der Kläger unglaubwürdig, zumal er sich noch im Jahre 1959 nach seinem eigenen Vortrag um eine Beamtenstelle bei der Wehrbereichsverwaltung S. beworben hat. Das Gericht vermag zu seinen Gunsten nicht davon auszugehen, daß er seine Einlassung jeweils auf das begehrte Ziel ausrichtet. Denn nach seinen Leistungszeugnissen wird er als korrekter Beamten bezeichnet und es wäre unverständlich, wenn er sich nicht mehr danach ausrichten wolle. Infolgedessen kann der Senat aus den Angaben des Klägers innerhalb der Personalakten nur den allein folgerichtigen Schluß ziehen, daß ein Anspruch auf Gewährung von Berufsschadensausgleich nach Besoldungsgruppe A 14 BBesG in Anwendung des Rundschreibens des Bundesministers für Arbeit und Sozialordnung vom 21. Februar 1967 nicht besteht, weil er auch ohne die erlittene Schädigung keine Laufbahn als aktiver Offizier bei der Bundeswehr angestrebt haben würde. Seiner Berufung war deshalb der Erfolg zu versagen, wobei die von ihm vorgelegten Entscheidungen anderer Sozialgerichte wegen unterschiedlicher Sachverhalte nicht entgegenstanden.
Auf die zulässige Anschlußberufung des Beklagten hin war das Urteil des Sozialgerichts in dem begehrten Rahmen dagegen aufzuheben. Denn der Kläger hatte als ROI bei dem Versorgungsverwalter keinen schädigungsbedingten Einkommensverlust. Der gegenteiligen Meinung des Vorderrichters war auch innerhalb des streitigen Zeitraums ab 1. Januar 1964 bis 31. Dezember 1965 nicht zu folgen. Aus dem Schreiben der Wehrbereichsverwaltung IV vom 14. Januar 1969 geht nämlich hervor, daß bei Bewerbungen in den Jahren 1956 und 1957 zunächst keine verbindlichen Zusagen erteilt wurden, weil die wenigen zur Verfügung stehenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 10 besetzt oder haushaltsmäßig noch nicht freigegeben waren. Diese Gesichtspunkte waren hiernach seinerzeit allein von Bedeutung. Der Gesundheitszustand des Klägers wäre nicht entscheidend in die Waagschale geworfen worden, wenn er sein Gesuch weiterverfolgt hätte, was ihm gesundheitlich durchaus zuzumuten gewesen war. Denn das zitierte Schreiben erhält den weiteren das Begehren des Anschlußberufungsklägers tragenden Satz, daß der Kläger auf keinen Fall wegen seiner Schwerbeschädigung von 80 v.H. nicht als Beamter herangezogen worden wäre. Derartige Ablehnungen seien grundsätzlich nicht ausgesprochen worden. Wenn schon die erst im Jahre 1964 auf diesen Vom-Hundertsatz hinaufgesetzte Schädigungsfolge mithin die Wiedereinstellung – als Inspektor – nicht vereitelt hätte, dann umso weniger die im Jahre 1956 anerkannt gewesenen Verletzungsfolgen. Die Laufbahn als Bundeswehrbeamter ist dem Kläger hiernach nicht durch die Schädigung beschnitten oder unmöglich gemacht worden, so daß eine der Grundvoraussetzungen zur Anwendung des § 30 Abs ... BVG entfällt.
Auf die Ausführungen des Sozialgerichts über die – entgangenen günstigeren Beförderungsmöglichkeiten kommt es aus diesem Grunde nicht an. Nur abrundend sei in diesem Zusammenhang erwähnt daß sie nicht auf konkreten Anhaltspunkten beruhen, sondern sich in hypothetischen Erwägungen verlieren. Da nämlich noch nicht einmal festgestellt werden kann, in welchem Jahre der Kläger bei Weiterverfolgung seiner Bewerbung als Wehrverwaltungsbeamter eingestellt worden wäre, kann auch der Beförderungszeitpunkt nicht einmal annäherungsweise bestimmt werden, zumal der zuletzt und erst im Dezember 1944 erreichte Dienstgrad als Stabsintendant aller Wahrscheinlichkeiten nach nicht mit der Folge einer schnelleren Beförderung berücksichtigt worden wäre. Das hat der Bundesminister der Verteidigung am 21. Juni 1967 bestätigt, in dem er mitgeteilt hat, der Kläger wäre als Oberinspektor eingestellt worden. Unter Berücksichtigung aller dieser Gesichtspunkte war die Anschlußberufung als erfolgreich anzusehen, so daß dem Fehler des erstinstanzlichen Urteils in Bezug auf die Festsetzung des Beginns der Leistung nach § 30 Abs. 3 und 4 BVG keine Bedeutung mehr zukam.
Die Entscheidung über die Kosten folgt aus § 193 SGG.
Für die Zulassung der Revision bestand kein Anlaß, da über keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden war und der Senat von einer Entscheidung eines in § 162 Abs. 1 Ziff. 1 SGG genannten Gerichts nicht abgewichen ist.
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