Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
14
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 2c RA 248/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KR 65/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. Oktober 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Abgabe i. S. des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG).
Auf Befragen der Beklagten teilte die Klägerin mit, dass sie für ihre Produkte (u. a. Kerzen) einen Werbekatalog herstelle und hierfür Aufträge an die Firma AA. Werbeagentur GmbH in LK. (graphische Arbeiten) und an die Firma CC. in NM. (fotographische Arbeiten) erteile. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1997 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zu den abgabepflichtigen Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KSVG gehöre. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, ohne diesen näher zu begründen. Trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten, die an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu melden, kam die Klägerin dieser Aufforderung nicht nach. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1987 schätzte die Beklagte die Künstlersozialabgaben für die Jahre 1992 bis 1996 mit 64.134,62 DM. Am 13. Januar 1998 und 6. Februar 1998 gab die Klägerin im Bereich "bildende Kunst" folgende Aufwendungen an:
1992 = 41.780,00 DM
1993 = 58.195,00 DM
1994 = 106.125,00 DM
1995 = 90.399,00 DM
1996 = 50.844,00 DM
1997= 96.496,00 DM.
Durch Bescheid vom 21. Januar 1998 wurde der Bescheid vom 17. Dezember 1997 ersetzt und für die Jahre 1992 bis 1996 ein Betrag von 8.337,24 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom 18. Februar 1998 wurde für das Jahr 1997 Künstlersozialabgabe in Höhe von 5.693,26 DM geltend gemacht.
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und trug vor, sie betreibe kein Unternehmen, das zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden könne. Nach den Ausführungen im Bescheid vom 13. Oktober 1997 erteile sie einmal jährlich Aufträge an die Werbeagentur. Weitere abgabepflichtigen Tätigkeiten kämen nicht vor. Es handele sich um "gelegentliche Aufträge", die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Abgabepflicht des Unternehmens nicht begründen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Abrechnungsbescheide stützen sich auf die Entgeltmeldungen des Unternehmens. Die Höhe der Umlagen sei zutreffend berechnet worden. Die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin ergebe sich aus § 24 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 KSVG. Sie erteile nicht nur gelegentlich, sondern jährlich wiederkehrende Aufträge an eine Einzelfirma. Die Klägerin berufe sich auf eine in ihrem Fall nicht anwendbare Bestimmung (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG), die im Übrigen auch erst am 1. Januar 1997 in Kraft getreten sei.
Am 15. April 1998 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Fulda erhoben. Mit weiterem Bescheid vom 11. Mai 2000 hat die Beklagte die Abrechnung über die Künstlersozialabgabe für das Jahr 1999 (Entgelt = 112.143,00 DM, Umlage = 4.037,15 DM) vorgelegt. Die Klägerin hat ihre Gründe aus der Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass der Verwaltungsakt vom 11. Mai 2000 nicht in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden solle, da insoweit Widerspruch erhoben worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner geltend gemacht, dass nach ihrer Kenntnis auch die Firma AA. Werbeagentur GmbH in LK. Künstlersozialabgabe entrichten müsse und somit doppelt diese Abgabe erhoben würde.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2000 hat das Sozialgericht Fulda die Klage abgewiesen. Der nach Eingang der Klage erteilte Bescheid vom 11. Mai 2000 über die Abrechnung über die Künstlersozialabgabe für das Jahr 1999 sei nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, weil er die früher erteilten Verwaltungsakte nicht abgeändert noch ersetzt habe. Die Klage gegen die angefochtenen Verwaltungsakte vom 13. Oktober 1997, 21. Januar 1998 und 8. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1998 sei unbegründet. Der Bescheid über die Schätzung der Künstlersozialabgabe vom 17. Dezember 1997 sei durch den anschließenden Verwaltungsakt über die Abrechnung über die Künstlersozialabgabe vom 21. Januar 1998 in vollem Umfang ersetzt worden und habe dadurch seine Wirksamkeit verloren. Die Abrechnungsbescheide seien rechtmäßig, gegen die Höhe seien keine Einwände vorgetragen worden. Die Berechnung der Umlage stütze sich auf die Entgeltangaben der Klägerin. Die Beklagte habe auf diesem Weg die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgaben ermittelt. Die Beklagte habe auch zu Recht die Abgabepflicht der Klägerin bejaht. Die Klägerin betreibe Werbung für die in ihrem Unternehmen hergestellten Produkte. Sie erteile in diesem Zusammenhang einmal jährlich einen Auftrag an einen selbständig tätigen Fotographen, der bildende Kunst schaffe. Die Abgabepflicht werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass Aufträge "nur gelegentlich" erteilt würden. Aus den vorliegenden Entgeltmeldungen und Abrechnungsbescheiden der Beklagten ergäben sich erhebliche jährliche Entgeltzahlungen. Die für den selbständig tätigen Fotographen genannten Entgelte seien von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, so dass nicht davon gesprochen werden könne, die Klägerin erteile nur gelegentlich Aufträge. Auch § 24 Abs. 2 KSVG ändere hieran nichts. Denn aus der Formulierung " ... sind ferner verpflichtet ..." ergebe sich, dass Abs. 2 als Auffangtatbestand nur anwendbar sei, wenn die Abgabepflicht nach Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 bis 9 und Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 bis 2 nicht in Betracht komme. Im Übrigen würde darauf hingewiesen, dass § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG erst zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten sei und deshalb bei der Entscheidung über die Abgabepflicht für die Jahre 1992 bis 1996 keine Bedeutung haben könne. Schließlich erfasse auch der Wortlaut des seit dem 1. Januar 1997 gültigen § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG (" wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden") den hier zu beurteilenden Sachverhalt (Herstellung von Werbekatalogen) erkennbar nicht. Über die Frage, ob, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Firma AA. Werbeagentur GmbH in LK. Zahlungen an die Künstlersozialkasse zu leisten habe, sei im anhängigen Verfahren nicht zu entscheiden gewesen.
Gegen das am 27. November 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Dezember 2000 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Berufung ist trotz mehrmaliger Erinnerung und Fristsetzung nicht begründet worden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. Oktober 2000 sowie den Bescheid vom 13. Oktober 1997, vom 21. Januar 1998 und 18. Februar 1998 alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 auf die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Berufung durch Beschluss mit Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis 10. November 2001 hingewiesen worden.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich und die Berufung einstimmig für unbegründet gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 151 Abs. 1, 143, 144 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist jedoch sachlich nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Fulda ist zu Recht ergangen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin ist zu Recht zur Künstlersozialabgabe herangezogen worden.
Das Sozialgericht hat in seinen Entscheidungsgründen den Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten eingehend geprüft. Die Entscheidung kann nicht beanstandet werden. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzung keine Berufungsbegründung vorgelegt. Der Senat schließt sich deshalb der Darstellung der Rechtslage im Urteil des Sozialgerichtes Fulda an, und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung in der Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Abgabe i. S. des Künstlersozialversicherungsgesetzes (KSVG).
Auf Befragen der Beklagten teilte die Klägerin mit, dass sie für ihre Produkte (u. a. Kerzen) einen Werbekatalog herstelle und hierfür Aufträge an die Firma AA. Werbeagentur GmbH in LK. (graphische Arbeiten) und an die Firma CC. in NM. (fotographische Arbeiten) erteile. Mit Bescheid vom 13. Oktober 1997 stellte die Beklagte fest, dass die Klägerin zu den abgabepflichtigen Unternehmen nach § 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KSVG gehöre. Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein, ohne diesen näher zu begründen. Trotz entsprechender Aufforderung der Beklagten, die an selbständige Künstler und Publizisten gezahlten Entgelte zu melden, kam die Klägerin dieser Aufforderung nicht nach. Mit Bescheid vom 17. Dezember 1987 schätzte die Beklagte die Künstlersozialabgaben für die Jahre 1992 bis 1996 mit 64.134,62 DM. Am 13. Januar 1998 und 6. Februar 1998 gab die Klägerin im Bereich "bildende Kunst" folgende Aufwendungen an:
1992 = 41.780,00 DM
1993 = 58.195,00 DM
1994 = 106.125,00 DM
1995 = 90.399,00 DM
1996 = 50.844,00 DM
1997= 96.496,00 DM.
Durch Bescheid vom 21. Januar 1998 wurde der Bescheid vom 17. Dezember 1997 ersetzt und für die Jahre 1992 bis 1996 ein Betrag von 8.337,24 DM festgesetzt. Mit Bescheid vom 18. Februar 1998 wurde für das Jahr 1997 Künstlersozialabgabe in Höhe von 5.693,26 DM geltend gemacht.
Die Klägerin hielt ihren Widerspruch aufrecht und trug vor, sie betreibe kein Unternehmen, das zur Künstlersozialabgabe herangezogen werden könne. Nach den Ausführungen im Bescheid vom 13. Oktober 1997 erteile sie einmal jährlich Aufträge an die Werbeagentur. Weitere abgabepflichtigen Tätigkeiten kämen nicht vor. Es handele sich um "gelegentliche Aufträge", die nach § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG die Abgabepflicht des Unternehmens nicht begründen würden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. März 1998 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, die Abrechnungsbescheide stützen sich auf die Entgeltmeldungen des Unternehmens. Die Höhe der Umlagen sei zutreffend berechnet worden. Die grundsätzliche Abgabepflicht der Klägerin ergebe sich aus § 24 Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 KSVG. Sie erteile nicht nur gelegentlich, sondern jährlich wiederkehrende Aufträge an eine Einzelfirma. Die Klägerin berufe sich auf eine in ihrem Fall nicht anwendbare Bestimmung (§ 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG), die im Übrigen auch erst am 1. Januar 1997 in Kraft getreten sei.
Am 15. April 1998 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Fulda erhoben. Mit weiterem Bescheid vom 11. Mai 2000 hat die Beklagte die Abrechnung über die Künstlersozialabgabe für das Jahr 1999 (Entgelt = 112.143,00 DM, Umlage = 4.037,15 DM) vorgelegt. Die Klägerin hat ihre Gründe aus der Widerspruchsbegründung wiederholt und ergänzend vorgetragen, dass der Verwaltungsakt vom 11. Mai 2000 nicht in das gerichtliche Verfahren einbezogen werden solle, da insoweit Widerspruch erhoben worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin ferner geltend gemacht, dass nach ihrer Kenntnis auch die Firma AA. Werbeagentur GmbH in LK. Künstlersozialabgabe entrichten müsse und somit doppelt diese Abgabe erhoben würde.
Mit Urteil vom 27. Oktober 2000 hat das Sozialgericht Fulda die Klage abgewiesen. Der nach Eingang der Klage erteilte Bescheid vom 11. Mai 2000 über die Abrechnung über die Künstlersozialabgabe für das Jahr 1999 sei nicht Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden, weil er die früher erteilten Verwaltungsakte nicht abgeändert noch ersetzt habe. Die Klage gegen die angefochtenen Verwaltungsakte vom 13. Oktober 1997, 21. Januar 1998 und 8. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1998 sei unbegründet. Der Bescheid über die Schätzung der Künstlersozialabgabe vom 17. Dezember 1997 sei durch den anschließenden Verwaltungsakt über die Abrechnung über die Künstlersozialabgabe vom 21. Januar 1998 in vollem Umfang ersetzt worden und habe dadurch seine Wirksamkeit verloren. Die Abrechnungsbescheide seien rechtmäßig, gegen die Höhe seien keine Einwände vorgetragen worden. Die Berechnung der Umlage stütze sich auf die Entgeltangaben der Klägerin. Die Beklagte habe auf diesem Weg die Bemessungsgrundlage der Künstlersozialabgaben ermittelt. Die Beklagte habe auch zu Recht die Abgabepflicht der Klägerin bejaht. Die Klägerin betreibe Werbung für die in ihrem Unternehmen hergestellten Produkte. Sie erteile in diesem Zusammenhang einmal jährlich einen Auftrag an einen selbständig tätigen Fotographen, der bildende Kunst schaffe. Die Abgabepflicht werde nicht dadurch ausgeschlossen, dass Aufträge "nur gelegentlich" erteilt würden. Aus den vorliegenden Entgeltmeldungen und Abrechnungsbescheiden der Beklagten ergäben sich erhebliche jährliche Entgeltzahlungen. Die für den selbständig tätigen Fotographen genannten Entgelte seien von erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung, so dass nicht davon gesprochen werden könne, die Klägerin erteile nur gelegentlich Aufträge. Auch § 24 Abs. 2 KSVG ändere hieran nichts. Denn aus der Formulierung " ... sind ferner verpflichtet ..." ergebe sich, dass Abs. 2 als Auffangtatbestand nur anwendbar sei, wenn die Abgabepflicht nach Abs. 1 Satz 1 Ziff. 1 bis 9 und Abs. 1 Satz 2 Ziff. 1 bis 2 nicht in Betracht komme. Im Übrigen würde darauf hingewiesen, dass § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG erst zum 1. Januar 1997 in Kraft getreten sei und deshalb bei der Entscheidung über die Abgabepflicht für die Jahre 1992 bis 1996 keine Bedeutung haben könne. Schließlich erfasse auch der Wortlaut des seit dem 1. Januar 1997 gültigen § 24 Abs. 2 Satz 2 KSVG (" wenn in einem Kalenderjahr lediglich zwei Veranstaltungen durchgeführt werden, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden") den hier zu beurteilenden Sachverhalt (Herstellung von Werbekatalogen) erkennbar nicht. Über die Frage, ob, in welcher Höhe und für welchen Zeitraum die Firma AA. Werbeagentur GmbH in LK. Zahlungen an die Künstlersozialkasse zu leisten habe, sei im anhängigen Verfahren nicht zu entscheiden gewesen.
Gegen das am 27. November 2000 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Dezember 2000 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Die Berufung ist trotz mehrmaliger Erinnerung und Fristsetzung nicht begründet worden.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 27. Oktober 2000 sowie den Bescheid vom 13. Oktober 1997, vom 21. Januar 1998 und 18. Februar 1998 alle in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit Verfügung vom 18. Oktober 2001 auf die Möglichkeit einer Zurückverweisung der Berufung durch Beschluss mit Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu bis 10. November 2001 hingewiesen worden.
Hinsichtlich des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich und die Berufung einstimmig für unbegründet gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 151 Abs. 1, 143, 144 SGG).
Die Berufung der Klägerin ist jedoch sachlich nicht begründet. Das Urteil des Sozialgerichts Fulda ist zu Recht ergangen, denn die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig. Die Klägerin ist zu Recht zur Künstlersozialabgabe herangezogen worden.
Das Sozialgericht hat in seinen Entscheidungsgründen den Sachverhalt unter allen rechtlichen Gesichtspunkten eingehend geprüft. Die Entscheidung kann nicht beanstandet werden. Die Klägerin hat im Berufungsverfahren trotz mehrmaliger Aufforderung und Fristsetzung keine Berufungsbegründung vorgelegt. Der Senat schließt sich deshalb der Darstellung der Rechtslage im Urteil des Sozialgerichtes Fulda an, und sieht zur Vermeidung von Wiederholungen von einer weiteren Darstellung in der Entscheidung gemäß § 153 Abs. 2 SGG ab.
Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzung des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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