Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 6 An 196/80
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13/11 An 99/83
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
1. Versicherungszeiten der Klägerin in der Tschechoslowakei ab Mai 1945 sind von dem deutschen Rentenversicherungsträger nach §§ 1, 17 FRG nicht zu berücksichtigen, wenn die Klägerin gebürtige Österreicherin ist, als solche in der Tschechoslowakei ab 13.3.1938 durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 zwangsweise die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt unter Wegfall der österreichischen und diese durch die Wiederherstellung der Republik Österreich am 27.4.1945 automatisch wieder erwarb (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.12.1974, VIII C 75, 73 in DÖV 1975, S 533). Die Klägerin ist weder Vertriebene i.S. § 1 BVFG noch frühere Deutsche i.S. Art. 116 Abs. 1 GG.
2. Die Tatsache, daß der österreichische Versicherungsträger die Zeiten ab Mai 1945 nicht in seine Versicherungslast aufgenommen hat, weil die Klägerin zu bestimmten Stichtagen nicht in Österreich, sondern in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt hat, verpflichtet den deutschen Rentenversicherungsträger nicht zur Anrechnung dieser Zeiten nach dem deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommen vom 22.12.1966.
2. Die Tatsache, daß der österreichische Versicherungsträger die Zeiten ab Mai 1945 nicht in seine Versicherungslast aufgenommen hat, weil die Klägerin zu bestimmten Stichtagen nicht in Österreich, sondern in der Bundesrepublik Deutschland gewohnt hat, verpflichtet den deutschen Rentenversicherungsträger nicht zur Anrechnung dieser Zeiten nach dem deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommen vom 22.12.1966.
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Januar 1983 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Anerkennung von Beitragszeiten für die Zelt vom 1. Mai 1945 bis 31. März 1946 sowie von davorliegenden Ersatzzeiten.
Die Klägerin ist 1925 in als österreichische Staatsangehörige mit dem Namen S. geboren. Nach ihren Angaben legte sie im Februar 1944 in das Abitur ab, verrichtete vom 2. März 1944 bis 6. Januar 1945 Arbeitsdienst und Kriegshilfsdienst, arbeitete vom 7. Januar 1945 bis zum Zusammenbruch als dienstverpflichtete Sekretärin in der Firma ihres Vaters in und anschließend von den Tschechen dienstverpflichtet weiter bis zum 30. März 1946. Im April 1946 erfolgte die Vertreibung nach Österreich. Hier arbeitete sie mit Unterbrechung von Juni 1946 bis Mai 1950, wurde von dem Schriftsteller G. von V. adoptiert und arbeitete von Mai 1950 bis November 1966 für ihn als Sekretärin, Fremdsprachenkorrespondentin, Lektorin und Korrektorin. In lebte sie seit dem 3. Juli 1952.
Am 21. Mai 1974 und am 21. April 1976 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1977 lehnte die Beklagte die Herstellung von Versicherungsunterlagen mit der Begründung ab, für die Zeit vom 7. Januar 1945 bis Kriegsende sei eine Beitragsentrichtung zur Angestelltenversicherung weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht worden. Es müsse davon ausgegangen werden, daß ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe und die Tätigkeit im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit ausgeübt worden sei. Zeiten vom 1. Mai 1945 bis 30. März 1946 in der Tschechoslowakei könnten in der deutschen Rentenversicherung nicht angerechnet werden, da die Klägerin als österreichische Staatsangehörige nicht zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) gehöre.
Hiergegen hat die Klägerin am 30. Dezember 1977 Widerspruch eingelegt und u.a. damit begründet, daß sie schon vor Jahren mit zwei eidesstattlichen Erklärungen die Arbeitszeit im väterlichen Betrieb glaubhaft gemacht habe. Sie sei in dienstverpflichtet gewesen und von dort nach zwei Monaten ihrem Vater zugeteilt worden, der selbst einen Rüstungsbetrieb gehabt habe. Nach Beiziehung einer Auskunft des Dr. C. H. vom 5. Oktober 1978 durch die Beklagte und Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung durch die Klägerin des H. S. sowie des F. P. anerkannte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1980 die Zeit vom 7. Januar 1945 bis 30. April 1945 als glaubhaft gemachte Beitragszeit, lehnte eine Anrechnung der in der Tschechoslowakei zurückgelegten weiteren Zeit im väterlichen Betrieb vom 1. Mai 1945 bis 31. März 1946 jedoch wiederum ab, da sie als österreichische Staatsangehörige nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehöre.
Hiergegen hat die Klägerin am 24. Dezember 1980 Klage erhoben und u.a. vorgetragen, nach den Ausführungen der Pensionsversicherungsanstalt Wien sei eine Feststellung nach dem dortigen Auslandsrenten-Übernahmegesetz nur möglich, wenn sie an einem der Stichtage 11. Juli 1953, 1. Januar 1961 oder 27. November 1961 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und nicht nur vorübergehend in Österreich gewesen wäre. Sie habe jedoch vom 3. Juli 1952 bis 22. November 1967 ihren ständigen Wohnsitz in gehabt. Deshalb wende sie sich an die Bundesrepublik Deutschland. Sie sei am 28. Juni 1945 von dem Militärortskommandanten zur Sammelstelle zwecks Abschubs nach Deutschland beordert worden, sei dann jedoch zur Weiterarbeit im väterlichen Betrieb durch die Tschechen verpflichtet worden. Ihr sei also durch den Vorgänger der Bundesrepublik Deutschland, das Deutsche Reich, Schaden entstanden, der anderen Zwangsarbeitern wieder gut gemacht worden sei. Sie habe damals bis zu ihrer Ausweisung als Deutsche gegolten und sei auch als solche behandelt worden. Ihr Vater habe vor 1938 einen Führerschein gehabt, in dem als Nationalität Tschechoslowakisch angeführt gewesen sei.
Auf den Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 5. August 1981 hat die Klägerin am 19. August 1981 Berufung eingelegt, die mit Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 1982 (L-11/An-43/82) als unzulässig verworfen wurde, da ein Urteil des Sozialgerichts Darmstadt bisher nicht ergangen sei.
Mit Urteil vom 13. Januar 1983 (S-6/An-196/80) wies das Sozialgericht Darmstadt die Klage ab und begründete dies u.a. damit, daß die Vorschriften des Fremdrentengesetzes auf die Klägerin keine Anwendung fänden. Die Klägerin sei nicht Vertriebene i.S. des § 1 Bundesvertriebenengesetz und sei nach ihren eigenen Angaben gerade wegen ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit nicht als Vertriebene anerkannt worden. Die Klägerin sei auch nicht Deutsche oder frühere deutsche Staatsangehörige i.S. des Art. 116 Grundgesetz (GG). Beitragszeiten vom 1. Mai 1945 bis 31. März 1946 seien auch nicht nach § 17 Abs. 1 FRG anzuerkennen, da die Beiträge weder in der DDR geleistet worden seien, noch ein deutscher Versicherungsträger sie nach Reichsrecht zu behandeln hatte. Bezüglich der begehrten Ersatzzeiten sei die Klage unzulässig, da die Beklagte hierüber noch nicht entschieden habe.
Am 3. Februar 1983 hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, nicht sie begehre die Anerkennung tschechoslowakischer Zeiten, weil sie als österreichische Staatsangehörige ihren Wohnsitz seit 1952 in Deutschland gehabt habe, diesen Standpunkt vertrete die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Als Nachweis ihrer deutschen Staatsbürgerschaft zur Zeit der Vertreibung lege sie eine Kopie des Schreibens der österreichischen Gesandtschaft vom 12. Februar 1948 vor, aus dem hervorgehe, daß sie auch noch 1948 sowohl von den Österreichern als auch von den Tschechen bestätigt reichsdeutsche Staatsbürgerin gewesen sei.
Mit Schreiben vom 8. März 1986 hat die Klägerin mitgeteilt, daß sie und ihr in der Sache orientierter Bevollmächtigter wegen Erkrankung zum Termin am 12. März 1986 nicht erscheinen können. Einen Vertagungsantrag hat sie nicht gestellt.
Die im Termin am 12. März 1986 nicht anwesende und nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Januar 1983 aufzuheben, sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1980 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. März 1946 als Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz sowie die davor liegenden Ersatzzeiten anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe angegeben, von Geburt an Österreicherin zu sein. Im Schreiben vom 27. Juli 1981 habe die Klägerin mitgeteilt, daß im Führerschein des Vaters die Nationalität mit Tschechoslowakisch angegeben worden sei. Im Schreiben vom 29. Dezember 1981 habe die Klägerin vorgetragen, bei Kriegsende die deutsche Staatsbürgerschaft besessen zu haben. Die Klägerin habe weder nachgewiesen, daß sie Deutsche im Sinne Art. 116 GG sei, noch sei sie als Vertriebene anerkannt worden. Inwieweit der Nachweis gelinge, daß der Vater der Klägerin und damit auch sie, nicht die österreichische, sondern die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen habe und ob damit die Ausstellung eines Vertriebenenausweises möglich sei, könne die Klägerin nur durch Nachfrage bzw. Antragstellung beim zuständigen Vertriebenenamt klären lassen. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der österreichischen Gesandtschaft vom 12. Februar 1948 sei zur Beeinflussung des vorliegenden Rechtsstreites nicht geeignet. Dieses Schreiben spreche nicht gegen die nach eigenen Angaben beim Anschluß Österreichs an Deutschland vor der Sammeleinbürgerung bestehende österreichische Staatsangehörigkeit, da auch im Ausland lebende Österreicher im März 1938 deutsche Staatsangehörige wurden nach § 1 Abs. 2 und § 8 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938. Kraft § 1 Abs. 1 Buchst. a des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz vom 10. Juli 1945 besitze die Klägerin rückwirkend ab 27. April 1945 wieder die österreichische Staatsbürgerschaft.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte S-6/B-4/83 bzw. L-11/B-31/83, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, § 143 SGG. Berufungsausschließungsgründe nach §§ 144, 146, 149 SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte im Termin am 12. März 1986 auch in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da die Klägerin mit Postzustellungsurkunde vom 21. Februar 1986 rechtzeitig und ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und dabei darauf hingewiesen worden war, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne. Daran ändert sich auch nichts durch die schriftliche Mitteilung der Klägerin vom 8. März 1986, daß weder sie noch ihr Bevollmächtigter wegen Erkrankung am Termin teilnehmen könne. Aus dem Schreiben ergibt sich nicht der Wunsch, daß der Termin vertagt werden solle, so daß von der Klägerin die Glaubhaftmachung der Verhinderung nicht zu verlangen war; das persönliche Erscheinen der Klägerin war ebenfalls nicht angeordnet.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Januar 1983 ist rechtsfehlerfrei ergangen und war deshalb nicht aufzuheben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1980 ist zu Recht ergangen.
Soweit die Klägerin die Anerkennung von Ersatzzeiten vor Mai 1945 begehrt, hat das Sozialgericht Darmstadt zutreffend festgestellt, daß das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da diese Frage bisher noch nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens war und die Klägerin daher weder durch ein Tun noch ein Unterlassen der Beklagten beschwert sein kann, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Im übrigen mangelt es dem Antrag auf Anerkennung von Ersatzzeiten vor Mai 1945 an der notwendigen Konkretisierung.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber auch keinen Anspruch auf Anerkennung von Beitragszeiten für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. März 1946 nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93).
Die Klägerin gehört nicht zum Personenkreis des § 1 FRG. Die Klägerin ist weder anerkannte Vertriebene nach § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) noch ist sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG oder frühere Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 2 GG. Auch für die Vertriebeneneigenschaft fehlt es der Klägerin an der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. deutschen Volkszugehörigkeit. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 1974 (VIII C 75.73 in DÖV 1975, S. 533) in überzeugender Weise dargelegt, daß durch die Wiedererrichtung des österreichischen Staates der Anschluß an das Deutsche Reich rückgängig gemacht wurde und damit die ehemals österreichischen Staatsangehörigen wieder als österreichische Staatsbürger in Anspruch genommen wurden, weshalb der Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 BVPG in diesen Fällen grundsätzlich nicht anwendbar ist.
Die Klägerin war nach ihren eigenen Angaben von Geburt an Österreicherin. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Klägerin die österreichische Staatsangehörigkeit verloren hat, bevor sie durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) mit Wirkung ab 13. März 1938 zwangsweise die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt unter Wegfall der österreichischen Staatsangehörigkeit, § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 3. Juli 1938. Durch die Wiederherstellung der Republik Österreich am 27. April 1945 erhielt die Klägerin automatisch wieder die österreichische Staatsangehörigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1974 s.o.). Durch das österreichische Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz vom 10. Juli 1945 wurde diese eingetretene Folge nur noch deklaratorisch festgestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1974 s.o.).
Die Behauptung der Klägerin, daß in einem vor 1938 ausgestellten Führerschein ihres Vaters als Nationalität tschechoslowakisch gestanden habe, reicht keineswegs zum Nachweis aus, daß die Klägerin vor dem 13. März 1938 eine andere als die österreichische Staatsangehörigkeit gehabt hat. Zum einen hat die Klägerin noch nicht einmal behauptet, daß ihr Vater die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen habe, sondern nur, daß ein entsprechender Eintrag im Führerschein vorgelegen habe, zum anderen hat sie nie angegeben, ihre von Geburt an österreichische Staatsangehörigkeit durch Erwerb der tschechoslowakischen verloren zu haben. Außerdem stellt ein Führerschein nicht das geeignete Ausweispapier für Verlust bzw. Erwerb einer Staatsbürgerschaft dar. In dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der österreichischen Gesandtschaft in P. vom 12. Februar 1948 ist auch nicht die Rede von einer eventuellen tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit, sondern von einer Eintragung in einem Verzeichnis in T., B., als Reichsdeutsche. Dieses Schreiben läßt allerdings nur erkennen, daß zu diesem Zeitpunkt während einer laufenden Bearbeitung der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft zum 13. März 1938 noch nicht vorlag. Die Klägerin hat Unterlagen über den Ausgang dieser Bearbeitung nicht vorgelegt. Im Fragebogen vom 13. August 1971 hat die Klägerin jedoch wiederum als Staatangehörigkeit Österreich seit Geburt angegeben und die Frage nach ggfs. früherer Staatsangehörigkeit nicht beantwortet. Wenn die Klägerin die österreichische Staatsangehörigkeit anders als durch die Wiederherstellung der Republik Österreich erworben hätte, müßte sie im Besitz entsprechender Einbürgerungsurkunden sein
Soweit die Klägerin möglicherweise die Auffassung vertritt, daß sie aus dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit vom 13. März 1938 bis 26. April 1945 auch für die Zeit nach dem Zusammenbruch, hier vom 1. mai 1945 bis 31. März 1946, die Anerkennung von Beitragszeiten verlangen kann, konnte sich dem der Senat nicht anschließen. Diese Zeiten wurden von der Klägerin als österreichische Staatsbürgerin in einem ausländischen Staat zurückgelegt, für die die deutsche Rentenversicherung nicht einzustehen hat. § 17 Abs. 1 FRG ist auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar, da Beiträge nicht in einen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden und auch ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht für die an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Beiträge einzustehen hat. Dabei ist unerheblich, daß der österreichische Versicherungsträger diese Zeit nicht in seine Versicherungslast aufgenommen hat, weil die Klägerin zu bestimmten Stichtagen nicht in Österreich gewohnt hat. Eine Verpflichtung des deutschen Rentenversicherungsträgers auf Berücksichtigung solcher Zeiten folgt daraus nicht. Eine solche, von der Klägerin begehrte Regelung ergibt sich auch nicht aus dem deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommen vom 22. Dezember 1966 (BGBl. II 1969 S. 1235) in der Fassung des 1. bis 3. Zusatzabkommens (vom 10. April 1969, BGBl. II 1969 S. 1261; vom 29. März 1974 BGBl. II 1975 S. 254; vom 29. August 1980 BGBl. II 1982 S. 415).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Anerkennung von Beitragszeiten für die Zelt vom 1. Mai 1945 bis 31. März 1946 sowie von davorliegenden Ersatzzeiten.
Die Klägerin ist 1925 in als österreichische Staatsangehörige mit dem Namen S. geboren. Nach ihren Angaben legte sie im Februar 1944 in das Abitur ab, verrichtete vom 2. März 1944 bis 6. Januar 1945 Arbeitsdienst und Kriegshilfsdienst, arbeitete vom 7. Januar 1945 bis zum Zusammenbruch als dienstverpflichtete Sekretärin in der Firma ihres Vaters in und anschließend von den Tschechen dienstverpflichtet weiter bis zum 30. März 1946. Im April 1946 erfolgte die Vertreibung nach Österreich. Hier arbeitete sie mit Unterbrechung von Juni 1946 bis Mai 1950, wurde von dem Schriftsteller G. von V. adoptiert und arbeitete von Mai 1950 bis November 1966 für ihn als Sekretärin, Fremdsprachenkorrespondentin, Lektorin und Korrektorin. In lebte sie seit dem 3. Juli 1952.
Am 21. Mai 1974 und am 21. April 1976 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen. Mit Bescheid vom 1. Dezember 1977 lehnte die Beklagte die Herstellung von Versicherungsunterlagen mit der Begründung ab, für die Zeit vom 7. Januar 1945 bis Kriegsende sei eine Beitragsentrichtung zur Angestelltenversicherung weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht worden. Es müsse davon ausgegangen werden, daß ein ordentliches Beschäftigungsverhältnis nicht bestanden habe und die Tätigkeit im Rahmen einer familienhaften Mitarbeit ausgeübt worden sei. Zeiten vom 1. Mai 1945 bis 30. März 1946 in der Tschechoslowakei könnten in der deutschen Rentenversicherung nicht angerechnet werden, da die Klägerin als österreichische Staatsangehörige nicht zum Personenkreis des § 1 Fremdrentengesetz (FRG) gehöre.
Hiergegen hat die Klägerin am 30. Dezember 1977 Widerspruch eingelegt und u.a. damit begründet, daß sie schon vor Jahren mit zwei eidesstattlichen Erklärungen die Arbeitszeit im väterlichen Betrieb glaubhaft gemacht habe. Sie sei in dienstverpflichtet gewesen und von dort nach zwei Monaten ihrem Vater zugeteilt worden, der selbst einen Rüstungsbetrieb gehabt habe. Nach Beiziehung einer Auskunft des Dr. C. H. vom 5. Oktober 1978 durch die Beklagte und Vorlage einer eidesstattlichen Erklärung durch die Klägerin des H. S. sowie des F. P. anerkannte die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember 1980 die Zeit vom 7. Januar 1945 bis 30. April 1945 als glaubhaft gemachte Beitragszeit, lehnte eine Anrechnung der in der Tschechoslowakei zurückgelegten weiteren Zeit im väterlichen Betrieb vom 1. Mai 1945 bis 31. März 1946 jedoch wiederum ab, da sie als österreichische Staatsangehörige nicht zum Personenkreis des § 1 FRG gehöre.
Hiergegen hat die Klägerin am 24. Dezember 1980 Klage erhoben und u.a. vorgetragen, nach den Ausführungen der Pensionsversicherungsanstalt Wien sei eine Feststellung nach dem dortigen Auslandsrenten-Übernahmegesetz nur möglich, wenn sie an einem der Stichtage 11. Juli 1953, 1. Januar 1961 oder 27. November 1961 die österreichische Staatsbürgerschaft besessen und nicht nur vorübergehend in Österreich gewesen wäre. Sie habe jedoch vom 3. Juli 1952 bis 22. November 1967 ihren ständigen Wohnsitz in gehabt. Deshalb wende sie sich an die Bundesrepublik Deutschland. Sie sei am 28. Juni 1945 von dem Militärortskommandanten zur Sammelstelle zwecks Abschubs nach Deutschland beordert worden, sei dann jedoch zur Weiterarbeit im väterlichen Betrieb durch die Tschechen verpflichtet worden. Ihr sei also durch den Vorgänger der Bundesrepublik Deutschland, das Deutsche Reich, Schaden entstanden, der anderen Zwangsarbeitern wieder gut gemacht worden sei. Sie habe damals bis zu ihrer Ausweisung als Deutsche gegolten und sei auch als solche behandelt worden. Ihr Vater habe vor 1938 einen Führerschein gehabt, in dem als Nationalität Tschechoslowakisch angeführt gewesen sei.
Auf den Klageerwiderungsschriftsatz der Beklagten vom 5. August 1981 hat die Klägerin am 19. August 1981 Berufung eingelegt, die mit Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 17. Mai 1982 (L-11/An-43/82) als unzulässig verworfen wurde, da ein Urteil des Sozialgerichts Darmstadt bisher nicht ergangen sei.
Mit Urteil vom 13. Januar 1983 (S-6/An-196/80) wies das Sozialgericht Darmstadt die Klage ab und begründete dies u.a. damit, daß die Vorschriften des Fremdrentengesetzes auf die Klägerin keine Anwendung fänden. Die Klägerin sei nicht Vertriebene i.S. des § 1 Bundesvertriebenengesetz und sei nach ihren eigenen Angaben gerade wegen ihrer österreichischen Staatsangehörigkeit nicht als Vertriebene anerkannt worden. Die Klägerin sei auch nicht Deutsche oder frühere deutsche Staatsangehörige i.S. des Art. 116 Grundgesetz (GG). Beitragszeiten vom 1. Mai 1945 bis 31. März 1946 seien auch nicht nach § 17 Abs. 1 FRG anzuerkennen, da die Beiträge weder in der DDR geleistet worden seien, noch ein deutscher Versicherungsträger sie nach Reichsrecht zu behandeln hatte. Bezüglich der begehrten Ersatzzeiten sei die Klage unzulässig, da die Beklagte hierüber noch nicht entschieden habe.
Am 3. Februar 1983 hat die Klägerin Berufung eingelegt und vorgetragen, nicht sie begehre die Anerkennung tschechoslowakischer Zeiten, weil sie als österreichische Staatsangehörige ihren Wohnsitz seit 1952 in Deutschland gehabt habe, diesen Standpunkt vertrete die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten in Als Nachweis ihrer deutschen Staatsbürgerschaft zur Zeit der Vertreibung lege sie eine Kopie des Schreibens der österreichischen Gesandtschaft vom 12. Februar 1948 vor, aus dem hervorgehe, daß sie auch noch 1948 sowohl von den Österreichern als auch von den Tschechen bestätigt reichsdeutsche Staatsbürgerin gewesen sei.
Mit Schreiben vom 8. März 1986 hat die Klägerin mitgeteilt, daß sie und ihr in der Sache orientierter Bevollmächtigter wegen Erkrankung zum Termin am 12. März 1986 nicht erscheinen können. Einen Vertagungsantrag hat sie nicht gestellt.
Die im Termin am 12. März 1986 nicht anwesende und nicht vertretene Klägerin beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Januar 1983 aufzuheben, sowie den Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 1977 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1980 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. März 1946 als Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz sowie die davor liegenden Ersatzzeiten anzuerkennen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, die Klägerin habe angegeben, von Geburt an Österreicherin zu sein. Im Schreiben vom 27. Juli 1981 habe die Klägerin mitgeteilt, daß im Führerschein des Vaters die Nationalität mit Tschechoslowakisch angegeben worden sei. Im Schreiben vom 29. Dezember 1981 habe die Klägerin vorgetragen, bei Kriegsende die deutsche Staatsbürgerschaft besessen zu haben. Die Klägerin habe weder nachgewiesen, daß sie Deutsche im Sinne Art. 116 GG sei, noch sei sie als Vertriebene anerkannt worden. Inwieweit der Nachweis gelinge, daß der Vater der Klägerin und damit auch sie, nicht die österreichische, sondern die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen habe und ob damit die Ausstellung eines Vertriebenenausweises möglich sei, könne die Klägerin nur durch Nachfrage bzw. Antragstellung beim zuständigen Vertriebenenamt klären lassen. Das von der Klägerin vorgelegte Schreiben der österreichischen Gesandtschaft vom 12. Februar 1948 sei zur Beeinflussung des vorliegenden Rechtsstreites nicht geeignet. Dieses Schreiben spreche nicht gegen die nach eigenen Angaben beim Anschluß Österreichs an Deutschland vor der Sammeleinbürgerung bestehende österreichische Staatsangehörigkeit, da auch im Ausland lebende Österreicher im März 1938 deutsche Staatsangehörige wurden nach § 1 Abs. 2 und § 8 der Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938. Kraft § 1 Abs. 1 Buchst. a des österreichischen Staatsbürgerschafts-Überleitungsgesetz vom 10. Juli 1945 besitze die Klägerin rückwirkend ab 27. April 1945 wieder die österreichische Staatsbürgerschaft.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Beschwerdeakte S-6/B-4/83 bzw. L-11/B-31/83, der Verwaltungsakte der Beklagten sowie der Gerichtsakte ergänzend Bezug genommen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, § 143 SGG. Berufungsausschließungsgründe nach §§ 144, 146, 149 SGG liegen nicht vor.
Der Senat konnte im Termin am 12. März 1986 auch in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, da die Klägerin mit Postzustellungsurkunde vom 21. Februar 1986 rechtzeitig und ordnungsgemäß vom Termin benachrichtigt und dabei darauf hingewiesen worden war, daß auch im Falle ihrer Abwesenheit verhandelt und entschieden werden könne. Daran ändert sich auch nichts durch die schriftliche Mitteilung der Klägerin vom 8. März 1986, daß weder sie noch ihr Bevollmächtigter wegen Erkrankung am Termin teilnehmen könne. Aus dem Schreiben ergibt sich nicht der Wunsch, daß der Termin vertagt werden solle, so daß von der Klägerin die Glaubhaftmachung der Verhinderung nicht zu verlangen war; das persönliche Erscheinen der Klägerin war ebenfalls nicht angeordnet.
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 13. Januar 1983 ist rechtsfehlerfrei ergangen und war deshalb nicht aufzuheben. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 1. Dezember 1977 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. Dezember 1980 ist zu Recht ergangen.
Soweit die Klägerin die Anerkennung von Ersatzzeiten vor Mai 1945 begehrt, hat das Sozialgericht Darmstadt zutreffend festgestellt, daß das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, da diese Frage bisher noch nicht Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens war und die Klägerin daher weder durch ein Tun noch ein Unterlassen der Beklagten beschwert sein kann, § 54 Abs. 1 Satz 2 SGG. Im übrigen mangelt es dem Antrag auf Anerkennung von Ersatzzeiten vor Mai 1945 an der notwendigen Konkretisierung.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aber auch keinen Anspruch auf Anerkennung von Beitragszeiten für die Zeit vom 1. Mai 1945 bis 31. März 1946 nach den Vorschriften des Fremdrentengesetzes vom 25. Februar 1960 (BGBl. I S. 93).
Die Klägerin gehört nicht zum Personenkreis des § 1 FRG. Die Klägerin ist weder anerkannte Vertriebene nach § 1 Bundesvertriebenengesetz (BVFG) noch ist sie Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG oder frühere Deutsche im Sinne des Art. 116 Abs. 2 GG. Auch für die Vertriebeneneigenschaft fehlt es der Klägerin an der deutschen Staatsangehörigkeit bzw. deutschen Volkszugehörigkeit. Insoweit hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 11. Dezember 1974 (VIII C 75.73 in DÖV 1975, S. 533) in überzeugender Weise dargelegt, daß durch die Wiedererrichtung des österreichischen Staates der Anschluß an das Deutsche Reich rückgängig gemacht wurde und damit die ehemals österreichischen Staatsangehörigen wieder als österreichische Staatsbürger in Anspruch genommen wurden, weshalb der Rechtsbegriff der deutschen Volkszugehörigkeit nach § 6 BVPG in diesen Fällen grundsätzlich nicht anwendbar ist.
Die Klägerin war nach ihren eigenen Angaben von Geburt an Österreicherin. Es konnte nicht festgestellt werden, daß die Klägerin die österreichische Staatsangehörigkeit verloren hat, bevor sie durch die Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit im Lande Österreich vom 3. Juli 1938 (RGBl. I S. 790) mit Wirkung ab 13. März 1938 zwangsweise die deutsche Staatsangehörigkeit erhielt unter Wegfall der österreichischen Staatsangehörigkeit, § 1 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 3. Juli 1938. Durch die Wiederherstellung der Republik Österreich am 27. April 1945 erhielt die Klägerin automatisch wieder die österreichische Staatsangehörigkeit (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1974 s.o.). Durch das österreichische Staatsbürgerschaftsüberleitungsgesetz vom 10. Juli 1945 wurde diese eingetretene Folge nur noch deklaratorisch festgestellt (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Dezember 1974 s.o.).
Die Behauptung der Klägerin, daß in einem vor 1938 ausgestellten Führerschein ihres Vaters als Nationalität tschechoslowakisch gestanden habe, reicht keineswegs zum Nachweis aus, daß die Klägerin vor dem 13. März 1938 eine andere als die österreichische Staatsangehörigkeit gehabt hat. Zum einen hat die Klägerin noch nicht einmal behauptet, daß ihr Vater die tschechoslowakische Staatsangehörigkeit besessen habe, sondern nur, daß ein entsprechender Eintrag im Führerschein vorgelegen habe, zum anderen hat sie nie angegeben, ihre von Geburt an österreichische Staatsangehörigkeit durch Erwerb der tschechoslowakischen verloren zu haben. Außerdem stellt ein Führerschein nicht das geeignete Ausweispapier für Verlust bzw. Erwerb einer Staatsbürgerschaft dar. In dem von der Klägerin vorgelegten Schreiben der österreichischen Gesandtschaft in P. vom 12. Februar 1948 ist auch nicht die Rede von einer eventuellen tschechoslowakischen Staatsangehörigkeit, sondern von einer Eintragung in einem Verzeichnis in T., B., als Reichsdeutsche. Dieses Schreiben läßt allerdings nur erkennen, daß zu diesem Zeitpunkt während einer laufenden Bearbeitung der Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft zum 13. März 1938 noch nicht vorlag. Die Klägerin hat Unterlagen über den Ausgang dieser Bearbeitung nicht vorgelegt. Im Fragebogen vom 13. August 1971 hat die Klägerin jedoch wiederum als Staatangehörigkeit Österreich seit Geburt angegeben und die Frage nach ggfs. früherer Staatsangehörigkeit nicht beantwortet. Wenn die Klägerin die österreichische Staatsangehörigkeit anders als durch die Wiederherstellung der Republik Österreich erworben hätte, müßte sie im Besitz entsprechender Einbürgerungsurkunden sein
Soweit die Klägerin möglicherweise die Auffassung vertritt, daß sie aus dem Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit vom 13. März 1938 bis 26. April 1945 auch für die Zeit nach dem Zusammenbruch, hier vom 1. mai 1945 bis 31. März 1946, die Anerkennung von Beitragszeiten verlangen kann, konnte sich dem der Senat nicht anschließen. Diese Zeiten wurden von der Klägerin als österreichische Staatsbürgerin in einem ausländischen Staat zurückgelegt, für die die deutsche Rentenversicherung nicht einzustehen hat. § 17 Abs. 1 FRG ist auf den Fall der Klägerin nicht anwendbar, da Beiträge nicht in einen außerhalb des Geltungsbereiches dieses Gesetzes befindlichen deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistet wurden und auch ein deutscher Träger der gesetzlichen Rentenversicherung nicht für die an einen nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung geleistete Beiträge einzustehen hat. Dabei ist unerheblich, daß der österreichische Versicherungsträger diese Zeit nicht in seine Versicherungslast aufgenommen hat, weil die Klägerin zu bestimmten Stichtagen nicht in Österreich gewohnt hat. Eine Verpflichtung des deutschen Rentenversicherungsträgers auf Berücksichtigung solcher Zeiten folgt daraus nicht. Eine solche, von der Klägerin begehrte Regelung ergibt sich auch nicht aus dem deutsch-österreichischen Sozialversicherungsabkommen vom 22. Dezember 1966 (BGBl. II 1969 S. 1235) in der Fassung des 1. bis 3. Zusatzabkommens (vom 10. April 1969, BGBl. II 1969 S. 1261; vom 29. März 1974 BGBl. II 1975 S. 254; vom 29. August 1980 BGBl. II 1982 S. 415).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war zuzulassen, da der Senat der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung beimißt, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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