Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 6 KR 340/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KR 208/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. Januar 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 4.731,00 DM für die Zeit vom 16. Mai 1996 bis 16. September 1999 sowie monatlich 1 % der rückständigen Beiträge in Höhe von 115,00 DM bis zum Ausgleich der Zuschläge im Streit.
Der 1947 geborene Kläger betrieb als Einzelinhaber die Firma J. H. Metallwarenfabrik in M., T ... Über das Vermögen der Firma wurde am 19. April 1996 das Konkursverfahren vor dem Amtsgericht K. zum Aktenzeichen XXXXX eröffnet. Unter dem 9. Juli 1996 erstattete die Bundesanstalt für Arbeit die noch offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für sieben Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 11.568,30 DM nebst Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 1. März bis 18. April 1996. Die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge meldete die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juli 1997 nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 e Konkursordnung (KO) zur Tabelle an.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1996 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er für Beiträge und Beitragszuschüsse, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wurden, für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % vom Hundert des rückständigen Beitrages zu entrichten habe. Die Säumniszuschläge würden ab dem 15. Mai 1996 115,00 DM monatlich betragen. Sollte der Kläger nicht in der Lage sein, die jeweils fälligen Säumniszuschläge zu zahlen, erkläre man sich unter der Voraussetzung des Verzichts der Einrede der Verjährung bereit, die Forderung zunächst zurückzustellen.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 machte die Beklagte für die Zeit vom 16. Mai 1996 bis 16. September 1999 Säumniszuschläge in Höhe von 4.731,00 DM geltend. Dieser Betrag erhöhe sich bis zum Ausgleich der zum Konkursverfahren angemeldeten Beitragsforderungen um monatlich 1 % der rückständigen Beiträge, derzeit um 115,00 DM.
Hiergegen richtete sich der mit Schreiben vom 8. November 1999 erhobene Widerspruch zu dessen Begründung der Kläger ausführte, der von ihm angefochtene Bescheid lasse die erforderliche Ermessensentscheidung nicht erkennen. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen sei rechtsmissbräuchlich, weil sie ihren Erzwingungszweck nicht erfüllen könne. Vor und während des Konkursverfahrens entstandene Säumniszuschläge seien Masseschulden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, der Kläger schulde Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 11.568,30 DM; dieser Betrag sei als Konkursausfallgeld geltend gemacht und nebst aufgelaufener Säumniszuschläge von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet worden. Die Gesamtsumme sei als Vorrechtsforderung zur Tabelle angemeldet und festgestellt. Die Säumniszuschläge seien zu Recht in der genannten Höhe festgestellt worden. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, seien nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der seit dem 01.01.1995 geltenden Fassung für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf 100,00 DM nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Die Erhebung dieser Säumniszuschläge schreibe das Gesetz nunmehr zwingend vor. Dies gelte auch für den Fall des Konkurses. Rechtlich handele es sich bei den Säumniszuschlägen um Beiträge. Die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, nach denen diese Säumniszuschläge berechnet wurden, seien ursprünglich Masseschulden, die infolge ihrer antragsgemäßen Entrichtung durch die Bundesanstalt für Arbeit ihre Qualität als Masseschulden verlieren und als Vorrechtsforderungen zu berichtigen seien. Als Konkursforderung seien die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Säumniszuschläge zusammen mit den erstatteten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als Vorrechtsforderungen zur Tabelle anzumelden. Nicht anmeldefähig seien dagegen die seit Konkurseröffnung weiter fällig werdenden Säumniszuschläge. Unbeschadet der antragsgemäßen Entrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die Bundesanstalt für Arbeit bleibe der Anspruch gegen den Arbeitgeber bestehen und sei von der Krankenkasse als Einzugsstelle weiter zu verfolgen. Somit seien auch Säumniszuschläge zu erheben.
Am 5. Juni 2000 hat der Kläger gegen den zurückweisenden Widerspruch vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Durch Urteil vom 16. Januar 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend führt es aus, dass die Regelung von § 24 SGB IV die Nachteile des Sozialversicherungsträgers durch den Zahlungsverzug ausgleiche und diese einen gesetzlich standardisierten Mindestschadensausgleich enthielten. Auch die Bemessung des Zuschlags nach der Dauer der Säumnis spreche für seine Nachteilsausgleichsfunktion; selbst bei längerem Zahlungsverzug würden im Wesentlichen nur Zinsverlust und Verwaltungsaufwand ausgeglichen. Darüber hinaus habe der Säumniszuschlag aber gleichzeitig Druckmittelfunktion, indem er verhindere, dass säumige Beitragszahler wirtschaftliche Vorteile zu Lasten der Versichertengemeinschaft erlangten und Wettbewerbsvorteile gegenüber pünktlichen Beitragszahlern erzielten; er solle schließlich die Zahlungsmoral verbessern und den rechtzeitigen Eingang fälliger Beiträge sichern. Einen Ermessensspielraum eröffne § 24 SGB IV nicht mehr.
Gegen das am 25. Januar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Februar 2001 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, Säumniszuschläge seien Masseschulden. Sofern diese Ansprüche auf die Bundesanstalt übergehen, würden sie zu Konkursforderungen, die nach § 61 KO zu berichtigen seien. Während des Konkursverfahrens könnten Konkursforderungen weder gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht, noch vollstreckt werden. Die Säumniszuschläge müssten demzufolge zur Konkurstabelle angemeldet werden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. Januar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen; weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das Einverständnis der Beteiligten vorliegt (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 SGG). Die Klage ist auch als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig (vgl. BSG v. 04.03.1999, B 11/10 AL 4/98 R, SozR 3-2400 § 76 Nr. 2).
Die Berufung des Klägers ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 16. Januar 2001 abgewiesen. Der Bescheid vom 14. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000 ist rechtmäßig. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat zu Recht die Zahlung von Säumniszuschlägen vom Kläger für die Zeit vom 16. Mai 1996 bis 16. September 1999 gefordert.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist noch nach den Vorschriften der Konkursordnung (KO) und des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zu beurteilen, da der Konkurs vor dem 1. Januar 1999 und damit vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) angemeldet wurde und das Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist (vgl. BSG v. 17.01.2001, B 12 KR 32/00 R; SozR 3-2400 § 24 Nr. 4).
Anwendung findet vorliegend § 24 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der ab dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung durch das 2. SGB-ÄndG vom 13. Juni 1994 (BGBl. I, 1229). Hiernach ist für Beiträge und Beitragszuschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumniszuschläge in Höhe von 4.731,00 DM haben, auch vom Kläger unbestritten, dem Grunde und der Höhe nach vorgelegen.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Metallwarenfabrik J. H. der Erhebung von Säumniszuschlägen nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, gehören die Säumniszuschläge zu den Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KO, soweit auch die entsprechende Hauptforderung Masseforderung ist (vgl. BSG v. 04.03.1999, SozR 3-2400 § 76 Nr. 2 m.w.N.).
Gegen die Geltendmachung von Säumniszuschlägen für Zeiten nach der Eröffnung des Konkursverfahrens kann nicht eingewandt werden, bei Säumniszuschlägen handele es sich um Zinsen im Sinne von § 63 Abs. 1 KO. Säumniszuschläge sind keine Zinsen und Nebenforderungen im Sinne des § 63 Abs. 1 KO (BSG v. 17.05.2001, SozR 3-2400 § 24 Nr. 4); denn bei den vom Gesetzgeber zu Masseschulden erklärten Ansprüchen der Versicherungsträger handelt es sich um echte Masseschulden und nicht etwa "nur” um Konkursforderungen, die lediglich im Rang des § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO zu befriedigen sind (BSG v. 04.03.1999, SozR 3-2400 § 76 Nr. 2).
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO bezeichnet Säumniszuschläge insgesamt als bevorrechtigte Konkursforderungen, ohne sie zeitlich zu beschränken. Somit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, nicht zu differenzieren, ob die Säumniszuschläge für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder danach anfallen. Diese Schlussfolgerung wird aus der Entstehungsgeschichte des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e und des § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO bestätigt; es dürfen danach Säumniszuschläge sowohl für Masseschulden als auch für Konkursforderungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung gefordert werden. Der Rang von Sozialversicherungsbeiträgen im Konkurs war bis zum Inkrafttreten des SGB IV (vom 23. Dezember 1976, BGBl. I, 3845) am 1. Juli 1977 nicht in der KO, sondern in § 28 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Die Vorschrift hatte ursprünglich für Rückstände einheitlich das Vorzugsrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO vorgesehen. Zu den Rückständen i.S. dieser Vorschrift gehörten neben den Beiträgen auch Säumniszuschläge und Verzugszinsen, die bis zum Inkrafttreten des § 24 SGB IV nach § 397 a Abs. 1, 2 RVO erhoben wurden (BSGE 38, 213 = SozR 2200 § 28 Nr. 1 und SozR 4230 § 3 Nr. 1 S. 1). Durch Art. 2 § 4 des Gesetzes über das Konkursausfallgeld (3. AFG-ÄndG) vom 17. Juli 1974 (BGBl I, 1481) wurde § 28 Abs. 3 RVO geändert. Nunmehr wurden Rückstände für die letzten sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens zu Masseschulden i.S. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO heraufgestuft, soweit sie nicht nach § 141 n Satz 3 i.V.m. § 141 m Abs. 1 AFG auf die BA übergegangen waren. Wenn Rückstände Konkursforderungen waren, bestimmte sich ihr Rang weiterhin nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO. § 28 Abs. 3 und § 397 a RVO wurden durch Art. II § 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b SGB IV gestrichen. Zugleich mit der Streichung von § 28 Abs. 3 RVO wurde durch Art. II § 10 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 SGB IV in § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO und § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO jeweils der Buchst e angefügt, der nunmehr für Beiträge einschließlich Säumniszuschlägen bestimmte, unter welchen Voraussetzungen sie Masseschulden oder Konkursforderungen sind. Eine sachliche Änderung, soweit es um Säumniszuschläge für die Zeit vor oder nach Konkurseröffnung ging, war jedoch weder mit der Änderung des § 28 Abs. 3 RVO durch das 3. AFG-ÄndG noch mit der Regelung des Konkursvorrechts von Beiträgen und Säumniszuschlägen in der KO durch das SGB IV verbunden. Ebenso spricht der Zusammenhang zwischen § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KO und § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO, den § 59 Abs. 2 KO herstellt, dafür, dass in beiden Vorschriften auch die nach Konkurseröffnung anfallenden Säumniszuschläge erfasst sind. Nach § 59 Abs. 2 KO werden die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der BA auf Beiträge nach der Erstattung gemäß § 141 n Abs. 1 AFG, die zunächst den Vorrang des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KO haben, als Konkursforderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO berichtigt. Darauf beruht auch das hier geltend gemachte Konkursvorrecht. Die bereits angefallenen Säumniszuschläge gehören zu diesen zu berichtigenden Forderungen. Es wäre nicht zu erklären, warum Säumniszuschläge als Masseschulden für die Zeit nach Konkurseröffnung erhoben werden dürfen, nach der Berichtigung und der Herabstufung der Grundforderung zur Konkursforderung aber entfallen sollen (vgl. zum Vorstehenden BSG v. 17.01.2001, SozR 3-2400 § 24 Nr. 4).
Die zum 1. Januar 1995 in Kraft getretene Neuregelung durch das 2. SGB-ÄndG führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Mit dieser Neuregelung wurde die Erhebung von Säumniszuschlägen an das Steuerrecht (§ 240 Abgabenordnung) angeglichen und dazu insbesondere die einwöchige Schonfrist nach Fälligkeit ersatzlos gestrichen, das Entstehen von Säumniszuschlägen zwingend geregelt und nicht mehr in das Ermessen der Versicherungsträger gestellt sowie die Höhe der Säumniszuschläge für die gesamte Dauer einheitlich und verbindlich festgelegt (vgl. Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung/ Pflegeversicherung, Kommentar, Stand 9/02, § 24 SGB IV Rz. 2). Aus dieser Gesetzesänderung kann nicht gefolgert werden, dass nunmehr die Erhebung von Säumniszuschlägen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens ausgeschlossen worden wäre. Es ist bei der doppelten Zweckbestimmung der Säumniszuschläge - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - geblieben. Diese dienen zum einen dazu, den Versicherungsträgern einen standardisierten Mindestschadensausgleich zu gewähren und zugleich Druck auf den Schuldner auszuüben. Keiner dieser Zwecke entfällt allein durch die Eröffnung des Konkursverfahrens (BSG v. 04.03.1999, SozR 3-2400 § 76 Nr. 2); unbeachtlich ist auch, dass die Klägerin vorliegend keinen Schaden hat, sondern dieser bei der Bundesanstalt für Arbeit eintritt, die aus der Konkursumlage die Beiträge vorgeleistet hat (BSG v. 17.05.2001, SozR 3-2400 § 24 Nr. 4).
Die Beschränkung der Erhebung von Säumniszuschlägen im Steuerrecht gilt für das Sozialversicherungsrecht nicht. Soweit ein Konkursvorrecht von Steuersäumniszuschlägen nicht besteht (BFHE 110, 318), beruht dieses darauf, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht besteht (§ 61 Abs. 1 Nrn. 2 und 3). Säumniszuschläge zu Beiträgen sind demgegenüber in § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO ausdrücklich erwähnt.
Ob die Beklagte die in der Höhe unbestrittenen Säumniszuschläge nach § 76 Abs. 3 SGB IV zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen hat, war nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites, da der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat und die Beklagte keine Entscheidung hierüber zu treffen hatte. Das entsprechende Hinweisschreiben der Beklagten vom 24.06.1997 hat der Kläger nicht beantwortet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III.Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten steht die Festsetzung von Säumniszuschlägen in Höhe von 4.731,00 DM für die Zeit vom 16. Mai 1996 bis 16. September 1999 sowie monatlich 1 % der rückständigen Beiträge in Höhe von 115,00 DM bis zum Ausgleich der Zuschläge im Streit.
Der 1947 geborene Kläger betrieb als Einzelinhaber die Firma J. H. Metallwarenfabrik in M., T ... Über das Vermögen der Firma wurde am 19. April 1996 das Konkursverfahren vor dem Amtsgericht K. zum Aktenzeichen XXXXX eröffnet. Unter dem 9. Juli 1996 erstattete die Bundesanstalt für Arbeit die noch offenen Gesamtsozialversicherungsbeiträge für sieben Arbeitnehmer in Höhe von insgesamt 11.568,30 DM nebst Säumniszuschlägen für den Zeitraum vom 1. März bis 18. April 1996. Die rückständigen Sozialversicherungsbeiträge meldete die Beklagte mit Schreiben vom 2. Juli 1997 nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 e Konkursordnung (KO) zur Tabelle an.
Mit Schreiben vom 24. Juni 1996 wies die Beklagte den Kläger darauf hin, dass er für Beiträge und Beitragszuschüsse, die nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt wurden, für jeden angefangenen Monat der Säumnis einen Säumniszuschlag von 1 % vom Hundert des rückständigen Beitrages zu entrichten habe. Die Säumniszuschläge würden ab dem 15. Mai 1996 115,00 DM monatlich betragen. Sollte der Kläger nicht in der Lage sein, die jeweils fälligen Säumniszuschläge zu zahlen, erkläre man sich unter der Voraussetzung des Verzichts der Einrede der Verjährung bereit, die Forderung zunächst zurückzustellen.
Mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 machte die Beklagte für die Zeit vom 16. Mai 1996 bis 16. September 1999 Säumniszuschläge in Höhe von 4.731,00 DM geltend. Dieser Betrag erhöhe sich bis zum Ausgleich der zum Konkursverfahren angemeldeten Beitragsforderungen um monatlich 1 % der rückständigen Beiträge, derzeit um 115,00 DM.
Hiergegen richtete sich der mit Schreiben vom 8. November 1999 erhobene Widerspruch zu dessen Begründung der Kläger ausführte, der von ihm angefochtene Bescheid lasse die erforderliche Ermessensentscheidung nicht erkennen. Die Festsetzung von Säumniszuschlägen sei rechtsmissbräuchlich, weil sie ihren Erzwingungszweck nicht erfüllen könne. Vor und während des Konkursverfahrens entstandene Säumniszuschläge seien Masseschulden.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Mai 2000 wies die Beklagte den Widerspruch zurück und führte zur Begründung unter anderem aus, der Kläger schulde Gesamtsozialversicherungsbeiträge in Höhe von 11.568,30 DM; dieser Betrag sei als Konkursausfallgeld geltend gemacht und nebst aufgelaufener Säumniszuschläge von der Bundesanstalt für Arbeit erstattet worden. Die Gesamtsumme sei als Vorrechtsforderung zur Tabelle angemeldet und festgestellt. Die Säumniszuschläge seien zu Recht in der genannten Höhe festgestellt worden. Für Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt habe, seien nach Maßgabe von § 24 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der seit dem 01.01.1995 geltenden Fassung für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 v.H. des rückständigen, auf 100,00 DM nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Die Erhebung dieser Säumniszuschläge schreibe das Gesetz nunmehr zwingend vor. Dies gelte auch für den Fall des Konkurses. Rechtlich handele es sich bei den Säumniszuschlägen um Beiträge. Die rückständigen Gesamtsozialversicherungsbeiträge, nach denen diese Säumniszuschläge berechnet wurden, seien ursprünglich Masseschulden, die infolge ihrer antragsgemäßen Entrichtung durch die Bundesanstalt für Arbeit ihre Qualität als Masseschulden verlieren und als Vorrechtsforderungen zu berichtigen seien. Als Konkursforderung seien die bis zur Konkurseröffnung aufgelaufenen Säumniszuschläge zusammen mit den erstatteten Gesamtsozialversicherungsbeiträgen als Vorrechtsforderungen zur Tabelle anzumelden. Nicht anmeldefähig seien dagegen die seit Konkurseröffnung weiter fällig werdenden Säumniszuschläge. Unbeschadet der antragsgemäßen Entrichtung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge durch die Bundesanstalt für Arbeit bleibe der Anspruch gegen den Arbeitgeber bestehen und sei von der Krankenkasse als Einzugsstelle weiter zu verfolgen. Somit seien auch Säumniszuschläge zu erheben.
Am 5. Juni 2000 hat der Kläger gegen den zurückweisenden Widerspruch vor dem Sozialgericht Marburg Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt der Kläger sein Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Durch Urteil vom 16. Januar 2001 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid verwiesen. Ergänzend führt es aus, dass die Regelung von § 24 SGB IV die Nachteile des Sozialversicherungsträgers durch den Zahlungsverzug ausgleiche und diese einen gesetzlich standardisierten Mindestschadensausgleich enthielten. Auch die Bemessung des Zuschlags nach der Dauer der Säumnis spreche für seine Nachteilsausgleichsfunktion; selbst bei längerem Zahlungsverzug würden im Wesentlichen nur Zinsverlust und Verwaltungsaufwand ausgeglichen. Darüber hinaus habe der Säumniszuschlag aber gleichzeitig Druckmittelfunktion, indem er verhindere, dass säumige Beitragszahler wirtschaftliche Vorteile zu Lasten der Versichertengemeinschaft erlangten und Wettbewerbsvorteile gegenüber pünktlichen Beitragszahlern erzielten; er solle schließlich die Zahlungsmoral verbessern und den rechtzeitigen Eingang fälliger Beiträge sichern. Einen Ermessensspielraum eröffne § 24 SGB IV nicht mehr.
Gegen das am 25. Januar 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 22. Februar 2001 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht eingelegt.
Zur Begründung seiner Berufung trägt der Kläger vor, Säumniszuschläge seien Masseschulden. Sofern diese Ansprüche auf die Bundesanstalt übergehen, würden sie zu Konkursforderungen, die nach § 61 KO zu berichtigen seien. Während des Konkursverfahrens könnten Konkursforderungen weder gegen den Gemeinschuldner geltend gemacht, noch vollstreckt werden. Die Säumniszuschläge müssten demzufolge zur Konkurstabelle angemeldet werden.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 16. Januar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt (sinngemäß),
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen; weiterhin wird Bezug genommen auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten, die Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte nach Lage der Akten ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das Einverständnis der Beteiligten vorliegt (§ 153 Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zulässig; sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden und statthaft (§ 151 Abs. 1 und §§ 143, 144 SGG). Die Klage ist auch als Anfechtungsklage (§ 54 Abs. 1 SGG) zulässig (vgl. BSG v. 04.03.1999, B 11/10 AL 4/98 R, SozR 3-2400 § 76 Nr. 2).
Die Berufung des Klägers ist jedoch sachlich unbegründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht mit Urteil vom 16. Januar 2001 abgewiesen. Der Bescheid vom 14. Oktober 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Mai 2000 ist rechtmäßig. Der Kläger wird hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte hat zu Recht die Zahlung von Säumniszuschlägen vom Kläger für die Zeit vom 16. Mai 1996 bis 16. September 1999 gefordert.
Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides in der Gestalt des Widerspruchsbescheides ist noch nach den Vorschriften der Konkursordnung (KO) und des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) zu beurteilen, da der Konkurs vor dem 1. Januar 1999 und damit vor dem Inkrafttreten der Insolvenzordnung (InsO) angemeldet wurde und das Insolvenzereignis vor dem 1. Januar 1999 eingetreten ist (vgl. BSG v. 17.01.2001, B 12 KR 32/00 R; SozR 3-2400 § 24 Nr. 4).
Anwendung findet vorliegend § 24 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) in der ab dem 1. Januar 1995 geltenden Fassung durch das 2. SGB-ÄndG vom 13. Juni 1994 (BGBl. I, 1229). Hiernach ist für Beiträge und Beitragszuschüsse, die der Zahlungspflichtige nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages gezahlt hat, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von eins vom Hundert des rückständigen, auf hundert Deutsche Mark nach unten abgerundeten Betrages zu zahlen. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Säumniszuschläge in Höhe von 4.731,00 DM haben, auch vom Kläger unbestritten, dem Grunde und der Höhe nach vorgelegen.
Entgegen der Auffassung des Klägers steht die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Metallwarenfabrik J. H. der Erhebung von Säumniszuschlägen nicht entgegen. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der Senat insoweit anschließt, gehören die Säumniszuschläge zu den Masseschulden im Sinne des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KO, soweit auch die entsprechende Hauptforderung Masseforderung ist (vgl. BSG v. 04.03.1999, SozR 3-2400 § 76 Nr. 2 m.w.N.).
Gegen die Geltendmachung von Säumniszuschlägen für Zeiten nach der Eröffnung des Konkursverfahrens kann nicht eingewandt werden, bei Säumniszuschlägen handele es sich um Zinsen im Sinne von § 63 Abs. 1 KO. Säumniszuschläge sind keine Zinsen und Nebenforderungen im Sinne des § 63 Abs. 1 KO (BSG v. 17.05.2001, SozR 3-2400 § 24 Nr. 4); denn bei den vom Gesetzgeber zu Masseschulden erklärten Ansprüchen der Versicherungsträger handelt es sich um echte Masseschulden und nicht etwa "nur” um Konkursforderungen, die lediglich im Rang des § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO zu befriedigen sind (BSG v. 04.03.1999, SozR 3-2400 § 76 Nr. 2).
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO bezeichnet Säumniszuschläge insgesamt als bevorrechtigte Konkursforderungen, ohne sie zeitlich zu beschränken. Somit ist nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der der Senat folgt, nicht zu differenzieren, ob die Säumniszuschläge für die Zeit vor der Konkurseröffnung oder danach anfallen. Diese Schlussfolgerung wird aus der Entstehungsgeschichte des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e und des § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO bestätigt; es dürfen danach Säumniszuschläge sowohl für Masseschulden als auch für Konkursforderungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung gefordert werden. Der Rang von Sozialversicherungsbeiträgen im Konkurs war bis zum Inkrafttreten des SGB IV (vom 23. Dezember 1976, BGBl. I, 3845) am 1. Juli 1977 nicht in der KO, sondern in § 28 Abs. 3 der Reichsversicherungsordnung (RVO) geregelt. Die Vorschrift hatte ursprünglich für Rückstände einheitlich das Vorzugsrecht nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO vorgesehen. Zu den Rückständen i.S. dieser Vorschrift gehörten neben den Beiträgen auch Säumniszuschläge und Verzugszinsen, die bis zum Inkrafttreten des § 24 SGB IV nach § 397 a Abs. 1, 2 RVO erhoben wurden (BSGE 38, 213 = SozR 2200 § 28 Nr. 1 und SozR 4230 § 3 Nr. 1 S. 1). Durch Art. 2 § 4 des Gesetzes über das Konkursausfallgeld (3. AFG-ÄndG) vom 17. Juli 1974 (BGBl I, 1481) wurde § 28 Abs. 3 RVO geändert. Nunmehr wurden Rückstände für die letzten sechs Monate vor Eröffnung des Konkursverfahrens zu Masseschulden i.S. des § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO heraufgestuft, soweit sie nicht nach § 141 n Satz 3 i.V.m. § 141 m Abs. 1 AFG auf die BA übergegangen waren. Wenn Rückstände Konkursforderungen waren, bestimmte sich ihr Rang weiterhin nach § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO. § 28 Abs. 3 und § 397 a RVO wurden durch Art. II § 1 Nr. 1 Buchst. a und Buchst. b SGB IV gestrichen. Zugleich mit der Streichung von § 28 Abs. 3 RVO wurde durch Art. II § 10 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 SGB IV in § 59 Abs. 1 Nr. 3 KO und § 61 Abs. 1 Nr. 1 KO jeweils der Buchst e angefügt, der nunmehr für Beiträge einschließlich Säumniszuschlägen bestimmte, unter welchen Voraussetzungen sie Masseschulden oder Konkursforderungen sind. Eine sachliche Änderung, soweit es um Säumniszuschläge für die Zeit vor oder nach Konkurseröffnung ging, war jedoch weder mit der Änderung des § 28 Abs. 3 RVO durch das 3. AFG-ÄndG noch mit der Regelung des Konkursvorrechts von Beiträgen und Säumniszuschlägen in der KO durch das SGB IV verbunden. Ebenso spricht der Zusammenhang zwischen § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KO und § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO, den § 59 Abs. 2 KO herstellt, dafür, dass in beiden Vorschriften auch die nach Konkurseröffnung anfallenden Säumniszuschläge erfasst sind. Nach § 59 Abs. 2 KO werden die Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der BA auf Beiträge nach der Erstattung gemäß § 141 n Abs. 1 AFG, die zunächst den Vorrang des § 59 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. e KO haben, als Konkursforderungen mit dem Rang des § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO berichtigt. Darauf beruht auch das hier geltend gemachte Konkursvorrecht. Die bereits angefallenen Säumniszuschläge gehören zu diesen zu berichtigenden Forderungen. Es wäre nicht zu erklären, warum Säumniszuschläge als Masseschulden für die Zeit nach Konkurseröffnung erhoben werden dürfen, nach der Berichtigung und der Herabstufung der Grundforderung zur Konkursforderung aber entfallen sollen (vgl. zum Vorstehenden BSG v. 17.01.2001, SozR 3-2400 § 24 Nr. 4).
Die zum 1. Januar 1995 in Kraft getretene Neuregelung durch das 2. SGB-ÄndG führt zu keiner anderen Beurteilung der Rechtslage. Mit dieser Neuregelung wurde die Erhebung von Säumniszuschlägen an das Steuerrecht (§ 240 Abgabenordnung) angeglichen und dazu insbesondere die einwöchige Schonfrist nach Fälligkeit ersatzlos gestrichen, das Entstehen von Säumniszuschlägen zwingend geregelt und nicht mehr in das Ermessen der Versicherungsträger gestellt sowie die Höhe der Säumniszuschläge für die gesamte Dauer einheitlich und verbindlich festgelegt (vgl. Krauskopf/Baier, Soziale Krankenversicherung/ Pflegeversicherung, Kommentar, Stand 9/02, § 24 SGB IV Rz. 2). Aus dieser Gesetzesänderung kann nicht gefolgert werden, dass nunmehr die Erhebung von Säumniszuschlägen durch die Eröffnung des Konkursverfahrens ausgeschlossen worden wäre. Es ist bei der doppelten Zweckbestimmung der Säumniszuschläge - worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat - geblieben. Diese dienen zum einen dazu, den Versicherungsträgern einen standardisierten Mindestschadensausgleich zu gewähren und zugleich Druck auf den Schuldner auszuüben. Keiner dieser Zwecke entfällt allein durch die Eröffnung des Konkursverfahrens (BSG v. 04.03.1999, SozR 3-2400 § 76 Nr. 2); unbeachtlich ist auch, dass die Klägerin vorliegend keinen Schaden hat, sondern dieser bei der Bundesanstalt für Arbeit eintritt, die aus der Konkursumlage die Beiträge vorgeleistet hat (BSG v. 17.05.2001, SozR 3-2400 § 24 Nr. 4).
Die Beschränkung der Erhebung von Säumniszuschlägen im Steuerrecht gilt für das Sozialversicherungsrecht nicht. Soweit ein Konkursvorrecht von Steuersäumniszuschlägen nicht besteht (BFHE 110, 318), beruht dieses darauf, dass eine entsprechende gesetzliche Regelung nicht besteht (§ 61 Abs. 1 Nrn. 2 und 3). Säumniszuschläge zu Beiträgen sind demgegenüber in § 61 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. e KO ausdrücklich erwähnt.
Ob die Beklagte die in der Höhe unbestrittenen Säumniszuschläge nach § 76 Abs. 3 SGB IV zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen hat, war nicht Gegenstand des anhängigen Rechtsstreites, da der Kläger einen entsprechenden Antrag nicht gestellt hat und die Beklagte keine Entscheidung hierüber zu treffen hatte. Das entsprechende Hinweisschreiben der Beklagten vom 24.06.1997 hat der Kläger nicht beantwortet.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 193 SGG.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorliegen.
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