Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 4 RJ 338/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RJ 591/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die rentensteigernde Anrechnung einer weiteren rumänischen Beitragszeit sowie über die ungekürzte Anrechnung von rumänischen Fremdrentenzeiten bei der Berechnung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente und seiner Altersrente.
Der 1938 in R./Rumänien geborene Kläger übersiedelte am 25. März 1975 in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A”. In Rumänien verrichtete er folgende Tätigkeiten:
1. September 1952 bis Former-Lehrling (Modellierer bzw. Modellschreiner) mit Lohnbezug,
31. August 1954
1. September 1954 bis Former (Modellierer bzw. Modellschreiner) im Metallurgischen Kombinat R.,
2. Oktober 1956
3. Oktober 1956 bis Schlosser im Metallurgischen Kombinat R.,
28. Mai 1962
8. Juni 1962 bis Schlosser im Maschinenbauunternehmen R. (Name geändert, identisch
24. März 1975 mit dem Metallurgischen Kombinat R.).
Auf den am 25. November 1981 von dem Kläger gestellten Kontenklärungsantrag erteilte die Beklagte einen Kontenklärungsbescheid vom 31. März 1982. Dabei erkannte sie die Zeit vom 15. Mai 1954 bis 30. Juni 1954 als Fachschulausbildung und die Zeiten vom 1. September 1954 bis 28. Mai 1962 sowie 8. Juni 1962 bis 24. März 1975 als Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) an. Die Beitragszeit vom 1. September 1954 bis 28. Mai 1962 kürzte sie auf 5/6 mit dem Hinweis, sie sei nur glaubhaft gemacht bzw. das Beschäftigungsverhältnis habe bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen weniger als zehn Jahre bestanden. Dem Bescheid lagen das rumänische Arbeitsbuch (Carnet de Munca) des Klägers sowie die Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) des Maschinenbauunternehmens R. vom 5. August 1981 zugrunde. Einen im Hinblick auf die Zeit der Fachschulausbildung sowie die FRG-Beitragszeiten identischen weiteren Bescheid erteilte die Beklagte mit Datum vom 10. Dezember 1992 (verbindliche Feststellung des Versicherungsverlaufs). Dabei kürzte sie jedoch nicht nur die Zeit vom 1. September 1954 bis 28. Mai 1962, sondern auch die Zeit vom 8. Juni 1962 bis 24. März 1975 auf 5/6.
Der Kläger beantragte am 21. Juli 1992 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit, dem die Beklagte durch Bescheid vom 6. Mai 1993 stattgab, indem sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Beginn vom 1. August 1992 bewilligte. Am 16. Mai 1994 erteilte die Beklagte einen Rentenneuberechnungsbescheid. Unter anderem lehnte sie darin die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1952 bis 31. August 1954 als Beschäftigungszeit nach dem FRG mit der Begründung ab, aus den rumänischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass es sich hierbei nicht um ein Beschäftigungsverhältnis, sondern um eine reine schulische Zeit gehandelt habe. Die Beklagte führte weiter aus, die zu 5/6 angerechneten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten könnten nur in diesem Umfang berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. Im Übrigen nahm die Beklagte den vorangegangenen Bescheid vom 6. Mai 1993 zurück.
Am 13. Oktober 1998 stellte der Kläger einen Antrag auf Altersrente für Schwerbehinderte.
Im Rentenverfahren wertete die Beklagte eine weitere Arbeitsbescheinigung des Maschinenbauwerks in R. vom 14. August 1998 aus. Darin wurden dem Kläger Beschäftigungszeiten zwischen dem 1. September 1952 und 15. April 1975 bescheinigt und darüber hinaus folgende Fehlzeiten angegeben: 1958 drei Tage krank, 1962 sieben Tage krank, 1966 fünf Tage krank, 1971 acht Tage unbegründete Fehlzeiten und 1972 25 Tage unbezahlter Urlaub. Weiter ist in der Bescheinigung angegeben, die Sozialversicherungsbeiträge seien vollständig entrichtet worden. Die Daten seien den im Archiv verwahrten Lohnlisten und Personalunterlagen entnommen worden.
Durch Bescheid vom 9. November 1998 gab die Beklagte dem Rentenantrag statt und bewilligte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige mit Beginn vom 1. Oktober 1998. Dabei rechnete sie wiederum die Zeiten vom 1. September 1954 bis 28. Mai 1962 und 8. Juni 1962 bis 24. März 1975 als Beitragszeiten nach dem FRG mit 5/6-Kürzung an. Im Übrigen wies die Beklagte im beigefügten Versicherungsverlauf die Zeit vom 15. Mai 1954 bis 31. August 1954 als Zeit der Fachschulausbildung ohne Anrechnung aus. Zur 5/6-Kürzung teilte sie mit, für nur glaubhaft gemachte rentenrechtliche Zeiten könnten Entgeltpunkte lediglich mit Kürzung auf 5/6 anerkannt werden. Dies beruhe auf § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG). Eine Kürzung komme lediglich dann nicht in Betracht, wenn die rentenrechtlichen Zeiten im Sinne eines Vollbeweises nachgewiesen seien. Für in Rumänien zurückgelegte Zeiten sei zu berücksichtigen, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitsunterbrechung aus sonstigem Grund keine Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG seien. Insoweit habe der rumänische Arbeitgeber während dieser Zeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung zu entrichten. Krankheitszeiten würden nach den rumänischen Rechtsvorschriften als Arbeitszeiten und damit als rentenrechtliche Zeiten anerkannt. Aus diesem Grund werde auf die Aufzeichnung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Eintragung in die rumänischen Arbeitsbücher verzichtet. Deshalb könne das Arbeitsbuch nicht Grundlage für eine Vollanrechnung rumänischer Zeiten sein. Dies gelte auch für Arbeitsbescheinigungen (Adeverinta). Diese enthielten nur Angaben zum Beginn und Ende der Beschäftigung. Sie reichten deshalb für einen Nachweis im Sinne des Vollbeweises nicht aus. Dies habe das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden. Soweit in den Bescheinigungen auf vorliegende Lohnlisten Bezug genommen werde, seien derartige Lohnlisten bislang in keinem Fall übersandt worden. Insgesamt könnten die von dem Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nicht als nachgewiesen, sondern nur als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Der Kläger erhob am 3. Dezember 1998 Widerspruch und machte geltend, in der Zeit vom 1. September 1952 bis 1. September 1954 habe er eine Berufsausbildung zum Modellschreiner absolviert. Es habe sich hierbei um eine praktische Ausbildungszeit gehandelt, für die Sozialbeiträge abgeführt worden seien. Weiter beanstandete der Kläger die 5/6-Kürzung.
Durch Bescheid vom 11. Januar 1999 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, indem sie die Zeit der Ausbildung vom 14. Mai 1954 bis 31. August 1954 als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anerkannte. Zugleich stellte die Beklagte die mit Bescheid vom 6. Mai 1993 (ersetzt durch den Bescheid vom 16. Mai 1994) festgestellte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der anerkannten Beschäftigungszeit neu fest. Weiter führte die Beklagte aus, bei der anschließenden Altersrente könne die Zeit vom 14. Mai 1954 bis 31. August 1954 nicht mehr als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anerkannt werden, weil mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) solche Zeiten erst ab vollendetem 17. Lebensjahr angerechnet werden könnten. Bei der Altersrente seien jedoch die besitzgeschützten Entgeltpunkte der neu festgestellten Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde zu legen.
Durch weiteren Bescheid vom 26. Februar 1999 hob die Beklagte die Bescheide über die Anerkennung beziehungsweise Feststellung von Versicherungszeiten vom 31. August (gemeint März) 1982 und 10. Dezember 1992 unter Hinweis auf die Änderung der den Bescheiden zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften auf.
Schließlich wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. April 1999 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Überprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren (SGB X) habe ergeben, dass die Bescheide vom 10. Dezember 1992 und 16. Mai 1994 nicht zu beanstanden seien. Zunächst komme eine Berücksichtigung der Zeit der Berufsausbildung vom 1. September 1952 bis 1. September 1954 als Beitragszeit nach § 15 FRG nicht in Betracht. Der Kläger habe zwar behauptet, dass für diese Zeit auch Sozialbeiträge gezahlt worden seien. Dies lasse sich jedoch weder aus dem Arbeitsbuch noch aus den beiden Arbeitsbescheinigungen vom 5. August 1981 und vom 14. August 1998 entnehmen. In der Bescheinigung vom 14. August 1998 werde lediglich bestätigt, dass für die strittige Zeit Lohn gezahlt worden sei. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Gegen das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses spreche auch die Tatsache, dass in der zeitnäheren Bescheinigung vom 5. August 1981 lediglich von einer Lehrzeit an einer Berufsschule berichtet und zusätzlich darauf hingewiesen worden sei, dass die Zeitspanne vom 1. September 1952 bis zum 1. September 1954 nicht als eine in einem Beschäftigungsverhältnis zurückgelegte Zeit anzusehen sei. Die strittige Zeit könne weiter auch nicht als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG in der Fassung des WFG vom 25. September 1996 (in Kraft ab dem 1. Januar 1997) anerkannt werden. Diese Vorschrift beziehe sich auf Zeiten nach vollendetem 17. Lebensjahr. Der Kläger habe sein 17. Lebensjahr erst am 14. Mai 1955 vollendet, so dass eine Anerkennung der vor diesem Zeitpunkt liegenden Lehrzeit ausscheide. Soweit nach der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des § 16 FRG die Möglichkeit bestanden habe, Beschäftigungszeiten ab Vollendung des 16. Lebensjahres anzuerkennen, sei die Zeit vom 14. Mai 1954 bis 31. August 1954 bei der Neufeststellung der Erwerbsunfähigkeitsrente berücksichtigt worden. Eine entsprechende Berücksichtigung bei der Altersrente komme jedoch nicht in Betracht, weil auf diese § 16 FRG in der Fassung des WFG anzuwenden sei. Allerdings seien bei der Altersrente aus Besitzschutzgründen die bei der neuberechneten Erwerbsunfähigkeitsrente festgestellten persönlichen Entgeltpunkte weiter zugrunde zu legen. Im Übrigen seien die von dem Kläger in Rumänien zurückgelegten Zeiten nur glaubhaft gemacht. Die Beklagte wiederholte hierzu die in dem angefochtenen Bescheid vom 9. November 1998 zur 5/6-Kürzung gegebene Begründung und führte ergänzend aus, allenfalls durch Überlassung der Lohnlisten könne ein Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG erbracht werden. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer Mitteilung der LVA U. als Verbindungsstelle zu Rumänien davon auszugehen sei, dass die Aufbewahrungsfrist für Lohnlisten fünf Jahre betrage. Zudem bestünde selbst dann, wenn beglaubigte Kopien der Lohnlisten vorlägen, keine Gewähr für die Lückenlosigkeit und Vollständigkeit der in den Lohnlisten enthaltenen Eintragungen. Die Beitrags- und Beschäftigungszeiten seien im Ergebnis zutreffend nur als glaubhaft gemacht anerkannt und die hierfür ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt worden. Letztlich könne die ungekürzte Anrechnung der Zeit vom 8. Juni 1962 bis 24. März 1975 (wie dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei) nicht mehr erfolgen, weil die Vorschrift über die ungekürzte Anrechnung von Zeiten eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber inzwischen aufgehoben worden sei.
Hierauf erhob der Kläger am 2. Juni 1999 Klage bei dem Sozialgericht Marburg und führte aus, die Beklagte habe zu Unrecht die Zeit vom 1. September 1952 bis 14. Mai 1954 nicht als Beschäftigungszeit anerkannt. Während dieser Zeit habe er eine praktische Ausbildung mit Berufsschulunterricht absolviert und Lohn bezogen. Hiervon seien Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden. Darüber hinaus machte der Kläger nach wie vor geltend, dass die von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten ungekürzt berücksichtigt werden müssten. Insoweit enthalte die Arbeitsbescheinigung vom 14. August 1998 nicht nur den Beginn und die Beendigung der Beschäftigungszeiten, sondern auch die Arbeitstage, die Krankheitstage sowie die sonstigen Fehltage. Zudem sei darin bescheinigt, dass während der genannten Zeiträume Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Die Bescheinigung reiche deshalb für den erforderlichen Vollbeweis aus. Ergänzend bezog sich der Kläger zum Beweis für seine ununterbrochene Beschäftigung auf das Zeugnis des H. K., des K. E., des M. G. sowie des A. M ...
Durch Bescheide vom 16. Juli 1999 und 22. Juli 1999 stellte die Beklagte zum einen die Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend ab dem 1. August 1992 und zum anderen die Altersrente rückwirkend ab dem 1. Oktober 1998 neu fest, indem sie die Zeit der Ausbildung vom 15. Mai 1954 bis 31. August 1954 als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG berücksichtigte (im Versicherungsverlauf ist jedoch "Pflichtbeiträge für Berufsausbildung” angegeben). Im Übrigen verwies die Beklagte auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Mit Urteil vom 22. März 2000 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich seien hier die Vorschriften des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung. Eine Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG setze voraus, dass für Zeiten einer Beschäftigung tatsächlich auch Beiträge an einen Versicherungsträger im Herkunftsland geleistet worden seien. Dies sei nach § 4 FRG glaubhaft zu machen, wenn der Nachweis nicht geführt werden könne. Hier sei der Nachweis für die tatsächliche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigungszeiten des Klägers in Rumänien nicht zu erbringen. Üblicherweise würden in Rumänien Arbeitsbücher und sonstige Lohnunterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Nur in Einzelfällen habe es Aufbewahrungen über den Fünfjahreszeitraum hinaus gegeben. Das von dem Kläger vorgelegte Arbeitsbuch belege zwar, dass er in dem streitigen Zeitraum beschäftigt gewesen sei. Der Nachweis, dass tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, sei daraus jedoch nicht zu entnehmen. Die Zeit vom 1. September 1952 bis 14. Mai 1954 könne deshalb nicht als Beitragszeit nach § 15 FRG berücksichtigt werden. Diese Zeit sei aber auch keine Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG. Das weitere Begehren des Klägers auf ungekürzte Anrechnung seiner Beitragszeiten in Rumänien scheitere daran, dass Arbeitsbücher bzw. Bescheinigungen, in denen nur Anfang und Ende einer Beitrags-/Beschäftigungszeit angegeben seien, für einen Nachweis im Sinne eines Vollbeweises nicht ausreichten. Die Bescheinigungen müssten vielmehr konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigung und über dazwischen liegende Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit enthalten.
Gegen das ihm am 31. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Mai 2000 (Fristende am 30. April 2000 war ein Sonntag, 1. Mai ist Feiertag) Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und beruft sich erneut auf das Zeugnis des H. K., des G. M. und des A. M ... Der Kläger trägt hierzu vor, er habe mit den genannten Zeugen in Rumänien zusammengearbeitet. Diese Zeugen hätten bei ihrem Versicherungsträger, der LVA B., ebenfalls ihre "Adeverinta” vorgelegt, was zur vollen Anerkennung der rumänischen Zeiten geführt habe. Die Zeugen könnten seine Arbeitszeiten bestätigen. Ergänzend legt der Kläger eine weitere Bescheinigung des Maschinenbauunternehmens R. vom 17. April 2000 vor. In der Bescheinigung werden Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1952 bis 1. September 1954 als Schüler für den Beruf als Modellierer mit Lohnbezug, vom 1. September 1954 bis 3. Oktober 1956 als Modellierer und vom 3. Oktober 1956 bis 15. April 1975 als Schlosser bescheinigt. Im Übrigen enthält die Bescheinigung (wie bereits in der Bescheinigung vom 14. August 1998) den Hinweis, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien und die Daten auf den im Archiv des Unternehmens vorhandenen Lohnlisten und der Personalakte beruhen würden. In einem Anhang werden die Fehlzeiten des Klägers wie folgt aufgelistet: 1958 drei Tage Krankenurlaub, 1962 sieben Tage Krankenurlaub, 1966 fünf Tage Krankenurlaub und 1972 25 Tage unbezahlten Urlaub. In einem weiteren Anhang (Auszug aus den Lohnlisten) werden die Fehltage den einzelnen Monaten des Kalenderjahres zugeordnet und im Übrigen darauf verwiesen, das Archiv des Unternehmens enthalte die vollständigen Lohnlisten für die Zeit vom 1. September 1954 bis 15. April 1975. Weiter beruft sich der Kläger auf Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2000 (L 9 RJ 2551/98 und L 9 RJ 577/00). Diese Rechtsprechung stütze sein Begehren auf Vollanrechnung der rumänischen Zeiten. Im Verlauf des Verfahrens legt der Kläger ergänzend sein Mitgliedsbuch der rumänischen Gewerkschaften sowie sein Abschlusszeugnis vom 15. Dezember 1954 vor. Das Mitgliedsbuch der Gewerkschaft enthält Beitragsmarken für die Jahre ab 1954.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. März 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 9. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1999 zu verurteilen, unter Änderung des Bescheides vom 16. Mai 1994 die Zeit vom 1. September 1952 bis 14. Mai 1954 als Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz anzuerkennen, die rumänischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten zwischen dem 1. September 1952 und 24. März 1975 als nachgewiesene Zeiten zu 6/6 anzurechnen und demgemäß die Altersrente sowie die Erwerbsunfähigkeitsrente neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das angefochtene Urteil sowie den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, nach den von dem Kläger zitierten Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg könnten Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien, wenn kein Verdacht bestehe, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handele und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und Fehlzeiten vollständig hervorgingen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die von dem Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien seien nicht widerspruchsfrei und nicht schlüssig. Der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung könne hiermit nicht geführt werden. So habe der Kläger selbst angegeben, in der Zeit zwischen dem 28. Mai 1962 und dem 8. Juni 1962 arbeitslos gewesen zu sein. Dies stimme mit der im früheren Kontenklärungsverfahren vorgelegten Arbeitsbescheinigung überein. Demgegenüber enthalte die Arbeitsbescheinigung vom 17. April 2000 die Angabe, der Kläger habe im Juni 1962 an 25 Arbeitstagen gearbeitet. Dies könne nicht zutreffend sein, weil sich unter Berücksichtigung des Arbeitsbeginns am 8. Juni 1962 lediglich 20 Arbeitstage errechnen würden. Ebenso sei es nicht richtig, wenn für die Monate Mai und Juni 1962 durchgängig keine Fehlzeiten angegeben worden seien. Fehltage habe es gegeben, wie der Kläger selbst im Jahre 1981 angegeben habe. Eine weitere Unstimmigkeit ergebe sich daraus, dass die Arbeitsbescheinigung vom 14. August 1998 für das Jahr 1971 eine "unbegründete Fehlzeit” von acht Tagen ausweise, während diese in den anderen Bescheinigungen vom 17. April 2000 nicht enthalten sei. Unstimmig seien auch die Angaben für den Monat April 1975. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses sei mit dem 15. April 1975 bestätigt worden. Unter Berücksichtigung der beschäftigungsfreien Sonntage umfasse der Zeitraum vom 1. bis 15. April 1975 dreizehn Arbeitstage. Demgegenüber seien in der Bescheinigung jedoch 15 Arbeitstage bestätigt worden. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten begründeten grundsätzliche Zweifel an der Richtigkeit von Arbeitsbescheinigungen aufgrund angeblich noch vorhandener Lohnlisten. Soweit der Kläger Ablichtungen aus seinem Gewerkschaftsbuch vorgelegt habe, seien diese als Nachweis im Sinne eines Vollbeweises für eine ununterbrochene Beschäftigung nicht geeignet. Das Gewerkschaftsbuch weise die Beitragsentrichtung des Klägers zur Gewerkschaft aus. Hieraus könne nicht abgeleitet werden, dass es nicht zu Arbeitsunterbrechungen im Verlauf einer Beschäftigungszeit gekommen sei. Im Übrigen sei die Beitragsentrichtung nicht lückenlos erfolgt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der Zeugen H. K. und A. M ... Wegen des Ergebnisses wird auf die Schreiben vom 22. Dezember 2002 und 30. Dezember 2002 Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 1. September 1952 bis 14. Mai 1954 als Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz sowie auf ungekürzte Anrechnung der rumänischen Versicherungszeiten hat. Die angefochtenen Bescheide vom 9. November 1998 und 30. April 1999 sowie der im Wege des Überprüfungsantrages angefochtene bestandskräftige Bescheid vom 16. Mai 1994 sind rechtmäßig.
Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kontenklärungsbescheide vom 31. März 1982 und 10. Dezember 1992 aufgehoben hat. Rechtsgrundlage ist Artikel 38 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1991, 1606) in der durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl. I 1993, 1038) geänderten Fassung. Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, sind zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und des Fremdrentenrechts übereinstimmen (vgl. Artikel 38 Satz 1 RÜG). Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, so ist gemäß Artikel 38 Satz 2 RÜG die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist. Der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des SGB X aufzuheben. Artikel 38 RÜG stellt eine Sonderregelung zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Aufhebbarkeit von Herstellungsbescheiden dar. Dabei wurde durch das Rü-ErgG in einer Ergänzung (BGBl. I 1993, S. 1052) klargestellt, dass es bei der Aufhebung der früheren Bescheide im Rentenverfahren keiner Anhörung bedarf und dass die Aufhebung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Vergangenheit möglich ist. Artikel 38 RÜG bietet allerdings keine Rechtsgrundlage, um laufende Renten zu ändern. Zu überprüfen sind lediglich Bescheide, die außerhalb eines Rentenverfahrens Feststellungen getroffen haben. Die Überprüfung nach Artikel 38 RÜG bezieht sich außerdem nur auf die eingetretenen Rechtsänderungen, nicht hingegen auf aus anderen Gründen rechtswidrig gewordene Herstellungsbescheide, die allein unter den in den §§ 44 ff. SGB X genannten Voraussetzungen korrigiert werden können. Eine Art. 38 RÜG vergleichbare allgemeine Regelung enthält im Übrigen § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Davon ausgehend hat die Beklagte zwar die Feststellungsbescheide vom 31. März 1982 und 10. Dezember 1992 nicht im Rahmen des Rentenneufeststellungsbescheides vom 16. Mai 1994 aufgehoben. Sie hat dies jedoch innerhalb des Widerspruchsverfahrens durch den gesonderten Bescheid vom 26. Februar 1999 nachgeholt. Insgesamt kommt damit den beiden Feststellungsbescheiden keine Rechtswirkung mehr zu.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 1 lit. a FRG stehen bei einem anerkannten Vertriebenen (wie dem Kläger) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. BSGE 6, 142, 144).
Hier ist die geltend gemachte Beitragszeit vom 1. September 1952 bis 14. Mai 1954 weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht. Während des genannten Zeitraumes (und darüber hinaus bis zum 31. August 1954) war der Kläger Lehrling für den Beruf des Formers (Modellierers) im Maschinenbauunternehmen SA R. (früher M. Kombinat R.). Zugleich besuchte er die Berufsschule in R ... Dies ergibt sich aus den vorliegenden Arbeitsbescheinigungen (Adeverinta) des Unternehmens vom 5. August 1981, 14. August 1998 und 17. April 2000 sowie dem Abschlusszeugnis der Berufsschule vom 15. Dezember 1954. Auch wenn die Bescheinigungen vom 14. August 1998 und 17. April 2000 den Hinweis enthalten, dass der Kläger während der Lehrzeit Lohn erhalten hat, führt dies jedoch nicht zur Annahme einer Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG.
Dabei ist zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG keine eigenständige Definition oder sonstige Erläuterung des Begriffs der ,,Beitragszeit” enthält. Es liegt aber nahe, auf die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI zurückzugreifen, wonach Beitragszeiten Zeiten sind, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (echte Beitragszeiten) bzw. für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (beitragslose Beitragszeiten). Inhaltlich vergleichbare Regelungen enthielten die Vorgängervorschriften des § 27 Abs. 1 lit. a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sowie des § 1250 Abs. 1 lit. a Reichsversicherungsordnung (RVO). Hierbei darf zunächst nicht übersehen werden, dass die Ansprüche und Anwartschaften, die die Vertriebenen und Flüchtlinge in den Herkunftsländern erworben haben, auf den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten dieser Länder beruhen und deshalb im Verhältnis zu den Ansprüchen und Anwartschaften eines vergleichbaren einheimischen Versicherten sehr stark variieren (vgl. die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes - FANG -, Bundestags-Drucksache III/1109, S. 35 ff.). Das Fremdrentengesetz versucht zwar diese außerordentlich starken Abweichungen, die die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften der Vertriebenen und Flüchtlinge aufweisen, durch das Prinzip der Eingliederung auszugleichen. Es stellt alle in die Bundesrepublik zugewanderten Fremdrentenberechtigten durch die in den §§ 14 ff. FRG getroffene Regelung rentenrechtlich so, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären. Anders als die sonstigen Vorschriften des Fremdrentengesetzes wird § 15 FRG noch vom Entschädigungsgedanken geprägt. Die Regelung soll vermeiden, dass durch die Umstellung des Fremdrentenrechts auf das Eingliederungsprinzip für einen Teil der Versicherten der versicherungsrechtliche Status wesentlich verschlechtert wird. Ihnen soll wenigstens die Rechtsposition erhalten bleiben, die sich aus der Anrechnung der im Herkunftsland anzurechnenden Beitragszeiten ergibt (vgl. Bundestags-Drucksache aaO). Auszugehen ist deshalb davon, dass § 15 Abs. 1 FRG nicht verlangt, die außerhalb der Bundesrepublik zurückgelegten Zeiten immer nur dann Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichzustellen, wenn sie ganz präzise den in § 27 Abs. 1 lit. a AVG (bzw. § 1250 Abs. 1 lit. a RVO und § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI) gestellten Anforderungen entsprechen. Vielmehr muss es nach Anlage und Konzeption der Regelung in § 15 FRG genügen, wenn die bei einem außerhalb der Bundesrepublik befindlichen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeit einer bundesdeutschen Beitragszeit nach § 27 Abs. 1 lit. a AVG in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, dass eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung mit ihr gerechtfertigt erscheint (vgl. BSG GS vom 4. Juni 1986, Az.: GS 1/85 = BSGE 60, 100 und BSG GS vom 25. November 1987, Az.: GS 2/85 = BSGE 62, 255). Es genügt insoweit allerdings nicht, dass das ausländische System beitragslose Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht (vgl. BSG vom 18. Februar 1981, Az.: 1 RA 7/80 = SozR 5050 § 15 Nr. 21; BSG vom 21. April 1982, Az.: 4 RJ 33/81; BSG vom 19. März 1980, Az.: 11/RA 29/79 = SozR 5050 § 15 Nr. 14). Vielmehr muss es sich auch um eine "eingliederungsfähige” fremde Rentenanwartschaft handeln, deren Entschädigung nach § 15 FRG mit der Struktur des innerstaatlichen bundesdeutschen Rentenrechts nicht schlechthin und offenkundig unvereinbar ist. Eine schrankenlose Entschädigung jeder im fremden Herkunftsgebiet entstandenen Rentenberechtigung und Rentenanwartschaft würde z.B. diejenigen Zuwanderer aus solchen fremden Rechtssystemen im Vergleich zu den auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesenen Versicherten bevorzugen, denen Tatbestände als Beitragszeiten angerechnet werden, die im Recht der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht als Versicherungszeiten anerkannt werden. Dem steht entgegen, dass die Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften durch den das FRG insgesamt prägenden Eingliederungsgedanken begrenzt wird und nicht zu einer Bevorzugung gegenüber den im Inland tätig gewesenen Versicherten führen darf (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 1990, Az.: 8/5a RKn 5/87 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 9). Hingegen sind solche gleichgestellten Zeiten über § 15 FRG zu berücksichtigen, denen eine Tätigkeit zugrunde liegt, die, wenn auch in anderer Weise, in unserem Rechtssystem ebenfalls sozialrechtlich als Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit abgesichert ist (vgl. BSG GS vom 25. November 1987, Az.: GS 2/85). Die Eingliederungsfähigkeit fehlt danach bei fremden beitragslosen Beitragszeiten, wenn ihre Anrechnung der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten) nach innerstaatlichem Recht entspricht oder zumindest nahe kommt (vgl. BSG vom 9. November 1982, Az.: 11 RA 64/81 = SozR 5050 § 15 Nr. 23). Denn die deutsche Rentenversicherung kennt zwar die Einbeziehung beitragsloser Zeiten (Ersatzzeiten und Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten) in den Rentenanspruch, aber sie misst ihnen gleichwohl nicht den Charakter von Beitragszeiten zu. Bei einer unbesehenen Übernahme der im rumänischen Arbeitsbuch oder in rumänischen Arbeitsbescheinigungen bescheinigten Beitragszeiten zur rumänischen Sozialversicherung in das inländische Rentenrecht wäre damit keine Gleichstellung mit anderen, nicht von § 15 FRG begünstigten Personen in Bezug auf solche Zeiten gegeben, die als Ersatz- oder Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten Berücksichtigung finden. Damit aber wäre der dem gesamten Fremdrentengesetz zugrunde liegende Gedanke der Entschädigung des Versicherten für die im Herkunftsland aufgrund von Beitragsleistungen erworbenen Rentenanwartschaften nicht mehr gewahrt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Gleichstellung der Lehrzeit des Klägers mit einer Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG nicht in Betracht. Dabei stellt der Senat zunächst darauf ab, dass in der Arbeitsbescheinigung vom 5. August 1981 folgender Hinweis enthalten ist: "Die Zeitspanne 1. September 1952 bis 1. September 1954 wird nicht als Beschäftigungszeit angerechnet.” Daraus kann abgeleitet werden, dass keine Beiträge für die Lehrzeit entrichtet worden sind und der rumänische Versicherungsträger die Zeit nicht anwartschaftserhöhend berücksichtigt hätte. Bereits dies lässt es als nicht gerechtfertigt erscheinen, die Lehrzeit mit bundesdeutschen Beitragszeiten gleichzustellen. Eine andere Beurteilung kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die späteren Arbeitsbescheinigungen vom 14. August 1998 und 17. April 2000 die Angabe enthalten, der Kläger habe während der Lehrzeit Lohn bezogen. Dies gilt ebenso im Hinblick auf die pauschale Bestätigung, die Sozialversicherungsbeiträge (für alle bescheinigten Zeiten) seien vollständig gemäß den gesetzlichen Vorschriften entrichtet worden. Zum einen sagt der bescheinigte Lohnbezug nichts über die rentenversicherungsrechtliche Qualität der Lehrzeit aus und die pauschal gehaltene Erklärung zur Beitragsentrichtung lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass auch während der Lehrzeit Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden sind. Zum anderen kommt ohnehin der wesentlich zeitnäheren Arbeitsbescheinigung vom 5. August 1981 gegenüber den späteren Bescheinigungen der höhere Beweiswert zu. Diese Bescheinigung enthält aber den Hinweis auf die Nichtanrechenbarkeit der Lehrzeit. Zudem ist in der Bescheinigung keine Aussage über die Beitragsentrichtung enthalten. Es hat deshalb dabei zu verbleiben, dass die vorliegenden Unterlagen nicht für den anwartschaftserhöhenden Einbezug der Lehrzeit des Klägers in die rumänische Versicherung sprechen. Damit scheidet die Gleichstellung der Zeit mit einer bundesdeutschen Beitragszeit aus. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Berücksichtigung des bundesdeutschen Rechts, das zur Zeit der Zurücklegung der Lehrzeit gegolten hat. Nach der in den Jahren 1952 bis 1954 geltenden Rechtslage kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Lehrzeit des Klägers, wäre sie im Bundesgebiet absolviert worden, zu Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hätte, wobei dies unabhängig davon gilt, ob der Kläger ein Entgelt erhalten hätte (vgl. hierzu Beurskens/Grintsch, Die versicherungsrechtliche Stellung der Lehrlinge in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Amtl. Mitt. LVA R., 10/71, S. 317, 318). Hieraus rechtfertigt sich jedoch keine Gleichstellung im Sinne des § 15 FRG, weil nach dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Entschädigungsgedanken nur der Versicherungsschutz erfasst wird, der unmittelbar durch die ausgeübte Tätigkeit erarbeitet worden ist. Der Kläger hat aber während seiner Lehrzeit in Rumänien keinen entsprechenden rumänischen Versicherungsschutz erarbeitet. Insofern steht entgegen, dass die Zeit vom rumänischen Versicherungsträger nicht berücksichtigt worden wäre. Damit liegt es viel näher, die Lehrzeit des Klägers einer Ausfallzeit bzw. Anrechnungszeit gleichzustellen. Das bundesdeutsche Recht kennt wegen der wechselvollen Rechtslage im Hinblick auf die Versicherungspflicht der Lehrlinge seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Invaliditäts- und Alterssicherung am 1. Januar 1891 auch die Einbeziehung von Lehrzeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat bzw. die versicherungsfrei waren (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI und § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a AVG bzw. § 1259 Abs. 1 Satz 1Nr. 4 lit. a RVO). Im Ergebnis kann deshalb die rumänische Lehrzeit des Klägers nur einer Ausbildungs-Anrechnungszeit und nicht einer Beitragszeit gleichgestellt werden. Eine entsprechende Anrechnung scheitert jedoch, daran (wie die Beklagte bereits im Bescheid vom 16. Mai 1994 bestandskräftig entschieden hat und was von dem Kläger auch nicht angefochten worden ist), dass Anrechnungszeiten wegen Lehrausbildung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung nur ab Vollendung des 16. Lebensjahres in Betracht kommen (in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres). Die streitige Zeit vom 1. September 1952 bis 14. Mai 1954 liegt vollständig vor Erreichen des 16. Lebensjahres des Klägers am 15. Mai 1954.
Im Übrigen hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 11. Januar 1999 die Lehrzeit des Klägers ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum 31. August 1954 als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anerkannt, wobei die Grenze des 16. Lebensjahres für die Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund § 16 FRG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung und für die Altersrente aufgrund Art. 6 § 4 Abs. 3a FANG gilt. Aus der zu beachtenden Altersgrenze folgt, dass die davor liegende streitige Zeit auch nicht als weitere Beschäftigungszeit anrechenbar ist.
Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf ungekürzte Anrechnung seiner rumänischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten zu sechs Sechstel. Da die Beklagte hierüber (im Hinblick auf die Beitragszeiten vom 1. September 1954 bis 28. Mai 1962 und 8. Juni 1962 bis 24. März 1975) bereits mit bestandskräftigem Rentenneufeststellungsbescheid vom 16. Mai 1994 entschieden hat, stellt sich sein jetziges Begehren insoweit als Antrag auf Erteilung einer Zugunstenentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X dar. Danach ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass er rechtswidrig war und dass deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des RÜG werden die ermittelten Entgeltpunkte für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, um 1/6 gekürzt. Die als echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG angerechneten Zeiten vom 1. September 1954 bis 28. Mai 1962 und 8. Juni 1962 bis 24. März 1975 können nicht als nachgewiesene Beitragszeiten angesehen und deshalb nur mit einer Kürzung auf 5/6 in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung übernommen werden. Denn es steht lediglich fest, dass der Kläger in Rumänien insoweit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können jedoch nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ausreichend ist dabei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen, das auf die betreffenden Zeiten zu beziehen ist (vgl. BSGE 6, 263, 265; BSG vom 10. Dezember 1971, Az.: 11 RA 64/71 = SozR Nr. 16 zu § 15 FRG; BSG vom 31. August 1977, Az.: 1 RA 155/75 = BSGE 44, 223; BSG vom 27. Mai 1970, Az.: 11 RA 147/67). Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (vgl. BSG vom 20. August 1974, Az.: 4 RJ 241/73 = BSGE 38, 80; BSG vom 24. Juli 1980, Az.: 5 RJ 38/79). Wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, dann besteht zwar keine Vermutung dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten irgendwelche Ausfallzeiten gelegen haben müssen. Das Fremdrentengesetz macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Angesichts dessen können Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen angesehen werden, wenn das Gericht aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (vgl. BSG vom 20. August 1974 aaO). Es müssen mithin Unterbrechungszeiträume den vorgelegten Unterlagen im Einzelnen zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass die Zeit nicht unterbrochen wurde.
Ein dementsprechender Nachweis kann im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aller Einzelumstände nicht als geführt angesehen werden. Zunächst kann allein aufgrund der Eintragungen im rumänischen Arbeitsbuch oder aber aufgrund der vorliegenden Arbeitsbescheinigung vom 5. August 1981 zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als 5/6 mit Beiträgen belegt gewesen sind. Denn die genannten Beweisurkunden enthalten nur Angaben zu der nach rumänischem Recht für die Rentenberechnung maßgeblichen Gesamtbeschäftigungszeit. Eine Beweisregel, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung als nachgewiesen zu gelten habe, lässt sich insoweit allerdings nicht aufstellen (vgl. BSG vom 7.September 1989, Az.: 5 RJ 79/88 und vom 17. Dezember 1986, Az.: 11a RA 59/85). Vielmehr ist es durchaus möglich, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten in den streitbefangenen Zeiträumen auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung zahlen musste. Insoweit wird im rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht die Zeit der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit als Beschäftigungszeit voll anerkannt. Sie gilt nicht als Arbeitsunterbrechung und muss in den Arbeitsbüchern nicht eingetragen werden. Demgemäß können solche Eintragungen grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung gelten.
Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den weiteren Arbeitsbescheinigungen vom 14. August 1998 und 17. April 2000 sowie aus dem Auszug aus den Lohnlisten vom 17. April 2000. Diese Unterlagen enthalten zwar Eintragungen zu einzelnen Fehlzeiten des Klägers. Es sind jedoch erhebliche Zweifel im Hinblick auf die Richtigkeit der gemachten Angaben angebracht, worauf die Beklagte zutreffend verwiesen hat. So enthalten die Bescheinigungen widersprüchliche Angaben, wobei die einzelnen Bescheinigungen zum Teil in sich widersprüchlich sind. Weitere Widersprüche ergeben sich, wenn die Bescheinigungen miteinander verglichen werden.
Zunächst sind die folgenden Angaben in der Bescheinigung vom 14. August 1998 nicht stimmig: Für das Jahr 1956 werden 308 Arbeitstage, 295 von dem Kläger gearbeitete Tage und 12 Tage Jahresurlaub angegeben. Die Summe der gearbeiteten Tage und des Jahresurlaubs ergibt jedoch 307 und nicht 308 Arbeitstage. Noch größer ist die Abweichung für das Jahr 1962. Es werden 307 Arbeitstage, 287 gearbeitete Tage, 3 Tage Jahresurlaub und 7 Tage Krankschreibung angegeben. Die Summe der gearbeiteten Tage, des Jahresurlaubs und der Krankschreibung beläuft sich auf 297 Tage und bleibt 10 Tage hinter den angegebenen 307 Arbeitstagen zurück.
Aus der Arbeitsbescheinigung vom 17. April 2000, die Angaben zu der Anzahl der Arbeitstage des Klägers in den einzelnen Monaten enthält, ergeben sich ebenfalls Ungereimtheiten. So werden für Mai 1962 25 gearbeitete Tage und für Juni 1962 23 gearbeitete Tage angegeben. Dem Arbeitsbuch wie auch der Arbeitsbescheinigung vom 5. August 1981 kann entnommen werden, dass der Kläger im Mai 1962 nur bis zum 28. des Monats beschäftigt war. Im Arbeitsbuch heißt es insoweit "Arbeitsvertrag ... aufgelöst, 28. Mai 1962”. Im Juni hat er am 8. des Monats seine Schlossertätigkeit wieder aufgenommen. Das Arbeitsbuch enthält hierzu die Angabe " ... angestellt, 8. Juni 1962”. Dies deckt sich mit den früheren Angaben des Klägers. Er hat im Antrag auf Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen vom 25. November 1981 angegeben, in der Zeit vom 28. Mai bis 8. Juni 1962 arbeitslos gewesen zu sein. Dabei hat er die Zeit zwischen den beiden Daten gemeint, weil die Zeit bis zum 28. Mai (einschließlich) und ab dem 8. Juni 1962 (einschließlich) als Beschäftigungszeiten dokumentiert sind. Es verbleibt nach alledem die genannte Zeit als Fehlzeit. Davon ausgehend ergeben sich unter Berücksichtigung von sechs Arbeitstagen pro Woche und des Feiertages am 1. Mai für den Monat Mai lediglich 23 (anstelle der bestätigten 25) Arbeitstage. Für Juni 1962 verbleiben ab dem 8. bis zum 30. insgesamt noch 20 (anstelle der bestätigten 23) Arbeitstage. Die Abweichungen sind darauf zurückzuführen, dass die in den Arbeitsbescheinigungen vom 5. August 1981 und 14. August 1998 noch angegebene Beschäftigungslücke vom 29. Mai bis 7. Juni 1962 in der Bescheinigung vom 17. April 2000 nicht mehr auftaucht. Dort wird eine durchgängige Beschäftigung als Schlosser vom 3. Oktober 1956 bis 15. April 1975 bestätigt. Diese Angaben stehen damit in deutlichem Widerspruch zu den Angaben in den beiden früheren (und zeitnäheren) Arbeitsbescheinigungen aus den Jahren 1981 und 1998 sowie den Angaben im Arbeitsbuch. Weiter werden in der Bescheinigung vom 17. April 2000 für 1971 keinerlei Fehlzeiten (außer Urlaub) angegeben, obwohl die Arbeitsbescheinigung vom 14. August 1998 für 1971 neben 21 Tagen Urlaub auch acht Tage unbegründete Fehlzeit ausweist. Letztlich können auch die Angaben für März und April 1975 in der Arbeitsbescheinigung vom 17. April 2000 nicht stimmen. Es werden 26 bzw. 15 Arbeitstage bestätigt. Ausweislich des vorliegenden Vertriebenenausweises ist der Kläger jedoch bereits am 25. März 1975 in der Bundesrepublik Deutschland eingetroffen. Für März 1975 verbleiben deshalb 20 (anstelle 26) gearbeitete Tage und für April 1975 gar kein zu bestätigender Arbeitstag (anstelle der bestätigten 15 Arbeitstage). Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich auch daraus, dass selbst dann, wenn der Kläger bis zum 15. April 1975 in Rumänien gearbeitet hätte, wie es in den Arbeitsbescheinigungen und im Arbeitsbuch angegeben worden ist, lediglich 13 gearbeitete Tage (und nicht 15) hätten bestätigt werden dürfen.
Weiter sind auch die Angaben in dem vorgelegten Auszug aus den Lohnlisten vom 17. April 2000 nicht stimmig. Zunächst werden für Mai und Juni 1962 keine Fehltage angegeben, obwohl der Kläger - wie ausgeführt - in der Zeit vom 29. Mai bis 7. Juni 1962 ausgehend von seinem früheren Vortrag und den beiden zeitnäheren Arbeitsbescheinigungen vom 5. August 1981 und 14. August 1998 bzw. dem Arbeitsbuch nicht beschäftigt gewesen ist. Darüber hinaus werden wiederum für 1971 keinerlei Fehlzeiten angegeben. Die in der Arbeitsbescheinigung vom 14. August 1998 für 1971 angegeben acht Tage unbegründete Fehlzeit tauchen in dem Auszug aus den Lohnlisten nicht auf. Letztlich sind für März und April 1975 keine Fehltage vermerkt, obwohl der Kläger am 25. März 1975 ausgereist ist.
Nach alledem ist im Hinblick auf die vorliegenden rumänischen Bescheinigungen eine Fülle von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten feststellbar, so dass sie lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden können. Davon ausgehend steht zumindest die Frage im Raum, ob es sich bei der Arbeitsbescheinigung vom 17. April 2000 (und auch vom 14. August 1998) um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. So hat auch das deutsche Generalkonsulat Temesvar in dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 23. April 1999 an das Sozialgericht Frankfurt in einem anderen gleichgelagerten Verfahren mitgeteilt, es sei bekannt, dass Arbeitgeberbescheinigungen als Gefälligkeitsbescheinigungen oftmals ohne Wissen der Geschäftsleitung ausgestellt würden. Einer weiteren Vertiefung bedarf es jedoch nicht. Entscheidend ist zu berücksichtigen, dass die in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben widersprüchlich und unstimmig sind. Damit kann sich der Kläger im Übrigen auch nicht auf die neuere Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteile vom 11. Dezember 2000, Az.: L 9 RJ 2551/98 und L 9 RJ 577/00) berufen, wonach auf Lohnlisten beruhende Arbeitsbescheinigungen für einen Nachweis ausreichend sind, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen. Gerade daran mangelt es hier.
Eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte kann letztlich auch nicht unter Berücksichtigung der Angaben der von dem Kläger benannten Zeugen als bewiesen angesehen werden.
Der Zeuge H. K. hat im Schreiben vom 22. Dezember 2002 nur allgemeine Angaben (für die Zeit seit 1960) machen können. So hat er lediglich darauf verwiesen, die Beitragszahlung zur Sozialversicherung sei für alle Pflicht gewesen und die Beiträge seien von dem Lohn abgezogen worden. Zu etwaigen Fehlzeiten des Klägers befragt, hat der Zeuge angegeben, in Rumänien habe es keine Arbeitslosen gegeben. Weitergehende konkrete Angaben hat er nicht gemacht. Noch nicht einmal die Beschäftigungsverhältnisse und die entsprechenden Zeiträume sind im einzelnen konkretisiert worden. Damit kann den Angaben des Zeugen keinerlei entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen.
Dies gilt gleichermaßen für die Angaben des Zeugen A. M ... Dieser hat mit Schreiben vom 30. Oktober (gemeint Dezember) 2002 mitgeteilt, Sozialversicherungsbeiträge seien in der Regel von jedem Arbeitnehmer entrichtet worden. Von Unterbrechungen der Beschäftigungsverhältnisse sei ihm nichts bekannt. Auch er hat die Beschäftigungsverhältnisse trotz gezielter Nachfrage nicht im einzelnen konkretisiert. Zudem hat der Zeuge weiter angegeben, er habe in Rumänien in derselben Stadt gelebt und Kontakt zu dem Kläger gehabt. Mithin sind auch die Angaben des Zeugen M. nicht geeignet, einen auch nur geringfügigen Beitrag zur Klärung der Frage, ob Ausfalltatbestände mit Unterbrechung der Beitragsentrichtung vorgelegen haben, zu leisten. Die Angaben sind pauschal und fußen auf Mutmaßungen. Der Zeuge hat selbst eingeräumt, dass er Beitragsunterlagen des Klägers nicht gesehen hat.
Der weiter von dem Kläger angegebene Zeuge G. M. ist verstorben. Soweit sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auch auf den Zeugen K. E. berufen hat, kann dieser nach dem Vortrag des Klägers lediglich Angaben dazu machen, dass die rumänischen Versicherungszeiten des Zeugen aufgrund einer Arbeitsbescheinigung in vollem Umfang angerechnet worden seien. Darauf, wie der Versicherungsträger in Verfahren anderer Versicherter vorgegangen ist, kommt es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht an. Im Übrigen hat der Kläger weitere relevante Tatsachen nicht in das Wissen der benannten Zeugen gestellt. Im Ergebnis sind keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich. Auch der Kläger hat weitere Beweismittel nicht vorgelegt und auch nicht aufgezeigt. Es hat deshalb dabei zu verbleiben, dass die rumänischen Zeiten des Klägers lediglich glaubhaft gemacht sind.
Nach alledem sind die rumänischen Versicherungszeiten des Klägers zu Recht nur im Umfang von 5/6 angerechnet worden.
Abschließend wird dem Kläger der Hinweis erteilt, dass ihm, sollte er weiterer Unterlagen (insbesondere Lohnlisten oder originalgetreuer Kopien von Lohnlisten) habhaft werden, die Möglichkeit offen steht, einen weiteren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der Beklagten zu stellen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. März 2000 war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die rentensteigernde Anrechnung einer weiteren rumänischen Beitragszeit sowie über die ungekürzte Anrechnung von rumänischen Fremdrentenzeiten bei der Berechnung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente und seiner Altersrente.
Der 1938 in R./Rumänien geborene Kläger übersiedelte am 25. März 1975 in die Bundesrepublik Deutschland. Er ist Inhaber des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A”. In Rumänien verrichtete er folgende Tätigkeiten:
1. September 1952 bis Former-Lehrling (Modellierer bzw. Modellschreiner) mit Lohnbezug,
31. August 1954
1. September 1954 bis Former (Modellierer bzw. Modellschreiner) im Metallurgischen Kombinat R.,
2. Oktober 1956
3. Oktober 1956 bis Schlosser im Metallurgischen Kombinat R.,
28. Mai 1962
8. Juni 1962 bis Schlosser im Maschinenbauunternehmen R. (Name geändert, identisch
24. März 1975 mit dem Metallurgischen Kombinat R.).
Auf den am 25. November 1981 von dem Kläger gestellten Kontenklärungsantrag erteilte die Beklagte einen Kontenklärungsbescheid vom 31. März 1982. Dabei erkannte sie die Zeit vom 15. Mai 1954 bis 30. Juni 1954 als Fachschulausbildung und die Zeiten vom 1. September 1954 bis 28. Mai 1962 sowie 8. Juni 1962 bis 24. März 1975 als Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (FRG) an. Die Beitragszeit vom 1. September 1954 bis 28. Mai 1962 kürzte sie auf 5/6 mit dem Hinweis, sie sei nur glaubhaft gemacht bzw. das Beschäftigungsverhältnis habe bei demselben Arbeitgeber ununterbrochen weniger als zehn Jahre bestanden. Dem Bescheid lagen das rumänische Arbeitsbuch (Carnet de Munca) des Klägers sowie die Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) des Maschinenbauunternehmens R. vom 5. August 1981 zugrunde. Einen im Hinblick auf die Zeit der Fachschulausbildung sowie die FRG-Beitragszeiten identischen weiteren Bescheid erteilte die Beklagte mit Datum vom 10. Dezember 1992 (verbindliche Feststellung des Versicherungsverlaufs). Dabei kürzte sie jedoch nicht nur die Zeit vom 1. September 1954 bis 28. Mai 1962, sondern auch die Zeit vom 8. Juni 1962 bis 24. März 1975 auf 5/6.
Der Kläger beantragte am 21. Juli 1992 die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsunfähigkeit/Berufsunfähigkeit, dem die Beklagte durch Bescheid vom 6. Mai 1993 stattgab, indem sie Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit Beginn vom 1. August 1992 bewilligte. Am 16. Mai 1994 erteilte die Beklagte einen Rentenneuberechnungsbescheid. Unter anderem lehnte sie darin die Anerkennung der Zeit vom 1. September 1952 bis 31. August 1954 als Beschäftigungszeit nach dem FRG mit der Begründung ab, aus den rumänischen Unterlagen sei zu entnehmen, dass es sich hierbei nicht um ein Beschäftigungsverhältnis, sondern um eine reine schulische Zeit gehandelt habe. Die Beklagte führte weiter aus, die zu 5/6 angerechneten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten könnten nur in diesem Umfang berücksichtigt werden, weil sie nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht seien. Im Übrigen nahm die Beklagte den vorangegangenen Bescheid vom 6. Mai 1993 zurück.
Am 13. Oktober 1998 stellte der Kläger einen Antrag auf Altersrente für Schwerbehinderte.
Im Rentenverfahren wertete die Beklagte eine weitere Arbeitsbescheinigung des Maschinenbauwerks in R. vom 14. August 1998 aus. Darin wurden dem Kläger Beschäftigungszeiten zwischen dem 1. September 1952 und 15. April 1975 bescheinigt und darüber hinaus folgende Fehlzeiten angegeben: 1958 drei Tage krank, 1962 sieben Tage krank, 1966 fünf Tage krank, 1971 acht Tage unbegründete Fehlzeiten und 1972 25 Tage unbezahlter Urlaub. Weiter ist in der Bescheinigung angegeben, die Sozialversicherungsbeiträge seien vollständig entrichtet worden. Die Daten seien den im Archiv verwahrten Lohnlisten und Personalunterlagen entnommen worden.
Durch Bescheid vom 9. November 1998 gab die Beklagte dem Rentenantrag statt und bewilligte Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige mit Beginn vom 1. Oktober 1998. Dabei rechnete sie wiederum die Zeiten vom 1. September 1954 bis 28. Mai 1962 und 8. Juni 1962 bis 24. März 1975 als Beitragszeiten nach dem FRG mit 5/6-Kürzung an. Im Übrigen wies die Beklagte im beigefügten Versicherungsverlauf die Zeit vom 15. Mai 1954 bis 31. August 1954 als Zeit der Fachschulausbildung ohne Anrechnung aus. Zur 5/6-Kürzung teilte sie mit, für nur glaubhaft gemachte rentenrechtliche Zeiten könnten Entgeltpunkte lediglich mit Kürzung auf 5/6 anerkannt werden. Dies beruhe auf § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG). Eine Kürzung komme lediglich dann nicht in Betracht, wenn die rentenrechtlichen Zeiten im Sinne eines Vollbeweises nachgewiesen seien. Für in Rumänien zurückgelegte Zeiten sei zu berücksichtigen, dass Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder der Arbeitsunterbrechung aus sonstigem Grund keine Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG seien. Insoweit habe der rumänische Arbeitgeber während dieser Zeiten keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung zu entrichten. Krankheitszeiten würden nach den rumänischen Rechtsvorschriften als Arbeitszeiten und damit als rentenrechtliche Zeiten anerkannt. Aus diesem Grund werde auf die Aufzeichnung von Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Eintragung in die rumänischen Arbeitsbücher verzichtet. Deshalb könne das Arbeitsbuch nicht Grundlage für eine Vollanrechnung rumänischer Zeiten sein. Dies gelte auch für Arbeitsbescheinigungen (Adeverinta). Diese enthielten nur Angaben zum Beginn und Ende der Beschäftigung. Sie reichten deshalb für einen Nachweis im Sinne des Vollbeweises nicht aus. Dies habe das Bundessozialgericht bereits mehrfach entschieden. Soweit in den Bescheinigungen auf vorliegende Lohnlisten Bezug genommen werde, seien derartige Lohnlisten bislang in keinem Fall übersandt worden. Insgesamt könnten die von dem Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten nicht als nachgewiesen, sondern nur als glaubhaft gemacht angesehen werden.
Der Kläger erhob am 3. Dezember 1998 Widerspruch und machte geltend, in der Zeit vom 1. September 1952 bis 1. September 1954 habe er eine Berufsausbildung zum Modellschreiner absolviert. Es habe sich hierbei um eine praktische Ausbildungszeit gehandelt, für die Sozialbeiträge abgeführt worden seien. Weiter beanstandete der Kläger die 5/6-Kürzung.
Durch Bescheid vom 11. Januar 1999 half die Beklagte dem Widerspruch teilweise ab, indem sie die Zeit der Ausbildung vom 14. Mai 1954 bis 31. August 1954 als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anerkannte. Zugleich stellte die Beklagte die mit Bescheid vom 6. Mai 1993 (ersetzt durch den Bescheid vom 16. Mai 1994) festgestellte Rente wegen Erwerbsunfähigkeit unter Berücksichtigung der anerkannten Beschäftigungszeit neu fest. Weiter führte die Beklagte aus, bei der anschließenden Altersrente könne die Zeit vom 14. Mai 1954 bis 31. August 1954 nicht mehr als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anerkannt werden, weil mit dem Wachstums- und Beschäftigungsförderungsgesetz (WFG) solche Zeiten erst ab vollendetem 17. Lebensjahr angerechnet werden könnten. Bei der Altersrente seien jedoch die besitzgeschützten Entgeltpunkte der neu festgestellten Erwerbsunfähigkeitsrente zugrunde zu legen.
Durch weiteren Bescheid vom 26. Februar 1999 hob die Beklagte die Bescheide über die Anerkennung beziehungsweise Feststellung von Versicherungszeiten vom 31. August (gemeint März) 1982 und 10. Dezember 1992 unter Hinweis auf die Änderung der den Bescheiden zugrunde liegenden gesetzlichen Vorschriften auf.
Schließlich wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 30. April 1999 den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Überprüfung nach § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch, Zehntes Buch, Verwaltungsverfahren (SGB X) habe ergeben, dass die Bescheide vom 10. Dezember 1992 und 16. Mai 1994 nicht zu beanstanden seien. Zunächst komme eine Berücksichtigung der Zeit der Berufsausbildung vom 1. September 1952 bis 1. September 1954 als Beitragszeit nach § 15 FRG nicht in Betracht. Der Kläger habe zwar behauptet, dass für diese Zeit auch Sozialbeiträge gezahlt worden seien. Dies lasse sich jedoch weder aus dem Arbeitsbuch noch aus den beiden Arbeitsbescheinigungen vom 5. August 1981 und vom 14. August 1998 entnehmen. In der Bescheinigung vom 14. August 1998 werde lediglich bestätigt, dass für die strittige Zeit Lohn gezahlt worden sei. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass auch Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien. Gegen das Vorliegen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses spreche auch die Tatsache, dass in der zeitnäheren Bescheinigung vom 5. August 1981 lediglich von einer Lehrzeit an einer Berufsschule berichtet und zusätzlich darauf hingewiesen worden sei, dass die Zeitspanne vom 1. September 1952 bis zum 1. September 1954 nicht als eine in einem Beschäftigungsverhältnis zurückgelegte Zeit anzusehen sei. Die strittige Zeit könne weiter auch nicht als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG in der Fassung des WFG vom 25. September 1996 (in Kraft ab dem 1. Januar 1997) anerkannt werden. Diese Vorschrift beziehe sich auf Zeiten nach vollendetem 17. Lebensjahr. Der Kläger habe sein 17. Lebensjahr erst am 14. Mai 1955 vollendet, so dass eine Anerkennung der vor diesem Zeitpunkt liegenden Lehrzeit ausscheide. Soweit nach der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung des § 16 FRG die Möglichkeit bestanden habe, Beschäftigungszeiten ab Vollendung des 16. Lebensjahres anzuerkennen, sei die Zeit vom 14. Mai 1954 bis 31. August 1954 bei der Neufeststellung der Erwerbsunfähigkeitsrente berücksichtigt worden. Eine entsprechende Berücksichtigung bei der Altersrente komme jedoch nicht in Betracht, weil auf diese § 16 FRG in der Fassung des WFG anzuwenden sei. Allerdings seien bei der Altersrente aus Besitzschutzgründen die bei der neuberechneten Erwerbsunfähigkeitsrente festgestellten persönlichen Entgeltpunkte weiter zugrunde zu legen. Im Übrigen seien die von dem Kläger in Rumänien zurückgelegten Zeiten nur glaubhaft gemacht. Die Beklagte wiederholte hierzu die in dem angefochtenen Bescheid vom 9. November 1998 zur 5/6-Kürzung gegebene Begründung und führte ergänzend aus, allenfalls durch Überlassung der Lohnlisten könne ein Nachweis im Sinne des § 22 Abs. 3 FRG erbracht werden. In diesem Zusammenhang sei allerdings darauf hinzuweisen, dass aufgrund einer Mitteilung der LVA U. als Verbindungsstelle zu Rumänien davon auszugehen sei, dass die Aufbewahrungsfrist für Lohnlisten fünf Jahre betrage. Zudem bestünde selbst dann, wenn beglaubigte Kopien der Lohnlisten vorlägen, keine Gewähr für die Lückenlosigkeit und Vollständigkeit der in den Lohnlisten enthaltenen Eintragungen. Die Beitrags- und Beschäftigungszeiten seien im Ergebnis zutreffend nur als glaubhaft gemacht anerkannt und die hierfür ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt worden. Letztlich könne die ungekürzte Anrechnung der Zeit vom 8. Juni 1962 bis 24. März 1975 (wie dies in der Vergangenheit der Fall gewesen sei) nicht mehr erfolgen, weil die Vorschrift über die ungekürzte Anrechnung von Zeiten eines ununterbrochenen Beschäftigungsverhältnisses von mindestens zehnjähriger Dauer bei demselben Arbeitgeber inzwischen aufgehoben worden sei.
Hierauf erhob der Kläger am 2. Juni 1999 Klage bei dem Sozialgericht Marburg und führte aus, die Beklagte habe zu Unrecht die Zeit vom 1. September 1952 bis 14. Mai 1954 nicht als Beschäftigungszeit anerkannt. Während dieser Zeit habe er eine praktische Ausbildung mit Berufsschulunterricht absolviert und Lohn bezogen. Hiervon seien Beiträge zur Sozialversicherung abgeführt worden. Darüber hinaus machte der Kläger nach wie vor geltend, dass die von ihm in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten ungekürzt berücksichtigt werden müssten. Insoweit enthalte die Arbeitsbescheinigung vom 14. August 1998 nicht nur den Beginn und die Beendigung der Beschäftigungszeiten, sondern auch die Arbeitstage, die Krankheitstage sowie die sonstigen Fehltage. Zudem sei darin bescheinigt, dass während der genannten Zeiträume Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden seien. Die Bescheinigung reiche deshalb für den erforderlichen Vollbeweis aus. Ergänzend bezog sich der Kläger zum Beweis für seine ununterbrochene Beschäftigung auf das Zeugnis des H. K., des K. E., des M. G. sowie des A. M ...
Durch Bescheide vom 16. Juli 1999 und 22. Juli 1999 stellte die Beklagte zum einen die Erwerbsunfähigkeitsrente rückwirkend ab dem 1. August 1992 und zum anderen die Altersrente rückwirkend ab dem 1. Oktober 1998 neu fest, indem sie die Zeit der Ausbildung vom 15. Mai 1954 bis 31. August 1954 als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG berücksichtigte (im Versicherungsverlauf ist jedoch "Pflichtbeiträge für Berufsausbildung” angegeben). Im Übrigen verwies die Beklagte auf ihre Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Mit Urteil vom 22. März 2000 hat das Sozialgericht Marburg die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, maßgeblich seien hier die Vorschriften des Fremdrentengesetzes in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung. Eine Beitragszeit nach § 15 Abs. 1 FRG setze voraus, dass für Zeiten einer Beschäftigung tatsächlich auch Beiträge an einen Versicherungsträger im Herkunftsland geleistet worden seien. Dies sei nach § 4 FRG glaubhaft zu machen, wenn der Nachweis nicht geführt werden könne. Hier sei der Nachweis für die tatsächliche Abführung von Sozialversicherungsbeiträgen für die Beschäftigungszeiten des Klägers in Rumänien nicht zu erbringen. Üblicherweise würden in Rumänien Arbeitsbücher und sonstige Lohnunterlagen mindestens fünf Jahre aufbewahrt. Nur in Einzelfällen habe es Aufbewahrungen über den Fünfjahreszeitraum hinaus gegeben. Das von dem Kläger vorgelegte Arbeitsbuch belege zwar, dass er in dem streitigen Zeitraum beschäftigt gewesen sei. Der Nachweis, dass tatsächlich Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien, sei daraus jedoch nicht zu entnehmen. Die Zeit vom 1. September 1952 bis 14. Mai 1954 könne deshalb nicht als Beitragszeit nach § 15 FRG berücksichtigt werden. Diese Zeit sei aber auch keine Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG. Das weitere Begehren des Klägers auf ungekürzte Anrechnung seiner Beitragszeiten in Rumänien scheitere daran, dass Arbeitsbücher bzw. Bescheinigungen, in denen nur Anfang und Ende einer Beitrags-/Beschäftigungszeit angegeben seien, für einen Nachweis im Sinne eines Vollbeweises nicht ausreichten. Die Bescheinigungen müssten vielmehr konkrete und glaubhafte Angaben über den Umfang der Beschäftigung und über dazwischen liegende Zeiten der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit enthalten.
Gegen das ihm am 31. März 2000 zugestellte Urteil hat der Kläger am 2. Mai 2000 (Fristende am 30. April 2000 war ein Sonntag, 1. Mai ist Feiertag) Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und beruft sich erneut auf das Zeugnis des H. K., des G. M. und des A. M ... Der Kläger trägt hierzu vor, er habe mit den genannten Zeugen in Rumänien zusammengearbeitet. Diese Zeugen hätten bei ihrem Versicherungsträger, der LVA B., ebenfalls ihre "Adeverinta” vorgelegt, was zur vollen Anerkennung der rumänischen Zeiten geführt habe. Die Zeugen könnten seine Arbeitszeiten bestätigen. Ergänzend legt der Kläger eine weitere Bescheinigung des Maschinenbauunternehmens R. vom 17. April 2000 vor. In der Bescheinigung werden Beschäftigungszeiten des Klägers vom 1. September 1952 bis 1. September 1954 als Schüler für den Beruf als Modellierer mit Lohnbezug, vom 1. September 1954 bis 3. Oktober 1956 als Modellierer und vom 3. Oktober 1956 bis 15. April 1975 als Schlosser bescheinigt. Im Übrigen enthält die Bescheinigung (wie bereits in der Bescheinigung vom 14. August 1998) den Hinweis, dass die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt worden seien und die Daten auf den im Archiv des Unternehmens vorhandenen Lohnlisten und der Personalakte beruhen würden. In einem Anhang werden die Fehlzeiten des Klägers wie folgt aufgelistet: 1958 drei Tage Krankenurlaub, 1962 sieben Tage Krankenurlaub, 1966 fünf Tage Krankenurlaub und 1972 25 Tage unbezahlten Urlaub. In einem weiteren Anhang (Auszug aus den Lohnlisten) werden die Fehltage den einzelnen Monaten des Kalenderjahres zugeordnet und im Übrigen darauf verwiesen, das Archiv des Unternehmens enthalte die vollständigen Lohnlisten für die Zeit vom 1. September 1954 bis 15. April 1975. Weiter beruft sich der Kläger auf Entscheidungen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2000 (L 9 RJ 2551/98 und L 9 RJ 577/00). Diese Rechtsprechung stütze sein Begehren auf Vollanrechnung der rumänischen Zeiten. Im Verlauf des Verfahrens legt der Kläger ergänzend sein Mitgliedsbuch der rumänischen Gewerkschaften sowie sein Abschlusszeugnis vom 15. Dezember 1954 vor. Das Mitgliedsbuch der Gewerkschaft enthält Beitragsmarken für die Jahre ab 1954.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. März 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 9. November 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30. April 1999 zu verurteilen, unter Änderung des Bescheides vom 16. Mai 1994 die Zeit vom 1. September 1952 bis 14. Mai 1954 als Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz anzuerkennen, die rumänischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten zwischen dem 1. September 1952 und 24. März 1975 als nachgewiesene Zeiten zu 6/6 anzurechnen und demgemäß die Altersrente sowie die Erwerbsunfähigkeitsrente neu festzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verweist auf das angefochtene Urteil sowie den Widerspruchsbescheid und trägt ergänzend vor, nach den von dem Kläger zitierten Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg könnten Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Lohnlisten als Nachweis dienen, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig seien, wenn kein Verdacht bestehe, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handele und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und Fehlzeiten vollständig hervorgingen. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. Die von dem Kläger vorgelegten Arbeitsbescheinigungen aus Rumänien seien nicht widerspruchsfrei und nicht schlüssig. Der Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigung könne hiermit nicht geführt werden. So habe der Kläger selbst angegeben, in der Zeit zwischen dem 28. Mai 1962 und dem 8. Juni 1962 arbeitslos gewesen zu sein. Dies stimme mit der im früheren Kontenklärungsverfahren vorgelegten Arbeitsbescheinigung überein. Demgegenüber enthalte die Arbeitsbescheinigung vom 17. April 2000 die Angabe, der Kläger habe im Juni 1962 an 25 Arbeitstagen gearbeitet. Dies könne nicht zutreffend sein, weil sich unter Berücksichtigung des Arbeitsbeginns am 8. Juni 1962 lediglich 20 Arbeitstage errechnen würden. Ebenso sei es nicht richtig, wenn für die Monate Mai und Juni 1962 durchgängig keine Fehlzeiten angegeben worden seien. Fehltage habe es gegeben, wie der Kläger selbst im Jahre 1981 angegeben habe. Eine weitere Unstimmigkeit ergebe sich daraus, dass die Arbeitsbescheinigung vom 14. August 1998 für das Jahr 1971 eine "unbegründete Fehlzeit” von acht Tagen ausweise, während diese in den anderen Bescheinigungen vom 17. April 2000 nicht enthalten sei. Unstimmig seien auch die Angaben für den Monat April 1975. Das Ende des Beschäftigungsverhältnisses sei mit dem 15. April 1975 bestätigt worden. Unter Berücksichtigung der beschäftigungsfreien Sonntage umfasse der Zeitraum vom 1. bis 15. April 1975 dreizehn Arbeitstage. Demgegenüber seien in der Bescheinigung jedoch 15 Arbeitstage bestätigt worden. Die aufgezeigten Unstimmigkeiten begründeten grundsätzliche Zweifel an der Richtigkeit von Arbeitsbescheinigungen aufgrund angeblich noch vorhandener Lohnlisten. Soweit der Kläger Ablichtungen aus seinem Gewerkschaftsbuch vorgelegt habe, seien diese als Nachweis im Sinne eines Vollbeweises für eine ununterbrochene Beschäftigung nicht geeignet. Das Gewerkschaftsbuch weise die Beitragsentrichtung des Klägers zur Gewerkschaft aus. Hieraus könne nicht abgeleitet werden, dass es nicht zu Arbeitsunterbrechungen im Verlauf einer Beschäftigungszeit gekommen sei. Im Übrigen sei die Beitragsentrichtung nicht lückenlos erfolgt.
Der Senat hat Beweis erhoben durch schriftliche Befragung der Zeugen H. K. und A. M ... Wegen des Ergebnisses wird auf die Schreiben vom 22. Dezember 2002 und 30. Dezember 2002 Bezug genommen.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Klägers ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet.
Das Sozialgericht hat mit dem angefochtenen Urteil zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf Anerkennung der Zeit vom 1. September 1952 bis 14. Mai 1954 als Beitragszeit nach dem Fremdrentengesetz sowie auf ungekürzte Anrechnung der rumänischen Versicherungszeiten hat. Die angefochtenen Bescheide vom 9. November 1998 und 30. April 1999 sowie der im Wege des Überprüfungsantrages angefochtene bestandskräftige Bescheid vom 16. Mai 1994 sind rechtmäßig.
Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die Beklagte die Kontenklärungsbescheide vom 31. März 1982 und 10. Dezember 1992 aufgehoben hat. Rechtsgrundlage ist Artikel 38 des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) vom 25. Juli 1991 (BGBl. I 1991, 1606) in der durch das Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetz (Rü-ErgG) vom 24. Juni 1993 (BGBl. I 1993, 1038) geänderten Fassung. Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung aufgrund der Versicherungsunterlagen-Verordnung oder des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, sind zu überprüfen, ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) und des Fremdrentenrechts übereinstimmen (vgl. Artikel 38 Satz 1 RÜG). Beginnt eine Rente nach dem 31. Juli 1991, so ist gemäß Artikel 38 Satz 2 RÜG die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der Feststellungsbescheid nach Satz 1 noch nicht durch einen neuen Feststellungsbescheid ersetzt ist. Der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und 48 des SGB X aufzuheben. Artikel 38 RÜG stellt eine Sonderregelung zu den allgemeinen Verfahrensvorschriften über die Aufhebbarkeit von Herstellungsbescheiden dar. Dabei wurde durch das Rü-ErgG in einer Ergänzung (BGBl. I 1993, S. 1052) klargestellt, dass es bei der Aufhebung der früheren Bescheide im Rentenverfahren keiner Anhörung bedarf und dass die Aufhebung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 48 SGB X für die Vergangenheit möglich ist. Artikel 38 RÜG bietet allerdings keine Rechtsgrundlage, um laufende Renten zu ändern. Zu überprüfen sind lediglich Bescheide, die außerhalb eines Rentenverfahrens Feststellungen getroffen haben. Die Überprüfung nach Artikel 38 RÜG bezieht sich außerdem nur auf die eingetretenen Rechtsänderungen, nicht hingegen auf aus anderen Gründen rechtswidrig gewordene Herstellungsbescheide, die allein unter den in den §§ 44 ff. SGB X genannten Voraussetzungen korrigiert werden können. Eine Art. 38 RÜG vergleichbare allgemeine Regelung enthält im Übrigen § 149 Abs. 5 Satz 2 SGB VI. Davon ausgehend hat die Beklagte zwar die Feststellungsbescheide vom 31. März 1982 und 10. Dezember 1992 nicht im Rahmen des Rentenneufeststellungsbescheides vom 16. Mai 1994 aufgehoben. Sie hat dies jedoch innerhalb des Widerspruchsverfahrens durch den gesonderten Bescheid vom 26. Februar 1999 nachgeholt. Insgesamt kommt damit den beiden Feststellungsbescheiden keine Rechtswirkung mehr zu.
Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG in Verbindung mit § 1 lit. a FRG stehen bei einem anerkannten Vertriebenen (wie dem Kläger) Beitragszeiten, die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt sind, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden. Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass kein vernünftiger, die Lebensverhältnisse klar überschauender Mensch noch zweifelt (vgl. BSGE 6, 142, 144).
Hier ist die geltend gemachte Beitragszeit vom 1. September 1952 bis 14. Mai 1954 weder nachgewiesen noch ausreichend glaubhaft gemacht. Während des genannten Zeitraumes (und darüber hinaus bis zum 31. August 1954) war der Kläger Lehrling für den Beruf des Formers (Modellierers) im Maschinenbauunternehmen SA R. (früher M. Kombinat R.). Zugleich besuchte er die Berufsschule in R ... Dies ergibt sich aus den vorliegenden Arbeitsbescheinigungen (Adeverinta) des Unternehmens vom 5. August 1981, 14. August 1998 und 17. April 2000 sowie dem Abschlusszeugnis der Berufsschule vom 15. Dezember 1954. Auch wenn die Bescheinigungen vom 14. August 1998 und 17. April 2000 den Hinweis enthalten, dass der Kläger während der Lehrzeit Lohn erhalten hat, führt dies jedoch nicht zur Annahme einer Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG.
Dabei ist zunächst grundsätzlich davon auszugehen, dass die Vorschrift des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG keine eigenständige Definition oder sonstige Erläuterung des Begriffs der ,,Beitragszeit” enthält. Es liegt aber nahe, auf die Vorschrift des § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI zurückzugreifen, wonach Beitragszeiten Zeiten sind, für die nach Bundesrecht Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge gezahlt worden sind (echte Beitragszeiten) bzw. für die Pflichtbeiträge nach besonderen Vorschriften als gezahlt gelten (beitragslose Beitragszeiten). Inhaltlich vergleichbare Regelungen enthielten die Vorgängervorschriften des § 27 Abs. 1 lit. a Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) sowie des § 1250 Abs. 1 lit. a Reichsversicherungsordnung (RVO). Hierbei darf zunächst nicht übersehen werden, dass die Ansprüche und Anwartschaften, die die Vertriebenen und Flüchtlinge in den Herkunftsländern erworben haben, auf den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten dieser Länder beruhen und deshalb im Verhältnis zu den Ansprüchen und Anwartschaften eines vergleichbaren einheimischen Versicherten sehr stark variieren (vgl. die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des Fremdrenten- und Auslandsrenten-Neuregelungsgesetzes - FANG -, Bundestags-Drucksache III/1109, S. 35 ff.). Das Fremdrentengesetz versucht zwar diese außerordentlich starken Abweichungen, die die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften der Vertriebenen und Flüchtlinge aufweisen, durch das Prinzip der Eingliederung auszugleichen. Es stellt alle in die Bundesrepublik zugewanderten Fremdrentenberechtigten durch die in den §§ 14 ff. FRG getroffene Regelung rentenrechtlich so, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären. Anders als die sonstigen Vorschriften des Fremdrentengesetzes wird § 15 FRG noch vom Entschädigungsgedanken geprägt. Die Regelung soll vermeiden, dass durch die Umstellung des Fremdrentenrechts auf das Eingliederungsprinzip für einen Teil der Versicherten der versicherungsrechtliche Status wesentlich verschlechtert wird. Ihnen soll wenigstens die Rechtsposition erhalten bleiben, die sich aus der Anrechnung der im Herkunftsland anzurechnenden Beitragszeiten ergibt (vgl. Bundestags-Drucksache aaO). Auszugehen ist deshalb davon, dass § 15 Abs. 1 FRG nicht verlangt, die außerhalb der Bundesrepublik zurückgelegten Zeiten immer nur dann Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichzustellen, wenn sie ganz präzise den in § 27 Abs. 1 lit. a AVG (bzw. § 1250 Abs. 1 lit. a RVO und § 55 Abs. 1 Sätze 1 und 2 SGB VI) gestellten Anforderungen entsprechen. Vielmehr muss es nach Anlage und Konzeption der Regelung in § 15 FRG genügen, wenn die bei einem außerhalb der Bundesrepublik befindlichen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeit einer bundesdeutschen Beitragszeit nach § 27 Abs. 1 lit. a AVG in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, dass eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung mit ihr gerechtfertigt erscheint (vgl. BSG GS vom 4. Juni 1986, Az.: GS 1/85 = BSGE 60, 100 und BSG GS vom 25. November 1987, Az.: GS 2/85 = BSGE 62, 255). Es genügt insoweit allerdings nicht, dass das ausländische System beitragslose Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht (vgl. BSG vom 18. Februar 1981, Az.: 1 RA 7/80 = SozR 5050 § 15 Nr. 21; BSG vom 21. April 1982, Az.: 4 RJ 33/81; BSG vom 19. März 1980, Az.: 11/RA 29/79 = SozR 5050 § 15 Nr. 14). Vielmehr muss es sich auch um eine "eingliederungsfähige” fremde Rentenanwartschaft handeln, deren Entschädigung nach § 15 FRG mit der Struktur des innerstaatlichen bundesdeutschen Rentenrechts nicht schlechthin und offenkundig unvereinbar ist. Eine schrankenlose Entschädigung jeder im fremden Herkunftsgebiet entstandenen Rentenberechtigung und Rentenanwartschaft würde z.B. diejenigen Zuwanderer aus solchen fremden Rechtssystemen im Vergleich zu den auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesenen Versicherten bevorzugen, denen Tatbestände als Beitragszeiten angerechnet werden, die im Recht der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht als Versicherungszeiten anerkannt werden. Dem steht entgegen, dass die Entschädigung von im Herkunftsland erworbenen Rentenansprüchen und Rentenanwartschaften durch den das FRG insgesamt prägenden Eingliederungsgedanken begrenzt wird und nicht zu einer Bevorzugung gegenüber den im Inland tätig gewesenen Versicherten führen darf (vgl. BSG, Urteil vom 18. Dezember 1990, Az.: 8/5a RKn 5/87 = SozR 3-2200 § 1246 Nr. 9). Hingegen sind solche gleichgestellten Zeiten über § 15 FRG zu berücksichtigen, denen eine Tätigkeit zugrunde liegt, die, wenn auch in anderer Weise, in unserem Rechtssystem ebenfalls sozialrechtlich als Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit abgesichert ist (vgl. BSG GS vom 25. November 1987, Az.: GS 2/85). Die Eingliederungsfähigkeit fehlt danach bei fremden beitragslosen Beitragszeiten, wenn ihre Anrechnung der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten (jetzt Anrechnungszeiten) nach innerstaatlichem Recht entspricht oder zumindest nahe kommt (vgl. BSG vom 9. November 1982, Az.: 11 RA 64/81 = SozR 5050 § 15 Nr. 23). Denn die deutsche Rentenversicherung kennt zwar die Einbeziehung beitragsloser Zeiten (Ersatzzeiten und Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten) in den Rentenanspruch, aber sie misst ihnen gleichwohl nicht den Charakter von Beitragszeiten zu. Bei einer unbesehenen Übernahme der im rumänischen Arbeitsbuch oder in rumänischen Arbeitsbescheinigungen bescheinigten Beitragszeiten zur rumänischen Sozialversicherung in das inländische Rentenrecht wäre damit keine Gleichstellung mit anderen, nicht von § 15 FRG begünstigten Personen in Bezug auf solche Zeiten gegeben, die als Ersatz- oder Ausfallzeiten bzw. Anrechnungszeiten Berücksichtigung finden. Damit aber wäre der dem gesamten Fremdrentengesetz zugrunde liegende Gedanke der Entschädigung des Versicherten für die im Herkunftsland aufgrund von Beitragsleistungen erworbenen Rentenanwartschaften nicht mehr gewahrt.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kommt eine Gleichstellung der Lehrzeit des Klägers mit einer Beitragszeit im Sinne des § 15 FRG nicht in Betracht. Dabei stellt der Senat zunächst darauf ab, dass in der Arbeitsbescheinigung vom 5. August 1981 folgender Hinweis enthalten ist: "Die Zeitspanne 1. September 1952 bis 1. September 1954 wird nicht als Beschäftigungszeit angerechnet.” Daraus kann abgeleitet werden, dass keine Beiträge für die Lehrzeit entrichtet worden sind und der rumänische Versicherungsträger die Zeit nicht anwartschaftserhöhend berücksichtigt hätte. Bereits dies lässt es als nicht gerechtfertigt erscheinen, die Lehrzeit mit bundesdeutschen Beitragszeiten gleichzustellen. Eine andere Beurteilung kann sich auch nicht daraus ergeben, dass die späteren Arbeitsbescheinigungen vom 14. August 1998 und 17. April 2000 die Angabe enthalten, der Kläger habe während der Lehrzeit Lohn bezogen. Dies gilt ebenso im Hinblick auf die pauschale Bestätigung, die Sozialversicherungsbeiträge (für alle bescheinigten Zeiten) seien vollständig gemäß den gesetzlichen Vorschriften entrichtet worden. Zum einen sagt der bescheinigte Lohnbezug nichts über die rentenversicherungsrechtliche Qualität der Lehrzeit aus und die pauschal gehaltene Erklärung zur Beitragsentrichtung lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass auch während der Lehrzeit Beiträge zur Rentenversicherung abgeführt worden sind. Zum anderen kommt ohnehin der wesentlich zeitnäheren Arbeitsbescheinigung vom 5. August 1981 gegenüber den späteren Bescheinigungen der höhere Beweiswert zu. Diese Bescheinigung enthält aber den Hinweis auf die Nichtanrechenbarkeit der Lehrzeit. Zudem ist in der Bescheinigung keine Aussage über die Beitragsentrichtung enthalten. Es hat deshalb dabei zu verbleiben, dass die vorliegenden Unterlagen nicht für den anwartschaftserhöhenden Einbezug der Lehrzeit des Klägers in die rumänische Versicherung sprechen. Damit scheidet die Gleichstellung der Zeit mit einer bundesdeutschen Beitragszeit aus. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus der Berücksichtigung des bundesdeutschen Rechts, das zur Zeit der Zurücklegung der Lehrzeit gegolten hat. Nach der in den Jahren 1952 bis 1954 geltenden Rechtslage kann zwar davon ausgegangen werden, dass die Lehrzeit des Klägers, wäre sie im Bundesgebiet absolviert worden, zu Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung geführt hätte, wobei dies unabhängig davon gilt, ob der Kläger ein Entgelt erhalten hätte (vgl. hierzu Beurskens/Grintsch, Die versicherungsrechtliche Stellung der Lehrlinge in der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, Amtl. Mitt. LVA R., 10/71, S. 317, 318). Hieraus rechtfertigt sich jedoch keine Gleichstellung im Sinne des § 15 FRG, weil nach dem dieser Vorschrift zugrunde liegenden Entschädigungsgedanken nur der Versicherungsschutz erfasst wird, der unmittelbar durch die ausgeübte Tätigkeit erarbeitet worden ist. Der Kläger hat aber während seiner Lehrzeit in Rumänien keinen entsprechenden rumänischen Versicherungsschutz erarbeitet. Insofern steht entgegen, dass die Zeit vom rumänischen Versicherungsträger nicht berücksichtigt worden wäre. Damit liegt es viel näher, die Lehrzeit des Klägers einer Ausfallzeit bzw. Anrechnungszeit gleichzustellen. Das bundesdeutsche Recht kennt wegen der wechselvollen Rechtslage im Hinblick auf die Versicherungspflicht der Lehrlinge seit Inkrafttreten des Gesetzes über die Invaliditäts- und Alterssicherung am 1. Januar 1891 auch die Einbeziehung von Lehrzeiten, in denen Versicherungspflicht nicht bestanden hat bzw. die versicherungsfrei waren (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI und § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 lit. a AVG bzw. § 1259 Abs. 1 Satz 1Nr. 4 lit. a RVO). Im Ergebnis kann deshalb die rumänische Lehrzeit des Klägers nur einer Ausbildungs-Anrechnungszeit und nicht einer Beitragszeit gleichgestellt werden. Eine entsprechende Anrechnung scheitert jedoch, daran (wie die Beklagte bereits im Bescheid vom 16. Mai 1994 bestandskräftig entschieden hat und was von dem Kläger auch nicht angefochten worden ist), dass Anrechnungszeiten wegen Lehrausbildung nach § 252 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung nur ab Vollendung des 16. Lebensjahres in Betracht kommen (in der ab dem 1. Januar 1997 geltenden Fassung erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres). Die streitige Zeit vom 1. September 1952 bis 14. Mai 1954 liegt vollständig vor Erreichen des 16. Lebensjahres des Klägers am 15. Mai 1954.
Im Übrigen hat die Beklagte mit dem Bescheid vom 11. Januar 1999 die Lehrzeit des Klägers ab Vollendung des 16. Lebensjahres bis zum 31. August 1954 als Beschäftigungszeit nach § 16 FRG anerkannt, wobei die Grenze des 16. Lebensjahres für die Erwerbsunfähigkeitsrente aufgrund § 16 FRG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung und für die Altersrente aufgrund Art. 6 § 4 Abs. 3a FANG gilt. Aus der zu beachtenden Altersgrenze folgt, dass die davor liegende streitige Zeit auch nicht als weitere Beschäftigungszeit anrechenbar ist.
Der Kläger hat weiter keinen Anspruch auf ungekürzte Anrechnung seiner rumänischen Beitrags- und Beschäftigungszeiten als nachgewiesene Zeiten zu sechs Sechstel. Da die Beklagte hierüber (im Hinblick auf die Beitragszeiten vom 1. September 1954 bis 28. Mai 1962 und 8. Juni 1962 bis 24. März 1975) bereits mit bestandskräftigem Rentenneufeststellungsbescheid vom 16. Mai 1994 entschieden hat, stellt sich sein jetziges Begehren insoweit als Antrag auf Erteilung einer Zugunstenentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X dar. Danach ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass er rechtswidrig war und dass deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt.
Nach § 22 Abs. 3 FRG in der Fassung des RÜG werden die ermittelten Entgeltpunkte für Beitrags- oder Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, um 1/6 gekürzt. Die als echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG angerechneten Zeiten vom 1. September 1954 bis 28. Mai 1962 und 8. Juni 1962 bis 24. März 1975 können nicht als nachgewiesene Beitragszeiten angesehen und deshalb nur mit einer Kürzung auf 5/6 in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung übernommen werden. Denn es steht lediglich fest, dass der Kläger in Rumänien insoweit in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass er während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können jedoch nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ausreichend ist dabei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen, das auf die betreffenden Zeiten zu beziehen ist (vgl. BSGE 6, 263, 265; BSG vom 10. Dezember 1971, Az.: 11 RA 64/71 = SozR Nr. 16 zu § 15 FRG; BSG vom 31. August 1977, Az.: 1 RA 155/75 = BSGE 44, 223; BSG vom 27. Mai 1970, Az.: 11 RA 147/67). Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer - wenn auch nur vorübergehenden - Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (vgl. BSG vom 20. August 1974, Az.: 4 RJ 241/73 = BSGE 38, 80; BSG vom 24. Juli 1980, Az.: 5 RJ 38/79). Wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, dann besteht zwar keine Vermutung dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten irgendwelche Ausfallzeiten gelegen haben müssen. Das Fremdrentengesetz macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass Beschäftigungszeiten im allgemeinen nur zu 5/6 mit Beiträgen belegt sind. Angesichts dessen können Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen angesehen werden, wenn das Gericht aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (vgl. BSG vom 20. August 1974 aaO). Es müssen mithin Unterbrechungszeiträume den vorgelegten Unterlagen im Einzelnen zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass die Zeit nicht unterbrochen wurde.
Ein dementsprechender Nachweis kann im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aller Einzelumstände nicht als geführt angesehen werden. Zunächst kann allein aufgrund der Eintragungen im rumänischen Arbeitsbuch oder aber aufgrund der vorliegenden Arbeitsbescheinigung vom 5. August 1981 zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als 5/6 mit Beiträgen belegt gewesen sind. Denn die genannten Beweisurkunden enthalten nur Angaben zu der nach rumänischem Recht für die Rentenberechnung maßgeblichen Gesamtbeschäftigungszeit. Eine Beweisregel, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung als nachgewiesen zu gelten habe, lässt sich insoweit allerdings nicht aufstellen (vgl. BSG vom 7.September 1989, Az.: 5 RJ 79/88 und vom 17. Dezember 1986, Az.: 11a RA 59/85). Vielmehr ist es durchaus möglich, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten in den streitbefangenen Zeiträumen auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung zahlen musste. Insoweit wird im rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht die Zeit der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit als Beschäftigungszeit voll anerkannt. Sie gilt nicht als Arbeitsunterbrechung und muss in den Arbeitsbüchern nicht eingetragen werden. Demgemäß können solche Eintragungen grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung gelten.
Eine für den Kläger günstigere Beurteilung ergibt sich auch nicht aus den weiteren Arbeitsbescheinigungen vom 14. August 1998 und 17. April 2000 sowie aus dem Auszug aus den Lohnlisten vom 17. April 2000. Diese Unterlagen enthalten zwar Eintragungen zu einzelnen Fehlzeiten des Klägers. Es sind jedoch erhebliche Zweifel im Hinblick auf die Richtigkeit der gemachten Angaben angebracht, worauf die Beklagte zutreffend verwiesen hat. So enthalten die Bescheinigungen widersprüchliche Angaben, wobei die einzelnen Bescheinigungen zum Teil in sich widersprüchlich sind. Weitere Widersprüche ergeben sich, wenn die Bescheinigungen miteinander verglichen werden.
Zunächst sind die folgenden Angaben in der Bescheinigung vom 14. August 1998 nicht stimmig: Für das Jahr 1956 werden 308 Arbeitstage, 295 von dem Kläger gearbeitete Tage und 12 Tage Jahresurlaub angegeben. Die Summe der gearbeiteten Tage und des Jahresurlaubs ergibt jedoch 307 und nicht 308 Arbeitstage. Noch größer ist die Abweichung für das Jahr 1962. Es werden 307 Arbeitstage, 287 gearbeitete Tage, 3 Tage Jahresurlaub und 7 Tage Krankschreibung angegeben. Die Summe der gearbeiteten Tage, des Jahresurlaubs und der Krankschreibung beläuft sich auf 297 Tage und bleibt 10 Tage hinter den angegebenen 307 Arbeitstagen zurück.
Aus der Arbeitsbescheinigung vom 17. April 2000, die Angaben zu der Anzahl der Arbeitstage des Klägers in den einzelnen Monaten enthält, ergeben sich ebenfalls Ungereimtheiten. So werden für Mai 1962 25 gearbeitete Tage und für Juni 1962 23 gearbeitete Tage angegeben. Dem Arbeitsbuch wie auch der Arbeitsbescheinigung vom 5. August 1981 kann entnommen werden, dass der Kläger im Mai 1962 nur bis zum 28. des Monats beschäftigt war. Im Arbeitsbuch heißt es insoweit "Arbeitsvertrag ... aufgelöst, 28. Mai 1962”. Im Juni hat er am 8. des Monats seine Schlossertätigkeit wieder aufgenommen. Das Arbeitsbuch enthält hierzu die Angabe " ... angestellt, 8. Juni 1962”. Dies deckt sich mit den früheren Angaben des Klägers. Er hat im Antrag auf Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen vom 25. November 1981 angegeben, in der Zeit vom 28. Mai bis 8. Juni 1962 arbeitslos gewesen zu sein. Dabei hat er die Zeit zwischen den beiden Daten gemeint, weil die Zeit bis zum 28. Mai (einschließlich) und ab dem 8. Juni 1962 (einschließlich) als Beschäftigungszeiten dokumentiert sind. Es verbleibt nach alledem die genannte Zeit als Fehlzeit. Davon ausgehend ergeben sich unter Berücksichtigung von sechs Arbeitstagen pro Woche und des Feiertages am 1. Mai für den Monat Mai lediglich 23 (anstelle der bestätigten 25) Arbeitstage. Für Juni 1962 verbleiben ab dem 8. bis zum 30. insgesamt noch 20 (anstelle der bestätigten 23) Arbeitstage. Die Abweichungen sind darauf zurückzuführen, dass die in den Arbeitsbescheinigungen vom 5. August 1981 und 14. August 1998 noch angegebene Beschäftigungslücke vom 29. Mai bis 7. Juni 1962 in der Bescheinigung vom 17. April 2000 nicht mehr auftaucht. Dort wird eine durchgängige Beschäftigung als Schlosser vom 3. Oktober 1956 bis 15. April 1975 bestätigt. Diese Angaben stehen damit in deutlichem Widerspruch zu den Angaben in den beiden früheren (und zeitnäheren) Arbeitsbescheinigungen aus den Jahren 1981 und 1998 sowie den Angaben im Arbeitsbuch. Weiter werden in der Bescheinigung vom 17. April 2000 für 1971 keinerlei Fehlzeiten (außer Urlaub) angegeben, obwohl die Arbeitsbescheinigung vom 14. August 1998 für 1971 neben 21 Tagen Urlaub auch acht Tage unbegründete Fehlzeit ausweist. Letztlich können auch die Angaben für März und April 1975 in der Arbeitsbescheinigung vom 17. April 2000 nicht stimmen. Es werden 26 bzw. 15 Arbeitstage bestätigt. Ausweislich des vorliegenden Vertriebenenausweises ist der Kläger jedoch bereits am 25. März 1975 in der Bundesrepublik Deutschland eingetroffen. Für März 1975 verbleiben deshalb 20 (anstelle 26) gearbeitete Tage und für April 1975 gar kein zu bestätigender Arbeitstag (anstelle der bestätigten 15 Arbeitstage). Eine weitere Unstimmigkeit ergibt sich auch daraus, dass selbst dann, wenn der Kläger bis zum 15. April 1975 in Rumänien gearbeitet hätte, wie es in den Arbeitsbescheinigungen und im Arbeitsbuch angegeben worden ist, lediglich 13 gearbeitete Tage (und nicht 15) hätten bestätigt werden dürfen.
Weiter sind auch die Angaben in dem vorgelegten Auszug aus den Lohnlisten vom 17. April 2000 nicht stimmig. Zunächst werden für Mai und Juni 1962 keine Fehltage angegeben, obwohl der Kläger - wie ausgeführt - in der Zeit vom 29. Mai bis 7. Juni 1962 ausgehend von seinem früheren Vortrag und den beiden zeitnäheren Arbeitsbescheinigungen vom 5. August 1981 und 14. August 1998 bzw. dem Arbeitsbuch nicht beschäftigt gewesen ist. Darüber hinaus werden wiederum für 1971 keinerlei Fehlzeiten angegeben. Die in der Arbeitsbescheinigung vom 14. August 1998 für 1971 angegeben acht Tage unbegründete Fehlzeit tauchen in dem Auszug aus den Lohnlisten nicht auf. Letztlich sind für März und April 1975 keine Fehltage vermerkt, obwohl der Kläger am 25. März 1975 ausgereist ist.
Nach alledem ist im Hinblick auf die vorliegenden rumänischen Bescheinigungen eine Fülle von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten feststellbar, so dass sie lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden können. Davon ausgehend steht zumindest die Frage im Raum, ob es sich bei der Arbeitsbescheinigung vom 17. April 2000 (und auch vom 14. August 1998) um eine Gefälligkeitsbescheinigung handelt. So hat auch das deutsche Generalkonsulat Temesvar in dem von der Beklagten vorgelegten Schreiben vom 23. April 1999 an das Sozialgericht Frankfurt in einem anderen gleichgelagerten Verfahren mitgeteilt, es sei bekannt, dass Arbeitgeberbescheinigungen als Gefälligkeitsbescheinigungen oftmals ohne Wissen der Geschäftsleitung ausgestellt würden. Einer weiteren Vertiefung bedarf es jedoch nicht. Entscheidend ist zu berücksichtigen, dass die in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben widersprüchlich und unstimmig sind. Damit kann sich der Kläger im Übrigen auch nicht auf die neuere Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteile vom 11. Dezember 2000, Az.: L 9 RJ 2551/98 und L 9 RJ 577/00) berufen, wonach auf Lohnlisten beruhende Arbeitsbescheinigungen für einen Nachweis ausreichend sind, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen. Gerade daran mangelt es hier.
Eine den Anteil von 5/6 übersteigende höhere Beitragsdichte kann letztlich auch nicht unter Berücksichtigung der Angaben der von dem Kläger benannten Zeugen als bewiesen angesehen werden.
Der Zeuge H. K. hat im Schreiben vom 22. Dezember 2002 nur allgemeine Angaben (für die Zeit seit 1960) machen können. So hat er lediglich darauf verwiesen, die Beitragszahlung zur Sozialversicherung sei für alle Pflicht gewesen und die Beiträge seien von dem Lohn abgezogen worden. Zu etwaigen Fehlzeiten des Klägers befragt, hat der Zeuge angegeben, in Rumänien habe es keine Arbeitslosen gegeben. Weitergehende konkrete Angaben hat er nicht gemacht. Noch nicht einmal die Beschäftigungsverhältnisse und die entsprechenden Zeiträume sind im einzelnen konkretisiert worden. Damit kann den Angaben des Zeugen keinerlei entscheidungserhebliche Bedeutung zukommen.
Dies gilt gleichermaßen für die Angaben des Zeugen A. M ... Dieser hat mit Schreiben vom 30. Oktober (gemeint Dezember) 2002 mitgeteilt, Sozialversicherungsbeiträge seien in der Regel von jedem Arbeitnehmer entrichtet worden. Von Unterbrechungen der Beschäftigungsverhältnisse sei ihm nichts bekannt. Auch er hat die Beschäftigungsverhältnisse trotz gezielter Nachfrage nicht im einzelnen konkretisiert. Zudem hat der Zeuge weiter angegeben, er habe in Rumänien in derselben Stadt gelebt und Kontakt zu dem Kläger gehabt. Mithin sind auch die Angaben des Zeugen M. nicht geeignet, einen auch nur geringfügigen Beitrag zur Klärung der Frage, ob Ausfalltatbestände mit Unterbrechung der Beitragsentrichtung vorgelegen haben, zu leisten. Die Angaben sind pauschal und fußen auf Mutmaßungen. Der Zeuge hat selbst eingeräumt, dass er Beitragsunterlagen des Klägers nicht gesehen hat.
Der weiter von dem Kläger angegebene Zeuge G. M. ist verstorben. Soweit sich der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren auch auf den Zeugen K. E. berufen hat, kann dieser nach dem Vortrag des Klägers lediglich Angaben dazu machen, dass die rumänischen Versicherungszeiten des Zeugen aufgrund einer Arbeitsbescheinigung in vollem Umfang angerechnet worden seien. Darauf, wie der Versicherungsträger in Verfahren anderer Versicherter vorgegangen ist, kommt es jedoch im vorliegenden Verfahren nicht an. Im Übrigen hat der Kläger weitere relevante Tatsachen nicht in das Wissen der benannten Zeugen gestellt. Im Ergebnis sind keine weiteren Ermittlungsansätze ersichtlich. Auch der Kläger hat weitere Beweismittel nicht vorgelegt und auch nicht aufgezeigt. Es hat deshalb dabei zu verbleiben, dass die rumänischen Zeiten des Klägers lediglich glaubhaft gemacht sind.
Nach alledem sind die rumänischen Versicherungszeiten des Klägers zu Recht nur im Umfang von 5/6 angerechnet worden.
Abschließend wird dem Kläger der Hinweis erteilt, dass ihm, sollte er weiterer Unterlagen (insbesondere Lohnlisten oder originalgetreuer Kopien von Lohnlisten) habhaft werden, die Möglichkeit offen steht, einen weiteren Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X bei der Beklagten zu stellen.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 22. März 2000 war als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 u. 2 SGG fehlt.
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