Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
11
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16/10 U 3062/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 11/3 U 1576/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 2 U 22/03 R
Datum
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung eines Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit im Streit.
Der 1948 geborene Kläger verfügt über einen Abschluss als Dipl.-Politologe. Nach seinen Angaben war er vom 2. Juli 1969 bis zum 31. August 1969 bei der D. AG in H. als Hilfsarbeiter, danach vom 23. Februar 1970 bis zum 20. März 1970 bei der Firma K. in B. als Transporter, sodann vom 31. August 1970 bis zum 26. September 1970 als Aushilfe bei den M. Kies- und Sandwerken in B. beschäftigt. Daran schlossen sich Beschäftigungen als Hochbauhelfer bei der Firma E. L. oHG vom 16. Februar 1971 bis zum 31. März 1971 sowie vom 18. August 1971 bis zum 30. September 1971 an, Tätigkeiten als Nachtpförtner beim H.-M.-Institut in B. vom 18. Oktober 1973 bis zum 30. April 1974. Vom 29. Oktober 1977 bis zum 28. März 1981 war der Kläger für das I. L. O. in G. und vom 1. November 1982 bis zum 30. November 1983 für den UN-Hochkommissar für Flüchtlinge tätig. Des Weiteren hat der Kläger angegeben, zwischen Dezember 1983 und Juli/August 1984 ohne Anstellung gewesen zu sein, sodann habe er für ein ILO/UN-HCR-Projekt in Argentinien gearbeitet, um im Juli 1985 die Leitung eines im Aufbau befindlichen Projektes zur genossenschaftlichen Förderung von Lumpensammlern in Montevideo (Uruguay) zu übernehmen. Ende 1987 sei er nach Deutschland zurückgekehrt und hier von Januar 1988 bis August 1989 arbeitslos gemeldet gewesen, jedoch ohne Leistungsbezug. Vom 13. September 1989 bis zum 30. November 1989 sei er bei der Firma H. GmbH und Co. KG in H. als Bauhelfer beschäftigt gewesen und habe von 11. Dezember 1989 bei der Jugendwerkstatt H. als Fachanleiter für den Servicebereich bis zum 30. September 1997 gearbeitet. Der Kläger hat außerdem angegeben, vom 2. November 1993 bis zum 28. März 1994 sowie vom 22. April 1994 bis zum 6. Mai 1994 als Gutachter bei der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (G.) in E. tätig gewesen zu sein.
Am 22. Juli 1998 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf Anerkennung seines Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit ein. Der Kläger teilte darin mit, bei der Jugendwerkstatt H. e.V. sei schwere körperliche Arbeit die Regel gewesen. Er habe sich bereits im Jahre 1993 wegen anhaltender Rückenbeschwerden gezwungen gesehen, eine entsprechende Heilbehandlung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu beantragen, die umgehend gewährt worden sei, ebenso wie eine erneute Kur im Jahre 1996. Die bei ihm festgestellten gravierenden Veränderungen der Wirbelsäule seien bereits 1996 als Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannt worden. Dem Antrag beigefügt war ein ärztlicher Untersuchungsbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. vom 18. Mai 1998 sowie Röntgenbefunde der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. B. und Partner vom 18. September 1995, der Orthopäden/Neurochirurgen Dres. M. und L. vom 19. September 1995, der Röntgenologischen Gemeinschaftspraxis Dres. Sch. und W. vom 19. Januar 1996 sowie des Radiologen Dr. St. vom 21. Oktober 1996 und der Deutschen Klinik für Diagnostik in W. vom 30. Mai 1998 bzw. vom 3. Juni 1998. Dort wurden eine spinale Stenose (betont Segment HWK 5/6), ein medialer Bandscheibenprolaps (Segment HWK 3/4), eine Bandscheibenprotrusion (BWK 6/7), ein mediolateraler Bandscheibenprolaps (LWK 4/5), eine Bandscheibenprotrusion (LWK 5/SWK 1) sowie multiple Foramenstenosen der Halswirbelkörper, eine schwere Osteochondrose der Lendenwirbelkörper (Segment 4/5) beschrieben und im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom Oktober 1996 eine Befundprogredienz festgestellt. Auf Befragen der Beklagten teilte der Kläger mit, er habe zum ersten Mal im Jahre 1985 Beschwerden der Halswirbelsäule, 1990 solche der Lendenwirbelsäule und ab 1992 solche der Brustwirbelsäule verspürt. Die Beklagte zog daraufhin verschiedene medizinische Unterlagen bei, hörte den Kläger zur Art seiner Tätigkeiten an und holte Auskünfte der Arbeitgeber des Klägers ein. Ferner zog die Beklagte Unterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales bei und richtete verschiedene Anfragen an die für den Kläger zuständigen Krankenkassen; seitens der Barmer Ersatzkasse wurden in der Auskunft vom 16. September 1998 u. a. folgende Krankheiten angegeben:
Bisherige Krankheiten:
vom bis Bezeichnung der Krankheit Behandelnder Arzt
09.02.90 14.02.90 AK. Lumbalgie Dr. Hx.
27.08.90 31.08.90 Ak. LWS-Sydr. Dr. Hx.
05.03.91 15.03.91 Ak. Schmerzen b. chron. WS-Leiden Dr. Hx.
26.02.92 13.03.92 Ak. WS-Syndrom Dr. Hx.
02.12.92 09.12.92 Überlastungssyndrom LWS Dr. Hx.
24.08.94 31.08.94 Ak. LWS-Syndr., chron. Leiden Dr. Hx.
04.09.95 08.09.95 Akutes BWS-Syndrom Dr. Hx. H-Stadt
23.01.96 16.02.96 Cerv. Bandscheibenvorfall Dr. L.
Die Deutsche Krankenversicherungs-AG teilte der Beklagten mit, im Versicherungszeitraum von November 1993 bis April 1994 seien keine Kosten nachgewiesen. Der Arzt M. Hx. teilte mit, der Kläger sei bei ihm erstmals im Oktober 1989 und danach regelmäßig in ambulanter Behandlung wegen eines chronischen Wirbelsäulenleidens gewesen; der Beginn seiner Beschwerden falle in die Zeit seiner Beschäftigung als Bauhelfer bei der Firma H. in H ... Der Kläger habe sich bei ihm und bei den mitbehandelnden Orthopäden Dres. Stx. und Sx. häufig vorgestellt und sei häufig arbeitsunfähig gewesen. Im Abschlussbericht der Kurklinik M. in W. vom 16. April 1996 finden sich weitere Angaben, denen zufolge der Kläger dort über Rückenschmerzen bereits seit seiner Jugend geklagt habe, die sich in den letzten Jahren wesentlich verschlimmert hätten, hauptsächlich bedingt durch das viele Heben und Tragen. Er habe seit ca. 1985 Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlungen in den linken Arm und muskuläre Verspannungen im Nacken-/Schultergürtelbereich. Diagnostisch wurde ausgeführt, der Kläger habe wohl einen Morbus Scheuermann durchgemacht. Auch der Orthopäde Dr. E. teilte am 23. Oktober 1998 die Diagnose eines Morbus Scheuermann der BWS und LWS mit.
Mit Schreiben vom 6. November 1998 gab die Jugendwerkstatt H. bekannt, dass der Kläger dort ab Mai 1996 nicht mehr für den Gebrauchtmöbeldienst tätig gewesen sei und beschrieb einzelne Tätigkeiten des Klägers im Beschäftigungszeitraum. Die Beklagte richtete eine Anfrage an den Technischen Aufsichtsdienst mit der Bitte um entsprechende Ermittlungen, die dahingehend beantwortet wurde, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne des Merkblattes für die ärztliche Untersuchung zur BK 2108 nicht vorlägen, insbesondere sei das Kriterium der Langjährigkeit nicht erfüllt. Der zum Sachverhalt gehörte Landesgewerbearzt gab seine Beurteilung am 27. Januar 1999 dahingehend ab, bei dem Kläger lägen degenerative Veränderungen bzw. außerberufliche Erkrankungen der gesamten Wirbelsäule vor; die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK 2108 seien nicht gegeben. Insgesamt bestehe somit weder die haftungsbegründende noch die haftungsausfüllende Kausalität für eine Berufskrankheit der Bandscheiben. Mit Bescheid vom 15. März 1999 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers ab. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen (Bl. 150 f der Verwaltungsakte). Der Kläger widersprach am 24. März 1999. Die Beklagte holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme von dem Technischen Aufsichtsdienst ein, der dazu sowohl den Kläger als auch den ehemaligen Arbeitgeber aufsuchte und Ermittlungen vor Ort durchführte. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 1999 ist u. a. ausgeführt, dass die Arbeit des Klägers belastend gewesen sei. Einzelgewichte mit mehr als 20 kg und mehr als 40 Wiederholungen pro Schicht seien bei diesen Tätigkeiten die Regel gewesen; nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse aus Tätigkeitsnachweisen, alten Rechnungen, dem persönlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber und dem Erkrankten sei retrospektiv festzustellen, dass für den Zeitraum 12/89 bis 11/96 an drei Arbeitstagen pro Woche die Kriterien für die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne des Merkblattes zur Berufskrankheit Nr. 2108 vorgelegen hätten. Vom Zeitraum 12/89 bis 11/96 seien die Zeiten seiner Kurmaßnahmen 1993 und 1996 abzuziehen, weshalb das zwingend erforderliche Kriterium der Langjährigkeit der Belastung beim Kläger nicht erfüllt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1999 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.
Mit am 25. August 1999 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhobener Klage verfolgte der Kläger sein Begehren mit dem Vorbringen weiter, er habe bis zum Ende seiner Beschäftigung bei der Jugendwerkstatt H. unvermindert weiter Umzüge und Transporte durchgeführt, die Einwirkungszeit sei auf jeden Fall länger als acht Jahre gewesen. Der Transport der schweren und unhandlichen Möbelstücke durch verwinkelte Korridore und enge Treppenhäuser habe notwendigerweise Haltungen mit verdrehter Körperachse, einseitiger Belastung und Zwischenhebevorgänge mit sich gebracht, die weit über das übliche Maß hinaus gegangen seien. Hinzu komme, dass er entsprechende Tätigkeiten erst im Alter von 42 Jahren aufgenommen habe.
Vom SG wurden die Akten des Rentenstreitverfahrens beigezogen und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2000 abgewiesen. Die Kammer war der Auffassung, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2108 lägen nicht vor, denn aus der im Rahmen des gegen die BfA laufenden Klageverfahrens erteilten Arbeitgeberauskunft vom 4. September 2000 ergebe sich, dass der Kläger als arbeitspädagogischer Praxisanleiter beschäftigt gewesen sei; deswegen könne keine Rede davon sein, dass er durchgehend oder hauptsächlich oder überwiegend schwere körperliche Arbeiten zu verrichten gehabt habe, vielmehr habe er die ihm anvertrauten jungen Arbeitslosen beaufsichtigen, anleiten und betreuen sollen. Die gelegentliche persönliche Mitarbeit könne die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllen, denn der Kläger sei nicht als Möbelträger oder Bauhilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.
Mit der 9. Dezember 2000 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, dass die zeitliche Mindestvoraussetzung von zehn Jahren nicht schematisch gelten dürfe. Denn bei intensiver Belastung könne auch ein kürzerer Zeitraum als "langjährig" im Sinne der Vorschriften gelten. Ebenso wenig stichhaltig seien die von der Beklagten angeführten Ablehnungsgründe, dass eine polysegmentale Verteilung des Wirbelsäulenschadens eindeutig gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Was schließlich den Zwang zur Aufgabe aller gesundheitsschädlichen Tätigkeiten angehe, weise er darauf hin, dass er bereits mit Bescheid vom 6. Januar 1997 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. und mit Abhilfebescheid vom 14. Juni 2000 mit einem GdB von 40 v.H. anerkannt worden sei. Die Untersuchungen im Jahre 1993 hätten im Wesentlichen nur einen Morbus Scheuermann und keinen Bandscheibenschaden ergeben und auch im Kurbericht der Kurklinik M. vom April 1996 sei er für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als weiter vollschichtig leistungsfähig entlassen worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1999 zu verurteilen, sein Wirbelsäulenleiden als Berufskrankheit nach den Nrn. 2108 und 2109 als Berufskrankheit anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen,
hilfsweise,
ein Sachverständigengutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist im Übrigen auf ihre Bescheide.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist zu Recht ergangen, denn die Voraussetzungen für die Anerkennung des Wirbelsäulenleidens des Klägers als Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - 7. Buch - (SGB VII) in Verbindung mit der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) liegen nicht vor. Danach sind bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule nur dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verursacht wurden und zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung und das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Voraussetzung für die Feststellung einer Berufskrankheit ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen beansprucht werden, nachgewiesen sind. Es muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (so BSGE 61, 127 f). Allerdings hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 3 SGB VII nunmehr eine Beweiserleichterung eingeführt. Danach wird vermutet, dass die Krankheit durch die Versichertentätigkeit dann verursacht worden ist, wenn Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer Versichertentätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer der in der BKVO genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit erkranken und Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der Versichertentätigkeit nicht festgestellt werden können. Dabei ist dieser Anscheinsbeweis bei der BK Nr. 2108 jedoch nicht anwendbar, da es für dessen Anwendung derzeit keine hinreichend gesicherten Erfahrungssätze gibt (so Bundessozialgericht vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 3.12.1997 - L 3 U 166/97), weshalb in jedem Einzelfall eine konkrete individuelle Kausalitätsbeurteilung erforderlich ist. Denn nicht immer, wenn eine entsprechende berufliche Belastung und eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule oder Halswirbelsäule zusammentreffen, ist der Kausalzusammenhang automatisch gegeben, vielmehr sind mögliche andere Ursachen ebenfalls zu berücksichtigen. Diese konkurrierenden Ursachen müssen aber feststehen und dann ist eine Abwägung zwischen ihnen und der beruflichen Belastung nach der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung erforderlich (so zutreffend Becker, Peter, Vortragsmanuskript "Die Rechtsprechung zu den bandscheibenbedingten Erkrankungen der Wirbelsäule" vom 9./10. Februar 2001 in Bad Homburg). Kriterien zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs sind dabei Art und Ausmaß der beruflichen Wirbelsäulenbelastung, der Beginn und zeitliche Verlauf der Erkrankung im Vergleich zu den beruflichen Belastungen, die Frage eines belastungskonformen Krankheitsbildes, bei dem die Bandscheiben in den unteren LWS-Segmenten stärker als die in den oberen Segmenten verschlissen sind (Korrelation von Belastung und Erkrankung), der Vergleich der Lendenwirbelsäule mit den anderen Wirbelsäulenabschnitten sowie dem übrigen Skelett-System und den großen Gelenken sowie die Berücksichtigung bzw. der Ausschluss anderer Ursachen. Zur letzteren zählen insbesondere statische, entzündliche, unfallbedingte Schadensanlagen, konkurrierende Erkrankungen (z. B. Entwicklungsstörungen am Lenden-Kreuzbeinübergang, Beckenschiefstand, Beinlängendifferenz, Hohl-Rundrücken, Scheuermann`sche Erkrankung, Spondylolystese, Spondylolyse, klinisch relevante Skoliose, außerberufliche Wirbelsäulenbelastungen, sonstige wie z. B. Übergewicht). Dabei hat jedes dieser Kriterien seine Schwächen, weshalb nur durch eine Einbeziehung möglichst vieler Gesichtspunkte eine Gesamtschau und in Würdigung des konkreten Versicherten mit seinem persönlichen Berufsleben und seinen individuellen Erkrankungen es möglich erscheint, bei der schwierigen Beurteilung des Kausalzusammenhanges der Wahrheit so nahe wie möglich zu kommen.
Die somit notwendige Gesamtwürdigung fällt zu Lasten des Klägers aus, weil die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine außerberufliche Verursachung seines Leidens spricht. Unstreitig ist nur, dass der Kläger neben Schädigungen der Lendenwirbelsäule auch solche vor allem der Halswirbelsäule, jedoch auch der Brustwirbelsäule aufweist. Streitig ist hingegen schon die Frage der langjährigen Belastung, wie zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren ausführlich erörtert wurde. Wenn die Beklagte dabei zu einem maximal berücksichtigungsfähigen Zeitraum von sieben Jahren und neun Monaten kommt, so umfasst diese Berechnung auch die Zeiten, in welchen der Kläger als Gutachter bei der G. tätig war, nämlich vom 2. November 1993 bis zum 28. März 1994 sowie vom 22. April bis 6. Mai 1994. Dass die dort ausgeübte Tätigkeit jedoch wirbelsäulenbelastend gewesen sein sollte, ist nicht behauptet worden und nicht nachgewiesen. Damit wurde der 10-Jahres-Zeitraum aber insgesamt um rund ein Viertel unterschritten. Bei einer so deutlichen Unterschreitung des Kriteriums der "Langjährigkeit" erachtet der Senat die Möglichkeit der Beweiserleichterung deshalb für nicht gegeben.
Der danach notwendige Vollbeweis scheitert zudem noch aus anderen Gründen. Zum einen hat der Kläger in dem Erhebungsbogen vom 7. August 1998 darauf hingewiesen, dass er zum ersten Mal cervikale Wirbelsäulenbeschwerden im Jahre 1985, lumbale Wirbelsäulenbeschwerden im Jahre 1990 und thoraxale Wirbelsäulenbeschwerden im Jahre 1992 hatte; es sei schwer zu sagen, bei welcher Gelegenheit die Beschwerden aufgetreten seien. Festzuhalten ist damit, dass lumbale Beschwerden bereits unmittelbar nach Aufnahme der belastenden Tätigkeit bei der Jugendwerkstatt auftraten. Dieser Umstand geht zu Lasten des Klägers. Tatsache ist ferner, dass sich der Kläger vor der Antragstellung bei Prof. Dr. M. vorstellte und dort vor allem über einen dumpfen Schmerz im Bereich des linken Brustkorbbereiches klagte; dieser Arzt berichtete der Beklagten im Schreiben vom 15. September 1998, seit Jahren würden im Prinzip Beschwerden von seiten der HWS, BWS und LWS bestehen, zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten jedoch nur mäßige Beschwerden im Bereich der LWS bestanden. Auch dieser Umstand spricht eher gegen die berufsbedingte Verursachung des Leidens im Bereich der Lendenwirbelsäule. Auch die Befunde der Radiologen Sch./W. sowie Dr. St. vom 19. Januar 1996 bzw. 21. Oktober 1996 sprechen gegen den vom Kläger reklamierten Zusammenhang, denn hier standen die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule im Vordergrund (bei C 4/C 5 "Bild eines ossifizierenden Bandscheibenprolaps"), während bei der Lendenwirbelsäule eine "zum Prolaps grenzwertige breitbasige mediale subligamentäre Protrusion der Bandscheibe L 4/5 ohne derzeit nachweisbare neurokompressive Wirkung" diagnostiziert wurde (Dres. W./Sch. vom 19. Januar 1996). Ebenso beschrieb Dr. St. eine ausgeprägte Retrospondylosis mit Protrusion C 5/6 median linksseitig mit Kompressionseffekt, hingegen einen geringgradigen Prolaps L 4/5 median rechtsseitig ohne sicheren Kompressionseffekt bei der Lendenwirbelsäule (Arztbrief vom 21. Oktober 1996). Damit kommen die Ärzte übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass letztlich die Beschwerden der Halswirbelsäule überwogen bzw. weiter vorangeschritten waren, als die der Lendenwirbelsäule; hinzu tritt noch der Umstand, dass der Kläger Prof. M. vor allem wegen seiner Brustwirbelsäulenbeschwerden aufgesucht hatte. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Kläger nach Angaben des Arbeitgebers die wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten nur bis April 1996 ausübte (Antwort vom 6. November 1998 - Bl. 127 der Verwaltungsakte).
Des Weiteren ist von Bedeutung, dass ausweislich des Arztberichtes des Orthopäden Dr. E. vom 23. Oktober 1998 bereits am 29. April 1993 beim Kläger ein Morbus Scheuermann der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule sowie ein Reizzustand im Iliosakralgelenk rechts mehr als links diagnostiziert wurde. Ebenso wird im Abschlussbericht der Kurklinik M. nach der stationären Heilmaßnahme vom 19. März bis 16. April 1996 als Hauptdiagnose ein degeneratives HWS-Syndrom bei Bandscheibenprolaps und Spinalkanalstenose gestellt und die Diagnose eines degenerativen LWS-Syndroms bei Morbus Scheuermann an zweiter Stelle genannt. Passend zu Morbus Scheuermann sei auch ein beginnender Rundrücken beim Kläger. Von Bedeutung ist ferner die Tatsache, dass ausweislich dieses Abschlussberichtes der Kläger bereits damals ein Gewicht von 84 kg aufwies, das damit nur geringfügig unter dem bei der DKD festgestellten Gewicht von 85 kg lag, welches beim körperlichen Untersuchungsbefund festgestellt und als "übergewichtiger Ernährungszustand" beschrieben wurde. Außerdem beschreibe der Neurochirurg Dr. R. im Entlassungsbericht vom 1. März 1999 diagnostisch einen knöchern engen Spinalkanal in Höhe HWK 4/5 und 5/6 sowie einen thorakalen Bandscheibenvorfall in Höhe von BK 6/7 und betont dabei, dass die starke Eindämmung des Rückenmarks in Höhe HWK 5/6 das größte Gewicht habe. Die Gesamtwürdigung der Ermittlungsergebnisse führt somit zu dem Ergebnis, dass das Wirbelsäulenleiden des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit außerberuflich verursacht ist. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, sich der Beurteilung durch den Landesgewerbsarzt Dr. Rx. vom 27. Januar 1999 anzuschließen, dass ingesamt weder die haftungsbegründende noch die haftungsausfüllende Kausalität für eine Berufskrankheit der Bandscheiben spricht. Bei dem gegebenen Sachverhalt kommt auch eine BK im Sinne der Nr. 2109 BKVO nicht in Betracht.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Kläger aus der Heilmaßnahme in W. am 16. April 1996 als weiterhin vollschichtig leistungsfähig für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachanleiter in einer Jugendwerkstatt arbeitsfähig entlassen wurde. Nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger allenfalls nur noch kurz die belastende Tätigkeit ausgeführt, wie der Arbeitgeber mitteilte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
II. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Anerkennung und Entschädigung eines Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit im Streit.
Der 1948 geborene Kläger verfügt über einen Abschluss als Dipl.-Politologe. Nach seinen Angaben war er vom 2. Juli 1969 bis zum 31. August 1969 bei der D. AG in H. als Hilfsarbeiter, danach vom 23. Februar 1970 bis zum 20. März 1970 bei der Firma K. in B. als Transporter, sodann vom 31. August 1970 bis zum 26. September 1970 als Aushilfe bei den M. Kies- und Sandwerken in B. beschäftigt. Daran schlossen sich Beschäftigungen als Hochbauhelfer bei der Firma E. L. oHG vom 16. Februar 1971 bis zum 31. März 1971 sowie vom 18. August 1971 bis zum 30. September 1971 an, Tätigkeiten als Nachtpförtner beim H.-M.-Institut in B. vom 18. Oktober 1973 bis zum 30. April 1974. Vom 29. Oktober 1977 bis zum 28. März 1981 war der Kläger für das I. L. O. in G. und vom 1. November 1982 bis zum 30. November 1983 für den UN-Hochkommissar für Flüchtlinge tätig. Des Weiteren hat der Kläger angegeben, zwischen Dezember 1983 und Juli/August 1984 ohne Anstellung gewesen zu sein, sodann habe er für ein ILO/UN-HCR-Projekt in Argentinien gearbeitet, um im Juli 1985 die Leitung eines im Aufbau befindlichen Projektes zur genossenschaftlichen Förderung von Lumpensammlern in Montevideo (Uruguay) zu übernehmen. Ende 1987 sei er nach Deutschland zurückgekehrt und hier von Januar 1988 bis August 1989 arbeitslos gemeldet gewesen, jedoch ohne Leistungsbezug. Vom 13. September 1989 bis zum 30. November 1989 sei er bei der Firma H. GmbH und Co. KG in H. als Bauhelfer beschäftigt gewesen und habe von 11. Dezember 1989 bei der Jugendwerkstatt H. als Fachanleiter für den Servicebereich bis zum 30. September 1997 gearbeitet. Der Kläger hat außerdem angegeben, vom 2. November 1993 bis zum 28. März 1994 sowie vom 22. April 1994 bis zum 6. Mai 1994 als Gutachter bei der Gesellschaft für Technische Zusammenarbeit (G.) in E. tätig gewesen zu sein.
Am 22. Juli 1998 ging bei der Beklagten der Antrag des Klägers auf Anerkennung seines Wirbelsäulenleidens als Berufskrankheit ein. Der Kläger teilte darin mit, bei der Jugendwerkstatt H. e.V. sei schwere körperliche Arbeit die Regel gewesen. Er habe sich bereits im Jahre 1993 wegen anhaltender Rückenbeschwerden gezwungen gesehen, eine entsprechende Heilbehandlung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte zu beantragen, die umgehend gewährt worden sei, ebenso wie eine erneute Kur im Jahre 1996. Die bei ihm festgestellten gravierenden Veränderungen der Wirbelsäule seien bereits 1996 als Behinderung nach dem Schwerbehindertengesetz anerkannt worden. Dem Antrag beigefügt war ein ärztlicher Untersuchungsbericht der Berufsgenossenschaftlichen Unfallklinik F. vom 18. Mai 1998 sowie Röntgenbefunde der Radiologischen Gemeinschaftspraxis Dres. B. und Partner vom 18. September 1995, der Orthopäden/Neurochirurgen Dres. M. und L. vom 19. September 1995, der Röntgenologischen Gemeinschaftspraxis Dres. Sch. und W. vom 19. Januar 1996 sowie des Radiologen Dr. St. vom 21. Oktober 1996 und der Deutschen Klinik für Diagnostik in W. vom 30. Mai 1998 bzw. vom 3. Juni 1998. Dort wurden eine spinale Stenose (betont Segment HWK 5/6), ein medialer Bandscheibenprolaps (Segment HWK 3/4), eine Bandscheibenprotrusion (BWK 6/7), ein mediolateraler Bandscheibenprolaps (LWK 4/5), eine Bandscheibenprotrusion (LWK 5/SWK 1) sowie multiple Foramenstenosen der Halswirbelkörper, eine schwere Osteochondrose der Lendenwirbelkörper (Segment 4/5) beschrieben und im Vergleich zu den Voruntersuchungen vom Oktober 1996 eine Befundprogredienz festgestellt. Auf Befragen der Beklagten teilte der Kläger mit, er habe zum ersten Mal im Jahre 1985 Beschwerden der Halswirbelsäule, 1990 solche der Lendenwirbelsäule und ab 1992 solche der Brustwirbelsäule verspürt. Die Beklagte zog daraufhin verschiedene medizinische Unterlagen bei, hörte den Kläger zur Art seiner Tätigkeiten an und holte Auskünfte der Arbeitgeber des Klägers ein. Ferner zog die Beklagte Unterlagen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte sowie des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales bei und richtete verschiedene Anfragen an die für den Kläger zuständigen Krankenkassen; seitens der Barmer Ersatzkasse wurden in der Auskunft vom 16. September 1998 u. a. folgende Krankheiten angegeben:
Bisherige Krankheiten:
vom bis Bezeichnung der Krankheit Behandelnder Arzt
09.02.90 14.02.90 AK. Lumbalgie Dr. Hx.
27.08.90 31.08.90 Ak. LWS-Sydr. Dr. Hx.
05.03.91 15.03.91 Ak. Schmerzen b. chron. WS-Leiden Dr. Hx.
26.02.92 13.03.92 Ak. WS-Syndrom Dr. Hx.
02.12.92 09.12.92 Überlastungssyndrom LWS Dr. Hx.
24.08.94 31.08.94 Ak. LWS-Syndr., chron. Leiden Dr. Hx.
04.09.95 08.09.95 Akutes BWS-Syndrom Dr. Hx. H-Stadt
23.01.96 16.02.96 Cerv. Bandscheibenvorfall Dr. L.
Die Deutsche Krankenversicherungs-AG teilte der Beklagten mit, im Versicherungszeitraum von November 1993 bis April 1994 seien keine Kosten nachgewiesen. Der Arzt M. Hx. teilte mit, der Kläger sei bei ihm erstmals im Oktober 1989 und danach regelmäßig in ambulanter Behandlung wegen eines chronischen Wirbelsäulenleidens gewesen; der Beginn seiner Beschwerden falle in die Zeit seiner Beschäftigung als Bauhelfer bei der Firma H. in H ... Der Kläger habe sich bei ihm und bei den mitbehandelnden Orthopäden Dres. Stx. und Sx. häufig vorgestellt und sei häufig arbeitsunfähig gewesen. Im Abschlussbericht der Kurklinik M. in W. vom 16. April 1996 finden sich weitere Angaben, denen zufolge der Kläger dort über Rückenschmerzen bereits seit seiner Jugend geklagt habe, die sich in den letzten Jahren wesentlich verschlimmert hätten, hauptsächlich bedingt durch das viele Heben und Tragen. Er habe seit ca. 1985 Schmerzen im Bereich der HWS mit Ausstrahlungen in den linken Arm und muskuläre Verspannungen im Nacken-/Schultergürtelbereich. Diagnostisch wurde ausgeführt, der Kläger habe wohl einen Morbus Scheuermann durchgemacht. Auch der Orthopäde Dr. E. teilte am 23. Oktober 1998 die Diagnose eines Morbus Scheuermann der BWS und LWS mit.
Mit Schreiben vom 6. November 1998 gab die Jugendwerkstatt H. bekannt, dass der Kläger dort ab Mai 1996 nicht mehr für den Gebrauchtmöbeldienst tätig gewesen sei und beschrieb einzelne Tätigkeiten des Klägers im Beschäftigungszeitraum. Die Beklagte richtete eine Anfrage an den Technischen Aufsichtsdienst mit der Bitte um entsprechende Ermittlungen, die dahingehend beantwortet wurde, dass die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne des Merkblattes für die ärztliche Untersuchung zur BK 2108 nicht vorlägen, insbesondere sei das Kriterium der Langjährigkeit nicht erfüllt. Der zum Sachverhalt gehörte Landesgewerbearzt gab seine Beurteilung am 27. Januar 1999 dahingehend ab, bei dem Kläger lägen degenerative Veränderungen bzw. außerberufliche Erkrankungen der gesamten Wirbelsäule vor; die arbeitstechnischen Voraussetzungen für eine BK 2108 seien nicht gegeben. Insgesamt bestehe somit weder die haftungsbegründende noch die haftungsausfüllende Kausalität für eine Berufskrankheit der Bandscheiben. Mit Bescheid vom 15. März 1999 lehnte die Beklagte daraufhin den Antrag des Klägers ab. Auf die Gründe des Bescheides wird Bezug genommen (Bl. 150 f der Verwaltungsakte). Der Kläger widersprach am 24. März 1999. Die Beklagte holte daraufhin eine ergänzende Stellungnahme von dem Technischen Aufsichtsdienst ein, der dazu sowohl den Kläger als auch den ehemaligen Arbeitgeber aufsuchte und Ermittlungen vor Ort durchführte. In seiner Stellungnahme vom 21. Juni 1999 ist u. a. ausgeführt, dass die Arbeit des Klägers belastend gewesen sei. Einzelgewichte mit mehr als 20 kg und mehr als 40 Wiederholungen pro Schicht seien bei diesen Tätigkeiten die Regel gewesen; nach Auswertung der vorliegenden Erkenntnisse aus Tätigkeitsnachweisen, alten Rechnungen, dem persönlichen Gespräch mit dem Arbeitgeber und dem Erkrankten sei retrospektiv festzustellen, dass für den Zeitraum 12/89 bis 11/96 an drei Arbeitstagen pro Woche die Kriterien für die arbeitstechnischen Voraussetzungen im Sinne des Merkblattes zur Berufskrankheit Nr. 2108 vorgelegen hätten. Vom Zeitraum 12/89 bis 11/96 seien die Zeiten seiner Kurmaßnahmen 1993 und 1996 abzuziehen, weshalb das zwingend erforderliche Kriterium der Langjährigkeit der Belastung beim Kläger nicht erfüllt werde. Mit Widerspruchsbescheid vom 28. Juli 1999 wies die Beklagte daraufhin den Widerspruch zurück.
Mit am 25. August 1999 beim Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) erhobener Klage verfolgte der Kläger sein Begehren mit dem Vorbringen weiter, er habe bis zum Ende seiner Beschäftigung bei der Jugendwerkstatt H. unvermindert weiter Umzüge und Transporte durchgeführt, die Einwirkungszeit sei auf jeden Fall länger als acht Jahre gewesen. Der Transport der schweren und unhandlichen Möbelstücke durch verwinkelte Korridore und enge Treppenhäuser habe notwendigerweise Haltungen mit verdrehter Körperachse, einseitiger Belastung und Zwischenhebevorgänge mit sich gebracht, die weit über das übliche Maß hinaus gegangen seien. Hinzu komme, dass er entsprechende Tätigkeiten erst im Alter von 42 Jahren aufgenommen habe.
Vom SG wurden die Akten des Rentenstreitverfahrens beigezogen und die Klage mit Gerichtsbescheid vom 16. November 2000 abgewiesen. Die Kammer war der Auffassung, die arbeitstechnischen Voraussetzungen für die Anerkennung der BK 2108 lägen nicht vor, denn aus der im Rahmen des gegen die BfA laufenden Klageverfahrens erteilten Arbeitgeberauskunft vom 4. September 2000 ergebe sich, dass der Kläger als arbeitspädagogischer Praxisanleiter beschäftigt gewesen sei; deswegen könne keine Rede davon sein, dass er durchgehend oder hauptsächlich oder überwiegend schwere körperliche Arbeiten zu verrichten gehabt habe, vielmehr habe er die ihm anvertrauten jungen Arbeitslosen beaufsichtigen, anleiten und betreuen sollen. Die gelegentliche persönliche Mitarbeit könne die arbeitstechnischen Voraussetzungen nicht erfüllen, denn der Kläger sei nicht als Möbelträger oder Bauhilfsarbeiter beschäftigt gewesen. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird ergänzend Bezug genommen.
Mit der 9. Dezember 2000 eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Er vertritt die Auffassung, dass die zeitliche Mindestvoraussetzung von zehn Jahren nicht schematisch gelten dürfe. Denn bei intensiver Belastung könne auch ein kürzerer Zeitraum als "langjährig" im Sinne der Vorschriften gelten. Ebenso wenig stichhaltig seien die von der Beklagten angeführten Ablehnungsgründe, dass eine polysegmentale Verteilung des Wirbelsäulenschadens eindeutig gegen einen ursächlichen Zusammenhang spreche. Was schließlich den Zwang zur Aufgabe aller gesundheitsschädlichen Tätigkeiten angehe, weise er darauf hin, dass er bereits mit Bescheid vom 6. Januar 1997 als Schwerbehinderter mit einem Grad der Behinderung von 30 v.H. und mit Abhilfebescheid vom 14. Juni 2000 mit einem GdB von 40 v.H. anerkannt worden sei. Die Untersuchungen im Jahre 1993 hätten im Wesentlichen nur einen Morbus Scheuermann und keinen Bandscheibenschaden ergeben und auch im Kurbericht der Kurklinik M. vom April 1996 sei er für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als weiter vollschichtig leistungsfähig entlassen worden.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 24. November 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 15. März 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. März 1999 zu verurteilen, sein Wirbelsäulenleiden als Berufskrankheit nach den Nrn. 2108 und 2109 als Berufskrankheit anzuerkennen und in gesetzlichem Umfang zu entschädigen,
hilfsweise,
ein Sachverständigengutachten über seinen Gesundheitszustand einzuholen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den Gerichtsbescheid für zutreffend und verweist im Übrigen auf ihre Bescheide.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig, jedoch unbegründet. Die angefochtene Entscheidung ist zu Recht ergangen, denn die Voraussetzungen für die Anerkennung des Wirbelsäulenleidens des Klägers als Berufskrankheit gemäß § 9 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - 7. Buch - (SGB VII) in Verbindung mit der Nr. 2108 der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung (BKVO) liegen nicht vor. Danach sind bandscheibenbedingte Erkrankungen der Lendenwirbelsäule nur dann als Berufskrankheit anzuerkennen, wenn sie durch langjähriges Heben oder Tragen schwerer Lasten oder durch langjährige Tätigkeiten in extremer Rumpfbeugehaltung verursacht wurden und zur Unterlassung aller Tätigkeiten gezwungen haben, die für die Entstehung, die Verschlimmerung und das Wiederaufleben der Krankheit ursächlich waren oder sein können.
Voraussetzung für die Feststellung einer Berufskrankheit ist, dass die versicherte Tätigkeit, die schädigenden Einwirkungen sowie die Erkrankung, wegen der Entschädigungsleistungen beansprucht werden, nachgewiesen sind. Es muss ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit vorliegen, dass alle Umstände des Einzelfalles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens und nach der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung hiervon zu begründen (so BSGE 61, 127 f). Allerdings hat der Gesetzgeber in § 9 Abs. 3 SGB VII nunmehr eine Beweiserleichterung eingeführt. Danach wird vermutet, dass die Krankheit durch die Versichertentätigkeit dann verursacht worden ist, wenn Versicherte, die infolge der besonderen Bedingungen ihrer Versichertentätigkeit in erhöhtem Maße der Gefahr der Erkrankung an einer der in der BKVO genannten Berufskrankheit ausgesetzt waren, an einer solchen Krankheit erkranken und Anhaltspunkte für eine Verursachung außerhalb der Versichertentätigkeit nicht festgestellt werden können. Dabei ist dieser Anscheinsbeweis bei der BK Nr. 2108 jedoch nicht anwendbar, da es für dessen Anwendung derzeit keine hinreichend gesicherten Erfahrungssätze gibt (so Bundessozialgericht vom 18. November 1997 - 2 RU 48/96; Landessozialgericht Rheinland-Pfalz vom 3.12.1997 - L 3 U 166/97), weshalb in jedem Einzelfall eine konkrete individuelle Kausalitätsbeurteilung erforderlich ist. Denn nicht immer, wenn eine entsprechende berufliche Belastung und eine bandscheibenbedingte Erkrankung der Lendenwirbelsäule oder Halswirbelsäule zusammentreffen, ist der Kausalzusammenhang automatisch gegeben, vielmehr sind mögliche andere Ursachen ebenfalls zu berücksichtigen. Diese konkurrierenden Ursachen müssen aber feststehen und dann ist eine Abwägung zwischen ihnen und der beruflichen Belastung nach der Kausalitätstheorie der wesentlichen Bedingung erforderlich (so zutreffend Becker, Peter, Vortragsmanuskript "Die Rechtsprechung zu den bandscheibenbedingten Erkrankungen der Wirbelsäule" vom 9./10. Februar 2001 in Bad Homburg). Kriterien zur Beurteilung des Kausalzusammenhangs sind dabei Art und Ausmaß der beruflichen Wirbelsäulenbelastung, der Beginn und zeitliche Verlauf der Erkrankung im Vergleich zu den beruflichen Belastungen, die Frage eines belastungskonformen Krankheitsbildes, bei dem die Bandscheiben in den unteren LWS-Segmenten stärker als die in den oberen Segmenten verschlissen sind (Korrelation von Belastung und Erkrankung), der Vergleich der Lendenwirbelsäule mit den anderen Wirbelsäulenabschnitten sowie dem übrigen Skelett-System und den großen Gelenken sowie die Berücksichtigung bzw. der Ausschluss anderer Ursachen. Zur letzteren zählen insbesondere statische, entzündliche, unfallbedingte Schadensanlagen, konkurrierende Erkrankungen (z. B. Entwicklungsstörungen am Lenden-Kreuzbeinübergang, Beckenschiefstand, Beinlängendifferenz, Hohl-Rundrücken, Scheuermann`sche Erkrankung, Spondylolystese, Spondylolyse, klinisch relevante Skoliose, außerberufliche Wirbelsäulenbelastungen, sonstige wie z. B. Übergewicht). Dabei hat jedes dieser Kriterien seine Schwächen, weshalb nur durch eine Einbeziehung möglichst vieler Gesichtspunkte eine Gesamtschau und in Würdigung des konkreten Versicherten mit seinem persönlichen Berufsleben und seinen individuellen Erkrankungen es möglich erscheint, bei der schwierigen Beurteilung des Kausalzusammenhanges der Wahrheit so nahe wie möglich zu kommen.
Die somit notwendige Gesamtwürdigung fällt zu Lasten des Klägers aus, weil die überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine außerberufliche Verursachung seines Leidens spricht. Unstreitig ist nur, dass der Kläger neben Schädigungen der Lendenwirbelsäule auch solche vor allem der Halswirbelsäule, jedoch auch der Brustwirbelsäule aufweist. Streitig ist hingegen schon die Frage der langjährigen Belastung, wie zwischen den Beteiligten im Berufungsverfahren ausführlich erörtert wurde. Wenn die Beklagte dabei zu einem maximal berücksichtigungsfähigen Zeitraum von sieben Jahren und neun Monaten kommt, so umfasst diese Berechnung auch die Zeiten, in welchen der Kläger als Gutachter bei der G. tätig war, nämlich vom 2. November 1993 bis zum 28. März 1994 sowie vom 22. April bis 6. Mai 1994. Dass die dort ausgeübte Tätigkeit jedoch wirbelsäulenbelastend gewesen sein sollte, ist nicht behauptet worden und nicht nachgewiesen. Damit wurde der 10-Jahres-Zeitraum aber insgesamt um rund ein Viertel unterschritten. Bei einer so deutlichen Unterschreitung des Kriteriums der "Langjährigkeit" erachtet der Senat die Möglichkeit der Beweiserleichterung deshalb für nicht gegeben.
Der danach notwendige Vollbeweis scheitert zudem noch aus anderen Gründen. Zum einen hat der Kläger in dem Erhebungsbogen vom 7. August 1998 darauf hingewiesen, dass er zum ersten Mal cervikale Wirbelsäulenbeschwerden im Jahre 1985, lumbale Wirbelsäulenbeschwerden im Jahre 1990 und thoraxale Wirbelsäulenbeschwerden im Jahre 1992 hatte; es sei schwer zu sagen, bei welcher Gelegenheit die Beschwerden aufgetreten seien. Festzuhalten ist damit, dass lumbale Beschwerden bereits unmittelbar nach Aufnahme der belastenden Tätigkeit bei der Jugendwerkstatt auftraten. Dieser Umstand geht zu Lasten des Klägers. Tatsache ist ferner, dass sich der Kläger vor der Antragstellung bei Prof. Dr. M. vorstellte und dort vor allem über einen dumpfen Schmerz im Bereich des linken Brustkorbbereiches klagte; dieser Arzt berichtete der Beklagten im Schreiben vom 15. September 1998, seit Jahren würden im Prinzip Beschwerden von seiten der HWS, BWS und LWS bestehen, zum Zeitpunkt der Untersuchung hätten jedoch nur mäßige Beschwerden im Bereich der LWS bestanden. Auch dieser Umstand spricht eher gegen die berufsbedingte Verursachung des Leidens im Bereich der Lendenwirbelsäule. Auch die Befunde der Radiologen Sch./W. sowie Dr. St. vom 19. Januar 1996 bzw. 21. Oktober 1996 sprechen gegen den vom Kläger reklamierten Zusammenhang, denn hier standen die Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule im Vordergrund (bei C 4/C 5 "Bild eines ossifizierenden Bandscheibenprolaps"), während bei der Lendenwirbelsäule eine "zum Prolaps grenzwertige breitbasige mediale subligamentäre Protrusion der Bandscheibe L 4/5 ohne derzeit nachweisbare neurokompressive Wirkung" diagnostiziert wurde (Dres. W./Sch. vom 19. Januar 1996). Ebenso beschrieb Dr. St. eine ausgeprägte Retrospondylosis mit Protrusion C 5/6 median linksseitig mit Kompressionseffekt, hingegen einen geringgradigen Prolaps L 4/5 median rechtsseitig ohne sicheren Kompressionseffekt bei der Lendenwirbelsäule (Arztbrief vom 21. Oktober 1996). Damit kommen die Ärzte übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass letztlich die Beschwerden der Halswirbelsäule überwogen bzw. weiter vorangeschritten waren, als die der Lendenwirbelsäule; hinzu tritt noch der Umstand, dass der Kläger Prof. M. vor allem wegen seiner Brustwirbelsäulenbeschwerden aufgesucht hatte. Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Kläger nach Angaben des Arbeitgebers die wirbelsäulenbelastenden Tätigkeiten nur bis April 1996 ausübte (Antwort vom 6. November 1998 - Bl. 127 der Verwaltungsakte).
Des Weiteren ist von Bedeutung, dass ausweislich des Arztberichtes des Orthopäden Dr. E. vom 23. Oktober 1998 bereits am 29. April 1993 beim Kläger ein Morbus Scheuermann der Brustwirbelsäule und Lendenwirbelsäule sowie ein Reizzustand im Iliosakralgelenk rechts mehr als links diagnostiziert wurde. Ebenso wird im Abschlussbericht der Kurklinik M. nach der stationären Heilmaßnahme vom 19. März bis 16. April 1996 als Hauptdiagnose ein degeneratives HWS-Syndrom bei Bandscheibenprolaps und Spinalkanalstenose gestellt und die Diagnose eines degenerativen LWS-Syndroms bei Morbus Scheuermann an zweiter Stelle genannt. Passend zu Morbus Scheuermann sei auch ein beginnender Rundrücken beim Kläger. Von Bedeutung ist ferner die Tatsache, dass ausweislich dieses Abschlussberichtes der Kläger bereits damals ein Gewicht von 84 kg aufwies, das damit nur geringfügig unter dem bei der DKD festgestellten Gewicht von 85 kg lag, welches beim körperlichen Untersuchungsbefund festgestellt und als "übergewichtiger Ernährungszustand" beschrieben wurde. Außerdem beschreibe der Neurochirurg Dr. R. im Entlassungsbericht vom 1. März 1999 diagnostisch einen knöchern engen Spinalkanal in Höhe HWK 4/5 und 5/6 sowie einen thorakalen Bandscheibenvorfall in Höhe von BK 6/7 und betont dabei, dass die starke Eindämmung des Rückenmarks in Höhe HWK 5/6 das größte Gewicht habe. Die Gesamtwürdigung der Ermittlungsergebnisse führt somit zu dem Ergebnis, dass das Wirbelsäulenleiden des Klägers mit überwiegender Wahrscheinlichkeit außerberuflich verursacht ist. Der Senat hat deshalb keine Bedenken, sich der Beurteilung durch den Landesgewerbsarzt Dr. Rx. vom 27. Januar 1999 anzuschließen, dass ingesamt weder die haftungsbegründende noch die haftungsausfüllende Kausalität für eine Berufskrankheit der Bandscheiben spricht. Bei dem gegebenen Sachverhalt kommt auch eine BK im Sinne der Nr. 2109 BKVO nicht in Betracht.
Zu berücksichtigen ist außerdem, dass der Kläger aus der Heilmaßnahme in W. am 16. April 1996 als weiterhin vollschichtig leistungsfähig für seine zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Fachanleiter in einer Jugendwerkstatt arbeitsfähig entlassen wurde. Nach diesem Zeitpunkt hat der Kläger allenfalls nur noch kurz die belastende Tätigkeit ausgeführt, wie der Arbeitgeber mitteilte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Revision war zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
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