Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 31 RJ 1283/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12 B 89/02 RJ
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Beschwerde des Klägers und Beschwerdeführers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2002 wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1940 geborene Kläger wurde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf Grund eines Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung am 24. September 1998 und 7. Dezember 1998 auf Veranlassung der Beklagten medizinisch untersucht (Dres. R. und T./Orthopäde). Die Beklagte lehnte unter Bezugnahme hierauf die beantragte Leistung durch Bescheid vom 26. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1999 ab. Zur Begründung führte sie weiter aus, dass der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten mit Einschränkungen verrichten könne. Hiergegen hat der Kläger am 8. April 1999 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Dieses hat ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Dr. B. vom 18. Juli 2000 in Auftrag gegeben. Der Sachverständige bewertet den Kläger ebenfalls als vollschichtig leistungsfähig für leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen. Auf Grund der Angabe des behandelnden Orthopäden des Klägers Dr. St. in einem Befundbericht vom 16. Mai 2001, dass eine Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten sei, hat Dr. B. auf Veranlassung des Sozialgerichts eine erneute Begutachtung des Klägers durchgeführt. Er ist in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger seit dem Tag der Nachuntersuchung und der MRT-Erstellung vom 16. August 2001 nicht mehr in der Lage sei, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu erbringen. Es sei insofern eine Änderung der Symptomatik eingetreten, als nunmehr ein Nervenwurzelkompressionssyndrom S 1, rechts ) links vorliege. Dieses müsse auf Grund der dauerhaft nachgewiesenen Kompression als chronifiziert angesehen werden. Die Beklagte hat daraufhin durch Schriftsatz vom 2. Mai 2002 ein Vergleichsangebot unterbreitet. Sie hat sich bereit erklärt, den Kläger als voll erwerbsgemindert ab 16. August 2001 zu bewerten und ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. September 2001 zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits wolle sie nicht übernehmen, da sich die medizinischen Verhältnisse während des Klageverfahrens in dem zu dem Vergleichsangebot führenden Ausmaß geändert hätten. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 dieses Vergleichsangebot angenommen und beantragt, der Beklagten seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Durch Beschluss vom 30. Juli 2002 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen erfolgt sei. Die Erledigung des Rechtsstreits habe sich auf Grund der ergänzenden Stellungnahme des Dr. B. vom 5. März 2002 ergeben. Danach sei eine Verschlechterung im Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des Klägers gegenüber der Voruntersuchung vom 18. Juli 2000 eingetreten. Die Änderung habe sich mithin während des Klageverfahrens ergeben, so dass eine Kostentragungsverpflichtung der Beklagten unbillig sei. Das Klageziel habe auch durch einen erneuten Rentenantrag erreicht werden können.
Der Kläger hat gegen diesen ihm am 9. September 2002 zugestellten Beschluss am 12. September 2002 Beschwerde bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegt. Dieses hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger und Beschwerdeführer führt aus, nicht allein auf das Veranlassungsprinzip könne abgestellt werden. Es müsse vielmehr auch das Erfolgsprinzip in die Abwägung einbezogen werden. Im Rahmen einer streitigen Entscheidung wäre die Beklagte zur Leistungsgewährung zumindest im Leistungsumfang des Vergleichs verurteilt worden. Die Klage hätte dann Erfolg gehabt. Das Veranlassungsprinzip könne nicht ausschließlich zu Lasten des Klägers modifiziert werden, zumindest dann nicht, wenn eine schwierige tatsächliche Frage im Streit stehe. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass sie nicht schuldhaft gehandelt habe. Eine Kostenbelastung des Klägers alleine sei jedoch ebenso unbillig. Er verweist weiter auf die Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2000 (L 14 RJ 292/96) und 30. März 2000 (L 18 B 20/00 SB), in denen das Erfolgsprinzip als entscheidendes Ermessenskriterium zum Tragen komme.
Der Kläger und Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass sie keinen Anlass für die Klageerhebung gegeben habe. Sie könne daher nicht mit den Kosten des Klägers, auch nicht anteilsmäßig, belastet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vortrags der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2002 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gemäß § 193 SGG hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil endet, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung über die Kostentragungsverpflichtung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl. BSG, Beschlüsse vom 18. Januar 1975 - 6 RKa 7/56 und vom 25. Mai 1957 - 6 RKa 16/54, beide in SozR Nrn. 3 und 42 zu § 193 SGG sowie Urteil vom 20. Juni 1962 - 1 RA 66/59 in BSGE 17, 124 ff.; HLSG, Beschlüsse vom 10. Februar 1992 - L 5 B 117/91; vom 28. April 1993 - L 5 VB 1180/90; vom 30. März 1994 - L 13 B 17/93; vom 30. Januar 1996 - L 4 B 24/95; vom 13. Mai 1996 - L 5 B 64/94; vom 28. September 2001 - L 14 B 94/97 KR m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist dabei befugt, die Ermessenserwägungen des Vordergerichts in vollem Umfang zu überprüfen und seine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Vordergerichts zu setzen (vgl. HLSG, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - L 4 B 24/95; vom 13. Mai 1996 - L 5 B 64/94; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, München 2002, 7. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 17).
Grundsätzlich hat das Gericht zur Ausfüllung des Begriffs des "sachgemäßen oder billigen Ermessens" im konkreten Einzelfall den gesamten bisherigen Sach- und Streitstand zu bewerten. Dabei kommt im Wesentlichen zwei Bewertungskriterien Bedeutung zu. Es sind zum einen die Erfolgsaussicht der Klage und zum Zweiten das "Veranlassungsprinzip". Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 91 a Zivilprozessordnung - ZPO -, der hier allerdings nicht direkt über § 202 SGG anwendbar ist (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 SGG, Rdnrn. 1a und 12), gilt, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der in dem Rechtsstreit unterliegt bzw., wenn keine streitige Entscheidung zu treffen war, derjenige, der im Falle der streitigen Entscheidung unterlegen hätte (Erfolgsaussicht) (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 SGG Rdnrn. 12 a und 13; HLSG Beschluss vom 28. September 2001, a.a.O.). Da jedoch alle Umstände des Falles zu berücksichtigen sind, ist daneben das sogenannte "Veranlassungsprinzip" als Ermessensgesichtspunkt heranzuziehen. Grundlage dessen ist die Vorstellung, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens demjenigen aufzuerlegen sind, der Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat (vgl. Beschlüsse, HLSG vom 30. Januar 1996, 13. Mai 1996 sowie 28. September 2001, a.a.O.; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 12 b). Es gilt also zu prüfen, ob es sich etwa um einen von vornherein vermeidbaren oder überflüssigen Prozess gehandelt hat und wem dieses ggf. zur Last zu legen ist.
In Fortführung der ständigen Rechtsprechung der meisten Senate des Hessischen Landessozialgerichts in den vergangenen vier Jahren (vgl. Beschlüsse, HLSG vom 25.02.99 - L 14 KR 1121/96; 30.03.99 - L 4 B 4/99 SB; 26.04.99 - L 13 RJ 664/97; 01.10.99 - L 2 B 55/99 RJ; 15.03.00 - L 2 B 100/99 RJ; 26.04.00 - L 10 AL 385/96; 11.05.00 - L 6 B 24/98 EG; 07.06.00 - L 5 B 99/99 SB; 14.06.00 - L 2 B 20/00 RJ; 30.08.00 - L 4 VJ 10/99; 31.08.00 - L 4 B 66/00 SB; 19.09.00 - L 1 B 5/00 KR; 16.10.00 - L 12 B 61/98 KR; 26.03.01 - L 12 B 69/00 RJ; 20.06.01 - L 14 B 36/01 KR und L 5 B 57/01 SB; 28.09.01 - L 14 B 94/97 KR; 23.10.01 - L 4 B 41/01; 23.10.01 - L 4 B 62/01 SB; 01.02.02 - L 4 B 1330/98 SB; 21.03.02 - L 2 RJ 1074/00; 06.05.02 - L 8 Kn 180/99 U; 07.05.02 - L 5 B 13/02 SB; sowohl auch LSG Schleswig-Holstein vom 13.02.97 - L 2 SB 8/97, Breith. 97, 567 ff.; LSG Bremen vom 15.11.85 - L 5 BR 13/85, Breith. 87, 523 ff. sowie die von der Beschwerdegegnerin benannte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 07.05.98 - L 9 RJ 1528/98 AK-A) sind bei den folgenden Fallgruppen - zumindest in Fällen, in denen die Gewährung einer Sozialleistung streitig ist und in denen der Rechtsstreit durch unstreitige Erledigung beendet worden ist - die eingangs benannten Ermessensgesichtspunkte wie folgt zu berücksichtigen:
1. Kommt der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens nicht in hinreichendem Maße nach und im Gerichtsverfahren werden Tatsachen auf Grund von Ermittlungen des Gerichts festgestellt, die, wenn sie bereits von dem Leistungsträger ordnungsgemäß geprüft worden wären und von diesem hätten geprüft werden können, zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung geführt hätten, sind dem Leistungsträger auf Grund des Veranlassungsprinzips die Kosten des Rechtsstreits unabhängig von dem Umfang des Obsiegens des Leistungsberechtigten aufzuerlegen. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist.
2. Bleibt bei der unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits offen, ob der Leistungsträger Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat, weil beispielsweise nicht feststellbar ist, wann der Leistungsfall eingetreten ist, der Leistungsberechtigte sich jedoch letztendlich mit seinem ursprünglichen Begehren, wenn auch erst ab einem anderen als dem beantragten Zeitpunkt bzw. erst nach Klageerhebung durchsetzen kann, entspricht es in Abwägung beider eingangs dargestellter Ermessensgesichtspunkte (Erfolgs- und Veranlassungsprinzip) im Allgemeinen billigem Ermessen eine Kostenquotelung vorzunehmen.
3. Ändert sich die Rechtslage auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach der Klageerhebung oder der Berufungseinlegung, so sind selbst bei einem Erfolg des Leistungsberechtigten dem Leistungsverpflichteten wegen des Überwiegens des Veranlassungs- gegenüber dem Erfolgsgesichtspunkt im Rahmen der Ermessensabwägung im Allgemeinen keine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Veranlassungsprinzip, wie der 14. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts in der von dem Beschwerdeführer angeführten Entscheidung (vgl. Beschluss des BayLSG vom 26.06.00 - L 4 RJ 292/96, ASR 2000, 97 f.) meint, lediglich zur Korrektur des Ergebnisses nach dem Erfolgsprinzip heranzuziehen ist oder wie oben unter Ziff. 2 das Erfolgsprinzip zur Korrektur des Veranlassungsprinzips verwendet wird. Beide Gesichtspunkte der Ermessensabwägung sind, wie oben bereits dargestellt, im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Sie haben sich vielmehr als handhabbare Ermessenskriterien durch die ständige Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit herausgebildet. Im Übrigen beinhaltet eine Ermessensentscheidung immer eine Abwägung aller Kriterien des Einzelfalles, so dass die oben benannten Fallkonstellationen lediglich Richtlinien darstellen, von denen im Einzelfall begründet abgewichen werden kann. Hieraus entsteht auch keine einseitige Bevorzugung des Leistungsträgers, denn nach der Fallkonstellation 2 sind gerade über die Kostenquotelung die einander widerstreitenden Prinzipien miteinander auszugleichen. Ähnliches gilt auch für die weitere von dem Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Beschluss des BayLSG vom 30.03.00 - L 18 B 20/B, ASR 2000, 51 f.). In dieser Entscheidung wird die im Übrigen gequotelte Kostenentscheidung nach einer Abwägung der Ermessensgesichtspunkte begründet. Dabei stimmt der erkennende Senat insbesondere den Ausführungen des BayLSG zu, dass nicht unterstellt werden darf, dass der Leistungsträger ohne die Klageerhebung bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von sich aus und ohne nachfolgendes Gerichtsverfahren in der selben Weise den Leistungsanspruch anerkannt hätte, wie nach der Beweisaufnahme durch das Gericht. Derartige außerhalb des Gerichtsverfahrens liegende und von zahlreichen anderen Umständen abhängende Faktoren dürfen ebenso wenig in die Kostenentscheidung einfließen, wie das prozessuale Verhalten des Leistungsträgers in Gestalt eines sofortigen Anerkenntnisses nach der Feststellung der den Leistungsanspruch begründenden Tatsachen (vgl. hierzu Beschlüsse, HLSG vom 30. Januar 1996 - L 4 B 24/95 und 13. Mai 1996 - L 5 B 64/94).
Unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen sind dem Kläger von der Beklagten keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Hierbei hat der Senat die zuvor aufgeführte Fallkonstellation 3 seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die wesentliche Änderung der Verhältnisse ist erst im Verlaufe des Gerichtsverfahrens eingetreten und auch erst diese hat zu der für den Kläger erfolgreichen unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits geführt. Bereits im Verwaltungsverfahren hatte die Beklagte ein Gutachten bei dem Orthopäden Dr. T. (7. Dezember 1998) eingeholt. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger u. a. folgende Erkrankungen: 1. Lumbalsyndrom, ohne radikuläre Symptomatik bei Wirbelgleiten L5/S1, Grad I nach Meyerdinck und Osteochondrose L4/5, L5/S1; 2. Initiale Coxarthrose rechts mit leichter Bewegungseinschränkung; 3. Cervicalsyndrom, ohne radikuläre Symptomatik; 4. Chondropathia patellae bds ... Er konnte im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule keine motorischen oder sensiblen Störungen feststellen. Er hat den Kläger mit diesen Erkrankungen noch als vollschichtig leistungsfähig angesehen, so dass der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 1999 auf der Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse zunächst einmal nicht zu beanstanden war. Auch im Verlaufe des Klageverfahrens hat sich der Befund des Dr. T. und seine Bewertung im Wesentlichen zunächst einmal bestätigt. Dr. B. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 18. Juli 2000 u. a. eine Interspinalligamentose L4/5 (Reizzustand des die Dornfortsätze verbindenden Bandes) bei Dichtstand der Dornfortsätze L4/5, Wirbelgleiten, anamnestisch eine Bandscheibenvorwölbung L4/5, vermehrte Rundrückenbildung, altersüberschreitende degenerative Veränderungen der Etagen C3/4 und C5/6, Teilenge der Nervenwurzelaustrittslöcher in diesen Etagen festgestellt. Er hat dabei in der Leistungsbewertung ebenso wie Dr. T. den Schluss gezogen, dass der Kläger mit diesen Erkrankungen noch in der Lage sei, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings hat er anders als Dr. T. lediglich ein solches Leistungsvermögen für leichte Arbeiten und nicht mehr für mittelschwere Arbeiten angenommen. Hierbei handelt es sich zum einen jedoch "nur" um eine andere Einschätzung, denn eine Verschlimmerung der orthopädischen Leiden des Klägers gegenüber dem Zustand, wie ihn Dr. T. beschrieben hat, konnte Dr. B. ausdrücklich nicht feststellen. Erst aus dem Befundbericht des Dr. St. vom 24. April 2001 ergibt sich der Hinweis auf eine Verschlimmerungstendenz. Dieser Einschätzung ist Dr. B. gefolgt, allerdings mit der Einschränkung, dass eine Abklärung durch ein MRT erfolgen müsse. Nach der Durchführung dieser Untersuchung hat Dr. B. dann am 5. März 2002 ausgeführt, dass eine Änderung der Symptomatik eingetreten sei, die zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen führe. Er hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im MRT vom 16. August 2001 eine Rückverschiebung L4 über L5 um ca. 4 bis 5 mm, ferner im Segment L5/S1 eine dreieckförmige konfigurierte Läsion, mit einem Durchmesser von 9 x 8 mm beschrieben werde. Sie verursache "eine deutliche Impression des Duralsackes sowie eine Kompression der S1-Wurzel rechts, die nach dorsal verlagert" werde. Damit müsse eine Änderung der Diagnose aus dem vorhergehenden Gutachten vorgenommen werden. Seiner Ansicht nach bestehe dieses Leistungsvermögen ab dem Tag des MRT. Dem ist die Beklagte gefolgt. Erst im Verlaufe des Klageverfahrens hat es sich mithin erwiesen, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nachzugehen. Allerdings ist diese Einschränkung des Leistungsvermögens auf die oben beschriebene Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers zurückzuführen, die zumindest bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht eingetreten war, was sich aus den eindeutigen Aussagen des Dr. B. ergibt. Hieran ändert es auch nichts, wenn angenommen werden müsste, dass dieses Leistungsvermögen bereits bei der Befundberichtserstattung durch Dr. St. gegeben gewesen sein sollte. Dieses würde zwar unter Umständen Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles gehabt haben. Der Hinweis auf eine Verschlimmerung durch Dr. St. ist jedoch, nachdem dieser bereits im Verwaltungsverfahren einen Befundbericht erstattet hatte, erst weit nach Klageerhebung erfolgt. Eine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist mithin erst nach der Klageerhebung eingetreten. Damit überwiegt in der Abwägung zwischen dem Erfolgsprinzip - der Kläger hat mit dem Vergleichsabschluss die begehrte Leistung erhalten, allerdings erst zu einem Zeitpunkt weit nach Klageerhebung - und dem Veranlassungsprinzip - die Beklagte hat hinreichend ermittelt und es bleibt auch nicht offen, ob der Leistungsfall nicht ggf. doch vor der Klageerhebung eingetreten sein könnte - das Veranlassungsprinzip. Den Ausführungen oben folgend hat die Beklagte dem Kläger damit keine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Es bleibt angesichts dessen auch kein Raum für eine Kostenquotelung. Soweit im erstinstanzlichen Beschluss darauf verwiesen wird, dass der Kläger auch bei einer erneuten Rentenantragstellung den erzielten Erfolg gehabt hätte, kann dieses, wie oben bereits ausgeführt, für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits keine Bedeutung erlangen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Gründe:
I.
Im Ausgangsverfahren war die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung streitig.
Der 1940 geborene Kläger wurde im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens auf Grund eines Antrags auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung am 24. September 1998 und 7. Dezember 1998 auf Veranlassung der Beklagten medizinisch untersucht (Dres. R. und T./Orthopäde). Die Beklagte lehnte unter Bezugnahme hierauf die beantragte Leistung durch Bescheid vom 26. Januar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. März 1999 ab. Zur Begründung führte sie weiter aus, dass der Kläger noch vollschichtig leichte Arbeiten mit Einschränkungen verrichten könne. Hiergegen hat der Kläger am 8. April 1999 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben. Dieses hat ein orthopädisches Sachverständigengutachten bei Dr. B. vom 18. Juli 2000 in Auftrag gegeben. Der Sachverständige bewertet den Kläger ebenfalls als vollschichtig leistungsfähig für leichte Arbeiten mit weiteren qualitativen Einschränkungen. Auf Grund der Angabe des behandelnden Orthopäden des Klägers Dr. St. in einem Befundbericht vom 16. Mai 2001, dass eine Verschlimmerung im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten sei, hat Dr. B. auf Veranlassung des Sozialgerichts eine erneute Begutachtung des Klägers durchgeführt. Er ist in seiner ergänzenden Stellungnahme vom 5. März 2002 zu dem Ergebnis gelangt, dass der Kläger seit dem Tag der Nachuntersuchung und der MRT-Erstellung vom 16. August 2001 nicht mehr in der Lage sei, Arbeiten von wirtschaftlichem Wert zu erbringen. Es sei insofern eine Änderung der Symptomatik eingetreten, als nunmehr ein Nervenwurzelkompressionssyndrom S 1, rechts ) links vorliege. Dieses müsse auf Grund der dauerhaft nachgewiesenen Kompression als chronifiziert angesehen werden. Die Beklagte hat daraufhin durch Schriftsatz vom 2. Mai 2002 ein Vergleichsangebot unterbreitet. Sie hat sich bereit erklärt, den Kläger als voll erwerbsgemindert ab 16. August 2001 zu bewerten und ihm eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. September 2001 zu gewähren. Die Kosten des Rechtsstreits wolle sie nicht übernehmen, da sich die medizinischen Verhältnisse während des Klageverfahrens in dem zu dem Vergleichsangebot führenden Ausmaß geändert hätten. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 15. Mai 2002 dieses Vergleichsangebot angenommen und beantragt, der Beklagten seine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Durch Beschluss vom 30. Juli 2002 hat das Sozialgericht entschieden, dass die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten haben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Entscheidung unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen erfolgt sei. Die Erledigung des Rechtsstreits habe sich auf Grund der ergänzenden Stellungnahme des Dr. B. vom 5. März 2002 ergeben. Danach sei eine Verschlechterung im Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des Klägers gegenüber der Voruntersuchung vom 18. Juli 2000 eingetreten. Die Änderung habe sich mithin während des Klageverfahrens ergeben, so dass eine Kostentragungsverpflichtung der Beklagten unbillig sei. Das Klageziel habe auch durch einen erneuten Rentenantrag erreicht werden können.
Der Kläger hat gegen diesen ihm am 9. September 2002 zugestellten Beschluss am 12. September 2002 Beschwerde bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main eingelegt. Dieses hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Der Kläger und Beschwerdeführer führt aus, nicht allein auf das Veranlassungsprinzip könne abgestellt werden. Es müsse vielmehr auch das Erfolgsprinzip in die Abwägung einbezogen werden. Im Rahmen einer streitigen Entscheidung wäre die Beklagte zur Leistungsgewährung zumindest im Leistungsumfang des Vergleichs verurteilt worden. Die Klage hätte dann Erfolg gehabt. Das Veranlassungsprinzip könne nicht ausschließlich zu Lasten des Klägers modifiziert werden, zumindest dann nicht, wenn eine schwierige tatsächliche Frage im Streit stehe. Zwar sei der Beklagten zuzugeben, dass sie nicht schuldhaft gehandelt habe. Eine Kostenbelastung des Klägers alleine sei jedoch ebenso unbillig. Er verweist weiter auf die Entscheidungen des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. Juni 2000 (L 14 RJ 292/96) und 30. März 2000 (L 18 B 20/00 SB), in denen das Erfolgsprinzip als entscheidendes Ermessenskriterium zum Tragen komme.
Der Kläger und Beschwerdeführer beantragt (sinngemäß),
den Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 30. Juli 2002 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Die Beklagte und Beschwerdegegnerin beantragt (sinngemäß),
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie vertritt die Auffassung, dass sie keinen Anlass für die Klageerhebung gegeben habe. Sie könne daher nicht mit den Kosten des Klägers, auch nicht anteilsmäßig, belastet werden.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des weiteren Vortrags der Beteiligten, wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakte, der Gegenstand der Beratung gewesen ist, Bezug genommen.
II.
Die Beschwerde ist zulässig (§§ 172 Abs. 1, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Der Beschluss des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. August 2002 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, dem Kläger außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits zu erstatten.
Gemäß § 193 SGG hat das Gericht, wenn das Verfahren anders als durch Urteil endet, auf Antrag durch Beschluss zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Die Entscheidung über die Kostentragungsverpflichtung erfolgt nach billigem Ermessen (vgl. BSG, Beschlüsse vom 18. Januar 1975 - 6 RKa 7/56 und vom 25. Mai 1957 - 6 RKa 16/54, beide in SozR Nrn. 3 und 42 zu § 193 SGG sowie Urteil vom 20. Juni 1962 - 1 RA 66/59 in BSGE 17, 124 ff.; HLSG, Beschlüsse vom 10. Februar 1992 - L 5 B 117/91; vom 28. April 1993 - L 5 VB 1180/90; vom 30. März 1994 - L 13 B 17/93; vom 30. Januar 1996 - L 4 B 24/95; vom 13. Mai 1996 - L 5 B 64/94; vom 28. September 2001 - L 14 B 94/97 KR m.w.N.). Das Beschwerdegericht ist dabei befugt, die Ermessenserwägungen des Vordergerichts in vollem Umfang zu überprüfen und seine eigenen Ermessenserwägungen an die Stelle derjenigen des Vordergerichts zu setzen (vgl. HLSG, Beschlüsse vom 30. Januar 1996 - L 4 B 24/95; vom 13. Mai 1996 - L 5 B 64/94; Meyer-Ladewig, Sozialgerichtsgesetz, Kommentar, München 2002, 7. Auflage, § 193 SGG Rdnr. 17).
Grundsätzlich hat das Gericht zur Ausfüllung des Begriffs des "sachgemäßen oder billigen Ermessens" im konkreten Einzelfall den gesamten bisherigen Sach- und Streitstand zu bewerten. Dabei kommt im Wesentlichen zwei Bewertungskriterien Bedeutung zu. Es sind zum einen die Erfolgsaussicht der Klage und zum Zweiten das "Veranlassungsprinzip". Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 91 a Zivilprozessordnung - ZPO -, der hier allerdings nicht direkt über § 202 SGG anwendbar ist (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 SGG, Rdnrn. 1a und 12), gilt, dass derjenige die Kosten zu tragen hat, der in dem Rechtsstreit unterliegt bzw., wenn keine streitige Entscheidung zu treffen war, derjenige, der im Falle der streitigen Entscheidung unterlegen hätte (Erfolgsaussicht) (vgl. Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 SGG Rdnrn. 12 a und 13; HLSG Beschluss vom 28. September 2001, a.a.O.). Da jedoch alle Umstände des Falles zu berücksichtigen sind, ist daneben das sogenannte "Veranlassungsprinzip" als Ermessensgesichtspunkt heranzuziehen. Grundlage dessen ist die Vorstellung, dass die Kosten des Gerichtsverfahrens demjenigen aufzuerlegen sind, der Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat (vgl. Beschlüsse, HLSG vom 30. Januar 1996, 13. Mai 1996 sowie 28. September 2001, a.a.O.; Meyer-Ladewig, a.a.O., § 193 SGG Rdnr. 12 b). Es gilt also zu prüfen, ob es sich etwa um einen von vornherein vermeidbaren oder überflüssigen Prozess gehandelt hat und wem dieses ggf. zur Last zu legen ist.
In Fortführung der ständigen Rechtsprechung der meisten Senate des Hessischen Landessozialgerichts in den vergangenen vier Jahren (vgl. Beschlüsse, HLSG vom 25.02.99 - L 14 KR 1121/96; 30.03.99 - L 4 B 4/99 SB; 26.04.99 - L 13 RJ 664/97; 01.10.99 - L 2 B 55/99 RJ; 15.03.00 - L 2 B 100/99 RJ; 26.04.00 - L 10 AL 385/96; 11.05.00 - L 6 B 24/98 EG; 07.06.00 - L 5 B 99/99 SB; 14.06.00 - L 2 B 20/00 RJ; 30.08.00 - L 4 VJ 10/99; 31.08.00 - L 4 B 66/00 SB; 19.09.00 - L 1 B 5/00 KR; 16.10.00 - L 12 B 61/98 KR; 26.03.01 - L 12 B 69/00 RJ; 20.06.01 - L 14 B 36/01 KR und L 5 B 57/01 SB; 28.09.01 - L 14 B 94/97 KR; 23.10.01 - L 4 B 41/01; 23.10.01 - L 4 B 62/01 SB; 01.02.02 - L 4 B 1330/98 SB; 21.03.02 - L 2 RJ 1074/00; 06.05.02 - L 8 Kn 180/99 U; 07.05.02 - L 5 B 13/02 SB; sowohl auch LSG Schleswig-Holstein vom 13.02.97 - L 2 SB 8/97, Breith. 97, 567 ff.; LSG Bremen vom 15.11.85 - L 5 BR 13/85, Breith. 87, 523 ff. sowie die von der Beschwerdegegnerin benannte Entscheidung des LSG Baden-Württemberg vom 07.05.98 - L 9 RJ 1528/98 AK-A) sind bei den folgenden Fallgruppen - zumindest in Fällen, in denen die Gewährung einer Sozialleistung streitig ist und in denen der Rechtsstreit durch unstreitige Erledigung beendet worden ist - die eingangs benannten Ermessensgesichtspunkte wie folgt zu berücksichtigen:
1. Kommt der Leistungsträger seiner Amtsermittlungspflicht im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens nicht in hinreichendem Maße nach und im Gerichtsverfahren werden Tatsachen auf Grund von Ermittlungen des Gerichts festgestellt, die, wenn sie bereits von dem Leistungsträger ordnungsgemäß geprüft worden wären und von diesem hätten geprüft werden können, zu einer anderen als der angefochtenen Entscheidung geführt hätten, sind dem Leistungsträger auf Grund des Veranlassungsprinzips die Kosten des Rechtsstreits unabhängig von dem Umfang des Obsiegens des Leistungsberechtigten aufzuerlegen. Gleiches gilt im umgekehrten Fall, wenn der Leistungsberechtigte seinen Mitwirkungspflichten im Verwaltungsverfahren nicht in hinreichendem Maße nachgekommen ist.
2. Bleibt bei der unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits offen, ob der Leistungsträger Anlass für den Rechtsstreit gegeben hat, weil beispielsweise nicht feststellbar ist, wann der Leistungsfall eingetreten ist, der Leistungsberechtigte sich jedoch letztendlich mit seinem ursprünglichen Begehren, wenn auch erst ab einem anderen als dem beantragten Zeitpunkt bzw. erst nach Klageerhebung durchsetzen kann, entspricht es in Abwägung beider eingangs dargestellter Ermessensgesichtspunkte (Erfolgs- und Veranlassungsprinzip) im Allgemeinen billigem Ermessen eine Kostenquotelung vorzunehmen.
3. Ändert sich die Rechtslage auf Grund einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse nach der Klageerhebung oder der Berufungseinlegung, so sind selbst bei einem Erfolg des Leistungsberechtigten dem Leistungsverpflichteten wegen des Überwiegens des Veranlassungs- gegenüber dem Erfolgsgesichtspunkt im Rahmen der Ermessensabwägung im Allgemeinen keine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.
Dabei kann es dahingestellt bleiben, ob das Veranlassungsprinzip, wie der 14. Senat des Bayerischen Landessozialgerichts in der von dem Beschwerdeführer angeführten Entscheidung (vgl. Beschluss des BayLSG vom 26.06.00 - L 4 RJ 292/96, ASR 2000, 97 f.) meint, lediglich zur Korrektur des Ergebnisses nach dem Erfolgsprinzip heranzuziehen ist oder wie oben unter Ziff. 2 das Erfolgsprinzip zur Korrektur des Veranlassungsprinzips verwendet wird. Beide Gesichtspunkte der Ermessensabwägung sind, wie oben bereits dargestellt, im Gesetz nicht ausdrücklich erwähnt. Sie haben sich vielmehr als handhabbare Ermessenskriterien durch die ständige Rechtsprechung der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit herausgebildet. Im Übrigen beinhaltet eine Ermessensentscheidung immer eine Abwägung aller Kriterien des Einzelfalles, so dass die oben benannten Fallkonstellationen lediglich Richtlinien darstellen, von denen im Einzelfall begründet abgewichen werden kann. Hieraus entsteht auch keine einseitige Bevorzugung des Leistungsträgers, denn nach der Fallkonstellation 2 sind gerade über die Kostenquotelung die einander widerstreitenden Prinzipien miteinander auszugleichen. Ähnliches gilt auch für die weitere von dem Beschwerdeführer angeführte Entscheidung des Bayerischen Landessozialgerichts (vgl. Beschluss des BayLSG vom 30.03.00 - L 18 B 20/B, ASR 2000, 51 f.). In dieser Entscheidung wird die im Übrigen gequotelte Kostenentscheidung nach einer Abwägung der Ermessensgesichtspunkte begründet. Dabei stimmt der erkennende Senat insbesondere den Ausführungen des BayLSG zu, dass nicht unterstellt werden darf, dass der Leistungsträger ohne die Klageerhebung bei einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse von sich aus und ohne nachfolgendes Gerichtsverfahren in der selben Weise den Leistungsanspruch anerkannt hätte, wie nach der Beweisaufnahme durch das Gericht. Derartige außerhalb des Gerichtsverfahrens liegende und von zahlreichen anderen Umständen abhängende Faktoren dürfen ebenso wenig in die Kostenentscheidung einfließen, wie das prozessuale Verhalten des Leistungsträgers in Gestalt eines sofortigen Anerkenntnisses nach der Feststellung der den Leistungsanspruch begründenden Tatsachen (vgl. hierzu Beschlüsse, HLSG vom 30. Januar 1996 - L 4 B 24/95 und 13. Mai 1996 - L 5 B 64/94).
Unter Berücksichtigung der vorhergehenden Ausführungen sind dem Kläger von der Beklagten keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Hierbei hat der Senat die zuvor aufgeführte Fallkonstellation 3 seiner Entscheidung zu Grunde gelegt. Die wesentliche Änderung der Verhältnisse ist erst im Verlaufe des Gerichtsverfahrens eingetreten und auch erst diese hat zu der für den Kläger erfolgreichen unstreitigen Beendigung des Rechtsstreits geführt. Bereits im Verwaltungsverfahren hatte die Beklagte ein Gutachten bei dem Orthopäden Dr. T. (7. Dezember 1998) eingeholt. Dieser diagnostizierte bei dem Kläger u. a. folgende Erkrankungen: 1. Lumbalsyndrom, ohne radikuläre Symptomatik bei Wirbelgleiten L5/S1, Grad I nach Meyerdinck und Osteochondrose L4/5, L5/S1; 2. Initiale Coxarthrose rechts mit leichter Bewegungseinschränkung; 3. Cervicalsyndrom, ohne radikuläre Symptomatik; 4. Chondropathia patellae bds ... Er konnte im Bereich der Brust- und Lendenwirbelsäule keine motorischen oder sensiblen Störungen feststellen. Er hat den Kläger mit diesen Erkrankungen noch als vollschichtig leistungsfähig angesehen, so dass der Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 1999 auf der Grundlage dieser Ermittlungsergebnisse zunächst einmal nicht zu beanstanden war. Auch im Verlaufe des Klageverfahrens hat sich der Befund des Dr. T. und seine Bewertung im Wesentlichen zunächst einmal bestätigt. Dr. B. hat in seinem Sachverständigengutachten vom 18. Juli 2000 u. a. eine Interspinalligamentose L4/5 (Reizzustand des die Dornfortsätze verbindenden Bandes) bei Dichtstand der Dornfortsätze L4/5, Wirbelgleiten, anamnestisch eine Bandscheibenvorwölbung L4/5, vermehrte Rundrückenbildung, altersüberschreitende degenerative Veränderungen der Etagen C3/4 und C5/6, Teilenge der Nervenwurzelaustrittslöcher in diesen Etagen festgestellt. Er hat dabei in der Leistungsbewertung ebenso wie Dr. T. den Schluss gezogen, dass der Kläger mit diesen Erkrankungen noch in der Lage sei, vollschichtig einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Allerdings hat er anders als Dr. T. lediglich ein solches Leistungsvermögen für leichte Arbeiten und nicht mehr für mittelschwere Arbeiten angenommen. Hierbei handelt es sich zum einen jedoch "nur" um eine andere Einschätzung, denn eine Verschlimmerung der orthopädischen Leiden des Klägers gegenüber dem Zustand, wie ihn Dr. T. beschrieben hat, konnte Dr. B. ausdrücklich nicht feststellen. Erst aus dem Befundbericht des Dr. St. vom 24. April 2001 ergibt sich der Hinweis auf eine Verschlimmerungstendenz. Dieser Einschätzung ist Dr. B. gefolgt, allerdings mit der Einschränkung, dass eine Abklärung durch ein MRT erfolgen müsse. Nach der Durchführung dieser Untersuchung hat Dr. B. dann am 5. März 2002 ausgeführt, dass eine Änderung der Symptomatik eingetreten sei, die zu einem aufgehobenen Leistungsvermögen führe. Er hat dabei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass im MRT vom 16. August 2001 eine Rückverschiebung L4 über L5 um ca. 4 bis 5 mm, ferner im Segment L5/S1 eine dreieckförmige konfigurierte Läsion, mit einem Durchmesser von 9 x 8 mm beschrieben werde. Sie verursache "eine deutliche Impression des Duralsackes sowie eine Kompression der S1-Wurzel rechts, die nach dorsal verlagert" werde. Damit müsse eine Änderung der Diagnose aus dem vorhergehenden Gutachten vorgenommen werden. Seiner Ansicht nach bestehe dieses Leistungsvermögen ab dem Tag des MRT. Dem ist die Beklagte gefolgt. Erst im Verlaufe des Klageverfahrens hat es sich mithin erwiesen, dass der Kläger nicht mehr in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit von mehr als drei Stunden täglich nachzugehen. Allerdings ist diese Einschränkung des Leistungsvermögens auf die oben beschriebene Änderung des Gesundheitszustandes des Klägers zurückzuführen, die zumindest bis zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht eingetreten war, was sich aus den eindeutigen Aussagen des Dr. B. ergibt. Hieran ändert es auch nichts, wenn angenommen werden müsste, dass dieses Leistungsvermögen bereits bei der Befundberichtserstattung durch Dr. St. gegeben gewesen sein sollte. Dieses würde zwar unter Umständen Auswirkungen auf den Zeitpunkt des Versicherungsfalles gehabt haben. Der Hinweis auf eine Verschlimmerung durch Dr. St. ist jedoch, nachdem dieser bereits im Verwaltungsverfahren einen Befundbericht erstattet hatte, erst weit nach Klageerhebung erfolgt. Eine Änderung der gesundheitlichen Verhältnisse ist mithin erst nach der Klageerhebung eingetreten. Damit überwiegt in der Abwägung zwischen dem Erfolgsprinzip - der Kläger hat mit dem Vergleichsabschluss die begehrte Leistung erhalten, allerdings erst zu einem Zeitpunkt weit nach Klageerhebung - und dem Veranlassungsprinzip - die Beklagte hat hinreichend ermittelt und es bleibt auch nicht offen, ob der Leistungsfall nicht ggf. doch vor der Klageerhebung eingetreten sein könnte - das Veranlassungsprinzip. Den Ausführungen oben folgend hat die Beklagte dem Kläger damit keine außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. Es bleibt angesichts dessen auch kein Raum für eine Kostenquotelung. Soweit im erstinstanzlichen Beschluss darauf verwiesen wird, dass der Kläger auch bei einer erneuten Rentenantragstellung den erzielten Erfolg gehabt hätte, kann dieses, wie oben bereits ausgeführt, für die Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits keine Bedeutung erlangen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
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