Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 11 AL 1948/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6/10 AL 1229/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. September 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 29.12.1997 bis 21.6.2000 und dabei um die Frage der nachträglichen Berücksichtigung von Einmal-Zahlungen bei der Bemessung und bei Vorliegen von bestandskräftigen Bescheiden.
Der 1939 geborene und seit 1984 geschiedene Kläger war von 1961 bis zum 30. Juni 1997, zuletzt als Meister, bei der Maschinenbau GmbH & Co KG beschäftigt. Die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit betrug 35 Stunden wöchentlich. In der Zeit von Dezember 1996 bis Mai 1997 erzielte der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung in 910,02 Stunden ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 35.053,-, und zwar in den Monaten Dezember 1996, Januar und März 1997 jeweils DM 5.814,-, im Februar 1997 DM 6.024,50 und in den Monaten April und Mai 1997 jeweils DM 5.897,50. Die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgte aus betriebsbedingten Gründen am 20. Dezember 1996 zum 30. Juni 1997 unter Zahlung einer Sozialplan-Abfindung in Höhe von DM 87.581,-. Vom 25. Juni bis 28. Dezember 1997 bezog der Kläger Krankengeld und beantragte am 29. Dezember 1997 bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 19. Februar 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 29. bis 31. Dezember 1997 in Höhe von DM 214,80 (DM 71,60 täglich) unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe A (Lohnsteuerklasse 1), Kindermerkmal 0 und einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 1.350,-. Mit weiterem Bescheid vom 19. Februar 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Januar 1998 in Höhe von DM 432,39 wöchentlich. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 29. Dezember 1998 in Höhe von DM 436,94 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.370,-). Mit Bescheid vom 12. Januar 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Januar 1999 in Höhe von DM 437,71 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.370,-). Mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 29. Dezember 1999 in Höhe von DM 442,26 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.390,-).
Mit Bescheid vom 11. Januar 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Januar 2000 in Höhe von DM 450,10 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.390,-).
Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes betreffs der Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlung eine Neuberechnung seines Arbeitslosengeldes ab dem 29. Dezember 1997. Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22. Juni 2000 bis zur Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 25. August 2000 in Höhe von DM 480,83 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.530,- durch pauschale Erhöhung um 10% entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.5.2000). Hiergegen hat der Kläger am 22. August 2000 Widerspruch eingelegt mit dem Hinweis, dass sich der Widerspruch nicht gegen die Höhe der Leistung, sondern gegen den angegebenen Beginn der Leistungsänderung richte. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, unanfechtbare Bewilligungsentscheidungen seien nach § 330 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) i.V.m. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) nur für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zu korrigieren. Anträge auf Überprüfung der Bewilligungsentscheidungen nach § 44 SGB 10 beseitigten die Bindungswirkung eines Bescheides nicht; der Bescheid bleibe unanfechtbar. Eine Rücknahme der Entscheidung sei nach § 330 Abs. 1 SGB 3 i.V.m. § 44 SGB 10 nur mit Wirkung für die Zeit nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG möglich. In diesem Fall sei das ungerundete Bemessungsentgelt frühestens ab 22. Juni 2000 zu erhöhen. Dies sei zutreffend um 10 % erhöht worden. Dabei handele es sich um eine vorläufige Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB 3. Hiergegen hat der Kläger am 20. Dezember 2000 Klage erhoben und u.a. vorgetragen, er habe seinerzeit keinen Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide eingelegt, da er davon ausgegangen sei, die höheren Beträge würden automatisch rückwirkend gezahlt, wenn die Verfassungswidrigkeit festgestellt würde. Diesbezüglich habe auch die Techniker Krankenkasse ihre Mitglieder informiert. Ihm sei auf Nachfrage von der Leistungsabteilung der Beklagten mitgeteilt worden, dass alle Einsprüche rechtsgültig abgelehnt worden wären und wenn das Bundesverfassungsgericht anders entscheiden würde, käme es zu Nachzahlungen ab Beginn der Arbeitslosigkeit. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Gesetz mit der Stichtagsregelung sei verfassungswidrig. Mit Urteil vom 5. September 2001 hat das Sozialgericht Darmstadt die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 19. Februar 1998 und die nachfolgenden Bescheide bis zum 11. Januar 2000 seien bindend geworden. Ausgehend von dem bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 35.053,-, bei dem entsprechend der Ausfüll-Anweisung der Beklagten kein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld enthalten gewesen sei, habe sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von gerundet zunächst DM 1.350,- ergeben, das im Wege der Anpassung gesteigert worden sei. Ferner sei eine Anpassung an die neuen Leistungsverordnungen erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich eine Neuregelung nur dahingehend angemahnt, soweit für die Zeit nach dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Dies sei durch die Regelung des § 434 c SGB 3 umgesetzt worden. Lediglich für die Zeit ab 22. Juni 2000 seien bindende Bewilligungen durch eine pauschale Erhöhung des nicht gerundeten Bemessungsentgeltes um 10 % in Erfüllung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes anzupassen gewesen. Dies sei durch die Beklagte erfolgt. Die vom Kläger vorgelegte Mitteilung der Techniker Krankenkasse befasse sich nur mit evtl. zu viel eingezogenen Beiträgen und deren ggf. durchzuführende Erstattung. Der vom Kläger ebenfalls gestellte Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide nach § 44 SGB 10 führe zu keinem abweichenden Ergebnis, da diese sich auch nach neuerer Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erwiesen.
Gegen das am 9. Oktober 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. November 2001 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, er sei am 24. März 1998 in der Leistungsabteilung der Beklagten (Zimmer 28) gewesen. Dort habe er mit einer Frau gesprochen, an deren Namen er sich nicht mehr erinnere (möglicherweise Frau " ..."). Diese und auch der Sachbearbeiter in Zimmer 21 hätten ihm die Auskunft gegeben, dass ein Widerspruch sinnlos sei, da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Einmalzahlungen in Form einer Nachzahlung berücksichtigt würden. Diese Auskunft sei bei einer späteren Vorsprache bestätigt worden mit dem Hinweis, dass bei einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts alle Leistungsempfänger gleichbehandelt würden, ob nun ein Widerspruch erhoben sei oder nicht. Dadurch sei er von der Einlegung eines Widerspruchs abgehalten worden. Der Kläger hat die Fotokopie eines Schreibens des Arbeitsamtes Darmstadt vom 9.3.1998 mit einer handschriftlichen Notiz vorgelegt: "Ich war am 24.3.98 in der Leistungsabteilung Zimmer 28 bei einer Dame mit Akzent aus den neuen Bundesländern, die mir bestätigte, daß ich erst im Mai 2002 Rente beantragen müßte. Auch der Sachbearbeiter in Zimmer 21 gab mir diese Auskunft. Einmalzahlungen würden nach der Entscheidung des BVG nachgezahlt. Widerspruch dagegen wäre sinnlos da er sowieso abgelehnt würde."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. September 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm in Abänderung der Bescheide vom 19. Februar 1998, vom 23. Dezember 1998, vom 12. Januar 1999, vom 22. Dezember 1999 sowie vom 11. Januar 2000 höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung sogenannter "Einmal-Zahlungen" zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, neu sei die jetzt erstmalig vorgetragene Behauptung, anlässlich zweier persönlicher Vorsprachen des Klägers sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass ein Widerspruch sinnlos sei. Es verwundere, dass dieser Vortrag erst jetzt erfolge, obwohl der Rechtsstreit schon ca. 1 ½ Jahre andauere. Aus der Leistungsakte ergebe sich kein Hinweis auf solche Gesprächsgegenstände. Es ergäbe sich zwar eine Vorsprache, jedoch lediglich mit dem Gesprächsgegenstand der Berichtigung des gemeldeten Entgelts zur Rentenversicherung. Weitere Vorsprachen hätten dann erst im Zusammenhang mit der Gewährung der beantragten Arbeitslosenhilfe stattgefunden. Die Behauptung des Klägers sei als reine Schutzbehauptung zu werten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt ist zu Recht ergangen. Die Beklagte hat es mit dem Bescheid vom 26. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2000 ohne Rechtsfehler abgelehnt, eine nachträgliche Erhöhung des Arbeitslosengeldes des Klägers für die Zeit vor dem 22. Juni 2000 vorzunehmen. Bei Überprüfung der dem Kläger gewährten Leistungen im streitbefangenen Zeitraum nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger rechtswidrig zu niedrige Leistungen erhalten hat. Das Bemessungsentgelt wurde von der Beklagten zu Beginn der Arbeitslosengeldgewährung (29.12.1997) zutreffend mit DM 1.350,- festgestellt, § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Im Bemessungszeitraum der letzten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses erzielte der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung ein Bruttoentgelt in Höhe von DM 35.053,- in insgesamt 910,02 Stunden bei einer regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden in der Woche. Damit erzielte der Kläger ein durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt je Stunde in Höhe von DM 38,52. Multipliziert mit 35 Wochenstunden ergibt sich daraus ein vom Kläger durchschnittlich in der Woche erzieltes Arbeitsentgelt in Höhe von DM 1.348,20, das entsprechend § 112 Abs. 10 auf DM 1.350,- zu runden war. Nach der Leistungsverordnung für 1997 ergab sich daraus bei Leistungsklasse A (Lohnsteuerklasse 1) und Kindermerkmal 0 ein wöchentlicher Leistungssatz von DM 429,60 entsprechend einem täglichen Leistungssatz von DM 71,60, wie ihn die Beklagte dem Kläger auch tatsächlich für die letzten drei Werktage des Jahres 1997 gewährt hat. Für die Zeit ab 1. Januar 1998 ergab sich nach der Leistungsverordnung 1998 ein wöchentlicher Leistungssatz in Höhe von DM 432,39. Ab 29.12.1998 war das Bemessungsentgelt (vor Rundung) nach § 138 mit dem Anpassungsfaktor 1,017 anzupassen, so dass sich ein Bemessungsentgelt in Höhe von DM 1.371,12 und nach Rundung von DM 1370,- ergab mit einem entsprechenden Leistungssatz für den 29. bis 31.12.1998 von DM 436,94 und ab 1.1.1999 nach Leistungsverordnung 1999 in Höhe von DM 437,71, wie jeweils auch von der Beklagten tatsächlich gewährt. Ab 29.12.1999 hatte eine Erhöhung des vorhergehenden Bemessungsentgeltes (vor Rundung) um den Anpassungsfaktor 1,0116 zu erfolgen, so dass sich als neues Bemessungsentgelt von DM 1.387,02 und nach Rundung von DM 1.390,- ergab, woraus sich ein Leistungssatz in Höhe von DM 442,26 wöchentlich ergab, der ab 1.1.2000 nach der Leistungsverordnung 2000 auf DM 450,10 zu erhöhen war. In dieser Höhe wurde dem Kläger Arbeitslosengeld von der Beklagten gewährt. Die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide wegen einer nachträglich festgestellten Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz ist nach § 330 Abs. 1 SGB 3 auf die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes begrenzt. Weitergehende Ansprüche kann der Kläger für die streitbefangene Zeit auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 (1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99) oder aus § 434c Abs. 1 SGB 3 herleiten. So hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 24.5.2000 (s.o.) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch geeignete Regelungen sicherzustellen habe, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung längstens bis zum 30. Juni 2001 wurde die Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 23a SGB 3 zugelassen. In der Begründung des Entwurfs des "Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes" - BT Drucksache 14/4371 heißt es zu § 434c SGB 3: "Die Regelung soll sich dabei nicht nur auf Leistungsansprüche beschränken, über die am Tag der Wirksamkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war. Sie soll darüber hinaus für die Zukunft auch alle Leistungsansprüche erfassen, über die an diesem Tag bereits bestandskräftig entschieden war. In die Übergangsregelung werden auch Ansprüche einbezogen, die in der Zeit vom Tag der Wirksamkeit der Entscheidung bis zum Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind oder entstehen." Dementsprechend hat der neue § 434c Abs. 1 Satz 2 SGB 3 (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl. I, 1971), der am 1.1.2001 in Kraft getreten ist, bei Ansprüchen, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, die Erhöhung ab 22. Juni 2000 normiert. Nach § 434c Abs. 1 Satz 1 SGB 3 wird die Erhöhung pauschal durch eine Erhöhung des Bemessungsentgeltes um 10% durchgeführt, wie es das BVerfG als vereinfachte Lösung vorgeschlagen hat. Eine Erhöhung der bestandskräftig festgestellten Leistungen des Klägers für die Zeit vor dem 22. Juni 2000 ergibt sich daraus ebenfalls nicht.
Es war dabei nicht zu prüfen, ob von der Beklagten falsche Auskünfte erteilt oder (mündliche) Zusagen der Sachbearbeiter gemacht worden sind, da es darauf nicht ankommt. Nach § 34 Abs. 1 SGB 10 kann die Richtigkeit der vom Kläger aufgestellten Behauptungen dahingestellt bleiben, da Zusicherungen Gültigkeit nur erlangen, wenn sie schriftlich erteilt werden. Eine solche schriftliche Zusicherung hat der Kläger nicht behauptet. Im Übrigen erzeugt nach § 34 Abs. 3 SGB 10 eine Zusicherung dann keine Bindung der Verwaltung, wenn sich die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Eine wesentliche nachträgliche Änderung der Rechtslage ist der Beschluss des BVerfG vom 24.5.2000 (s.o.) und der darauf vom Gesetzgeber normierte § 434c SGB 3. Damit wurden eindeutig für die Zeit vor dem 22. Juni 2000 bestandskräftige Bescheide von einer nachträglichen Erhöhung des Bemessungsentgeltes wegen nicht berücksichtigter Einmal-Zahlungen ausgeschlossen, so dass selbst schriftliche Zusicherungen wegen einer nachträglichen Änderung der Rechtslage keinen Bestand hätten. Der Senat hält diese Regelungen im Hinblick auf die Ausführungen in der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 (s.o.) - nach eigener Prüfung - auch für verfassungsgemäß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der erkennende Senat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zumisst.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um höheres Arbeitslosengeld für die Zeit vom 29.12.1997 bis 21.6.2000 und dabei um die Frage der nachträglichen Berücksichtigung von Einmal-Zahlungen bei der Bemessung und bei Vorliegen von bestandskräftigen Bescheiden.
Der 1939 geborene und seit 1984 geschiedene Kläger war von 1961 bis zum 30. Juni 1997, zuletzt als Meister, bei der Maschinenbau GmbH & Co KG beschäftigt. Die tarifliche regelmäßige Arbeitszeit betrug 35 Stunden wöchentlich. In der Zeit von Dezember 1996 bis Mai 1997 erzielte der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung in 910,02 Stunden ein Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 35.053,-, und zwar in den Monaten Dezember 1996, Januar und März 1997 jeweils DM 5.814,-, im Februar 1997 DM 6.024,50 und in den Monaten April und Mai 1997 jeweils DM 5.897,50. Die Kündigung durch die Arbeitgeberin erfolgte aus betriebsbedingten Gründen am 20. Dezember 1996 zum 30. Juni 1997 unter Zahlung einer Sozialplan-Abfindung in Höhe von DM 87.581,-. Vom 25. Juni bis 28. Dezember 1997 bezog der Kläger Krankengeld und beantragte am 29. Dezember 1997 bei der Beklagten die Gewährung von Arbeitslosengeld. Mit Bescheid vom 19. Februar 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 29. bis 31. Dezember 1997 in Höhe von DM 214,80 (DM 71,60 täglich) unter Berücksichtigung der Leistungsgruppe A (Lohnsteuerklasse 1), Kindermerkmal 0 und einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von DM 1.350,-. Mit weiterem Bescheid vom 19. Februar 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Januar 1998 in Höhe von DM 432,39 wöchentlich. Mit Bescheid vom 23. Dezember 1998 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 29. Dezember 1998 in Höhe von DM 436,94 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.370,-). Mit Bescheid vom 12. Januar 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Januar 1999 in Höhe von DM 437,71 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.370,-). Mit Bescheid vom 22. Dezember 1999 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 29. Dezember 1999 in Höhe von DM 442,26 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.390,-).
Mit Bescheid vom 11. Januar 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit ab 1. Januar 2000 in Höhe von DM 450,10 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.390,-).
Mit Schreiben vom 28. Juni 2000 beantragte der Kläger bei der Beklagten unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes betreffs der Urlaubs- und Weihnachtsgeldzahlung eine Neuberechnung seines Arbeitslosengeldes ab dem 29. Dezember 1997. Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosengeld für die Zeit vom 22. Juni 2000 bis zur Erschöpfung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld am 25. August 2000 in Höhe von DM 480,83 wöchentlich (Bemessungsentgelt DM 1.530,- durch pauschale Erhöhung um 10% entsprechend der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.5.2000). Hiergegen hat der Kläger am 22. August 2000 Widerspruch eingelegt mit dem Hinweis, dass sich der Widerspruch nicht gegen die Höhe der Leistung, sondern gegen den angegebenen Beginn der Leistungsänderung richte. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2000 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, unanfechtbare Bewilligungsentscheidungen seien nach § 330 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) i.V.m. § 44 Abs. 1 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) nur für die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) zu korrigieren. Anträge auf Überprüfung der Bewilligungsentscheidungen nach § 44 SGB 10 beseitigten die Bindungswirkung eines Bescheides nicht; der Bescheid bleibe unanfechtbar. Eine Rücknahme der Entscheidung sei nach § 330 Abs. 1 SGB 3 i.V.m. § 44 SGB 10 nur mit Wirkung für die Zeit nach der Veröffentlichung der Entscheidung des BVerfG möglich. In diesem Fall sei das ungerundete Bemessungsentgelt frühestens ab 22. Juni 2000 zu erhöhen. Dies sei zutreffend um 10 % erhöht worden. Dabei handele es sich um eine vorläufige Entscheidung nach § 328 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB 3. Hiergegen hat der Kläger am 20. Dezember 2000 Klage erhoben und u.a. vorgetragen, er habe seinerzeit keinen Widerspruch gegen die Bewilligungsbescheide eingelegt, da er davon ausgegangen sei, die höheren Beträge würden automatisch rückwirkend gezahlt, wenn die Verfassungswidrigkeit festgestellt würde. Diesbezüglich habe auch die Techniker Krankenkasse ihre Mitglieder informiert. Ihm sei auf Nachfrage von der Leistungsabteilung der Beklagten mitgeteilt worden, dass alle Einsprüche rechtsgültig abgelehnt worden wären und wenn das Bundesverfassungsgericht anders entscheiden würde, käme es zu Nachzahlungen ab Beginn der Arbeitslosigkeit. Der Kläger vertritt die Auffassung, das Gesetz mit der Stichtagsregelung sei verfassungswidrig. Mit Urteil vom 5. September 2001 hat das Sozialgericht Darmstadt die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Bewilligungsbescheide der Beklagten vom 19. Februar 1998 und die nachfolgenden Bescheide bis zum 11. Januar 2000 seien bindend geworden. Ausgehend von dem bescheinigten Bruttoarbeitsentgelt in Höhe von DM 35.053,-, bei dem entsprechend der Ausfüll-Anweisung der Beklagten kein Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld enthalten gewesen sei, habe sich ein wöchentliches Bemessungsentgelt in Höhe von gerundet zunächst DM 1.350,- ergeben, das im Wege der Anpassung gesteigert worden sei. Ferner sei eine Anpassung an die neuen Leistungsverordnungen erfolgt. Das Bundesverfassungsgericht habe ausdrücklich eine Neuregelung nur dahingehend angemahnt, soweit für die Zeit nach dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Dies sei durch die Regelung des § 434 c SGB 3 umgesetzt worden. Lediglich für die Zeit ab 22. Juni 2000 seien bindende Bewilligungen durch eine pauschale Erhöhung des nicht gerundeten Bemessungsentgeltes um 10 % in Erfüllung des Urteils des Bundesverfassungsgerichtes anzupassen gewesen. Dies sei durch die Beklagte erfolgt. Die vom Kläger vorgelegte Mitteilung der Techniker Krankenkasse befasse sich nur mit evtl. zu viel eingezogenen Beiträgen und deren ggf. durchzuführende Erstattung. Der vom Kläger ebenfalls gestellte Antrag auf Überprüfung der bestandskräftigen Bescheide nach § 44 SGB 10 führe zu keinem abweichenden Ergebnis, da diese sich auch nach neuerer Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erwiesen.
Gegen das am 9. Oktober 2001 zugestellte Urteil hat der Kläger am 5. November 2001 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, er sei am 24. März 1998 in der Leistungsabteilung der Beklagten (Zimmer 28) gewesen. Dort habe er mit einer Frau gesprochen, an deren Namen er sich nicht mehr erinnere (möglicherweise Frau " ..."). Diese und auch der Sachbearbeiter in Zimmer 21 hätten ihm die Auskunft gegeben, dass ein Widerspruch sinnlos sei, da nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Einmalzahlungen in Form einer Nachzahlung berücksichtigt würden. Diese Auskunft sei bei einer späteren Vorsprache bestätigt worden mit dem Hinweis, dass bei einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts alle Leistungsempfänger gleichbehandelt würden, ob nun ein Widerspruch erhoben sei oder nicht. Dadurch sei er von der Einlegung eines Widerspruchs abgehalten worden. Der Kläger hat die Fotokopie eines Schreibens des Arbeitsamtes Darmstadt vom 9.3.1998 mit einer handschriftlichen Notiz vorgelegt: "Ich war am 24.3.98 in der Leistungsabteilung Zimmer 28 bei einer Dame mit Akzent aus den neuen Bundesländern, die mir bestätigte, daß ich erst im Mai 2002 Rente beantragen müßte. Auch der Sachbearbeiter in Zimmer 21 gab mir diese Auskunft. Einmalzahlungen würden nach der Entscheidung des BVG nachgezahlt. Widerspruch dagegen wäre sinnlos da er sowieso abgelehnt würde."
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. September 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 26. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2000 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm in Abänderung der Bescheide vom 19. Februar 1998, vom 23. Dezember 1998, vom 12. Januar 1999, vom 22. Dezember 1999 sowie vom 11. Januar 2000 höheres Arbeitslosengeld unter Berücksichtigung sogenannter "Einmal-Zahlungen" zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, neu sei die jetzt erstmalig vorgetragene Behauptung, anlässlich zweier persönlicher Vorsprachen des Klägers sei ihm die Auskunft erteilt worden, dass ein Widerspruch sinnlos sei. Es verwundere, dass dieser Vortrag erst jetzt erfolge, obwohl der Rechtsstreit schon ca. 1 ½ Jahre andauere. Aus der Leistungsakte ergebe sich kein Hinweis auf solche Gesprächsgegenstände. Es ergäbe sich zwar eine Vorsprache, jedoch lediglich mit dem Gesprächsgegenstand der Berichtigung des gemeldeten Entgelts zur Rentenversicherung. Weitere Vorsprachen hätten dann erst im Zusammenhang mit der Gewährung der beantragten Arbeitslosenhilfe stattgefunden. Die Behauptung des Klägers sei als reine Schutzbehauptung zu werten.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt ist zu Recht ergangen. Die Beklagte hat es mit dem Bescheid vom 26. Juli 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2000 ohne Rechtsfehler abgelehnt, eine nachträgliche Erhöhung des Arbeitslosengeldes des Klägers für die Zeit vor dem 22. Juni 2000 vorzunehmen. Bei Überprüfung der dem Kläger gewährten Leistungen im streitbefangenen Zeitraum nach § 44 Sozialgesetzbuch 10. Buch (SGB 10) konnte nicht festgestellt werden, dass der Kläger rechtswidrig zu niedrige Leistungen erhalten hat. Das Bemessungsentgelt wurde von der Beklagten zu Beginn der Arbeitslosengeldgewährung (29.12.1997) zutreffend mit DM 1.350,- festgestellt, § 112 Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Im Bemessungszeitraum der letzten 6 Monate des Beschäftigungsverhältnisses erzielte der Kläger ausweislich der Arbeitsbescheinigung ein Bruttoentgelt in Höhe von DM 35.053,- in insgesamt 910,02 Stunden bei einer regelmäßigen tariflichen Arbeitszeit von 35 Stunden in der Woche. Damit erzielte der Kläger ein durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt je Stunde in Höhe von DM 38,52. Multipliziert mit 35 Wochenstunden ergibt sich daraus ein vom Kläger durchschnittlich in der Woche erzieltes Arbeitsentgelt in Höhe von DM 1.348,20, das entsprechend § 112 Abs. 10 auf DM 1.350,- zu runden war. Nach der Leistungsverordnung für 1997 ergab sich daraus bei Leistungsklasse A (Lohnsteuerklasse 1) und Kindermerkmal 0 ein wöchentlicher Leistungssatz von DM 429,60 entsprechend einem täglichen Leistungssatz von DM 71,60, wie ihn die Beklagte dem Kläger auch tatsächlich für die letzten drei Werktage des Jahres 1997 gewährt hat. Für die Zeit ab 1. Januar 1998 ergab sich nach der Leistungsverordnung 1998 ein wöchentlicher Leistungssatz in Höhe von DM 432,39. Ab 29.12.1998 war das Bemessungsentgelt (vor Rundung) nach § 138 mit dem Anpassungsfaktor 1,017 anzupassen, so dass sich ein Bemessungsentgelt in Höhe von DM 1.371,12 und nach Rundung von DM 1370,- ergab mit einem entsprechenden Leistungssatz für den 29. bis 31.12.1998 von DM 436,94 und ab 1.1.1999 nach Leistungsverordnung 1999 in Höhe von DM 437,71, wie jeweils auch von der Beklagten tatsächlich gewährt. Ab 29.12.1999 hatte eine Erhöhung des vorhergehenden Bemessungsentgeltes (vor Rundung) um den Anpassungsfaktor 1,0116 zu erfolgen, so dass sich als neues Bemessungsentgelt von DM 1.387,02 und nach Rundung von DM 1.390,- ergab, woraus sich ein Leistungssatz in Höhe von DM 442,26 wöchentlich ergab, der ab 1.1.2000 nach der Leistungsverordnung 2000 auf DM 450,10 zu erhöhen war. In dieser Höhe wurde dem Kläger Arbeitslosengeld von der Beklagten gewährt. Die Aufhebung bestandskräftiger Bescheide wegen einer nachträglich festgestellten Unvereinbarkeit einer Rechtsnorm mit dem Grundgesetz ist nach § 330 Abs. 1 SGB 3 auf die Zeit nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes begrenzt. Weitergehende Ansprüche kann der Kläger für die streitbefangene Zeit auch nicht aus der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 (1 BvL 1/98, 1 BvL 4/98 und 1 BvL 15/99) oder aus § 434c Abs. 1 SGB 3 herleiten. So hat das BVerfG in seiner Entscheidung vom 24.5.2000 (s.o.) darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber durch geeignete Regelungen sicherzustellen habe, dass einmalig gezahlte Arbeitsentgelte bei den Lohnersatzleistungen berücksichtigt würden, soweit über deren Gewährung für die Zeit nach dem 1. Januar 1997 noch nicht bestandskräftig entschieden worden sei. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung längstens bis zum 30. Juni 2001 wurde die Fortgeltung der verfassungswidrigen Vorschrift des § 23a SGB 3 zugelassen. In der Begründung des Entwurfs des "Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetzes" - BT Drucksache 14/4371 heißt es zu § 434c SGB 3: "Die Regelung soll sich dabei nicht nur auf Leistungsansprüche beschränken, über die am Tag der Wirksamkeit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes am 21. Juni 2000 noch nicht unanfechtbar entschieden war. Sie soll darüber hinaus für die Zukunft auch alle Leistungsansprüche erfassen, über die an diesem Tag bereits bestandskräftig entschieden war. In die Übergangsregelung werden auch Ansprüche einbezogen, die in der Zeit vom Tag der Wirksamkeit der Entscheidung bis zum Tag vor Inkrafttreten des Gesetzes entstanden sind oder entstehen." Dementsprechend hat der neue § 434c Abs. 1 Satz 2 SGB 3 (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz vom 21.12.2000, BGBl. I, 1971), der am 1.1.2001 in Kraft getreten ist, bei Ansprüchen, über die am 21. Juni 2000 bereits unanfechtbar entschieden war, die Erhöhung ab 22. Juni 2000 normiert. Nach § 434c Abs. 1 Satz 1 SGB 3 wird die Erhöhung pauschal durch eine Erhöhung des Bemessungsentgeltes um 10% durchgeführt, wie es das BVerfG als vereinfachte Lösung vorgeschlagen hat. Eine Erhöhung der bestandskräftig festgestellten Leistungen des Klägers für die Zeit vor dem 22. Juni 2000 ergibt sich daraus ebenfalls nicht.
Es war dabei nicht zu prüfen, ob von der Beklagten falsche Auskünfte erteilt oder (mündliche) Zusagen der Sachbearbeiter gemacht worden sind, da es darauf nicht ankommt. Nach § 34 Abs. 1 SGB 10 kann die Richtigkeit der vom Kläger aufgestellten Behauptungen dahingestellt bleiben, da Zusicherungen Gültigkeit nur erlangen, wenn sie schriftlich erteilt werden. Eine solche schriftliche Zusicherung hat der Kläger nicht behauptet. Im Übrigen erzeugt nach § 34 Abs. 3 SGB 10 eine Zusicherung dann keine Bindung der Verwaltung, wenn sich die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Eine wesentliche nachträgliche Änderung der Rechtslage ist der Beschluss des BVerfG vom 24.5.2000 (s.o.) und der darauf vom Gesetzgeber normierte § 434c SGB 3. Damit wurden eindeutig für die Zeit vor dem 22. Juni 2000 bestandskräftige Bescheide von einer nachträglichen Erhöhung des Bemessungsentgeltes wegen nicht berücksichtigter Einmal-Zahlungen ausgeschlossen, so dass selbst schriftliche Zusicherungen wegen einer nachträglichen Änderung der Rechtslage keinen Bestand hätten. Der Senat hält diese Regelungen im Hinblick auf die Ausführungen in der Entscheidung des BVerfG vom 24. Mai 2000 (s.o.) - nach eigener Prüfung - auch für verfassungsgemäß.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der erkennende Senat nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen, da er der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zumisst.
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