L 5 VG 1617/98

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Abteilung
5
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 24 Vg 3504/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 VG 1617/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 1998 aufgehoben und die Klage abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die 1948 geborene Klägerin begehrt von dem Beklagten höheren Berufsschadensausgleich.

Die Klägerin wurde am 22. Oktober 1985 Opfer einer Gewalttat und schied schädigungsbedingt zum 1. August 1989 aus dem Erwerbsleben aus. Vor ihrer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand war die Klägerin Lehrerin und Konrektorin an einer Grundschule in H ...

Der Beklagte hatte bei der Klägerin als Schädigungsfolgen "psychoreaktive Störungen mit depressiver Verstimmung, Angstzustände und Schlafstörungen sowie Konversionssymptome (Eßstörungen und Sprachverständnisstörungen)" zuletzt mit Bescheid vom 26. Juli 1994 anerkannt und eine MdE für diese Schädigungsfolgen mit 40 v.H. festgestellt. In Ausführung eines sozialgerichtlichen Urteils vom 24. Juni 1992 wurde in dem Bescheid vom 26. Juli 1994 zudem eine besondere berufliche Betroffenheit der Klägerin in ihrem Beruf als Lehrerin anerkannt und daher die MdE auf 50 v.H. erhöht.

Mit Bescheid vom 15. Februar 1995 gewährte der Beklagte der Klägerin (aufgrund ihres Antrages vom 4. November 1985) ab dem 1. August 1989 einen Berufsschadensausgleich, wobei er für die Berechnung als Vergleichseinkommen das Gehalt einer Lehrerin in der Besoldungsgruppe A 12 Dienstaltersstufe 14 zugrunde legte. Mit ihrem dagegen erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin vor allem gegen die "Berufseinstufung".

Im Februar 1995 wandte sich die Klägerin an "die Hessische Landesregierung, Innenministerium" mit dem Anliegen, das Ministerium solle auf den Fortgang ihres Verfahrens einwirken, das sich nunmehr seit Antragstellung im Jahre 1985 fast zehn Jahre hinziehe. Die Eingabe der Klägerin wurde an das zuständige Hessische Ministerium für Frauen, Arbeit und Sozialordnung (HMFAS) weitergeleitet. Dort teilte die Klägerin mit Schreiben vom 3. April 1995 mit, an der Grundschule mit 180 bis 360 Schülern, an der sie bis zur vorzeitigen Pensionierung tätig gewesen sei, hätte sie die Leitung als Rektorin übernehmen sollen. Das HMFAS wies daraufhin das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales - Landesversorgungsamt - mit Schreiben vom 19. Mai 1995 an, zu ermitteln, ob die Klägerin ohne die Schädigung wahrscheinlich befördert worden wäre. Das Landesversorgungsamt wies daraufhin das Hessische Amt für Versorgung und Soziales F. an, die notwendigen Ermittlungen zu veranlassen. Dieses holte eine Auskunft des Staatlichen Schulamtes für den M-Kreis vom 4. Juli 1995 ein und zog die Personalakte der Klägerin vom Regierungspräsidium D. sowie eine Bescheinigung des Leitenden Schulamtsdirektors M.-M. vom 5. Oktober 1995 zum Verfahren bei. Nach der Auskunft des Staatlichen Schulamtes vom 4. Juli 1995 hätte die Klägerin durch ihre Tätigkeit als Konrektorin einen "erheblichen Bewährungsvorsprung" vor möglichen Mitbewerbern/innen um eine Rektorenstelle gehabt.

Als Ergebnis der Ermittlungen teilte das Landesversorgungsamt mit Schreiben vom 29. November 1995 dem Ministerium mit, es teile die Auffassung des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales, dass vorliegend ein durch die Schädigung verhinderter Aufstieg im Beruf nicht zu berücksichtigen sei. Im Übrigen habe der Verordnungsgeber in § 4 Abs. 4 Berufsschadensausgleichsverordnung (BSchAV) für Lehrer/innen an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen explizit die Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 vorgeschrieben. Grundsätzlich sei davon auszugehen, dass diese Einstufung dem durchschnittlichen Berufserfolg dieser Besoldungsgruppe entspreche. Für Konrektoren/innen sehe die Berufsschadensausgleichsverordnung keine Sonderregelung vor. Der Gesetzgeber habe die Position bewusst der Besoldungsgruppe A 12 zugeordnet. Auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BSchAV (Ermittlung des Durchschnittseinkommens in besonderen Fällen) lägen nicht vor. Aus der Personalakte ergäbe sich auch nicht, dass die Klägerin ohne die Schädigungsfolgen wahrscheinlich Rektorin geworden wäre.

Mit Schreiben vom 8. Januar 1996 wies das HMFAS das Landesversorgungsamt an, einen Abhilfebescheid zu erteilen, da entgegen der Auffassung des Landesversorgungsamtes aufgrund der Personalakte davon auszugehen sei, dass die Klägerin ohne die Schädigung sehr wahrscheinlich Rektorin der G-Schule geworden wäre. Dies gelte um so mehr, als seinerzeit bereits Frauenförderung vorgeschrieben gewesen sei (Frauenförderplan vom 18. März 1987, Staatsanzeiger 13/1987, S. 692).

Mit Schreiben vom 10. Januar 1996 teilte das HMFAS der Klägerin persönlich mit, die im Ministerium erfolgte Prüfung der von dort veranlassten Ermittlungen habe ergeben, dass die Klägerin mit großer Wahrscheinlichkeit ohne die Schädigung bei Ausscheiden des Schulleiters zum 1. August 1989 wegen dessen vorzeitiger Zurruhesetzung Rektorin der G-Schule geworden wäre. Aus diesem Grunde - so heißt es in dem Schreiben - "habe ich mit Erlass vom 8. Januar 1996 - IVB4-54n-5350 - die Erteilung eines entsprechenden Abhilfebescheides angeordnet".

Das Landesversorgungsamt legte die Akten zur Erledigung wiederum dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales vor, welches von dem Staatlichen Schulamt für den M-Kreis eine schriftliche Auskunft vom 27. Februar 1996 sowie eine telefonische Auskunft vom 6. März 1996 einholte, wonach nach dem vorzeitigen Ausscheiden des Rektors der G-Schule zum 1. August 1989 dessen Nachfolgerin zum 1. April 1990 zur Rektorin mit Besoldung nach A 13 plus Amtszulage ernannt worden sei. Da die Zahl von 360 Schülern im Laufe des letzten Jahres überschritten sei - so der Inhalt der Auskunft -, werde die jetzige Stelleninhaberin seit dem 1. Dezember 1995 nach A 14 besoldet. Durch die Ernennung und einer Besoldung nach A 13 plus Zulage bzw. A 14 sei kein Laufbahnwechsel erfolgt, beide Stellen würden zum gehobenen Dienst gehören.

Aufgrund eines Berichtes des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales wandte sich das Landesversorgungsamt mit Schreiben vom 6. Mai 1996 nochmals an das HMFAS und teilte mit, die Ausführung des ministeriellen Erlasses stoße auf diverse Probleme. § 4 der Berufsschadensausgleichsverordnung sehe für Beamte und Beamtinnen eine pauschale Einstufung nach Besoldungsgruppen vor, wobei die Besoldungsgruppen den jeweiligen Laufbahnen nach dem Beamtenrecht zugeordnet seien. Wenn die Klägerin wegen des verhinderten beruflichen Aufstiegs abweichend von der Sonderregelung für Lehrerinnen des § 4 Abs. 4 BSchAV in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft werden solle, so müsse dies nach § 4 Abs. 1 BSchAV geschehen, weil die Verordnung keine andere Möglichkeit mehr anbiete. Die Besoldungsgruppe A 13 sei jedoch der Laufbahn des höheren Dienstes zuzurechnen mit dem Ergebnis, dass die Klägerin entsprechend ihrem Lebensalter über die A 14 letztlich nach A 15 einzustufen wäre. Eine pauschale Übernahme in die Vergleichseinkommen des höheren Dienstes scheide aber mangels Vorliegen der geforderten Voraussetzungen aus.

Das HMFAS teilte daraufhin mit Schreiben vom 27. Juni 1996 der Klägerin mit, das Gesetz sehe keine Möglichkeit vor, in dem Fall der Klägerin die bisher getroffene Einstufung nach A 12 abzuändern. Durch einen nach dem Schreiben vom 10. Januar 1996 bekannt gewordenen neuen Sachverhalt und nach nochmaliger rechtlicher Prüfung könne nunmehr die Erteilung eines Abhilfebescheides, wie er mit Schreiben vom 10. Januar 1996 angekündigt worden sei, nicht erfolgen.

Eine entsprechende Weisung erging gegenüber dem Landesversorgungamt, welches mit Widerspruchsbescheid vom 7. August 1996 den Widerspruch der Klägerin zurückwies mit der Begründung, die Voraussetzungen für die begehrte höhere Einstufung nach A 13 würde nach § 4 BSchAV nicht vorliegen. Der Anwendung des § 6 Abs. 2 BSchAV stehe entgegen, dass von der Klägerin während des Berufslebens eine höhere Position noch nicht erreicht worden sei.

Die Klägerin hat am 26. August 1996 Klage vor dem Sozialgericht Frankfurt am Main erhoben und wie im Verwaltungsverfahren geltend gemacht, sie habe gute Aussichten gehabt, die Rektorenstelle an ihrer Schule zu erhalten, wenn es nicht zu der Gewalttat und den anerkannten Schädigungsfolgen gekommen wäre. Sie stützt sich dabei insbesondere auf das Schreiben des Leitenden Schulamtsdirektors M.-M. vom 5. Oktober 1995 sowie auf die Meinung des HMFAS, die ihr im Schreiben vom 10. Januar 1996 mitgeteilt worden ist.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 17. Juni 1998 den Beklagten unter Änderung des Bescheides vom 15. Februar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 1996 verurteilt, Berufsschadensausgleich auf der Grundlage der Besoldungsgruppe A 13 festzustellen. Zur Begründung hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen im Wesentlichen ausgeführt, der Beklagte sei verpflichtet, den Berufsschadensausgleich auf der Grundlage von A 13 zu berechnen, da er dies der Klägerin mit Schreiben vom 10. Januar 1996 im Sinne von § 34 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zugesichert habe. Das HMFAS habe als übergeordnete Behörde die Möglichkeit gehabt, eine in die Zuständigkeit der untergeordneten Behörde fallende Entscheidung an sich zu ziehen (sog. Selbsteintritt der höheren Behörde) und habe dies im vorliegenden Fall auch getan. An diese Zusicherung sei der Beklagte auch gebunden, da sich die Sach- und Rechtslage vorliegend nicht im Sinne von § 34 Abs. 3 SGB X geändert habe. Die vom HMFAS erteilte Zusicherung sei auch bestimmt genug und die Klägerin habe auf ihren Inhalt vertrauen können.

Gegen das ihm am 9. November 1998 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 27. November 1998 Berufung beim Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt. Zur Begründung hat der Beklagte vorgetragen, die der Klägerin erteilte Zusicherung binde ihn nicht, da er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei. Der Selbsteintritt des HMFAS sei ein unzulässiger Eingriff in die gesetzliche Kompentenzordnung gewesen, da die strengen Voraussetzungen für einen Selbsteintritt nicht vorgelegen haben. Weder habe Gefahr im Verzug bestanden noch sei eine Weisung nicht befolgt worden. Die vorgenommene Einstufung bei der Berechnung des Berufsschadensausgleichs sei rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 17. Juni 1998 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, das erstinstanzliche Urteil sei zutreffend.

Der Senat hat mit den Beteiligten am 21. November 2002 einen Erörterungstermin durchgeführt und die Beteiligten auf eine aktuelle Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 11. September 2001 - B 2 U 39/00 R - zur rechtlichen Bewertung von Mitteilungen im Rahmen von Aufsichtsbeschwerden hingewiesen.

Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte sowie auf die Beschädigtenakten Bd. I und Bd. II (Grundl. Nr. XXXXX) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht erhoben und auch an sich statthaft (§§ 143, 144 Abs. 1, 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Die Berufung des Beklagten ist auch in der Sache erfolgreich. Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 7. Juni 1998 war aufzuheben, da die Klägerin weder aufgrund des Schreibens des HMFAS an das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales vom 8. Januar 1996 noch aufgrund des Schreibens des HMFAS an sie selber vom 10. Januar 1996 noch aufgrund gesetzlicher Grundlage einen Anspruch auf Bewilligung eines höheren Berufsschadensausgleichs hat.

Bei den Schreiben des HMFAS an das Hessische Landesamt für Versorgung und Soziales vom 8. Januar 1996 handelt es sich um eine interne Anweisung an die untergeordnete Behörde (einen Abhilfebescheid zu erlassen). Dieses stellt schon deshalb keinen Verwaltungsakt im Sinne der Definition vom § 31 SGB X dar, da es nicht auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Entgegen ihrer Auffassung kann die Klägerin, ihr Begehren auf Bewilligung eines höheren Berufsschadensausgleichs auch nicht aus dem an sie selbst gerichteten Schreiben des HMFAS vom 10. Januar 1996 herleiten. Die Klägerin hatte sich mit ihrer Eingabe und dem Ersuchen an das Ministerium als zuständige Aufsichtsbehörde gewandt, die ganze Angelegenheit zu überprüfen. Das Schreiben des HMFAS vom 10. Januar 1996 stellt sich nach ihrem Inhalt als Mitteilung des Ergebnisses dieser von der Klägerin gewünschten Überprüfung dar. Derartige im Rahmen von Aufsichtsbeschwerden ergehende Mitteilungen sind keine Verwaltungsakte im Sinne von § 31 Abs. 1 SGB X, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet sind (BSG, Urteil vom 11. September 2001 - B 2 U 39/00 R). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts handelt es sich bei einer derartigen Mitteilung wie im vorliegenden Fall auch nicht um eine förmliche Zusicherung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 SGB X (BSG, Urteil vom 11. September 2001, a.a.O.), denn auch eine Zusicherung ist ein Verwaltungsakt nach § 31 SGB X. Die Klägerin selbst hat das Schreiben des Ministeriums vom 10. Januar 1996 auch nicht als eine solche Maßnahme verstanden. Dies geht aus ihrem Schreiben an das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main vom 12. Juni 1996 hervor, in dem die Klägerin ausführt, die betreffende Behörde sei aufgrund einer "Anweisung des Sozialministeriums" verpflichtet, ihrem Begehren nachzukommen. Im Übrigen geht der Senat davon aus, dass das HMFAS auch nicht die zuständige Behörde - auch nicht im Wege Selbsteintritts - gewesen ist, die vorliegend eine förmliche Zusicherung hat erlassen können, so dass das Schreiben vom 10. Januar 1996 - selbst wenn man es als Verwaltungsakt gegenüber der Klägerin ansehen würde - aus diesem Grunde keine wirksame Zusicherung nach § 34 SGB X darstellen kann. Das Ministerium konnte als übergeordnete Behörde nur Kraft seines Weisungsrechts die Entscheidung der untergeordneten Behörde maßgeblich beeinflussen.

Aufgrund gesetzlicher Grundlage ist der Beklagte nicht verpflichtet gewesen, der Klägerin einen höheren Berufsschadensausgleich zu bewilligen. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 15. Februar 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. August 1996 ist der der Klägerin bewilligte Berufsschadensausgleich zutreffend ermittelt worden.

Zu Recht hat der Beklagte das Vergleichseinkommen der Klägerin nach der Tätigkeit einer Lehrerin der Besoldungsgruppe A 12 Dienstaltersstufe 14 ermittelt.

Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Opferentschädigungsgesetz (OEG) i. V. m. dem entsprechend heranzuziehenden § 30 Abs. 5 Bundesversorgungsgesetz (BVG) errechnet sich das für die Berechung des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 Satz 4 maßgebliche Vergleichseinkommen nach den Sätzen 2 bis 6 (des § 30 Abs. 5) aus dem monatlichen Durchschnittseinkommen der Berufs- oder Wirtschaftsgruppe, der der Beschädigte ohne die Schädigung nach seinen Lebensverhältnissen, Kenntnissen und Fähigkeiten und dem bisher betätigten Arbeits- und Ausbildungswillen wahrscheinlich angehört hätte. Der Gesetzgeber hat damit einen generalisierten Maßstab und nicht eine individuell zu ermittelnde Größe der Berechnung zu Grunde gelegt. Nach § 2 der Verordnung zur Durchführung des § 30 Abs. 3 bis 12 und des § 40 a Abs. 1 bis 5 BVG (Berufsschadensausgleichsverordnung - BSchAV -) wird das Durchschnittseinkommen nach § 30 Abs. 5 BVG nach § 4 der BSchAV ermittelt, wenn der Beschädigte - wie hier die Klägerin - ohne die Schädigung im öffentlichen Dienst tätig wäre. § 4 Abs. 1 bestimmt dabei das Durchschnittseinkommen im öffentlichen Dienst nach der Zuordnung zu den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen oder höheren Dienstes. Für die Zuordnung in eine Laufbahngruppe ist es dabei unerheblich, mit welcher Eingangstufe innerhalb der durch das Eingangsamt bestimmten Laufbahngruppe eine Beamtenlaufbahn begonnen wird (BSG, Urteil vom 30. Oktober 1971 - 9 RV 974/72). Entscheidend für die Einstufung in die verschiedenen Laufbahngruppen nach § 4 Abs. 1 BSchAV ist nicht die Besoldungsgruppe des Bundesbesoldungsgesetzes, sondern das jeweilige Eingangsamt. Dies gilt auch dann, wenn das höchste Beförderungsamt des gehobenen Dienstes ebenso besoldet wird wie das Eingangsamt des höheren Dienstes. Lehrer unterlagen zunächst der allgemeinen Regelung für Beamte nach § 4 Abs. 1 der Berufsschadensausgleichsverordnung. Mit der Neufassung der Berufsschadensausgleichsverordnung zu § 30 Abs. 3 und Abs. 4 BVG vom 11. April 1974 ist das Vergleichseinkommen für die Lehrer besonders geregelt worden. Diese Regelung war notwendig, da die Besoldung der Lehrer, die an den in der Vorschrift genannten Schulen (Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen) dem gehobenen Dienst angehören, eine eigene Entwicklung genommen hat (Rohr/Strässer, Bundesversorgungsrecht mit Verfahrensrecht, Bd. II, 6. Aufl., Stand: Juni 2002; vgl. auch BSG, Urteil vom 27. März 1980 - 10 RV 33/79 -). Nach § 4 Abs. 4 BSchAV ist das Durchschnittseinkommen abweichend von § 4 Abs. 1 bei Lehrern an Grund-, Haupt-, Sonder- und Realschulen das Endgrundgehalt der Besoldungsgruppe A 12 des Bundesbesoldungsgesetzes. Dies gilt selbst dann, wenn die Klägerin entsprechend ihres Vortrags - wahrscheinlich - ohne ihr vorzeitiges Ausscheiden aus dem Berufsleben zur Rektorin an der G-Schule ernannt worden wäre. Nach der Auskunft des Staatlichen Schulamtes für den M-Kreis gegenüber dem Hessischen Amt für Versorgung und Soziales Frankfurt am Main vom 27. Februar 1996 wäre die Rektorenstelle an der G-Grundschule bei deren Größe (180 bis 360 Schüler) zur aktiven Dienstzeit der Klägerin nach der Besoldungsgruppe A 13 plus Amtszulage bewertet worden. Durch die Ernennung und der höheren Besoldung nach A 13 plus Zulage bzw. A 14 erfolgt nach der Auskunft (telefonische Auskunft vom 6. März 1996) des Schulamtsdirektors E. des Staatlichen Schulamtes für den M-Kreis kein Laufbahnwechsel. Auch das betreffende Rektorenamt gehört weiterhin zum gehobenen Dienst. Damit kommt für die Klägerin aber auch unter Berücksichtigung eines verhinderten Aufstiegs im Beruf (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BSchAV) und unter Heranziehung des § 4 Abs. 1 BSchAV (entgegen § 4 Abs. 4 BSchAV) das Zugrundelegen einer Besoldung nach A 13 nicht in Betracht, da dies einem Laufbahnwechsel in den höheren Dienst entsprechen würde, der nicht vorgelegen hätte (vgl. dazu auch BSG, Urteil vom 26. November 1991 - 9a RV 6/90 -).

Das Zugrundelegen der Besoldungsgruppe A 13 bei der Ermittlung des Durchschnittseinkommens kommt auch nicht nach § 6 Abs. 2 BSchAV in Betracht. Nach dieser Vorschrift ist bei Beamten, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit, die vor Eintritt der Schädigung oder vor Auswirkung der Folgen der Schädigung mindestens eine Besoldungsgruppe über der in § 4 Abs. 1, 3 und 4 für die entsprechende Laufbahngruppe festgesetzten Besoldungsgruppe eingestuft waren, als maßgebliches Durchschnittseinkommen das Grundgehalt der erreichten Besoldungsgruppe zugrundezulegen. Diese Vorschrift ist auch bei Lehrern aufgrund ihres beamtenrechtlichen Status anzuwenden (BSG, Urteil vom 27. März 1980, a.a.O.). Zu Recht hat der Beklagte im Widerspruchsbescheid vom 7. August 1996 ausgeführt, dass der Anwendung dieser Vorschrift entgegensteht, dass tatsächlich eine höhere Position von der Klägerin während ihres Berufslebens noch nicht erreicht wurde.

Schließlich ergibt sich aus der - nachträglich betrachtet - unrichtigen Auskunft des Ministeriums an die Klägerin in dem Schreiben vom 10. Januar 1996 kein Anspruch auf eine höhere Leistung. Eine unrichtige Auskunft führt nicht dazu, dass eine Bindung an den Inhalt eintritt und eine Verpflichtung entsteht, sich künftig entsprechend der Falschinformation und damit gesetzeswidrig zu verhalten (BSG, Urteil vom 11. September 2001, a.a.0., mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
Rechtskraft
Aus
Saved