Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
14
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 KR 1585/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 14 KR 642/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. März 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht im Rahmen einer Untätigkeitsklage geltend, die Beklagte habe die Stromkosten für den ihr bewilligten Elektrorollstuhl "im Voraus" zu zahlen und ihr darüber einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.
Die 1919 geborene Klägerin leidet an Multiple Sklerose. Sie ist bei der Beklagten als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Beklagte sprach der Klägerin die für den Betrieb eines Elektrorollstuhls erforderlichen Energiekosten mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 zu. Außergerichtlich einigten sich die Beteiligten zudem über den Zeitraum der Leistungserbringung und deren Fälligkeit. Die Klägerin führte in der Folgezeit zwei Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen sie jeweils die unzulässige Zahlungsweise dieser Stromkosten geltend machte. Das eine Streitverfahren wurde durch abweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 15. Februar 2000 (S-12/KR-1262/99) beendet, das andere durch Berufungsrücknahme der Klägerin am 2. November 2000 (L 14 KR 339/00).
Mit ihrer am 1. November 2000 beim Sozialgericht Kassel eingegangenen Untätigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe am 6. März 2000 bei der Beklagten förmlich beantragt, einen formellen Bescheid über die Fälligkeit der Leistungen zu erlassen. Die Beklagte sei dennoch untätig geblieben. Für die Monate Juli bis September 2000 sei die Gutschrift für Stromkosten am 5. Juli 2000 erfolgt; für die Monate Oktober bis Dezember 2000 am 5. Oktober 2000 - also "jeweils mindestens fünf Tage zu spät". "Im Voraus" - so die Klägerin - bedeute nämlich, dass die Zahlung am letzten Arbeitstag des jeweiligen Vormonats erfolgen müsse, wobei unerheblich sei, ob für einen Monat oder für mehrere Monate im Voraus geleistet werde.
Das Sozialgericht Kassel hat die Klage mit Urteil vom 21. März 2001 abgewiesen und zur Begründung in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Eine Untätigkeit der Beklagten liege bereits deswegen nicht vor, weil seitens der Beklagten anerkannt und letztlich zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass entsprechende Stromkosten monatlich im Voraus zu zahlen seien. Streitig sei lediglich, ob die Gutschrift auf dem Konto der Klägerin am letzten Tag des die Leistungsgewährung betreffenden Vormonats oder spätestens am ersten Tag des die Leistungsgewährung unmittelbar betreffenden Monats zu erfolgen habe. Diese Frage sei einer Regelung durch Verwaltungsakt jedoch nicht zugänglich. Dies könne allenfalls hinsichtlich der durch die nach Auffassung der Klägerin verspätete Zahlung eintretende nachteiligen Folgen gelten, soweit solche konkret nachgewiesen seien und nicht gleichzeitig durch die quartalsweise Abrechnung der Stromkosten ausgeglichen würden. Ob und inwieweit hierfür dann schließlich überhaupt die sozialgerichtliche Zuständigkeit gegeben sei, könne ebenfalls dahingestellt bleiben.
Gegen das ihr am 12. Mai 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Juni 2001 bei dem Sozialgericht Kassel Berufung eingelegt, die von dort an das zuständige Landessozialgericht in Darmstadt weiter geleitet worden ist.
Die Klägerin macht weiterhin geltend, die Beklagte sei zu verurteilen, die Leistung "Stromkosten für Hilfsmittel" im Voraus zu erbringen und ihr diesbezüglich einen Bescheid zu erteilen. Bereits vor Jahren habe der "Große Senat in Sachen Renten" entschieden, dass die Zahlung im Voraus zu erfolgen habe.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrages vom 6. März 2000 innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Juni 2001 und vom 25. September 2002 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht zieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich und die Berufung einstimmig für unbegründet gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
In der Sache ist die zulässige Berufung der Klägerin nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Kassel festgestellt, dass das Begehren der Klägerin hinsichtlich der Zahlungsweise der bewilligten Stromkosten einer Regelung durch Verwaltungsakt nicht zugänglich ist. Eine Untätigkeitsklage, wie sie die Klägerin hier ausdrücklich geltend gemacht hat, kommt nach § 88 Abs. 1 SGG nur in Betracht, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Die Untätigkeitsklage kann sich mithin nur auf Gegenstände beziehen, die Gegenstand einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sein können. Vorliegend wendet sich die Klägerin indes gegen die faktische Umsetzung einer Leistungsbewilligung. Unabhängig von der zulässigen Klageart ist aber festzustellen, dass sich für das Begehren der Klägerin keine materiell-rechtliche Grundlage findet. Zwischen den Beteiligten ist nicht nur unstreitig, dass der Klägerin die Energiekosten für das bewilligte Hilfsmittel (den Elektrorollstuhl) zu gewähren sind, sondern auch, dass die erforderlichen Stromkosten im Voraus zu zahlen sind. Die Beklagte hat dabei ein Verfahren gewählt, in dem sie die durchschnittlichen monatlichen Kosten der Klägerin pauschal erstattet. Das grundsätzliche Sachleistungsgebot schließt das nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1997 - 3 RK 12/96 -). Die pauschale Erstattung erfolgt von der Beklagten nach Aktenlage in der Regel pro Quartal, d.h. für mehrere Monate im Voraus. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch die Zahlungsweise zu Beginn jedes Quartals und nicht - wie sie es begehrt - zum Ende jedes Quartals im Voraus für das nächste Quartal Nachteile entstehen, zumal es sich um relativ geringe Beträge von 25,00 DM (nunmehr etwa 13,00 EUR) pro Monat handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Die Klägerin macht im Rahmen einer Untätigkeitsklage geltend, die Beklagte habe die Stromkosten für den ihr bewilligten Elektrorollstuhl "im Voraus" zu zahlen und ihr darüber einen entsprechenden Bescheid zu erteilen.
Die 1919 geborene Klägerin leidet an Multiple Sklerose. Sie ist bei der Beklagten als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert. Die Beklagte sprach der Klägerin die für den Betrieb eines Elektrorollstuhls erforderlichen Energiekosten mit Bescheid vom 10. Dezember 1998 zu. Außergerichtlich einigten sich die Beteiligten zudem über den Zeitraum der Leistungserbringung und deren Fälligkeit. Die Klägerin führte in der Folgezeit zwei Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen sie jeweils die unzulässige Zahlungsweise dieser Stromkosten geltend machte. Das eine Streitverfahren wurde durch abweisenden Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 15. Februar 2000 (S-12/KR-1262/99) beendet, das andere durch Berufungsrücknahme der Klägerin am 2. November 2000 (L 14 KR 339/00).
Mit ihrer am 1. November 2000 beim Sozialgericht Kassel eingegangenen Untätigkeitsklage hat die Klägerin geltend gemacht, sie habe am 6. März 2000 bei der Beklagten förmlich beantragt, einen formellen Bescheid über die Fälligkeit der Leistungen zu erlassen. Die Beklagte sei dennoch untätig geblieben. Für die Monate Juli bis September 2000 sei die Gutschrift für Stromkosten am 5. Juli 2000 erfolgt; für die Monate Oktober bis Dezember 2000 am 5. Oktober 2000 - also "jeweils mindestens fünf Tage zu spät". "Im Voraus" - so die Klägerin - bedeute nämlich, dass die Zahlung am letzten Arbeitstag des jeweiligen Vormonats erfolgen müsse, wobei unerheblich sei, ob für einen Monat oder für mehrere Monate im Voraus geleistet werde.
Das Sozialgericht Kassel hat die Klage mit Urteil vom 21. März 2001 abgewiesen und zur Begründung in den Entscheidungsgründen ausgeführt: Eine Untätigkeit der Beklagten liege bereits deswegen nicht vor, weil seitens der Beklagten anerkannt und letztlich zwischen den Beteiligten unstreitig sei, dass entsprechende Stromkosten monatlich im Voraus zu zahlen seien. Streitig sei lediglich, ob die Gutschrift auf dem Konto der Klägerin am letzten Tag des die Leistungsgewährung betreffenden Vormonats oder spätestens am ersten Tag des die Leistungsgewährung unmittelbar betreffenden Monats zu erfolgen habe. Diese Frage sei einer Regelung durch Verwaltungsakt jedoch nicht zugänglich. Dies könne allenfalls hinsichtlich der durch die nach Auffassung der Klägerin verspätete Zahlung eintretende nachteiligen Folgen gelten, soweit solche konkret nachgewiesen seien und nicht gleichzeitig durch die quartalsweise Abrechnung der Stromkosten ausgeglichen würden. Ob und inwieweit hierfür dann schließlich überhaupt die sozialgerichtliche Zuständigkeit gegeben sei, könne ebenfalls dahingestellt bleiben.
Gegen das ihr am 12. Mai 2001 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 7. Juni 2001 bei dem Sozialgericht Kassel Berufung eingelegt, die von dort an das zuständige Landessozialgericht in Darmstadt weiter geleitet worden ist.
Die Klägerin macht weiterhin geltend, die Beklagte sei zu verurteilen, die Leistung "Stromkosten für Hilfsmittel" im Voraus zu erbringen und ihr diesbezüglich einen Bescheid zu erteilen. Bereits vor Jahren habe der "Große Senat in Sachen Renten" entschieden, dass die Zahlung im Voraus zu erfolgen habe.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. März 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihr aufgrund des Antrages vom 6. März 2000 innerhalb einer vom Gericht festzusetzenden Frist einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
Die Beteiligten sind mit gerichtlicher Verfügung vom 25. Juni 2001 und vom 25. September 2002 mit der Möglichkeit zur Stellungnahme darauf hingewiesen worden, dass der Senat die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss in Betracht zieht.
Wegen der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat konnte über die Berufung der Klägerin nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da er eine mündliche Verhandlung für nicht erforderlich und die Berufung einstimmig für unbegründet gehalten hat (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
In der Sache ist die zulässige Berufung der Klägerin nicht begründet. Zu Recht hat das Sozialgericht Kassel festgestellt, dass das Begehren der Klägerin hinsichtlich der Zahlungsweise der bewilligten Stromkosten einer Regelung durch Verwaltungsakt nicht zugänglich ist. Eine Untätigkeitsklage, wie sie die Klägerin hier ausdrücklich geltend gemacht hat, kommt nach § 88 Abs. 1 SGG nur in Betracht, wenn ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden ist. Die Untätigkeitsklage kann sich mithin nur auf Gegenstände beziehen, die Gegenstand einer Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sein können. Vorliegend wendet sich die Klägerin indes gegen die faktische Umsetzung einer Leistungsbewilligung. Unabhängig von der zulässigen Klageart ist aber festzustellen, dass sich für das Begehren der Klägerin keine materiell-rechtliche Grundlage findet. Zwischen den Beteiligten ist nicht nur unstreitig, dass der Klägerin die Energiekosten für das bewilligte Hilfsmittel (den Elektrorollstuhl) zu gewähren sind, sondern auch, dass die erforderlichen Stromkosten im Voraus zu zahlen sind. Die Beklagte hat dabei ein Verfahren gewählt, in dem sie die durchschnittlichen monatlichen Kosten der Klägerin pauschal erstattet. Das grundsätzliche Sachleistungsgebot schließt das nicht aus (vgl. BSG, Urteil vom 6. Februar 1997 - 3 RK 12/96 -). Die pauschale Erstattung erfolgt von der Beklagten nach Aktenlage in der Regel pro Quartal, d.h. für mehrere Monate im Voraus. Es ist daher nicht ersichtlich, dass der Klägerin durch die Zahlungsweise zu Beginn jedes Quartals und nicht - wie sie es begehrt - zum Ende jedes Quartals im Voraus für das nächste Quartal Nachteile entstehen, zumal es sich um relativ geringe Beträge von 25,00 DM (nunmehr etwa 13,00 EUR) pro Monat handelt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht vorgelegen haben.
Rechtskraft
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