Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Sonstige Angelegenheiten
Abteilung
16
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 2d LW 639/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 16/13 LW 164/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 5. Dezember 1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs. 3a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) streitig.
Die 1964 geborene Klägerin ist seit dem 25. Oktober 1988 mit dem landwirtschaftlichen Unternehmer G. Z. verheiratet, der seit 1975 als Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern in der Automobilbranche berufstätig ist. Der Ehemann der Klägerin ist als Nebenerwerbslandwirt Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Nutzfläche von 18,29 ha. Durch Bescheid vom 11. Oktober 1988 wurde der Ehemann der Klägerin ab 1. September 1988 als beitragspflichtiges Mitglied in die landwirtschaftliche Alterskasse aufgenommen. Auf seinen Antrag vom 28. September 1993 wurde der Ehemann der Klägerin durch Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1993 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 a) des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) rückwirkend ab September 1988 von der Beitragspflicht befreit. Die für den Zeitraum ab Januar 1989 geleisteten Beiträge wurden in Höhe von 14.510,00 DM erstattet. Die Klägerin steht seit dem 1. März 1984 in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. SFM - Süddeutsche Feinmechanik GmbH. Nach der Geburt ihrer Tochter J. P. Z. am 31. Dezember 1993 und einer Erziehungszeit bis zum 31. Dezember 1996 nahm die Klägerin ab 1. Januar 1997 ihre Berufstätigkeit bei ihrem Arbeitgeber wieder auf. Ihr Bruttogehalt betrug im Januar 1997 2.002,99 DM.
Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ALG) vom 29. Juli 1994 am 1. Januar 1995 stellte die Beklagte durch Bescheid vom 12. Januar 1995 die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG fest und zog die Klägerin zur Beitragsleistung in Höhe von 291,00 DM monatlich heran. Mit ihrem am 1. Februar 1995 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch wies die Klägerin auf ihre Berufstätigkeit mit eigener Rentenversicherung hin und machte geltend, neben ihrer beruflichen Tätigkeit noch Hausfrau und Mutter und keine Bäuerin zu sein. Über diesen Widerspruch hat die Beklagte noch keine Entscheidung getroffen.
Auf ihren Antrag vom 20. Februar 1995 unter Vorlage einer Abstammungsurkunde vom 3. Januar 1994 und einer Erklärung der Ehegatten vom 14. August 1995 über die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erziehung eines Kindes zugunsten der Klägerin wurde diese durch Bescheid vom 19. September 1995 für die Zeit ab 1. Januar 1995 als Landwirt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen befreit. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht auf die Dauer der Erziehungszeit befristet sei. Durch Bescheid vom 6. Januar 1997 stellte die Beklagte das Ende der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG am 31. Dezember 1996 wegen des Endes der anrechenbaren Kindererziehungszeit fest. Ab 1. Januar 1997 wurde die Klägerin wieder nach § 1 Abs. 3 ALG mit einem monatlichen Beitrag von 328,00 DM zur Beitragspflicht veranlagt. Die Beitragsforderung wurde bis zum 15. Februar 1997 ausgesetzt. Durch Bescheid vom 3. März 1997 wurde die Klägerin antragsgemäß nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG wegen Überschreitens der Einkommensgrenze (1996 = 7.080,00 DM, 1997 = 7.320,00 DM) für die Zeit ab 1. Januar 1997 von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei auf die Dauer der Erzielung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen befristet.
Am 9. Februar 1996 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs. 3a ALG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995. Zur Begründung des Antrages legte sie einen Einheitswertbescheid des Finanzamts G. vom 7. Juni 1994 vor, in dem der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens mit 16.132,00 DM festgestellt wurde. Außerdem legte die Klägerin Ablichtungen der Anlagen N und KSO zur Einkommensteuer-Erklärung 1994 ihres Ehemannes G. Z. vor. Nach der Anlage N betrug dessen Bruttoarbeitslohn im Jahre 1994 30.938,00 DM. Die Anlage KSO weist zugunsten des Ehemannes der Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen im Jahre 1994 in Höhe von 22.438,00 DM auf. Diese Angaben wurden durch den vorgelegten Bescheid des Finanzamts G. für 1994 über Einkommensteuer und Kirchensteuer bestätigt. Der Bescheid weist unter Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn von 30.938,00 DM und unter Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen von 22.438,00 DM aus.
Durch Bescheid vom 22. April 1996 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 85 Abs. 3a ALG mit der Begründung ab, der Ehemann der Klägerin habe im Jahre 1994 kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen über 40.000,00 DM erzielt; bei einem nachgewiesenen Erwerbseinkommen von 30.938,00 DM lägen diese Voraussetzungen nicht vor.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Ehemann habe im Jahre 1994 außerlandwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von 53.376,00 DM nachgewiesen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1996 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs. 3a ALG seien nicht erfüllt. Nach der vorgelegten Anlage N zum Einkommensteuerbescheid 1994 habe der Bruttoarbeitslohn des Ehegatten im Jahre 1994 30.938,00 DM betragen. Da die Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.438,00 DM nicht anrechenbar seien, werde der Grenzwert von 40.000,00 DM an Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zweifelsfrei unterschritten.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, bei der Anwendung des § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG sei der Bruttoarbeitslohn mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen zusammenzurechnen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei die Berücksichtigung des Gesamteinkommens mit Ausnahme des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft vorgesehen. Im Übrigen seien Zinseinkünfte als Arbeitseinkommen anzusehen, wenn die Kapitalanlage als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Nach dem ALG sei sie gezwungen, eine versicherte Beschäftigung auszuüben, um nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse zu unterliegen. Das sei mit Artikel 6 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Sie würde sich lieber der Familie und Kindererziehung widmen.
Die Beklagte verwies demgegenüber auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und war der Auffassung, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG lägen nicht vor. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs. 3a ALG scheitere daran, dass der befreite Ehegatte im Jahre 1994 nicht Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 40.000,00 DM erzielt habe. Sparguthaben stellten kein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 SGB IV dar. Im Zuschussrecht seien die Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden seien, nach § 32 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ALG heranzuziehen. Diese Regelung fehle in § 3 Abs. 1 ALG.
Durch Urteil vom 5. Dezember 1997 wies das Sozialgericht Fulda die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Klage sei zulässig, soweit sich der Antrag auf die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beziehe. Gegenüber der bereits ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht ab 1. Januar 1997 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG sei die Rechtsfolge der beantragten Entscheidung nach § 85 Abs. 3a ALG die dauerhafte Befreiung von Versicherungspflicht. Die nur zum Teil zulässige Klage sei sachlich nicht begründet. Der Antrag vom 9. Februar 1996 sei durch Bescheid vom 22. April 1996 und Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1996 rechtmäßig abgelehnt worden. Die in § 85 Abs. 3a Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 ALG genannten Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht seien erfüllt. Der von der Versicherungspflicht befreite Unternehmer G. Z. habe jedoch im Jahre 1994 ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft kein Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen über 40.000,00 DM (§ 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG) erzielt. Dies ergebe sich unmissverständlich aus seinen Angaben in den Anlagen N und KSO zur Einkommensteuer-Erklärung 1994 und aus dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts G. für das Jahr 1994. Nach § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG sei das Erwerbseinkommen und das Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers zu berücksichtigen. Diese Begriffe würden im SGB IV erläutert, das gemäß § 1 Abs. 1 SGB IV auch für die Alterssicherung der Landwirte anzuwenden sei. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.438,00 DM, die dem Ehegatten der Klägerin 1994 zugeflossen seien, stellten kein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 8 SGB IV dar. Sie seien auch kein Erwerbseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Arbeitsentgelt meine die laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV), nämlich aus einer unselbstständigen Tätigkeit im Rahmen eines Arbeits- oder betrieblichen Ausbildungsverhältnisses (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV). Als Arbeitseinkommen bezeichne § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Auch dazu gehöre der Betrag von 22.438,00 DM offensichtlich nicht. Zwar könnten Einnahmen aus Kapitalvermögen Arbeitseinkommen sein, wenn sich im Einzelfall ergebe, dass jemand die Anlage von Geldkapital als Gewerbe betreibe. Vorliegend fehle jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.438,00 DM Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV des Steuerjahres 1994 sein könnten. Dementsprechend würden sie im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes G. für das Jahr 1994 auch nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einnahmen aus Kapitalvermögen eingeordnet, die bei der Anwendung des § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG außer Betracht blieben. Wie Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Prüfung des Anspruchs auf Zahlung eines Beitragszuschusses zu beurteilen seien (§ 32 Abs. 1 bis Abs. 3 ALG), sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Fragen der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG (Bescheid vom 12. Januar 1995) und die Voraussetzungen, von denen die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG ab 1. Januar 1997 abhängig seien (Bescheid vom 3. März 1997), seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Die in § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ALG bestimmten Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht hätten keine erkennbaren Beziehungen zum Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1 bis Abs. 4 Grundgesetz (GG).
Gegen dieses der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 8. Januar 1998 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 6. Februar 1998 - eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 6. Februar 1998 - eingelegte Berufung, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vorliegenden Zinseinkünfte als Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV anzusehen seien. Von einer selbstständigen Tätigkeit sei auch in dem Fall auszugehen, wenn eine Person hauptamtlich mit derartigen Anlagen Gewinn erziele. Vorliegend sei irrelevant, ob der Ehemann der Klägerin neben seiner selbstständigen Tätigkeit, nämlich der Erzielung von Kapitaleinkünften, noch Nebenerwerbslandwirt oder anderweitig beschäftigt sei oder nicht. Im Übrigen sei das Anknüpfen der Versicherungspflicht an das Verheiratetsein mit einem Landwirt verfassungswidrig, da ein Verstoß gegen Artikel 3 und 6 GG vorliege. Auf diesen Punkt sei das Sozialgericht überhaupt nicht eingegangen. Eine Versicherungspflicht wäre lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin tatsächlich in dem Betrieb mitarbeiten würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es bestehe kein einleuchtender Grund für ein Bedürfnis, nicht im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitende Ehefrauen, die sich der Kindererziehung widmen möchten, beitragsmäßig zu belasten. Es sei unzumutbar, einen Beitrag in Höhe von 328,00 DM monatlich zu leisten, sollte sie die eigene Erwerbstätigkeit aufgeben.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 5. Dezember 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1996 zu verurteilen, sie nach § 85 Abs. 3a ALG ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Begriffsumschreibung des Erwerbsersatzeinkommens nach § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG sei identisch mit der in § 18a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV enthaltenen Legaldefinition. Die Auslegung des Begriffs könne deshalb grundsätzlich nur im Gleichklang mit § 18a SGB IV vorgenommen werden. Zinseinkünfte seien kein Erwerbsersatzeinkommen und gehörten auch nicht zu den vergleichbaren Leistungen. Die Klägerin sei bisher noch nicht zur Versicherungspflicht herangezogen worden, da sie für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 aufgrund von Kindererziehung und ab 1. Januar 1997 auf der Basis von außerlandwirtschaftlichem Einkommen von der Versicherungspflicht befreit sei. Damit werde dokumentiert, dass der Gesetzgeber den Ehegatten, die anderweitig ausreichend abgesichert seien, großzügigere Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht eingeräumt habe.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24. Mai 2002 haben sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG vom Berichterstatter als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24. Mai 2002 ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben.
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 5. Dezember 1997 ist zu Recht ergangen. Der Bescheid vom 22. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1996 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs. 3a ALG.
Gemäß § 85 Abs. 3a ALG sind Versicherte nach § 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erfüllen, ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
1. sie am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind,
2. der Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft nach den betrieblichen Verhältnissen am 1. Januar 1995 20.000,00 DM nicht überschritten hat,
3. der befreite Unternehmer im Jahr 1994 Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 40.000,00 DM erzielt hat und
4. die Befreiung bis zum 30. Juni 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragt wird.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht zugunsten der Klägerin erfüllt. Zwar sind die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 und 4 des § 85 Abs. 3a Satz 1 ALG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1814), der rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 5 Abs. 2 ASRG-ÄndG) gegeben. Die Klägerin war am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet (Nr. 1). Ausweislich des Bescheides des Finanzamts G. vom 7. Juni 1994 lag der Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft bei einem Betrag von 16.132,00 DM unter dem in § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 ALG normierten Grenzwert von 20.000,00 DM. Der am 9. Februar 1996 gestellte Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist auch rechtzeitig im Sinne von § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 ALG. Der von der Versicherungspflicht befreite Unternehmer G. Z. hat jedoch im Jahre 1994 ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft kein Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 40.000,00 DM erzielt (vgl. § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG). Nach der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) zur Einkommensteuererklärung 1994 hat der Ehemann der Klägerin im Jahre 1994 einen Bruttoarbeitslohn von 30.938,00 DM erzielt. Die Anlage KSO (Einkünfte aus Kapitalvermögen) für das Jahr 1994 weist zugunsten von G. Z. als Summe der Einnahmen einen Betrag von 22.438,00 DM auf. Der Bescheid des Finanzamts G. gegenüber den Eheleuten G. und L. Z. für 1994 über Einkommensteuer und Kirchensteuer weist bei dem Ehemann der Klägerin an Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn von 30.938,00 DM und an Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen von 22.438,00 DM aus. Nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG sind das Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des befreiten Unternehmers im Jahr 1994 zu berücksichtigen. Die vom Gesetzgeber in § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG verwendeten Begriffe des Erwerbseinkommens und des Erwerbsersatzeinkommens werden in § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) erläutert, der gemäß § 1 Abs. 1 SGB IV auch im Bereich der Alterssicherung der Landwirte anzuwenden ist. Der Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne des § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV umfasst danach Arbeitsentgelt (vgl. § 14 SGB IV), Arbeitseinkommen (vgl. § 15 SGB IV) und vergleichbares Einkommen (vgl. § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Diese Aufzählung ist abschließend (vgl. Amtliche Begründung BR-Drucksache 500/84, S. 44). Gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (vgl. § 7 Abs. 2 SGB IV). Die vom Ehemann der Klägerin im Jahre 1994 erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.438,00 DM stellen offensichtlich kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 7 SGB IV dar, da jedweder Zusammenhang mit einer Beschäftigung fehlt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind auch kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Dabei ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Bei den im Jahre 1994 vom Ehemann der Klägerin erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen von 22.438,00 DM handelt es sich offensichtli ch nicht um Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Zwar gehören Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz - EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG) und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) zum Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV, nicht dagegen zum Arbeitsentgelt und zum Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV. Diese Einkommen sind vorwiegend solche aus Kapitalnutzung und nicht aus Tätigkeit, das Sozialversicherungsrecht knüpft deshalb nur ausnahmsweise an sie an (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 16 Rdnr. 13). § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfasst nicht jegliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Einkünfte u.a. aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) gehören nicht dazu, jedenfalls soweit sie nicht ihrerseits den Einkünften u.a. aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind (vgl. § 20 Abs. 3 EStG; § 21 Abs. 3 EStG; BSG, Urteil vom 17. Juli 1985 - 1 RA 41/84 in SGb 1986 S. 209 (211)). Danach können Einnahmen aus Kapitalvermögen zwar Arbeitseinkommen sein, wenn im Rahmen eines Gewerbes die Anlage von Geldkapital betrieben wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1997 - 4 RA 122/95, wonach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV zu werten und damit Arbeitseinkommen sind, wenn die Vermietung oder Verpachtung als unselbstständiger Teil der selbstständigen Tätigkeit angesehen werden kann). Hinweise für eine solche Fallkonstellation sind vorliegend nicht erkennbar. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.438,00 DM Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV des Jahres 1994 sein könnten. Dementsprechend werden diese Einkünfte im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts G. für das Jahr 1994 auch nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einnahmen aus Kapitalvermögen eingeordnet, die aber im Rahmen des § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG nicht berücksichtigt werden können. Hierauf hat bereits das Sozialgericht im angefochtenen Urteil hingewiesen. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.438,00 DM handelt es sich auch nicht um vergleichbares Einkommen im Sinne von § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Dem Arbeitsentgelt und dem Arbeitseinkommen vergleichbare Einkommen (vgl. § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV) sind insbesondere solche aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen. Damit sind nur Einkommen aus Tätigkeiten gemeint (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 18a Rdnr. 6). Wie im Rahmen der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG ist für eine Gleichstellung mit Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen als vergleichbares Einkommen eine auf Einkommenserwerb gerichtete Tätigkeit als Einkommensquelle erforderlich. Daran fehlt es bei Einkünften aus Kapitalvermögen ebenso wie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BSG, Beschluss vom 5. September 2001 - B 10 LW 8/01 B). Danach handelt es sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht um Erwerbseinkommen im Sinne von § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Die für die Gewährung von Beitragszuschüssen getroffene Regelung in § 32 ALG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Anders als die Begriffe Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen (vgl. § 18a Abs. 2 Satz 1 ALG; vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG hinsichtlich der Befreiung von der Versicherungspflicht) stellt § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ALG in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für den Beitragszuschuss auf die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ab. Damit erst wird für die Anspruchsvoraussetzungen des Beitragszuschusses auch auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) sowie auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG) abgestellt (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 27. November 2001 - B 10 LW 9/01 B). Die eigenständige Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ALG zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Berechnung der Höhe der Beitragszuschüsse kann auf die Vorschriften des § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht übertragen werden.
Die von dem Ehemann der Klägerin im Jahre 1994 erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.438,00 DM stellen auch kein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 8 SGB IV dar. Erwerbsersatzeinkommen sind nach der Legaldefinition des § 18a Abs. 1 Nr. 2 ALG (vgl. auch § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG) Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Renten aus der Rentenversicherung usw.). Die vom Ehemann der Klägerin im Jahre 1994 erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen stellen augenfällig kein Erwerbsersatzeinkommen dar, das ausgefallene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit ersetzen könnte. Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs. 3a Satz 1 ALG, da die Voraussetzungen der Nr. 3 dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.
Die vom Gesetzgeber in § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG normierten Voraussetzungen für den einmaligen Befreiungstatbestand sind nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vor. Zwar besteht eine Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 GG zwischen der Personengruppe, die die Einkommensvoraussetzungen der Nr. 3 im Jahre 1994 erfüllt und einer anderen, die sie in diesem Zeitraum nicht erfüllt. Diese Ungleichbehandlung hat aber sachliche Gründe. Einmalige Befreiungsmöglichkeiten in Erweiterung bereits bestehender gesetzesimmanenter Befreiungsmöglichkeiten und Härteausgleiche müssen notwendigerweise mit Stichtagen und Ausschlussfristen eingegrenzt werden. Die hier mit dem Stichjahr 1994 im Einzelfall verbundenen Härten sind hinzunehmen; sie sind geradezu kennzeichnend für eine Übergangsregelung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1998 - B 10 LW 2/97 R = SozR 3-5868 § 85 ALG Nr. 2 unter Hinweis auf BVerfGE 29, 245 (258)). Der Gesetzgeber hat bei Übergangsregelungen im Rahmen einer Reform und hier speziell bei der Nachbesserung der Übergangsregelung der Reform einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesen hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise genutzt und die in Betracht kommenden Anknüpfungspunkte für die einmalige Befreiungsmöglichkeit hinreichend und nachvollziehbar gewürdigt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1998 - B 10 LW 2/97 R, a.a.O.). Die in § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG normierten Abgrenzungskriterien für den einmaligen Befreiungstatbestand lassen sich mit sachlichen Gründen rechtfertigen, ohne willkürlich zu erscheinen (vgl. BSG, a.a.O.). Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung des § 85 Abs. 3a ALG durch das ASRG-ÄndG eine Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten für Ehefrauen einführen, die bereits vor dem 1. Januar 1995 (In-Kraft-Treten der Agrarsozialreform) mit einem von der Versicherungspflicht befreiten Nebenerwerbslandwirt verheiratet waren, der einen kleineren Betrieb bewirtschaftet und außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen über 40.000,00 DM erzielt hat (vgl. BT-Drucksache 13/2747, S. 1; 13/3057, S. 2). Diese in § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG sodann formulierten Abgrenzungskriterien (außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen über 40.000,00 DM) erscheinen im Hinblick auf den vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltenen Umfang der außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, um von einer Betätigung als Nebenerwerbslandwirt ausgehen zu können, jedenfalls nicht als willkürlich. Demgemäß ist ein Verstoß des § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ALG gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nicht erkennbar. Die in § 85 Abs. 3a Satz 1 ALG normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht berühren offensichtlich auch nicht den Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1 bis Abs. 4 GG. Auch hierauf hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen.
Soweit im gerichtlichen Verfahren die Problematik der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG erörtert worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nicht Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. § 95 SGG). Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 1995 über die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG ist von der Klägerin mit dem am 1. Februar 1995 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch angefochten worden, über den die Beklagte aber noch keine Entscheidung getroffen hat.
Danach war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 5. Dezember 1997 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Befreiung der Klägerin von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs. 3a des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) streitig.
Die 1964 geborene Klägerin ist seit dem 25. Oktober 1988 mit dem landwirtschaftlichen Unternehmer G. Z. verheiratet, der seit 1975 als Arbeitnehmer bei verschiedenen Arbeitgebern in der Automobilbranche berufstätig ist. Der Ehemann der Klägerin ist als Nebenerwerbslandwirt Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebes mit einer Nutzfläche von 18,29 ha. Durch Bescheid vom 11. Oktober 1988 wurde der Ehemann der Klägerin ab 1. September 1988 als beitragspflichtiges Mitglied in die landwirtschaftliche Alterskasse aufgenommen. Auf seinen Antrag vom 28. September 1993 wurde der Ehemann der Klägerin durch Bescheid der Beklagten vom 21. Oktober 1993 gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 a) des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (GAL) rückwirkend ab September 1988 von der Beitragspflicht befreit. Die für den Zeitraum ab Januar 1989 geleisteten Beiträge wurden in Höhe von 14.510,00 DM erstattet. Die Klägerin steht seit dem 1. März 1984 in einem Beschäftigungsverhältnis mit der Fa. SFM - Süddeutsche Feinmechanik GmbH. Nach der Geburt ihrer Tochter J. P. Z. am 31. Dezember 1993 und einer Erziehungszeit bis zum 31. Dezember 1996 nahm die Klägerin ab 1. Januar 1997 ihre Berufstätigkeit bei ihrem Arbeitgeber wieder auf. Ihr Bruttogehalt betrug im Januar 1997 2.002,99 DM.
Nach In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ALG) vom 29. Juli 1994 am 1. Januar 1995 stellte die Beklagte durch Bescheid vom 12. Januar 1995 die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG fest und zog die Klägerin zur Beitragsleistung in Höhe von 291,00 DM monatlich heran. Mit ihrem am 1. Februar 1995 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch wies die Klägerin auf ihre Berufstätigkeit mit eigener Rentenversicherung hin und machte geltend, neben ihrer beruflichen Tätigkeit noch Hausfrau und Mutter und keine Bäuerin zu sein. Über diesen Widerspruch hat die Beklagte noch keine Entscheidung getroffen.
Auf ihren Antrag vom 20. Februar 1995 unter Vorlage einer Abstammungsurkunde vom 3. Januar 1994 und einer Erklärung der Ehegatten vom 14. August 1995 über die Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Erziehung eines Kindes zugunsten der Klägerin wurde diese durch Bescheid vom 19. September 1995 für die Zeit ab 1. Januar 1995 als Landwirt gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG von der Versicherungspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse Hessen befreit. Der Bescheid enthält den Zusatz, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht auf die Dauer der Erziehungszeit befristet sei. Durch Bescheid vom 6. Januar 1997 stellte die Beklagte das Ende der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 ALG am 31. Dezember 1996 wegen des Endes der anrechenbaren Kindererziehungszeit fest. Ab 1. Januar 1997 wurde die Klägerin wieder nach § 1 Abs. 3 ALG mit einem monatlichen Beitrag von 328,00 DM zur Beitragspflicht veranlagt. Die Beitragsforderung wurde bis zum 15. Februar 1997 ausgesetzt. Durch Bescheid vom 3. März 1997 wurde die Klägerin antragsgemäß nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG wegen Überschreitens der Einkommensgrenze (1996 = 7.080,00 DM, 1997 = 7.320,00 DM) für die Zeit ab 1. Januar 1997 von der Versicherungspflicht befreit. Die Befreiung von der Versicherungspflicht sei auf die Dauer der Erzielung von Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen befristet.
Am 9. Februar 1996 beantragte die Klägerin die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs. 3a ALG in der Fassung des Gesetzes vom 15. Dezember 1995. Zur Begründung des Antrages legte sie einen Einheitswertbescheid des Finanzamts G. vom 7. Juni 1994 vor, in dem der Wirtschaftswert des landwirtschaftlichen Unternehmens mit 16.132,00 DM festgestellt wurde. Außerdem legte die Klägerin Ablichtungen der Anlagen N und KSO zur Einkommensteuer-Erklärung 1994 ihres Ehemannes G. Z. vor. Nach der Anlage N betrug dessen Bruttoarbeitslohn im Jahre 1994 30.938,00 DM. Die Anlage KSO weist zugunsten des Ehemannes der Klägerin Einkünfte aus Kapitalvermögen im Jahre 1994 in Höhe von 22.438,00 DM auf. Diese Angaben wurden durch den vorgelegten Bescheid des Finanzamts G. für 1994 über Einkommensteuer und Kirchensteuer bestätigt. Der Bescheid weist unter Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn von 30.938,00 DM und unter Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen von 22.438,00 DM aus.
Durch Bescheid vom 22. April 1996 lehnte die Beklagte den Antrag auf Befreiung von der Beitragspflicht nach § 85 Abs. 3a ALG mit der Begründung ab, der Ehemann der Klägerin habe im Jahre 1994 kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen über 40.000,00 DM erzielt; bei einem nachgewiesenen Erwerbseinkommen von 30.938,00 DM lägen diese Voraussetzungen nicht vor.
Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin geltend, ihr Ehemann habe im Jahre 1994 außerlandwirtschaftliche Einkünfte in Höhe von 53.376,00 DM nachgewiesen.
Durch Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1996 wies die Beklagte den Widerspruch mit der Begründung zurück, die Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs. 3a ALG seien nicht erfüllt. Nach der vorgelegten Anlage N zum Einkommensteuerbescheid 1994 habe der Bruttoarbeitslohn des Ehegatten im Jahre 1994 30.938,00 DM betragen. Da die Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.438,00 DM nicht anrechenbar seien, werde der Grenzwert von 40.000,00 DM an Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen zweifelsfrei unterschritten.
Mit ihrer Klage machte die Klägerin geltend, bei der Anwendung des § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG sei der Bruttoarbeitslohn mit den Einnahmen aus Kapitalvermögen zusammenzurechnen. Nach dem Wortlaut der Vorschrift sei die Berücksichtigung des Gesamteinkommens mit Ausnahme des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft vorgesehen. Im Übrigen seien Zinseinkünfte als Arbeitseinkommen anzusehen, wenn die Kapitalanlage als selbstständige Tätigkeit ausgeübt werde. Nach dem ALG sei sie gezwungen, eine versicherte Beschäftigung auszuüben, um nicht der Versicherungs- und Beitragspflicht zur landwirtschaftlichen Alterskasse zu unterliegen. Das sei mit Artikel 6 des Grundgesetzes nicht vereinbar. Sie würde sich lieber der Familie und Kindererziehung widmen.
Die Beklagte verwies demgegenüber auf die Begründung der angefochtenen Bescheide und war der Auffassung, die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG lägen nicht vor. Eine Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs. 3a ALG scheitere daran, dass der befreite Ehegatte im Jahre 1994 nicht Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 40.000,00 DM erzielt habe. Sparguthaben stellten kein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 3 SGB IV dar. Im Zuschussrecht seien die Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid, wie sie der Besteuerung zugrunde gelegt worden seien, nach § 32 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 ALG heranzuziehen. Diese Regelung fehle in § 3 Abs. 1 ALG.
Durch Urteil vom 5. Dezember 1997 wies das Sozialgericht Fulda die Klage ab. In den Entscheidungsgründen führte es aus, die Klage sei zulässig, soweit sich der Antrag auf die Befreiung von der Versicherungspflicht mit Wirkung für die Zukunft beziehe. Gegenüber der bereits ausgesprochenen Befreiung von der Versicherungspflicht ab 1. Januar 1997 nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG sei die Rechtsfolge der beantragten Entscheidung nach § 85 Abs. 3a ALG die dauerhafte Befreiung von Versicherungspflicht. Die nur zum Teil zulässige Klage sei sachlich nicht begründet. Der Antrag vom 9. Februar 1996 sei durch Bescheid vom 22. April 1996 und Widerspruchsbescheid vom 15. Oktober 1996 rechtmäßig abgelehnt worden. Die in § 85 Abs. 3a Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 ALG genannten Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht seien erfüllt. Der von der Versicherungspflicht befreite Unternehmer G. Z. habe jedoch im Jahre 1994 ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus der Land- und Forstwirtschaft kein Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen über 40.000,00 DM (§ 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG) erzielt. Dies ergebe sich unmissverständlich aus seinen Angaben in den Anlagen N und KSO zur Einkommensteuer-Erklärung 1994 und aus dem Einkommensteuerbescheid des Finanzamts G. für das Jahr 1994. Nach § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG sei das Erwerbseinkommen und das Erwerbsersatzeinkommen des Unternehmers zu berücksichtigen. Diese Begriffe würden im SGB IV erläutert, das gemäß § 1 Abs. 1 SGB IV auch für die Alterssicherung der Landwirte anzuwenden sei. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.438,00 DM, die dem Ehegatten der Klägerin 1994 zugeflossen seien, stellten kein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 18a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 8 SGB IV dar. Sie seien auch kein Erwerbseinkommen im Sinne von § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Arbeitsentgelt meine die laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 SGB IV), nämlich aus einer unselbstständigen Tätigkeit im Rahmen eines Arbeits- oder betrieblichen Ausbildungsverhältnisses (§ 7 Abs. 1 und Abs. 2 SGB IV). Als Arbeitseinkommen bezeichne § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV den nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Auch dazu gehöre der Betrag von 22.438,00 DM offensichtlich nicht. Zwar könnten Einnahmen aus Kapitalvermögen Arbeitseinkommen sein, wenn sich im Einzelfall ergebe, dass jemand die Anlage von Geldkapital als Gewerbe betreibe. Vorliegend fehle jedoch jeder Anhaltspunkt dafür, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.438,00 DM Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV des Steuerjahres 1994 sein könnten. Dementsprechend würden sie im Einkommensteuerbescheid des Finanzamtes G. für das Jahr 1994 auch nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einnahmen aus Kapitalvermögen eingeordnet, die bei der Anwendung des § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG außer Betracht blieben. Wie Einnahmen aus Kapitalvermögen bei der Prüfung des Anspruchs auf Zahlung eines Beitragszuschusses zu beurteilen seien (§ 32 Abs. 1 bis Abs. 3 ALG), sei nicht Gegenstand des Verfahrens. Auch die Fragen der Versicherungspflicht nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG (Bescheid vom 12. Januar 1995) und die Voraussetzungen, von denen die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG ab 1. Januar 1997 abhängig seien (Bescheid vom 3. März 1997), seien nicht Gegenstand des Verfahrens. Die in § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 1 bis Nr. 4 ALG bestimmten Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht hätten keine erkennbaren Beziehungen zum Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1 bis Abs. 4 Grundgesetz (GG).
Gegen dieses der Klägerin gegen Empfangsbekenntnis am 8. Januar 1998 zugestellte Urteil richtet sich ihre mit Schriftsatz vom 6. Februar 1998 - eingegangen beim Hessischen Landessozialgericht am 6. Februar 1998 - eingelegte Berufung, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt.
Die Klägerin ist der Auffassung, dass die vorliegenden Zinseinkünfte als Arbeitseinkommen im Sinne des § 15 SGB IV anzusehen seien. Von einer selbstständigen Tätigkeit sei auch in dem Fall auszugehen, wenn eine Person hauptamtlich mit derartigen Anlagen Gewinn erziele. Vorliegend sei irrelevant, ob der Ehemann der Klägerin neben seiner selbstständigen Tätigkeit, nämlich der Erzielung von Kapitaleinkünften, noch Nebenerwerbslandwirt oder anderweitig beschäftigt sei oder nicht. Im Übrigen sei das Anknüpfen der Versicherungspflicht an das Verheiratetsein mit einem Landwirt verfassungswidrig, da ein Verstoß gegen Artikel 3 und 6 GG vorliege. Auf diesen Punkt sei das Sozialgericht überhaupt nicht eingegangen. Eine Versicherungspflicht wäre lediglich dann gerechtfertigt, wenn die Klägerin tatsächlich in dem Betrieb mitarbeiten würde. Dies sei jedoch nicht der Fall. Es bestehe kein einleuchtender Grund für ein Bedürfnis, nicht im landwirtschaftlichen Betrieb mitarbeitende Ehefrauen, die sich der Kindererziehung widmen möchten, beitragsmäßig zu belasten. Es sei unzumutbar, einen Beitrag in Höhe von 328,00 DM monatlich zu leisten, sollte sie die eigene Erwerbstätigkeit aufgeben.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 5. Dezember 1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 22. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1996 zu verurteilen, sie nach § 85 Abs. 3a ALG ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht zu befreien.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Die Begriffsumschreibung des Erwerbsersatzeinkommens nach § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG sei identisch mit der in § 18a Abs. 1 Nr. 2 SGB IV enthaltenen Legaldefinition. Die Auslegung des Begriffs könne deshalb grundsätzlich nur im Gleichklang mit § 18a SGB IV vorgenommen werden. Zinseinkünfte seien kein Erwerbsersatzeinkommen und gehörten auch nicht zu den vergleichbaren Leistungen. Die Klägerin sei bisher noch nicht zur Versicherungspflicht herangezogen worden, da sie für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis zum 31. Dezember 1996 aufgrund von Kindererziehung und ab 1. Januar 1997 auf der Basis von außerlandwirtschaftlichem Einkommen von der Versicherungspflicht befreit sei. Damit werde dokumentiert, dass der Gesetzgeber den Ehegatten, die anderweitig ausreichend abgesichert seien, großzügigere Befreiungsmöglichkeiten von der Versicherungspflicht eingeräumt habe.
Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24. Mai 2002 haben sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter anstelle des Senats einverstanden erklärt.
Im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte gemäß § 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 124 Abs. 2 SGG vom Berichterstatter als Einzelrichter durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten im Termin zur Erörterung des Sachverhalts am 24. Mai 2002 ihr Einverständnis mit dieser Verfahrensweise erklärt haben.
Die Berufung ist zulässig; sie ist form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (vgl. §§ 143, 151 SGG).
Die Berufung ist jedoch sachlich nicht begründet. Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 5. Dezember 1997 ist zu Recht ergangen. Der Bescheid vom 22. April 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15. Oktober 1996 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs. 3a ALG.
Gemäß § 85 Abs. 3a ALG sind Versicherte nach § 1 Abs. 3, die die Voraussetzungen nach Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 erfüllen, ab 1. Januar 1995 von der Versicherungspflicht befreit, wenn
1. sie am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet sind,
2. der Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft nach den betrieblichen Verhältnissen am 1. Januar 1995 20.000,00 DM nicht überschritten hat,
3. der befreite Unternehmer im Jahr 1994 Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 40.000,00 DM erzielt hat und
4. die Befreiung bis zum 30. Juni 1996 bei der landwirtschaftlichen Alterskasse beantragt wird.
Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht zugunsten der Klägerin erfüllt. Zwar sind die Voraussetzungen der Nrn. 1, 2 und 4 des § 85 Abs. 3a Satz 1 ALG in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Reform der agrarsozialen Sicherung (ASRG-ÄndG) vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I S. 1814), der rückwirkend zum 1. Januar 1995 in Kraft getreten ist (vgl. Artikel 5 Abs. 2 ASRG-ÄndG) gegeben. Die Klägerin war am 31. Dezember 1994 mit einem zu diesem Zeitpunkt von der Beitragspflicht in der Altershilfe für Landwirte befreiten Landwirt verheiratet (Nr. 1). Ausweislich des Bescheides des Finanzamts G. vom 7. Juni 1994 lag der Wirtschaftswert des Unternehmens der Landwirtschaft bei einem Betrag von 16.132,00 DM unter dem in § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 2 ALG normierten Grenzwert von 20.000,00 DM. Der am 9. Februar 1996 gestellte Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht ist auch rechtzeitig im Sinne von § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 4 ALG. Der von der Versicherungspflicht befreite Unternehmer G. Z. hat jedoch im Jahre 1994 ohne Berücksichtigung des Arbeitseinkommens aus Land- und Forstwirtschaft kein Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen von mehr als 40.000,00 DM erzielt (vgl. § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG). Nach der Anlage N (Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit) zur Einkommensteuererklärung 1994 hat der Ehemann der Klägerin im Jahre 1994 einen Bruttoarbeitslohn von 30.938,00 DM erzielt. Die Anlage KSO (Einkünfte aus Kapitalvermögen) für das Jahr 1994 weist zugunsten von G. Z. als Summe der Einnahmen einen Betrag von 22.438,00 DM auf. Der Bescheid des Finanzamts G. gegenüber den Eheleuten G. und L. Z. für 1994 über Einkommensteuer und Kirchensteuer weist bei dem Ehemann der Klägerin an Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit einen Bruttoarbeitslohn von 30.938,00 DM und an Einkünften aus Kapitalvermögen Einnahmen von 22.438,00 DM aus. Nach dem Wortlaut des § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG sind das Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen des befreiten Unternehmers im Jahr 1994 zu berücksichtigen. Die vom Gesetzgeber in § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG verwendeten Begriffe des Erwerbseinkommens und des Erwerbsersatzeinkommens werden in § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB - Gemeinsame Vorschriften (SGB IV) erläutert, der gemäß § 1 Abs. 1 SGB IV auch im Bereich der Alterssicherung der Landwirte anzuwenden ist. Der Begriff des Erwerbseinkommens im Sinne des § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV umfasst danach Arbeitsentgelt (vgl. § 14 SGB IV), Arbeitseinkommen (vgl. § 15 SGB IV) und vergleichbares Einkommen (vgl. § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV). Diese Aufzählung ist abschließend (vgl. Amtliche Begründung BR-Drucksache 500/84, S. 44). Gemäß § 14 Abs. 1 SGB IV sind Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Gemäß § 7 Abs. 1 SGB IV ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Als Beschäftigung gilt auch der Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung (vgl. § 7 Abs. 2 SGB IV). Die vom Ehemann der Klägerin im Jahre 1994 erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.438,00 DM stellen offensichtlich kein Arbeitsentgelt im Sinne von § 14 Abs. 1 SGB IV in Verbindung mit § 7 SGB IV dar, da jedweder Zusammenhang mit einer Beschäftigung fehlt. Die Einkünfte aus Kapitalvermögen sind auch kein Arbeitseinkommen im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Nach dieser Vorschrift ist Arbeitseinkommen der nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelte Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Dabei ist Einkommen als Arbeitseinkommen zu werten, wenn es als solches nach dem Einkommensteuerrecht zu bewerten ist (vgl. § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Bei den im Jahre 1994 vom Ehemann der Klägerin erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen von 22.438,00 DM handelt es sich offensichtli ch nicht um Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit. Zwar gehören Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Einkommensteuergesetz - EStG), aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG) und sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 EStG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 EStG) zum Gesamteinkommen im Sinne von § 16 SGB IV, nicht dagegen zum Arbeitsentgelt und zum Arbeitseinkommen im Sinne der §§ 14, 15 SGB IV. Diese Einkommen sind vorwiegend solche aus Kapitalnutzung und nicht aus Tätigkeit, das Sozialversicherungsrecht knüpft deshalb nur ausnahmsweise an sie an (vgl. Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht, § 16 Rdnr. 13). § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV erfasst nicht jegliches Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit. Einkünfte u.a. aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) gehören nicht dazu, jedenfalls soweit sie nicht ihrerseits den Einkünften u.a. aus Gewerbebetrieb zuzuordnen sind (vgl. § 20 Abs. 3 EStG; § 21 Abs. 3 EStG; BSG, Urteil vom 17. Juli 1985 - 1 RA 41/84 in SGb 1986 S. 209 (211)). Danach können Einnahmen aus Kapitalvermögen zwar Arbeitseinkommen sein, wenn im Rahmen eines Gewerbes die Anlage von Geldkapital betrieben wird (vgl. BSG, Urteil vom 30. September 1997 - 4 RA 122/95, wonach Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung als Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit im Sinne des § 15 SGB IV zu werten und damit Arbeitseinkommen sind, wenn die Vermietung oder Verpachtung als unselbstständiger Teil der selbstständigen Tätigkeit angesehen werden kann). Hinweise für eine solche Fallkonstellation sind vorliegend nicht erkennbar. Es fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.438,00 DM Gewinn aus einer selbstständigen Tätigkeit im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 SGB IV des Jahres 1994 sein könnten. Dementsprechend werden diese Einkünfte im Einkommensteuerbescheid des Finanzamts G. für das Jahr 1994 auch nicht als Einkünfte aus Gewerbebetrieb, sondern als Einnahmen aus Kapitalvermögen eingeordnet, die aber im Rahmen des § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG nicht berücksichtigt werden können. Hierauf hat bereits das Sozialgericht im angefochtenen Urteil hingewiesen. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.438,00 DM handelt es sich auch nicht um vergleichbares Einkommen im Sinne von § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Dem Arbeitsentgelt und dem Arbeitseinkommen vergleichbare Einkommen (vgl. § 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV) sind insbesondere solche aus öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnissen. Damit sind nur Einkommen aus Tätigkeiten gemeint (vgl. Kasseler Kommentar, a.a.O., § 18a Rdnr. 6). Wie im Rahmen der Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG ist für eine Gleichstellung mit Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen als vergleichbares Einkommen eine auf Einkommenserwerb gerichtete Tätigkeit als Einkommensquelle erforderlich. Daran fehlt es bei Einkünften aus Kapitalvermögen ebenso wie bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (vgl. BSG, Beschluss vom 5. September 2001 - B 10 LW 8/01 B). Danach handelt es sich bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht um Erwerbseinkommen im Sinne von § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IV. Die für die Gewährung von Beitragszuschüssen getroffene Regelung in § 32 ALG rechtfertigt keine andere Beurteilung. Anders als die Begriffe Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen oder vergleichbares Einkommen (vgl. § 18a Abs. 2 Satz 1 ALG; vgl. auch § 3 Abs. 1 Nr. 1 ALG hinsichtlich der Befreiung von der Versicherungspflicht) stellt § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ALG in Bezug auf die Anspruchsvoraussetzungen für den Beitragszuschuss auf die Summe der erzielten positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes ab. Damit erst wird für die Anspruchsvoraussetzungen des Beitragszuschusses auch auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 EStG) sowie auf die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 EStG) abgestellt (vgl. dazu BSG, Beschluss vom 27. November 2001 - B 10 LW 9/01 B). Die eigenständige Regelung in § 32 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ALG zu den Anspruchsvoraussetzungen und zur Berechnung der Höhe der Beitragszuschüsse kann auf die Vorschriften des § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG in Verbindung mit § 18a Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 SGB IV nicht übertragen werden.
Die von dem Ehemann der Klägerin im Jahre 1994 erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen in Höhe von 22.438,00 DM stellen auch kein Erwerbsersatzeinkommen im Sinne von § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 8 SGB IV dar. Erwerbsersatzeinkommen sind nach der Legaldefinition des § 18a Abs. 1 Nr. 2 ALG (vgl. auch § 3 Abs. 4 Satz 1 ALG) Leistungen, die aufgrund oder in entsprechender Anwendung öffentlich-rechtlicher Vorschriften erbracht werden, um Erwerbseinkommen zu ersetzen (Erwerbsersatzeinkommen), mit Ausnahme von Zusatzleistungen (z.B. Krankengeld, Arbeitslosengeld, Renten aus der Rentenversicherung usw.). Die vom Ehemann der Klägerin im Jahre 1994 erzielten Einkünfte aus Kapitalvermögen stellen augenfällig kein Erwerbsersatzeinkommen dar, das ausgefallene Einkünfte aus Erwerbstätigkeit ersetzen könnte. Danach hat die Klägerin keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 85 Abs. 3a Satz 1 ALG, da die Voraussetzungen der Nr. 3 dieser Vorschrift nicht erfüllt sind.
Die vom Gesetzgeber in § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG normierten Voraussetzungen für den einmaligen Befreiungstatbestand sind nicht verfassungswidrig. Insbesondere liegt ein Verstoß gegen Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) nicht vor. Zwar besteht eine Ungleichbehandlung im Sinne von Artikel 3 Abs. 1 GG zwischen der Personengruppe, die die Einkommensvoraussetzungen der Nr. 3 im Jahre 1994 erfüllt und einer anderen, die sie in diesem Zeitraum nicht erfüllt. Diese Ungleichbehandlung hat aber sachliche Gründe. Einmalige Befreiungsmöglichkeiten in Erweiterung bereits bestehender gesetzesimmanenter Befreiungsmöglichkeiten und Härteausgleiche müssen notwendigerweise mit Stichtagen und Ausschlussfristen eingegrenzt werden. Die hier mit dem Stichjahr 1994 im Einzelfall verbundenen Härten sind hinzunehmen; sie sind geradezu kennzeichnend für eine Übergangsregelung (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1998 - B 10 LW 2/97 R = SozR 3-5868 § 85 ALG Nr. 2 unter Hinweis auf BVerfGE 29, 245 (258)). Der Gesetzgeber hat bei Übergangsregelungen im Rahmen einer Reform und hier speziell bei der Nachbesserung der Übergangsregelung der Reform einen weiten Gestaltungsspielraum. Diesen hat der Gesetzgeber in sachgerechter Weise genutzt und die in Betracht kommenden Anknüpfungspunkte für die einmalige Befreiungsmöglichkeit hinreichend und nachvollziehbar gewürdigt (vgl. BSG, Urteil vom 12. Februar 1998 - B 10 LW 2/97 R, a.a.O.). Die in § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG normierten Abgrenzungskriterien für den einmaligen Befreiungstatbestand lassen sich mit sachlichen Gründen rechtfertigen, ohne willkürlich zu erscheinen (vgl. BSG, a.a.O.). Der Gesetzgeber wollte mit der Einfügung des § 85 Abs. 3a ALG durch das ASRG-ÄndG eine Erweiterung der Befreiungsmöglichkeiten für Ehefrauen einführen, die bereits vor dem 1. Januar 1995 (In-Kraft-Treten der Agrarsozialreform) mit einem von der Versicherungspflicht befreiten Nebenerwerbslandwirt verheiratet waren, der einen kleineren Betrieb bewirtschaftet und außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen über 40.000,00 DM erzielt hat (vgl. BT-Drucksache 13/2747, S. 1; 13/3057, S. 2). Diese in § 85 Abs. 3a Satz 1 Nr. 3 ALG sodann formulierten Abgrenzungskriterien (außerlandwirtschaftliches Erwerbseinkommen über 40.000,00 DM) erscheinen im Hinblick auf den vom Gesetzgeber für erforderlich gehaltenen Umfang der außerlandwirtschaftlichen Erwerbstätigkeit, um von einer Betätigung als Nebenerwerbslandwirt ausgehen zu können, jedenfalls nicht als willkürlich. Demgemäß ist ein Verstoß des § 85 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 ALG gegen Artikel 3 Abs. 1 GG nicht erkennbar. Die in § 85 Abs. 3a Satz 1 ALG normierten Voraussetzungen für eine Befreiung von der Versicherungspflicht berühren offensichtlich auch nicht den Schutzbereich des Artikel 6 Abs. 1 bis Abs. 4 GG. Auch hierauf hat das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen.
Soweit im gerichtlichen Verfahren die Problematik der Verfassungsmäßigkeit des § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG erörtert worden ist, ist darauf hinzuweisen, dass die Frage nicht Gegenstand des Verfahrens ist (vgl. § 95 SGG). Der Bescheid der Beklagten vom 12. Januar 1995 über die Versicherungspflicht der Klägerin als Ehegatte eines Landwirts nach § 1 Abs. 3 Satz 1 ALG ist von der Klägerin mit dem am 1. Februar 1995 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch angefochten worden, über den die Beklagte aber noch keine Entscheidung getroffen hat.
Danach war die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Fulda vom 5. Dezember 1997 als unbegründet zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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