Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 2/15 AL 2018/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6/10 AL 1476/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2001 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe von zuletzt 22 Wochen wegen Vermögensanrechnung.
Der 1946 geborene Kläger stand seit längerem im Leistungsbezug der Beklagten.Er bezog zuletzt bis 31. Juli 1998 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe (Bescheid 9.7.1998), die ab 17. Juli 1999 DM 475,86 betrug unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes in Höhe von DM 1.770.- wöchentlich (Leistungsgruppe A, Kindermerkmal - 0). Im Antrag vom 1. Juni 1998 hatte der Kläger angegeben, Miteigentümer einer Eigentumswohnung zu sein, in der seine geschiedene Ehefrau (Scheidung 25.3.1998) zusammen mit dem gemeinsamen Sohn (geboren 1982) wohne. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 bestätigte der Kläger, dass die gemeinsame Eigentumswohnung von seiner geschiedenen Ehefrau gekauft worden sei und ihm am 19. Oktober 1998 DM 130.000.- gutgeschrieben worden seien. Davon habe er DM 30.000.- seinen Eltern zurückgezahlt, die sie ihm für Hausratsanschaffungen geliehen hätten und DM 100.000.- in Form von Wachstumsfonds bei der Bank angelegt, die der späteren Alterssicherung dienen sollten mit einer Vertragslaufzeit bis zum 1. August 2011. Die Erträge würden dem Kapital zugeschlagen. Entsprechend einem Vermerk des Sachbearbeiters T. vom 29. Oktober 1998 ging die Beklagte von fehlender Verwertbarkeit aus.
Wegen Ablaufs des Bewilligungsabschnittes am 31. Juli 1999 beantragte der Kläger am 7. Juni 1999 die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 30. Juli 1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger über ein Vermögen in Höhe von DM 130.000.- verfüge, von dem nach Berücksichtigung der Freigrenze von DM 8.000.- DM 122.000.- anrechenbar seien. Unter Berücksichtigung des wöchentlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von DM 1.770.- ergebe sich, dass der Kläger für die Dauer von 68 Wochen nicht bedürftig sei. Das Vermögen aus dem Verkauf der Eigentumswohnung sei ihm nach Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe zugewachsen und könne deshalb nicht als für die Alterssicherung privilegiertes Vermögen angesehen werden. Auch die Anlage von DM 100.000.- in Wachstumsfonds sei erst nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe erfolgt. Der Kopie einer Aufstellung der Kosten (Wohnungsrenovierung, Wohnungseinrichtung und Scheidungskosten) von insgesamt DM 32.869,87 und einem Aktenvermerk vom 12.8.1999 ist zu entnehmen, dass der Bescheid vom 30. Juli 1999 intern überprüft wurde, bevor der schriftliche Widerspruch des Bevollmächtigten des Klägers am 13. August 1999 bei der Beklagten einging. Mit Änderungsbescheid vom 13. August 1999 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von DM 92.000.- verfüge und damit für 51 Wochen nicht bedürftig sei. Der Kläger übersandte eine Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wonach seine Rente zum 30. Juni 1998 DM 1.125,41 betragen würde. Der Kläger trug ferner vor, dass bereits die Eigentumswohnung für die gemeinsame Altersvorsorge für seine Ehefrau und ihn gedacht gewesen sei und legte eine entsprechende Bestätigung der Kreissparkasse G. vom 2. November 1999 vor sowie den notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung vom 14. März 1983. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 1999 änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid und setzte den Zeitraum, für welchen aufgrund des zu berücksichtigenden Vermögens keine Bedürftigkeit vorliege, auf 22 Wochen ab 1. August 1999 fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. In der Begründung führte die Beklagte aus, unter Berücksichtigung der vorgegebenen Höchstgrenze des § 6 Abs. 4 Nr. 2 Arbeitslosenhilfe-VO könnten vom Vermögen des Klägers lediglich DM 53.000.- als angemessen für die Alterssicherung gewertet werden. Mithin sei die Verwertung des überschreitenen Vermögens von DM 47.000.- als zumutbar zu beurteilen. Nach Abzug des Freibetrages von DM 8.000.- verbleibe somit ein zu berücksichtigendes Vermögen von DM 39.000.-, welches nach § 9 Arbeitslosenhilfe-VO zu einem Zeitraum von 22 Wochen führe, in welchem Bedürftigkeit i.S. des Arbeitslosenhilferechts nicht gegeben sei. Hiergegen hat der Kläger am 29. November 1999 Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, die Eigentumswohnung habe zu dem privilegierten Vermögen gehört. Die Verwertung sei auf das Betreiben seiner früheren Ehefrau erfolgt und für ihn unvorhersehbar gewesen. Er habe die DM 100.000.- wieder als Altersvorsorge angelegt und damit müsse auch dieses Vermögen entsprechend privilegiert sein. Mit Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2001 hat das Sozialgericht Darmstadt die Klage abgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 Arbeitslosenhilfe-VO sei Vermögen für eine Alterssicherung angemessen, soweit es DM 1.000.- je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen nicht übersteige. Daraus ergebe sich zu Beginn des Bewilligungsabschnittes eine angemessene Alterssicherung in Höhe von DM 53.000.-. Es seien keine Gründe ersichtlich, die die Verwertung des restlichen Vermögens in Höhe von DM 47.000.- als unzumutbar erscheinen lassen würden. Dass der Kläger das Geldvermögen erst aufgrund der durch die Ehescheidung bedingten Veräußerung der Eigentumswohnung erworben habe und die bis dahin selbst bewohnte Eigentumswohnung bei Fortbestand der Ehewohnung nicht veräußert worden wäre und daher die Verwertung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Arbeitslosenhilfe-VO nicht zumutbar gewesen wäre, führe nicht zu einer Unbilligkeit der Verwertung dieses Teils des Vermögens. Der Kläger habe den gesamten Betrag von DM 100.000.- als Altersvorsorge angelegt und damit die Grenzen der Angemessenheit überschritten.
Hiergegen hat der Kläger am 31. Dezember 2001 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, er habe aus der Verwertung einer Eigentumswohnung DM 130.000.- erzielt. Hierzu habe jedoch keine rechtliche Verpflichtung bestanden. Hiervon seien zunächst DM 30.000.- abzusetzen gewesen, da er scheidungsbedingt einen neuen Hausstand habe gründen müssen. Die restlichen DM 100.000.- seien als Altersvorsorge angelegt, wie es ursprünglich mit der Wohnung gedacht aber aufgrund der Scheidung nicht mehr möglich gewesen sei. Eine Bindung des Gerichts an die Arbeitslosenhilfe-VO bestehe nicht, da diese nur eine Richtlinie für die bearbeitenden Arbeitsämter darstelle. Eine Abwägung im Einzelfall hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen (BSG B 7 AL 118/97 R). Auch bei unterstellter Anwendbarkeit von § 6 Arbeitslosenhilfe-VO werte diesen das erstinstanzliche Gericht fehlerhaft. Die dortige Regelung betreffe nämlich den Fall, dass das Vermögen vorweg als Barbetrag angelegt gewesen sei, was hier nicht der Fall sei. Vielmehr sei der Barbetrag hier erst dadurch entstanden, dass auf Betreiben der Ehefrau eine als Alterssicherung gedachte Eigentumswohnung veräußert worden sei, wodurch die Alterssicherung durch Geld erst mittelbar entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2001 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 13. August 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 17. November 1999 in der Gestalt des Bescheides vom 19. März 2002 dahin zu ändern, dass kein Vermögen berücksichtigt werde und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe auch für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 1. Januar 2000 zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das Sozialgericht habe zutreffend entschieden, dass mit Beginn des Bewilligungsabschnittes am 1. August 1999 ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von DM 39.000.- anzurechnen gewesen sei. Mit Bescheid vom 19. März 2002 habe das Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe ab 2. Januar 2000 bewilligt. Dieser Bescheid sei Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Streitig sei weiterhin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 1. Januar 2000.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Leistungsakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2001 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 17. November 1999 sind zu Recht ergangen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die streitbefangene Zeit vom 1. August 1999 bis zum 1. Januar 2000. Der vom Kläger mit angefochtene Bescheid vom 19. März 2002 enthält hinsichtlich des Streitgegenstandes keine eigenständige - den Kläger belastende - Regelung. Vielmehr wird darin positiv - und insoweit vom Kläger auch nicht beanstandet - die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 2. Januar 2000 geregelt. Hinsichtlich der vorhergehenden - und damit streitbefangenen - Zeit befindet sich eine Regelung in Form der Ablehnung von Arbeitslosenhilfe für 22 Wochen ab 1. August 1999 lediglich im Bescheid vom 13. August 1999, der deshalb in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1999 vom erkennenden Senat zu überprüfen war. Der Kläger war in der streitbefangenen Zeit nicht bedürftig nach §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) i.V. § 6 Abs. 4 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. 8.1974 i.d.F. vom 18. 6.1999 (BGBl. I S. 1433 = AlhiVO). Nach § 193 Abs. 2 SGB 3 ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen ... die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Nach § 6 Abs. 1 AlhiVO (auf der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr. 1 SGB 3) ist Vermögen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens DM 8.000.- übersteigt. Dem Kläger war aus dem Verkauf seines Miteigentumanteils der Eigentumswohnung an seine geschiedene Ehefrau ein Betrag in Höhe von DM 130.000.- zugeflossen. Damit änderte sich allerdings nicht der rechnerische Vermögensstand des Klägers, da der bisherige Sachwert der halben Eigentumswohnung nunmehr in einen Geldbetrag von DM 130.000.- umgewandelt wurde (bei Annahme eines Verkaufs zum Marktwert). Die Eigenschaft als Schonvermögen nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiVO verlor der Miteigentumsanteil des Klägers an der Eigentumswohnung bereits mit dessen dauerhaftem Auszug aus der vorher gemeinsamen Ehewohnung. Denn nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiVO (in der bis zum 31.12. 2001 geltenden Fassung) ist die Verwertung insbesondere nicht zumutbar "eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist." Denn Schutzzweck ist danach nicht der Vermögensgegenstand Immobilie, sondern die Sicherstellung des Grundbedürfnisses "Wohnen" (vgl. Urteil des BSG vom 4.9.1979 - 7 RAr 115/78 = BSGE 49, S. 30), wie sich aus der Einschränkung ablesen lässt, dass nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiVO nur die Verwertung der selbst bewohnten Eigentumswohnung unzumutbar ist. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass der gesamte Betrag von DM 130.000.- schon deshalb zum sog. Schonvermögen zu rechnen sei, weil er durch die Scheidungsfolgen gegen seinen Willen aus der Wohnung habe ausziehen und seinen Miteigentumsanteil an seine geschiedene Ehefrau veräußern müssen, konnte dem der erkennende Senat nicht folgen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich eine Verlängerung des Schutzzweckes der bisherigen Wohnung auf den an deren Stelle getretenen Geldbetrag auch aus der Unfreiwilligkeit des Auszuges aus der früheren Familienwohnung nicht ableiten. Der Kläger hätte vielmehr den Verwertungsschutz nur nach § 6 Abs. 3 Nr. 7, 2. Alternative AlhiVO dadurch erhalten können, dass er sich alsbald eine neue Eigentumswohnung gekauft hätte. Denn das Vermögen, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung von angemessener Größe zum Selbstbewohnen bestimmt ist, genießt denselben Verwertungsschutz wie die bereits selbst bewohnte Eigentumswohnung. Da der Kläger dies nicht getan und auch nicht dargelegt hat, dass eine entsprechende schon in ein konkretes Stadium getretene Planung bestanden hat, war die Verwertung des dem Kläger zugeflossenen Betrages nicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiVO unzumutbar. Dass der Kläger möglicherweise aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, sich eine kleinere und preiswertere Eigentumswohnung zu kaufen, ändert an dem gewonnenen Ergebnis nichts und war deshalb auch nicht näher zu prüfen. Ob eine Verwertung des Miteigentumsanteils nach dem dauerhaften Auszug aus der Wohnung und vor dem tatsächlich erfolgten Verkauf an die geschiedene Ehefrau zumutbar gewesen wäre (vgl. Urteil des BSG vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R), brauchte nicht geprüft zu werden, da die Beklagte eine Anrechnung von Vermögen erst erhebliche Zeit nach dem Zufluss des Kaufpreises in Höhe von DM 130.000.- vornahm. Spätestens mit dem Verkauf seines Eigentumsanteils an die geschiedene Ehefrau entfiel die bisherige Unzumutbarkeit der Verwertung der selbst bewohnten Eigentumswohnung, so dass nach Abzug des Freibetrages zunächst ein zu verwertender Betrag von DM 122.000.- verblieb. In Übereinstimmung mit der Entscheidung der Beklagten geht auch der erkennende Senat davon aus, dass hiervon weitere DM 30.000.- abzusetzen sind, die der Kläger benötigt hat, um nach dem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung seinen eigenen Hausstand zu gründen. Damit verringert sich das zu berücksichtigende Vermögen zunächst auf DM 92.000.- Dabei ist unbeachtlich, dass sich der Kläger vorher den Betrag von seinen Eltern geliehen hat. Entsprechend der vom Kläger auf Wunsch der Beklagten gefertigten Aufstellung über den angeschafften Hausrat einschließlich Renovierungskosten der neuen Mietwohnung (Bl. 188 der Verw.Akte) war auch für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der Kläger das geliehene Geld für die Gründung eines neuen Hausstandes benötigt hat. Da in der Aufstellung keine Luxusgegenstände bzw. Luxusaufwendungen aufgeführt sind, hätte der entsprechende Betrag selbst dann Berücksichtigung finden müssen, wenn die Aufwendungen erst alsbald nach Gutschrift der DM 130.000.- vom Kläger getätigt worden wären, § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AlhiVO (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung). Weitere DM 53.000.- sind zu berücksichtigen, da sie vom Kläger zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt sind und nach Vollendung dessen 53. Lebensjahres (zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1999) der in § 6 Abs. 4 Nr. 2 AlhiVO (in der Fassung der VO vom 18.6.1999 in Kraft ab 29.6.1999 = BGBl. I S. 1433) geregelten Höhe entsprechen. Nach der vom Kläger gewählten Anlageform (Wachstumsfonds bei der Bank), dem Zuschlag der Erträge zum Kapital und einer Vertragslaufzeit bis zum 1. August 2011 ist die Anlageform objektiv zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung geeignet. Darüber hinaus hält der erkennende Senat die Behauptung des Klägers für glaubhaft, dass er dieses Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwenden wollte. Damit hat der Kläger sein in dieser Form angelegtes Vermögen auch subjektiv zur Alterssicherung bestimmt. Nach Auffassung des erkennenden Senates hat die Beklagte zu Recht lediglich DM 53.000.- des insgesamt in dieser Weise angelegten Vermögens in Höhe von DM 100.000.- berücksichtigt. Die noch vor Beginn des streitbefangenen Zeitraumes erfolgte Änderung der AlhiVO in Form der Konkretisierung der Höhe des für die Alterssicherung zu berücksichtigenden Vermögens (DM 1.000.- pro Lebensjahr des Arbeitslosen) befindet sich in Übereinstimmung mit der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr. 1 SGB 3. Der Verordnungsgeber hat sich hinsichtlich der Angemessenheit des von dem Arbeitslosenhilfeempfänger für die Alterssicherung anzulegenden Schonvermögens für eine auch im Verwaltungsverfahren einfach zu handhabende Formel von DM 1.000.- pro Lebensjahr entschieden. Damit wird dem erhöhten Alterssicherungsbedürfnis mit zunehmendem Lebensalter Rechnung getragen. Der von einer Verwertung ausgenommene Betrag für die (zusätzliche) Alterssicherung in dieser Höhe kann auch nicht als ungeeignet für diesen Zweck angesehen werden. Ausgehend von dem höchstzulässigen Betrag von DM 64.000.- bei Vollendung des 64. Lebensjahres (bei Ehepaaren maximal DM 128.000.-) ergibt sich ein Betrag, der bei Kapitalverzehr und einer durchschnittlichen Lebensdauer von noch 15 Jahren zu einer wesentlichen Aufstockung der Standardrente führen würde (= ca. DM 590.- monatlich entsprechend einer Berechnung von Spellbrink in ZfS 2000, 195, der bei einem Schonvermögen von DM 100.000.- und 15-jährigem Kapitalverzehr eine zusätzliche monatliche Rente von DM 920.- errechnet). Bei einer angenommenen Verzinsung des Schonvermögens des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit von 2% jährlich würde dieser im Alter von 65 Jahren über einen Kapitalbetrag in Höhe von über DM 65.000.- und damit über die oben gezeigte wesentliche Aufstockung der Standardrente verfügen. Der erkennende Senat hält es auch mit dem Zweck der Regelung für vereinbar, dass der Verordnungsgeber davon abgesehen hat, auf die individuell zu erwartende Rente abzuheben und statt dessen einen für alle Bezieher von Arbeitslosenhilfe gleichen Schonbetrag je Lebensjahr festgelegt hat (vgl. Urteile des BSG vom 29.1.1997 - 11 RAr 21/96 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 und vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R = NZS 1999, 199, so auch Spellbrink s.o. S. 203). Damit entfällt ein erheblicher Ermittlungsaufwand, der hinsichtlich des individuellen gegenwärtigen Rentenanspruchs nur durch Einschaltung des Rentenversicherungsträgers zu leisten wäre und hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung (individuell und allgemein) auf unsichere Prognosen angewiesen wäre.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 22.10.1998 (B 7 AL 118/97 R, s.o.) auf eine erforderliche Einzelfallentscheidung der Beklagten abhebt, übersieht er, dass die zitierte Entscheidung einen zeitlich früher gelegenen Sachverhalt erfasst (1993), der vor der Ergänzung der AlhiVO (Juni 1999) mit Festlegung eines Betrages für die Alterssicherung von DM 1.000.- je vollendetem Lebensjahr liegt. An der Bestimmung des in Wachstumsfonds angelegten Vermögens zur Alterssicherung ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger nach der Leistungsverweigerung der Beklagten das in dieser Form angelegte Vermögen angegriffen hat. Denn zum einen verblieb dem Kläger bis zur Wiederaufnahme der Leistungsgewährung durch die Beklagte noch ein höherer Betrag als der von der Beklagten letztlich zur Alterssicherung akzeptierte Betrag von DM 53.000.-. Zum anderen ist der Verbrauch von Vermögen bei Leistungsverweigerung der Beklagten wegen anzurechnenden Vermögens die logische Folge, da der laufende Unterhalt mangels sonstiger Einnahmen aus dem Vermögen bestritten werden muss. Es verbleibt somit ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von DM 39.000.- Die Beklagte hat die Dauer der sich daraus ergebenden fehlenden Bedürftigkeit zutreffend mit 22 Wochen aus der Teilung des Betrages von DM 39.000.- durch das der Arbeitslosenhilfe zugrundeliegende Arbeitsentgelt von wöchentlich DM 1.770.-, § 9 AlhiVO (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung). Daraus ergibt sich ab dem Beginn der Leistungsverweigerung - 1. August 1999 - ein Zeitraum bis zum 1. Januar 2000, für den der Kläger wegen fehlender Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Es geht in dem Rechtsstreit um die Ablehnung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe von zuletzt 22 Wochen wegen Vermögensanrechnung.
Der 1946 geborene Kläger stand seit längerem im Leistungsbezug der Beklagten.Er bezog zuletzt bis 31. Juli 1998 Arbeitslosengeld und im Anschluss daran Arbeitslosenhilfe (Bescheid 9.7.1998), die ab 17. Juli 1999 DM 475,86 betrug unter Berücksichtigung eines Bemessungsentgeltes in Höhe von DM 1.770.- wöchentlich (Leistungsgruppe A, Kindermerkmal - 0). Im Antrag vom 1. Juni 1998 hatte der Kläger angegeben, Miteigentümer einer Eigentumswohnung zu sein, in der seine geschiedene Ehefrau (Scheidung 25.3.1998) zusammen mit dem gemeinsamen Sohn (geboren 1982) wohne. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1998 bestätigte der Kläger, dass die gemeinsame Eigentumswohnung von seiner geschiedenen Ehefrau gekauft worden sei und ihm am 19. Oktober 1998 DM 130.000.- gutgeschrieben worden seien. Davon habe er DM 30.000.- seinen Eltern zurückgezahlt, die sie ihm für Hausratsanschaffungen geliehen hätten und DM 100.000.- in Form von Wachstumsfonds bei der Bank angelegt, die der späteren Alterssicherung dienen sollten mit einer Vertragslaufzeit bis zum 1. August 2011. Die Erträge würden dem Kapital zugeschlagen. Entsprechend einem Vermerk des Sachbearbeiters T. vom 29. Oktober 1998 ging die Beklagte von fehlender Verwertbarkeit aus.
Wegen Ablaufs des Bewilligungsabschnittes am 31. Juli 1999 beantragte der Kläger am 7. Juni 1999 die Fortzahlung der Arbeitslosenhilfe. Mit Bescheid vom 30. Juli 1999 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger über ein Vermögen in Höhe von DM 130.000.- verfüge, von dem nach Berücksichtigung der Freigrenze von DM 8.000.- DM 122.000.- anrechenbar seien. Unter Berücksichtigung des wöchentlichen Arbeitsentgeltes in Höhe von DM 1.770.- ergebe sich, dass der Kläger für die Dauer von 68 Wochen nicht bedürftig sei. Das Vermögen aus dem Verkauf der Eigentumswohnung sei ihm nach Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe zugewachsen und könne deshalb nicht als für die Alterssicherung privilegiertes Vermögen angesehen werden. Auch die Anlage von DM 100.000.- in Wachstumsfonds sei erst nach der Entstehung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe erfolgt. Der Kopie einer Aufstellung der Kosten (Wohnungsrenovierung, Wohnungseinrichtung und Scheidungskosten) von insgesamt DM 32.869,87 und einem Aktenvermerk vom 12.8.1999 ist zu entnehmen, dass der Bescheid vom 30. Juli 1999 intern überprüft wurde, bevor der schriftliche Widerspruch des Bevollmächtigten des Klägers am 13. August 1999 bei der Beklagten einging. Mit Änderungsbescheid vom 13. August 1999 stellte die Beklagte fest, dass der Kläger über ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von DM 92.000.- verfüge und damit für 51 Wochen nicht bedürftig sei. Der Kläger übersandte eine Rentenauskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wonach seine Rente zum 30. Juni 1998 DM 1.125,41 betragen würde. Der Kläger trug ferner vor, dass bereits die Eigentumswohnung für die gemeinsame Altersvorsorge für seine Ehefrau und ihn gedacht gewesen sei und legte eine entsprechende Bestätigung der Kreissparkasse G. vom 2. November 1999 vor sowie den notariellen Kaufvertrag über die Eigentumswohnung vom 14. März 1983. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. November 1999 änderte die Beklagte den angefochtenen Bescheid und setzte den Zeitraum, für welchen aufgrund des zu berücksichtigenden Vermögens keine Bedürftigkeit vorliege, auf 22 Wochen ab 1. August 1999 fest und wies den Widerspruch im Übrigen zurück. In der Begründung führte die Beklagte aus, unter Berücksichtigung der vorgegebenen Höchstgrenze des § 6 Abs. 4 Nr. 2 Arbeitslosenhilfe-VO könnten vom Vermögen des Klägers lediglich DM 53.000.- als angemessen für die Alterssicherung gewertet werden. Mithin sei die Verwertung des überschreitenen Vermögens von DM 47.000.- als zumutbar zu beurteilen. Nach Abzug des Freibetrages von DM 8.000.- verbleibe somit ein zu berücksichtigendes Vermögen von DM 39.000.-, welches nach § 9 Arbeitslosenhilfe-VO zu einem Zeitraum von 22 Wochen führe, in welchem Bedürftigkeit i.S. des Arbeitslosenhilferechts nicht gegeben sei. Hiergegen hat der Kläger am 29. November 1999 Klage erhoben und im Wesentlichen vorgetragen, die Eigentumswohnung habe zu dem privilegierten Vermögen gehört. Die Verwertung sei auf das Betreiben seiner früheren Ehefrau erfolgt und für ihn unvorhersehbar gewesen. Er habe die DM 100.000.- wieder als Altersvorsorge angelegt und damit müsse auch dieses Vermögen entsprechend privilegiert sein. Mit Gerichtsbescheid vom 6. Dezember 2001 hat das Sozialgericht Darmstadt die Klage abgewiesen. In der Begründung hat es ausgeführt, nach § 6 Abs. 4 Nr. 2 Arbeitslosenhilfe-VO sei Vermögen für eine Alterssicherung angemessen, soweit es DM 1.000.- je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen nicht übersteige. Daraus ergebe sich zu Beginn des Bewilligungsabschnittes eine angemessene Alterssicherung in Höhe von DM 53.000.-. Es seien keine Gründe ersichtlich, die die Verwertung des restlichen Vermögens in Höhe von DM 47.000.- als unzumutbar erscheinen lassen würden. Dass der Kläger das Geldvermögen erst aufgrund der durch die Ehescheidung bedingten Veräußerung der Eigentumswohnung erworben habe und die bis dahin selbst bewohnte Eigentumswohnung bei Fortbestand der Ehewohnung nicht veräußert worden wäre und daher die Verwertung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 Arbeitslosenhilfe-VO nicht zumutbar gewesen wäre, führe nicht zu einer Unbilligkeit der Verwertung dieses Teils des Vermögens. Der Kläger habe den gesamten Betrag von DM 100.000.- als Altersvorsorge angelegt und damit die Grenzen der Angemessenheit überschritten.
Hiergegen hat der Kläger am 31. Dezember 2001 Berufung eingelegt. Der Kläger trägt vor, er habe aus der Verwertung einer Eigentumswohnung DM 130.000.- erzielt. Hierzu habe jedoch keine rechtliche Verpflichtung bestanden. Hiervon seien zunächst DM 30.000.- abzusetzen gewesen, da er scheidungsbedingt einen neuen Hausstand habe gründen müssen. Die restlichen DM 100.000.- seien als Altersvorsorge angelegt, wie es ursprünglich mit der Wohnung gedacht aber aufgrund der Scheidung nicht mehr möglich gewesen sei. Eine Bindung des Gerichts an die Arbeitslosenhilfe-VO bestehe nicht, da diese nur eine Richtlinie für die bearbeitenden Arbeitsämter darstelle. Eine Abwägung im Einzelfall hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen (BSG B 7 AL 118/97 R). Auch bei unterstellter Anwendbarkeit von § 6 Arbeitslosenhilfe-VO werte diesen das erstinstanzliche Gericht fehlerhaft. Die dortige Regelung betreffe nämlich den Fall, dass das Vermögen vorweg als Barbetrag angelegt gewesen sei, was hier nicht der Fall sei. Vielmehr sei der Barbetrag hier erst dadurch entstanden, dass auf Betreiben der Ehefrau eine als Alterssicherung gedachte Eigentumswohnung veräußert worden sei, wodurch die Alterssicherung durch Geld erst mittelbar entstanden sei.
Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2001 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 13. August 1999 und den Widerspruchsbescheid vom 17. November 1999 in der Gestalt des Bescheides vom 19. März 2002 dahin zu ändern, dass kein Vermögen berücksichtigt werde und die Beklagte zu verurteilen, Arbeitslosenhilfe auch für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 1. Januar 2000 zu gewähren,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, das Sozialgericht habe zutreffend entschieden, dass mit Beginn des Bewilligungsabschnittes am 1. August 1999 ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von DM 39.000.- anzurechnen gewesen sei. Mit Bescheid vom 19. März 2002 habe das Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe ab 2. Januar 2000 bewilligt. Dieser Bescheid sei Gegenstand des Berufungsverfahrens geworden. Streitig sei weiterhin die Bewilligung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. August 1999 bis zum 1. Januar 2000.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Leistungsakten sowie der Gerichtsakten ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung, § 151 Sozialgerichtsgesetz (SGG), ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Darmstadt vom 6. Dezember 2001 ist nicht zu beanstanden. Der Bescheid der Beklagten vom 13. August 1999 und der Widerspruchsbescheid vom 17. November 1999 sind zu Recht ergangen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die streitbefangene Zeit vom 1. August 1999 bis zum 1. Januar 2000. Der vom Kläger mit angefochtene Bescheid vom 19. März 2002 enthält hinsichtlich des Streitgegenstandes keine eigenständige - den Kläger belastende - Regelung. Vielmehr wird darin positiv - und insoweit vom Kläger auch nicht beanstandet - die Gewährung von Arbeitslosenhilfe ab 2. Januar 2000 geregelt. Hinsichtlich der vorhergehenden - und damit streitbefangenen - Zeit befindet sich eine Regelung in Form der Ablehnung von Arbeitslosenhilfe für 22 Wochen ab 1. August 1999 lediglich im Bescheid vom 13. August 1999, der deshalb in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1999 vom erkennenden Senat zu überprüfen war. Der Kläger war in der streitbefangenen Zeit nicht bedürftig nach §§ 190 Abs. 1 Nr. 5, 193 Abs. 2 Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB 3) i.V. § 6 Abs. 4 Arbeitslosenhilfe-Verordnung vom 7. 8.1974 i.d.F. vom 18. 6.1999 (BGBl. I S. 1433 = AlhiVO). Nach § 193 Abs. 2 SGB 3 ist ein Arbeitsloser nicht bedürftig, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen ... die Erbringung von Arbeitslosenhilfe nicht gerechtfertigt ist. Nach § 6 Abs. 1 AlhiVO (auf der Ermächtigungsgrundlage des § 206 Nr. 1 SGB 3) ist Vermögen zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens DM 8.000.- übersteigt. Dem Kläger war aus dem Verkauf seines Miteigentumanteils der Eigentumswohnung an seine geschiedene Ehefrau ein Betrag in Höhe von DM 130.000.- zugeflossen. Damit änderte sich allerdings nicht der rechnerische Vermögensstand des Klägers, da der bisherige Sachwert der halben Eigentumswohnung nunmehr in einen Geldbetrag von DM 130.000.- umgewandelt wurde (bei Annahme eines Verkaufs zum Marktwert). Die Eigenschaft als Schonvermögen nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiVO verlor der Miteigentumsanteil des Klägers an der Eigentumswohnung bereits mit dessen dauerhaftem Auszug aus der vorher gemeinsamen Ehewohnung. Denn nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiVO (in der bis zum 31.12. 2001 geltenden Fassung) ist die Verwertung insbesondere nicht zumutbar "eines Hausgrundstückes von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist." Denn Schutzzweck ist danach nicht der Vermögensgegenstand Immobilie, sondern die Sicherstellung des Grundbedürfnisses "Wohnen" (vgl. Urteil des BSG vom 4.9.1979 - 7 RAr 115/78 = BSGE 49, S. 30), wie sich aus der Einschränkung ablesen lässt, dass nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiVO nur die Verwertung der selbst bewohnten Eigentumswohnung unzumutbar ist. Soweit der Kläger die Auffassung vertritt, dass der gesamte Betrag von DM 130.000.- schon deshalb zum sog. Schonvermögen zu rechnen sei, weil er durch die Scheidungsfolgen gegen seinen Willen aus der Wohnung habe ausziehen und seinen Miteigentumsanteil an seine geschiedene Ehefrau veräußern müssen, konnte dem der erkennende Senat nicht folgen. Entgegen der Auffassung des Klägers lässt sich eine Verlängerung des Schutzzweckes der bisherigen Wohnung auf den an deren Stelle getretenen Geldbetrag auch aus der Unfreiwilligkeit des Auszuges aus der früheren Familienwohnung nicht ableiten. Der Kläger hätte vielmehr den Verwertungsschutz nur nach § 6 Abs. 3 Nr. 7, 2. Alternative AlhiVO dadurch erhalten können, dass er sich alsbald eine neue Eigentumswohnung gekauft hätte. Denn das Vermögen, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb einer Eigentumswohnung von angemessener Größe zum Selbstbewohnen bestimmt ist, genießt denselben Verwertungsschutz wie die bereits selbst bewohnte Eigentumswohnung. Da der Kläger dies nicht getan und auch nicht dargelegt hat, dass eine entsprechende schon in ein konkretes Stadium getretene Planung bestanden hat, war die Verwertung des dem Kläger zugeflossenen Betrages nicht nach § 6 Abs. 3 Nr. 7 AlhiVO unzumutbar. Dass der Kläger möglicherweise aus finanziellen Gründen nicht in der Lage war, sich eine kleinere und preiswertere Eigentumswohnung zu kaufen, ändert an dem gewonnenen Ergebnis nichts und war deshalb auch nicht näher zu prüfen. Ob eine Verwertung des Miteigentumsanteils nach dem dauerhaften Auszug aus der Wohnung und vor dem tatsächlich erfolgten Verkauf an die geschiedene Ehefrau zumutbar gewesen wäre (vgl. Urteil des BSG vom 25. April 2002 - B 11 AL 69/01 R), brauchte nicht geprüft zu werden, da die Beklagte eine Anrechnung von Vermögen erst erhebliche Zeit nach dem Zufluss des Kaufpreises in Höhe von DM 130.000.- vornahm. Spätestens mit dem Verkauf seines Eigentumsanteils an die geschiedene Ehefrau entfiel die bisherige Unzumutbarkeit der Verwertung der selbst bewohnten Eigentumswohnung, so dass nach Abzug des Freibetrages zunächst ein zu verwertender Betrag von DM 122.000.- verblieb. In Übereinstimmung mit der Entscheidung der Beklagten geht auch der erkennende Senat davon aus, dass hiervon weitere DM 30.000.- abzusetzen sind, die der Kläger benötigt hat, um nach dem Auszug aus der gemeinsamen Ehewohnung seinen eigenen Hausstand zu gründen. Damit verringert sich das zu berücksichtigende Vermögen zunächst auf DM 92.000.- Dabei ist unbeachtlich, dass sich der Kläger vorher den Betrag von seinen Eltern geliehen hat. Entsprechend der vom Kläger auf Wunsch der Beklagten gefertigten Aufstellung über den angeschafften Hausrat einschließlich Renovierungskosten der neuen Mietwohnung (Bl. 188 der Verw.Akte) war auch für den erkennenden Senat nachvollziehbar, dass der Kläger das geliehene Geld für die Gründung eines neuen Hausstandes benötigt hat. Da in der Aufstellung keine Luxusgegenstände bzw. Luxusaufwendungen aufgeführt sind, hätte der entsprechende Betrag selbst dann Berücksichtigung finden müssen, wenn die Aufwendungen erst alsbald nach Gutschrift der DM 130.000.- vom Kläger getätigt worden wären, § 6 Abs. 3 Nrn. 1 und 2 AlhiVO (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung). Weitere DM 53.000.- sind zu berücksichtigen, da sie vom Kläger zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt sind und nach Vollendung dessen 53. Lebensjahres (zum Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides vom 17. November 1999) der in § 6 Abs. 4 Nr. 2 AlhiVO (in der Fassung der VO vom 18.6.1999 in Kraft ab 29.6.1999 = BGBl. I S. 1433) geregelten Höhe entsprechen. Nach der vom Kläger gewählten Anlageform (Wachstumsfonds bei der Bank), dem Zuschlag der Erträge zum Kapital und einer Vertragslaufzeit bis zum 1. August 2011 ist die Anlageform objektiv zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung geeignet. Darüber hinaus hält der erkennende Senat die Behauptung des Klägers für glaubhaft, dass er dieses Vermögen nach Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verwenden wollte. Damit hat der Kläger sein in dieser Form angelegtes Vermögen auch subjektiv zur Alterssicherung bestimmt. Nach Auffassung des erkennenden Senates hat die Beklagte zu Recht lediglich DM 53.000.- des insgesamt in dieser Weise angelegten Vermögens in Höhe von DM 100.000.- berücksichtigt. Die noch vor Beginn des streitbefangenen Zeitraumes erfolgte Änderung der AlhiVO in Form der Konkretisierung der Höhe des für die Alterssicherung zu berücksichtigenden Vermögens (DM 1.000.- pro Lebensjahr des Arbeitslosen) befindet sich in Übereinstimmung mit der Verordnungsermächtigung nach § 206 Nr. 1 SGB 3. Der Verordnungsgeber hat sich hinsichtlich der Angemessenheit des von dem Arbeitslosenhilfeempfänger für die Alterssicherung anzulegenden Schonvermögens für eine auch im Verwaltungsverfahren einfach zu handhabende Formel von DM 1.000.- pro Lebensjahr entschieden. Damit wird dem erhöhten Alterssicherungsbedürfnis mit zunehmendem Lebensalter Rechnung getragen. Der von einer Verwertung ausgenommene Betrag für die (zusätzliche) Alterssicherung in dieser Höhe kann auch nicht als ungeeignet für diesen Zweck angesehen werden. Ausgehend von dem höchstzulässigen Betrag von DM 64.000.- bei Vollendung des 64. Lebensjahres (bei Ehepaaren maximal DM 128.000.-) ergibt sich ein Betrag, der bei Kapitalverzehr und einer durchschnittlichen Lebensdauer von noch 15 Jahren zu einer wesentlichen Aufstockung der Standardrente führen würde (= ca. DM 590.- monatlich entsprechend einer Berechnung von Spellbrink in ZfS 2000, 195, der bei einem Schonvermögen von DM 100.000.- und 15-jährigem Kapitalverzehr eine zusätzliche monatliche Rente von DM 920.- errechnet). Bei einer angenommenen Verzinsung des Schonvermögens des Klägers im vorliegenden Rechtsstreit von 2% jährlich würde dieser im Alter von 65 Jahren über einen Kapitalbetrag in Höhe von über DM 65.000.- und damit über die oben gezeigte wesentliche Aufstockung der Standardrente verfügen. Der erkennende Senat hält es auch mit dem Zweck der Regelung für vereinbar, dass der Verordnungsgeber davon abgesehen hat, auf die individuell zu erwartende Rente abzuheben und statt dessen einen für alle Bezieher von Arbeitslosenhilfe gleichen Schonbetrag je Lebensjahr festgelegt hat (vgl. Urteile des BSG vom 29.1.1997 - 11 RAr 21/96 = SozR 3-4220 § 6 Nr. 4 und vom 22.10.1998 - B 7 AL 118/97 R = NZS 1999, 199, so auch Spellbrink s.o. S. 203). Damit entfällt ein erheblicher Ermittlungsaufwand, der hinsichtlich des individuellen gegenwärtigen Rentenanspruchs nur durch Einschaltung des Rentenversicherungsträgers zu leisten wäre und hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung (individuell und allgemein) auf unsichere Prognosen angewiesen wäre.
Soweit der Kläger unter Hinweis auf das Urteil des BSG vom 22.10.1998 (B 7 AL 118/97 R, s.o.) auf eine erforderliche Einzelfallentscheidung der Beklagten abhebt, übersieht er, dass die zitierte Entscheidung einen zeitlich früher gelegenen Sachverhalt erfasst (1993), der vor der Ergänzung der AlhiVO (Juni 1999) mit Festlegung eines Betrages für die Alterssicherung von DM 1.000.- je vollendetem Lebensjahr liegt. An der Bestimmung des in Wachstumsfonds angelegten Vermögens zur Alterssicherung ändert sich nichts dadurch, dass der Kläger nach der Leistungsverweigerung der Beklagten das in dieser Form angelegte Vermögen angegriffen hat. Denn zum einen verblieb dem Kläger bis zur Wiederaufnahme der Leistungsgewährung durch die Beklagte noch ein höherer Betrag als der von der Beklagten letztlich zur Alterssicherung akzeptierte Betrag von DM 53.000.-. Zum anderen ist der Verbrauch von Vermögen bei Leistungsverweigerung der Beklagten wegen anzurechnenden Vermögens die logische Folge, da der laufende Unterhalt mangels sonstiger Einnahmen aus dem Vermögen bestritten werden muss. Es verbleibt somit ein anzurechnendes Vermögen in Höhe von DM 39.000.- Die Beklagte hat die Dauer der sich daraus ergebenden fehlenden Bedürftigkeit zutreffend mit 22 Wochen aus der Teilung des Betrages von DM 39.000.- durch das der Arbeitslosenhilfe zugrundeliegende Arbeitsentgelt von wöchentlich DM 1.770.-, § 9 AlhiVO (in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung). Daraus ergibt sich ab dem Beginn der Leistungsverweigerung - 1. August 1999 - ein Zeitraum bis zum 1. Januar 2000, für den der Kläger wegen fehlender Bedürftigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hatte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision hat der Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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