L 12 RA 1438/01

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 4 RA 279/01
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12 RA 1438/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. November 2001 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:

I.

Zwischen den Beteiligten ist streitig die teilweise Anrechnung einer Unfallrente auf die Altersrente.

Der 1938 geborene Kläger bezieht wegen eines 1959 erlittenen Arbeitsunfalles von der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft Unfallrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) von zuletzt 60 v. H. Ab 1. Juli 1999 betrug der Zahlbetrag 837,82 DM.

Auf seinen Antrag vom 17. Januar 2000 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9. Oktober 2000 ab 1. April 2000 Altersrente. Dabei wurde die Unfallrente mit einem Betrag in Höhe von 330,82 DM und ab 1. Juli 2000 in Höhe von 332,85 DM angerechnet. Der Widerspruch des Klägers vom 2. November 2000 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 18. Januar 2001 zurückgewiesen.

Hiergegen hat der Kläger am 12. Februar 2001 bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben und geltend gemacht, er habe seine Verletzung bereits vor vielen Jahren während der Ausbildung erlitten und immer nur eine geringe Entschädigung aus der Unfallversicherung erhalten. Darüber hinaus habe er wegen der Unfallfolgen auch erhebliche Einkommensverluste gehabt. Die teilweise Anrechnung der Unfallrente auf sein Altersruhegeld halte er für verfassungswidrig.

Mit Urteil vom 7. November 2001 hat das Sozialgericht Gießen die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Es liege weder ein Verstoß gegen Artikel 14 Grundgesetz (GG) noch gegen Artikel 3 Abs. 1 GG vor. Dies habe sowohl das Bundessozialgericht als auch das Bundesverfassungsgericht bereits festgestellt.

Gegen dieses dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 28. November 2001 zugestellte Urteil hat er am 19. Dezember 2001 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 7. November 2001 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 9. Oktober 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Januar 2001 zu verurteilen, die Altersrente ohne Anrechnung der Unfallrente zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der Beratung gewesen ist.

Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung des Senats ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss angehört worden.

II.

Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).

Sie ist jedoch sachlich unbegründet.

Der Senat konnte ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss entscheiden, da er die Berufung des Klägers einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind hierzu vorher ordnungsgemäß angehört worden (§ 153 Abs. 4 SGG).

Wie bereits das Sozialgericht im Einzelnen dargelegt hat, war die Vorgehensweise der Beklagten zutreffend. Die von dem Kläger beanstandete Vorschrift des § 93 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) ist nicht verfassungswidrig. Dies hat die Rechtsprechung bereits mehrfach festgestellt (vgl. Urteile des BSG vom 31. März 1998 - B 4 RA 49/96 R -; vom 27. August 1998 - B 8 KN 20/97 R -; Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juli 1984 - 1 BvR 1614/83 -; zu § 1278 RVO; sowie zuletzt auch Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 23. Februar 2000 - L 4 RA 96/99 m. w. N. -). Der Senat schließt sich dieser Rechtsprechung ausdrücklich an und sieht keinen Verstoß gegen das Grundgesetz.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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