L 10 AL 334/01

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 15 AL 4400/ 97
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 334/01
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2001 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten wegen der Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi).

Der 1940 geborene Kläger ist Volljurist. Bis zum 31. Dezember 1980 war er in verschiedenen Beschäftigungsverhältnissen tätig. Seit dem 1. Januar 1981 steht er im Leistungsbezug der Beklagten, seit dem 29. Dezember 1982 im Arbeitslosenhilfebezug, unterbrochen in den 90er Jahren durch berufliche Bildungsmaßnahmen in der Zeit vom 2. Mai 1991 bis zum 31. Juli 1991 und vom 24. April 1995 bis zum 12. Februar 1996 sowie durch abhängige Beschäftigungen vom 15. Juli 1991 bis zum 15. November 1991 sowie vom 2. Januar 1997 bis zum 7. Januar 1997.

Am 21. Dezember 1990 starb der Vater des Klägers und hinterließ ihm und seinem Bruder zu gleichen Teilen u.a. ein Sparkonto in Höhe von 57.857,30 DM sowie ein Zweifamilienhaus mit zwei Wohnungen von je ca. 63m² Wohnfläche in W ... Eine dieser Wohnungen vermietete der Kläger vom 1. April 1991 bis zum 30. Juni 1992 zu einem monatlichen Mietzins von 650,00 DM. In der Folgezeit berücksichtigte die Beklagte das auf den Kläger anteilig entfallende Barvermögen.

Am 12. Februar 1996 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung von Alhi. Durch Bescheid vom 18. März 1996 lehnte die Beklagte den Antrag mit der Begründung ab, der Kläger sei zur Hälfte Miteigentümer eines Zweifamilienhauses. Dessen Verkauf sei ihm zuzumuten. Er verfüge über verwertbares Vermögen. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch unter Hinweis auf ein laufendes Zwangsversteigerungsverfahren. Daraufhin wurde ihm Alhi ab dem 12. Februar 1996 bewilligt.

Am 19. Dezember 1996 beantragte der Kläger die Fortzahlung von Alhi für die Zeit ab dem 1. Januar 1997 unter Hinweis darauf, dass er seine geerbte Wohnung zwischenzeitlich verkauft habe (Kaufpreis 325.000,00 DM abzüglich 10.000,00 DM für Gerichts- und Anwaltskosten). Von dem Erlös beabsichtige er, eine Eigentumswohnung im F. Raum zu kaufen. Einen verbleibenden Restbetrag benötige er zur Altersvorsorge. Für diesen Zweck habe er bisher lediglich eine Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 13.000,00 DM. Durch Bescheid vom 26. Februar 1997 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte sie aus, bei Berücksichtigung eines anrechenbaren Vermögens von 235.000,00 DM und einem für die Alhi maßgeblichen Arbeitsentgelt von 1.120,00 DM sei der Kläger für die Dauer von 209 Wochen nicht bedürftig. Hiergegen erhob der Kläger Widerspruch, nahm seinen Antrag auf Alhi aber zurück, nachdem er zum 1. Januar 1997 eine Vollzeitbeschäftigung als Bürokraft aufgenommen hatte. Den Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 2. Mai 1997 zurück.

Am 15. Januar 1997 meldete sich der Kläger erneut arbeitslos und beantragte die Fortzahlung der Alhi. An sich habe er wegen der nur kurzfristigen Beschäftigung gar keinen neuen Antrag stellen müssen. Sein ursprünglicher Antrag gelte fort. Er habe nach wie vor die Absicht, den Kaufpreis zum Ankauf einer Eigentumswohnung und einen eventuellen Restbetrag für die Alterssicherung zu verwenden. Er bitte deshalb um Mitteilung, welcher Betrag als Ergänzung zur Altersvorsorge anerkannt werde.

Durch Bescheid vom 17. September 1997 lehnte die Beklagte den Antrag aus den Gründen des Bescheids vom 26. Februar 1997 ab. Mit dem dagegen gerichteten Widerspruch führte der Kläger an, zunächst müsse ihm die gewünschte Auskunft erteilt werden. Durch Widerspruchsbescheid vom 18. November 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Ausgehend von einem verwertbaren Vermögen von 307.000,00 DM bestehe für einen Zeitraum von 274 Wochen keine Bedürftigkeit. Das Vermögen sei nicht nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines Hausgrundstücks bestimmt.

Gegen die Entscheidung der Beklagten hat der Kläger am Montag, den 22. Dezember 1997 Klage erhoben mit dem Ziel der Gewährung von Alhi für die Zeit ab dem 1. Januar 1997, verbunden mit einer Auskunft über Art und Umfang einer berücksichtigungsfähigen Altersvorsorge. Der Kläger hat ergänzend vorgetragen, nach Auskunft der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) stehe ihm monatlich voraussichtlich nur eine Altersrente von 1.265,00 DM zu. Deshalb benötige er einen Aufstockungsbetrag in Höhe von 200.000,00 DM.

Mit Schreiben vom 14. Juni 1999 hat die Beklagte dem Kläger u.a. mitgeteilt, zur Alterssicherung seien kapitalbildende Lebensversicherungen und von Kreditinstituten angebotene vergleichbare Anlageformen bestimmt, wenn der Vertrag frühestens mit dem 60. Lebensjahr ende. Die Angemessenheit hänge von der Lebensstellung des Arbeitslosen und seines Ehegatten, dem bei Rentenbeginn zur Verfügung stehenden Vermögen und dem Umfang der sonstigen Alterssicherung ab. Nach Anhörung hat das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) die Klage durch Gerichtsbescheid vom 1. Februar 2001 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich der begehrten Auskunft sei die Klage zwischenzeitlich erledigt und mangels Rechtsschutzinteresse unzulässig. Im Übrigen sei die Klage unbegründet. Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Schonvermögen zur Aufrechterhaltung der Alterssicherung seien nicht gegeben. Entsprechend den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung sei zwar als glaubhaft anzuerkennen, dass der Kläger vorhabe, sein Vermögen zur Alterssicherung einzusetzen (subjektive Zweckbestimmung). Die ebenfalls erforderliche objektive Zweckbestimmung sei aber nicht erweislich. Die Verwertung des ihm anheim gefallenen Vermögens sei auch nicht allgemein unbillig, wie es die höchstrichterliche Rechtsprechung beispielsweise entschieden habe für Zinseinnahmen aus einer Abfindung für eine bei einem Verkehrsunfall erlittene schwere Körperverletzung oder für Leistungen aus der privaten Unfallversicherung aus Anlass eines Sportunfalls.

Gegen den am 23. Februar 2001 zugestellten Gerichtsbescheid richtet sich die am 22. März 2001 eingelegte Berufung des Klägers.

Der Kläger bringt vor, eine Vermögensanlage zur Alterssicherung sei in seinem Alter schwierig. Zur Zeit der Ablehnung der Alhi sei er 57 Jahre alt gewesen. Die Beklagte habe entgegen seinem Vorschlag im Klageverfahren immer noch nicht bestätigt, dass er einen von ihm bestimmten Betrag bei einer Bank unter Verzicht auf die Rücknahme bis zum 65. Lebensjahr anlegen könne, ohne dass dieser auf die Alhi angerechnet werde. Die vom SG zitierte Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Angemessenheit einer Alterssicherung in Höhe von 3/7 der Standardrente der gesetzlichen Rentenversicherung sei nicht tragbar. Die Neufassung der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) vom 18. Juni 1999, die als angemessen einen Betrag zur Altersvorsorge in Höhe von 1.000,00 DM pro Lebensjahr betrachte, könne für ihn rein zeitlich nicht gelten. Ganz grundsätzlich könne einer Anerkennung als Schonvermögen auch nicht entgegenstehen, dass er den Hausanteil und späterhin den Erlös aus dem Hausverkauf erst während seiner Arbeitslosigkeit erworben habe. Kurz nach Anfall der Erbschaft im Jahre 1991 habe er eine Beschäftigung gehabt. Auch kurz vor Stellung des Alhi-Antrags am 15. Januar 1997 sei er beschäftigt gewesen. Es sei nicht gerechtfertigt, mit Rücksicht auf die geforderte "Aufrechterhaltung" der Alterssicherung während der Arbeitslosigkeit erworbenes Vermögen nicht als Schonvermögen anzuerkennen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung betreibe insoweit Wortklauberei.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 1. Februar 2001 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. September 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. November 1997 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm ab 8. Januar 1997 Arbeitslosenhilfe zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte hält den Gerichtsbescheid des SG für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Verwaltungsakten der Beklagten (C, D, E) und der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig (§§ 105 Abs. 2 Satz 1, 143 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), aber unbegründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Gemäß § 143 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I, 878) besteht ein Anspruch auf Arbeitslosenhilfe unter anderem nur, wenn der Arbeitslose bedürftig ist. Bedürftig ist der Arbeitslose nicht, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen, das Vermögen seines nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten oder das Vermögen der Eltern eines minderjährigen unverheirateten Arbeitslosen die Gewährung von Alhi offenbar nicht gerechtfertigt ist (§ 137 Abs. 2 AFG in der Fassung des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I, 2353; BGBl. 1994 I, 72)). Die auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des § 137 Abs. 3 AFG ergangene Alhi-VO in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I, 878) bestimmte hierzu erläuternd, dass Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten zu berücksichtigen ist, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt (§ 6 Abs. 1). Vermögen ist insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände verbraucht, übertragen oder belastet werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt ist und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2). Die Verwertung ist zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann (§ 6 Abs. 3 Satz 1). Nicht zumutbar ist insbesondere die Verwertung eines Hausgrundstücks von angemessener Größe, das der Eigentümer bewohnt, oder einer entsprechenden Eigentumswohnung oder eines Vermögens, das nachweislich zum alsbaldigen Erwerb eines solchen Hausgrundstückes oder einer solchen Eigentumswohnung bestimmt ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7). Nicht zumutbar ist insbesondere auch die Verwertung von Vermögen, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist (§ 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alt. 3). Der durch Verordnung vom 18. Juni 1999 (BGBl. I, 1433) ab 29. Juni 1999 angefügte § 6 Abs. 4 regelt jetzt ergänzend, dass Vermögen für eine Alterssicherung bestimmt ist, wenn der Arbeitslose und sein nicht dauernd getrenntlebender Ehegatte dieses nach dem Eintritt in den Ruhestand zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts verwenden wollen und eine der Bestimmung ansprechende Vermögensdisposition getroffen haben (Nr. 1). Angemessen für eine Alterssicherung ist das Vermögen, soweit es 1.000,00 DM je vollendetem Lebensjahr des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrenntlebenden Ehegatten nicht übersteigt (Nr. 2).

Der Kläger hat zwar von Anbeginn erwogen, den von seinem verstorbenen Vater ererbten Hausanteil zu veräußern und aus dem Veräußerungserlös eine Eigentumswohnung im F. Raum für eigene Wohnzwecke anzuschaffen sowie den verbleibenden Rest zur Alterssicherung anzulegen. Die Eigentumswohnung ist allerdings bisher nicht angeschafft. Eine alsbaldige Anschaffung im Zeitpunkt der Antragsstellung am 15. Januar 1997 ist auch nicht erweislich. Verbindliche Anstrengungen (vgl. Gagel/Ebsen SGB III, Komm., § 193, Rdnrn. 207 ff.) sind mit der vom Kläger vorgetragenen Vergabe eines Auftrags an ein Maklerbüro (Bl. 291 Verwaltungsakte C) noch nicht erkennbar.

Statt dessen ist das Geld derzeit u.a. in Aktien- und Immobilienfonds angelegt. Insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob und in welchem Umfang das vom Kläger subjektiv jetzt im Wesentlichen zur Altersvorsorge bestimmte Vermögen in Anbetracht seines Alters, seiner langen Arbeitslosigkeit und einer nur kleinen Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 13.000,00 DM bereits in der gegenwärtigen Form objektiv der Alterssicherung dient. Denn unzweifelhaft hat der Kläger zunächst den Hausanteil und später den Erlös aus dem Verkauf im laufenden Arbeitslosenhilfebezug erworben, auch wenn dieser durch wenige, kurzfristige Beschäftigungen und Bildungsmaßnahmen unterbrochen war. Vor Beginn des Arbeitslosenhilfebezugs war Vermögen als solches nicht vorhanden und deshalb vom Kläger auch nicht zur Alterssicherung bestimmt. Das wäre aber erforderlich, denn als Schonvermögen kommt nach § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Alhi-VO nur das Vermögen in Betracht, das "zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist". Unmittelbar aus dem Wortlaut der Bestimmung ist zu entnehmen, dass Vermögen zum Erwerb einer Alterssicherung während des laufenden Arbeitslosenhilfebezugs kein Schonvermögen sein kann, die Zweckbestimmung und damit notwendigerweise auch der Erwerb des Vermögens selbst in einen Zeitpunkt vor dem Arbeitslosenhilfebezug fallen muss. Das ist entgegen der Meinung des Klägers nicht bloße Wortklauberei, sondern entspricht dem Sinn und Zweck der Arbeitslosenhilfe. Es ist nicht Aufgabe der Bundesanstalt (BA), gerade in der Phase der Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit eines Versicherten, der zuvor keine angemessene Alterssicherung aufgebaut hatte, eine solche aus Mitteln der Arbeitsverwaltung zu finanzieren (Hessisches Landessozialgericht -HLSG-, Urteil vom 14. März 2001 - L 6 AL 108/00 -).

Die Verwertung des Vermögens ist auch nicht allein deshalb nach der zitierten Generalklausel des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO unzumutbar, weil der Kläger wegen seines Alters und der Dauer seiner Arbeitslosigkeit nur geringe Aussichten auf einen Arbeitsplatz hat und nach dem Verbrauch seines Vermögens ggf. auf anderweitige staatliche Leistungen (Sozialhilfe) angewiesen wäre (vgl. hierzu LSG Mainz, Urteil vom 3. April 2000 - L 7 Ar 195/97 -).

Dementsprechend konnte die Beklagte auf der Grundlage der Angaben des Klägers ein Vermögen von 315.000,00 DM abzüglich eines Freibetrags von 8.000,00 DM = 307.000,00 DM in Ansatz bringen und durch das Arbeitsentgelt teilen, nachdem sich die Alhi hier richtet, nämlich 1.120,00 DM (zur Berechnung vgl. § 9 Alhi-VO). Danach entfällt die Bedürftigkeit für 274 Wochen. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte bereits im Bescheid vom 26. Februar 1997 - insoweit allerdings unzutreffend - ausgehend von einem Betrag von 235.000,00 DM fehlende Bedürftigkeit für die Dauer von 209 Wochen ab dem 1. Januar 1997 angenommen hat. Das aus § 9 Alhi-VO abzuleitende Verbot der Doppelverwertung (hierzu BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 11/01 R -) hinderte die hier durchgeführte Anrechnung auch nicht in Teilen. Denn die Begründung des Bescheides vom 26. Februar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Mai 1997 ging ins Leere, nachdem der Kläger seinen Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 19. Dezember 1996 zurückgenommen hatte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Nichtzulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG.
Rechtskraft
Aus
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