Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 33/1 AL 1634/97
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 291/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei in den Jahren 1981, 1984 und 1989 geborene Kinder. Vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 war er als Geschäftsführer der P. Arzneimittel GmbH beschäftigt. Sein Bruttoarbeitsentgelt betrug im Jahre 1995 bis zu seinem Ausscheiden 15.636,00 DM monatlich. Zum 30. Juni 1995 zahlte die Arbeitgeberin dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 170.000,00 DM netto.
Seit dem 1. Juli 1995 bezog der Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld. Im Dezember 1995 zeigte er die Ausübung einer selbständigen Nebentätigkeit (Unternehmensberatung) im Umfang von durchschnittlich acht Stunden wöchentlich an. Zu einer Einkommensanrechnung auf das in Höhe von zunächst 742,80 DM bzw. seit 1. Januar 1996 von 759,00 DM wöchentlich gezahlte Arbeitslosengeld kam es mangels positiver Einkünfte nicht. Das Arbeitslosengeld wurde dem Kläger bis zum 27. Dezember 1996, dem Tag der Erschöpfung des Anspruchs, gezahlt.
Am 19. Dezember 1996 beantragte der Kläger die Zahlung von Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Arbeitslosengeldbezug. Dabei erklärte er, dass seine Ehefrau von der Beklagten Unterhaltsgeld von 1.417,00 DM monatlich beziehe. Als Bank- bzw. Sparguthaben gab der Kläger ein Guthaben bei der A. Bank AG in Höhe von 95.093,16 DM sowie ein Guthaben bei der Sparkasse H. von 4.142,00 DM an. Nach den die Sparkasse betreffenden Kontobelegen stand einem Haben-Betrag von 6.384,44 DM ein Soll-Betrag von 4.244,82 DM gegenüber. Außerdem bestanden mehrere Kapitallebensversicherungen, die sowohl zu Gunsten des Klägers als auch seiner Ehefrau abgeschlossen waren. Außerdem hatte der Kläger einen Bausparvertrag (Vertragsbeginn: 28. September 1990) über eine Bausparsumme von 35.000,00 DM abgeschlossen. Am 31. Dezember 1994 betrug das Guthaben 14.507,00 DM; die Ansprüche aus diesem Bausparvertrag waren an eine Bank abgetreten.
Des Weiteren war im Vermögen des Klägers ein Grundstück mit einem von ihm und seiner Familie selbst bewohnten Haus vorhanden, dessen Verkehrswert der Kläger mit 550.000,00 DM angab. Im Haus befindet sich ein Büro, das an die von dem Kläger betriebene Unternehmensberatung vermietet ist. Tatsächliche Mieteinnahmen fallen insoweit nicht an.
Nach Angaben des Klägers handelt es sich um einen rein fiskalischen Buchungsbetrag zwischen der Hauseigentümerseite und der Seite der unternehmerischen Tätigkeit. Bezüglich der Unternehmensberatung unterhält der Kläger ein eigenes Konto bei der Sparkasse H., dessen Stand zur Zeit der Arbeitslosenhilfe-Antragstellung 23.099,71 DM betrug. Schließlich betrieb der Kläger einen Münzhandel; dabei handelt es sich nach Angaben des Klägers um eine Tätigkeit, die nur sehr sporadisch auf Wochenend-Messen o.ä. ausgeübt werde. Die Einkünfte hieraus hätten im Jahre 1995 942,00 DM betragen, im Jahre 1994 sei es zu Verlusten in Höhe von 804,00 DM gekommen. Außerdem machte der Kläger geltend, dass er Renovierungsarbeiten am Haus plane und deshalb eine Rücklage von ca. 40.000,00 DM bilden müsse. Schließlich habe er beträchtliche Steuerforderungen, und zwar in eine Größenordnung bis ca. 200.000,00 DM zu erwarten, für die ebenfalls Rücklagen gebildet werden müssten, so dass Bedürftigkeit für Arbeitslosenhilfe ab dem 28. Dezember 1996 gegeben sei.
Aus den Angaben des Klägers über Bank- bzw. Spar- und Wertpapierguthaben (95.093,16 DM, 4.142,00 DM, 9.606,00 DM) errechnete die Beklagte einen Vermögensbetrag von 108.841,16 DM, zog hiervon Freibeträge für den Kläger und seine Ehefrau in Höhe von zusammen 16.000,00 DM ab und kam zu einem zumutbar verwertbaren Vermögen von 92.841,16 DM. Diesen Betrag berücksichtigte die Beklagte bei der Prüfung der Bedürftigkeit und lehnte mit Bescheid vom 14. Januar 1997 den Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe richte (1.870,00 DM wöchentlich), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum vom 49 Wochen nicht bedürftig sei.
Mit seinem am 23. Januar 1997 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine Verwertung des Vermögens für ihn nicht zumutbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 14. Januar 1997 stellte sie fest, dass Bedürftigkeit für die Dauer von 57 Wochen nicht vorliege. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger und seine nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehefrau über Vermögen in Form von Bargeld bei der Sparkasse H. in Höhe von 39.090,15 DM und der A. Bank von 95.093,16 DM sowie einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von mehr als 14.500,00 DM verfüge. Wegen der Verwertungsbeschränkung durch die Abtretungserklärung an die D. Bank sei eine Verwertung des Bausparvertrages jedoch nicht zumutbar, so dass sich weitere Feststellungen hierzu erübrigten. Das übrige Vermögen könne jedoch durch Verbrauch für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden und sei damit im Sinne des § 6 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) verwertbar. Besondere Beschränkungen der Vermögensverwertung als Rücklage für Renovierungsarbeiten und mögliche Steuerforderungen könnten nicht anerkannt werden. Vermögensrückstellungen für Sanierungsmaßnahmen könnten nur dann als nicht verwertbar angesehen werden, wenn die Planungsarbeiten bereits angelaufen seien und der Zeitpunkt für die Realisierung absehbar sei. Da vorliegend konkrete Planungen noch nicht getroffen seien, liege eine Verwertungsbeschränkung nicht vor. Ebenso wenig könnten zu erwartende Steuerforderungen berücksichtigt werden, weil ein Steuerbescheid hierzu noch nicht ergangen sei. Das Vermögen des Klägers sei damit auf 134.183,31 DM festzustellen, wovon 10.000,00 DM nach § 7 Alhi-VO als nicht verwertbar gelten, weil das Vermögen aus einer Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz resultiere. Daneben sei der Freibetrag von jeweils 8.000,00 DM nach § 6 Alhi-VO abzuziehen, so dass ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 108.183,31 DM verbleibe. Nach § 9 Alhi-VO bestehe Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergebe, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richte. Diese würde sich nach einem Arbeitsentgelt von wöchentlich 1.870,00 DM richten, so dass sich bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens ein Zeitraum von 57 Wochen ergebe, für den Bedürftigkeit nicht bestehe. Soweit der angefochtene Bescheid von einem Zeitraum von 49 Wochen ausgehe, liege ein Rechenfehler vor. Im Übrigen wies die Beklagte darauf hin, dass es dem Kläger nach Begleichung seiner Steuerschulden und einer damit eingehenden Minderung seines Vermögens freistehe, die Gewährung von Arbeitslosenhilfe erneut zu beantragen. In diesem Zusammenhang werde jedoch darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Finanzen auf Rückfrage vier Freistellungsaufträge bestätigt habe, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger unvollständige Angaben gemacht habe.
Am 15. Mai 1997 hat der Kläger Klage erhoben.
Mit - teilweise vorläufigem - Einkommensteuerbescheid 1993 vom 18. Juli 1997 machte das Finanzamt H. einen Betrag von 3.155,74 DM und mit - ebenfalls teilweise vorläufigem - Einkommensteuerbescheid 1992 vom 12. August 1997 machte es den Betrag von 5.874,83 DM geltend.
Am 8. September 1997 hat der Kläger, der im Übrigen am 1. Dezember 1997 erneut Arbeitslosenhilfe beantragte, die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes durch das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) begehrt. Mit Beschluss vom 4. November 1997 hat das SG die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einstweilen Arbeitslosenhilfe in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Die strengen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien vorliegend zu bejahen, weil alles dafür spreche, dass der Kläger inzwischen, nämlich in der Woche der gerichtlichen Entscheidung vom 4. November 1997 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe, weil er jedenfalls nunmehr im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bedürftig sei. In Ausführung dieses Beschlusses hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 1998 Arbeitslosenhilfe ab 4. November 1997 bewilligt. Ergänzend hat sie mit Schreiben vom 21. Januar 1998 mitgeteilt, dass die Bewilligung aufgrund des Beschlusses vom 4. November 1997 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen sei. Für die Zeit ab 1. Dezember 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Antragstellung vom 1. Dezember 1997 Arbeitslosenhilfe ohne Vorbehalt.
In der mündlichen Verhandlung des SG vom 18. Dezember 1998 hat die Beklagte erklärt, sie "erkenne den Klageanspruch insoweit an, als der Saldo des Kontos des Klägers bei der Sparkasse H. Nummer: XXX in Höhe von 23.099,71 DM nicht als Vermögen, sondern als Einkommen zu berücksichtigen wäre, da diese Position aus der Unternehmensberatungstätigkeit des Klägers resultiert". Dies habe zur Folge, dass die Tätigkeit des Klägers nur mit ihrem Ertrag bewertet werden könne, der sich nach den Angaben des Klägers für das Jahr 1996 auf 221,00 DM belaufe. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er nehme das "Teilanerkenntnis" der Beklagten an.
Mit Urteil vom 18. Dezember 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Abzug der Freibeträge von insgesamt 26.000,00 DM sowie des durch das Teilanerkenntnis außer Streit gestellten Guthabensbetrages von 23.099,71 DM noch ein Betrag von 25.083,60 DM im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Der Einwand des Klägers, dass er einen Betrag von etwa 40.000,00 DM für Reparaturen am Haus zurückgestellt habe, dessen Verwertung unzumutbar sei, greife nicht durch. Ein solcher Finanzbedarf könne nur dann anerkannt werden, wenn sich der Reparatur- oder Renovierungsbedarf schon konkretisiert habe. Der Kläger mache aber einen allgemeinen Rückstellungsbedarf für künftige Reparaturen geltend. Gleiches gelte für den weiteren Einwand bezüglich der zu erwartenden Steuernachforderung. Auch dieser Einwand führe nicht zur Unzumutbarkeit der Verwertung des Vermögens im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung. Weder das AFG noch die Alhi-VO würden eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Prüfung des die Bedürftigkeit möglicherweise ausschließenden Vermögens enthalten. Dennoch sei davon auszugehen, dass bestehende Passiva zumindest im Rahmen des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO zu treffenden Billigkeitsurteils berücksichtigt werden könnten. Erforderlich sei dann jedoch, dass die Verbindlichkeit fällig und rechtlich durchsetzbar sei. Andernfalls gehe es nicht um die hier maßgebliche Frage, ob der Lebensunterhalt auch ohne Arbeitslosenhilfe gesichert sei, sondern um die Wahrung der Vermögenssituation für die Zukunft oder um die Wahrung der Gläubigerinteressen an der Erfüllung. Beides sei nicht Aufgabe der bedürftigkeitsabhängigen Arbeitslosenhilfe. Der Kläger mache nicht geltend, dass im Bezugszeitpunkt bereits eine fällige und durchsetzbare Steuernachforderung bestanden habe. Vielmehr berufe er sich darauf, dass die Steuerschuld dem Grunde nach festgestanden, ein Bescheid aber noch nicht vorgelegen habe. In dieser Situation habe die Beklagte die Berücksichtigung der noch nicht näher konkretisierten Forderung zu Recht abgelehnt.
Gegen dieses ihm am 12. Februar 1999 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 9. März 1999 eingegangenen Berufung. Er führt aus, dass er über ein verwertbares Vermögen nicht verfügt habe. Ihm sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen, dass ihm aus dem Veranlagungsjahr 1993 noch Beteiligungseinkünfte zufließen würden. Letztlich seien ihm bzw. seiner Ehefrau durch Einkommenssteuerbescheid 1993 vom 13. August 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 379.565,00 DM zugerechnet worden, so dass sich eine Steuernachforderung in Höhe von 100.007,70 DM ergeben habe. Wäre die Festsetzung durch das Finanzamt H. bereits zum Ende des Jahres 1996 erfolgt, hätte er unproblematisch Arbeitslosenhilfe erhalten. Durch die Vollstreckungsankündigung des Finanzamts wäre er auch in der Verfügungsmöglichkeit über sein Vermögen beschränkt gewesen. Nichts anderes könne dann gelten, wenn die endgültige Steuerfestsetzung und deren Höhe nicht von einem weiteren Zutun seinerseits oder dritter Personen abhängig sei, sondern letztlich nur der zeitliche Rahmen noch nicht feststehe, das Vermögen also bereits faktisch verbraucht sei. Selbst wenn nicht von einer Unverwertbarkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Alhi-VO auszugehen sein sollte, so sei die Verwertung jedoch nicht zumutbar im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Verbrauch des eigenen Vermögens nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen, einem wirtschaftlichen Ausverkauf und einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führen dürfe (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 21/96 -). Zwar sei zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Steuernachzahlung noch nicht fällig und rechtlich durchsetzbar gewesen sei. Dies sei erst 1998 der Fall gewesen, nachdem das Finanzamt den Steuerbescheid erlassen und dieser bestandskräftig geworden sei. Das Finanzamt habe aber im Jahr 1996 bereits eine quasi bestehende Anwartschaft auf die Steuernachforderung gehabt, die seinen - des Klägers - Vermögensbetrag überstiegen habe. Nach der gesetzlichen Intension stelle die Verwertung von Vermögenswerten die Ausnahme von der Bedürftigkeit dar. Das BSG (Urteil vom 20. Juni 1978 - 7 RAr 47/77) habe in diesem Zusammenhang dargelegt, dass ein Vermögen nicht verwertbar bzw. die Verwertung nicht zumutbar sei, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der Verwertung zur Tilgung der Schulden verpflichtet sei. Dies sei regelmäßig der Zeitpunkt der Fälligkeit. Diese Grundsätze ließen sich auch auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen. Die Tilgung einer fälligen Forderung habe eben den Zweck, die Gläubigerinteressen zu wahren, indem vorhandenes Vermögen als nicht verwertbar angesehen werde. Der Arbeitslose werde hingegen für diesen Fall bereits eine Gegenleistung erhalten haben. Typischerweise sei die darauf beruhende Gegenforderung fällig, da die Hauptleistung, zumeist aus einem gegenseitigen Vertragsverhältnis, bereits erbracht worden sei. Als unverwertbar im Sinne des § 6 Alhi-VO sehe die Rechtsprechung nur solche Vermögenswerte an, die zur Tilgung dieser Forderung verwendet würden. Letztlich komme es nicht darauf an, wann beispielweise die Rechnungsstellung oder eine Auflassung erfolge. Die Forderung sei fällig und das Vermögen der Verwertung entzogen. Nichts anderes könne dann gelten, wenn die Verwaltung einen Arbeitslosen zur Nachleistung heranziehe. Er bzw. seine Ehefrau hätten das Einkommen bereits im Jahre 1993 bezogen und verbraucht. Lediglich die gesetzliche Verpflichtung der steuerlichen Nachleistung habe zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ausgestanden. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung habe er keinen Einfluss gehabt, da die Feststellung erst im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgt sei. Es könne allerdings keinen Unterschied machen, ob die Verpflichtung der Nachentrichtung erst im Jahr 1998 für das Kalenderjahr 1993 erfolgt sei oder ob die Steuer bereits zum damaligen Zeitpunkt abgeführt worden wäre. Das Vermögen sei nicht verwertbar, da es faktisch verbraucht sei.
Im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1992 vom 18. Juli 1997 und 12. August 1997 haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 10. Dezember 2001 einen Teilvergleich geschlossen, demzufolge sich die Beklagte bereit erklärt hat, den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab der 42. Woche zu überprüfen und dem Kläger darüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 1997 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 28. Dezember 1996 für die Dauer von 41 Wochen in gesetzlichem Umfang zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ausgehend davon, dass es Sinn und Zweck der Gewährung von Arbeitslosenhilfe sei, den "aktuellen" Lebensunterhalt sicherzustellen, sei es auch erforderlich, im Zuge der Prüfung der Bedürftigkeit auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zurückzugreifen. Vor diesem Hintergrund scheide die Berücksichtigung bzw. der Abzug einer eventuell in der Zukunft fälligen Steuernachzahlung aus. Auch das Urteil des BSG vom 2. November 2000 - B 11 AL 35/00 R - lasse eine andere Auffassung nicht zu. Zwar halte es das BSG im Ergebnis für zulässig, bestehende Verbindlichkeiten von vorhandenem Vermögen in Abzug zu bringen, wenn diese nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft seien. Eine Anwendung dieser Rechtsprechung scheide vorliegend jedoch schon deshalb aus, weil von einer "Verbindlichkeit" nicht ausgegangen werden könne. Eine solche liege erst dann vor, wenn - wie im Falle des Klägers - eine Behörde durch Bescheid über das Bestehen einer Forderung entschieden habe. Bis zum Zugang dieses Bescheides sei es unzulässig, von einer Verbindlichkeit auszugehen. Eine solche Fallgestaltung sei gegeben, da das zuständige Finanzamt erst im Mai 1998 - und damit nach dem streitigen Zeitraum - durch Bescheid eine Steuernachforderung geltend gemacht habe. Unabhängig davon sei aufgrund der Steuerakte festzustellen, dass der Kläger im Jahr 1997 über Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 7.657,00 DM sowie aus Vermietung und Verpachtung von 2.154,00 DM verfügt habe. Dem Gesamtbetrag von 9.811,00 DM entspreche ein wöchentliches Einkommen in Höhe von 188,67 DM. Die Ehefrau des Klägers habe in der Zeit vom 14. Oktober 1996 bis zum 2. Juli 1998 Unterhaltsgeld bezogen, und zwar in der Zeit vom 14. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 327,00 DM wöchentlich, vom 1. Januar 1997 bis zum 28. Februar 1997 von 318,60 DM wöchentlich, vom 1. März 1997 bis zum 29. November 1997 von 525,00 DM wöchentlich und ab 1. Dezember 1997 von 318,60 DM wöchentlich. Unter Beachtung der entsprechenden Freibeträge führe die Höhe dieser Leistung jedoch nicht zu einer Anrechnung bei der Arbeitslosenhilfe des Klägers. Damit verbleibe letztlich nur der erwähnte Anrechnungsbetrag in Höhe von 188,67 DM, der auf die dem Kläger dem Grunde nach zu gewährende Arbeitslosenhilfe (Bemessungsentgelt 1.870,00 DM) anzurechnen sei. Damit sei für das Jahr 1997 - unter Außerachtlassung des Vermögens - Bedürftigkeit gegeben.
Der Senat hat die Einkommensteuerakten des Klägers für die Jahre 1993 bis 1997 von dem Finanzamt H. beigezogen, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid vom 14. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 1997 ist für den noch streitigen Zeitraum rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 28. Dezember 1996 und für die Dauer von insgesamt 41 Wochen nicht zu.
Gemäß § 134 Abs. 1 des vorliegend noch anwendbaren Arbeitsförderungsgesetzes hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (nur), wer u.a. bedürftig ist (Satz 1 Nr. 3). Diese Voraussetzung war in der maßgeblichen Zeit des Dezember 1996 (vgl. § 8 Alhi-VO) nicht erfüllt.
Nach § 137 Abs. 1 AFG ist der Arbeitslose bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG nicht erreicht. Nach § 137 Abs. 2 AFG ist der Arbeitslose demgegenüber nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 3 AFG, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. Inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, regelt die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 3 AFG erlassene Alhi-VO vom 7. August 1974 (BGBl. I Seite 1929) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I Seite 878). Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Mit dem SG und der Beklagten geht der erkennende Senat davon aus, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt über Vermögen in Form von Bargeld in Höhe von 134.183,31 DM verfügt hat. Abzüglich der Freibeträge von insgesamt 16.000,00 DM, eines Betrages von 6.000,00 DM nach § 7 Abs. 1 Alhi-VO sowie von 23.099,71 DM, der auch nach Auffassung der Beklagten nicht als Vermögen berücksichtigt werden kann, verbleibt als zu berücksichtigendes Vermögen - vorbehaltlich der durch Einkommensteuerbescheide vom 18. Juli 1997 und 12. August 1997 festgesetzten und von der Beklagten aufgrund des Teilvergleichs noch abzusetzenden Summe von 9.030,57 DM - ein Betrag von 85.083,60 DM.
Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es nicht an der Verwertbarkeit des Vermögens oder der Zumutbarkeit der Verwertung. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Alhi-VO ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände, was vorliegend der Fall ist, verbraucht werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Alhi-VO). Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann.
Mit dem Problem, ob und wann ein Arbeitsloser sein Vermögen im Falle, dass er Schulden hat, verwerten muss, hat sich das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1978 (SozR 4100 § 138 Nr. 3) befasst. Diese Entscheidung ist zwar zum früheren § 2 der 12. Durchführungs-Verordnung (DVO) zum AFG ergangen; sie ist jedoch weiterhin rechtserheblich, weil § 2 DVO wortgleich mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Alhi-VO gewesen ist. In der genannten Entscheidung hat das BSG ausgeführt, dass die Verwertbarkeit eines Vermögens aufgehoben sein könne, wenn der Arbeitslose Schulden habe. Aus Sinn und Zweck der bezeichneten Vorschrift sei zu entnehmen, dass von einer Verwertbarkeit dann nicht ausgegangen werden solle, wenn das Vermögen gebunden sei. Von einer Bindung in diesem Sinne müsste ausgegangen werden, sofern und soweit der Vermögensinhaber (der Arbeitslose) im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung eines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet sei; das sei regelmäßig der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Dieser Rechtsprechung des 7. Senats des BSG hat sich auch der 11. Senat im Urteil vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 - angeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass entscheidend für die Verwertbarkeit die Fälligkeit der Schulden bzw. die aktuelle Zahlungsverpflichtung ist. Zur Begründung hat das BSG darauf abgestellt, dass die Berücksichtigung vorhandener Schulden bei der Prüfung der Verwertbarkeit des Vermögens nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn andernfalls der Arbeitslose in die Konfliktlage gebracht würde, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit verwerten zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und - mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen - geschlossene Verträge zu brechen (BSG, a.a.O.).
Danach kommt es vorliegend darauf an, ob der Kläger zur fraglichen Zeit im Dezember 1996 zur Tilgung fälliger Schulden verpflichtet war. Dies war indes nicht der Fall. Zwar sind die von ihm an die Finanzbehörden zu entrichtenden Einkommensteuern in den Jahren 1992 und 1993 entstanden. Fällig waren sie damit jedoch nicht. Für die bezeichneten Steuern trat die Fälligkeit nämlich nicht vor Bekanntgabe der Steuerfestsetzung ein (vgl. § 220 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung - AO -). Die Steuerfestsetzungen datieren jedoch aus dem 2. Halbjahr 1997 bzw. aus dem Jahr 1998.
Dem Kläger war die Verwertung seines im Dezember 1996 vorhandenen Vermögens zur Beseitigung der Bedürftigkeit und Abwendung der Leistung der Arbeitslosenhilfe auch zumutbar. Jedenfalls war sein Lebensunterhalt zunächst gesichert. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn die Finanzverwaltung durch alsbaldige Vollstreckung der nachgeforderten Steuern den Unterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet hätten. Hierfür bestand jedoch - auch nach Erlass des ersten Steuerbescheides vom 18. Juli 1997 - solange kein Anhaltspunkt, als der Kläger noch die Möglichkeit hatte, die Fälligkeit der Steuerschulden hinauszuschieben. Dazu standen ihm grundsätzlich die Rechtsinstitute der Stundung nach § 222 AO, möglicherweise auch die Aussetzung der Vollziehung im Rechtsbehelfsverfahren (§ 361 AO, § 69 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) zur Verfügung. Des Weiteren hätte der Kläger eine einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§ 258 AO) geltend machen können. Von der Möglichkeit, einen Stundungsantrag zu stellen, hat der Kläger mit an das Finanzamt gerichtetem Schreiben vom 31. Juli 1998 auch Gebrauch gemacht.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BSG. Dieses hat zwar in dem von der Beklagten angeführten Urteil vom 2. November 2000 (B 11 AL 35/00 R) entschieden, dass das Bestehen von Verbindlichkeiten zur Unzumutbarkeit der Verwertung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO führen kann. Die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erforderliche Verbindung von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten, die zur Unzumutbarkeit der Verwertung in Höhe der Verbindlichkeit führe, sei gegeben, wenn diese nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft seien. Erforderlich sei insoweit jeweils ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang, der die Beurteilung erlaube, Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit würden eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ferner erfordere die zu treffende Feststellung, die Verwertung von Vermögen sei im Hinblick auf Verbindlichkeiten des Arbeitslosen unzumutbar, dass das zur Tilgung der Verbindlichkeiten bereitgestellte Vermögen auch seiner Art nach geeignet sei, die Tilgung der Verbindlichkeit sicherzustellen. Liege eine derartige Verknüpfung von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeit vor, so komme es für die Frage der Zumutbarkeit der Verwertung nicht zusätzlich darauf an, dass die Verbindlichkeit im Beurteilungszeitraum fällig sei.
Vorliegend kann eine wirtschaftliche Einheit im vorgenannten Sinn schon deshalb nicht angenommen werden, weil es am erforderlichen Zusammenhang zwischen Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit fehlt. Maßgeblich für diese Erkenntnis ist der Umstand, dass im Anrechnungszeitpunkt (28. Dezember 1996) die Steuerschuld des Klägers für das Jahr 1993 nicht konkretisiert war. Es kann dahingestellt bleiben, ob es deshalb gerechtfertigt erscheint, der Steuerschuld - wie die Beklagte meint - den Charakter einer Verbindlichkeit abzusprechen. Die fehlende Konkretisierung lässt es jedenfalls nicht zu, den Umfang zu bestimmen, in dem die Verwertung, welche immer nur in Höhe der Verbindlichkeit unzumutbar sein kann, ausgeschlossen ist.
Verfügte der Kläger danach im Dezember 1996 über ein zumutbar zu verwertendes Vermögen in Höhe von 85.083,60 DM oder zumindest über 76.053,03 DM (85.083,60 DM - 9.030,57 DM), so ist seine Bedürftigkeit ab 28. Dezember 1996 für die Dauer von 41 Wochen zu verneinen. Denn nach § 9 Alhi-VO besteht keine Bedürftigkeit für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nachdem sich der Hauptbetrag der Arbeitslosenhilfe richtet. Bei einem anzunehmenden wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1.870,00 DM ist die Bedürftigkeit für einen Zeitraum von mindestens 41 Wochen ausgeschlossen. Im Hinblick auf den Teilvergleich vom 10. Dezember 2001 unterliegt ein weiterer Zeitraum mit Rücksicht auf die Bescheide vom 18. Juli 1997 und 12. August 1997 über die Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993 der Überprüfung durch die Beklagte. Diese wird bei ihrer Entscheidung zu beachten haben, dass eine erneute Berücksichtigung des bereits im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung angerechneten Vermögens rechtlich nicht zulässig ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 11/01 R -).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe.
Der im Jahre 1951 geborene Kläger ist verheiratet und hat drei in den Jahren 1981, 1984 und 1989 geborene Kinder. Vom 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 1995 war er als Geschäftsführer der P. Arzneimittel GmbH beschäftigt. Sein Bruttoarbeitsentgelt betrug im Jahre 1995 bis zu seinem Ausscheiden 15.636,00 DM monatlich. Zum 30. Juni 1995 zahlte die Arbeitgeberin dem Kläger eine Abfindung in Höhe von 170.000,00 DM netto.
Seit dem 1. Juli 1995 bezog der Kläger von der Beklagten Arbeitslosengeld. Im Dezember 1995 zeigte er die Ausübung einer selbständigen Nebentätigkeit (Unternehmensberatung) im Umfang von durchschnittlich acht Stunden wöchentlich an. Zu einer Einkommensanrechnung auf das in Höhe von zunächst 742,80 DM bzw. seit 1. Januar 1996 von 759,00 DM wöchentlich gezahlte Arbeitslosengeld kam es mangels positiver Einkünfte nicht. Das Arbeitslosengeld wurde dem Kläger bis zum 27. Dezember 1996, dem Tag der Erschöpfung des Anspruchs, gezahlt.
Am 19. Dezember 1996 beantragte der Kläger die Zahlung von Arbeitslosenhilfe im Anschluss an den Arbeitslosengeldbezug. Dabei erklärte er, dass seine Ehefrau von der Beklagten Unterhaltsgeld von 1.417,00 DM monatlich beziehe. Als Bank- bzw. Sparguthaben gab der Kläger ein Guthaben bei der A. Bank AG in Höhe von 95.093,16 DM sowie ein Guthaben bei der Sparkasse H. von 4.142,00 DM an. Nach den die Sparkasse betreffenden Kontobelegen stand einem Haben-Betrag von 6.384,44 DM ein Soll-Betrag von 4.244,82 DM gegenüber. Außerdem bestanden mehrere Kapitallebensversicherungen, die sowohl zu Gunsten des Klägers als auch seiner Ehefrau abgeschlossen waren. Außerdem hatte der Kläger einen Bausparvertrag (Vertragsbeginn: 28. September 1990) über eine Bausparsumme von 35.000,00 DM abgeschlossen. Am 31. Dezember 1994 betrug das Guthaben 14.507,00 DM; die Ansprüche aus diesem Bausparvertrag waren an eine Bank abgetreten.
Des Weiteren war im Vermögen des Klägers ein Grundstück mit einem von ihm und seiner Familie selbst bewohnten Haus vorhanden, dessen Verkehrswert der Kläger mit 550.000,00 DM angab. Im Haus befindet sich ein Büro, das an die von dem Kläger betriebene Unternehmensberatung vermietet ist. Tatsächliche Mieteinnahmen fallen insoweit nicht an.
Nach Angaben des Klägers handelt es sich um einen rein fiskalischen Buchungsbetrag zwischen der Hauseigentümerseite und der Seite der unternehmerischen Tätigkeit. Bezüglich der Unternehmensberatung unterhält der Kläger ein eigenes Konto bei der Sparkasse H., dessen Stand zur Zeit der Arbeitslosenhilfe-Antragstellung 23.099,71 DM betrug. Schließlich betrieb der Kläger einen Münzhandel; dabei handelt es sich nach Angaben des Klägers um eine Tätigkeit, die nur sehr sporadisch auf Wochenend-Messen o.ä. ausgeübt werde. Die Einkünfte hieraus hätten im Jahre 1995 942,00 DM betragen, im Jahre 1994 sei es zu Verlusten in Höhe von 804,00 DM gekommen. Außerdem machte der Kläger geltend, dass er Renovierungsarbeiten am Haus plane und deshalb eine Rücklage von ca. 40.000,00 DM bilden müsse. Schließlich habe er beträchtliche Steuerforderungen, und zwar in eine Größenordnung bis ca. 200.000,00 DM zu erwarten, für die ebenfalls Rücklagen gebildet werden müssten, so dass Bedürftigkeit für Arbeitslosenhilfe ab dem 28. Dezember 1996 gegeben sei.
Aus den Angaben des Klägers über Bank- bzw. Spar- und Wertpapierguthaben (95.093,16 DM, 4.142,00 DM, 9.606,00 DM) errechnete die Beklagte einen Vermögensbetrag von 108.841,16 DM, zog hiervon Freibeträge für den Kläger und seine Ehefrau in Höhe von zusammen 16.000,00 DM ab und kam zu einem zumutbar verwertbaren Vermögen von 92.841,16 DM. Diesen Betrag berücksichtigte die Beklagte bei der Prüfung der Bedürftigkeit und lehnte mit Bescheid vom 14. Januar 1997 den Antrag auf Arbeitslosenhilfe ab. Bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt, nach dem sich die Höhe der Arbeitslosenhilfe richte (1.870,00 DM wöchentlich), ergebe sich, dass der Kläger für einen Zeitraum vom 49 Wochen nicht bedürftig sei.
Mit seinem am 23. Januar 1997 erhobenen Widerspruch machte der Kläger geltend, dass eine Verwertung des Vermögens für ihn nicht zumutbar sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. April 1997 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. In Abänderung des angefochtenen Bescheides vom 14. Januar 1997 stellte sie fest, dass Bedürftigkeit für die Dauer von 57 Wochen nicht vorliege. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, dass der Kläger und seine nicht dauernd von ihm getrennt lebende Ehefrau über Vermögen in Form von Bargeld bei der Sparkasse H. in Höhe von 39.090,15 DM und der A. Bank von 95.093,16 DM sowie einen Bausparvertrag mit einem Guthaben von mehr als 14.500,00 DM verfüge. Wegen der Verwertungsbeschränkung durch die Abtretungserklärung an die D. Bank sei eine Verwertung des Bausparvertrages jedoch nicht zumutbar, so dass sich weitere Feststellungen hierzu erübrigten. Das übrige Vermögen könne jedoch durch Verbrauch für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden und sei damit im Sinne des § 6 der Arbeitslosenhilfe-Verordnung (Alhi-VO) verwertbar. Besondere Beschränkungen der Vermögensverwertung als Rücklage für Renovierungsarbeiten und mögliche Steuerforderungen könnten nicht anerkannt werden. Vermögensrückstellungen für Sanierungsmaßnahmen könnten nur dann als nicht verwertbar angesehen werden, wenn die Planungsarbeiten bereits angelaufen seien und der Zeitpunkt für die Realisierung absehbar sei. Da vorliegend konkrete Planungen noch nicht getroffen seien, liege eine Verwertungsbeschränkung nicht vor. Ebenso wenig könnten zu erwartende Steuerforderungen berücksichtigt werden, weil ein Steuerbescheid hierzu noch nicht ergangen sei. Das Vermögen des Klägers sei damit auf 134.183,31 DM festzustellen, wovon 10.000,00 DM nach § 7 Alhi-VO als nicht verwertbar gelten, weil das Vermögen aus einer Abfindung nach dem Kündigungsschutzgesetz resultiere. Daneben sei der Freibetrag von jeweils 8.000,00 DM nach § 6 Alhi-VO abzuziehen, so dass ein zu berücksichtigendes Vermögen in Höhe von 108.183,31 DM verbleibe. Nach § 9 Alhi-VO bestehe Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergebe, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richte. Diese würde sich nach einem Arbeitsentgelt von wöchentlich 1.870,00 DM richten, so dass sich bei Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens ein Zeitraum von 57 Wochen ergebe, für den Bedürftigkeit nicht bestehe. Soweit der angefochtene Bescheid von einem Zeitraum von 49 Wochen ausgehe, liege ein Rechenfehler vor. Im Übrigen wies die Beklagte darauf hin, dass es dem Kläger nach Begleichung seiner Steuerschulden und einer damit eingehenden Minderung seines Vermögens freistehe, die Gewährung von Arbeitslosenhilfe erneut zu beantragen. In diesem Zusammenhang werde jedoch darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Finanzen auf Rückfrage vier Freistellungsaufträge bestätigt habe, so dass davon auszugehen sei, dass der Kläger unvollständige Angaben gemacht habe.
Am 15. Mai 1997 hat der Kläger Klage erhoben.
Mit - teilweise vorläufigem - Einkommensteuerbescheid 1993 vom 18. Juli 1997 machte das Finanzamt H. einen Betrag von 3.155,74 DM und mit - ebenfalls teilweise vorläufigem - Einkommensteuerbescheid 1992 vom 12. August 1997 machte es den Betrag von 5.874,83 DM geltend.
Am 8. September 1997 hat der Kläger, der im Übrigen am 1. Dezember 1997 erneut Arbeitslosenhilfe beantragte, die Gewährung einstweiligen Rechtschutzes durch das Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) begehrt. Mit Beschluss vom 4. November 1997 hat das SG die Beklagte verpflichtet, dem Kläger einstweilen Arbeitslosenhilfe in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Die strengen Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung seien vorliegend zu bejahen, weil alles dafür spreche, dass der Kläger inzwischen, nämlich in der Woche der gerichtlichen Entscheidung vom 4. November 1997 einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe habe, weil er jedenfalls nunmehr im Sinne des § 134 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bedürftig sei. In Ausführung dieses Beschlusses hat die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 14. Januar 1998 Arbeitslosenhilfe ab 4. November 1997 bewilligt. Ergänzend hat sie mit Schreiben vom 21. Januar 1998 mitgeteilt, dass die Bewilligung aufgrund des Beschlusses vom 4. November 1997 ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und vorbehaltlich der Entscheidung im Hauptsacheverfahren ergangen sei. Für die Zeit ab 1. Dezember 1997 bewilligte die Beklagte dem Kläger aufgrund seiner Antragstellung vom 1. Dezember 1997 Arbeitslosenhilfe ohne Vorbehalt.
In der mündlichen Verhandlung des SG vom 18. Dezember 1998 hat die Beklagte erklärt, sie "erkenne den Klageanspruch insoweit an, als der Saldo des Kontos des Klägers bei der Sparkasse H. Nummer: XXX in Höhe von 23.099,71 DM nicht als Vermögen, sondern als Einkommen zu berücksichtigen wäre, da diese Position aus der Unternehmensberatungstätigkeit des Klägers resultiert". Dies habe zur Folge, dass die Tätigkeit des Klägers nur mit ihrem Ertrag bewertet werden könne, der sich nach den Angaben des Klägers für das Jahr 1996 auf 221,00 DM belaufe. Der Kläger hat hierzu in der mündlichen Verhandlung erklärt, er nehme das "Teilanerkenntnis" der Beklagten an.
Mit Urteil vom 18. Dezember 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass nach Abzug der Freibeträge von insgesamt 26.000,00 DM sowie des durch das Teilanerkenntnis außer Streit gestellten Guthabensbetrages von 23.099,71 DM noch ein Betrag von 25.083,60 DM im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung zu berücksichtigen sei. Der Einwand des Klägers, dass er einen Betrag von etwa 40.000,00 DM für Reparaturen am Haus zurückgestellt habe, dessen Verwertung unzumutbar sei, greife nicht durch. Ein solcher Finanzbedarf könne nur dann anerkannt werden, wenn sich der Reparatur- oder Renovierungsbedarf schon konkretisiert habe. Der Kläger mache aber einen allgemeinen Rückstellungsbedarf für künftige Reparaturen geltend. Gleiches gelte für den weiteren Einwand bezüglich der zu erwartenden Steuernachforderung. Auch dieser Einwand führe nicht zur Unzumutbarkeit der Verwertung des Vermögens im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung. Weder das AFG noch die Alhi-VO würden eine ausdrückliche Regelung zur Berücksichtigung von Verbindlichkeiten bei der Prüfung des die Bedürftigkeit möglicherweise ausschließenden Vermögens enthalten. Dennoch sei davon auszugehen, dass bestehende Passiva zumindest im Rahmen des nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO zu treffenden Billigkeitsurteils berücksichtigt werden könnten. Erforderlich sei dann jedoch, dass die Verbindlichkeit fällig und rechtlich durchsetzbar sei. Andernfalls gehe es nicht um die hier maßgebliche Frage, ob der Lebensunterhalt auch ohne Arbeitslosenhilfe gesichert sei, sondern um die Wahrung der Vermögenssituation für die Zukunft oder um die Wahrung der Gläubigerinteressen an der Erfüllung. Beides sei nicht Aufgabe der bedürftigkeitsabhängigen Arbeitslosenhilfe. Der Kläger mache nicht geltend, dass im Bezugszeitpunkt bereits eine fällige und durchsetzbare Steuernachforderung bestanden habe. Vielmehr berufe er sich darauf, dass die Steuerschuld dem Grunde nach festgestanden, ein Bescheid aber noch nicht vorgelegen habe. In dieser Situation habe die Beklagte die Berücksichtigung der noch nicht näher konkretisierten Forderung zu Recht abgelehnt.
Gegen dieses ihm am 12. Februar 1999 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 9. März 1999 eingegangenen Berufung. Er führt aus, dass er über ein verwertbares Vermögen nicht verfügt habe. Ihm sei zum Zeitpunkt der Antragstellung bekannt gewesen, dass ihm aus dem Veranlagungsjahr 1993 noch Beteiligungseinkünfte zufließen würden. Letztlich seien ihm bzw. seiner Ehefrau durch Einkommenssteuerbescheid 1993 vom 13. August 1998 Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 379.565,00 DM zugerechnet worden, so dass sich eine Steuernachforderung in Höhe von 100.007,70 DM ergeben habe. Wäre die Festsetzung durch das Finanzamt H. bereits zum Ende des Jahres 1996 erfolgt, hätte er unproblematisch Arbeitslosenhilfe erhalten. Durch die Vollstreckungsankündigung des Finanzamts wäre er auch in der Verfügungsmöglichkeit über sein Vermögen beschränkt gewesen. Nichts anderes könne dann gelten, wenn die endgültige Steuerfestsetzung und deren Höhe nicht von einem weiteren Zutun seinerseits oder dritter Personen abhängig sei, sondern letztlich nur der zeitliche Rahmen noch nicht feststehe, das Vermögen also bereits faktisch verbraucht sei. Selbst wenn nicht von einer Unverwertbarkeit im Sinne von § 6 Abs. 2 Alhi-VO auszugehen sein sollte, so sei die Verwertung jedoch nicht zumutbar im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO. Es sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Verbrauch des eigenen Vermögens nicht zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der vorhandenen Lebensgrundlagen, einem wirtschaftlichen Ausverkauf und einer nachhaltigen sozialen Herabstufung führen dürfe (Urteil des Bundessozialgerichts - BSG - vom 29. Januar 1997 - 11 RAr 21/96 -). Zwar sei zutreffend, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung die Steuernachzahlung noch nicht fällig und rechtlich durchsetzbar gewesen sei. Dies sei erst 1998 der Fall gewesen, nachdem das Finanzamt den Steuerbescheid erlassen und dieser bestandskräftig geworden sei. Das Finanzamt habe aber im Jahr 1996 bereits eine quasi bestehende Anwartschaft auf die Steuernachforderung gehabt, die seinen - des Klägers - Vermögensbetrag überstiegen habe. Nach der gesetzlichen Intension stelle die Verwertung von Vermögenswerten die Ausnahme von der Bedürftigkeit dar. Das BSG (Urteil vom 20. Juni 1978 - 7 RAr 47/77) habe in diesem Zusammenhang dargelegt, dass ein Vermögen nicht verwertbar bzw. die Verwertung nicht zumutbar sei, wenn der Vermögensinhaber im Zeitpunkt der Verwertung zur Tilgung der Schulden verpflichtet sei. Dies sei regelmäßig der Zeitpunkt der Fälligkeit. Diese Grundsätze ließen sich auch auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragen. Die Tilgung einer fälligen Forderung habe eben den Zweck, die Gläubigerinteressen zu wahren, indem vorhandenes Vermögen als nicht verwertbar angesehen werde. Der Arbeitslose werde hingegen für diesen Fall bereits eine Gegenleistung erhalten haben. Typischerweise sei die darauf beruhende Gegenforderung fällig, da die Hauptleistung, zumeist aus einem gegenseitigen Vertragsverhältnis, bereits erbracht worden sei. Als unverwertbar im Sinne des § 6 Alhi-VO sehe die Rechtsprechung nur solche Vermögenswerte an, die zur Tilgung dieser Forderung verwendet würden. Letztlich komme es nicht darauf an, wann beispielweise die Rechnungsstellung oder eine Auflassung erfolge. Die Forderung sei fällig und das Vermögen der Verwertung entzogen. Nichts anderes könne dann gelten, wenn die Verwaltung einen Arbeitslosen zur Nachleistung heranziehe. Er bzw. seine Ehefrau hätten das Einkommen bereits im Jahre 1993 bezogen und verbraucht. Lediglich die gesetzliche Verpflichtung der steuerlichen Nachleistung habe zum Zeitpunkt der Antragstellung noch ausgestanden. Auf den Zeitpunkt der Festsetzung habe er keinen Einfluss gehabt, da die Feststellung erst im Rahmen einer Betriebsprüfung erfolgt sei. Es könne allerdings keinen Unterschied machen, ob die Verpflichtung der Nachentrichtung erst im Jahr 1998 für das Kalenderjahr 1993 erfolgt sei oder ob die Steuer bereits zum damaligen Zeitpunkt abgeführt worden wäre. Das Vermögen sei nicht verwertbar, da es faktisch verbraucht sei.
Im Hinblick auf die Einkommensteuerbescheide 1993 und 1992 vom 18. Juli 1997 und 12. August 1997 haben die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung des Senats vom 10. Dezember 2001 einen Teilvergleich geschlossen, demzufolge sich die Beklagte bereit erklärt hat, den Anspruch des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab der 42. Woche zu überprüfen und dem Kläger darüber einen rechtsmittelfähigen Bescheid zu erteilen.
Der Kläger beantragt nunmehr,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 18. Dezember 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 14. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 1997 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe ab dem 28. Dezember 1996 für die Dauer von 41 Wochen in gesetzlichem Umfang zu bewilligen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ausgehend davon, dass es Sinn und Zweck der Gewährung von Arbeitslosenhilfe sei, den "aktuellen" Lebensunterhalt sicherzustellen, sei es auch erforderlich, im Zuge der Prüfung der Bedürftigkeit auf die aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse zurückzugreifen. Vor diesem Hintergrund scheide die Berücksichtigung bzw. der Abzug einer eventuell in der Zukunft fälligen Steuernachzahlung aus. Auch das Urteil des BSG vom 2. November 2000 - B 11 AL 35/00 R - lasse eine andere Auffassung nicht zu. Zwar halte es das BSG im Ergebnis für zulässig, bestehende Verbindlichkeiten von vorhandenem Vermögen in Abzug zu bringen, wenn diese nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft seien. Eine Anwendung dieser Rechtsprechung scheide vorliegend jedoch schon deshalb aus, weil von einer "Verbindlichkeit" nicht ausgegangen werden könne. Eine solche liege erst dann vor, wenn - wie im Falle des Klägers - eine Behörde durch Bescheid über das Bestehen einer Forderung entschieden habe. Bis zum Zugang dieses Bescheides sei es unzulässig, von einer Verbindlichkeit auszugehen. Eine solche Fallgestaltung sei gegeben, da das zuständige Finanzamt erst im Mai 1998 - und damit nach dem streitigen Zeitraum - durch Bescheid eine Steuernachforderung geltend gemacht habe. Unabhängig davon sei aufgrund der Steuerakte festzustellen, dass der Kläger im Jahr 1997 über Einnahmen aus Kapitalvermögen in Höhe von 7.657,00 DM sowie aus Vermietung und Verpachtung von 2.154,00 DM verfügt habe. Dem Gesamtbetrag von 9.811,00 DM entspreche ein wöchentliches Einkommen in Höhe von 188,67 DM. Die Ehefrau des Klägers habe in der Zeit vom 14. Oktober 1996 bis zum 2. Juli 1998 Unterhaltsgeld bezogen, und zwar in der Zeit vom 14. Oktober 1996 bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 327,00 DM wöchentlich, vom 1. Januar 1997 bis zum 28. Februar 1997 von 318,60 DM wöchentlich, vom 1. März 1997 bis zum 29. November 1997 von 525,00 DM wöchentlich und ab 1. Dezember 1997 von 318,60 DM wöchentlich. Unter Beachtung der entsprechenden Freibeträge führe die Höhe dieser Leistung jedoch nicht zu einer Anrechnung bei der Arbeitslosenhilfe des Klägers. Damit verbleibe letztlich nur der erwähnte Anrechnungsbetrag in Höhe von 188,67 DM, der auf die dem Kläger dem Grunde nach zu gewährende Arbeitslosenhilfe (Bemessungsentgelt 1.870,00 DM) anzurechnen sei. Damit sei für das Jahr 1997 - unter Außerachtlassung des Vermögens - Bedürftigkeit gegeben.
Der Senat hat die Einkommensteuerakten des Klägers für die Jahre 1993 bis 1997 von dem Finanzamt H. beigezogen, auf deren Inhalt verwiesen wird.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten auf den Inhalt der Akte der Beklagten und der Gerichtsakte, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist unbegründet. Der Bescheid vom 14. Januar 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 1997 ist für den noch streitigen Zeitraum rechtlich nicht zu beanstanden. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 28. Dezember 1996 und für die Dauer von insgesamt 41 Wochen nicht zu.
Gemäß § 134 Abs. 1 des vorliegend noch anwendbaren Arbeitsförderungsgesetzes hat Anspruch auf Arbeitslosenhilfe (nur), wer u.a. bedürftig ist (Satz 1 Nr. 3). Diese Voraussetzung war in der maßgeblichen Zeit des Dezember 1996 (vgl. § 8 Alhi-VO) nicht erfüllt.
Nach § 137 Abs. 1 AFG ist der Arbeitslose bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 1 Nr. 3 AFG, soweit er seinen Lebensunterhalt nicht auf andere Weise als durch Arbeitslosenhilfe bestreitet oder bestreiten kann und das Einkommen, das nach § 138 AFG zu berücksichtigen ist, die Arbeitslosenhilfe nach § 136 AFG nicht erreicht. Nach § 137 Abs. 2 AFG ist der Arbeitslose demgegenüber nicht bedürftig im Sinne des § 134 Abs. 3 AFG, solange mit Rücksicht auf sein Vermögen oder das Vermögen seines im gemeinsamen Haushalt lebenden Ehegatten die Gewährung von Arbeitslosenhilfe offenbar nicht gerechtfertigt ist. Inwieweit Vermögen zu berücksichtigen ist, regelt die auf der Ermächtigungsgrundlage in § 137 Abs. 3 AFG erlassene Alhi-VO vom 7. August 1974 (BGBl. I Seite 1929) in der Fassung des Gesetzes vom 24. Juni 1996 (BGBl. I Seite 878). Nach § 6 Abs. 1 Alhi-VO ist Vermögen des Arbeitslosen und seines nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten zu berücksichtigen, soweit es verwertbar ist, die Verwertung zumutbar ist und der Wert des Vermögens, dessen Verwertung zumutbar ist, jeweils 8.000,00 DM übersteigt. Mit dem SG und der Beklagten geht der erkennende Senat davon aus, dass der Kläger zum maßgeblichen Zeitpunkt über Vermögen in Form von Bargeld in Höhe von 134.183,31 DM verfügt hat. Abzüglich der Freibeträge von insgesamt 16.000,00 DM, eines Betrages von 6.000,00 DM nach § 7 Abs. 1 Alhi-VO sowie von 23.099,71 DM, der auch nach Auffassung der Beklagten nicht als Vermögen berücksichtigt werden kann, verbleibt als zu berücksichtigendes Vermögen - vorbehaltlich der durch Einkommensteuerbescheide vom 18. Juli 1997 und 12. August 1997 festgesetzten und von der Beklagten aufgrund des Teilvergleichs noch abzusetzenden Summe von 9.030,57 DM - ein Betrag von 85.083,60 DM.
Entgegen der Auffassung des Klägers fehlt es nicht an der Verwertbarkeit des Vermögens oder der Zumutbarkeit der Verwertung. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Alhi-VO ist Vermögen insbesondere verwertbar, soweit seine Gegenstände, was vorliegend der Fall ist, verbraucht werden können. Es ist nicht verwertbar, soweit der Inhaber des Vermögens in der Verfügung beschränkt und die Aufhebung der Beschränkung nicht erreichen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 2 Alhi-VO). Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO ist die Verwertung zumutbar, wenn sie nicht offensichtlich unwirtschaftlich ist und wenn sie unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung des Inhabers des Vermögens und seiner Angehörigen billigerweise erwartet werden kann.
Mit dem Problem, ob und wann ein Arbeitsloser sein Vermögen im Falle, dass er Schulden hat, verwerten muss, hat sich das BSG bereits in seiner Entscheidung vom 20. Juni 1978 (SozR 4100 § 138 Nr. 3) befasst. Diese Entscheidung ist zwar zum früheren § 2 der 12. Durchführungs-Verordnung (DVO) zum AFG ergangen; sie ist jedoch weiterhin rechtserheblich, weil § 2 DVO wortgleich mit § 6 Abs. 2 Satz 2 Alhi-VO gewesen ist. In der genannten Entscheidung hat das BSG ausgeführt, dass die Verwertbarkeit eines Vermögens aufgehoben sein könne, wenn der Arbeitslose Schulden habe. Aus Sinn und Zweck der bezeichneten Vorschrift sei zu entnehmen, dass von einer Verwertbarkeit dann nicht ausgegangen werden solle, wenn das Vermögen gebunden sei. Von einer Bindung in diesem Sinne müsste ausgegangen werden, sofern und soweit der Vermögensinhaber (der Arbeitslose) im Zeitpunkt der grundsätzlich gebotenen Verwertung eines Vermögens zur Tilgung von Schulden verpflichtet sei; das sei regelmäßig der Zeitpunkt ihrer Fälligkeit. Dieser Rechtsprechung des 7. Senats des BSG hat sich auch der 11. Senat im Urteil vom 30. Mai 1990 - 11 RAr 33/88 - angeschlossen. Danach ist davon auszugehen, dass entscheidend für die Verwertbarkeit die Fälligkeit der Schulden bzw. die aktuelle Zahlungsverpflichtung ist. Zur Begründung hat das BSG darauf abgestellt, dass die Berücksichtigung vorhandener Schulden bei der Prüfung der Verwertbarkeit des Vermögens nur dann gerechtfertigt erscheine, wenn andernfalls der Arbeitslose in die Konfliktlage gebracht würde, einerseits sein Vermögen zur Beseitigung der Bedürftigkeit verwerten zu sollen, andererseits aber gezwungen wäre, fällige Zahlungsverpflichtungen zu verletzen und - mit den sich daraus ergebenden zivilrechtlichen Folgen - geschlossene Verträge zu brechen (BSG, a.a.O.).
Danach kommt es vorliegend darauf an, ob der Kläger zur fraglichen Zeit im Dezember 1996 zur Tilgung fälliger Schulden verpflichtet war. Dies war indes nicht der Fall. Zwar sind die von ihm an die Finanzbehörden zu entrichtenden Einkommensteuern in den Jahren 1992 und 1993 entstanden. Fällig waren sie damit jedoch nicht. Für die bezeichneten Steuern trat die Fälligkeit nämlich nicht vor Bekanntgabe der Steuerfestsetzung ein (vgl. § 220 Abs. 2 Satz 2 der Abgabenordnung - AO -). Die Steuerfestsetzungen datieren jedoch aus dem 2. Halbjahr 1997 bzw. aus dem Jahr 1998.
Dem Kläger war die Verwertung seines im Dezember 1996 vorhandenen Vermögens zur Beseitigung der Bedürftigkeit und Abwendung der Leistung der Arbeitslosenhilfe auch zumutbar. Jedenfalls war sein Lebensunterhalt zunächst gesichert. Eine andere Beurteilung wäre allenfalls gerechtfertigt, wenn die Finanzverwaltung durch alsbaldige Vollstreckung der nachgeforderten Steuern den Unterhalt des Klägers und seiner Familie gefährdet hätten. Hierfür bestand jedoch - auch nach Erlass des ersten Steuerbescheides vom 18. Juli 1997 - solange kein Anhaltspunkt, als der Kläger noch die Möglichkeit hatte, die Fälligkeit der Steuerschulden hinauszuschieben. Dazu standen ihm grundsätzlich die Rechtsinstitute der Stundung nach § 222 AO, möglicherweise auch die Aussetzung der Vollziehung im Rechtsbehelfsverfahren (§ 361 AO, § 69 der Finanzgerichtsordnung -FGO-) zur Verfügung. Des Weiteren hätte der Kläger eine einstweilige Einstellung oder Beschränkung der Vollstreckung (§ 258 AO) geltend machen können. Von der Möglichkeit, einen Stundungsantrag zu stellen, hat der Kläger mit an das Finanzamt gerichtetem Schreiben vom 31. Juli 1998 auch Gebrauch gemacht.
Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich auch nicht aufgrund der neuesten Rechtsprechung des BSG. Dieses hat zwar in dem von der Beklagten angeführten Urteil vom 2. November 2000 (B 11 AL 35/00 R) entschieden, dass das Bestehen von Verbindlichkeiten zur Unzumutbarkeit der Verwertung nach § 6 Abs. 3 Satz 1 Alhi-VO führen kann. Die bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise erforderliche Verbindung von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeiten, die zur Unzumutbarkeit der Verwertung in Höhe der Verbindlichkeit führe, sei gegeben, wenn diese nach Entstehung und beabsichtigter Tilgung miteinander verknüpft seien. Erforderlich sei insoweit jeweils ein zeitlicher und ursächlicher Zusammenhang, der die Beurteilung erlaube, Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit würden eine wirtschaftliche Einheit bilden. Ferner erfordere die zu treffende Feststellung, die Verwertung von Vermögen sei im Hinblick auf Verbindlichkeiten des Arbeitslosen unzumutbar, dass das zur Tilgung der Verbindlichkeiten bereitgestellte Vermögen auch seiner Art nach geeignet sei, die Tilgung der Verbindlichkeit sicherzustellen. Liege eine derartige Verknüpfung von Vermögensbestandteilen und Verbindlichkeit vor, so komme es für die Frage der Zumutbarkeit der Verwertung nicht zusätzlich darauf an, dass die Verbindlichkeit im Beurteilungszeitraum fällig sei.
Vorliegend kann eine wirtschaftliche Einheit im vorgenannten Sinn schon deshalb nicht angenommen werden, weil es am erforderlichen Zusammenhang zwischen Vermögensbestandteil und Verbindlichkeit fehlt. Maßgeblich für diese Erkenntnis ist der Umstand, dass im Anrechnungszeitpunkt (28. Dezember 1996) die Steuerschuld des Klägers für das Jahr 1993 nicht konkretisiert war. Es kann dahingestellt bleiben, ob es deshalb gerechtfertigt erscheint, der Steuerschuld - wie die Beklagte meint - den Charakter einer Verbindlichkeit abzusprechen. Die fehlende Konkretisierung lässt es jedenfalls nicht zu, den Umfang zu bestimmen, in dem die Verwertung, welche immer nur in Höhe der Verbindlichkeit unzumutbar sein kann, ausgeschlossen ist.
Verfügte der Kläger danach im Dezember 1996 über ein zumutbar zu verwertendes Vermögen in Höhe von 85.083,60 DM oder zumindest über 76.053,03 DM (85.083,60 DM - 9.030,57 DM), so ist seine Bedürftigkeit ab 28. Dezember 1996 für die Dauer von 41 Wochen zu verneinen. Denn nach § 9 Alhi-VO besteht keine Bedürftigkeit für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nachdem sich der Hauptbetrag der Arbeitslosenhilfe richtet. Bei einem anzunehmenden wöchentlichen Arbeitsentgelt von 1.870,00 DM ist die Bedürftigkeit für einen Zeitraum von mindestens 41 Wochen ausgeschlossen. Im Hinblick auf den Teilvergleich vom 10. Dezember 2001 unterliegt ein weiterer Zeitraum mit Rücksicht auf die Bescheide vom 18. Juli 1997 und 12. August 1997 über die Einkommensteuer für die Jahre 1992 und 1993 der Überprüfung durch die Beklagte. Diese wird bei ihrer Entscheidung zu beachten haben, dass eine erneute Berücksichtigung des bereits im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung angerechneten Vermögens rechtlich nicht zulässig ist (vgl. zuletzt BSG, Urteil vom 9. August 2001 - B 11 AL 11/01 R -).
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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