Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 97/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 54/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. November 1999 wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte hat den Klägerinnen auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten Hinterbliebenenleistungen nach ihrem am 1950 geborenen und 1997 verstorbenen Ehemann und Vater W. H. (H.). Streitig ist, ob H. als Hilfeleistender gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a Sozialgesetzbuch (SGB) VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er am 10. Oktober 1997 nach einem vorausgegangenen Verkehrsunfall auf dem 2 m breiten Standstreifen der BAB A 72 bei K., Landkreis H., zusammen mit M. M. vom Pkw der N. K. erfasst und so schwer verletzt wurde, dass er noch auf der Fahrt ins Krankenhaus verstarb.
Dem Beklagten wurde der Unfall vom Klinikum H. mit der Begründung gemeldet, der Verstorbene sei als Hilfeleistender/Ersthelfer verletzt worden. Im Durchgangsarztbericht hieß es: Patient wollte auf der A 72 einem Verunglückten helfen, wurde von einem anderen Pkw erfasst, überrollt und durch die Luft geschleudert.
In dem Strafverfahren gegen N. K. vor dem Jugendschöffengericht Hof, das mit einem Freispruch endete, wurde aufgrund der Hauptverhandlung im Urteil vom 3. September 1998 - 6 Ls 27 Js 15614/97 jug - folgender Sachverhalt festgestellt:
"Am Freitag, dem 10.10.1997, herrschte auf der BAB A 72 reger Verkehr, als gegen 17.30 Uhr im Gemeindegebiet K. in Fahrtrichtung P. bei km 1,0 der später getötete W. H. mit seinem Pkw Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen XXX, hinter einem Lkw fahrend nach links blinkte und leicht zum Überholen anzog, wobei er mit mindestens zwei Reifenbreiten auf der Überholspur fuhr. Dann erkannte W. H. auf der Überholspur kommend den im Hinblick auf die Straßenverhältnisse - die Fahrbahn war nass, es regnete mittelstark - mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Pkw Porsche, amtliches Kennzeichen XXX, des später geschädigten M. M ... Aus diesem Grund zog W. H. seinen Pkw sofort wieder auf die rechte Spur. M. M. reagierte jedoch auf das Fahrmanöver H. vermutlich mit einer Bremsung, durch die der Pkw Porsche instabil wurde und in der Folge mit der Frontpartie an die Mittelleitplanke stieß, zurückgeschleudert wurde, gegen einen Reifen des vor dem Pkw H. fahrenden Lkw des Zeugen R. prallte und von hier wiederum mit der Front an die Mittelschutzleitplanke stieß, wo der Pkw Porsche zunächst zum Stehen kam. Infolge dieses Unfallgeschehens lenkte sodann der Zeuge R. seinen Lkw ebenso wie H. seinen unbeschädigt gebliebenen Pkw Daimler-Benz jeweils auf die Standspur, wobei R. die Warnblinkanlage am Lkw anschaltete. Ob dies auch bei H. der Fall war, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Sodann stieß der später geschädigte M. mit seinem Pkw Porsche, der durch den Erstaufprall an die Leitplanke den gesamten vorderen Stoßfänger sowie weitere Fahrzeugteile verloren hatte, zurück und stellte sich auf der Standspur hinter den Pkw H., wobei er die Warnblinkanlage einschaltete. Durch den Erstaufprall in die Leitplanke waren eine Vielzahl von Fahrzeugteilen des Pkw Porsche aus dem Frontbereich ebenso wie die Erde des Grünstreifens zur Mittelleitplanke auf der Autobahn verteilt worden. Ca. 20 m hinter den 3 Fahrzeugen stellte schließlich der Zeuge D., der erbost war über die auch von ihm im Außenspiegel beobachtete, den Witterungsverhältnisse völlig unangepasste Fahrweise des Porschefahrers, seinen Pkw auf der Standspur ab, wobei er vermutlich kein Warnblinklicht einschaltete. Das Abstellen am Standstreifen der 4 Fahrzeuge erfolgte um 17.35 Uhr, wie sich aus der später sichergestellten Diagrammscheibe des Lkw R. ergibt. Ein Warndreieck wurde von keinem der Beteiligten in der Folge aufgestellt. H., M. und der Zeuge D. trafen sich sodann hinter dem Heck des Pkw Porsche, um die Personalien auszutauschen. Während D. zu seinem Pkw zurückgegangen war, um dort Personalpapiere zu holen, warteten H. und M. hinter dem Pkw Porsche stehend auf ihn. Zu diesem Zeitpunkt gegen 17.45 Uhr herrschte weiter reger Verkehr auf der Autobahn, die Fahrzeuge fuhren mit unverminderter Geschwindigkeit an den auf dem Standstreifen von hinten nicht beschädigten Pkw und Personen vorbei. Um diese Zeit kam auch die angeklagte N. K. auf ihrem täglichen Heimweg von ihrer Arbeitsstelle in M. mit ihrem Pkw Toyota, amtliches Kennzeichen XXX, zu benannter Stelle. Sie fuhr in Kolonne von mindestens 4 bis 5 Autos in die langgezogene Rechtskurve vor der Erstaufprallstelle des Pkw Porsche in die Leitplanke. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen geriet sie vermutlich in Höhe der Erstaufprallstelle an der Leitplanke des Porsche ins Schleudern, wobei sich ihr Pkw querstellte und querstehend mit der Fahrerbreitseite in die beiden hinter dem Pkw Porsche wartenden H. und M. reinschleuderte, um schließlich von der Fahrbahn abzukommen und an einem Wildfangzaun zum Stehen zu gelangen. Wie es zu diesem Schleudervorgang kam, konnte, da sich die Angeklagte ebenso wie der überlebende M. infolge der erheblich erlittenen Verletzungen nicht mehr an das Unfallgeschehen erinnern konnten und durch die nasse Fahrbahn keine Spurzeichnung vorlag, nicht mehr aufgeklärt werden ... Es steht zu vermuten, dass sie schließlich, vermutlich in Höhe des Erstaufpralles des Porsche an die Leitplanke, sich plötzlich der Erdaufbringung oder umherfliegender Fahrzeugteile gegenübersah und dadurch eine Reflexreaktion zeigte, die zu dem tragischen Unfall führte."
Zum ersten Unfall hatte die Klägerin zu 1), die mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2), im Pkw des H. gesessen hatte, am 6. Dezember 1997 gegenüber der Polizei in Form eines anwaltlichen Vermerks und als Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht am 3. September 1998 angegeben, dass ihr verstorbener Ehemann zum Überholvorgang angesetzt habe, indem er kurz den Blinker gesetzt habe, den er dann jedoch sofort zurückgenommen habe, als er im Rückspiegel den viel zu schnell heranfahrenden Porsche gesehen habe. Demgegenüber hatte der Zeuge D. am Unfalltag - 10. Oktober 1997 - gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er ca. 50 m hinter dem Pkw des H. in einer Schlange gefahren sei und, als der Porsche an seinem eigenen Fahrzeug bereits vorbeigefahren gewesen sei, gesehen habe, dass der weiße Pkw des H. auf die halbe Breite der Überholspur überscherte und quasi im gleichen Moment wieder nach rechts herüberzog. In der Hauptverhandlung vom 3. September 1998 erklärte er, dass H. nach Setzen des Blinkers zwei Radbreiten über die Mittellinie gefahren bzw. aus seiner Perspektive über die Mittellinie geraten sei, gleich aber wieder eingeschert sei und der Porsche mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. In seinem Schlussvermerk vom 24. November 1997 hatte der zum Unfallort gerufene PHM Hx. als Unfallursache für die Primärkollision den versuchten Überholvorgang und den damit verbundenen teilweise ausgeführten Spurenwechsel des H. angesehen, wodurch M. ins Schleudern geraten sei. Auch in der Hauptverhandlung vom 3. September 1998 äußerte er sich dahin, dass Verursacher des ersten Unfalls der Pkw des H. gewesen sei, der plötzlich links ausgeschert sei, obwohl der Porschefahrer M. überholt habe. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft war von einer Mitverursachung durch den abgebrochenen Überholvorgang des H. ausgegangen worden.
Unter dem 6. Dezember 1997 hatte die Klägerin zu 1) gegenüber der Polizei ferner angegeben, dass sie und ihr verstorbener Ehemann nach dem Schleudervorgang des Porsche gesehen hätten, dass der Porschefahrer die Hand und auch den Kopf nach hinten bewegt habe. Daher hätten sie sich mit ihrem Pkw auf die Standspur begeben, wo auch der durch den Porsche beschädigte Lkw gehalten habe, um Erste Hilfe zu leisten. Nachdem auch der Porschefahrer noch in der Lage gewesen sei, seinen Pkw auf die Standspur zu fahren, sei H. ausgestiegen und habe gefragt, ob der Porschefahrer verletzt sei. Auch der Lkw-Fahrer sei hinzugekommen und noch ein anderer Fahrer. Offensichtlich habe der Porschefahrer unter einem Schock gestanden, da er nur auf sein beschädigtes Auto geachtet habe. Man habe nunmehr auf die Polizei gewartet, die durch den Lkw-Fahrer über Funk gerufen worden sei. Ihr Ehemann habe Anschriften notieren wollen und sie, die Klägerin zu 1), gebeten, zum Auto zu gehen und etwas zum Schreiben zu holen und vor allen Dingen auch nach der Tochter zu sehen. Gerade als sie sich auf der Beifahrerseite nach unten ins Auto gebeugt habe, um auftragsgemäß etwas zum Schreiben zu holen, habe sich der zweite Unfall ereignet. Auch in der Hauptverhandlung vom 3. September 1998 hatte die Klägerin zu 1) erklärt: "Wir wollten helfen, hielten an. Wir unterhielten uns. Ich sollte dann etwas aus dem Auto holen zum Adressenaustausch. Als ich mich bückte, tat es einen Schlag ...". Nach dem ersten Unfall habe sie den Schlafsack des Porschefahrers neben der Leitplanke liegen sehen.
Der Zeuge D. hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 10. Oktober 1997 angegeben, dass er nach Abstellen seines Fahrzeugs hinter dem Porsche auf dem Seitenstreifen zu den Fahrern des weißen Pkw (= H.) und des Porsche (= M.) gegangen sei, seine Hilfe angeboten und auch geäußert habe, dass er als Zeuge fungieren könne. Ob der Fahrer des Porsche zu diesem Zeitpunkt bereits verletzt gewesen sei, habe er nicht mitbekommen. Nach mindestens fünf Minuten sei der zweite Unfall passiert. In der Hauptverhandlung vom 3. September 1998 sagte er aus, dass auf dem Seitenstreifen der Lkw, dahinter der weiße Mercedes gehalten hätten, der Porsche dahinter gefahren sei und er weiter hinten angehalten habe, ausgestiegen sei und sich als Zeuge zur Verfügung gestellt habe. Da er Papiere habe holen wollen, habe er sich in sein Auto gesetzt. Beim Aussteigen sei der Pkw der N. K. vorbeigeschossen und auf den Porsche gefahren. Porsche- und Mercedesfahrer hätten hinter dem Porsche gestanden und auf ihn gewartet. Warndreieck und Warnblinker seien bis dahin noch nicht aufgestellt gewesen. Vom Porsche hätten Teile auf der Fahrbahn gelegen. Es habe sich auch etwas Größeres auf der Fahrbahn befunden. Vermutlich sei es ein Teil des Porsche gewesen, es könne jedoch auch ein Schlafsack gewesen sein. Konkret könne er dies nicht sagen. Der Lkw-Fahrer R. hatte am 10. Oktober 1997 vor der Polizei erklärt, dass er nach dem ersten Unfall und Anhalten auf der Standspur ausgestiegen sei und mehrere Fahrzeuge hinter sich habe stehen sehen. Der Porschefahrer sei ebenfalls ausgestiegen und habe sich mit H. unterhalten. Er selbst sei dann wieder eingestiegen und habe über Handy die Polizei verständigt. Als er wieder ausgestiegen sei, habe er mehrere verletzte Personen gesehen, so dass er sofort noch einmal zum Fahrzeug gegangen sei und dies über Notruf mitgeteilt habe. Der zweite Unfall müsse sich ereignet haben, als er das erste Mal die Polizei verständigt habe. Am 3. September 1998 sagte er aus: "Ich hielt auf der Standspur an, stieg aus. Da stand der weiße Mercedes. Ich dachte, die hat es auch erwischt. Sie sagten, dass ihnen nichts passiert sei. Ich ging wieder in den Lkw, um Telefon und Warndreieck zu holen ... Als ich wieder zurückkam, war der zweite Unfall schon passiert". In der Verkehrsunfallanzeige vom 10. Oktober 1997 und dem Schlussvermerk vom 24. November 1997 des PHM Hx. hieß es u.a., dass er und POK Fx. gegen 17.45 Uhr von der Einsatzzentrale der Polizeidirektion H. über einen Verkehrsunfall ohne Verletzte verständigt und gegen 17.50 Uhr informiert worden seien, dass es nunmehr Verletzte gebe. Die Beteiligten des ersten Unfalls (H., M., R.) seien auf die Standspur gefahren, hätten ihre Fahrzeuge verlassen und - stehend hinter dem Porsche des M. - Personalien austauschen wollen bzw. diskutiert bzw. es hätten einige Personen sich am Heck des Porsche über das Unfallgeschehen unterhalten. In der Hauptverhandlung am 3. September 1998 sagte POK Fx. aus, am Unfallort sei ermittelt worden, dass es vorher einen Unfall gegeben habe und sich die Beteiligten hinter dem Pkw Porsche stehend "einigten". PHM Hx. erklärte am 3. September 1998 u.a., dass der erste Unfall laut Diagrammscheibe des Lkw um 17.35 Uhr und der zweite Unfall um 17.45 Uhr stattgefunden habe. Der Porschefahrer M. M., der eine Schädelbasisfraktur rechts mit Epiduralhämatom, Kontusion und posttraumatischem hirnorganischem Psychosyndrom erlitten hatte, konnte mangels Erinnerung weder vor der Polizei noch vor dem Jugendschöffengericht Angaben zum Geschehen machen. Der durch die Polizei unmittelbar zum Kollisionsbereich gerufene Kfz-Sachverständige L. führte in seinem Gutachten vom 16. Januar 1998 und bei seiner Vernehmung am 3. September 1998 u.a. aus, dass beim Porsche durch den ersten Unfall im Frontbereich u.a. der gesamte Stoßfänger abgerissen und weitere Bauteile abgerissen bzw. zerstört worden seien, Teile des Porsche und auch Erdreich auf der Fahrbahn gelegen hätten und sich im Innenbereich des Fahrzeugs an der Lehne des Beifahrersitzes im Bereich der Kopfstütze, an der Sitzfläche, der Innenleiste der Türverkleidung (Beifahrersitz) und am Scheibenrahmen rechts oben Blutspuren mit hellerem kurzen Haar befunden hätten. Der Pkw Porsche könne aus einer größeren Lenkbewegung (als Ausweichbewegung auf die leichte Linksbewegung des Pkw Mercedes) instabil geworden sein, jedoch sei auch eine Instabilität ausgehend von den vorgefundenen Profiltiefen der Reifen und einem unterstellten Wasserstand auf der Fahrbahn nicht auszuschließen.
Durch Bescheide vom 9. Juli 1998 lehnte der Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen an die Klägerinnen ab, weil nicht erwiesen sei, dass H. zur Zeit des Unfalls am 10. Oktober 1997 zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII versicherten Personen gehört habe, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisteten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retteten. Nach den polizeilichen Feststellungen sei der erste Unfall bereits abgeschlossen und eine Hilfeleistung für Personen von Anfang an nicht erforderlich gewesen. Außerdem sei von den auf der Standspur abgestellten Fahrzeugen weder eine Gefährdung im Sinne einer gemeinen Gefahr für den allgemeinen Straßenverkehr ausgegangen noch habe ein weiterer Schaden im Sinne eines Unglückfalls gedroht. H. habe sich somit zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls nicht als Hilfeleistender, sondern vielmehr als Beteiligter an dem ersten Verkehrsunfall am Unfallort aufgehalten, um die verkehrspolizeiliche Aufnahme des Unfalls abzuwarten.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machten die Klägerinnen geltend, dass der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. H. sei bei dem beabsichtigten Überholvorgang nicht auf die linke Fahrspur gefahren, sondern er sei lediglich an die gestrichelte Mittelinie herangefahren. Da er rechtzeitig erkannt habe, dass der Porsche mit weit überhöhter Geschwindigkeit herangenaht sei, habe er auf den Überholvorgang verzichtet. Die Klägerin zu 1) und H. hätten gesehen, dass der Porsche ins Schleudern geraten sei und auch, wie der Fahrer des verunfallten Porsche Arme und Kopf zurückgeworfen habe, so dass H. sinngemäß zur Klägerin zu 1) geäußert habe: "Wir müssen anhalten und helfen". Das habe er auch getan. Er sei ein sog. Ersthelfer gewesen, denn er habe aktiv mitgeholfen. Dass eine Erste Hilfe-Leistung nicht erforderlich gewesen sei, sei nicht richtig, da der Porschefahrer offensichtlich neben seinen Verletzungen, die er nachweislich erlitten habe, unter Schock gestanden habe. H. habe während der Wartezeit ständig beruhigend auf den Porschefahrer eingeredet. Er habe aktive psychische Hilfe geleistet, um den unter Schock Stehenden vor unbedachten Handlungen zu schützen. Hierzu habe Anlass bestanden, da der Porschefahrer seinen an der Mittelleitplanke liegenden Schlafsack unbedingt - unter Schock stehend - habe zurückholen wollen, was H. habe verhindern können. Der Beklagte befragte daraufhin schriftlich die Zeugen D. und R., ob nach dem ersten Unfall Erste Hilfe zu leisten gewesen sei, eine Person verletzt gewesen sei bzw. sichtbar unter Schock gestanden habe und mit unbedachten Handlungen zu rechnen gewesen sei. Beide haben dies schriftlich verneint. Die Frage, ob mit den am ersten Unfall Beteiligten ein Gespräch zustande gekommen sei, beantwortete R. dahin, dass er lediglich mit der Klägerin zu 1) gesprochen habe. D. teilte mit, dass er sich bei H. und dem Porschefahrer als Zeuge gemeldet und sich deshalb von der späteren Unfallstelle entfernt habe, um seine Papiere zu holen. Gesprächsinhalt sei gewesen, dass er seine Bereitschaft als Zeuge signalisiert habe und speziell H. an seiner Zeugenaussage interessiert gewesen wäre. Ferner habe er noch die unangepasste Geschwindigkeit des Porschefahrers beanstandet. Die Verkehrspolizeiinspektion H. verwies auf die Anfrage des Beklagten, ob sich nach der Erstkollision ein Schlafsack an der Mittelschutzplanke befunden habe, auf die Bildtafeln der Unfallakten. Daraus sei ersichtlich, dass sich zum Zeitpunkt der Fertigung der Lichtbilder kein Schlafsack an oder in der Nähe der Mittelschutzplanke befunden habe. Weitergehende Erkenntnisse lägen nicht vor. Ein Schlafsack sei nicht asserviert worden.
Durch Bescheide vom 18. Dezember 1998 wies der Beklagte daraufhin die Widersprüche der Klägerinnen als unbegründet zurück. Allein die subjektiven Angaben der Klägerin zu 1) reichten für den erforderlichen vollen Nachweis einer versicherten Tätigkeit des H. zur Zeit des Unfalls nicht aus. Bei lebensnaher Betrachtung deuteten alle Umstände darauf hin, dass die Beteiligten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche hätten klären wollen, da sich nach dem ersten Unfall die Beteiligten und der Zeuge D. hinter dem Porsche des M. aufgehalten hätten, D. zu seinem Pkw zurückgegangen sei, um Personalpapiere zu holen, und auch die Klägerin zu 1) zu ihrem eigenen Auto zurückgegangen sei, um etwas zum Notieren für den Adressenaustausch zu holen.
Am 21. Januar 1999 haben die Klägerinnen hiergegen beim Sozialgericht Darmstadt (SG) Klage erhoben.
Das SG hat im Wege der Rechtshilfe den Bauingenieur R. D. am 28. Juli 1999 durch das SG Suhl und den Kraftfahrer W. R. am 25. August 1999 durch das SG Chemnitz als Zeugen vernehmen lassen. Der Zeuge D. hat im Wesentlichen u.a. zum Zustandekommen des ersten Unfalls seine früheren Angaben wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er, nachdem er sich auf die Standspur gestellt habe und ausgestiegen sei, nur beobachtet habe, dass M. und H. ihrerseits aus den Wagen gestiegen seien und sich hinter den Porsche gestellt hätten. Der Lkw-Fahrer habe nicht bei ihnen gestanden. Außergewöhnliche Beobachtungen, etwa dass die beiden Fahrer sich gestritten hätten, habe er dabei nicht gemacht. Als er bei den beiden Fahrern angelangt sei, sei schon ein gewisse Erregung vorhanden gewesen. Dass jemand auffällig gewesen sei, könne er jedoch nicht sagen. H. habe auf ihn einen ruhigen und vernünftigen Eindruck gemacht. Von M. habe er den Eindruck gehabt, dass dieser von der ganzen Geschichte doch leicht beeindruckt gewesen sei, dass er sich erst einmal sammeln musste, erst einmal zu sich kommen musste. M. sei "neben der Kappe" gewesen. Er habe aber genau gewusst, was passiert gewesen sei und sei auch sonst voll orientiert gewesen und nicht hin und her gelaufen. Ein Schock in dem Sinne, dass jemand desorientiert sei, festgehalten werden müsse und jemand beruhigend auf ihn einwirken müsse, habe bei M. nicht vorgelegen und er habe dementsprechend auch nicht gesehen, dass H. M. festgehalten oder beruhigend auf ihn eingewirkt habe. Keiner der Beteiligten an diesem ersten Unfall sei nennenswert verletzt gewesen. Es könne aufgrund des Ablaufs höchstens sein, dass der Porschefahrer M. leichte Verletzungen gehabt habe. Gesehen habe er jedoch nichts. Auf keinen Fall sei nach dem ersten Unfall Erste Hilfe erforderlich gewesen. Er habe beiden Fahrern gesagt, dass er den Unfallhergang genau gesehen habe und sich als Zeuge zur Verfügung stelle, woraufhin H. ihn gebeten habe, doch seine Papiere zu holen. Mit M. habe er nicht weiter geredet, sondern ihm nur seinen Unmut kund getan und einen kleinen Anpfiff gegeben. M. habe daraufhin etwas gesagt, sich wohl versucht zu verteidigen; was genau gesagt worden sei, wisse er jedoch nicht mehr. Es sei keine lange Diskussion gewesen und er sei gleich wieder zu seinem Fahrzeug zurückgegangen. Die vorausgehende Unterhaltung zwischen H. und M. sei ebenfalls nicht lange gewesen. Sie hätten über das Unfallgeschehen und die damit zusammenhängende Schuldfrage diskutiert. In seiner Anwesenheit sei es nur darum gegangen, dass er sich als Zeuge zur Verfügung stelle und seine Personalien aufgenommen werden sollten. An einen Schlafsack auf der Fahrbahn könne er sich noch heute erinnern. Es könne jedoch auch eine Decke oder ein sonstiger Gegenstand gewesen sein. Ob dieser Gegenstand überhaupt von der Straße geräumt worden sei, wisse er nicht, erst recht nicht, wer dies ggf. gemacht habe. Der Zeuge R. hat u.a. ausgesagt, dass er nach dem Auffahren auf den Standstreifen mit der Klägerin zu 1) gesprochen habe und diese ihm gesagt habe, sie hätten "nur angehalten, um als Zeugen für den Unfall zu dienen". Er habe ihr gesagt, dass er zunächst zu seinem Lkw gehen würde, um ein Telefon zu holen. H. habe er zu diesem Moment nicht wahrgenommen. Etwas weiter, etwa 10 bis 20 m von ihm und der Klägerin zu 1) entfernt, hätten weitere Personen auf dem Standstreifen gestanden. Auf dem Weg zum Lkw, um das Telefon zu holen, sei der zweite Unfall passiert. Ihm sei nicht aufgefallen, dass nach dem ersten Unfall jemand verletzt gewesen sei. Nach seinen Wahrnehmungen habe kein Anlass bestanden, Erste Hilfe zu leisten. Er habe lediglich mit der Klägerin zu 1) gesprochen und Inhalt des Gesprächs sei gewesen, dass er sie gefragt habe, ob sie oder ihr Kind verletzt seien, was die Klägerin zu 1) verneint und gesagt habe, dass sie "nur angehalten hätten, weil sie den Unfall gesehen hätten und als Zeugen dienen wollten".
Durch Urteil vom 2. November 1999 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Klägerinnen Hinterbliebenenleistungen in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem durch den Pkw der N. K. verursachten Unfall des H. sei dieser gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII als Hilfeleistender bei einem Unglücksfall und gemeiner Gefahr versichert gewesen. Anlass für die Hilfeleistung des H. sei der erste der beiden Unfälle gewesen, als M. M. mit seinem Porsche ins Schleudern gekommen sei und gegen die Leitplanke sowie den von R. gefahrenen Lkw gestoßen sei. Durch diesen Unglücksfall sei gleichzeitig eine gemeine Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII herbeigeführt worden. Eine Gefahr habe für die vorbeifahrenden Fahrzeuge deshalb bestanden, weil der Porsche Erdreich auf die linke Fahrspur geschleudert habe und außerdem Fahrzeugteile des Porsche auf der Fahrbahn gelegen hätten. Dies habe in Verbindung mit der nassen Fahrbahn für die passierenden Fahrzeuge eine durchaus gefährliche Situation dargestellt, die sich dann auch durch das Geschehen des zweiten Unfalls verwirklicht habe. Die Hilfeleistung des H. im Sinne eines bewussten, aktiven Tuns habe eingesetzt, als er - obwohl sein Fahrzeug durch den Porsche nicht berührt worden sei - sich entschlossen habe, auf dem Seitenstreifen anzuhalten. Aufgrund der Angaben der Klägerin zu 1), die diese zeitnah bereits am 4. Dezember 1997 gemacht habe und die auch mit dem Durchgangsarztbericht des Klinikums H. übereinstimmten und deshalb glaubhaft seien, stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass H. - zumindest auch - Hilfe habe leisten wollen, als er sein Fahrzeug auf den Standstreifen gefahren habe, wobei es unbeachtlich sei, dass er möglicherweise nicht genau gewusst habe, ob und welche Hilfe konkret erforderlich wäre. Dieser Schutz habe im Zeitpunkt, in dem H. verletzt worden sei, noch angedauert, auch wenn sich nachträglich herausgestellt habe, dass - jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - Hilfe tatsächlich nicht zu leisten gewesen sei. Gleichwohl habe auch im Zeitpunkt des zweiten Unfalls für H. noch Versicherungsschutz bestanden, weil sein Aufenthalt an der Unfallstelle zu diesem Zeitpunkt die Folge seiner zuvor beabsichtigten Hilfeleistung gewesen sei. Dafür sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass sich der Unfall, dem H. zum Opfer gefallen sei, nach den Aussagen der Zeugen R. und D. im Strafverfahren und im vorliegenden Verfahren sowie den polizeilichen Angaben nur wenige Minuten nach dem ersten Unfall ereignet habe, der Anlass für seine Hilfeleistung gewesen sei. Bei der Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reiche, sei wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten Tätigkeit gehöre. H. habe sich dadurch, dass er seine Hilfeleistung begonnen habe, in einen gefährlichen Bereich begeben, der in innerem Zusammenhang mit der Hilfeleistung gestanden habe. Die Zeit bis zum zweiten Unfall sei zu kurz gewesen, um diesen Gefahrenbereich zu verlassen. Deshalb habe zu diesem Zeitpunkt noch Versicherungsschutz bestanden. Sein Aufenthalt an der Stelle des zweiten Unfalls sei eine nicht vermeidbare Folge der Hilfstätigkeit selbst gewesen und ihr wertend zuzurechnen. Damit seien alle Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt.
Gegen das ihm am 27. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. Januar 2000 Berufung eingelegt und vorgetragen: Ausgehend von dem als erwiesen erachteten Sachverhalt gehe das SG zu Unrecht davon aus, dass H. auch noch zur Zeit seines eigenen Unfalls als Nothelfer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII zu qualifizieren sei. Zwar werde nicht bestritten, dass H. zunächst angehalten habe, um zu klären, ob von seiner Seite eine Hilfeleistung erforderlich sei. Bei verständiger Gesamtwürdigung des ermittelten Sachverhalts müsse jedoch wohl davon ausgegangen werden, dass für H. bereits unmittelbar vor seinem eigenen Unfall erkennbar gewesen sei, dass weder eine Hilfeleistung zugunsten des Porschefahrers noch die Abwendung einer Gefahr für den nachfolgenden Verkehr objektiv erforderlich gewesen sei. Jedenfalls habe H. weder in die eine noch in die andere Richtung über das Aussteigen und Nachschauen hinaus weitere Aktivitäten entfaltet. Sein Verweilen am Unfallort habe damit offensichtlich nur (noch) dem Zweck gedient, als potentieller Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 Strafgesetzbuch (StGB) die notwendigen Informationen auszutauschen und ggf. den erstermittelnden Beamten nach deren Eintreffen für weitere Angaben zur Verfügung zu stehen. Bei einer derartigen Fallkonstellation müsse - auch bei naher zeitlicher Abfolge - eine Zäsur zwischen der auch von Hilfeleistungsabsichten geprägten Ersthandlung und dem weiteren, nicht mehr von Hilfeleistungsabsichten bestimmten Aufenthalt am Unfallort angenommen werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. November 1999 aufzuheben und die Klagen abzuweisen,
hilfsweise,
die Zeugen R. und D. zum Geschehen vor dem 2. Unfall zu befragen (Hilfeleistungsabsicht des Herrn H., objektive Erforderlichkeit zur Hilfeleistung zugunsten des Herrn M., Diskussion der Herren H. und M. über die Schuldfrage),
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere könne von einer Zäsur keine Rede sein. Das Verhalten des H. sei nicht in erster Linie dadurch geprägt gewesen, im Sinne von § 142 StGB Informationen auszutauschen, sondern dem Porschefahrer Hilfe zu leisten. Hier müsse die subjektive Sicht des Ersthelfers maßgebend sein, da die absolute Sicherheit der medizinischen Indikation niemand habe haben können und das Unterlassen der Hilfeleistung bei einem Unglücksfall u.U. den Straftatbestand des § 323c StGB erfülle.
Der Senat hat im Termin vom 24. Oktober 2001 die Klägerin zu 1) persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hof (Az.: XXXXX), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insgesamt zulässig (s. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., Rdnr. 16 zu § 144), jedoch unbegründet.
Das SG hat den Umständen nach zu Recht entschieden, dass die Klägerinnen von dem Beklagten Hinterbliebenleistungen nach ihrem verstorbenen Ehemann und Vater verlangen können, weil dieser am 10. Oktober 1997 an den Folgen eines beim Beklagten versicherten Arbeitsunfalls verstorben ist (§§ 63 Abs. 1, 65, 67 SGB VII).
Arbeitsunfälle sind nach der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Vorschrift des § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII sind Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Die Vorschrift dient der versicherungsrechtlichen Absicherung des strafrechtlichen Hilfsgebots, jedoch ohne Abhängigkeit von einer Hilfspflicht nach § 323c StGB im konkreten Fall (Bundessozialgericht -BSG- SozR 2200 § 539 Nr. 87). Die drei Alternativen können sich überschneiden. Unglücksfall ist eine plötzlich eintretende Situation mit der Gefahr eines Schadens. Unter einer Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, in dem nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint, sondern als wahrscheinlich gelten kann (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19). Eine "gemeine" Gefahr ist gegeben, wenn die Gefahr in einem Bereich droht, der der Allgemeinheit zugänglich ist (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19). Bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr ist es gleichgültig, ob die Gefahr eines drohenden Schadens für Sachgüter oder Personen besteht (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 21). Durch das Abstellen auf die "Gesundheitsgefahr" in der dritten Alternative ist ferner klargestellt, dass auch drohende Schäden ohne Beeinträchtigung der Körpersubstanz, z.B. seelische Schäden, ausreichen (Kasseler Komm., Rdnr. 42 zu § 539 RVO). Die Gefahr und auch der drohende Schaden müssen grundsätzlich erheblich sein, wobei bei Personenschäden die Anforderungen allerdings nicht hoch sind (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 103; Kasseler Komm., Rdnr. 38 zu § 539 RVO). Ein (Mit)Verursachen oder -Verschulden der Gefahr durch den Helfer ist mit Ausnahme der vorsätzlichen Herbeiführung unschädlich (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 87). In allen Fällen ist ein aktives Tun, ein positives Handeln mit dem Willen des Helfers erforderlich, die drohende oder bestehende Gefahr zu beseitigen oder zu mindern (BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 4; SozR 2200 § 539 Nrn. 87, 130). Die Hilfe braucht nicht erfolgreich zu sein. Sie kann auch schon in einfachsten Handlungen, z.B. Ausweichmanöver, gütliches Zureden, bestehen (Kasseler Komm., Rdnr. 43 zu § 539 RVO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Rdnr. 653 zu § 2 SGB VII). Ein Handeln im eigenen Interesse, z.B. um sich selbst zu schützen oder eine persönliche Neugier zu befriedigen, ist nur dann keine versicherte Hilfe, wenn dieses Motiv überwiegt. Es ist jedoch als gemischte Tätigkeit versichert, wenn es mindestens wesentlich auch auf den Schutz von Dritten oder Sachgütern gerichtet ist (BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 87, 108, 130; SozR 3-2200 § 539 Nr. 19; Kasseler Komm., Rdnr. 44 zu § 539 RVO). Allgemein gilt, dass die Hilfeleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII nicht der Behebung eines bereits abgeschlossenen Schadens dienen darf. Der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen darf noch nicht beendet sein; es muss in diesem Sinne noch ein weiterer Schaden drohen (BSG SozR § 539 RVO Nr. 29; SozR 2200 § 539 Nr. 103; Brackmann, a.a.O., Rdnr. 644 ff. zu § 2 SGB VII). Da das objektive Vorliegen bzw. Andauern eines Unglücksfalls, einer gemeinen Gefahr usw., die Notwendigkeit von - weiterer - Hilfe und die Eignung ergriffener Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, -beseitigung oder -verminderung vom Helfer u.U. nur unzulänglich beurteilt werden kann, genügt es jedoch, wenn er nach den objektiv von ihm erkennbaren Umständen aus seiner Sicht berechtigterweise einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr usw. für - noch - vorliegend bzw. für noch nicht beendet ansieht, Hilfe - noch - für möglich und notwendig und seine Maßnahmen für geeignet hält (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 103; Kasseler Komm., Rdnr. 37 zu § 539; Brackmann, a.a.O., Rdnr. 643 zu § 2 SGB VII). Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erstreckt sich auch auf die der tatsächlichen Hilfeleistung vorausgehenden notwendigen Vorbereitungshandlungen, den Weg zum Ort der Hilfeleistung und zurück sowie auf sonstige Tätigkeiten, die bei natürlicher Betrachtung mit dieser noch in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang stehen, u.a. unmittelbar folgende Abschlusstätigkeiten wie z.B. die Verabschiedung vom Verunglückten (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 116; Kasseler Komm., Rdnr. 43 zu § 539). Das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII im Zeitpunkt des Unfalls muss voll bewiesen sein, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84; SozR 3-2200 § 548 Nr. 38; BSG, Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 42/98 R). Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben.
Als H. seinen Pkw auf den Seitenstreifen der BAB A 72 fuhr und hinter dem ebenfalls anhaltenden Lkw des Zeugen R. abstellte, waren alle drei Alternativen des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erfüllt. Der Pkw Porsche des M. M. war beim Überholen des Pkw Mercedes des H. ins Schleudern geraten, mit der Frontpartie an die Mittelleitplanke gestoßen, zurückgeschleudert worden, gegen einen Reifen und/oder Trittbrett und Auspuffrohr des vor H. fahrenden Lkw des Zeugen R. geprallt, von hier wieder mit der Front an die Mittelschutzleitplanke gestoßen und dort zunächst zum Stehen gekommen. Dadurch bestand eine gemeine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr, die Gefahr einer weiteren Beschädigung des Pkw Porsche und für M. selbst - unabhängig von evtl. bereits eingetretenen Verletzungen - eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben. Es besteht kein Zweifel, dass H. beim Anhalten und Abstellen des Pkw auf dem Seitenstreifen auch subjektiv in der Vorstellung handelte, in dieser ganz erheblichen Gefahrensituation in irgendeiner Form Hilfe leisten zu müssen, zu können und zu wollen. Zwar kam H. sicherlich bezüglich des Unfallgeschehens, seiner Ursache und seines Verlaufs ganz oder teilweise als Zeuge in Betracht. Da der Schleudervorgang des M. zumindest zeitlich offenbar mit einem von H. beabsichtigen Versuch begann, seinerseits den vor ihm fahrenden Lkw des Zeugen R. zu überholen, mag außerdem auch eine Situation bestanden haben, in der es grundsätzlich naheliegend war, auch an § 142 StGB zu denken, wonach sich derjenige strafbar macht, der sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Das gilt auch unabhängig davon, ob H. nach Setzen des Blinkers entsprechend dem Vortrag der Klägerin zu 1) seinen Überholvorgang an der Mittellinie abbrach, als er den sich mit weit überhöhter Geschwindigkeit nähernden Porsche des M. bemerkte, oder ob er entsprechend der Aussage des ca. 50 m weiter hinten fahrenden Zeugen D. bereits mit mindestens zwei Reifenbreiten auf der Überholspur gefahren war, d.h. unabhängig von der Frage, ob - was letztlich nicht geklärt wurde - der abgebrochene Überholvorgang des H. tatsächlich zum Unfall des M. mit beigetragen hat und ggf. wenn ja, ob ihn ein Mitverschulden traf. Ein evtl. Mitverursachen/-verschulden des Unfalls des M. durch H. schließt jedoch weder eine versicherte Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII aus noch ist ersichtlich, dass H. sich allein oder in erster Linie aufgrund derartiger Erwägungen und zur Erfüllung von Pflichten aus § 142 StGB und/oder deshalb zum Halten entschloss, weil er als Zeuge in Betracht kam. Die Klägerin zu 1) hat insoweit insbesondere im Strafverfahren gegen N. K. zeitnah unter dem 6. Dezember 1997 sowie auch in der Hauptverhandlung vom 3. September 1998 glaubhaft erklärt, dass H. sich in jedem Fall zur Hilfe aufgerufen sah, zumal beide gesehen hätten, dass M. nach dem Schleudervorgang Hand bzw. Hände und auch den Kopf nach hinten bewegte. Laut Vortrag im Widerspruchsverfahren hat H. daraufhin vor dem Anhalten sogar ausdrücklich seine Hilfsabsicht zum Ausdruck gebracht und sinngemäß geäußert: "Wir müssen anhalten und helfen", bzw. laut Angaben der Klägerin zu 1) im Termin vom 24. Oktober 2001 gesagt: "Wir müssen jetzt anhalten, um zu helfen, und hoffentlich können wir auch irgendwie helfen". Wie die Klägerin im Termin vom 24. Oktober 2001 weiter erklärt hat, ist H. nach dem Anhalten auf der Standspur dann zu dem an der Mittelleitplanke zum Stehen gekommenen M. gegangen und hat ihn gefragt, ob das Fahrzeug noch fahren könne oder ob man es wegschieben müsse, woraufhin M. sein Auto startete, zurückstieß und seinen Porsche hinter den Pkw des H. stellte. Schon gegenüber der Polizei hatte die Klägerin zu 1) unter dem 6. Dezember 1997 jedenfalls entsprechend ihrer Erklärung im Termin vom 24. Oktober 2001 angegeben, dass H. M., nachdem dieser sein Fahrzeug auf den Standstreifen gebracht hatte, gefragt habe, ob er verletzt sei. Dass H. sich zu diesem Zeitpunkt mit M. unterhielt, haben auch der Zeuge R. laut polizeilicher Aussage vom 10. Oktober 1997 und der Zeuge D. nach allen seinen Aussagen gesehen. Was gesprochen wurde, konnten sie allerdings nicht hören, da sie sich anders als die Klägerin zu 1), die zunächst auch zu M. gegangen war, zu diesem Zeitpunkt nicht in der Nähe von H. und M. befanden. Auch die vom Klinikum H. am 13. Oktober 1997 fernmündlich und schriftlich in Form eines Durchgangsarztberichts gemachte Mitteilung, dass H. als "Hilfeleistender/Ersthelfer" verletzt worden sei, einem "Verunglückten habe helfen wollen", kann, da die Polizei dem Beklagten auf telefonische Rückfrage vom 14. Oktober 1997 dazu nichts sagen konnte, nur auf Angaben der Klägerin zu 1) gegenüber der Klinik oder dem Notarzt beruhen.
Dass H. zumindest wesentlich auch mit der Absicht zu helfen auf der Standspur anhielt, wird, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, auch nicht durch die Aussage des Lkw-Fahrers R. vor dem SG Chemnitz am 25. August 1999 widerlegt, wonach die Klägerin zu 1), nachdem die Fahrzeuge auf der Standspur angehalten hatten, auf seine Frage, ob sie und ihr Kind verletzt seien, mit einem "nein" geantwortet und ihm gesagt haben soll, dass sie "nur" angehalten hätten, weil sie den Unfall gesehen hätten und als Zeugen dienen wollten. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Zeuge R. nach Anhalten auf der Standspur und Verlassen des Lkw etwa in Höhe des Pkw Mercedes des H. mit der Klägerin zu 1) und nur mit dieser und nicht etwa, wie seine Aussage vom 3. September 1998 vor dem Jugendschöffengericht ("Sie sagten, dass ihnen nichts passiert sei".) vermuten lassen könnte, auch mit H. gesprochen hat. Das ergibt sich sowohl aus den schriftlichen Angaben des Zeugen R. gegenüber dem Beklagten, dass er lediglich mit der Klägerin zu 1) gesprochen habe, und seiner gerichtlichen Aussage vom 25. August 1999 als auch aus den Angaben der Klägerin zu 1) im Termin vom 24. Oktober 2001 sowie denjenigen des Zeugen D., der R. auch nicht mit H. und M. hinter dem Porsche des M. hat stehen sehen und mit ihm dort im weiteren auch nicht zusammengetroffen ist. Davon wurde auch im Strafverfahren ausgegangen. Es ist jedoch schon nicht feststellbar, dass die Klägerin zu 1) sich am 10. Oktober 1997 tatsächlich wortwörtlich so geäußert hat, wie der Zeuge R. am 25. August 1999 erinnert hat, da davon in seinen Aussagen vom 10. Oktober 1997 und insbesondere vom 3. September 1998 noch keine Rede war und die Klägerin zu 1) am 24. Oktober 2001 angegeben hat zum Zeugen gesagt zu haben, dass sie den Unfall ja gesehen und angehalten hätten, um dem Porschefahrer zu helfen. Selbst wenn sich die Klägerin zu 1) auf die Frage des Zeugen R., ob sie und ihr Kind verletzt seien, im Sinne der Aussage des Zeugen R. vom 25. August 1999 erklärt hätte, kommt dem zur Beurteilung der Hilfsabsicht des H. keine entscheidende Bedeutung zu, da es sich um eine nur kurze Unterredung unmittelbar im Anschluss an den ersten Unfall und damit in einer Ausnahmesituation handelte und die vom Zeugen R. bekundeten Angaben der Klägerin zu 1) ggf. auch nur zur Bekräftigung und weiteren Erläuterung einer fehlenden eigenen Unfallbeteiligung und zugleich zur Abwehr einer solchen Beteiligung so gemacht worden sein können. Denn mit der Frage des Zeugen nach Verletzungen von Insassen des Pkw Mercedes wurde indirekt auch die Frage nach der Beteiligung dieses Pkw an dem Unfall gestellt. Auch angesichts der objektiv gegebenen und für H. ohne weiteres erkennbaren Schwere des Unfalls des M. auf der BAB und der dadurch bewirkten erheblichen Gefahrenlage in vielfältiger Hinsicht für Personen und Sachgüter ist nicht zweifelhaft, dass H. - ebenso wie der ca. 50 m hinter ihm fahrende Zeuge D. - in erster Linie oder zumindest wesentlich auch deshalb hielt, um Hilfe zu leisten, d.h. allein zu diesem Zweck auch dann angehalten hätte, wenn eine eigene Beteiligung an dem Unfall von vornherein eindeutig ausgeschieden wäre und er auch aufgrund seiner Beobachtungen zur Klärung der Ursachen des Unfalls nichts Wesentliches hätte beitragen können (zur gemischten Tätigkeit s. auch BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; zum Abstellen auf die konkrete Gefahr zum Nachweis einer Helfer-/Rettungsabsicht BSG SozR 2200 § 539 Nr. 130; BSG, Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 42/98 R). Das wurde vom Beklagten schriftsätzlich - bis zum Termin am 24. Oktober 2001 - auch nicht bestritten.
Entgegen der Ansicht des Beklagten war der beim Anhalten des Fahrzeugs auf dem Standstreifen nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII gegebene Versicherungsschutz des H. zur Zeit des zweiten Unfalls auch noch nicht entfallen, als H. und der verunglückte M. M. hinter dessen Porsche stehend auf dem Standstreifen von dem vermutlich an der Erstaufprallstelle des Porsche an der Leitplanke ins Schleudern geratenen Pkw der N. K. erfasst wurden. Abweichend von der Auffassung des Beklagten ist bei verständiger Würdigung des ermittelten Sachverhalts nicht davon auszugehen, dass das Verweilen des H. auf der Standspur zur Zeit seines eigenen Unfalls allein nur noch dem Zweck gedient hat, Pflichten als potentieller Unfallbeteiligter im Sinne von § 142 StGB zu erfüllen, weil "unmittelbar" zuvor objektiv und für H. erkennbar festgestanden habe, dass eine Hilfeleistung zugunsten des verunglückten Porschefahrers M. oder zur Abwendung einer Gefahr für den nachfolgenden Verkehr nicht mehr erforderlich war und H. jedenfalls über das Aussteigen und Nachschauen hinaus weder in die eine noch in die andere Richtung Aktivitäten unternommen habe. Dagegen spricht mit dem SG schon die nur kurze Zeit zwischen dem zweiten Unfall und dem ersten Unfall bzw. dem Anhalten des H. auf der Standspur zum Zwecke der Hilfeleistung. Da H. sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Zeugen R. hinter dessen Lkw auf dem Standstreifen abstellte, war es zu diesem Zeitpunkt ausweislich der später sichergestellten Diagrammscheibe des Lkw 17.35 Uhr. Der zweite Unfall mit H. und M. als den Beteiligten ereignete sich kurz vor 17.45 Uhr. Denn um 17.45 Uhr wurden die später um 18.00 Uhr an der Unfallstelle eintreffenden Polizeibeamten Hx. und Fx. von dem ersten Unfall durch die Einsatzzentrale der Polizeidirektion H. in Kenntnis gesetzt. Diese war ihrerseits wiederum durch den Lkw-Fahrer R. - nach dem Gespräch mit der Klägerin zu 1) und Rückkehr zum Lkw - informiert worden, der laut seinen Aussagen vom 10. Oktober 1997 und 3. September 1998 unmittelbar danach beim erneuten Aussteigen aus seinem Fahrzeug und erneuter Rückkehr feststellte, dass inzwischen der zweite Unfall passiert war und demgemäß am 10. Oktober 1997 zeitnah folgerte, dass der zweite Unfall sich ereignet haben müsse, als er "das erste Mal die Polizei verständigt" habe. Soweit der Zeuge R. später vor dem SG Chemnitz am 25. August 1999 ausgesagt hat, dass sich der zweite Unfall nach dem Gespräch mit der Klägerin zu 1) - bereits - auf dem Rückweg zum Lkw ereignet habe, "um das Telefon zu holen", trifft dies offensichtlich nicht zu, zumal ggf. wegen des zweiten Unfalls kein zweiter Anruf des Zeugen erforderlich gewesen wäre, der nach Angaben des Zeugen vom 10. Oktober 1997 und polizeilicher Feststellung tatsächlich aber kurz nach dem ersten Anruf wegen des ersten Unfalls bzw. fünf Minuten später erfolgte. Danach sowie auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin zu 1) und der Aussagen der Zeugen D. und R. hatte sich H. bis zum zweiten Unfall insgesamt "mindestens fünf Minuten" und allenfalls etwas weniger als zehn Minuten auf dem Standstreifen aufgehalten. Selbst wenn H. "unmittelbar" vor dem zweiten Unfall aufgrund einer entsprechenden objektiven Lage tatsächlich subjektiv die fehlende Notwendigkeit jeglicher Hilfe hätte feststellen können und festgestellt hätte, ist mit dem SG nicht ersichtlich, dass H. sich in so kurzer Zeit überhaupt von der Standspur hätte entfernen können bzw. sich - wie der Beklagte meint - dort im Zeitpunkt des zweiten Unfalls gar nicht mehr hätte aufhalten müssen, wenn er nicht noch eigene Zwecke im Sinne von § 142 StGB verfolgt hätte. Auch bei natürlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten nach einem Unfall und erst Recht nach einem so schweren Unfall auf der BAB ist es nicht vorstellbar, dass der Helfer in dem Zeitpunkt, in dem er sich von der fehlenden Notwendigkeit einer Hilfe überzeugt hat, den Verunglückten und die Unfallstelle sofort verlässt bzw. verlassen kann. Demgemäß sind z.B. auch die sich an eine tatsächlich erfolgte oder versuchte Hilfeleistung unmittelbar anschließenden Abschlusshandlungen gesellschaftlicher Art wie die Entgegennahme des Danks vom Hilfeempfänger und die Verabschiedung von diesem noch der versicherten Hilfeleistung zuzurechnen. Das spricht dafür, z.B. auch Unterhaltungen über den vorausgegangen Unfall und/oder einen Adressenaustausch noch der versicherten Hilfeleistung zuzurechnen, wenn sie unmittelbar im Anschluss an eine erfolgreich geleistete Hilfe oder an die allseits getroffene Feststellung, dass Hilfe nicht - mehr - erforderlich ist, erfolgen und sich zeitlich in einem vertretbaren, üblichen Maßstäben entsprechenden Rahmen halten. Denn es handelt sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Vorgang, bei dem eine deutliche "Zäsur" örtlich, zeitlich und von der finalen Handlungstendenz des Helfers her nicht zu erkennen ist. Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend an, weil die Lage im Zeitpunkt des zweiten Unfalls eine andere war.
Entgegen der Ansicht des Beklagten hatte sich die nach dem ersten Unfall bestehende und für das Anhalten des H. auf dem Standstreifen zum Zwecke der Hilfeleistung maßgebliche Situation in der kurzen Zeit bis zum zweiten Unfall tatsächlich nicht derart geändert, dass eine gemeine Gefahr objektiv nicht mehr vorlag und auch der erste Unfall mit seinen Schadensfolgen vollständig beendet war, insbesondere für den verunglückten M. eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr bestand. Ebenso wenig gibt es überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass H. dies jedenfalls subjektiv anders gesehen hat und eine Hilfeleistung seinerseits nicht mehr für möglich und für erforderlich hielt. Zwar hatte der verunglückte M. unmittelbar nachdem er an der Mittelleitplanke mit seinem Fahrzeug schließlich zum Stehen gekommen war, sein Fahrzeug zurückgesetzt und ebenfalls auf dem Standstreifen hinter dem Pkw des H. abgestellt. Die gemeine Gefahr war dadurch jedoch schon deshalb nicht beseitigt, weil eine Vielzahl von Fahrzeugteilen des Pkw Porsche, u.a. der vordere Stoßdämpfer und weitere Teile aus dem Frontbereich, ebenso wie Erde des Grünstreifens zur Mittelleitplanke auf der Autobahn verteilt waren. Dieser allgemein gefährliche Zustand wurde zudem noch dadurch erhöht, dass es zumindest mittelstark regnete, die Fahrbahn nass war und auf dem Seitenstreifen inzwischen eine - erfahrungsgemäß auf andere Fahrer beim Annähern ablenkend wirkende - Ansammlung von Menschen und von insgesamt vier Fahrzeugen bestand, nachdem noch der Zeuge D. mit seinem Pkw hinzugekommen war, den er ca. 20 m hinter dem Pkw Porsche des M. abstellte (s. dazu auch BSG, Urteil vom 15. Juni 1983 - 9b/8 U 76/81). Diese Gefahr, von der eine Mehrzahl von Personen und Sachen betroffen war, hat sich auch in dem zweiten Unfall, dem H., M. und N. K. zum Opfer fielen, verwirklicht. Im Hinblick auf diese Gefahrenlage war in der kurzen Zeit bis zum zweiten Unfall zwar nur von dem Lkw-Fahrer R. etwas unternommen worden, indem er die Polizei verständigte und offenbar auch ein Warndreieck holen und aufstellen wollte, wodurch sich entsprechende Aktivitäten der anderen auf dem Standstreifen stehenden Personen allerdings auch erübrigten. Stattdessen hat sich H. als Erster und im Wesentlichen Einziger mit dem verunglückten Porschefahrer M. befasst und ihn nach Anhalten und Aussteigen auf dem Standstreifen nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) auch gefragt, ob er verletzt sei und man ihm helfen könne. Zwar hat die Klägerin zu 1) nicht erklärt, dass M. daraufhin über Verletzungen klagte oder solche an ihm äußerlich festzustellen waren. Nach Mitteilung der Klägerin zu 1) vom 6. Dezember 1997 stand er aus ihrer Sicht jedoch offensichtlich unter "Schock", was sie daraus folgerte, dass M. "nur auf sein beschädigtes Auto geachtet" habe. Auch im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin zu 1) vortragen lassen, dass M. offensichtlich unter Schock gestanden habe, H. ständig beruhigend auf ihn eingeredet habe, um ihn vor unbedachten Handlungen zu schützen, zumal M. unbedingt seinen an der Mittelleitplanke liegenden Schlafsack habe holen wollen. Im Termin vom 24. Oktober 2001 hat sie sich in ähnlicher Weise eingelassen und berichtet, dass M. sehr aufgeregt gewesen sei, immer nur "mein Auto, mein Auto" gesagt habe, völlig auf sein Auto fixiert gewesen sei und Sachen, die auf die Fahrbahn geschleudert worden seien - "einen Schlafsack, eine Reisetasche oder auf jeden Fall irgendetwas Farbiges" -, habe holen wollen. H. habe auf M. eingeredet und zu ihm gesagt, er solle stehen bleiben, sonst würde noch mehr passieren, es sei ja nur ein Blechschaden. Es sei dann der Zeuge D. hinzugekommen, der auch gefragt habe, ob etwas zu helfen sei, worauf M. aber nicht geantwortet habe, sondern immer nur mit seinem Auto beschäftigt gewesen sei. Sie selbst und der Zeuge D. seien dann gleichzeitig weggegangen, um die Papiere zu holen. H. sei bei M. geblieben, damit dieser nicht auf die Fahrbahn lief. Dass H. sich mit M. über die Schuldfrage unterhalten habe, habe sie nicht gehört.
Dass dieser Vortrag der Klägerin zu 1) vom Lkw-Fahrer R. nicht bestätigt wurde, ist unerheblich, da dieser nach seinen eigenen Aussagen und auch der Aussage des Zeugen D. mit M. gar nicht gesprochen und zu diesem auch nicht hingegangen ist, sondern lediglich aus der Entfernung gesehen hat, dass M. ebenfalls aus seinem Auto stieg und sich mit H. unterhielt. Allein daraus hat er offensichtlich geschlossen, dass auch M. unverletzt sei und keine Hilfe benötige. Der Zeuge D., der nach von ihm beobachteter "kurzer Unterhaltung zwischen H. und M." von seinem ca. 20 m hinter dem Porsche des M. abgestellten Pkw hinzukam und in einer ebenfalls "nicht langen" Unterredung seine Hilfe anbot, sich als Zeuge zur Verfügung stellte und M. wegen seiner unangepassten Geschwindigkeit einen kleinen "Anpfiff" erteilte, bekam laut polizeilicher Aussage vom 10. Oktober 1997 dabei - ebenso wie die Klägerin zu 1) - zwar nicht mit, dass M. bereits zu diesem Zeitpunkt verletzt war. Bei seiner Vernehmung am 28. Juli 1999 durch das SG Suhl hat er ebenfalls erklärt, dass er Verletzungen jedenfalls nicht gesehen habe. Auch einen "Schock" des M. derart, dass M. desorientiert gewesen sei und jemand z.B. H. ihn habe festhalten und beruhigend auf ihn einwirken müssen, habe er nicht beobachtet. Allerdings hat der Zeuge es sowohl vor dem Jugendschöffengericht als auch vor dem SG Suhl immerhin für möglich gehalten, dass ein Schlafsack o.ä., den M. nach Angaben der Klägerin zu 1) unbedingt hat holen wollen, auf der Fahrbahn lag, auch wenn dies durch polizeiliche Feststellungen nicht zu beweisen ist. Auch hat der Zeuge D. im Grundsatz ähnlich wie die Klägerin zu 1) ausgesagt, dass bei seinem Eintreffen bei H. und M. schon "eine gewisse Erregung vorhanden" gewesen sei, was sich, da H. auf ihn einen ruhigen und vernünftigen Eindruck machte, nur auf M. beziehen kann, und er den Eindruck gehabt habe, dass M. "von der ganzen Geschichte doch leicht beeindruckt" gewesen sei, er sich "erst einmal habe sammeln" und "erst einmal zu sich kommen" habe müssen bzw. "neben der Kappe" gewesen sei. Es ist nicht erkennbar, warum H., der sich noch etwas länger mit M. unterhalten hatte, nicht zumindest auch diesen Eindruck gewonnen haben soll. Schon von daher wäre es sowohl im Interesse des M. als auch des nachfolgenden Verkehrs unverantwortlich gewesen, M. allein und ohne Beobachtung auf der Standspur der BAB zurückzulassen, zumal H. und alle sonst anwesenden medizinischen Laien grundsätzlich überhaupt nicht und schon gar nicht nach so kurzer Zeit in der Lage waren, annähernd abzuschätzen, welche psychischen Folgen der vorangegangene schwere Unfall tatsächlich bei M. hinterlassen hatte und ob z.B. ein "Schock" sich gerade nur oder überhaupt in den vom Zeugen D. dafür als maßgeblich erachteten Auffälligkeiten äußert. Auch die physischen Folgen konnten H., die Klägerin zu 1) und der Zeuge D. abschließend kaum beurteilen, selbst wenn sie keine äußerlichen Verletzungen bemerkten und deshalb die laut Gutachten des Kfz-Sachverständigen vom 16. Januar 1998 im Innenbereich des Porsche an der Lehne des Beifahrersitzes, im Bereich der Kopfstütze, an der Sitzfläche, der Innenleiste der Türverkleidung des Beifahrersitzes und am Scheibenrahmen rechts oben gefundenen Blutspuren mit hellerem kurzen Haar nicht auf eine Verletzung des M. bei dem ersten Unfall zurückgeführt werden, zumal diesen Blutspuren im Strafverfahren gegen N. K., keine Bedeutung beigemessen und ihre Herkunft nicht geklärt wurde. Da M. sich beim ersten Unfall allein in seinem Fahrzeug befand, können die Blutspuren zwar nicht von einem Beifahrer stammen und sie können, da die rechte Beifahrerseite nach den Feststellungen der Polizei, des Kfz-Sachverständigen und den gefertigten Fotos und Skizzen weder unmittelbar noch mittelbar z.B. durch hineingeschleuderte Personen betroffen war, auch nicht vom zweiten Unfall herrühren. Möglicherweise hat sich jedoch M. nach dem zweiten Unfall in verletztem Zustand auf den Beifahrersitz seines Pkw gesetzt.
Auch unabhängig von tatsächlichen körperlichen Verletzungen und/oder einem echten "Schock" des M. war das weitere Verweilen des H. auf dem Standstreifen bei M., der kurz zuvor auf der BAB einen schweren Unfall erlitten hatte und davon auch für den Zeugen D. erkennbar zumindest psychisch durchaus nicht unbeeindruckt geblieben war, wesentlich auch aus Gründen des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII geboten. Ob dies sogar bis zum Eintreffen der Polizei oder eines Arztes anzunehmen ist, kann dahinstehen, da H. M. in dessen Interesse und auch zur Vermeidung einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs jedenfalls nicht schon wenige Minuten nach dem erlittenen Angst- und Schreckerlebnis des Unfalls auf der Standspur der BAB sich selbst überlassen konnte. Dabei ist es auch unerheblich, ob H. und M. vor dem Eintreffen des Zeugen D. über das "Unfallgeschehen und die damit zusammenhängende Schuldfrage" diskutierten, was die Klägerin zu 1) - bei allerdings "etwas geteilter Aufmerksamkeit" wegen der Beaufsichtigung der Tochter - nicht bestätigt hat und auch der Zeuge D. letztlich gar nicht gehört, sondern nur vermutet hat, und ein solches Gespräch nach der kurzen Unterredung mit dem Zeugen D. bis zum Zeitpunkt des Unfalls fortgesetzt wurde. Ebenso unerheblich ist, dass im Zeitpunkt des Unfalls kurz vor 17.45 Uhr die Klägerin zu 1) sich auf Bitten des H. zu ihrem Pkw begeben hatte, um sich zum einen um die gemeinsame Tochter zu kümmern und zum anderen um "etwas zum Schreiben" zu holen, weil H. "Anschriften notieren wollte", und auch der Zeuge D. zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt war, um "seine Papiere zu holen". Denn das ändert nichts daran, dass der Aufenthalt des H. bei dem kurz zuvor verunglückten M. aus den genannten Gründen zumindest zu diesem Zeitpunkt noch als Hilfe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII objektiv erforderlich war und es besagt auch nicht, dass H. jedenfalls subjektiv sein Verweilen bei M. nicht mehr allein oder wesentlich auch noch als Hilfeleistung angesehen hat und es ihm allein nur noch darum ging eigene Angelegenheiten z.B. im Sinne von § 142 StGB zu erledigen. Hilfe- und Beistandsleistungen zugunsten eines Verunglückten können selbst bei körperlich Schwerstverletzten oft nur in Form der persönlichen Anwesenheit und Zuwendung, des Zuredens und Unterhaltens bis zur Übernahme der Verantwortung durch Polizei oder Arzt erbracht werden, wobei das vorangegangene Erlebnis des Unfalls als das für den Verunglückten in diesem Zeitpunkt einzig allein wichtige Thema selbstverständlich auch für den Helfer der naheliegende und natürliche Anknüpfungspunkt bei seinen verbalen Bemühungen ist. Wenn dabei zwischen Verletztem und Helfer speziell auch Schuldfragen erörtert und/oder untereinander sowie mit hinzukommenden Dritten, die sich - wie der Zeuge D. - unaufgefordert u.a. als Zeuge zur Verfügung stellen, Anschriften ausgetauscht werden, ist dies grundsätzlich ebenso wie sonstige Gespräche und Maßnahmen zur Beruhigung des Verletzten und zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintreffen von Polizei oder Arzt der Hilfeleistung zuzurechnen. Warum dies für den Fall, dass der Helfer gleichzeitig auch als Zeuge oder potentieller Beteiligter des Unfalls in Betracht kommt, in jedem Fall anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn hier Gespräche über Schuldfragen und ein Austausch von Adressen nicht mindestens auch als gemischte Tätigkeit, sondern allgemein oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls als rein eigenwirtschaftliche Angelegenheit des Helfers zu werten wären, ist H. nicht infolge einer solchen eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, sondern deshalb verunglückt, weil er wesentlich auch mit Helferabsicht auf dem Standstreifen angehalten hat, nach Eintreffen des M. auf dem Standstreifen sich aus eben diesem Grund zu diesem begeben und sich hinter dem Porsche stehend mit ihm unterhalten hat, der vorausgehende Unfall mit seinen Schadensfolgen aufgrund der unklaren gesundheitlichen Verfassung des M. noch nicht beendet war, H. infolgedessen von der Notwendigkeit seines weiteren Verweilens bei M. auf dem Standstreifen zu dessen Beobachtung und Beruhigung ausgehen musste und konnte und der Gefährlichkeit dieses Ortes deshalb wegen seines aus Gründen des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII zumindest wesentlich mitbedingten Aufenthaltes an dieser Stelle erlegen ist. Ein eventuelles eigenwirtschaftliches Gespräch über Schuldfragen und der beabsichtigte Adressenaustausch haben zu dem Unfall nicht wesentlich beigetragen, H. u.a. insbesondere nicht erst an den Ort seines Unfalls geführt. Insoweit ist die Situation jedenfalls nicht anders zu sehen, als wenn ein mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (z.B. Telefonieren) befasster versicherter Arbeitnehmer im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes von einer besonderen Betriebsgefahr (z.B. Explosion) betroffen wird, ohne dass die private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (s. dazu BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 22, 38).
Die Berufung konnte danach keinen Erfolg haben. Dem Antrag des Beklagten, die Zeugen R. und D. zum Geschehen vor dem zweiten Unfall (Hilfeleistungsabsicht des H., objektive Erforderlichkeit zur Hilfeleistung zugunsten des M., Diskussion von H. und M. über die Schuldfrage) zu befragen, war nicht nachzukommen, da dies schon wiederholt geschehen ist und nicht ersichtlich ist, welche neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse durch eine erneute Befragung gewonnen werden könnten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
II. Der Beklagte hat den Klägerinnen auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Klägerinnen begehren von dem Beklagten Hinterbliebenenleistungen nach ihrem am 1950 geborenen und 1997 verstorbenen Ehemann und Vater W. H. (H.). Streitig ist, ob H. als Hilfeleistender gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 13a Sozialgesetzbuch (SGB) VII unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stand, als er am 10. Oktober 1997 nach einem vorausgegangenen Verkehrsunfall auf dem 2 m breiten Standstreifen der BAB A 72 bei K., Landkreis H., zusammen mit M. M. vom Pkw der N. K. erfasst und so schwer verletzt wurde, dass er noch auf der Fahrt ins Krankenhaus verstarb.
Dem Beklagten wurde der Unfall vom Klinikum H. mit der Begründung gemeldet, der Verstorbene sei als Hilfeleistender/Ersthelfer verletzt worden. Im Durchgangsarztbericht hieß es: Patient wollte auf der A 72 einem Verunglückten helfen, wurde von einem anderen Pkw erfasst, überrollt und durch die Luft geschleudert.
In dem Strafverfahren gegen N. K. vor dem Jugendschöffengericht Hof, das mit einem Freispruch endete, wurde aufgrund der Hauptverhandlung im Urteil vom 3. September 1998 - 6 Ls 27 Js 15614/97 jug - folgender Sachverhalt festgestellt:
"Am Freitag, dem 10.10.1997, herrschte auf der BAB A 72 reger Verkehr, als gegen 17.30 Uhr im Gemeindegebiet K. in Fahrtrichtung P. bei km 1,0 der später getötete W. H. mit seinem Pkw Daimler-Benz, amtliches Kennzeichen XXX, hinter einem Lkw fahrend nach links blinkte und leicht zum Überholen anzog, wobei er mit mindestens zwei Reifenbreiten auf der Überholspur fuhr. Dann erkannte W. H. auf der Überholspur kommend den im Hinblick auf die Straßenverhältnisse - die Fahrbahn war nass, es regnete mittelstark - mit weit überhöhter Geschwindigkeit fahrenden Pkw Porsche, amtliches Kennzeichen XXX, des später geschädigten M. M ... Aus diesem Grund zog W. H. seinen Pkw sofort wieder auf die rechte Spur. M. M. reagierte jedoch auf das Fahrmanöver H. vermutlich mit einer Bremsung, durch die der Pkw Porsche instabil wurde und in der Folge mit der Frontpartie an die Mittelleitplanke stieß, zurückgeschleudert wurde, gegen einen Reifen des vor dem Pkw H. fahrenden Lkw des Zeugen R. prallte und von hier wiederum mit der Front an die Mittelschutzleitplanke stieß, wo der Pkw Porsche zunächst zum Stehen kam. Infolge dieses Unfallgeschehens lenkte sodann der Zeuge R. seinen Lkw ebenso wie H. seinen unbeschädigt gebliebenen Pkw Daimler-Benz jeweils auf die Standspur, wobei R. die Warnblinkanlage am Lkw anschaltete. Ob dies auch bei H. der Fall war, konnte nicht mehr aufgeklärt werden. Sodann stieß der später geschädigte M. mit seinem Pkw Porsche, der durch den Erstaufprall an die Leitplanke den gesamten vorderen Stoßfänger sowie weitere Fahrzeugteile verloren hatte, zurück und stellte sich auf der Standspur hinter den Pkw H., wobei er die Warnblinkanlage einschaltete. Durch den Erstaufprall in die Leitplanke waren eine Vielzahl von Fahrzeugteilen des Pkw Porsche aus dem Frontbereich ebenso wie die Erde des Grünstreifens zur Mittelleitplanke auf der Autobahn verteilt worden. Ca. 20 m hinter den 3 Fahrzeugen stellte schließlich der Zeuge D., der erbost war über die auch von ihm im Außenspiegel beobachtete, den Witterungsverhältnisse völlig unangepasste Fahrweise des Porschefahrers, seinen Pkw auf der Standspur ab, wobei er vermutlich kein Warnblinklicht einschaltete. Das Abstellen am Standstreifen der 4 Fahrzeuge erfolgte um 17.35 Uhr, wie sich aus der später sichergestellten Diagrammscheibe des Lkw R. ergibt. Ein Warndreieck wurde von keinem der Beteiligten in der Folge aufgestellt. H., M. und der Zeuge D. trafen sich sodann hinter dem Heck des Pkw Porsche, um die Personalien auszutauschen. Während D. zu seinem Pkw zurückgegangen war, um dort Personalpapiere zu holen, warteten H. und M. hinter dem Pkw Porsche stehend auf ihn. Zu diesem Zeitpunkt gegen 17.45 Uhr herrschte weiter reger Verkehr auf der Autobahn, die Fahrzeuge fuhren mit unverminderter Geschwindigkeit an den auf dem Standstreifen von hinten nicht beschädigten Pkw und Personen vorbei. Um diese Zeit kam auch die angeklagte N. K. auf ihrem täglichen Heimweg von ihrer Arbeitsstelle in M. mit ihrem Pkw Toyota, amtliches Kennzeichen XXX, zu benannter Stelle. Sie fuhr in Kolonne von mindestens 4 bis 5 Autos in die langgezogene Rechtskurve vor der Erstaufprallstelle des Pkw Porsche in die Leitplanke. Aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen geriet sie vermutlich in Höhe der Erstaufprallstelle an der Leitplanke des Porsche ins Schleudern, wobei sich ihr Pkw querstellte und querstehend mit der Fahrerbreitseite in die beiden hinter dem Pkw Porsche wartenden H. und M. reinschleuderte, um schließlich von der Fahrbahn abzukommen und an einem Wildfangzaun zum Stehen zu gelangen. Wie es zu diesem Schleudervorgang kam, konnte, da sich die Angeklagte ebenso wie der überlebende M. infolge der erheblich erlittenen Verletzungen nicht mehr an das Unfallgeschehen erinnern konnten und durch die nasse Fahrbahn keine Spurzeichnung vorlag, nicht mehr aufgeklärt werden ... Es steht zu vermuten, dass sie schließlich, vermutlich in Höhe des Erstaufpralles des Porsche an die Leitplanke, sich plötzlich der Erdaufbringung oder umherfliegender Fahrzeugteile gegenübersah und dadurch eine Reflexreaktion zeigte, die zu dem tragischen Unfall führte."
Zum ersten Unfall hatte die Klägerin zu 1), die mit ihrer Tochter, der Klägerin zu 2), im Pkw des H. gesessen hatte, am 6. Dezember 1997 gegenüber der Polizei in Form eines anwaltlichen Vermerks und als Zeugin in der Hauptverhandlung vor dem Jugendschöffengericht am 3. September 1998 angegeben, dass ihr verstorbener Ehemann zum Überholvorgang angesetzt habe, indem er kurz den Blinker gesetzt habe, den er dann jedoch sofort zurückgenommen habe, als er im Rückspiegel den viel zu schnell heranfahrenden Porsche gesehen habe. Demgegenüber hatte der Zeuge D. am Unfalltag - 10. Oktober 1997 - gegenüber der Polizei ausgesagt, dass er ca. 50 m hinter dem Pkw des H. in einer Schlange gefahren sei und, als der Porsche an seinem eigenen Fahrzeug bereits vorbeigefahren gewesen sei, gesehen habe, dass der weiße Pkw des H. auf die halbe Breite der Überholspur überscherte und quasi im gleichen Moment wieder nach rechts herüberzog. In der Hauptverhandlung vom 3. September 1998 erklärte er, dass H. nach Setzen des Blinkers zwei Radbreiten über die Mittellinie gefahren bzw. aus seiner Perspektive über die Mittellinie geraten sei, gleich aber wieder eingeschert sei und der Porsche mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. In seinem Schlussvermerk vom 24. November 1997 hatte der zum Unfallort gerufene PHM Hx. als Unfallursache für die Primärkollision den versuchten Überholvorgang und den damit verbundenen teilweise ausgeführten Spurenwechsel des H. angesehen, wodurch M. ins Schleudern geraten sei. Auch in der Hauptverhandlung vom 3. September 1998 äußerte er sich dahin, dass Verursacher des ersten Unfalls der Pkw des H. gewesen sei, der plötzlich links ausgeschert sei, obwohl der Porschefahrer M. überholt habe. In der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft war von einer Mitverursachung durch den abgebrochenen Überholvorgang des H. ausgegangen worden.
Unter dem 6. Dezember 1997 hatte die Klägerin zu 1) gegenüber der Polizei ferner angegeben, dass sie und ihr verstorbener Ehemann nach dem Schleudervorgang des Porsche gesehen hätten, dass der Porschefahrer die Hand und auch den Kopf nach hinten bewegt habe. Daher hätten sie sich mit ihrem Pkw auf die Standspur begeben, wo auch der durch den Porsche beschädigte Lkw gehalten habe, um Erste Hilfe zu leisten. Nachdem auch der Porschefahrer noch in der Lage gewesen sei, seinen Pkw auf die Standspur zu fahren, sei H. ausgestiegen und habe gefragt, ob der Porschefahrer verletzt sei. Auch der Lkw-Fahrer sei hinzugekommen und noch ein anderer Fahrer. Offensichtlich habe der Porschefahrer unter einem Schock gestanden, da er nur auf sein beschädigtes Auto geachtet habe. Man habe nunmehr auf die Polizei gewartet, die durch den Lkw-Fahrer über Funk gerufen worden sei. Ihr Ehemann habe Anschriften notieren wollen und sie, die Klägerin zu 1), gebeten, zum Auto zu gehen und etwas zum Schreiben zu holen und vor allen Dingen auch nach der Tochter zu sehen. Gerade als sie sich auf der Beifahrerseite nach unten ins Auto gebeugt habe, um auftragsgemäß etwas zum Schreiben zu holen, habe sich der zweite Unfall ereignet. Auch in der Hauptverhandlung vom 3. September 1998 hatte die Klägerin zu 1) erklärt: "Wir wollten helfen, hielten an. Wir unterhielten uns. Ich sollte dann etwas aus dem Auto holen zum Adressenaustausch. Als ich mich bückte, tat es einen Schlag ...". Nach dem ersten Unfall habe sie den Schlafsack des Porschefahrers neben der Leitplanke liegen sehen.
Der Zeuge D. hatte bei seiner polizeilichen Vernehmung am 10. Oktober 1997 angegeben, dass er nach Abstellen seines Fahrzeugs hinter dem Porsche auf dem Seitenstreifen zu den Fahrern des weißen Pkw (= H.) und des Porsche (= M.) gegangen sei, seine Hilfe angeboten und auch geäußert habe, dass er als Zeuge fungieren könne. Ob der Fahrer des Porsche zu diesem Zeitpunkt bereits verletzt gewesen sei, habe er nicht mitbekommen. Nach mindestens fünf Minuten sei der zweite Unfall passiert. In der Hauptverhandlung vom 3. September 1998 sagte er aus, dass auf dem Seitenstreifen der Lkw, dahinter der weiße Mercedes gehalten hätten, der Porsche dahinter gefahren sei und er weiter hinten angehalten habe, ausgestiegen sei und sich als Zeuge zur Verfügung gestellt habe. Da er Papiere habe holen wollen, habe er sich in sein Auto gesetzt. Beim Aussteigen sei der Pkw der N. K. vorbeigeschossen und auf den Porsche gefahren. Porsche- und Mercedesfahrer hätten hinter dem Porsche gestanden und auf ihn gewartet. Warndreieck und Warnblinker seien bis dahin noch nicht aufgestellt gewesen. Vom Porsche hätten Teile auf der Fahrbahn gelegen. Es habe sich auch etwas Größeres auf der Fahrbahn befunden. Vermutlich sei es ein Teil des Porsche gewesen, es könne jedoch auch ein Schlafsack gewesen sein. Konkret könne er dies nicht sagen. Der Lkw-Fahrer R. hatte am 10. Oktober 1997 vor der Polizei erklärt, dass er nach dem ersten Unfall und Anhalten auf der Standspur ausgestiegen sei und mehrere Fahrzeuge hinter sich habe stehen sehen. Der Porschefahrer sei ebenfalls ausgestiegen und habe sich mit H. unterhalten. Er selbst sei dann wieder eingestiegen und habe über Handy die Polizei verständigt. Als er wieder ausgestiegen sei, habe er mehrere verletzte Personen gesehen, so dass er sofort noch einmal zum Fahrzeug gegangen sei und dies über Notruf mitgeteilt habe. Der zweite Unfall müsse sich ereignet haben, als er das erste Mal die Polizei verständigt habe. Am 3. September 1998 sagte er aus: "Ich hielt auf der Standspur an, stieg aus. Da stand der weiße Mercedes. Ich dachte, die hat es auch erwischt. Sie sagten, dass ihnen nichts passiert sei. Ich ging wieder in den Lkw, um Telefon und Warndreieck zu holen ... Als ich wieder zurückkam, war der zweite Unfall schon passiert". In der Verkehrsunfallanzeige vom 10. Oktober 1997 und dem Schlussvermerk vom 24. November 1997 des PHM Hx. hieß es u.a., dass er und POK Fx. gegen 17.45 Uhr von der Einsatzzentrale der Polizeidirektion H. über einen Verkehrsunfall ohne Verletzte verständigt und gegen 17.50 Uhr informiert worden seien, dass es nunmehr Verletzte gebe. Die Beteiligten des ersten Unfalls (H., M., R.) seien auf die Standspur gefahren, hätten ihre Fahrzeuge verlassen und - stehend hinter dem Porsche des M. - Personalien austauschen wollen bzw. diskutiert bzw. es hätten einige Personen sich am Heck des Porsche über das Unfallgeschehen unterhalten. In der Hauptverhandlung am 3. September 1998 sagte POK Fx. aus, am Unfallort sei ermittelt worden, dass es vorher einen Unfall gegeben habe und sich die Beteiligten hinter dem Pkw Porsche stehend "einigten". PHM Hx. erklärte am 3. September 1998 u.a., dass der erste Unfall laut Diagrammscheibe des Lkw um 17.35 Uhr und der zweite Unfall um 17.45 Uhr stattgefunden habe. Der Porschefahrer M. M., der eine Schädelbasisfraktur rechts mit Epiduralhämatom, Kontusion und posttraumatischem hirnorganischem Psychosyndrom erlitten hatte, konnte mangels Erinnerung weder vor der Polizei noch vor dem Jugendschöffengericht Angaben zum Geschehen machen. Der durch die Polizei unmittelbar zum Kollisionsbereich gerufene Kfz-Sachverständige L. führte in seinem Gutachten vom 16. Januar 1998 und bei seiner Vernehmung am 3. September 1998 u.a. aus, dass beim Porsche durch den ersten Unfall im Frontbereich u.a. der gesamte Stoßfänger abgerissen und weitere Bauteile abgerissen bzw. zerstört worden seien, Teile des Porsche und auch Erdreich auf der Fahrbahn gelegen hätten und sich im Innenbereich des Fahrzeugs an der Lehne des Beifahrersitzes im Bereich der Kopfstütze, an der Sitzfläche, der Innenleiste der Türverkleidung (Beifahrersitz) und am Scheibenrahmen rechts oben Blutspuren mit hellerem kurzen Haar befunden hätten. Der Pkw Porsche könne aus einer größeren Lenkbewegung (als Ausweichbewegung auf die leichte Linksbewegung des Pkw Mercedes) instabil geworden sein, jedoch sei auch eine Instabilität ausgehend von den vorgefundenen Profiltiefen der Reifen und einem unterstellten Wasserstand auf der Fahrbahn nicht auszuschließen.
Durch Bescheide vom 9. Juli 1998 lehnte der Beklagte die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen an die Klägerinnen ab, weil nicht erwiesen sei, dass H. zur Zeit des Unfalls am 10. Oktober 1997 zu den nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII versicherten Personen gehört habe, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisteten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retteten. Nach den polizeilichen Feststellungen sei der erste Unfall bereits abgeschlossen und eine Hilfeleistung für Personen von Anfang an nicht erforderlich gewesen. Außerdem sei von den auf der Standspur abgestellten Fahrzeugen weder eine Gefährdung im Sinne einer gemeinen Gefahr für den allgemeinen Straßenverkehr ausgegangen noch habe ein weiterer Schaden im Sinne eines Unglückfalls gedroht. H. habe sich somit zum Zeitpunkt des zweiten Unfalls nicht als Hilfeleistender, sondern vielmehr als Beteiligter an dem ersten Verkehrsunfall am Unfallort aufgehalten, um die verkehrspolizeiliche Aufnahme des Unfalls abzuwarten.
Mit ihrem dagegen eingelegten Widerspruch machten die Klägerinnen geltend, dass der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei. H. sei bei dem beabsichtigten Überholvorgang nicht auf die linke Fahrspur gefahren, sondern er sei lediglich an die gestrichelte Mittelinie herangefahren. Da er rechtzeitig erkannt habe, dass der Porsche mit weit überhöhter Geschwindigkeit herangenaht sei, habe er auf den Überholvorgang verzichtet. Die Klägerin zu 1) und H. hätten gesehen, dass der Porsche ins Schleudern geraten sei und auch, wie der Fahrer des verunfallten Porsche Arme und Kopf zurückgeworfen habe, so dass H. sinngemäß zur Klägerin zu 1) geäußert habe: "Wir müssen anhalten und helfen". Das habe er auch getan. Er sei ein sog. Ersthelfer gewesen, denn er habe aktiv mitgeholfen. Dass eine Erste Hilfe-Leistung nicht erforderlich gewesen sei, sei nicht richtig, da der Porschefahrer offensichtlich neben seinen Verletzungen, die er nachweislich erlitten habe, unter Schock gestanden habe. H. habe während der Wartezeit ständig beruhigend auf den Porschefahrer eingeredet. Er habe aktive psychische Hilfe geleistet, um den unter Schock Stehenden vor unbedachten Handlungen zu schützen. Hierzu habe Anlass bestanden, da der Porschefahrer seinen an der Mittelleitplanke liegenden Schlafsack unbedingt - unter Schock stehend - habe zurückholen wollen, was H. habe verhindern können. Der Beklagte befragte daraufhin schriftlich die Zeugen D. und R., ob nach dem ersten Unfall Erste Hilfe zu leisten gewesen sei, eine Person verletzt gewesen sei bzw. sichtbar unter Schock gestanden habe und mit unbedachten Handlungen zu rechnen gewesen sei. Beide haben dies schriftlich verneint. Die Frage, ob mit den am ersten Unfall Beteiligten ein Gespräch zustande gekommen sei, beantwortete R. dahin, dass er lediglich mit der Klägerin zu 1) gesprochen habe. D. teilte mit, dass er sich bei H. und dem Porschefahrer als Zeuge gemeldet und sich deshalb von der späteren Unfallstelle entfernt habe, um seine Papiere zu holen. Gesprächsinhalt sei gewesen, dass er seine Bereitschaft als Zeuge signalisiert habe und speziell H. an seiner Zeugenaussage interessiert gewesen wäre. Ferner habe er noch die unangepasste Geschwindigkeit des Porschefahrers beanstandet. Die Verkehrspolizeiinspektion H. verwies auf die Anfrage des Beklagten, ob sich nach der Erstkollision ein Schlafsack an der Mittelschutzplanke befunden habe, auf die Bildtafeln der Unfallakten. Daraus sei ersichtlich, dass sich zum Zeitpunkt der Fertigung der Lichtbilder kein Schlafsack an oder in der Nähe der Mittelschutzplanke befunden habe. Weitergehende Erkenntnisse lägen nicht vor. Ein Schlafsack sei nicht asserviert worden.
Durch Bescheide vom 18. Dezember 1998 wies der Beklagte daraufhin die Widersprüche der Klägerinnen als unbegründet zurück. Allein die subjektiven Angaben der Klägerin zu 1) reichten für den erforderlichen vollen Nachweis einer versicherten Tätigkeit des H. zur Zeit des Unfalls nicht aus. Bei lebensnaher Betrachtung deuteten alle Umstände darauf hin, dass die Beteiligten zivilrechtliche Schadensersatzansprüche hätten klären wollen, da sich nach dem ersten Unfall die Beteiligten und der Zeuge D. hinter dem Porsche des M. aufgehalten hätten, D. zu seinem Pkw zurückgegangen sei, um Personalpapiere zu holen, und auch die Klägerin zu 1) zu ihrem eigenen Auto zurückgegangen sei, um etwas zum Notieren für den Adressenaustausch zu holen.
Am 21. Januar 1999 haben die Klägerinnen hiergegen beim Sozialgericht Darmstadt (SG) Klage erhoben.
Das SG hat im Wege der Rechtshilfe den Bauingenieur R. D. am 28. Juli 1999 durch das SG Suhl und den Kraftfahrer W. R. am 25. August 1999 durch das SG Chemnitz als Zeugen vernehmen lassen. Der Zeuge D. hat im Wesentlichen u.a. zum Zustandekommen des ersten Unfalls seine früheren Angaben wiederholt. Ergänzend hat er ausgeführt, dass er, nachdem er sich auf die Standspur gestellt habe und ausgestiegen sei, nur beobachtet habe, dass M. und H. ihrerseits aus den Wagen gestiegen seien und sich hinter den Porsche gestellt hätten. Der Lkw-Fahrer habe nicht bei ihnen gestanden. Außergewöhnliche Beobachtungen, etwa dass die beiden Fahrer sich gestritten hätten, habe er dabei nicht gemacht. Als er bei den beiden Fahrern angelangt sei, sei schon ein gewisse Erregung vorhanden gewesen. Dass jemand auffällig gewesen sei, könne er jedoch nicht sagen. H. habe auf ihn einen ruhigen und vernünftigen Eindruck gemacht. Von M. habe er den Eindruck gehabt, dass dieser von der ganzen Geschichte doch leicht beeindruckt gewesen sei, dass er sich erst einmal sammeln musste, erst einmal zu sich kommen musste. M. sei "neben der Kappe" gewesen. Er habe aber genau gewusst, was passiert gewesen sei und sei auch sonst voll orientiert gewesen und nicht hin und her gelaufen. Ein Schock in dem Sinne, dass jemand desorientiert sei, festgehalten werden müsse und jemand beruhigend auf ihn einwirken müsse, habe bei M. nicht vorgelegen und er habe dementsprechend auch nicht gesehen, dass H. M. festgehalten oder beruhigend auf ihn eingewirkt habe. Keiner der Beteiligten an diesem ersten Unfall sei nennenswert verletzt gewesen. Es könne aufgrund des Ablaufs höchstens sein, dass der Porschefahrer M. leichte Verletzungen gehabt habe. Gesehen habe er jedoch nichts. Auf keinen Fall sei nach dem ersten Unfall Erste Hilfe erforderlich gewesen. Er habe beiden Fahrern gesagt, dass er den Unfallhergang genau gesehen habe und sich als Zeuge zur Verfügung stelle, woraufhin H. ihn gebeten habe, doch seine Papiere zu holen. Mit M. habe er nicht weiter geredet, sondern ihm nur seinen Unmut kund getan und einen kleinen Anpfiff gegeben. M. habe daraufhin etwas gesagt, sich wohl versucht zu verteidigen; was genau gesagt worden sei, wisse er jedoch nicht mehr. Es sei keine lange Diskussion gewesen und er sei gleich wieder zu seinem Fahrzeug zurückgegangen. Die vorausgehende Unterhaltung zwischen H. und M. sei ebenfalls nicht lange gewesen. Sie hätten über das Unfallgeschehen und die damit zusammenhängende Schuldfrage diskutiert. In seiner Anwesenheit sei es nur darum gegangen, dass er sich als Zeuge zur Verfügung stelle und seine Personalien aufgenommen werden sollten. An einen Schlafsack auf der Fahrbahn könne er sich noch heute erinnern. Es könne jedoch auch eine Decke oder ein sonstiger Gegenstand gewesen sein. Ob dieser Gegenstand überhaupt von der Straße geräumt worden sei, wisse er nicht, erst recht nicht, wer dies ggf. gemacht habe. Der Zeuge R. hat u.a. ausgesagt, dass er nach dem Auffahren auf den Standstreifen mit der Klägerin zu 1) gesprochen habe und diese ihm gesagt habe, sie hätten "nur angehalten, um als Zeugen für den Unfall zu dienen". Er habe ihr gesagt, dass er zunächst zu seinem Lkw gehen würde, um ein Telefon zu holen. H. habe er zu diesem Moment nicht wahrgenommen. Etwas weiter, etwa 10 bis 20 m von ihm und der Klägerin zu 1) entfernt, hätten weitere Personen auf dem Standstreifen gestanden. Auf dem Weg zum Lkw, um das Telefon zu holen, sei der zweite Unfall passiert. Ihm sei nicht aufgefallen, dass nach dem ersten Unfall jemand verletzt gewesen sei. Nach seinen Wahrnehmungen habe kein Anlass bestanden, Erste Hilfe zu leisten. Er habe lediglich mit der Klägerin zu 1) gesprochen und Inhalt des Gesprächs sei gewesen, dass er sie gefragt habe, ob sie oder ihr Kind verletzt seien, was die Klägerin zu 1) verneint und gesagt habe, dass sie "nur angehalten hätten, weil sie den Unfall gesehen hätten und als Zeugen dienen wollten".
Durch Urteil vom 2. November 1999 hat das SG den Beklagten unter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verurteilt, den Klägerinnen Hinterbliebenenleistungen in gesetzlichem Umfang zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Bei dem durch den Pkw der N. K. verursachten Unfall des H. sei dieser gemäß § 8 Abs. 1 SGB VII i.V.m. § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII als Hilfeleistender bei einem Unglücksfall und gemeiner Gefahr versichert gewesen. Anlass für die Hilfeleistung des H. sei der erste der beiden Unfälle gewesen, als M. M. mit seinem Porsche ins Schleudern gekommen sei und gegen die Leitplanke sowie den von R. gefahrenen Lkw gestoßen sei. Durch diesen Unglücksfall sei gleichzeitig eine gemeine Gefahr im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII herbeigeführt worden. Eine Gefahr habe für die vorbeifahrenden Fahrzeuge deshalb bestanden, weil der Porsche Erdreich auf die linke Fahrspur geschleudert habe und außerdem Fahrzeugteile des Porsche auf der Fahrbahn gelegen hätten. Dies habe in Verbindung mit der nassen Fahrbahn für die passierenden Fahrzeuge eine durchaus gefährliche Situation dargestellt, die sich dann auch durch das Geschehen des zweiten Unfalls verwirklicht habe. Die Hilfeleistung des H. im Sinne eines bewussten, aktiven Tuns habe eingesetzt, als er - obwohl sein Fahrzeug durch den Porsche nicht berührt worden sei - sich entschlossen habe, auf dem Seitenstreifen anzuhalten. Aufgrund der Angaben der Klägerin zu 1), die diese zeitnah bereits am 4. Dezember 1997 gemacht habe und die auch mit dem Durchgangsarztbericht des Klinikums H. übereinstimmten und deshalb glaubhaft seien, stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass H. - zumindest auch - Hilfe habe leisten wollen, als er sein Fahrzeug auf den Standstreifen gefahren habe, wobei es unbeachtlich sei, dass er möglicherweise nicht genau gewusst habe, ob und welche Hilfe konkret erforderlich wäre. Dieser Schutz habe im Zeitpunkt, in dem H. verletzt worden sei, noch angedauert, auch wenn sich nachträglich herausgestellt habe, dass - jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme - Hilfe tatsächlich nicht zu leisten gewesen sei. Gleichwohl habe auch im Zeitpunkt des zweiten Unfalls für H. noch Versicherungsschutz bestanden, weil sein Aufenthalt an der Unfallstelle zu diesem Zeitpunkt die Folge seiner zuvor beabsichtigten Hilfeleistung gewesen sei. Dafür sei von ausschlaggebender Bedeutung, dass sich der Unfall, dem H. zum Opfer gefallen sei, nach den Aussagen der Zeugen R. und D. im Strafverfahren und im vorliegenden Verfahren sowie den polizeilichen Angaben nur wenige Minuten nach dem ersten Unfall ereignet habe, der Anlass für seine Hilfeleistung gewesen sei. Bei der Ermittlung der Grenze, bis zu welcher der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung reiche, sei wertend zu entscheiden, ob das Handeln des Versicherten zur versicherten Tätigkeit gehöre. H. habe sich dadurch, dass er seine Hilfeleistung begonnen habe, in einen gefährlichen Bereich begeben, der in innerem Zusammenhang mit der Hilfeleistung gestanden habe. Die Zeit bis zum zweiten Unfall sei zu kurz gewesen, um diesen Gefahrenbereich zu verlassen. Deshalb habe zu diesem Zeitpunkt noch Versicherungsschutz bestanden. Sein Aufenthalt an der Stelle des zweiten Unfalls sei eine nicht vermeidbare Folge der Hilfstätigkeit selbst gewesen und ihr wertend zuzurechnen. Damit seien alle Voraussetzungen eines Arbeitsunfalls erfüllt.
Gegen das ihm am 27. Dezember 1999 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 13. Januar 2000 Berufung eingelegt und vorgetragen: Ausgehend von dem als erwiesen erachteten Sachverhalt gehe das SG zu Unrecht davon aus, dass H. auch noch zur Zeit seines eigenen Unfalls als Nothelfer im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII zu qualifizieren sei. Zwar werde nicht bestritten, dass H. zunächst angehalten habe, um zu klären, ob von seiner Seite eine Hilfeleistung erforderlich sei. Bei verständiger Gesamtwürdigung des ermittelten Sachverhalts müsse jedoch wohl davon ausgegangen werden, dass für H. bereits unmittelbar vor seinem eigenen Unfall erkennbar gewesen sei, dass weder eine Hilfeleistung zugunsten des Porschefahrers noch die Abwendung einer Gefahr für den nachfolgenden Verkehr objektiv erforderlich gewesen sei. Jedenfalls habe H. weder in die eine noch in die andere Richtung über das Aussteigen und Nachschauen hinaus weitere Aktivitäten entfaltet. Sein Verweilen am Unfallort habe damit offensichtlich nur (noch) dem Zweck gedient, als potentieller Unfallbeteiligter im Sinne des § 142 Strafgesetzbuch (StGB) die notwendigen Informationen auszutauschen und ggf. den erstermittelnden Beamten nach deren Eintreffen für weitere Angaben zur Verfügung zu stehen. Bei einer derartigen Fallkonstellation müsse - auch bei naher zeitlicher Abfolge - eine Zäsur zwischen der auch von Hilfeleistungsabsichten geprägten Ersthandlung und dem weiteren, nicht mehr von Hilfeleistungsabsichten bestimmten Aufenthalt am Unfallort angenommen werden.
Der Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 2. November 1999 aufzuheben und die Klagen abzuweisen,
hilfsweise,
die Zeugen R. und D. zum Geschehen vor dem 2. Unfall zu befragen (Hilfeleistungsabsicht des Herrn H., objektive Erforderlichkeit zur Hilfeleistung zugunsten des Herrn M., Diskussion der Herren H. und M. über die Schuldfrage),
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Klägerinnen beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie halten das angefochtene Urteil für zutreffend. Insbesondere könne von einer Zäsur keine Rede sein. Das Verhalten des H. sei nicht in erster Linie dadurch geprägt gewesen, im Sinne von § 142 StGB Informationen auszutauschen, sondern dem Porschefahrer Hilfe zu leisten. Hier müsse die subjektive Sicht des Ersthelfers maßgebend sein, da die absolute Sicherheit der medizinischen Indikation niemand habe haben können und das Unterlassen der Hilfeleistung bei einem Unglücksfall u.U. den Straftatbestand des § 323c StGB erfülle.
Der Senat hat im Termin vom 24. Oktober 2001 die Klägerin zu 1) persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten ihrer Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der Beklagten sowie der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Hof (Az.: XXXXX), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung des Beklagten ist nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) insgesamt zulässig (s. Meyer-Ladewig, SGG, 6. Aufl., Rdnr. 16 zu § 144), jedoch unbegründet.
Das SG hat den Umständen nach zu Recht entschieden, dass die Klägerinnen von dem Beklagten Hinterbliebenleistungen nach ihrem verstorbenen Ehemann und Vater verlangen können, weil dieser am 10. Oktober 1997 an den Folgen eines beim Beklagten versicherten Arbeitsunfalls verstorben ist (§§ 63 Abs. 1, 65, 67 SGB VII).
Arbeitsunfälle sind nach der am 1. Januar 1997 in Kraft getretenen Vorschrift des § 8 Abs. 1 SGB VII Unfälle von Versicherten infolge einer den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 begründenden Tätigkeit (versicherte Tätigkeit). Nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII sind Personen versichert, die bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not Hilfe leisten oder einen anderen aus erheblicher gegenwärtiger Gefahr für seine Gesundheit retten. Die Vorschrift dient der versicherungsrechtlichen Absicherung des strafrechtlichen Hilfsgebots, jedoch ohne Abhängigkeit von einer Hilfspflicht nach § 323c StGB im konkreten Fall (Bundessozialgericht -BSG- SozR 2200 § 539 Nr. 87). Die drei Alternativen können sich überschneiden. Unglücksfall ist eine plötzlich eintretende Situation mit der Gefahr eines Schadens. Unter einer Gefahr ist ein Zustand zu verstehen, in dem nach den objektiven Umständen der Eintritt eines Schadens nicht nur als entfernte Möglichkeit erscheint, sondern als wahrscheinlich gelten kann (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19). Eine "gemeine" Gefahr ist gegeben, wenn die Gefahr in einem Bereich droht, der der Allgemeinheit zugänglich ist (BSG SozR 3-2200 § 539 Nr. 19). Bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr ist es gleichgültig, ob die Gefahr eines drohenden Schadens für Sachgüter oder Personen besteht (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 21). Durch das Abstellen auf die "Gesundheitsgefahr" in der dritten Alternative ist ferner klargestellt, dass auch drohende Schäden ohne Beeinträchtigung der Körpersubstanz, z.B. seelische Schäden, ausreichen (Kasseler Komm., Rdnr. 42 zu § 539 RVO). Die Gefahr und auch der drohende Schaden müssen grundsätzlich erheblich sein, wobei bei Personenschäden die Anforderungen allerdings nicht hoch sind (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 103; Kasseler Komm., Rdnr. 38 zu § 539 RVO). Ein (Mit)Verursachen oder -Verschulden der Gefahr durch den Helfer ist mit Ausnahme der vorsätzlichen Herbeiführung unschädlich (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 87). In allen Fällen ist ein aktives Tun, ein positives Handeln mit dem Willen des Helfers erforderlich, die drohende oder bestehende Gefahr zu beseitigen oder zu mindern (BSG SozR 2200 § 1504 Nr. 4; SozR 2200 § 539 Nrn. 87, 130). Die Hilfe braucht nicht erfolgreich zu sein. Sie kann auch schon in einfachsten Handlungen, z.B. Ausweichmanöver, gütliches Zureden, bestehen (Kasseler Komm., Rdnr. 43 zu § 539 RVO; Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Rdnr. 653 zu § 2 SGB VII). Ein Handeln im eigenen Interesse, z.B. um sich selbst zu schützen oder eine persönliche Neugier zu befriedigen, ist nur dann keine versicherte Hilfe, wenn dieses Motiv überwiegt. Es ist jedoch als gemischte Tätigkeit versichert, wenn es mindestens wesentlich auch auf den Schutz von Dritten oder Sachgütern gerichtet ist (BSG SozR 2200 § 539 Nrn. 87, 108, 130; SozR 3-2200 § 539 Nr. 19; Kasseler Komm., Rdnr. 44 zu § 539 RVO). Allgemein gilt, dass die Hilfeleistung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII nicht der Behebung eines bereits abgeschlossenen Schadens dienen darf. Der Unglücksfall mit seinen unmittelbaren Schadensfolgen darf noch nicht beendet sein; es muss in diesem Sinne noch ein weiterer Schaden drohen (BSG SozR § 539 RVO Nr. 29; SozR 2200 § 539 Nr. 103; Brackmann, a.a.O., Rdnr. 644 ff. zu § 2 SGB VII). Da das objektive Vorliegen bzw. Andauern eines Unglücksfalls, einer gemeinen Gefahr usw., die Notwendigkeit von - weiterer - Hilfe und die Eignung ergriffener Maßnahmen zur Gefahrenabwehr, -beseitigung oder -verminderung vom Helfer u.U. nur unzulänglich beurteilt werden kann, genügt es jedoch, wenn er nach den objektiv von ihm erkennbaren Umständen aus seiner Sicht berechtigterweise einen Unglücksfall, eine gemeine Gefahr usw. für - noch - vorliegend bzw. für noch nicht beendet ansieht, Hilfe - noch - für möglich und notwendig und seine Maßnahmen für geeignet hält (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 103; Kasseler Komm., Rdnr. 37 zu § 539; Brackmann, a.a.O., Rdnr. 643 zu § 2 SGB VII). Der Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erstreckt sich auch auf die der tatsächlichen Hilfeleistung vorausgehenden notwendigen Vorbereitungshandlungen, den Weg zum Ort der Hilfeleistung und zurück sowie auf sonstige Tätigkeiten, die bei natürlicher Betrachtung mit dieser noch in einem rechtlich wesentlichen inneren Zusammenhang stehen, u.a. unmittelbar folgende Abschlusstätigkeiten wie z.B. die Verabschiedung vom Verunglückten (BSG SozR 2200 § 539 Nr. 116; Kasseler Komm., Rdnr. 43 zu § 539). Das Vorliegen einer versicherten Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII im Zeitpunkt des Unfalls muss voll bewiesen sein, d.h. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen (BSG SozR 2200 § 548 Nr. 84; SozR 3-2200 § 548 Nr. 38; BSG, Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 42/98 R). Ausgehend von diesen Grundsätzen konnte die Berufung des Beklagten keinen Erfolg haben.
Als H. seinen Pkw auf den Seitenstreifen der BAB A 72 fuhr und hinter dem ebenfalls anhaltenden Lkw des Zeugen R. abstellte, waren alle drei Alternativen des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII erfüllt. Der Pkw Porsche des M. M. war beim Überholen des Pkw Mercedes des H. ins Schleudern geraten, mit der Frontpartie an die Mittelleitplanke gestoßen, zurückgeschleudert worden, gegen einen Reifen und/oder Trittbrett und Auspuffrohr des vor H. fahrenden Lkw des Zeugen R. geprallt, von hier wieder mit der Front an die Mittelschutzleitplanke gestoßen und dort zunächst zum Stehen gekommen. Dadurch bestand eine gemeine Gefahr für den nachfolgenden Verkehr, die Gefahr einer weiteren Beschädigung des Pkw Porsche und für M. selbst - unabhängig von evtl. bereits eingetretenen Verletzungen - eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben. Es besteht kein Zweifel, dass H. beim Anhalten und Abstellen des Pkw auf dem Seitenstreifen auch subjektiv in der Vorstellung handelte, in dieser ganz erheblichen Gefahrensituation in irgendeiner Form Hilfe leisten zu müssen, zu können und zu wollen. Zwar kam H. sicherlich bezüglich des Unfallgeschehens, seiner Ursache und seines Verlaufs ganz oder teilweise als Zeuge in Betracht. Da der Schleudervorgang des M. zumindest zeitlich offenbar mit einem von H. beabsichtigen Versuch begann, seinerseits den vor ihm fahrenden Lkw des Zeugen R. zu überholen, mag außerdem auch eine Situation bestanden haben, in der es grundsätzlich naheliegend war, auch an § 142 StGB zu denken, wonach sich derjenige strafbar macht, der sich nach einem Verkehrsunfall der Feststellung seiner Person, seines Fahrzeugs oder der Art seiner Beteiligung an dem Unfall vorsätzlich durch Flucht entzieht, obwohl nach den Umständen in Frage kommt, dass sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen hat. Das gilt auch unabhängig davon, ob H. nach Setzen des Blinkers entsprechend dem Vortrag der Klägerin zu 1) seinen Überholvorgang an der Mittellinie abbrach, als er den sich mit weit überhöhter Geschwindigkeit nähernden Porsche des M. bemerkte, oder ob er entsprechend der Aussage des ca. 50 m weiter hinten fahrenden Zeugen D. bereits mit mindestens zwei Reifenbreiten auf der Überholspur gefahren war, d.h. unabhängig von der Frage, ob - was letztlich nicht geklärt wurde - der abgebrochene Überholvorgang des H. tatsächlich zum Unfall des M. mit beigetragen hat und ggf. wenn ja, ob ihn ein Mitverschulden traf. Ein evtl. Mitverursachen/-verschulden des Unfalls des M. durch H. schließt jedoch weder eine versicherte Hilfeleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII aus noch ist ersichtlich, dass H. sich allein oder in erster Linie aufgrund derartiger Erwägungen und zur Erfüllung von Pflichten aus § 142 StGB und/oder deshalb zum Halten entschloss, weil er als Zeuge in Betracht kam. Die Klägerin zu 1) hat insoweit insbesondere im Strafverfahren gegen N. K. zeitnah unter dem 6. Dezember 1997 sowie auch in der Hauptverhandlung vom 3. September 1998 glaubhaft erklärt, dass H. sich in jedem Fall zur Hilfe aufgerufen sah, zumal beide gesehen hätten, dass M. nach dem Schleudervorgang Hand bzw. Hände und auch den Kopf nach hinten bewegte. Laut Vortrag im Widerspruchsverfahren hat H. daraufhin vor dem Anhalten sogar ausdrücklich seine Hilfsabsicht zum Ausdruck gebracht und sinngemäß geäußert: "Wir müssen anhalten und helfen", bzw. laut Angaben der Klägerin zu 1) im Termin vom 24. Oktober 2001 gesagt: "Wir müssen jetzt anhalten, um zu helfen, und hoffentlich können wir auch irgendwie helfen". Wie die Klägerin im Termin vom 24. Oktober 2001 weiter erklärt hat, ist H. nach dem Anhalten auf der Standspur dann zu dem an der Mittelleitplanke zum Stehen gekommenen M. gegangen und hat ihn gefragt, ob das Fahrzeug noch fahren könne oder ob man es wegschieben müsse, woraufhin M. sein Auto startete, zurückstieß und seinen Porsche hinter den Pkw des H. stellte. Schon gegenüber der Polizei hatte die Klägerin zu 1) unter dem 6. Dezember 1997 jedenfalls entsprechend ihrer Erklärung im Termin vom 24. Oktober 2001 angegeben, dass H. M., nachdem dieser sein Fahrzeug auf den Standstreifen gebracht hatte, gefragt habe, ob er verletzt sei. Dass H. sich zu diesem Zeitpunkt mit M. unterhielt, haben auch der Zeuge R. laut polizeilicher Aussage vom 10. Oktober 1997 und der Zeuge D. nach allen seinen Aussagen gesehen. Was gesprochen wurde, konnten sie allerdings nicht hören, da sie sich anders als die Klägerin zu 1), die zunächst auch zu M. gegangen war, zu diesem Zeitpunkt nicht in der Nähe von H. und M. befanden. Auch die vom Klinikum H. am 13. Oktober 1997 fernmündlich und schriftlich in Form eines Durchgangsarztberichts gemachte Mitteilung, dass H. als "Hilfeleistender/Ersthelfer" verletzt worden sei, einem "Verunglückten habe helfen wollen", kann, da die Polizei dem Beklagten auf telefonische Rückfrage vom 14. Oktober 1997 dazu nichts sagen konnte, nur auf Angaben der Klägerin zu 1) gegenüber der Klinik oder dem Notarzt beruhen.
Dass H. zumindest wesentlich auch mit der Absicht zu helfen auf der Standspur anhielt, wird, wie das SG zu Recht ausgeführt hat, auch nicht durch die Aussage des Lkw-Fahrers R. vor dem SG Chemnitz am 25. August 1999 widerlegt, wonach die Klägerin zu 1), nachdem die Fahrzeuge auf der Standspur angehalten hatten, auf seine Frage, ob sie und ihr Kind verletzt seien, mit einem "nein" geantwortet und ihm gesagt haben soll, dass sie "nur" angehalten hätten, weil sie den Unfall gesehen hätten und als Zeugen dienen wollten. Es ist zwar davon auszugehen, dass der Zeuge R. nach Anhalten auf der Standspur und Verlassen des Lkw etwa in Höhe des Pkw Mercedes des H. mit der Klägerin zu 1) und nur mit dieser und nicht etwa, wie seine Aussage vom 3. September 1998 vor dem Jugendschöffengericht ("Sie sagten, dass ihnen nichts passiert sei".) vermuten lassen könnte, auch mit H. gesprochen hat. Das ergibt sich sowohl aus den schriftlichen Angaben des Zeugen R. gegenüber dem Beklagten, dass er lediglich mit der Klägerin zu 1) gesprochen habe, und seiner gerichtlichen Aussage vom 25. August 1999 als auch aus den Angaben der Klägerin zu 1) im Termin vom 24. Oktober 2001 sowie denjenigen des Zeugen D., der R. auch nicht mit H. und M. hinter dem Porsche des M. hat stehen sehen und mit ihm dort im weiteren auch nicht zusammengetroffen ist. Davon wurde auch im Strafverfahren ausgegangen. Es ist jedoch schon nicht feststellbar, dass die Klägerin zu 1) sich am 10. Oktober 1997 tatsächlich wortwörtlich so geäußert hat, wie der Zeuge R. am 25. August 1999 erinnert hat, da davon in seinen Aussagen vom 10. Oktober 1997 und insbesondere vom 3. September 1998 noch keine Rede war und die Klägerin zu 1) am 24. Oktober 2001 angegeben hat zum Zeugen gesagt zu haben, dass sie den Unfall ja gesehen und angehalten hätten, um dem Porschefahrer zu helfen. Selbst wenn sich die Klägerin zu 1) auf die Frage des Zeugen R., ob sie und ihr Kind verletzt seien, im Sinne der Aussage des Zeugen R. vom 25. August 1999 erklärt hätte, kommt dem zur Beurteilung der Hilfsabsicht des H. keine entscheidende Bedeutung zu, da es sich um eine nur kurze Unterredung unmittelbar im Anschluss an den ersten Unfall und damit in einer Ausnahmesituation handelte und die vom Zeugen R. bekundeten Angaben der Klägerin zu 1) ggf. auch nur zur Bekräftigung und weiteren Erläuterung einer fehlenden eigenen Unfallbeteiligung und zugleich zur Abwehr einer solchen Beteiligung so gemacht worden sein können. Denn mit der Frage des Zeugen nach Verletzungen von Insassen des Pkw Mercedes wurde indirekt auch die Frage nach der Beteiligung dieses Pkw an dem Unfall gestellt. Auch angesichts der objektiv gegebenen und für H. ohne weiteres erkennbaren Schwere des Unfalls des M. auf der BAB und der dadurch bewirkten erheblichen Gefahrenlage in vielfältiger Hinsicht für Personen und Sachgüter ist nicht zweifelhaft, dass H. - ebenso wie der ca. 50 m hinter ihm fahrende Zeuge D. - in erster Linie oder zumindest wesentlich auch deshalb hielt, um Hilfe zu leisten, d.h. allein zu diesem Zweck auch dann angehalten hätte, wenn eine eigene Beteiligung an dem Unfall von vornherein eindeutig ausgeschieden wäre und er auch aufgrund seiner Beobachtungen zur Klärung der Ursachen des Unfalls nichts Wesentliches hätte beitragen können (zur gemischten Tätigkeit s. auch BSG SozR 3-2200 § 548 Nr. 19; zum Abstellen auf die konkrete Gefahr zum Nachweis einer Helfer-/Rettungsabsicht BSG SozR 2200 § 539 Nr. 130; BSG, Urteil vom 2. November 1999 - B 2 U 42/98 R). Das wurde vom Beklagten schriftsätzlich - bis zum Termin am 24. Oktober 2001 - auch nicht bestritten.
Entgegen der Ansicht des Beklagten war der beim Anhalten des Fahrzeugs auf dem Standstreifen nach § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII gegebene Versicherungsschutz des H. zur Zeit des zweiten Unfalls auch noch nicht entfallen, als H. und der verunglückte M. M. hinter dessen Porsche stehend auf dem Standstreifen von dem vermutlich an der Erstaufprallstelle des Porsche an der Leitplanke ins Schleudern geratenen Pkw der N. K. erfasst wurden. Abweichend von der Auffassung des Beklagten ist bei verständiger Würdigung des ermittelten Sachverhalts nicht davon auszugehen, dass das Verweilen des H. auf der Standspur zur Zeit seines eigenen Unfalls allein nur noch dem Zweck gedient hat, Pflichten als potentieller Unfallbeteiligter im Sinne von § 142 StGB zu erfüllen, weil "unmittelbar" zuvor objektiv und für H. erkennbar festgestanden habe, dass eine Hilfeleistung zugunsten des verunglückten Porschefahrers M. oder zur Abwendung einer Gefahr für den nachfolgenden Verkehr nicht mehr erforderlich war und H. jedenfalls über das Aussteigen und Nachschauen hinaus weder in die eine noch in die andere Richtung Aktivitäten unternommen habe. Dagegen spricht mit dem SG schon die nur kurze Zeit zwischen dem zweiten Unfall und dem ersten Unfall bzw. dem Anhalten des H. auf der Standspur zum Zwecke der Hilfeleistung. Da H. sein Fahrzeug unmittelbar nach dem Zeugen R. hinter dessen Lkw auf dem Standstreifen abstellte, war es zu diesem Zeitpunkt ausweislich der später sichergestellten Diagrammscheibe des Lkw 17.35 Uhr. Der zweite Unfall mit H. und M. als den Beteiligten ereignete sich kurz vor 17.45 Uhr. Denn um 17.45 Uhr wurden die später um 18.00 Uhr an der Unfallstelle eintreffenden Polizeibeamten Hx. und Fx. von dem ersten Unfall durch die Einsatzzentrale der Polizeidirektion H. in Kenntnis gesetzt. Diese war ihrerseits wiederum durch den Lkw-Fahrer R. - nach dem Gespräch mit der Klägerin zu 1) und Rückkehr zum Lkw - informiert worden, der laut seinen Aussagen vom 10. Oktober 1997 und 3. September 1998 unmittelbar danach beim erneuten Aussteigen aus seinem Fahrzeug und erneuter Rückkehr feststellte, dass inzwischen der zweite Unfall passiert war und demgemäß am 10. Oktober 1997 zeitnah folgerte, dass der zweite Unfall sich ereignet haben müsse, als er "das erste Mal die Polizei verständigt" habe. Soweit der Zeuge R. später vor dem SG Chemnitz am 25. August 1999 ausgesagt hat, dass sich der zweite Unfall nach dem Gespräch mit der Klägerin zu 1) - bereits - auf dem Rückweg zum Lkw ereignet habe, "um das Telefon zu holen", trifft dies offensichtlich nicht zu, zumal ggf. wegen des zweiten Unfalls kein zweiter Anruf des Zeugen erforderlich gewesen wäre, der nach Angaben des Zeugen vom 10. Oktober 1997 und polizeilicher Feststellung tatsächlich aber kurz nach dem ersten Anruf wegen des ersten Unfalls bzw. fünf Minuten später erfolgte. Danach sowie auch unter Berücksichtigung der Angaben der Klägerin zu 1) und der Aussagen der Zeugen D. und R. hatte sich H. bis zum zweiten Unfall insgesamt "mindestens fünf Minuten" und allenfalls etwas weniger als zehn Minuten auf dem Standstreifen aufgehalten. Selbst wenn H. "unmittelbar" vor dem zweiten Unfall aufgrund einer entsprechenden objektiven Lage tatsächlich subjektiv die fehlende Notwendigkeit jeglicher Hilfe hätte feststellen können und festgestellt hätte, ist mit dem SG nicht ersichtlich, dass H. sich in so kurzer Zeit überhaupt von der Standspur hätte entfernen können bzw. sich - wie der Beklagte meint - dort im Zeitpunkt des zweiten Unfalls gar nicht mehr hätte aufhalten müssen, wenn er nicht noch eigene Zwecke im Sinne von § 142 StGB verfolgt hätte. Auch bei natürlicher Betrachtung und unter Berücksichtigung der Gepflogenheiten nach einem Unfall und erst Recht nach einem so schweren Unfall auf der BAB ist es nicht vorstellbar, dass der Helfer in dem Zeitpunkt, in dem er sich von der fehlenden Notwendigkeit einer Hilfe überzeugt hat, den Verunglückten und die Unfallstelle sofort verlässt bzw. verlassen kann. Demgemäß sind z.B. auch die sich an eine tatsächlich erfolgte oder versuchte Hilfeleistung unmittelbar anschließenden Abschlusshandlungen gesellschaftlicher Art wie die Entgegennahme des Danks vom Hilfeempfänger und die Verabschiedung von diesem noch der versicherten Hilfeleistung zuzurechnen. Das spricht dafür, z.B. auch Unterhaltungen über den vorausgegangen Unfall und/oder einen Adressenaustausch noch der versicherten Hilfeleistung zuzurechnen, wenn sie unmittelbar im Anschluss an eine erfolgreich geleistete Hilfe oder an die allseits getroffene Feststellung, dass Hilfe nicht - mehr - erforderlich ist, erfolgen und sich zeitlich in einem vertretbaren, üblichen Maßstäben entsprechenden Rahmen halten. Denn es handelt sich bei natürlicher Betrachtung um einen einheitlichen Vorgang, bei dem eine deutliche "Zäsur" örtlich, zeitlich und von der finalen Handlungstendenz des Helfers her nicht zu erkennen ist. Darauf kommt es im vorliegenden Fall jedoch nicht entscheidend an, weil die Lage im Zeitpunkt des zweiten Unfalls eine andere war.
Entgegen der Ansicht des Beklagten hatte sich die nach dem ersten Unfall bestehende und für das Anhalten des H. auf dem Standstreifen zum Zwecke der Hilfeleistung maßgebliche Situation in der kurzen Zeit bis zum zweiten Unfall tatsächlich nicht derart geändert, dass eine gemeine Gefahr objektiv nicht mehr vorlag und auch der erste Unfall mit seinen Schadensfolgen vollständig beendet war, insbesondere für den verunglückten M. eine Gesundheitsgefährdung nicht mehr bestand. Ebenso wenig gibt es überzeugende Anhaltspunkte dafür, dass H. dies jedenfalls subjektiv anders gesehen hat und eine Hilfeleistung seinerseits nicht mehr für möglich und für erforderlich hielt. Zwar hatte der verunglückte M. unmittelbar nachdem er an der Mittelleitplanke mit seinem Fahrzeug schließlich zum Stehen gekommen war, sein Fahrzeug zurückgesetzt und ebenfalls auf dem Standstreifen hinter dem Pkw des H. abgestellt. Die gemeine Gefahr war dadurch jedoch schon deshalb nicht beseitigt, weil eine Vielzahl von Fahrzeugteilen des Pkw Porsche, u.a. der vordere Stoßdämpfer und weitere Teile aus dem Frontbereich, ebenso wie Erde des Grünstreifens zur Mittelleitplanke auf der Autobahn verteilt waren. Dieser allgemein gefährliche Zustand wurde zudem noch dadurch erhöht, dass es zumindest mittelstark regnete, die Fahrbahn nass war und auf dem Seitenstreifen inzwischen eine - erfahrungsgemäß auf andere Fahrer beim Annähern ablenkend wirkende - Ansammlung von Menschen und von insgesamt vier Fahrzeugen bestand, nachdem noch der Zeuge D. mit seinem Pkw hinzugekommen war, den er ca. 20 m hinter dem Pkw Porsche des M. abstellte (s. dazu auch BSG, Urteil vom 15. Juni 1983 - 9b/8 U 76/81). Diese Gefahr, von der eine Mehrzahl von Personen und Sachen betroffen war, hat sich auch in dem zweiten Unfall, dem H., M. und N. K. zum Opfer fielen, verwirklicht. Im Hinblick auf diese Gefahrenlage war in der kurzen Zeit bis zum zweiten Unfall zwar nur von dem Lkw-Fahrer R. etwas unternommen worden, indem er die Polizei verständigte und offenbar auch ein Warndreieck holen und aufstellen wollte, wodurch sich entsprechende Aktivitäten der anderen auf dem Standstreifen stehenden Personen allerdings auch erübrigten. Stattdessen hat sich H. als Erster und im Wesentlichen Einziger mit dem verunglückten Porschefahrer M. befasst und ihn nach Anhalten und Aussteigen auf dem Standstreifen nach den glaubhaften Angaben der Klägerin zu 1) auch gefragt, ob er verletzt sei und man ihm helfen könne. Zwar hat die Klägerin zu 1) nicht erklärt, dass M. daraufhin über Verletzungen klagte oder solche an ihm äußerlich festzustellen waren. Nach Mitteilung der Klägerin zu 1) vom 6. Dezember 1997 stand er aus ihrer Sicht jedoch offensichtlich unter "Schock", was sie daraus folgerte, dass M. "nur auf sein beschädigtes Auto geachtet" habe. Auch im Widerspruchsverfahren hat die Klägerin zu 1) vortragen lassen, dass M. offensichtlich unter Schock gestanden habe, H. ständig beruhigend auf ihn eingeredet habe, um ihn vor unbedachten Handlungen zu schützen, zumal M. unbedingt seinen an der Mittelleitplanke liegenden Schlafsack habe holen wollen. Im Termin vom 24. Oktober 2001 hat sie sich in ähnlicher Weise eingelassen und berichtet, dass M. sehr aufgeregt gewesen sei, immer nur "mein Auto, mein Auto" gesagt habe, völlig auf sein Auto fixiert gewesen sei und Sachen, die auf die Fahrbahn geschleudert worden seien - "einen Schlafsack, eine Reisetasche oder auf jeden Fall irgendetwas Farbiges" -, habe holen wollen. H. habe auf M. eingeredet und zu ihm gesagt, er solle stehen bleiben, sonst würde noch mehr passieren, es sei ja nur ein Blechschaden. Es sei dann der Zeuge D. hinzugekommen, der auch gefragt habe, ob etwas zu helfen sei, worauf M. aber nicht geantwortet habe, sondern immer nur mit seinem Auto beschäftigt gewesen sei. Sie selbst und der Zeuge D. seien dann gleichzeitig weggegangen, um die Papiere zu holen. H. sei bei M. geblieben, damit dieser nicht auf die Fahrbahn lief. Dass H. sich mit M. über die Schuldfrage unterhalten habe, habe sie nicht gehört.
Dass dieser Vortrag der Klägerin zu 1) vom Lkw-Fahrer R. nicht bestätigt wurde, ist unerheblich, da dieser nach seinen eigenen Aussagen und auch der Aussage des Zeugen D. mit M. gar nicht gesprochen und zu diesem auch nicht hingegangen ist, sondern lediglich aus der Entfernung gesehen hat, dass M. ebenfalls aus seinem Auto stieg und sich mit H. unterhielt. Allein daraus hat er offensichtlich geschlossen, dass auch M. unverletzt sei und keine Hilfe benötige. Der Zeuge D., der nach von ihm beobachteter "kurzer Unterhaltung zwischen H. und M." von seinem ca. 20 m hinter dem Porsche des M. abgestellten Pkw hinzukam und in einer ebenfalls "nicht langen" Unterredung seine Hilfe anbot, sich als Zeuge zur Verfügung stellte und M. wegen seiner unangepassten Geschwindigkeit einen kleinen "Anpfiff" erteilte, bekam laut polizeilicher Aussage vom 10. Oktober 1997 dabei - ebenso wie die Klägerin zu 1) - zwar nicht mit, dass M. bereits zu diesem Zeitpunkt verletzt war. Bei seiner Vernehmung am 28. Juli 1999 durch das SG Suhl hat er ebenfalls erklärt, dass er Verletzungen jedenfalls nicht gesehen habe. Auch einen "Schock" des M. derart, dass M. desorientiert gewesen sei und jemand z.B. H. ihn habe festhalten und beruhigend auf ihn einwirken müssen, habe er nicht beobachtet. Allerdings hat der Zeuge es sowohl vor dem Jugendschöffengericht als auch vor dem SG Suhl immerhin für möglich gehalten, dass ein Schlafsack o.ä., den M. nach Angaben der Klägerin zu 1) unbedingt hat holen wollen, auf der Fahrbahn lag, auch wenn dies durch polizeiliche Feststellungen nicht zu beweisen ist. Auch hat der Zeuge D. im Grundsatz ähnlich wie die Klägerin zu 1) ausgesagt, dass bei seinem Eintreffen bei H. und M. schon "eine gewisse Erregung vorhanden" gewesen sei, was sich, da H. auf ihn einen ruhigen und vernünftigen Eindruck machte, nur auf M. beziehen kann, und er den Eindruck gehabt habe, dass M. "von der ganzen Geschichte doch leicht beeindruckt" gewesen sei, er sich "erst einmal habe sammeln" und "erst einmal zu sich kommen" habe müssen bzw. "neben der Kappe" gewesen sei. Es ist nicht erkennbar, warum H., der sich noch etwas länger mit M. unterhalten hatte, nicht zumindest auch diesen Eindruck gewonnen haben soll. Schon von daher wäre es sowohl im Interesse des M. als auch des nachfolgenden Verkehrs unverantwortlich gewesen, M. allein und ohne Beobachtung auf der Standspur der BAB zurückzulassen, zumal H. und alle sonst anwesenden medizinischen Laien grundsätzlich überhaupt nicht und schon gar nicht nach so kurzer Zeit in der Lage waren, annähernd abzuschätzen, welche psychischen Folgen der vorangegangene schwere Unfall tatsächlich bei M. hinterlassen hatte und ob z.B. ein "Schock" sich gerade nur oder überhaupt in den vom Zeugen D. dafür als maßgeblich erachteten Auffälligkeiten äußert. Auch die physischen Folgen konnten H., die Klägerin zu 1) und der Zeuge D. abschließend kaum beurteilen, selbst wenn sie keine äußerlichen Verletzungen bemerkten und deshalb die laut Gutachten des Kfz-Sachverständigen vom 16. Januar 1998 im Innenbereich des Porsche an der Lehne des Beifahrersitzes, im Bereich der Kopfstütze, an der Sitzfläche, der Innenleiste der Türverkleidung des Beifahrersitzes und am Scheibenrahmen rechts oben gefundenen Blutspuren mit hellerem kurzen Haar nicht auf eine Verletzung des M. bei dem ersten Unfall zurückgeführt werden, zumal diesen Blutspuren im Strafverfahren gegen N. K., keine Bedeutung beigemessen und ihre Herkunft nicht geklärt wurde. Da M. sich beim ersten Unfall allein in seinem Fahrzeug befand, können die Blutspuren zwar nicht von einem Beifahrer stammen und sie können, da die rechte Beifahrerseite nach den Feststellungen der Polizei, des Kfz-Sachverständigen und den gefertigten Fotos und Skizzen weder unmittelbar noch mittelbar z.B. durch hineingeschleuderte Personen betroffen war, auch nicht vom zweiten Unfall herrühren. Möglicherweise hat sich jedoch M. nach dem zweiten Unfall in verletztem Zustand auf den Beifahrersitz seines Pkw gesetzt.
Auch unabhängig von tatsächlichen körperlichen Verletzungen und/oder einem echten "Schock" des M. war das weitere Verweilen des H. auf dem Standstreifen bei M., der kurz zuvor auf der BAB einen schweren Unfall erlitten hatte und davon auch für den Zeugen D. erkennbar zumindest psychisch durchaus nicht unbeeindruckt geblieben war, wesentlich auch aus Gründen des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII geboten. Ob dies sogar bis zum Eintreffen der Polizei oder eines Arztes anzunehmen ist, kann dahinstehen, da H. M. in dessen Interesse und auch zur Vermeidung einer Gefährdung des nachfolgenden Verkehrs jedenfalls nicht schon wenige Minuten nach dem erlittenen Angst- und Schreckerlebnis des Unfalls auf der Standspur der BAB sich selbst überlassen konnte. Dabei ist es auch unerheblich, ob H. und M. vor dem Eintreffen des Zeugen D. über das "Unfallgeschehen und die damit zusammenhängende Schuldfrage" diskutierten, was die Klägerin zu 1) - bei allerdings "etwas geteilter Aufmerksamkeit" wegen der Beaufsichtigung der Tochter - nicht bestätigt hat und auch der Zeuge D. letztlich gar nicht gehört, sondern nur vermutet hat, und ein solches Gespräch nach der kurzen Unterredung mit dem Zeugen D. bis zum Zeitpunkt des Unfalls fortgesetzt wurde. Ebenso unerheblich ist, dass im Zeitpunkt des Unfalls kurz vor 17.45 Uhr die Klägerin zu 1) sich auf Bitten des H. zu ihrem Pkw begeben hatte, um sich zum einen um die gemeinsame Tochter zu kümmern und zum anderen um "etwas zum Schreiben" zu holen, weil H. "Anschriften notieren wollte", und auch der Zeuge D. zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt war, um "seine Papiere zu holen". Denn das ändert nichts daran, dass der Aufenthalt des H. bei dem kurz zuvor verunglückten M. aus den genannten Gründen zumindest zu diesem Zeitpunkt noch als Hilfe im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII objektiv erforderlich war und es besagt auch nicht, dass H. jedenfalls subjektiv sein Verweilen bei M. nicht mehr allein oder wesentlich auch noch als Hilfeleistung angesehen hat und es ihm allein nur noch darum ging eigene Angelegenheiten z.B. im Sinne von § 142 StGB zu erledigen. Hilfe- und Beistandsleistungen zugunsten eines Verunglückten können selbst bei körperlich Schwerstverletzten oft nur in Form der persönlichen Anwesenheit und Zuwendung, des Zuredens und Unterhaltens bis zur Übernahme der Verantwortung durch Polizei oder Arzt erbracht werden, wobei das vorangegangene Erlebnis des Unfalls als das für den Verunglückten in diesem Zeitpunkt einzig allein wichtige Thema selbstverständlich auch für den Helfer der naheliegende und natürliche Anknüpfungspunkt bei seinen verbalen Bemühungen ist. Wenn dabei zwischen Verletztem und Helfer speziell auch Schuldfragen erörtert und/oder untereinander sowie mit hinzukommenden Dritten, die sich - wie der Zeuge D. - unaufgefordert u.a. als Zeuge zur Verfügung stellen, Anschriften ausgetauscht werden, ist dies grundsätzlich ebenso wie sonstige Gespräche und Maßnahmen zur Beruhigung des Verletzten und zur Überbrückung der Zeit bis zum Eintreffen von Polizei oder Arzt der Hilfeleistung zuzurechnen. Warum dies für den Fall, dass der Helfer gleichzeitig auch als Zeuge oder potentieller Beteiligter des Unfalls in Betracht kommt, in jedem Fall anders sein soll, ist nicht ersichtlich. Selbst wenn hier Gespräche über Schuldfragen und ein Austausch von Adressen nicht mindestens auch als gemischte Tätigkeit, sondern allgemein oder aufgrund der Umstände des Einzelfalls als rein eigenwirtschaftliche Angelegenheit des Helfers zu werten wären, ist H. nicht infolge einer solchen eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, sondern deshalb verunglückt, weil er wesentlich auch mit Helferabsicht auf dem Standstreifen angehalten hat, nach Eintreffen des M. auf dem Standstreifen sich aus eben diesem Grund zu diesem begeben und sich hinter dem Porsche stehend mit ihm unterhalten hat, der vorausgehende Unfall mit seinen Schadensfolgen aufgrund der unklaren gesundheitlichen Verfassung des M. noch nicht beendet war, H. infolgedessen von der Notwendigkeit seines weiteren Verweilens bei M. auf dem Standstreifen zu dessen Beobachtung und Beruhigung ausgehen musste und konnte und der Gefährlichkeit dieses Ortes deshalb wegen seines aus Gründen des § 2 Abs. 1 Nr. 13a SGB VII zumindest wesentlich mitbedingten Aufenthaltes an dieser Stelle erlegen ist. Ein eventuelles eigenwirtschaftliches Gespräch über Schuldfragen und der beabsichtigte Adressenaustausch haben zu dem Unfall nicht wesentlich beigetragen, H. u.a. insbesondere nicht erst an den Ort seines Unfalls geführt. Insoweit ist die Situation jedenfalls nicht anders zu sehen, als wenn ein mit einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit (z.B. Telefonieren) befasster versicherter Arbeitnehmer im räumlich-zeitlichen Bereich seines Arbeitsplatzes von einer besonderen Betriebsgefahr (z.B. Explosion) betroffen wird, ohne dass die private Verrichtung wesentlich zur Bedrohung durch die zum Unfall führende Betriebsgefahr beigetragen hat (s. dazu BSG SozR 3-2200 § 548 Nrn. 22, 38).
Die Berufung konnte danach keinen Erfolg haben. Dem Antrag des Beklagten, die Zeugen R. und D. zum Geschehen vor dem zweiten Unfall (Hilfeleistungsabsicht des H., objektive Erforderlichkeit zur Hilfeleistung zugunsten des M., Diskussion von H. und M. über die Schuldfrage) zu befragen, war nicht nachzukommen, da dies schon wiederholt geschehen ist und nicht ersichtlich ist, welche neuen entscheidungserheblichen Erkenntnisse durch eine erneute Befragung gewonnen werden könnten.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 193 SGG, diejenige über die Zulassung der Revision auf § 160 Abs. 2 SGG.
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