L 1 KR 337/07

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Krankenversicherung
Abteilung
1
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 12 KR 258/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 1 KR 337/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Leitsätze
§ 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist nicht auf arbeitslose Personen anzuwenden, die weder Erziehungsgeld (oder Elterngeld) beziehen noch Elternzeit in Anspruch nehmen.

Eine Gesetzeslücke, die durch richterliche Rechtsfortbildung ausgefüllt werden könnte, liegt nicht vor.

Die unterschiedliche krankenversicherungsrechtliche Behandlung von Arbeitnehmern im Erziehungsurlaub bzw. in Elternzeit und Arbeitslosen während der Zeit der Kindesbetreuung ist gerechtfertigt. Art. 3 Abs. 1 GG ist nicht verletzt.
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 29. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die beitragsfreie Versicherung des Klägers wegen Bezugs von Erziehungsgeld über den 10. Mai 2007 hinaus fortbestand.

Der 1971 geborene Kläger war bis zum 30. Januar 2007 wegen Bezugs von Arbeitslosengeld bei der Beklagten pflichtversichert. Anschließend bestand eine beitragsfreie Mitgliedschaft durch den Bezug von Erziehungsgeld bis zum 10. Mai 2007 für seine am 11. November 2006 geborene Tochter. Seitdem bezieht der Kläger kein eigenes Einkommen. Die vollzeitbeschäftigte Ehefrau des Klägers ist privat krankenversichert.

Mit Schreiben vom 3. August 2007 forderte die Beklagte den Kläger zur Rückgabe seiner Krankenversicherungskarte auf. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 9. August 2007 die Kündigung einer eventuell bestehenden beitragspflichtigen Mitgliedschaft. Er wurde freiwilliges Mitglied bei einer anderen gesetzlichen Krankenkasse.

Der Kläger hat am 9. August 2007 einstweiligen Rechtsschutz beim Sozialgericht Kassel (S 12 KR 250/07 ER) beantragt. Mit Beschluss vom 23. August 2007 hat das Sozialgericht den Antrag als unbegründet abgelehnt, da die Rückforderung der Krankenversichertenkarte keinen anfechtbaren Verwaltungsakt darstelle. Zudem bestehe auch kein Anordnungsanspruch, da die Voraussetzungen für eine beitragsfreie Fortführung der Mitgliedschaft des Klägers ab dem 10. Mai 2007 nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht mehr vorlägen.

Am 20. August 2007 hat der Kläger beim Sozialgericht Kassel Feststellungsklage erhoben. Als Arbeitsloser werde er gegenüber Arbeitnehmern und Beziehern von – seit dem 1. Januar 2007 gewährten – Elterngeld benachteiligt, da dieses einkommensunabhängig gezahlt werde. Mit Gerichtsbescheid vom 29. Oktober 2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Mit dem letzten Tag des Bezugs von Erziehungsgeld (10. Mai 2007) habe die beitragsfreie Mitgliedschaft geendet. Die Pflichtmitgliedschaft habe auch nicht nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V fortbestanden, weil der Kläger sich nicht im Erziehungsurlaub im Sinne dieser Vorschrift befinde. Denn er habe seit dem Ende des Erziehungsgeldbezugs nicht in einem Arbeitsverhältnis gestanden, in dessen Rahmen er Erziehungsurlaub hätte beanspruchen können. § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V sei auch nicht entsprechend auf Zeiten anzuwenden, in denen sich ein Arbeitsloser der Betreuung und Erziehung seines Kindes widmet. Eine rechtswidrige Ungleichbehandlung liege nicht vor. Der Gesetzgeber habe mit der Abkoppelung des Erziehungsurlaubs vom Erziehungsgeld für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer eine Vergünstigung geschaffen. Entsprechend sei für diesen Personenkreis das Fortbestehen des Krankenversicherungsschutzes in der bisherigen Ausgestaltung als Pflichtmitgliedschaft geregelt worden. Dies sei naheliegend und gerechtfertigt, da die gesetzliche Krankenversicherung typischerweise die Krankenversicherung der Beschäftigten sei. Während der Beschäftigung bestehe jedenfalls eines der die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestandsmerkmale - das Beschäftigungsverhältnis - fort. Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit fänden im Recht der Arbeitslosenversicherung hingegen keine derartige Entsprechung. Anders als bei Arbeitnehmern im Erziehungsurlaub seien bei Arbeitslosen während der Zeit der Kinderbetreuung die aktuellen, Versicherungspflicht begründenden Rechtsbeziehungen zur Arbeitslosenversicherung gelöst. Auch ein Verstoß gegen Art. 6 Grundgesetz (GG) liege nicht vor. Die seit dem 1. Januar 2007 geltenden Regelungen zum Elterngeld seien auf den Kläger nicht anwendbar.

Der Kläger hat gegen den ihm am 31. Oktober 2007 zugestellten Gerichtsbescheid am 26. November 2007 vor dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und vorgetragen, dass § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch auf Arbeitslose anzuwenden sei. Der Gesetzgeber habe mit den Vorschriften zum Elterngeld für Arbeitslose, die sich der Betreuung ihrer nach dem 31. Dezember 2006 geborenen Kinder widmen, geregelt, dass Arbeitslose unabhängig vom Einkommen ihres Ehegatten Elterngeld beziehen. Die Stichtagsregelung zum Elterngeld habe nicht bewirken sollen, dass § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf Arbeitslose, deren Kinder vor dem 1. Januar 2007 geboren sind, nicht anzuwenden sei. Daher liege eine Regelungslücke vor. Im Wege der Auslegung sei § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V entsprechend auf sämtliche Arbeitslose anzuwenden, die sich der Betreuung ihres Kindes widmen. Die Benachteiligung arbeitsloser Erziehender gegenüber Beschäftigten verstoße jedenfalls gegen Art. 3 GG. Er habe zum Beginn der Schwangerschaft seiner Ehefrau noch in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden. Leider sei ihm vor der Geburt seiner Tochter gekündigt worden. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 17. Juni 1999 sei aufgrund der Änderung der Rechtslage nicht mehr maßgeblich. Auch Arbeitslose seien faktisch in Elternzeit und müssten daher beitragsfrei weiterversichert werden. Elternzeit bedeute nicht nur die Zeit der Kindererziehung durch Arbeitnehmer. Sie sei im Gegensatz zum Erziehungsurlaub nicht mehr nur arbeitsrechtlich ausgestaltet. Ferner stelle der Gesetzgeber in § 56 Abs. 2 SGB VI (Anrechnung von Kindererziehungszeiten) und § 26 Abs. 2 a SGB III (Versicherungspflicht von Erziehenden) nicht mehr auf den Tatbestand des Bezugs einer Leistung ab.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtbescheid des Sozialgerichts Kassel vom 29. Oktober 2007 aufzuheben und festzustellen, dass die zwischen ihm und der Beklagten bestandene beitragsfreie Mitgliedschaft in der Gesetzlichen Krankenversicherung gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über den 10. Mai 2007 hinaus für den Zeitraum fortbestanden hat, für den er als Arbeitnehmer Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit erhalten hätte.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung ergehen, da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben, § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Berufung hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere liegt das erforderliche Feststellungsinteresse vor, da der Kläger ein berechtigtes Interesse an einer Feststellung darüber hat, ob er bei der Beklagten gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über den 10. Mai 2007 hinaus versichert ist.

Die Klage ist jedoch unbegründet, wie das Sozialgericht zu Recht entschieden hat. Die Versicherung des Klägers bei der Beklagten bestand nicht gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V über den fraglichen Zeitpunkt hinaus fort.

Gemäß § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bleibt die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger erhalten, solange nach gesetzlichen Vorschriften Erziehungsgeld oder Elterngeld bezogen oder Elternzeit in Anspruch genommen wird. Diese Voraussetzungen liegen bei dem Kläger nicht vor.

Der Kläger erhielt bis zum 10. Mai 2007 Erziehungsgeld nach § 1 des Gesetzes zum Erziehungsgeld und zur Elternzeit (Bundeserziehungsgeldgesetz - BErzGG -, neugefasst durch Bek. vom 9. Februar 2004, BGBl. I 206, geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 13. Dezember 2006, BGBl. I 2915; aufgehoben durch Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2006, BGBl. I 2748 mit Wirkung vom 1. Januar 2009). Ab dem 11. Mai 2007 bestand aufgrund des Einkommens seiner Ehefrau kein weiterer Erziehungsgeldanspruch. Anspruch auf Elterngeld nach dem seit dem 1. Januar 2007 geltenden Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG - vom 1. Januar 2007, BGBl I 2006, 2748) hat der Kläger gemäß der Übergangsregelung in § 27 Abs. 1 BEEG nicht. Erziehungsurlaub oder Erziehungszeit (§ 15 Abs. 1 BErzGG bzw. §§ 15 Abs. 1, 27 Abs. 2 BEEG) konnte der Kläger aufgrund von Arbeitslosigkeit nicht beanspruchen. Die zunächst durch den Bezug von Erziehungsgeld fortgesetzte Mitgliedschaft des Klägers bei der Beklagten endete mit diesem.

Entgegen der Auffassung des Klägers ist § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auch nicht entsprechend auf Arbeitslose anzuwenden. Erziehungsurlaub gemäß § 15 Abs. 1 BErzGG (bzw. Elternzeit gemäß §§ 15 Abs. 1, 27 Abs. 2 BEEG) ist ein arbeitsrechtlicher Anspruch. Er gewährt Arbeitnehmern, die in einem Arbeits- oder Berufsbildungsverhältnis stehen (§ 20 Abs. 1 BErzGG bzw. BEEG), in Heimarbeit beschäftigt oder diesen gleichgestellt sind (§ 20 Abs. 2 BErzGG bzw. BEEG), einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit zum Zweck der Kindesbetreuung. Der Anspruch auf Erziehungsurlaub stellt für diesen Personenkreis die notwendige arbeitsrechtliche Ergänzung des Anspruchs auf Erziehungsgeld dar, weil dieses nur erhält, wer keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübt (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BErzGG bzw. BEEG). Arbeitnehmer, die eine volle Erwerbstätigkeit ausüben, könnten ohne diesen Freistellungsanspruch gegen ihren Arbeitgeber kein Erziehungsgeld (bzw. Elterngeld) beanspruchen. Seit der Verlängerung der Anspruchsdauer des Freistellungsanspruchs über die des Erziehungsgelds hinaus kommt dem Erziehungsurlaub eine eigenständige Bedeutung für die mit dem BErzGG verfolgten Ziele zu. Wie das Erziehungsgeld soll er den im Arbeitsverhältnis stehenden Eltern ermöglichen oder erleichtern, dass sich ein Elternteil der Betreuung und Erziehung des Kindes in der ersten Lebensphase widmen kann. Trotz der selbstständigen Regelung des Anspruchs auf Erziehungsurlaub ist es bei seiner arbeitsrechtlichen Ausgestaltung geblieben (BSG, Urteil vom 17. Juni 1999 – B 12 KR 22/98 R = NZS 2000, S. 87 ff.).

Eine Gesetzeslücke, die durch richterliche Rechtsfortbildung ausgefüllt werden könnte, liegt nicht vor. Der Gesetzgeber hatte sich schon im Gesetzgebungsverfahren zum BErzGG mit der Frage der Einbeziehung Arbeitsloser in den Kreis der Anspruchsberechtigten befasst. Die daraufhin getroffenen Regelungen sind im Zusammenhang mit den Änderungen des BErzGG und Änderungen des Arbeitsförderungsrechts fortlaufend angepasst worden (vgl. BT-Drucks. 12/3608, S. 114; s. a. BSG, Urteil vom 17. Juni 1999, a.a.O.). Angesichts dieser Gesetzgebungspraxis hätte es einer ausdrücklichen Regelung bedurft, wenn der Gesetzgeber die Pflichtmitgliedschaft von arbeitslosen Leistungsempfängern nach § 192 Abs 1 Nr. 2 SGB V auf Zeiten hätte erstrecken wollen, in denen diese Arbeitslosen keine Leistungen mehr beziehen, sondern sich der Betreuung eines Kindes widmen und für sie nicht schon aufgrund des Bezuges von Erziehungsgeld die Pflichtmitgliedschaft erhalten bleibt. Eine solche Regelung hat der Gesetzgeber jedoch nicht getroffen.

Die Beschränkung des Erhalts der Pflichtmitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V auf bisher versicherungspflichtig beschäftigte Arbeitnehmer, die während des fortbestehenden Arbeitsverhältnisses Erziehungsurlaub nach § 15 Abs. 1 BErzGG in Anspruch nehmen, verstößt auch nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Insbesondere liegt keine ungerechtfertigte Beitragsbelastung von Arbeitslosen im Vergleich zu Arbeitnehmern im Erziehungsurlaub vor. Zwar zahlen Arbeitnehmer im Erziehungsurlaub, die nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V Pflichtmitglieder bleiben, in der Regel keine Beiträge, weil sie nach § 226 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 SGB V zumeist keine beitragspflichtigen Einnahmen aus einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, aus Versorgungsbezügen oder Arbeitseinkommen haben. Bisher versicherungspflichtige Arbeitslose sind jedoch hinsichtlich der Beitragsbelastung während einer anschließenden Zeit der Kindesbetreuung vielfach nicht schlechter gestellt. Sie bleiben zwar nicht Pflichtmitglieder in der gesetzlichen Krankenversicherung. Sie sind aber, wenn sie verheiratet sind und der Ehegatte gesetzlich krankenversichert ist, nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V beitragsfrei familienversichert, sofern sie nicht über eigene Einkünfte verfügen, die die Familienversicherung ausschließen (vgl. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V). Demgegenüber schlechter gestellt sind Arbeitslose, die unverheiratet sind oder deren Ehegatte wie beim Kläger nicht gesetzlich krankenversichert ist. Diese beiden Gruppen von Arbeitslosen können sich bei Vorliegen einer ausreichenden Vorversicherungszeit zwar freiwillig weiterversichern (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V). Die freiwillige Versicherung führt jedoch, ebenso wie eine private Krankenversicherung, zwangsläufig zur Beitragsbelastung. Die Beitragsbemessung für freiwillige Mitglieder hat deren volle wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu berücksichtigen (§ 240 Abs. 1 Satz 2 SGB V). Soweit der Versicherte keine oder nur geringe eigene Einnahmen hat, ist auch das Ehegatteneinkommen anteilig anzurechnen (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 1999, a.a.O., mwN). Bei fehlenden oder nur geringen berücksichtigungsfähigen Einnahmen sind Beiträge jedenfalls nach den Mindesteinnahmen des § 240 Abs. 4 Satz 1 SGB V zu zahlen. In diesen Fällen bedeutet die freiwillige Versicherung daher das Ende der Beitragsfreiheit.

Für die unterschiedliche Behandlung von Arbeitnehmern im Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit und Arbeitslosen während der Zeit der Kindesbetreuung bestehen jedoch gute Gründe. Der Gesetzgeber hat mit der Abkoppelung des Erziehungsurlaubs vom Erziehungsgeld (wie auch der Elternzeit vom Elterngeld) für die in einem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer eine Vergünstigung geschaffen. Entsprechend ist für diesen Personenkreis das Fortbestehen des Krankenversicherungsschutzes in der bisherigen Ausgestaltung als Pflichtmitgliedschaft geregelt worden. Das ist naheliegend und gerechtfertigt. Die gesetzliche Krankenversicherung ist typischerweise die Krankenversicherung der Beschäftigten. Während des Erziehungsurlaubs (bzw. Elternzeit) besteht jedenfalls eines der die Versicherungspflicht auslösenden Tatbestandsmerkmale - das Beschäftigungsverhältnis – weiter fort (vgl. BSG, Urteil vom 17. Juni 1999, a.a.O.; im Ergebnis ebenso LSG Brandenburg, Urteil vom 13. Januar 2004 – L 4 KR 8/02 - juris). Art. 3 Abs. 1 GG schließlich verpflichtet den Gesetzgeber, der sich im Rahmen seines Ermessens bei der Ausgestaltung von staatlichen Leistungen für eine familienpolitische Förderung durch Gewährung von Erziehungsgeld und Erziehungsurlaub entschieden hat, nicht, diese Förderung auch im Zusammenhang mit anderen sozialrechtlichen Regelungen zur Geltung zu bringen (BVerfG, Kammerbeschluss vom 25. November 2004 – 1 BvR 2303/03 = NZA-RR 2005, 154).

Soweit der Kläger darauf verweist, dass der Gesetzgeber in anderen Vorschriften nicht mehr auf den Tatbestand des Bezugs einer Leistung abstellt, führt dies zu keiner anderen rechtlichen Bewertung. Seit dem 1. Januar 2003 sind gemäß § 26 Abs. 2 a SGB III (BGBl. I 2001, S. 3443) Personen in der Zeit, in welcher sie ein Kind erziehen, welches das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, unter bestimmten Voraussetzungen in der Arbeitslosenversicherung versicherungspflichtig. Die Beiträge trägt gemäß § 347 Nr. 9 SGB III der Bund. Mit § 26 Abs. 2 a SGB III sollen Nachteile in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen werden, die den Betroffenen bei Unterbrechung ihrer Beschäftigung wegen der Kindererziehung entstehen können (Timme, in: Hauck/Noftz, SGB III – Arbeitsförderung, Kommentar, § 26 Rn. 43 mit Verweis auf BT-Drucks. 14/6944 S. 30). Eine solche Unterbrechung der Beschäftigung liegt bei dem Kläger jedoch gerade nicht vor. Damit kann aus dieser Regelung auch nicht gefolgert werden, dass § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V erweiternd auszulegen ist.

Der vom Kläger zitierte § 56 Abs. 2 SGB VI wiederum bestimmt die Voraussetzungen, unter denen einem Elternteil für die Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren eine Kindererziehungszeit als Pflichtbeitragszeit anzurechnen ist. Die Anrechung setzt keine verminderte Berufstätigkeit voraus. Die Pflichtbeitragszeiten wegen Kindererziehungszeiten werden vielmehr neben sonstigen Beitragszeiten nach den Grundsätzen der Mehrfachbeschäftigung ("additiv") bis zu einem aus der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze ermittelten Höchstwert berücksichtigt (Fichte, in: Hauck/Haines, SGB VI, § 56 Rn. 14). Damit sind Kindererziehungszeiten nach § 56 Abs. 2 SGB VI nicht mit Erziehungsurlaub gemäß § 15 BErzGG oder Elternzeit gemäß § 15 BEEG gleichzusetzen. Auch § 56 Abs. 2 SGB VI kann damit eine andere Auslegung von § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V nicht begründen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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