Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 218/07
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 15/08
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 6 KA 62/08 B
Datum
Kategorie
Beschluss
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 12. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Zulassung als Vertragsärztin wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.
Die 1946 geborene Klägerin ist seit 1990 als Neurologin und Psychiaterin mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie im Zuständigkeitsbereich der Beklagten als Vertragsärztin zugelassen.
Bereits mit Beschluss vom 21. November 2000 hatte der Zulassungsausschuss der Klägerin die Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen und der Berufungsausschuss dies mit Beschluss vom 27. Juni 2001 bestätigt. Die dagegen gerichtete Klage blieb zunächst erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2003 - Az.: S 29 KA 2815/01). Auf die Berufung der Klägerin hob der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 3. März 2004 (Az.: L 7 KA 524/03) das Urteil des Sozialgerichts und den Beschluss des Beklagten vom 27. Juni 2001 auf, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin vor dem Beklagten geladen worden und ihr Vertagungsantrag unter Verletzung rechtlichen Gehörs übergangen worden sei.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 beantragte die Beigeladene zu 1. erneut die Entziehung der Zulassung, weil die Klägerin im Zeitraum vom 3. Quartal 1997 bis zum 3.Quartal 2005 lediglich im 3. Quartal 2002 eine Abrechnung mit insgesamt sechs Fällen eingereicht hatte. Dem Antrag war eine nach den Ermittlungen der kaufmännischen Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1. gefertigte Aufstellung der Abrechnungen der Klägerin seit 1990 beigefügt.
Mit Beschluss vom 23. März 2006 entzog der Zulassungsausschuss der Klägerin erneut die Zulassung gemäß § 95 Abs. 6 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 27 Ärzte-ZV.
In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren kündigte die Klägerin die Vorlage von Abrechnungskopien an, ohne dem allerdings nachzukommen. Mit dem ihr am 6. Januar 2007 zugestellten Schreiben vom 5. Januar 2007 wurde die Klägerin zum Verhandlungstermin vor dem Beklagten am 25. Januar 2007 geladen. Mit dem per Telefax bei der Beklagten am 25. Januar 2007 eingegangenen Schreiben gleichen Datums beantragte die Klägerin - erneut - eine Terminsverlegung, weil die Versorgung ihres schwerpflegebedürftigen Vaters am Terminstag nicht gewährleistet sei.
Mit dem der Klägerin am 20. April 2007 zugestellten Beschluss vom 25. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf Terminsverlegung ab, weil die Klägerin innerhalb der Ladungsfrist von zwei Wochen ausreichend Gelegenheit gehabt habe, für eine qualifizierte Versorgung ihres Vaters Sorge zu tragen. Die von ihr behauptete kurzfristige Absage wegen einer Erkrankung habe sie nicht belegt und ihre Behauptung sei im Hinblick auf die schon bisher aufgetretenen Kommunikationsschwierigkeiten auch nicht aus sich heraus glaubhaft. In der Sache gebe es keine Veranlassung, die Richtigkeit der Darstellung der Beigeladenen zu 1. zu bezweifeln.
Die hiergegen am 21. Mai 2007 erhobene Klage, mit der die Klägerin erneut keine Nachweise über die von ihr behaupteten weiteren Abrechnungen vorgelegt hat, hat das Sozialgericht Marburg mit Urteil vom 12. Dezember 2007 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe seit dem 4. Quartal 2002 und damit annähernd seit fünf Jahren bis zur mündlichen Verhandlung keine Abrechnung bei der Beigeladenen zu 1. eingereicht. Damit sei zur Überzeugung der Kammer erwiesen, dass sie ihren Beruf seit längerem nicht mehr ausübe. Ihr Vortrag, die Beigeladene zu 1. bearbeite lediglich die von ihr eingereichten Abrechnungen nicht, sei unsubstantiiert, denn trotz wiederholter Aufforderungen habe sie hierfür keinerlei Nachweise beigebracht. Die von ihr im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen enthielten lediglich eine Beilage zur Abrechnung, wie sie von der Beigeladenen zu 1. vor jeder Quartalsabrechnung übersandt werde.
Gegen das ihr am 19. Januar 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Februar 2008 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt, die sie mit dem am 25. Juli 2008 per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 24. Juli 2008 damit begründet hat, sie übe weiterhin ihrer vertragsärztliche Tätigkeit aus. Sie könne einzelne Patienten benennen, sofern sie von ihrer Schweigepflicht entbunden werde. Einen Patienten, den sie seit Jahren psychotherapeutisch betreue, hat die Klägerin im Hinblick auf ein beim Sozialgericht Frankfurt am Main insoweit anhängiges Streitverfahren namentlich benannt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 12. Dezember 2007 und den Beschluss des Beklagten vom 25. Januar 2007 aufzuheben.
Der Beklagte hat sich im Berufungsverfahren in der Sache nicht geäußert.
Der Senat hat die Beteiligten zu seiner Absicht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, angehört.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.
Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Marburg und der angefochtene Beschluss des Beklagten vom 25. Januar 2007 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin war ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen, weil sie die vertragsärztliche Tätigkeit seit nunmehr über fünf Jahren nicht mehr ausübt (§ 95 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. § 27 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).
Dies hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils bereits zutreffend ausgeführt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt und insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren eine weitere kontinuierliche Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht dargetan hat und der Senat daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Beigeladenen zu 1. in deren Antragsschrift vom 22. Dezember 2005 hat. Ob die Klägerin im Falle des von ihr im Berufungsverfahren zuletzt genannten einzelnen Patienten tatsächlich noch vertragsärztliche Leistungen erbracht hat, konnte hierbei dahingestellt bleiben, denn auch schon eine geringe Zahl von Behandlungsfällen (in zwei Quartalen 24 bzw. 26 Fälle) lässt Zweifel an der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit aufkommen (so zutreffend: Schallen, Ärzte-ZV, Kommentar, 5. Auflage 2007, § 27 Rdnr. 771 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2000, Az.: B 6 KA 27/99 R). Im Übrigen hatte die Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinreichend Gelegenheit, die weitere kontinuierliche Ausübung einer vertragsärztlichen Tätigkeit durch Vorlage entsprechender Abrechnungen gegenüber der Beigeladenen zu 1. nachzuweisen. Dies ist nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Der Streitwert war nach der sich aus dem Berufungsantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen endgültig auf 60.000,00 EUR festzusetzen (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 47,52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in - GKG). Insoweit wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Streitwertbeschlusses des Sozialgerichts Marburg vom 22. Februar 2008 Bezug genommen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 60.000,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand:
Die Klägerin wendet sich gegen die Entziehung der Zulassung als Vertragsärztin wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit.
Die 1946 geborene Klägerin ist seit 1990 als Neurologin und Psychiaterin mit Zusatzbezeichnung Psychotherapie im Zuständigkeitsbereich der Beklagten als Vertragsärztin zugelassen.
Bereits mit Beschluss vom 21. November 2000 hatte der Zulassungsausschuss der Klägerin die Zulassung wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit entzogen und der Berufungsausschuss dies mit Beschluss vom 27. Juni 2001 bestätigt. Die dagegen gerichtete Klage blieb zunächst erfolglos (Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 26. Februar 2003 - Az.: S 29 KA 2815/01). Auf die Berufung der Klägerin hob der 7. Senat des Hessischen Landessozialgerichts mit Urteil vom 3. März 2004 (Az.: L 7 KA 524/03) das Urteil des Sozialgerichts und den Beschluss des Beklagten vom 27. Juni 2001 auf, weil die Klägerin nicht ordnungsgemäß zum Verhandlungstermin vor dem Beklagten geladen worden und ihr Vertagungsantrag unter Verletzung rechtlichen Gehörs übergangen worden sei.
Mit Schreiben vom 22. Dezember 2005 beantragte die Beigeladene zu 1. erneut die Entziehung der Zulassung, weil die Klägerin im Zeitraum vom 3. Quartal 1997 bis zum 3.Quartal 2005 lediglich im 3. Quartal 2002 eine Abrechnung mit insgesamt sechs Fällen eingereicht hatte. Dem Antrag war eine nach den Ermittlungen der kaufmännischen Geschäftsführung der Beigeladenen zu 1. gefertigte Aufstellung der Abrechnungen der Klägerin seit 1990 beigefügt.
Mit Beschluss vom 23. März 2006 entzog der Zulassungsausschuss der Klägerin erneut die Zulassung gemäß § 95 Abs. 6 Sozialgesetzbuch, Fünftes Buch (SGB V) i.V.m. § 27 Ärzte-ZV.
In dem sich anschließenden Widerspruchsverfahren kündigte die Klägerin die Vorlage von Abrechnungskopien an, ohne dem allerdings nachzukommen. Mit dem ihr am 6. Januar 2007 zugestellten Schreiben vom 5. Januar 2007 wurde die Klägerin zum Verhandlungstermin vor dem Beklagten am 25. Januar 2007 geladen. Mit dem per Telefax bei der Beklagten am 25. Januar 2007 eingegangenen Schreiben gleichen Datums beantragte die Klägerin - erneut - eine Terminsverlegung, weil die Versorgung ihres schwerpflegebedürftigen Vaters am Terminstag nicht gewährleistet sei.
Mit dem der Klägerin am 20. April 2007 zugestellten Beschluss vom 25. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück und lehnte den Antrag auf Terminsverlegung ab, weil die Klägerin innerhalb der Ladungsfrist von zwei Wochen ausreichend Gelegenheit gehabt habe, für eine qualifizierte Versorgung ihres Vaters Sorge zu tragen. Die von ihr behauptete kurzfristige Absage wegen einer Erkrankung habe sie nicht belegt und ihre Behauptung sei im Hinblick auf die schon bisher aufgetretenen Kommunikationsschwierigkeiten auch nicht aus sich heraus glaubhaft. In der Sache gebe es keine Veranlassung, die Richtigkeit der Darstellung der Beigeladenen zu 1. zu bezweifeln.
Die hiergegen am 21. Mai 2007 erhobene Klage, mit der die Klägerin erneut keine Nachweise über die von ihr behaupteten weiteren Abrechnungen vorgelegt hat, hat das Sozialgericht Marburg mit Urteil vom 12. Dezember 2007 als unbegründet abgewiesen. Die Klägerin habe seit dem 4. Quartal 2002 und damit annähernd seit fünf Jahren bis zur mündlichen Verhandlung keine Abrechnung bei der Beigeladenen zu 1. eingereicht. Damit sei zur Überzeugung der Kammer erwiesen, dass sie ihren Beruf seit längerem nicht mehr ausübe. Ihr Vortrag, die Beigeladene zu 1. bearbeite lediglich die von ihr eingereichten Abrechnungen nicht, sei unsubstantiiert, denn trotz wiederholter Aufforderungen habe sie hierfür keinerlei Nachweise beigebracht. Die von ihr im Klageverfahren vorgelegten Unterlagen enthielten lediglich eine Beilage zur Abrechnung, wie sie von der Beigeladenen zu 1. vor jeder Quartalsabrechnung übersandt werde.
Gegen das ihr am 19. Januar 2008 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 19. Februar 2008 Berufung zum Hessischen Landessozialgericht in Darmstadt eingelegt, die sie mit dem am 25. Juli 2008 per Telefax eingegangenen Schriftsatz vom 24. Juli 2008 damit begründet hat, sie übe weiterhin ihrer vertragsärztliche Tätigkeit aus. Sie könne einzelne Patienten benennen, sofern sie von ihrer Schweigepflicht entbunden werde. Einen Patienten, den sie seit Jahren psychotherapeutisch betreue, hat die Klägerin im Hinblick auf ein beim Sozialgericht Frankfurt am Main insoweit anhängiges Streitverfahren namentlich benannt.
Die Klägerin beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Marburg vom 12. Dezember 2007 und den Beschluss des Beklagten vom 25. Januar 2007 aufzuheben.
Der Beklagte hat sich im Berufungsverfahren in der Sache nicht geäußert.
Der Senat hat die Beteiligten zu seiner Absicht, die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss als unbegründet zurückzuweisen, angehört.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der Beratung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind zuvor angehört worden (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Die zulässige Berufung ist sachlich unbegründet.
Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Marburg und der angefochtene Beschluss des Beklagten vom 25. Januar 2007 sind rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin war ihre Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung zu entziehen, weil sie die vertragsärztliche Tätigkeit seit nunmehr über fünf Jahren nicht mehr ausübt (§ 95 Abs. 6 S. 1 SGB V i.V.m. § 27 der Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV).
Dies hat das Sozialgericht in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils bereits zutreffend ausgeführt, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen hierauf Bezug nimmt und insoweit von einer erneuten Darstellung der Entscheidungsgründe absieht (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass die Klägerin auch im Berufungsverfahren eine weitere kontinuierliche Teilnahme an der vertragsärztlichen Versorgung nicht dargetan hat und der Senat daher keine Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen der Beigeladenen zu 1. in deren Antragsschrift vom 22. Dezember 2005 hat. Ob die Klägerin im Falle des von ihr im Berufungsverfahren zuletzt genannten einzelnen Patienten tatsächlich noch vertragsärztliche Leistungen erbracht hat, konnte hierbei dahingestellt bleiben, denn auch schon eine geringe Zahl von Behandlungsfällen (in zwei Quartalen 24 bzw. 26 Fälle) lässt Zweifel an der Ausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit aufkommen (so zutreffend: Schallen, Ärzte-ZV, Kommentar, 5. Auflage 2007, § 27 Rdnr. 771 unter Hinweis auf Bundessozialgericht, Urteil vom 28. Juni 2000, Az.: B 6 KA 27/99 R). Im Übrigen hatte die Klägerin im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren hinreichend Gelegenheit, die weitere kontinuierliche Ausübung einer vertragsärztlichen Tätigkeit durch Vorlage entsprechender Abrechnungen gegenüber der Beigeladenen zu 1. nachzuweisen. Dies ist nicht geschehen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs. 1 SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
Der Streitwert war nach der sich aus dem Berufungsantrag ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen endgültig auf 60.000,00 EUR festzusetzen (§ 197a Abs. 1 SGG i.V.m. §§ 63 Abs. 2, 47,52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz in - GKG). Insoweit wird ergänzend auf die zutreffenden Ausführungen in den Gründen des Streitwertbeschlusses des Sozialgerichts Marburg vom 22. Februar 2008 Bezug genommen.
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