Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 5 Ar 108/94
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 678/99 ZVW
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juli 1995 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 18. August 1993 bis 26. Dezember 1993.
Der 1949 geborene Kläger bezog ab Januar 1981 mit Unterbrechungen Leistungen von der Beklagten wegen Arbeitslosigkeit. Vom 3. Dezember 1984 bis 20. Juni 1986 nahm er beim Berufsförderungswerk B. erfolgreich an einer Umschulungsmaßnahme zum Industriekaufmann teil. Fortan lebte er in B. und stand dort - mit Unterbrechungen - weiterhin im Leistungsbezug der Beklagten. Nach seiner Einlassung erbte er nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1977 ein Hausgrundstück in W., F-Straße, das zuvor die Hausnummern X und Y getragen hatte und nach der Wertschätzung des Ortssachverständigen vom 12. März 1993 einen Verkehrswert von 325.000,- DM und einen Einheitswert von 18.000,- DM hat. Das Haus umfasst eine Wohnfläche von 157,4 qm, wobei der jüngeren Schwester des Klägers, M. R., ein Wohnungsrecht für zwei Zimmer mit 22 qm eingeräumt ist. Außerdem stand der Mutter des Klägers, die im Haus des Klägers lebte, ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht am gesamten Grundstück bis zu ihrem Tod im Februar 1993 zu, weshalb ihr auch die Mieteinnahmen aus der Vermietung der übrigen Räume in dem Anwesen F-Straße zuflossen, wie den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers sowie dem Inhalt der Leistungsakten, zu entnehmen ist. Nach der Einlassung des Klägers mit Schriftsatz vom 4. Februar 2000 gab es für die Vermietung der Räume zunächst nur mündliche Mietverträge. Der erste schriftliche Mietvertrag datiert vom Februar 1989 und trägt wie alle weiteren schriftlichen Mietverträge die Unterschrift des Klägers als Vermieter, wobei jeweils nur einzelne Zimmer an unterschiedliche Personen vermietet worden waren.
Die letzte Arbeitslosengeldbewilligung ab April 1993 hob die Beklagte mit Wirkung vom 21. Juli 1993 auf, weil der Kläger ein zweites Mal einer Meldeaufforderung nicht nachgekommen war.
Am 20. August 1993 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte beim Arbeitsamt V B. u.a. die Bewilligung von Alhi.
Nachdem die Beklagte in einem sozialgerichtlichen Vergleich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4. August 1993 bis 17. August 1993 anerkannt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 22. September 1993 die Gewährung von Alhi ab 18. August 1993 ab, weil der Kläger Eigentümer eines Hausgrundstückes in W. sei, dessen Verkehrswert er in dem Antrag auf Alhi mit 460.000,- DM angegeben hatte. Ihm sei zumutbar, dieses Haus zu veräußern.
In seinem Widerspruch vom 27. September 1993 wies der Kläger darauf hin, dass auf dem Hausgrundstück eine Hypothek in Höhe von 120.000,- DM laste, für seine Schwester ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht für zwei Zimmer mit 22 qm Wohnfläche im Grundbuch eingetragen sei und sein (volljähriger) Adoptivsohn die Auszahlung eines Pflichtteils verlangen könne. Zudem habe er, auch während er in B. gelebt habe, ständig seinen zweiten Wohnsitz in W. beibehalten. Das Haus diene schließlich auch als Altersruhesitz zu seiner Altersvorsorge.
Am 27. Dezember 1993 zog der Kläger nach W. um und lebt seitdem, abgesehen von den ersten Wochen seines Aufenthalts bei seiner älteren Schwester, K. Sch., in seinem Haus unter der Anschrift F-Straße, wobei er zunächst dort keine eigene Wohnung hatte, weil alle Wohnräume vermietet bzw. dem Wohnungsrecht der jüngeren Schwester belegt waren.
Ebenfalls am 27. Dezember 1993 beantragte der Kläger erneut Alhi, die die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 12. Januar 1995 ab 27. Dezember 1993 unter Anrechnung der Mieteinnahmen aus dem Hausgrundstück bewilligte, weil der Kläger nunmehr das Haus selbst bewohne und ihm eine Verwertung deshalb ab 27. Dezember 1993 nicht mehr zumutbar gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1994 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. September 1993 zurück.
Die am 31. Januar 1994 erhobene Klage hat das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom 26. Juli 1995 (Az.: S 5 Ar 108/94) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei im streitigen Zeitraum nicht bedürftig gewesen. Der Verkauf des Hauses sei ihm zumutbar gewesen, weil er nicht in dem Haus gewohnt habe und auch der spätere Umzug nach W. nach seinen eigenen Angaben noch nicht vorhersehbar gewesen sei. Nachdem von ihm im Prozess vorgelegten Gutachten vom März 1993 betrage der Verkehrswert des Hauses 325.000,- DM bei guter Verkäuflichkeit. Selbst wenn man für das Wohnungsrecht der Schwester etwa 14 % oder 45.500,- DM abziehe (22 qm von 157,4 qm Gesamtnutzfläche) und die vom Kläger angegebenen Hypothekenschulden nebst Zinsen (142.841,74 DM) sowie weitere nicht spezifizierte Bankschulden und unbezahlte Handwerkerrechnungen nach Angaben des Klägers (12.000,- DM) als Belastung anerkenne, verbleibe dem Kläger ein Nettoerlös von 124.658,- DM, den er sich als Vermögen anrechnen lassen müsse. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,- DM und unter Zugrundelegung des maßgeblichen wöchentlichen Arbeitsentgelts von 740,- DM habe dem Kläger mithin für 157 Wochen kein Anspruch auf Alhi zugestanden.
Auf die am 4. September 1995 vom Kläger gegen das ihm am 9. August 1995 zugestellte Urteil eingelegte Berufung hat der erkennende Senat zunächst mit Urteil vom 4. März 1998 (Az.: L 6 AL 935/95) das Urteil des Sozialgerichts vom 26. Juli 1995 und den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1994 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 18. August 1993 bis 26. Dezember 1993 Alhi unter Berücksichtigung anrechenbarer Mieteinnahmen aus dem Hausgrundstück zu gewähren. Der Kläger sei jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bedürftig gewesen, da ihm zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar gewesen sei, sein selbst bewohntes Hausgrundstück zu verwerten. Zwar habe die Beklagte bei Erlass des ablehnenden Bescheides am 22. September 1993 davon ausgehen können, dass die Verwertung des Hauses gem. § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) zumutbar gewesen sei. Die Beklagte hätte jedoch im Januar 1994 die geänderte Sachlage - Umzug des Klägers in das eigene Haus - ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen.
Auf die hiergegen von der Beklagten erhobene Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25. März 1999 das Urteil des erkennenden Senats vom 4. März 1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem Vermögen nach Maßgabe der §§ 6 ff. AlhiV bei der Bemessung der Alhi zu berücksichtigen sei, maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ankomme. Vielmehr komme es nach der Rechtsprechung des BSG für die Feststellung der Bedürftigkeit nicht auf einen einmaligen Zeitpunkt an. Entscheidend sei, ob der Lebensunterhalt während des jeweiligen Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird, bzw. ob in diesem Zeitraum Vermögen vorhanden ist, das nach der AlhiV zu berücksichtigen ist. Damit könne jedenfalls die spätere Änderung der Vermögensverhältnisse (hier: Einzug in das Haus am 27. Dezember 1993) eine zuvor fehlende Bedürftigkeit nicht nachträglich begründen. Die Beklagte habe daher zutreffend den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV erst ab dem tatsächlichen Einzug in das Haus berücksichtigt. Für die Zeit vorher, um die es hier geht, könne sich der Kläger hingegen nicht auf § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV berufen, weil er sein Hausgrundstück zu dieser Zeit (noch) nicht bewohnt habe. Der Kläger, der seit den 80-er Jahren in B. gelebt habe und das mehrere 100 km entfernt liegende Haus in W. im wesentlichen nur als Vermieter genutzt habe, könne sich nicht darauf berufen, dass ihm das Hausgrundstück unmittelbar als Wohnung bzw. als Lebensmittelpunkt gedient habe. Ein gelegentlicher Aufenthalt, z.B. zu Zwecken des Urlaubs, werde von der Regelung nach § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV nicht erfasst. Auch die Beibehaltung einer Wohnung als "Zweitwohnsitz" reiche nicht aus, wenn - wie im Falle des Klägers - eine andere Wohnung den Lebensmittelpunkt bilde. Außerdem habe das LSG bindend festgestellt, dass der Kläger nicht vor dem 27. Dezember 1993 beabsichtigt habe, nach W. umzuziehen, weshalb die Frage, ob ein geplanter "alsbaldiger Einzug" in das Haus ebenfalls die Privilegierung des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV hätte auslösen können, keiner Erörterung bedürfe.
Der Kläger könne sich jedoch für den streitigen Zeitraum möglicherweise auf den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 3. Alt. AlhiV berufen. Hiernach sei die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar, soweit es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt sei. Der Kläger habe hierzu bislang vorgetragen, dass ihm das Haus als Altersruhesitz zu seiner Altersvorsorge diene. Hierauf seien die Vorinstanzen nicht eingegangen und hätten folglich auch tatsächliche Feststellungen u.a. zur subjektiven Zweckbestimmung des Hausgrundstücks als Alterssicherung nicht getroffen. Solche Feststellungen seien jedoch erforderlich, um überprüfen zu können, inwieweit der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 3. Alt. AlhiV zugunsten des Klägers eingreife. Hierbei gehe der Senat davon aus, dass der Tatbestand des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV unabhängig von § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV vorliegen könne. Denn auch ein Haus- und Grundbesitz könne zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt sein und damit den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV erfüllen. Dem stehe nicht bereits entgegen, dass in den beiden letztgenannten Fällen nicht das Vermögen als solches (der Kapitalwert des Haus- und Grundsbesitzes) zur Alterssicherung bestimmt sei, sondern nur ein dem mietfreien Wohnen oder den Mieteinnahmen entsprechender (Teil-) Wert. Insoweit könne nämlich ein Arbeitsloser, der seine Alterssicherung mittels Nutzung von Immobilieneigentum gewährleisten wolle, aus Gleichbehandlungsgründen grundsätzlich nicht anders bzw. nicht schlechter behandelt werden als ein Arbeitsloser, der über Kapitalvermögen verfüge und dieses zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung angelegt habe. Allerdings müsse das Haus- und Grundvermögen - um eine Besserstellung gegenüber der vorgenannten Gruppe auszuschließen - bei der Prüfung der "Angemessenheit" der Alterssicherung so behandelt werden, als ob sein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht würde.
Das LSG werde zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger sein Haus- und Grundvermögen tatsächlich zur Aufrechterhaltung seiner Alterssicherung - als Alterswohnsitz - bestimmt habe (subjektive Zweckbestimmung) und ob die objektiven Begleitumstände im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stünden und diese damit glaubhaft sei. Wegen der Besonderheit der "Anlageform" Haus- und Grundbesitz, bei der es im Gegensatz zur Anlage von Kapital keine hinreichend sicheren Kriterien gebe, dass das Hauseigentum zur Alterssicherung bestimmt sei, sei es allerdings geboten, an die Glaubwürdigkeit der Zweckbestimmung besondere Anforderungen zu stellen. Es genüge nicht, dass der Arbeitslose lediglich pauschal erkläre, er wolle sein Haus als Alterssitz nutzen. Vielmehr müsse aus den gesamten objektivierbaren Umständen dieser "Alterssicherungswille" erkennbar sein. Insoweit stünden bestimmte Anlageformen oder Verwendungsweisen von vornherein dem behaupteten subjektiven Zweck näher als andere. Verwende etwa ein Arbeitsloser sein Vermögen zu spekulativen Geschäften für jeweils kurze Anlagezeiträume, so könne die Behauptung, er wolle hiermit eine angemessene Alterssicherung aufrechterhalten, weniger glaubhaft sein als bei anderen Anlageformen, die - wie etwa eine Kapitallebensversicherung, langfristige Spareinlagen u.ä. - auf eine Verwertung im Alter zugeschnitten seien. Das LSG werde daher im einzelnen zu ermitteln haben, welchen objektiven Gebrauch der Kläger bislang von seinem Hauseigentum gemacht habe und welche Umstände dafür sprächen, dass es speziell für die Sicherung im Alter - als Alterswohnsitz - erhalten werde. Aus dem Wortsinn des Begriffs "Aufrechterhaltung" folge zudem, dass die Zweckbestimmung als Alterswohnsitz bereits vor der Arbeitslosmeldung angelegt gewesen sein müsse. Deshalb werde das LSG auch zu ermitteln haben, inwieweit die Absicht des Klägers, den Haus- und Grundbesitz zum Zwecke des späteren mietfreien Wohnens im Alter zu erhalten, einem bereits vorhandenen und betätigten "Lebensplan" entsprochen habe, der unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auch glaubhaft sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die Gründe des Urteils des BSG vom 25. März 1999 (Az.: B 7 AL 28/98 R) Bezug genommen.
Der Kläger, persönlich angehört, hat sich u.a. dahingehend eingelassen, er sei bereits etwa mit 21 Jahren nach B. gegangen und etwa im Jahre 1982, 1983 wieder zurück nach W. gekommen, wo er etwa ein Jahr in der Produktion einer Firma im Akkord gearbeitet habe. Wegen gesundheitlicher Probleme mit der Wirbelsäule sei er dann wieder nach B. gezogen, um dort eine Umschulung zu absolvieren. Er habe das 1977 von seinem Vater geerbte Haus als Alterssitz vorgesehen. Bereits in seiner Kindheit habe er die Vorstellung gehabt, seinen Lebensabend im Haus seiner Eltern zu verbringen. Sein Vater habe den Kindern weitergegeben, Grund und Boden in Ehren zu halten, damit sie im Alter davon leben könnten. Das Haus sei von seinem Vater als Grundsicherung für die Kinder gedacht gewesen. Aus diesem Grund habe seine Schwester ein Nießbrauchsrecht in dem Haus bekommen. Die andere Schwester habe das andere Haus geerbt, er habe das Eigentum an dem hier maßgeblichen Haus erhalten. Wenn er Urlaub vom Arbeitsamt in B. genommen habe, habe er diese Zeit in seinem Haus verbracht und in seinem "alten Kinderzimmer" gewohnt. Dieses Zimmer sei nach seiner Erinnerung in der gesamten Zeit nur kurz vermietet gewesen. Während seines Urlaubs habe er auch das Haus renoviert. Bereits Anfang 1993 habe er sich überlegt nach W. zurückzukehren, weil eine Tätigkeit in einer Übungsfirma zu Ende gehen sollte. In dieser Zeit sei seine Mutter bereits pflegebedürftig gewesen und von seiner Schwester gepflegt worden. Er habe zurückkehren wollen, um die Pflege seiner Mutter zu unterstützen. Dies habe er jedoch nicht mehr in die Tat umsetzen können, weil seine Mutter noch vor Beendigung der Übungsfirma verstorben sei. Aus persönlichen Gründen sei er nach dem Tod seiner Mutter weiter in B. geblieben, weil er wegen seiner starken Verbindung zu seiner Mutter nicht in das maßgebliche Anwesen in W. habe einziehen können. Mit dem angefochtenen Ablehnungsbescheid habe er erfahren, das Haus verkaufen zu müssen. Aus diesem Grund sei er dann nach W. zurückgekehrt. Ein Verkauf des Hauses habe nämlich seinem Lebensplan nicht entsprochen. Außerdem habe er seine positive Einschätzung, einen Arbeitsplatz in B. finden zu können, verloren. Nach der langen Zeit seines Aufenthalts in B. habe er keine Chance mehr gesehen, dort einen Arbeitsplatz zu finden.
Aus dem Gedächtnis falle es ihm schwer zu sagen, wo er nach dem Umzug von B. nach W. im Dezember 1993 gewohnt habe. Er nehme an, dass er zunächst im Haus seiner älteren Schwester, die an dem hier maßgeblichen Haus kein Nießbrauchsrecht habe, geschlafen habe. Zum Zeitpunkt seines Umzuges sei sein gesamtes Haus entweder vermietet oder mit dem Nießbrauch seiner zweiten Schwester belastet gewesen. Um in sein Haus einziehen zu können, habe erst einer der Mieter ausziehen müssen. Ihm sei es zu keinem Zeitpunkt in den Sinn gekommen, das Haus wegen der eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten zu veräußern. Vielmehr habe er mit seinen bescheidenen Einnahmen das Haus auch weiterhin instand gehalten. Bereits aus dieser objektiven Tatsache sei ersichtlich, dass es ihm um den Erhalt des Vermögens gegangen sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass ihm daran gelegen gewesen sei, das Haus zur Alterssicherung zu erhalten. Wenn er mit Erreichung der Altersgrenze aus dem Leistungsbezug bei der Beklagten ausscheide, müsse er sein Vermögen ohnehin, für den Fall der Beantragung von Sozialhilfe, voll einsetzen. Erneut persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. Mai 2001 angehört hat sich der Kläger u. a. dahingehend geäußert, zutreffend habe er erst im Dezember 1993 den Entschluss gefasst, nach W. zu ziehen. Dem sei ein Ablösungsprozess vorausgegangen und in diesem Sinne sei sein Vortrag im Erörterungstermin vom 16. August 1999 zu verstehen, wonach er wegen des Ablehnungsbescheides vom 22. September 1993 nach W. zurückgekehrt sei. Wegen näherer Einzelheiten der Einlassung des Klägers wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16. August 1999 und vom 30. Mai 2001 ergänzend verwiesen.
Auf die entsprechende Auflage des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. März 2001 schriftliche Mietverträge über einzelne Räume in dem maßgeblichen Haus ab Februar 1989 sowie Abschriften seiner Steuererklärungen ab 1980 zum Nachweis der getätigten Aufwendungen für Renovierungsarbeiten vorgelegt und ergänzend ausgeführt, die Renovierungsarbeiten könne er nur aus den beigefügten Einkommensteuererklärungen ableiten. Vor 1989 habe sich seine Mutter um die Vermietung des Anwesens gekümmert und in dieser Zeit nur mündliche Mietverträge abgeschlossen. Unter Beifügung einer Skizze hat der Kläger außerdem ausgeführt, er bewohne derzeit die im Erdgeschoss gelegenen blau markierten Räume und beabsichtige im Januar 2002 in die blau markierten Räume im Obergeschoss umzuziehen, wenn er bis dahin mit den Renovierungsarbeiten fertig sei. Zu der Frage des Senats, ob es in dem Gebäude besondere Einrichtungen für "altengerechtes Wohnen" gebe, hat er sich nicht geäußert. Weitere Tatsachen, die für die Zweckbestimmung als Alterswohnsitz bedeutsam sein könnten, hat der Kläger auch aufgrund des entsprechenden Hinweises des Senats nicht vorgetragen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juli 1995 und den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 18. August 1993 bis zum 26. Dezember 1993 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, nach der Einlassung des Klägers im Erörterungstermin am 16. August 1999 sei davon auszugehen, dass er erst dann an eine Rückkehr nach W. gedacht habe, als er seine Lebensvorstellungen in B. nach Beendigung einer Übungsfirma nicht habe verwirklichen können. Auch habe er erst, nachdem er erfahren habe, dass er das Haus aus Sicht der Beklagten habe "verkaufen müssen", seine Abneigung, in dem Haus zu wohnen, in dem seine verstorbene Mutter gelebt habe, überwunden. Auch dies lasse nur darauf schließen, dass zumindest bis zu diesem Zeitpunkt die subjektive Zweckbestimmung des Hauses als Alterssitz nicht im erforderlichen Maße ausgeprägt gewesen sei. Insoweit sei die vom Kläger vorgetragene Zweckbestimmung des Vaters, das Haus als Alterssicherung für seine Kinder zu vererben, nicht von Belang. Darüber hinaus sei das Ziel der Erhaltung des vorhandenen Vermögens keinesfalls mit dem Ziel der Aufrechterhaltung einer Alterssicherung gleichzusetzen. Nach allem sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Zweckbestimmung seines Hauses als Alterswohnsitz bereits vor der Arbeitslosmeldung getroffen habe. Darüber hinaus handele es sich auch um keine angemessene Alterssicherung. Der Verkehrswert des Grundstückes habe 325.000,- DM betragen ... Unter Abzug der auf dem Grundstück noch lastenden Schulden und des Wertes des Wohnungsrechts der Schwester, das vom Sozialgericht mit 45.000,- DM angesetzt worden sei, würde eine aus dem Wert zu erzielende monatliche (Zusatz-) Rente sich nicht in den Grenzen einer "angemessenen Alterssicherung" bewegen.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juli 1995 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn der Bescheid der Beklagten vom 22. September 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1994 ist rechtmäßig.
Bei seiner erneuten Entscheidung hat der erkennende Senat von den tragenden Gründen des zurückverweisenden Urteils des Bundessozialgerichts vom 25. März 1999 (Az.: B 7 AL 28/98 R) auszugehen, auf die insoweit Bezug genommen wird. Danach kann sich der Kläger jedenfalls zur Begründung der Bedürftigkeit nicht auf § 6 Abs. 3 Nr. 7 der AlhiV, die gem. § 137 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangen ist, stützen, wonach dem Leistungsempfänger insbesondere die Verwertung eines von ihm selbst bewohnten Hausgrundstückes von angemessener Größe nicht zumutbar ist, denn der Kläger hat in dem hier streitigen Zeitraum nicht in seinem Haus gewohnt, dessen Wert die Beklagte angerechnet hat. Darüber hinaus kann sich der Kläger - auch nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts durch den erkennenden Senat - nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sich noch zu Beginn oder auch nur während des streitigen Leistungszeitraumes entschlossen, sein Hausgrundstück alsbald zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiV zu nutzen. Nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung handelte es sich hierbei nämlich um einen Ablösungsprozess von seinem vorherigen Wohnort in B., der auf vielfältigen Ursachen beruhte und selbst mit dem Umzug nach W. im Dezember 1993 noch nicht völlig abgeschlossen war, denn der Kläger hat nach eigenen Angaben auch danach die Wohnung in B. für einige Zeit beibehalten und zunächst in der Wohnung seiner älteren Schwester gewohnt. Damit ist eine entsprechende Umzugsabsicht noch vor dem 27. Dezember 1993 für den Senat auch weiterhin nicht erkennbar.
Darüber hinaus kann sich der Kläger aber auch nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 3. Alt. AlhiV stützen, wonach auch die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar ist, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Auch insoweit ist der erkennende Senat an die tragenden Gründe der Entscheidung des BSG vom 25. März 1999 gebunden, wonach zunächst zu prüfen war, ob der Kläger sein Haus- und Grundvermögen tatsächlich zur Aufrechterhaltung seiner Alterssicherung - als Alterswohnsitz - bestimmt hat (subjektive Zweckbestimmung) und ob die objektiven Begleitumstände im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stehen und diese damit glaubhaft ist. Wegen der Besonderheiten er "Anlageform" Haus- und Grundbesitz, bei der es im Gegensatz zur Anlage von Kapital keine hinreichend sicheren Kriterien gibt, dass das Hauseigentum zur Alterssicherung bestimmt ist, war es mit den tragenden Gründen der Entscheidung des BSG geboten, an die Glaubwürdigkeit der Zweckbestimmung besondere Anforderungen zu stellen. Danach genügt es nicht, dass der Kläger lediglich pauschal erklärt hat, er wolle sein Haus als Alterssitz nutzen. Vielmehr muss aus den gesamten objektivierbaren Umständen dieser "Alterssicherungswille" erkennbar sein. Dementsprechend hatte der erkennende Senat im einzelnen zu ermitteln, welchen objektiven Gebrauch der Kläger bislang von seinem Hauseigentum gemacht hat und welche Umstände dafür sprechen, dass es speziell für die Sicherung im Alter - als Alterswohnsitz - erhalten wird, wobei die Zweckbestimmung als Alterswohnsitz bereits vor der Arbeitslosmeldung angelegt gewesen sein muss.
Nach dem Inhalt der Leistungsakte (Bl. 243) hat sich der Kläger allerdings nicht am 18. August 1993 sondern am 20. August 1993 arbeitslos gemeldet und sein Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 18. August 1993 ist auch erst am 20. August 1993 bei der Beklagten eingegangen (Bl. 248). Dies steht jedoch einem möglichen Beginn der Anschluss-Alhi am 18. August 1993 nicht entgegen, denn die Beklagte hatte zuletzt vom 4. bis 17. August 1993 Arbeitslosengeld bewilligt, wobei der dieser Bewilligung zugrunde liegende Antrag sinngemäß auch die Beantragung von Anschluss-Alhi umfasst.
Nach der Einlassung des hierzu persönlich angehörten Klägers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger bereits vor seiner erneuten Arbeitslosmeldung am 20. August 1993 oder zumindest vor einem möglichen Leistungsbeginn am 18. August 1993 eine subjektive Zweckbestimmung dahingehend getroffen hatte, sein Haus in späterer Zeit als Alterswohnsitz zu nutzen. Hiergegen spricht bereits, dass er aus verschiedenen Gründen zumindest seit Beginn der Umschulung zum Industriekaufmann im Jahre 1984 seinen Lebensmittelpunkt nach B. verlegt hatte und nach seinen eigenen Angaben erst im Dezember1993 endgültig den Entschluss fasste, in sein Haus in W. zurückzukehren, weil er dieses Haus sonst hätte verkaufen müssen. Hierbei kam hinzu, dass er nach Beendigung einer Übungsfirma in B. auch weiterhin keine Arbeit gefunden hatte und hierzu auch keine Chance mehr sah und im Jahr 1992 seine bisherige Lebensgefährtin in B. verstorben war. Für seine Behauptung, er habe schon immer sein Haus als späteren Alterswohnsitz vorgesehen, spricht darüber hinaus auch nicht, dass jedenfalls bei seiner Rückkehr im Dezember 1993 alle Wohnungen in seinem Haus durch Mieter bzw. seine Schwester belegt waren und das Wohngebäude offenbar zumindest bis zur erneuten Arbeitslosmeldung am 20. August 1993 weder mit besonderen Einrichtungen zum altengerechten Wohnen ausgestattet war noch vom Kläger zu diesem Zeitpunkt irgendwelche Anstalten getroffen waren, solche Einrichtungen zum altengerechten Wohnen später zu schaffen. Die von ihm vorgetragenen Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten betrafen nur die gewöhnliche Erhaltung der Wohnräume und des Gebäudes, ohne dass Anhaltspunkte für spezielle Maßnahmen ersichtlich sind, die einen Schluss auf die Zweckbestimmung als Alterswohnsitz zulassen. Im Gegenteil ist aus den derzeitigen Plänen des Klägers, der einen Umzug in das Obergeschoss seines Hauses beabsichtigt, zu schließen, dass er auch bei der gegenwärtigen Nutzung weniger an die Zweckbestimmung als künftigen Alterswohnsitz denkt, wozu eine Wohnung im Erdgeschoss weit besser geeignet wäre.
Nach allem ist jedenfalls bis zum erneuten Leistungsbeginn am 18. August 1993 kein Ansatz zu einem bereits vorhandenen und betätigten "Lebensplan" erkennbar, der die Absicht des Klägers, den Haus- und Grundbesitz in W. zum Zwecke des späteren mietfreien Wohnens im Alter zu erhalten, glaubhaft macht, zumal auch die gegenwärtige Nutzung ebenfalls auf eine zwar möglicherweise anerkennenswerte aber nicht durch § 6 AlhiV geschützte Verwendung als günstiger Wohnraum für dem Kläger nahestehende arbeitslose und sozial schwache Personen schließen lässt.
Zwar hat der Kläger auch sonst keine zusätzliche Alterssicherung, dies genügt jedoch nicht, um den Alterssicherungszweck seines Hausgrundstückes bis 18. August 1993 glaubhaft zu machen, denn offenbar hatte er nach dem bis dahin erkennbaren "Lebensplan" B. als Lebensmittelpunkt gewählt , ohne dass objektive Umstände vorhanden sind, die glaubhaft machen könnten, dass er schon zu diesem Zeitpunkt daran gedacht hätte, spätestens im Alter in sein Haus in W. als Alterswohnsitz zurückzukehren. Als nicht ausreichend sieht der Senat insoweit seine gelegentlichen Aufenthalte in W. sowie sein Aufwand zu allgemeinen Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten an, denn dies kann ebensogut Ausdruck seines Willens gewesen sein, das Wohngrundstück zu anderen Zwecken (z. B. Vermietung etc.) zu nutzen.
Die Auffassung des Klägers, er könne die subjektive Zweckbestimmung der Alterssicherung durch die Adoption einer erwachsenen Person untermauern, geht fehl, denn zutreffend hat bereits die Beklagte darauf hingewiesen, dass alleine das Bestreben, vorhandenes Vermögen - ggfs. auch für künftige Generationen - zu erhalten, noch nicht auf einen bestimmten Verwendungszweck, nämlich als Alterssicherung in Gestalt eines Alterswohnsitzes für den Kläger, hinweist. Darüber hinaus kommt es hierbei auch nicht darauf an, welchen Verwendungszweck sich möglicherweise die Vorfahren des Klägers vorgestellt hatten, denn insoweit ist alleine der Wille des Leistungsempfängers maßgeblich, sofern nicht die Erblasser, von denen der Leistungsempfänger das angerechnete Vermögen empfangen hat, entsprechende rechtlich verbindliche Bestimmungen getroffen haben, was vorliegend nicht der Fall ist. Zwar steht einer Schwester des Klägers an zwei Wohnräumen ein unentgeltliches Wohnungsrecht zu, was bei der Berechnung des Wertes des dem Kläger zur Verfügung stehenden Vermögens entsprechend zu berücksichtigen ist, im übrigen jedoch ist der Kläger bei der Verfügung über das Hausgrundstück frei und damit auch nicht an die Vorstellungen seines Vaters oder seiner Mutter als Erbe gebunden. Darüber hinaus kann bei der Beurteilung des "Lebensplans" des Klägers nicht unberücksichtigt bleiben, dass er auch sonst keinerlei besonderen Aufwand für eine Alterssicherung betrieben hat. Für den Senat ist anhand objektiver Tatsachen nicht nachvollziehbar, dass der Kläger überhaupt für den Fall des Alters einen bestimmten Plan und hierfür konkrete Vorkehrungen insbesondere hinsichtlich seines Wohnhauses getroffen hatte.
Nach allem war dem Kläger die Verwertung seines Hausgrundstücks durch Veräußerung zumutbar. Die Verwertung dieses Vermögens wäre für den Kläger insoweit auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen und konnte von ihm unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung auch billigerweise erwartet werden(§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV), denn weder bedarf es hierzu einer Zustimmung der Inhaberin des Wohnungsrechts noch wird dieses durch eine Veräußerung beeinträchtigt (§ 1093 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Nach den Feststellungen des Ortssachverständigen in seinem Gutachten vom 12. März 1993 ist das Grundstück grundsätzlich "gut verkäuflich", weshalb zur Überzeugung des Senats damit zu rechnen war, dass es auch seinem Verkehrswert entsprechend veräußert werden kann. Das bestehende Wohnungsrecht mag zwar den Verkehrswert des Grundstücks mindern, dies kann aber nicht die Unwirtschaftlichkeit der Veräußerung bedingen, denn es ist bei grundsätzlich guter Verkäuflichkeit des Grundstücks nicht zu erwarten, dass der ohnehin geringere Verkehrswert des Grundstücks am Immobilienmarkt nicht zu realisieren wäre, zumal das Wohnungsrecht nicht übertragbar ist (§ 1092 BGB) und mit dem Tod des Berechtigten erlischt (§§ 1093, 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1061 BGB). Das Interesse seines Adoptivsohns an der Erhaltung des vorhandenen Vermögens führt ebenfalls nicht zur Unbilligkeit der Verwertung, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Adoptivsohn im Wohnhaus des Klägers wohnt. Ein vermeintlicher Pflichtteilsanspruch kann insoweit nicht berücksichtigt werden, denn ein Pflichtteilsanspruch kann zweifellos nicht gegenüber dem künftigen Erblasser bestehen. Das Wohnungsrecht der Schwester des Klägers würde durch eine Veräußerung nicht beeinträchtigt. Weitere Angehörige, deren Interessen zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich.
Nach der zutreffenden Berechnung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 1995 für den hier nur streitigen Zeitraum vom 18. August 1993 bis 26. Dezember 1993, auf die der erkennende Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), konnte nach allem kein Anspruch auf Zahlung von Alhi entstehen.
Gem. § 8 AlhiV ist das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Änderungen des Verkehrswertes sind nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind. Gem. § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet.
Nach dem vom Kläger selbst vorgelegten Gutachten vom 12. März 1993 betrug der Verkehrswert des Hausgrundstückes 325.000,- DM. Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 8. Mai 1994 aufgestellten Berechnung, auf die insoweit Bezug genommen wird, verbliebe damit noch ein verwertbarer Nettoerlös in Höhe von 124.658,- DM, der jedenfalls für den streitigen Zeitraum von nur knapp 19 Wochen bei einem maßgeblichen wöchentlichen Arbeitsentgelt von 740,- DM und unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 8.000,- DM einen Anspruch auf Zahlung von Alhi ausschließt. Hierbei ist für das im Grundbuch eingetragene Wohnungsrecht der Schwester des Klägers entsprechend dem Anteil an der Wohnfläche (22 qm von insgesamt 157,4 qm) bereits ein Betrag i.H.v. 45.500,-DM vom Grundstückswert in Abzug gebracht, womit für einen möglichen Käufer der Erwerb der mit dem Wohnungsrecht belasteten Räume bei Erlöschen des Wohnungsrechts bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits kostenfrei wäre. Für den Senat bestand daher keine Veranlassung, zur Berechnung des merkantilen Minderwerts des Grundstücks aufgrund des eingetragenen Wohnungsrechts ein Sachverständigengutachten einzuholen, zumal der Kläger die auf seinen Angaben beruhende Berechnung im Urteil des Sozialgerichts nicht angegriffen hat, wobei die Anrechenbarkeit seiner privaten Schulden in Höhe von 12.000,- DM ebenso dahingestellt bleiben kann wie die tatsächliche Höhe, in der das durch ein Grundpfandrecht abgesicherte Darlehen einer Bank noch valutiert, denn jedenfalls sind diese Verbindlichkeiten auch nach den Angaben des Klägers nicht gewachsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) für die Zeit vom 18. August 1993 bis 26. Dezember 1993.
Der 1949 geborene Kläger bezog ab Januar 1981 mit Unterbrechungen Leistungen von der Beklagten wegen Arbeitslosigkeit. Vom 3. Dezember 1984 bis 20. Juni 1986 nahm er beim Berufsförderungswerk B. erfolgreich an einer Umschulungsmaßnahme zum Industriekaufmann teil. Fortan lebte er in B. und stand dort - mit Unterbrechungen - weiterhin im Leistungsbezug der Beklagten. Nach seiner Einlassung erbte er nach dem Tod seines Vaters im Jahre 1977 ein Hausgrundstück in W., F-Straße, das zuvor die Hausnummern X und Y getragen hatte und nach der Wertschätzung des Ortssachverständigen vom 12. März 1993 einen Verkehrswert von 325.000,- DM und einen Einheitswert von 18.000,- DM hat. Das Haus umfasst eine Wohnfläche von 157,4 qm, wobei der jüngeren Schwester des Klägers, M. R., ein Wohnungsrecht für zwei Zimmer mit 22 qm eingeräumt ist. Außerdem stand der Mutter des Klägers, die im Haus des Klägers lebte, ein unentgeltliches Nießbrauchsrecht am gesamten Grundstück bis zu ihrem Tod im Februar 1993 zu, weshalb ihr auch die Mieteinnahmen aus der Vermietung der übrigen Räume in dem Anwesen F-Straße zuflossen, wie den von der Beklagten nicht bestrittenen Angaben des Klägers sowie dem Inhalt der Leistungsakten, zu entnehmen ist. Nach der Einlassung des Klägers mit Schriftsatz vom 4. Februar 2000 gab es für die Vermietung der Räume zunächst nur mündliche Mietverträge. Der erste schriftliche Mietvertrag datiert vom Februar 1989 und trägt wie alle weiteren schriftlichen Mietverträge die Unterschrift des Klägers als Vermieter, wobei jeweils nur einzelne Zimmer an unterschiedliche Personen vermietet worden waren.
Die letzte Arbeitslosengeldbewilligung ab April 1993 hob die Beklagte mit Wirkung vom 21. Juli 1993 auf, weil der Kläger ein zweites Mal einer Meldeaufforderung nicht nachgekommen war.
Am 20. August 1993 meldete er sich erneut arbeitslos und beantragte beim Arbeitsamt V B. u.a. die Bewilligung von Alhi.
Nachdem die Beklagte in einem sozialgerichtlichen Vergleich einen Anspruch auf Arbeitslosengeld für die Zeit vom 4. August 1993 bis 17. August 1993 anerkannt hatte, lehnte sie mit Bescheid vom 22. September 1993 die Gewährung von Alhi ab 18. August 1993 ab, weil der Kläger Eigentümer eines Hausgrundstückes in W. sei, dessen Verkehrswert er in dem Antrag auf Alhi mit 460.000,- DM angegeben hatte. Ihm sei zumutbar, dieses Haus zu veräußern.
In seinem Widerspruch vom 27. September 1993 wies der Kläger darauf hin, dass auf dem Hausgrundstück eine Hypothek in Höhe von 120.000,- DM laste, für seine Schwester ein lebenslanges unentgeltliches Wohnrecht für zwei Zimmer mit 22 qm Wohnfläche im Grundbuch eingetragen sei und sein (volljähriger) Adoptivsohn die Auszahlung eines Pflichtteils verlangen könne. Zudem habe er, auch während er in B. gelebt habe, ständig seinen zweiten Wohnsitz in W. beibehalten. Das Haus diene schließlich auch als Altersruhesitz zu seiner Altersvorsorge.
Am 27. Dezember 1993 zog der Kläger nach W. um und lebt seitdem, abgesehen von den ersten Wochen seines Aufenthalts bei seiner älteren Schwester, K. Sch., in seinem Haus unter der Anschrift F-Straße, wobei er zunächst dort keine eigene Wohnung hatte, weil alle Wohnräume vermietet bzw. dem Wohnungsrecht der jüngeren Schwester belegt waren.
Ebenfalls am 27. Dezember 1993 beantragte der Kläger erneut Alhi, die die Beklagte schließlich mit Bescheid vom 12. Januar 1995 ab 27. Dezember 1993 unter Anrechnung der Mieteinnahmen aus dem Hausgrundstück bewilligte, weil der Kläger nunmehr das Haus selbst bewohne und ihm eine Verwertung deshalb ab 27. Dezember 1993 nicht mehr zumutbar gewesen sei.
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 1994 wies die Beklagte den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid vom 22. September 1993 zurück.
Die am 31. Januar 1994 erhobene Klage hat das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom 26. Juli 1995 (Az.: S 5 Ar 108/94) abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Kläger sei im streitigen Zeitraum nicht bedürftig gewesen. Der Verkauf des Hauses sei ihm zumutbar gewesen, weil er nicht in dem Haus gewohnt habe und auch der spätere Umzug nach W. nach seinen eigenen Angaben noch nicht vorhersehbar gewesen sei. Nachdem von ihm im Prozess vorgelegten Gutachten vom März 1993 betrage der Verkehrswert des Hauses 325.000,- DM bei guter Verkäuflichkeit. Selbst wenn man für das Wohnungsrecht der Schwester etwa 14 % oder 45.500,- DM abziehe (22 qm von 157,4 qm Gesamtnutzfläche) und die vom Kläger angegebenen Hypothekenschulden nebst Zinsen (142.841,74 DM) sowie weitere nicht spezifizierte Bankschulden und unbezahlte Handwerkerrechnungen nach Angaben des Klägers (12.000,- DM) als Belastung anerkenne, verbleibe dem Kläger ein Nettoerlös von 124.658,- DM, den er sich als Vermögen anrechnen lassen müsse. Nach Abzug des Freibetrages von 8.000,- DM und unter Zugrundelegung des maßgeblichen wöchentlichen Arbeitsentgelts von 740,- DM habe dem Kläger mithin für 157 Wochen kein Anspruch auf Alhi zugestanden.
Auf die am 4. September 1995 vom Kläger gegen das ihm am 9. August 1995 zugestellte Urteil eingelegte Berufung hat der erkennende Senat zunächst mit Urteil vom 4. März 1998 (Az.: L 6 AL 935/95) das Urteil des Sozialgerichts vom 26. Juli 1995 und den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1994 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger vom 18. August 1993 bis 26. Dezember 1993 Alhi unter Berücksichtigung anrechenbarer Mieteinnahmen aus dem Hausgrundstück zu gewähren. Der Kläger sei jedenfalls im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides bedürftig gewesen, da ihm zu diesem Zeitpunkt nicht mehr zumutbar gewesen sei, sein selbst bewohntes Hausgrundstück zu verwerten. Zwar habe die Beklagte bei Erlass des ablehnenden Bescheides am 22. September 1993 davon ausgehen können, dass die Verwertung des Hauses gem. § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 Arbeitslosenhilfeverordnung (AlhiV) zumutbar gewesen sei. Die Beklagte hätte jedoch im Januar 1994 die geänderte Sachlage - Umzug des Klägers in das eigene Haus - ihrer Entscheidung zugrunde legen müssen.
Auf die hiergegen von der Beklagten erhobene Revision hat das Bundessozialgericht (BSG) mit Urteil vom 25. März 1999 das Urteil des erkennenden Senats vom 4. März 1998 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht (LSG) zurückverwiesen.
Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, das LSG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass es hinsichtlich des Zeitpunktes, zu dem Vermögen nach Maßgabe der §§ 6 ff. AlhiV bei der Bemessung der Alhi zu berücksichtigen sei, maßgeblich auf den Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides ankomme. Vielmehr komme es nach der Rechtsprechung des BSG für die Feststellung der Bedürftigkeit nicht auf einen einmaligen Zeitpunkt an. Entscheidend sei, ob der Lebensunterhalt während des jeweiligen Zeitraums gesichert ist, für den Alhi beansprucht wird, bzw. ob in diesem Zeitraum Vermögen vorhanden ist, das nach der AlhiV zu berücksichtigen ist. Damit könne jedenfalls die spätere Änderung der Vermögensverhältnisse (hier: Einzug in das Haus am 27. Dezember 1993) eine zuvor fehlende Bedürftigkeit nicht nachträglich begründen. Die Beklagte habe daher zutreffend den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV erst ab dem tatsächlichen Einzug in das Haus berücksichtigt. Für die Zeit vorher, um die es hier geht, könne sich der Kläger hingegen nicht auf § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV berufen, weil er sein Hausgrundstück zu dieser Zeit (noch) nicht bewohnt habe. Der Kläger, der seit den 80-er Jahren in B. gelebt habe und das mehrere 100 km entfernt liegende Haus in W. im wesentlichen nur als Vermieter genutzt habe, könne sich nicht darauf berufen, dass ihm das Hausgrundstück unmittelbar als Wohnung bzw. als Lebensmittelpunkt gedient habe. Ein gelegentlicher Aufenthalt, z.B. zu Zwecken des Urlaubs, werde von der Regelung nach § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV nicht erfasst. Auch die Beibehaltung einer Wohnung als "Zweitwohnsitz" reiche nicht aus, wenn - wie im Falle des Klägers - eine andere Wohnung den Lebensmittelpunkt bilde. Außerdem habe das LSG bindend festgestellt, dass der Kläger nicht vor dem 27. Dezember 1993 beabsichtigt habe, nach W. umzuziehen, weshalb die Frage, ob ein geplanter "alsbaldiger Einzug" in das Haus ebenfalls die Privilegierung des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV hätte auslösen können, keiner Erörterung bedürfe.
Der Kläger könne sich jedoch für den streitigen Zeitraum möglicherweise auf den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 3. Alt. AlhiV berufen. Hiernach sei die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar, soweit es zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt sei. Der Kläger habe hierzu bislang vorgetragen, dass ihm das Haus als Altersruhesitz zu seiner Altersvorsorge diene. Hierauf seien die Vorinstanzen nicht eingegangen und hätten folglich auch tatsächliche Feststellungen u.a. zur subjektiven Zweckbestimmung des Hausgrundstücks als Alterssicherung nicht getroffen. Solche Feststellungen seien jedoch erforderlich, um überprüfen zu können, inwieweit der Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 3. Alt. AlhiV zugunsten des Klägers eingreife. Hierbei gehe der Senat davon aus, dass der Tatbestand des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV unabhängig von § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 7 AlhiV vorliegen könne. Denn auch ein Haus- und Grundbesitz könne zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung - sei es in Form des Verbrauchs des Verkaufserlöses, des Erzielens von Mieteinnahmen oder als Alterswohnsitz - bestimmt sein und damit den Privilegierungstatbestand des § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 AlhiV erfüllen. Dem stehe nicht bereits entgegen, dass in den beiden letztgenannten Fällen nicht das Vermögen als solches (der Kapitalwert des Haus- und Grundsbesitzes) zur Alterssicherung bestimmt sei, sondern nur ein dem mietfreien Wohnen oder den Mieteinnahmen entsprechender (Teil-) Wert. Insoweit könne nämlich ein Arbeitsloser, der seine Alterssicherung mittels Nutzung von Immobilieneigentum gewährleisten wolle, aus Gleichbehandlungsgründen grundsätzlich nicht anders bzw. nicht schlechter behandelt werden als ein Arbeitsloser, der über Kapitalvermögen verfüge und dieses zum Zwecke der Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung angelegt habe. Allerdings müsse das Haus- und Grundvermögen - um eine Besserstellung gegenüber der vorgenannten Gruppe auszuschließen - bei der Prüfung der "Angemessenheit" der Alterssicherung so behandelt werden, als ob sein Kapitalwert für die Alterssicherung zur Verfügung stünde und als solcher verbraucht würde.
Das LSG werde zunächst zu prüfen haben, ob der Kläger sein Haus- und Grundvermögen tatsächlich zur Aufrechterhaltung seiner Alterssicherung - als Alterswohnsitz - bestimmt habe (subjektive Zweckbestimmung) und ob die objektiven Begleitumstände im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stünden und diese damit glaubhaft sei. Wegen der Besonderheit der "Anlageform" Haus- und Grundbesitz, bei der es im Gegensatz zur Anlage von Kapital keine hinreichend sicheren Kriterien gebe, dass das Hauseigentum zur Alterssicherung bestimmt sei, sei es allerdings geboten, an die Glaubwürdigkeit der Zweckbestimmung besondere Anforderungen zu stellen. Es genüge nicht, dass der Arbeitslose lediglich pauschal erkläre, er wolle sein Haus als Alterssitz nutzen. Vielmehr müsse aus den gesamten objektivierbaren Umständen dieser "Alterssicherungswille" erkennbar sein. Insoweit stünden bestimmte Anlageformen oder Verwendungsweisen von vornherein dem behaupteten subjektiven Zweck näher als andere. Verwende etwa ein Arbeitsloser sein Vermögen zu spekulativen Geschäften für jeweils kurze Anlagezeiträume, so könne die Behauptung, er wolle hiermit eine angemessene Alterssicherung aufrechterhalten, weniger glaubhaft sein als bei anderen Anlageformen, die - wie etwa eine Kapitallebensversicherung, langfristige Spareinlagen u.ä. - auf eine Verwertung im Alter zugeschnitten seien. Das LSG werde daher im einzelnen zu ermitteln haben, welchen objektiven Gebrauch der Kläger bislang von seinem Hauseigentum gemacht habe und welche Umstände dafür sprächen, dass es speziell für die Sicherung im Alter - als Alterswohnsitz - erhalten werde. Aus dem Wortsinn des Begriffs "Aufrechterhaltung" folge zudem, dass die Zweckbestimmung als Alterswohnsitz bereits vor der Arbeitslosmeldung angelegt gewesen sein müsse. Deshalb werde das LSG auch zu ermitteln haben, inwieweit die Absicht des Klägers, den Haus- und Grundbesitz zum Zwecke des späteren mietfreien Wohnens im Alter zu erhalten, einem bereits vorhandenen und betätigten "Lebensplan" entsprochen habe, der unter Berücksichtigung aller Lebensumstände auch glaubhaft sei.
Wegen weiterer Einzelheiten wird insoweit auf die Gründe des Urteils des BSG vom 25. März 1999 (Az.: B 7 AL 28/98 R) Bezug genommen.
Der Kläger, persönlich angehört, hat sich u.a. dahingehend eingelassen, er sei bereits etwa mit 21 Jahren nach B. gegangen und etwa im Jahre 1982, 1983 wieder zurück nach W. gekommen, wo er etwa ein Jahr in der Produktion einer Firma im Akkord gearbeitet habe. Wegen gesundheitlicher Probleme mit der Wirbelsäule sei er dann wieder nach B. gezogen, um dort eine Umschulung zu absolvieren. Er habe das 1977 von seinem Vater geerbte Haus als Alterssitz vorgesehen. Bereits in seiner Kindheit habe er die Vorstellung gehabt, seinen Lebensabend im Haus seiner Eltern zu verbringen. Sein Vater habe den Kindern weitergegeben, Grund und Boden in Ehren zu halten, damit sie im Alter davon leben könnten. Das Haus sei von seinem Vater als Grundsicherung für die Kinder gedacht gewesen. Aus diesem Grund habe seine Schwester ein Nießbrauchsrecht in dem Haus bekommen. Die andere Schwester habe das andere Haus geerbt, er habe das Eigentum an dem hier maßgeblichen Haus erhalten. Wenn er Urlaub vom Arbeitsamt in B. genommen habe, habe er diese Zeit in seinem Haus verbracht und in seinem "alten Kinderzimmer" gewohnt. Dieses Zimmer sei nach seiner Erinnerung in der gesamten Zeit nur kurz vermietet gewesen. Während seines Urlaubs habe er auch das Haus renoviert. Bereits Anfang 1993 habe er sich überlegt nach W. zurückzukehren, weil eine Tätigkeit in einer Übungsfirma zu Ende gehen sollte. In dieser Zeit sei seine Mutter bereits pflegebedürftig gewesen und von seiner Schwester gepflegt worden. Er habe zurückkehren wollen, um die Pflege seiner Mutter zu unterstützen. Dies habe er jedoch nicht mehr in die Tat umsetzen können, weil seine Mutter noch vor Beendigung der Übungsfirma verstorben sei. Aus persönlichen Gründen sei er nach dem Tod seiner Mutter weiter in B. geblieben, weil er wegen seiner starken Verbindung zu seiner Mutter nicht in das maßgebliche Anwesen in W. habe einziehen können. Mit dem angefochtenen Ablehnungsbescheid habe er erfahren, das Haus verkaufen zu müssen. Aus diesem Grund sei er dann nach W. zurückgekehrt. Ein Verkauf des Hauses habe nämlich seinem Lebensplan nicht entsprochen. Außerdem habe er seine positive Einschätzung, einen Arbeitsplatz in B. finden zu können, verloren. Nach der langen Zeit seines Aufenthalts in B. habe er keine Chance mehr gesehen, dort einen Arbeitsplatz zu finden.
Aus dem Gedächtnis falle es ihm schwer zu sagen, wo er nach dem Umzug von B. nach W. im Dezember 1993 gewohnt habe. Er nehme an, dass er zunächst im Haus seiner älteren Schwester, die an dem hier maßgeblichen Haus kein Nießbrauchsrecht habe, geschlafen habe. Zum Zeitpunkt seines Umzuges sei sein gesamtes Haus entweder vermietet oder mit dem Nießbrauch seiner zweiten Schwester belastet gewesen. Um in sein Haus einziehen zu können, habe erst einer der Mieter ausziehen müssen. Ihm sei es zu keinem Zeitpunkt in den Sinn gekommen, das Haus wegen der eingeschränkten finanziellen Möglichkeiten zu veräußern. Vielmehr habe er mit seinen bescheidenen Einnahmen das Haus auch weiterhin instand gehalten. Bereits aus dieser objektiven Tatsache sei ersichtlich, dass es ihm um den Erhalt des Vermögens gegangen sei. Dies lasse nur den Schluss zu, dass ihm daran gelegen gewesen sei, das Haus zur Alterssicherung zu erhalten. Wenn er mit Erreichung der Altersgrenze aus dem Leistungsbezug bei der Beklagten ausscheide, müsse er sein Vermögen ohnehin, für den Fall der Beantragung von Sozialhilfe, voll einsetzen. Erneut persönlich in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 30. Mai 2001 angehört hat sich der Kläger u. a. dahingehend geäußert, zutreffend habe er erst im Dezember 1993 den Entschluss gefasst, nach W. zu ziehen. Dem sei ein Ablösungsprozess vorausgegangen und in diesem Sinne sei sein Vortrag im Erörterungstermin vom 16. August 1999 zu verstehen, wonach er wegen des Ablehnungsbescheides vom 22. September 1993 nach W. zurückgekehrt sei. Wegen näherer Einzelheiten der Einlassung des Klägers wird auf die Sitzungsniederschriften vom 16. August 1999 und vom 30. Mai 2001 ergänzend verwiesen.
Auf die entsprechende Auflage des erkennenden Senats hat der Kläger mit Schriftsatz vom 1. März 2001 schriftliche Mietverträge über einzelne Räume in dem maßgeblichen Haus ab Februar 1989 sowie Abschriften seiner Steuererklärungen ab 1980 zum Nachweis der getätigten Aufwendungen für Renovierungsarbeiten vorgelegt und ergänzend ausgeführt, die Renovierungsarbeiten könne er nur aus den beigefügten Einkommensteuererklärungen ableiten. Vor 1989 habe sich seine Mutter um die Vermietung des Anwesens gekümmert und in dieser Zeit nur mündliche Mietverträge abgeschlossen. Unter Beifügung einer Skizze hat der Kläger außerdem ausgeführt, er bewohne derzeit die im Erdgeschoss gelegenen blau markierten Räume und beabsichtige im Januar 2002 in die blau markierten Räume im Obergeschoss umzuziehen, wenn er bis dahin mit den Renovierungsarbeiten fertig sei. Zu der Frage des Senats, ob es in dem Gebäude besondere Einrichtungen für "altengerechtes Wohnen" gebe, hat er sich nicht geäußert. Weitere Tatsachen, die für die Zweckbestimmung als Alterswohnsitz bedeutsam sein könnten, hat der Kläger auch aufgrund des entsprechenden Hinweises des Senats nicht vorgetragen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juli 1995 und den Bescheid der Beklagten vom 22. September 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1994 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 18. August 1993 bis zum 26. Dezember 1993 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, nach der Einlassung des Klägers im Erörterungstermin am 16. August 1999 sei davon auszugehen, dass er erst dann an eine Rückkehr nach W. gedacht habe, als er seine Lebensvorstellungen in B. nach Beendigung einer Übungsfirma nicht habe verwirklichen können. Auch habe er erst, nachdem er erfahren habe, dass er das Haus aus Sicht der Beklagten habe "verkaufen müssen", seine Abneigung, in dem Haus zu wohnen, in dem seine verstorbene Mutter gelebt habe, überwunden. Auch dies lasse nur darauf schließen, dass zumindest bis zu diesem Zeitpunkt die subjektive Zweckbestimmung des Hauses als Alterssitz nicht im erforderlichen Maße ausgeprägt gewesen sei. Insoweit sei die vom Kläger vorgetragene Zweckbestimmung des Vaters, das Haus als Alterssicherung für seine Kinder zu vererben, nicht von Belang. Darüber hinaus sei das Ziel der Erhaltung des vorhandenen Vermögens keinesfalls mit dem Ziel der Aufrechterhaltung einer Alterssicherung gleichzusetzen. Nach allem sei nicht davon auszugehen, dass der Kläger die Zweckbestimmung seines Hauses als Alterswohnsitz bereits vor der Arbeitslosmeldung getroffen habe. Darüber hinaus handele es sich auch um keine angemessene Alterssicherung. Der Verkehrswert des Grundstückes habe 325.000,- DM betragen ... Unter Abzug der auf dem Grundstück noch lastenden Schulden und des Wertes des Wohnungsrechts der Schwester, das vom Sozialgericht mit 45.000,- DM angesetzt worden sei, würde eine aus dem Wert zu erzielende monatliche (Zusatz-) Rente sich nicht in den Grenzen einer "angemessenen Alterssicherung" bewegen.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das angegriffene Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juli 1995 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden, denn der Bescheid der Beklagten vom 22. September 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Januar 1994 ist rechtmäßig.
Bei seiner erneuten Entscheidung hat der erkennende Senat von den tragenden Gründen des zurückverweisenden Urteils des Bundessozialgerichts vom 25. März 1999 (Az.: B 7 AL 28/98 R) auszugehen, auf die insoweit Bezug genommen wird. Danach kann sich der Kläger jedenfalls zur Begründung der Bedürftigkeit nicht auf § 6 Abs. 3 Nr. 7 der AlhiV, die gem. § 137 Abs. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ergangen ist, stützen, wonach dem Leistungsempfänger insbesondere die Verwertung eines von ihm selbst bewohnten Hausgrundstückes von angemessener Größe nicht zumutbar ist, denn der Kläger hat in dem hier streitigen Zeitraum nicht in seinem Haus gewohnt, dessen Wert die Beklagte angerechnet hat. Darüber hinaus kann sich der Kläger - auch nach erneuter Überprüfung des Sachverhalts durch den erkennenden Senat - nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe sich noch zu Beginn oder auch nur während des streitigen Leistungszeitraumes entschlossen, sein Hausgrundstück alsbald zu eigenen Wohnzwecken i. S. d. § 6 Abs. 3 Satz 2 Nr. 7 AlhiV zu nutzen. Nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung handelte es sich hierbei nämlich um einen Ablösungsprozess von seinem vorherigen Wohnort in B., der auf vielfältigen Ursachen beruhte und selbst mit dem Umzug nach W. im Dezember 1993 noch nicht völlig abgeschlossen war, denn der Kläger hat nach eigenen Angaben auch danach die Wohnung in B. für einige Zeit beibehalten und zunächst in der Wohnung seiner älteren Schwester gewohnt. Damit ist eine entsprechende Umzugsabsicht noch vor dem 27. Dezember 1993 für den Senat auch weiterhin nicht erkennbar.
Darüber hinaus kann sich der Kläger aber auch nicht mit Erfolg auf § 6 Abs. 3 S. 2 Nr. 3 3. Alt. AlhiV stützen, wonach auch die Verwertung von Vermögen nicht zumutbar ist, das zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung bestimmt ist. Auch insoweit ist der erkennende Senat an die tragenden Gründe der Entscheidung des BSG vom 25. März 1999 gebunden, wonach zunächst zu prüfen war, ob der Kläger sein Haus- und Grundvermögen tatsächlich zur Aufrechterhaltung seiner Alterssicherung - als Alterswohnsitz - bestimmt hat (subjektive Zweckbestimmung) und ob die objektiven Begleitumstände im Einklang mit dieser subjektiven Zweckbestimmung stehen und diese damit glaubhaft ist. Wegen der Besonderheiten er "Anlageform" Haus- und Grundbesitz, bei der es im Gegensatz zur Anlage von Kapital keine hinreichend sicheren Kriterien gibt, dass das Hauseigentum zur Alterssicherung bestimmt ist, war es mit den tragenden Gründen der Entscheidung des BSG geboten, an die Glaubwürdigkeit der Zweckbestimmung besondere Anforderungen zu stellen. Danach genügt es nicht, dass der Kläger lediglich pauschal erklärt hat, er wolle sein Haus als Alterssitz nutzen. Vielmehr muss aus den gesamten objektivierbaren Umständen dieser "Alterssicherungswille" erkennbar sein. Dementsprechend hatte der erkennende Senat im einzelnen zu ermitteln, welchen objektiven Gebrauch der Kläger bislang von seinem Hauseigentum gemacht hat und welche Umstände dafür sprechen, dass es speziell für die Sicherung im Alter - als Alterswohnsitz - erhalten wird, wobei die Zweckbestimmung als Alterswohnsitz bereits vor der Arbeitslosmeldung angelegt gewesen sein muss.
Nach dem Inhalt der Leistungsakte (Bl. 243) hat sich der Kläger allerdings nicht am 18. August 1993 sondern am 20. August 1993 arbeitslos gemeldet und sein Antrag auf Arbeitslosenhilfe vom 18. August 1993 ist auch erst am 20. August 1993 bei der Beklagten eingegangen (Bl. 248). Dies steht jedoch einem möglichen Beginn der Anschluss-Alhi am 18. August 1993 nicht entgegen, denn die Beklagte hatte zuletzt vom 4. bis 17. August 1993 Arbeitslosengeld bewilligt, wobei der dieser Bewilligung zugrunde liegende Antrag sinngemäß auch die Beantragung von Anschluss-Alhi umfasst.
Nach der Einlassung des hierzu persönlich angehörten Klägers sowie den von ihm vorgelegten Unterlagen sowie unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts konnte sich der Senat nicht davon überzeugen, dass der Kläger bereits vor seiner erneuten Arbeitslosmeldung am 20. August 1993 oder zumindest vor einem möglichen Leistungsbeginn am 18. August 1993 eine subjektive Zweckbestimmung dahingehend getroffen hatte, sein Haus in späterer Zeit als Alterswohnsitz zu nutzen. Hiergegen spricht bereits, dass er aus verschiedenen Gründen zumindest seit Beginn der Umschulung zum Industriekaufmann im Jahre 1984 seinen Lebensmittelpunkt nach B. verlegt hatte und nach seinen eigenen Angaben erst im Dezember1993 endgültig den Entschluss fasste, in sein Haus in W. zurückzukehren, weil er dieses Haus sonst hätte verkaufen müssen. Hierbei kam hinzu, dass er nach Beendigung einer Übungsfirma in B. auch weiterhin keine Arbeit gefunden hatte und hierzu auch keine Chance mehr sah und im Jahr 1992 seine bisherige Lebensgefährtin in B. verstorben war. Für seine Behauptung, er habe schon immer sein Haus als späteren Alterswohnsitz vorgesehen, spricht darüber hinaus auch nicht, dass jedenfalls bei seiner Rückkehr im Dezember 1993 alle Wohnungen in seinem Haus durch Mieter bzw. seine Schwester belegt waren und das Wohngebäude offenbar zumindest bis zur erneuten Arbeitslosmeldung am 20. August 1993 weder mit besonderen Einrichtungen zum altengerechten Wohnen ausgestattet war noch vom Kläger zu diesem Zeitpunkt irgendwelche Anstalten getroffen waren, solche Einrichtungen zum altengerechten Wohnen später zu schaffen. Die von ihm vorgetragenen Renovierungs- und Instandsetzungsarbeiten betrafen nur die gewöhnliche Erhaltung der Wohnräume und des Gebäudes, ohne dass Anhaltspunkte für spezielle Maßnahmen ersichtlich sind, die einen Schluss auf die Zweckbestimmung als Alterswohnsitz zulassen. Im Gegenteil ist aus den derzeitigen Plänen des Klägers, der einen Umzug in das Obergeschoss seines Hauses beabsichtigt, zu schließen, dass er auch bei der gegenwärtigen Nutzung weniger an die Zweckbestimmung als künftigen Alterswohnsitz denkt, wozu eine Wohnung im Erdgeschoss weit besser geeignet wäre.
Nach allem ist jedenfalls bis zum erneuten Leistungsbeginn am 18. August 1993 kein Ansatz zu einem bereits vorhandenen und betätigten "Lebensplan" erkennbar, der die Absicht des Klägers, den Haus- und Grundbesitz in W. zum Zwecke des späteren mietfreien Wohnens im Alter zu erhalten, glaubhaft macht, zumal auch die gegenwärtige Nutzung ebenfalls auf eine zwar möglicherweise anerkennenswerte aber nicht durch § 6 AlhiV geschützte Verwendung als günstiger Wohnraum für dem Kläger nahestehende arbeitslose und sozial schwache Personen schließen lässt.
Zwar hat der Kläger auch sonst keine zusätzliche Alterssicherung, dies genügt jedoch nicht, um den Alterssicherungszweck seines Hausgrundstückes bis 18. August 1993 glaubhaft zu machen, denn offenbar hatte er nach dem bis dahin erkennbaren "Lebensplan" B. als Lebensmittelpunkt gewählt , ohne dass objektive Umstände vorhanden sind, die glaubhaft machen könnten, dass er schon zu diesem Zeitpunkt daran gedacht hätte, spätestens im Alter in sein Haus in W. als Alterswohnsitz zurückzukehren. Als nicht ausreichend sieht der Senat insoweit seine gelegentlichen Aufenthalte in W. sowie sein Aufwand zu allgemeinen Renovierungs- und Instandhaltungsarbeiten an, denn dies kann ebensogut Ausdruck seines Willens gewesen sein, das Wohngrundstück zu anderen Zwecken (z. B. Vermietung etc.) zu nutzen.
Die Auffassung des Klägers, er könne die subjektive Zweckbestimmung der Alterssicherung durch die Adoption einer erwachsenen Person untermauern, geht fehl, denn zutreffend hat bereits die Beklagte darauf hingewiesen, dass alleine das Bestreben, vorhandenes Vermögen - ggfs. auch für künftige Generationen - zu erhalten, noch nicht auf einen bestimmten Verwendungszweck, nämlich als Alterssicherung in Gestalt eines Alterswohnsitzes für den Kläger, hinweist. Darüber hinaus kommt es hierbei auch nicht darauf an, welchen Verwendungszweck sich möglicherweise die Vorfahren des Klägers vorgestellt hatten, denn insoweit ist alleine der Wille des Leistungsempfängers maßgeblich, sofern nicht die Erblasser, von denen der Leistungsempfänger das angerechnete Vermögen empfangen hat, entsprechende rechtlich verbindliche Bestimmungen getroffen haben, was vorliegend nicht der Fall ist. Zwar steht einer Schwester des Klägers an zwei Wohnräumen ein unentgeltliches Wohnungsrecht zu, was bei der Berechnung des Wertes des dem Kläger zur Verfügung stehenden Vermögens entsprechend zu berücksichtigen ist, im übrigen jedoch ist der Kläger bei der Verfügung über das Hausgrundstück frei und damit auch nicht an die Vorstellungen seines Vaters oder seiner Mutter als Erbe gebunden. Darüber hinaus kann bei der Beurteilung des "Lebensplans" des Klägers nicht unberücksichtigt bleiben, dass er auch sonst keinerlei besonderen Aufwand für eine Alterssicherung betrieben hat. Für den Senat ist anhand objektiver Tatsachen nicht nachvollziehbar, dass der Kläger überhaupt für den Fall des Alters einen bestimmten Plan und hierfür konkrete Vorkehrungen insbesondere hinsichtlich seines Wohnhauses getroffen hatte.
Nach allem war dem Kläger die Verwertung seines Hausgrundstücks durch Veräußerung zumutbar. Die Verwertung dieses Vermögens wäre für den Kläger insoweit auch nicht offensichtlich unwirtschaftlich gewesen und konnte von ihm unter Berücksichtigung einer angemessenen Lebenshaltung auch billigerweise erwartet werden(§ 6 Abs. 3 Satz 1 AlhiV), denn weder bedarf es hierzu einer Zustimmung der Inhaberin des Wohnungsrechts noch wird dieses durch eine Veräußerung beeinträchtigt (§ 1093 Bürgerliches Gesetzbuch - BGB). Nach den Feststellungen des Ortssachverständigen in seinem Gutachten vom 12. März 1993 ist das Grundstück grundsätzlich "gut verkäuflich", weshalb zur Überzeugung des Senats damit zu rechnen war, dass es auch seinem Verkehrswert entsprechend veräußert werden kann. Das bestehende Wohnungsrecht mag zwar den Verkehrswert des Grundstücks mindern, dies kann aber nicht die Unwirtschaftlichkeit der Veräußerung bedingen, denn es ist bei grundsätzlich guter Verkäuflichkeit des Grundstücks nicht zu erwarten, dass der ohnehin geringere Verkehrswert des Grundstücks am Immobilienmarkt nicht zu realisieren wäre, zumal das Wohnungsrecht nicht übertragbar ist (§ 1092 BGB) und mit dem Tod des Berechtigten erlischt (§§ 1093, 1090 Abs. 2 i. V. m. § 1061 BGB). Das Interesse seines Adoptivsohns an der Erhaltung des vorhandenen Vermögens führt ebenfalls nicht zur Unbilligkeit der Verwertung, zumal nicht ersichtlich ist, dass der Adoptivsohn im Wohnhaus des Klägers wohnt. Ein vermeintlicher Pflichtteilsanspruch kann insoweit nicht berücksichtigt werden, denn ein Pflichtteilsanspruch kann zweifellos nicht gegenüber dem künftigen Erblasser bestehen. Das Wohnungsrecht der Schwester des Klägers würde durch eine Veräußerung nicht beeinträchtigt. Weitere Angehörige, deren Interessen zu berücksichtigen wären, sind nicht ersichtlich.
Nach der zutreffenden Berechnung in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils des Sozialgerichts Kassel vom 26. Juni 1995 für den hier nur streitigen Zeitraum vom 18. August 1993 bis 26. Dezember 1993, auf die der erkennende Senat Bezug nimmt (§ 153 Abs. 2 SGG), konnte nach allem kein Anspruch auf Zahlung von Alhi entstehen.
Gem. § 8 AlhiV ist das Vermögen ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Arbeitslosenhilfe gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs. Änderungen des Verkehrswertes sind nur zu berücksichtigen, wenn sie erheblich sind. Gem. § 9 AlhiV besteht Bedürftigkeit nicht für die Zahl voller Wochen, die sich aus der Teilung des zu berücksichtigenden Vermögens durch das Arbeitsentgelt ergibt, nach dem sich die Arbeitslosenhilfe richtet.
Nach dem vom Kläger selbst vorgelegten Gutachten vom 12. März 1993 betrug der Verkehrswert des Hausgrundstückes 325.000,- DM. Selbst unter Zugrundelegung der vom Kläger mit Schriftsatz vom 8. Mai 1994 aufgestellten Berechnung, auf die insoweit Bezug genommen wird, verbliebe damit noch ein verwertbarer Nettoerlös in Höhe von 124.658,- DM, der jedenfalls für den streitigen Zeitraum von nur knapp 19 Wochen bei einem maßgeblichen wöchentlichen Arbeitsentgelt von 740,- DM und unter Berücksichtigung eines Freibetrages von 8.000,- DM einen Anspruch auf Zahlung von Alhi ausschließt. Hierbei ist für das im Grundbuch eingetragene Wohnungsrecht der Schwester des Klägers entsprechend dem Anteil an der Wohnfläche (22 qm von insgesamt 157,4 qm) bereits ein Betrag i.H.v. 45.500,-DM vom Grundstückswert in Abzug gebracht, womit für einen möglichen Käufer der Erwerb der mit dem Wohnungsrecht belasteten Räume bei Erlöschen des Wohnungsrechts bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits kostenfrei wäre. Für den Senat bestand daher keine Veranlassung, zur Berechnung des merkantilen Minderwerts des Grundstücks aufgrund des eingetragenen Wohnungsrechts ein Sachverständigengutachten einzuholen, zumal der Kläger die auf seinen Angaben beruhende Berechnung im Urteil des Sozialgerichts nicht angegriffen hat, wobei die Anrechenbarkeit seiner privaten Schulden in Höhe von 12.000,- DM ebenso dahingestellt bleiben kann wie die tatsächliche Höhe, in der das durch ein Grundpfandrecht abgesicherte Darlehen einer Bank noch valutiert, denn jedenfalls sind diese Verbindlichkeiten auch nach den Angaben des Klägers nicht gewachsen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen (§ 160 Abs. 2 SGG).
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