Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Unfallversicherung
Abteilung
3
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 3 U 646/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 3 U 784/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Mai 1998 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Erkrankung des Klägers an einer progressiven systemischen Sklerodermie von der Beklagten als bzw. wie eine Berufskrankheit (BK) zu entschädigen ist.
Der 1939 geborene Kläger war ab März 1961 bei der Firma D. beschäftigt. Zunächst war er im Busbau, dann in der Spenglerei und von 1966 bis 1973 als Ofenmaurer tätig. Insbesondere während dieser Tätigkeit war der Kläger in starkem Maße einer silikogenen Staubeinwirkung (Quarzstaub) ausgesetzt. Ab 1973 arbeitete er als Schmelzer.
In der I. Medizinischen Klinik der Städtischen Krankenanstalten M. wurde im März 1978 bei dem Kläger die Diagnose "progressive Sklerodermie" gestellt. Die Erkrankung des Klägers wurde der Beklagten mit Hautarztbericht der Hautklinik, Fakultät für Klinische Medizin M. der Universität H., vom 27. Januar 1992 mitgeteilt. Die den Kläger dort behandelnden Ärzte, der Direktor der Klinik Prof. Dr. J. und Dr. S., gaben an, es bestehe ein Anhalt für eine beruflich bedingte Hauterkrankung, weil der Kläger beruflich jahrelang gegenüber Quarzstaub exponiert gewesen sei und sich in dieser Zeit die progressive Sklerodermie manifestiert habe.
Die Beklagte holte zur Zusammenhangsfrage bei Prof. Dr. J. ein Gutachten ein. Dieser führte unter dem 22. Januar 1993 aus, für eine berufsbedingte Erkrankung spreche die eindeutige berufliche Exposition des Klägers mit silikogenen Stäuben von 1965 bis 1972, die Latenzzeit von 6 Jahren bis zum Auftreten der ersten Symptome der Sklerodermie 1978 sowie die Analogie zu einem anderen Fall. Er nehme daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Quarzstaubexposition des Klägers und der Erkrankung einer Sklerodermie an. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte Prof. Dr. J. auf 70 v. H.
Die Beklagte holte von Prof. Dr. W., Leiter des Instituts und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der X-Universität G., ein weiteres Gutachten ein. Prof. Dr. W. äußertein seinem Gutachten vom 7. März 1995 die Auffassung, die Annerkennung einer progressiven systemischen Sklerodermie nach Einwirkung von quarzhaltigem Staub als Listen-BK sei derzeit nicht möglich. Es seien daher die Voraussetzungen des § 551 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - Annerkennung der Erkrankung wie eine BK - zu prü-fen. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse zum Zusammenhang zwischen einer Quarzfeinstaubexposition und einer progressiven systemischen Sklerodermie sprächen für einen kausalen Zusammenhang bei Bergleuten im Uranerzbergbau der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Vergleichbare epidemiologische Erfahrungen für den Kohlebergbau in den alten Ländern der Bundesrepublik Deutschland und für andere Berufsgruppen, insbesondere für Ofenmaurer und Gießereiarbeiter, lägen in ausreichendem Maße zur Zeit nicht vor. Nach Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles und unter Abwägen des Für und Wider beurteile er den Zusammenhang zwischen der Einwirkung von Quarzstäuben bei der Tätigkeit als Ofenmaurer und als Schmelzer in der Gießerei und der Entstehung einer progressiven systemischen Sklerodermie bei dem Kläger nach dem im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Kenntnisstand mit non liquet. Prof. Dr. W. empfahl zur Frage der generellen Geeignetheit von Quarzstaub, eine progressive systemische Sklerodermie zu verursachen, ein immunologisches Zusatzgutachten von Prof. Dr. H. I., Medizinische Einrichtungen der Universität D., einzuholen.
Durch Bescheid vom 13. Oktober 1995 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung der Erkrankung des Klägers als bzw. wie eine BK ab.
Der Kläger legte hiergegen am 25. Oktober 1995 Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, es müsse ein weiteres Gutachten, wie von Prof. Dr. W. empfohlen, eingeholt werden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 1996 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 12. April 1996 beim Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat beim Bundesministerium für Arbeit- und Sozialordnung nachgefragt, ob dort neue Erkenntnisse über einen Ursachenzusammenhang zwischen einer berufsbedingten Einwirkung von quarzhaltigem Staub und der Erkrankung an einer progressiven systemischen Sklerodermie vorlägen. Das Bundesministerium hat mit Schreiben vom 18. März 1998 mitgeteilt, der Verordnungsgeber habe weder aus Anlass der Änderung der Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Jahre 1997 noch später die Frage eines möglichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung an einer progressiven systemischen Sklerodermie und der Exposition gegenüber Quarzstaub geprüft. Insoweit lägen dort keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Jedoch habe der Ärztliche Sachverständigenbeirat, Sektion "Berufskrankheit", die Prüfung dieser Fragestellung aufgenommen. Wann mit einem Ergebnis dieser Beratungen gerechnet werden könne, sei nicht abzusehen.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 5. Mai 1998 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die bei dem Kläger festgestellte progressive systemische Sklerodermie sei in der Anlage 1 zur BKV nicht aufgeführt, so dass eine Entschädigung als BK nach § 551 Abs. 1 RVO in Verbindung mit der BKV ausscheide. Auch die Entschädigungsvoraussetzungen des § 551 Abs. 2 RVO seien nicht erfüllt. Zwar gehöre der Kläger einer Personengruppe an, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung der besonderen Einwirkung durch Quarzstaub ausgesetzt gewesen sei. Es fehlten jedoch neuere medizinische Erkenntnisse, ob die Gruppe der Ofenbauer im Vergleich zur übrigen Bevölkerung einer höheren Gefährdung ausgesetzt sei, an einer systemischen Sklerodermie zu erkranken. Prof. Dr. W. habe zwar ausgeführt, dass aufgrund der kasuistisch-epidemiologischen, immunologischen und Zellkultur-Untersuchungen Hinweise bestünden, dass Quarzfeinstaub unter bestimmten Expositionsbedingungen, die zur Zeit noch nicht abschließend wissenschaftlich erforscht seien, generell geeignet sei, eine Sklerodermie hervorzurufen. So sprächen die Untersuchungen bei Bergleuten im Uranerzbergbau dafür, dass das Risiko, an einer Sklerodermie zu erkranken, für Personen, die im Uranerzbergbau unter Tage arbeiteten, sich verdoppele. Jedoch lägen nach Aussage des Sachverständigen vergleichbare epidemiologische Untersuchungen für andere Berufsgruppen nicht vor. Für den Bereich der Gießerei-Arbeiter und Ofenmaurer gebe es nur wenige in der Literatur publizierte Einzelfälle. Eine ausreichende epidemiologische Zusammenhangsbeobachtung stehe nicht zur Verfügung. Die Erkenntnisse, die bezüglich der Verhältnisse im Uranerzbergbau W. gewonnen worden seien, ließen sich auf die Gruppe der Ofenmaurer nicht übertragen, weil sich gewisse Hinweise ergeben hätten, dass neben der Quarzstaub-Gefährdung im Uranerzbergbau zusätzliche Belastungsfaktoren, nämlich die Strahlung durch Uran, Radon und Folgeprodukte sowie die Exposition gegenüber Arsen, bei der Entstehung einer progressiven systemischen Sklerodermie eine Rolle spielen könnten. Es sei deshalb überzeugend, wenn Prof. Dr. W. zu dem Ergebnis komme, dass zur Zeit nicht entschieden werden könne, ob zwischen einer Einwirkung von quarzhaltigem Feinstaub bei der Tätigkeit als Ofenmaurer und Schmelzer und der Entstehung einer progressiven systemischen Sklerodermie ein Zusammenhang bestehe. Auch wenn die generelle Geeignetheit der Einwirkung von Quarzstaub für die Verursachung der Sklerodermie von Prof. I. bestätigt werde, sei hierdurch nicht der Mangel beseitigt, dass es an neuen medizinischen Erkenntnissen mit statistisch signifikanten Untersuchungsergebnissen über eine erheblich höhere Gefährdung der Personengruppe der Ofenmaurer gegenüber der übrigen Bevölkerung fehle.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 27. Mai 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Juni 1998 am 12. Juni 1998 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn es für den Bereich der Gießerei-Arbeiter und Ofenmaurer nur wenige in der Literatur publizierte Einzelfälle gebe. Zugunsten seines Entschädigungsanspruchs sei darauf zu verweisen, dass die Quarzstaub-Gefährdung im Uranerzbergbau anerkannt sei. Dass dort zusätzliche Belastungsfaktoren eine Rolle spielen könnten, erscheine nach derzeitigem Wissensstand nur eine Spekulation, die solange unbeachtlich sei, als sie nicht durch fundierte Untersuchungen nach Art und Umfang wissenschaftlich erforscht sei. Ihm könne sein Anspruch nicht verwehrt bleiben, weil willkürliche Mutmaßungen über denkbare mitwirkende Faktoren wissenschaftlich nicht geklärt seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Mai 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Erkrankung an einer progressiven systemischen Sklerodermie wie eine Berufskrankheit zu entschädigen und ihm Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei rechtens.
Der Senat hat von Prof. Dr. H. I., Medizinische Einrichtungen der Universität D., Institut für Hygiene, ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob es neuere Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft gibt, wonach Quarzstaub als Monosubstanz oder in Verbindung mit anderen Stoffen bzw. Faktoren generell geeignet ist, eine progressive systemische Sklerodermie zu verursachen.
Prof. Dr. I. ist in ihrem Gutachten vom 21. August 2000 zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, aufgrund epidemiologischer Untersuchungen, vergleichender immunologischer Untersuchungen und aufgrund von in vitro-Untersuchungen fänden sich sowohl Zusammenhänge zwischen Quarzstaubexposition und progressiver systemischer Sklerodermie als auch pathogenetische Gemeinsamkeiten zwischen Silikose und dieser Erkrankung sowie Hinweise für ätiologische Gemeinsamkeiten. Dass Quarzstaub als Monosubstanz oder in Verbindung mit anderen Stoffen generell geeignet sei, eine progressive systemische Sklerodermie zu verursachen, sei nach dem derzeitigen Wissensstand zwar möglich, jedoch müsse die Frage als nicht geklärt angesehen werden, da die Untersuchungsergebnisse nicht eindeutig seien.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die zulässige Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat und die Beteiligten Gelegenheit hatten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das erstinstanzliche Urteil und die Bescheide der Beklagten waren zu bestätigen nachdem auch das auf Anregung des Prof. Dr. W. eingeholte Gutachten von Prof. Dr. I. zugunsten des Klägers keine neuen Erkenntnisse erbracht hat. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass die für eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 RVO erforderlichen Voraussetzungen, wonach der Versicherte zu einer bestimmten Personengruppe gehören muss, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, welche nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, Krankheiten solcher Art, wie sie bei dem Kläger bestehen, zu verursachen, nicht erfüllt sind. Auch Prof. Dr. I. konnte die Frage, ob nach neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die Einwirkung von Quarzstaub generell geeignet ist, eine systemische progressive Sklerodermie zu verursachen, nicht positiv beantworten. Prof. Dr. I. hat dargelegt, dass nicht geklärt ist, ob Quarz als Einzelsubstanz oder in Verbindung mit anderen Substanzen eine Sklerodermie hervorrufen kann. Zum Zusammenhang zwischen der Einwirkung von Quarzfeinstaub und der Entstehung einer progressiven systemischen Sklerodermie liegen epidemiologische Studien, vergleichende Studien über immunologische Veränderungen bei Silikosen und der progressiven systemischen Sklerodermie sowie in in vitro-Untersuchungen (in vitro = in Glas außerhalb des lebenden Organismus) vor. Bereits Prof. Dr. W. hatte in seinem Gutachten ausführlich die epidemiologischen Studien behandelt und war nach Auswertung der vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Zusammenhang zwischen der Einwirkung von quarzhaltigem Feinstaub bei der Tätigkeit des Klägers als Ofenmaurer und Schmelzer in der Gießerei und der Entstehung einer progressiven systemischen Sklerodermie bei dem Kläger zwar möglich sei, die Frage jedoch nicht endgültig und eindeutig geklärt sei, so dass eine Entscheidung zugunsten des Klägers nicht möglich war. Prof. Dr. I. hat in ihrem Gutachten eine neuere Literaturanalyse von Prof. Dr. Sch. aus dem Jahr 2000 beigezogen, die sich mit der Frage beschäftigt hat, ob die Entstehung einer progressiven systemischen Sklerodermie durch die Einwirkung von Quarzstaub begünstigt wird. Prof. Dr. Sch. ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die älteren Studien, welche sich hauptsächlich auf Fallsammlungen aus dem Bergbau beziehen, bei genauer Analyse erhebliche methodische Schwächen aufweisen. Sie hat damit die von Prof. Dr. W. vorgetragene Auffassung bestätigt. Auch in den neueren Studien, die sich in den meisten Fällen mit der Auswertung von klinischen und bevölkerungsbasierten Daten beschäftigten, konnte laut Auswertung von Prof. Dr. Sch., keine klare Beziehung zwischen Quarzstaub und der progressiven systemischen Sklerodermie aufgezeigt werden. Prof. Dr. Sch. kommt in ihrer Arbeit zu dem Schluss, "dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Evidenz der vorgelegten Studien nicht ausreicht, um den Kausalzusammenhang als wissenschaftlich erwiesen anzusehen". Auch aufgrund der vergleichenden Studien zu den immunologischen Veränderungen bei Silikosen und der progressiven systemischen Sklerodermie konnten keine eindeutigen Aussagen zur Ätiologie der progressiven systemischen Sklerodermie gemacht werden. Prof. Dr. I. legt dar, dass aufgrund dieser Untersuchungen sich Hinweise auf pathogenetische Gemeinsamkeiten zwischen der Silikose und der progressiven systemischen Sklerodermie ergeben haben, es zudem Hinweise dafür gibt, dass eine genetische Disposition das Entstehen der progressiven systemischen Sklerodermie begünstigt. Insgesamt konnten auch diese Untersuchungen keine klaren und eindeutigen Erkenntnisse über die Entstehung der progressiven systemischen Sklerodermie erbringen. Ebenso konnte anhand von in vitro-Untersuchungen nicht ausreichend geklärt werden, welche Umstände zur Entstehung der progressiven systemischen Sklerodermie beitragen. In vitro-Untersuchungen an Zellkulturen haben zwar gezeigt, dass Quarz eine Anzahl von für die systemische Sklerodermie pathogenetisch relevanten Zelltypen stimulieren kann. Infolge dieser oder anderer Zellstimulationen kommt es zu entzündlichen und fibrotischen Prozessen, welche unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausprägung der systemischen Sklerodermie führen können. Es ist jedoch nicht bekannt, um welche bestimmen Voraussetzungen es sich dabei handeln muss.
Da folglich nach wie vor nicht ausreichend geklärt ist, ob die Einwirkung von Quarzstaub geeignet ist, eine progressive systemische Sklerodermie zu verursachen, konnte dem Begehren des Klägers auch in der Berufungsinstanz nicht stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten, ob die Erkrankung des Klägers an einer progressiven systemischen Sklerodermie von der Beklagten als bzw. wie eine Berufskrankheit (BK) zu entschädigen ist.
Der 1939 geborene Kläger war ab März 1961 bei der Firma D. beschäftigt. Zunächst war er im Busbau, dann in der Spenglerei und von 1966 bis 1973 als Ofenmaurer tätig. Insbesondere während dieser Tätigkeit war der Kläger in starkem Maße einer silikogenen Staubeinwirkung (Quarzstaub) ausgesetzt. Ab 1973 arbeitete er als Schmelzer.
In der I. Medizinischen Klinik der Städtischen Krankenanstalten M. wurde im März 1978 bei dem Kläger die Diagnose "progressive Sklerodermie" gestellt. Die Erkrankung des Klägers wurde der Beklagten mit Hautarztbericht der Hautklinik, Fakultät für Klinische Medizin M. der Universität H., vom 27. Januar 1992 mitgeteilt. Die den Kläger dort behandelnden Ärzte, der Direktor der Klinik Prof. Dr. J. und Dr. S., gaben an, es bestehe ein Anhalt für eine beruflich bedingte Hauterkrankung, weil der Kläger beruflich jahrelang gegenüber Quarzstaub exponiert gewesen sei und sich in dieser Zeit die progressive Sklerodermie manifestiert habe.
Die Beklagte holte zur Zusammenhangsfrage bei Prof. Dr. J. ein Gutachten ein. Dieser führte unter dem 22. Januar 1993 aus, für eine berufsbedingte Erkrankung spreche die eindeutige berufliche Exposition des Klägers mit silikogenen Stäuben von 1965 bis 1972, die Latenzzeit von 6 Jahren bis zum Auftreten der ersten Symptome der Sklerodermie 1978 sowie die Analogie zu einem anderen Fall. Er nehme daher mit überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Zusammenhang zwischen der beruflichen Quarzstaubexposition des Klägers und der Erkrankung einer Sklerodermie an. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) schätzte Prof. Dr. J. auf 70 v. H.
Die Beklagte holte von Prof. Dr. W., Leiter des Instituts und der Poliklinik für Arbeits- und Sozialmedizin der X-Universität G., ein weiteres Gutachten ein. Prof. Dr. W. äußertein seinem Gutachten vom 7. März 1995 die Auffassung, die Annerkennung einer progressiven systemischen Sklerodermie nach Einwirkung von quarzhaltigem Staub als Listen-BK sei derzeit nicht möglich. Es seien daher die Voraussetzungen des § 551 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung (RVO) - Annerkennung der Erkrankung wie eine BK - zu prü-fen. Neuere wissenschaftliche Erkenntnisse zum Zusammenhang zwischen einer Quarzfeinstaubexposition und einer progressiven systemischen Sklerodermie sprächen für einen kausalen Zusammenhang bei Bergleuten im Uranerzbergbau der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik. Vergleichbare epidemiologische Erfahrungen für den Kohlebergbau in den alten Ländern der Bundesrepublik Deutschland und für andere Berufsgruppen, insbesondere für Ofenmaurer und Gießereiarbeiter, lägen in ausreichendem Maße zur Zeit nicht vor. Nach Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles und unter Abwägen des Für und Wider beurteile er den Zusammenhang zwischen der Einwirkung von Quarzstäuben bei der Tätigkeit als Ofenmaurer und als Schmelzer in der Gießerei und der Entstehung einer progressiven systemischen Sklerodermie bei dem Kläger nach dem im Zeitpunkt der Begutachtung vorliegenden Kenntnisstand mit non liquet. Prof. Dr. W. empfahl zur Frage der generellen Geeignetheit von Quarzstaub, eine progressive systemische Sklerodermie zu verursachen, ein immunologisches Zusatzgutachten von Prof. Dr. H. I., Medizinische Einrichtungen der Universität D., einzuholen.
Durch Bescheid vom 13. Oktober 1995 lehnte die Beklagte die Anerkennung und Entschädigung der Erkrankung des Klägers als bzw. wie eine BK ab.
Der Kläger legte hiergegen am 25. Oktober 1995 Widerspruch ein und vertrat die Auffassung, es müsse ein weiteres Gutachten, wie von Prof. Dr. W. empfohlen, eingeholt werden. Die Beklagte wies den Widerspruch durch Widerspruchsbescheid vom 13. März 1996 zurück.
Der Kläger hat hiergegen am 12. April 1996 beim Sozialgericht Darmstadt Klage erhoben.
Das Sozialgericht hat beim Bundesministerium für Arbeit- und Sozialordnung nachgefragt, ob dort neue Erkenntnisse über einen Ursachenzusammenhang zwischen einer berufsbedingten Einwirkung von quarzhaltigem Staub und der Erkrankung an einer progressiven systemischen Sklerodermie vorlägen. Das Bundesministerium hat mit Schreiben vom 18. März 1998 mitgeteilt, der Verordnungsgeber habe weder aus Anlass der Änderung der Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Jahre 1997 noch später die Frage eines möglichen ursächlichen Zusammenhangs zwischen der Erkrankung an einer progressiven systemischen Sklerodermie und der Exposition gegenüber Quarzstaub geprüft. Insoweit lägen dort keine neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse vor. Jedoch habe der Ärztliche Sachverständigenbeirat, Sektion "Berufskrankheit", die Prüfung dieser Fragestellung aufgenommen. Wann mit einem Ergebnis dieser Beratungen gerechnet werden könne, sei nicht abzusehen.
Das Sozialgericht hat durch Urteil vom 5. Mai 1998 die Klage abgewiesen und in den Gründen ausgeführt, die bei dem Kläger festgestellte progressive systemische Sklerodermie sei in der Anlage 1 zur BKV nicht aufgeführt, so dass eine Entschädigung als BK nach § 551 Abs. 1 RVO in Verbindung mit der BKV ausscheide. Auch die Entschädigungsvoraussetzungen des § 551 Abs. 2 RVO seien nicht erfüllt. Zwar gehöre der Kläger einer Personengruppe an, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Grade als die übrige Bevölkerung der besonderen Einwirkung durch Quarzstaub ausgesetzt gewesen sei. Es fehlten jedoch neuere medizinische Erkenntnisse, ob die Gruppe der Ofenbauer im Vergleich zur übrigen Bevölkerung einer höheren Gefährdung ausgesetzt sei, an einer systemischen Sklerodermie zu erkranken. Prof. Dr. W. habe zwar ausgeführt, dass aufgrund der kasuistisch-epidemiologischen, immunologischen und Zellkultur-Untersuchungen Hinweise bestünden, dass Quarzfeinstaub unter bestimmten Expositionsbedingungen, die zur Zeit noch nicht abschließend wissenschaftlich erforscht seien, generell geeignet sei, eine Sklerodermie hervorzurufen. So sprächen die Untersuchungen bei Bergleuten im Uranerzbergbau dafür, dass das Risiko, an einer Sklerodermie zu erkranken, für Personen, die im Uranerzbergbau unter Tage arbeiteten, sich verdoppele. Jedoch lägen nach Aussage des Sachverständigen vergleichbare epidemiologische Untersuchungen für andere Berufsgruppen nicht vor. Für den Bereich der Gießerei-Arbeiter und Ofenmaurer gebe es nur wenige in der Literatur publizierte Einzelfälle. Eine ausreichende epidemiologische Zusammenhangsbeobachtung stehe nicht zur Verfügung. Die Erkenntnisse, die bezüglich der Verhältnisse im Uranerzbergbau W. gewonnen worden seien, ließen sich auf die Gruppe der Ofenmaurer nicht übertragen, weil sich gewisse Hinweise ergeben hätten, dass neben der Quarzstaub-Gefährdung im Uranerzbergbau zusätzliche Belastungsfaktoren, nämlich die Strahlung durch Uran, Radon und Folgeprodukte sowie die Exposition gegenüber Arsen, bei der Entstehung einer progressiven systemischen Sklerodermie eine Rolle spielen könnten. Es sei deshalb überzeugend, wenn Prof. Dr. W. zu dem Ergebnis komme, dass zur Zeit nicht entschieden werden könne, ob zwischen einer Einwirkung von quarzhaltigem Feinstaub bei der Tätigkeit als Ofenmaurer und Schmelzer und der Entstehung einer progressiven systemischen Sklerodermie ein Zusammenhang bestehe. Auch wenn die generelle Geeignetheit der Einwirkung von Quarzstaub für die Verursachung der Sklerodermie von Prof. I. bestätigt werde, sei hierdurch nicht der Mangel beseitigt, dass es an neuen medizinischen Erkenntnissen mit statistisch signifikanten Untersuchungsergebnissen über eine erheblich höhere Gefährdung der Personengruppe der Ofenmaurer gegenüber der übrigen Bevölkerung fehle.
Gegen dieses seinen Prozessbevollmächtigten am 27. Mai 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 9. Juni 1998 am 12. Juni 1998 beim Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt und geltend gemacht, es könne nicht zu seinen Lasten gehen, wenn es für den Bereich der Gießerei-Arbeiter und Ofenmaurer nur wenige in der Literatur publizierte Einzelfälle gebe. Zugunsten seines Entschädigungsanspruchs sei darauf zu verweisen, dass die Quarzstaub-Gefährdung im Uranerzbergbau anerkannt sei. Dass dort zusätzliche Belastungsfaktoren eine Rolle spielen könnten, erscheine nach derzeitigem Wissensstand nur eine Spekulation, die solange unbeachtlich sei, als sie nicht durch fundierte Untersuchungen nach Art und Umfang wissenschaftlich erforscht sei. Ihm könne sein Anspruch nicht verwehrt bleiben, weil willkürliche Mutmaßungen über denkbare mitwirkende Faktoren wissenschaftlich nicht geklärt seien.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 5. Mai 1998 und den Bescheid der Beklagten vom 13. Oktober 1995 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. März 1996 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, seine Erkrankung an einer progressiven systemischen Sklerodermie wie eine Berufskrankheit zu entschädigen und ihm Verletztenrente nach einer MdE von wenigstens 20 v. H. zu gewähren.
Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die erstinstanzliche Entscheidung sei rechtens.
Der Senat hat von Prof. Dr. H. I., Medizinische Einrichtungen der Universität D., Institut für Hygiene, ein Gutachten zu der Frage eingeholt, ob es neuere Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaft gibt, wonach Quarzstaub als Monosubstanz oder in Verbindung mit anderen Stoffen bzw. Faktoren generell geeignet ist, eine progressive systemische Sklerodermie zu verursachen.
Prof. Dr. I. ist in ihrem Gutachten vom 21. August 2000 zusammenfassend zu dem Ergebnis gelangt, aufgrund epidemiologischer Untersuchungen, vergleichender immunologischer Untersuchungen und aufgrund von in vitro-Untersuchungen fänden sich sowohl Zusammenhänge zwischen Quarzstaubexposition und progressiver systemischer Sklerodermie als auch pathogenetische Gemeinsamkeiten zwischen Silikose und dieser Erkrankung sowie Hinweise für ätiologische Gemeinsamkeiten. Dass Quarzstaub als Monosubstanz oder in Verbindung mit anderen Stoffen generell geeignet sei, eine progressive systemische Sklerodermie zu verursachen, sei nach dem derzeitigen Wissensstand zwar möglich, jedoch müsse die Frage als nicht geklärt angesehen werden, da die Untersuchungsergebnisse nicht eindeutig seien.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die zum Verfahren beigezogene Verwaltungsakte der Beklagten, deren Inhalt Gegenstand der Beratung war, verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte die zulässige Berufung des Klägers durch Beschluss zurückweisen, weil er die Berufung einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich gehalten hat und die Beteiligten Gelegenheit hatten, zu dieser Verfahrensweise Stellung zu nehmen (§ 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).
Das erstinstanzliche Urteil und die Bescheide der Beklagten waren zu bestätigen nachdem auch das auf Anregung des Prof. Dr. W. eingeholte Gutachten von Prof. Dr. I. zugunsten des Klägers keine neuen Erkenntnisse erbracht hat. Das Sozialgericht hat zutreffend festgestellt, dass die für eine Entschädigung nach § 551 Abs. 2 RVO in Verbindung mit Abs. 1 Satz 3 RVO erforderlichen Voraussetzungen, wonach der Versicherte zu einer bestimmten Personengruppe gehören muss, die durch ihre Arbeit in erheblich höherem Maße als die übrige Bevölkerung besonderen Einwirkungen ausgesetzt ist, welche nach neuen Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft geeignet sind, Krankheiten solcher Art, wie sie bei dem Kläger bestehen, zu verursachen, nicht erfüllt sind. Auch Prof. Dr. I. konnte die Frage, ob nach neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die Einwirkung von Quarzstaub generell geeignet ist, eine systemische progressive Sklerodermie zu verursachen, nicht positiv beantworten. Prof. Dr. I. hat dargelegt, dass nicht geklärt ist, ob Quarz als Einzelsubstanz oder in Verbindung mit anderen Substanzen eine Sklerodermie hervorrufen kann. Zum Zusammenhang zwischen der Einwirkung von Quarzfeinstaub und der Entstehung einer progressiven systemischen Sklerodermie liegen epidemiologische Studien, vergleichende Studien über immunologische Veränderungen bei Silikosen und der progressiven systemischen Sklerodermie sowie in in vitro-Untersuchungen (in vitro = in Glas außerhalb des lebenden Organismus) vor. Bereits Prof. Dr. W. hatte in seinem Gutachten ausführlich die epidemiologischen Studien behandelt und war nach Auswertung der vorliegenden wissenschaftlichen Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Zusammenhang zwischen der Einwirkung von quarzhaltigem Feinstaub bei der Tätigkeit des Klägers als Ofenmaurer und Schmelzer in der Gießerei und der Entstehung einer progressiven systemischen Sklerodermie bei dem Kläger zwar möglich sei, die Frage jedoch nicht endgültig und eindeutig geklärt sei, so dass eine Entscheidung zugunsten des Klägers nicht möglich war. Prof. Dr. I. hat in ihrem Gutachten eine neuere Literaturanalyse von Prof. Dr. Sch. aus dem Jahr 2000 beigezogen, die sich mit der Frage beschäftigt hat, ob die Entstehung einer progressiven systemischen Sklerodermie durch die Einwirkung von Quarzstaub begünstigt wird. Prof. Dr. Sch. ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die älteren Studien, welche sich hauptsächlich auf Fallsammlungen aus dem Bergbau beziehen, bei genauer Analyse erhebliche methodische Schwächen aufweisen. Sie hat damit die von Prof. Dr. W. vorgetragene Auffassung bestätigt. Auch in den neueren Studien, die sich in den meisten Fällen mit der Auswertung von klinischen und bevölkerungsbasierten Daten beschäftigten, konnte laut Auswertung von Prof. Dr. Sch., keine klare Beziehung zwischen Quarzstaub und der progressiven systemischen Sklerodermie aufgezeigt werden. Prof. Dr. Sch. kommt in ihrer Arbeit zu dem Schluss, "dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Evidenz der vorgelegten Studien nicht ausreicht, um den Kausalzusammenhang als wissenschaftlich erwiesen anzusehen". Auch aufgrund der vergleichenden Studien zu den immunologischen Veränderungen bei Silikosen und der progressiven systemischen Sklerodermie konnten keine eindeutigen Aussagen zur Ätiologie der progressiven systemischen Sklerodermie gemacht werden. Prof. Dr. I. legt dar, dass aufgrund dieser Untersuchungen sich Hinweise auf pathogenetische Gemeinsamkeiten zwischen der Silikose und der progressiven systemischen Sklerodermie ergeben haben, es zudem Hinweise dafür gibt, dass eine genetische Disposition das Entstehen der progressiven systemischen Sklerodermie begünstigt. Insgesamt konnten auch diese Untersuchungen keine klaren und eindeutigen Erkenntnisse über die Entstehung der progressiven systemischen Sklerodermie erbringen. Ebenso konnte anhand von in vitro-Untersuchungen nicht ausreichend geklärt werden, welche Umstände zur Entstehung der progressiven systemischen Sklerodermie beitragen. In vitro-Untersuchungen an Zellkulturen haben zwar gezeigt, dass Quarz eine Anzahl von für die systemische Sklerodermie pathogenetisch relevanten Zelltypen stimulieren kann. Infolge dieser oder anderer Zellstimulationen kommt es zu entzündlichen und fibrotischen Prozessen, welche unter bestimmten Voraussetzungen zur Ausprägung der systemischen Sklerodermie führen können. Es ist jedoch nicht bekannt, um welche bestimmen Voraussetzungen es sich dabei handeln muss.
Da folglich nach wie vor nicht ausreichend geklärt ist, ob die Einwirkung von Quarzstaub geeignet ist, eine progressive systemische Sklerodermie zu verursachen, konnte dem Begehren des Klägers auch in der Berufungsinstanz nicht stattgegeben werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG, die über die Nichtzulassung der Revision aus § 160 Abs. 2 SGG.
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