Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Gießen (HES)
Aktenzeichen
S 11 RJ 1480/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12 RJ 844/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. April 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch streitig die Anrechnung einer Zeit wegen Arbeitslosigkeit vom 29. August 1997 bis 16. November 1997.
Auf seinen Antrag vom 9. Oktober 1997 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. November 1997 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 1. Januar 1998. Dabei anerkannte sie u. a. nur die Zeit bis 28. August 1997, da der Kläger nur bis zu diesem Zeitpunkt als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt geführt worden sei. Mit seinem Widerspruch vom 8. Dezember 1997 machte der Kläger geltend, es liege ein Beratungsverschulden des Arbeitsamtes Gießen vor. Nach Beiziehung der Leistungsakte des Arbeitsamtes Gießen, aus der sich ein Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe am 11. August 1997 ergibt, der wegen mangelnder Bedürftigkeit mit Bescheid vom 15. September 1997 abgelehnt worden war, hob die Beklagte frühere Feststellungsbescheide (26. Januar 1984, 2. Juni 1990, 14. Juni 1994) insoweit auf, als sich die diesen Bescheiden seinerzeit zu Grunde liegenden Vorschriften geändert haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der Kläger in der maßgeblichen Zeit wegen seiner Erklärung nach § 105 c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) der Arbeitsvermittlung nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Juli 1999 bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben und eine Bescheinigung des Arbeitsamtes Gießen vom 12. Januar 1998 vorgelegt, mit der ihm eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 17. November 1997 bis 31. Dezember 1997 bescheinigt wurde. Mit Urteil vom 3. April 2000 hat das Sozialgericht Gießen die Bescheide der Beklagten abgeändert und diese verurteilt, die Zeit vom 29. August 1997 bis 31. Dezember 1997 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anzuerkennen, und bei der Höhe der Rente ab 1. Januar 1998 zu berücksichtigen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Der Kläger sei in der fraglichen Zeit arbeitslos im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) gewesen. Trotz seiner eingeschränkten Verfügbarkeit durch die Abgabe der Erklärung nach § 105 c AFG vom 20. Januar 1996 seien die Voraussetzungen erfüllt. Danach müsse er zum Einen arbeitslos i. S. des AFG gewesen sein und zum Anderen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Nach der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts stehe die Abgabe einer Erklärung nach § 105 c AFG durch den Kläger, dass er nicht bereit sei, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, dem Merkmal der subjektiven Verfügbarkeit i. S. des Rentenversicherungsrechts nicht entgegen. Der Kläger sei auch bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet gewesen. Er habe ausweislich der Unterlagen des Arbeitsamtes am 11. August 1997 Arbeitslosenhilfe beantragt und damit dokumentiert, dass er der Arbeitsvermittlung weiterhin zur Verfügung stehen wolle. Diese Meldung habe ihre Wirkung weder durch die Einstellung der Zahlung des Arbeitslosengeldes noch durch die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe verloren. Der Kläger habe zwar seine Meldung beim Arbeitsamt nicht nachweislich innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Drei-Monatsfrist wiederholt. Im vorliegenden Falle sei es jedoch ausnahmsweise ausreichend, dass der Kläger sich am 11. August und am 17. November 1997 bei dem Arbeitsamt als weiterhin der Vermittlung zur Verfügung stehend gemeldet habe. Mit der Zeit der Arbeitslosigkeit sei auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden, jedenfalls stelle die Zeit der Arbeitslosigkeit bis 28. August 1997 eine sogenannte Überbrückungszeit dar.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 19. Juni 2000 zugestellte Urteil hat sie am 27. Juni 2000 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte hat nach weiterer Überprüfung ein Teilanerkenntnis abgeben und die Zeit vom 17. November 1997 bis 31. Dezember 1997 als weitere Anrechnungszeit mit Neufeststellungsbescheid vom 11. Oktober 2000 anerkannt.
Der Senat hat die Leistungsakten des Arbeitsamtes Gießen beigezogen.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger im streitigen Zeitraum der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. April 2000 aufzuheben und die Klage hinsichtlich der Zeit vom 29. August 1997 bis zum 16. November 1997 abzuweisen,
hilfsweise,
zu der Frage, dass der Kläger in der Zeit vom 29. August bis 16. November 1997 nicht als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt gemeldet gewesen ist, als Zeugen den Sachbearbeiter des Arbeitsamtes Gießen W. zu hören,
weiter hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weitern Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Sie ist jedoch sachlich unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. April 2000 ist nicht zu beanstanden. Auch nach Abgabe des Teilanerkenntnisses und Berücksichtigung der Zeit vom 17. November 1997 bis 31. Dezember 1997 im Neufeststellungsbescheid vom 11. Oktober 2000 ist zusätzlich die Zeit vom 29. August 1997 bis 16. November 1997 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger der Arbeitsvermittlung im noch streitigen Zeitraum zur Verfügung gestanden. Dies hat das angefochtene Urteil des Sozialgerichts im Einzelnen ausführlich begründet und zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung an. Er sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit die Beklagte mit einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur (vgl. neben den bereits zitierten Urteilen des 8. und 13. Senats Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1998, S. 567 ff.) davon ausgeht, dass die Abgabe einer Erklärung nach § 105 c AFG nur für Zeiten des Leistungsbezuges gelte bzw. wenn nach Abgabe einer solchen Erklärung kein uneingeschränktes Bewerberangebot bei der Arbeitsvermittlung abgegeben werde, diese Zeiten wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könnten, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Wie das angefochtene Urteil des Sozialgerichts bereits zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidung des 5. Senats des BSG (vom 19. März 1997 - 5 RJ 78/95 in SozR 3 - 2200 § 1259 Nr. 18) ausgeführt hat, braucht ein Versicherter in der Rentenversicherung nach Vollendung des 58. Lebensjahres für die Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit (§ 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO = § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) das Merkmal der subjektiven Verfügbarkeit wegen der Sondernorm des § 105 c AFG nicht mehr zu erfüllen. Einer gegenüber dem Arbeitsamt abgegebenen Erklärung des Arbeitslosen zu § 105 c AFG kommt demgegenüber keine rechtliche Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zwischen Zeiten des Leistungsbezuges und Zeiten des Nichtleistungsbezuges zu unterscheiden, wie das BSG in Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des 8. und 13. Senats im Einzelnen dargelegt hat (vgl. auch Buschmann in SGb 1994, 632 ff. und ders. in SGb 1997, 236 ff., Anmerkung zu dem Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 69/95). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt bei dem Kläger auch die weitere Voraussetzung vor, dass er nämlich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat. Wie der 5. Senat des BSG hierzu ausführt, werde durch den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe dokumentiert, dass sich der Arbeitsuchende weiterhin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen wolle. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Klägers im Antrag vom 11. August 1997 auf die Frage 4 zu den Angaben der Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung. Die Fragen nach einer anderweitigen Beschäftigung, nach bestehender Arbeitsunfähigkeit, nach einer zeitlichen oder sonstigen Einschränkung und nach einer laufenden Ausbildung werden von ihm ausdrücklich verneint. Der Senat brauchte daher dem Hilfsantrag der Beklagten nicht zu entsprechen.
Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung auch insoweit, als es das Sozialgericht hat ausreichen lassen, dass der Kläger sich am 11. August 1997 und des 17. November 1997 bei dem Arbeitsamt als weiterhin der Vermittlung zur Verfügung stehend gemeldet hat. Die von dem Sozialgericht in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweise auf den Rechtszustand bis 31. Dezember 1987 (vgl. hierzu Urteil des BSG a. a. O.) bzw. die Arbeitslosmeldungsverordnung vom 23. April 1998 (BGBl. I 739) für die Zeit ab 1. Januar 1998 sieht der Senat als überzeugend an und folgt den Ausführungen des Sozialgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat, auch im Hinblick auf das Urteil des 4. Senats vom 18. Juli 1996 (4 RA 69/95 in SozR 3 2600 § 58 Nr. 6), die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist im Berufungsverfahren noch streitig die Anrechnung einer Zeit wegen Arbeitslosigkeit vom 29. August 1997 bis 16. November 1997.
Auf seinen Antrag vom 9. Oktober 1997 gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 18. November 1997 Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige ab 1. Januar 1998. Dabei anerkannte sie u. a. nur die Zeit bis 28. August 1997, da der Kläger nur bis zu diesem Zeitpunkt als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt geführt worden sei. Mit seinem Widerspruch vom 8. Dezember 1997 machte der Kläger geltend, es liege ein Beratungsverschulden des Arbeitsamtes Gießen vor. Nach Beiziehung der Leistungsakte des Arbeitsamtes Gießen, aus der sich ein Antrag des Klägers auf Arbeitslosenhilfe am 11. August 1997 ergibt, der wegen mangelnder Bedürftigkeit mit Bescheid vom 15. September 1997 abgelehnt worden war, hob die Beklagte frühere Feststellungsbescheide (26. Januar 1984, 2. Juni 1990, 14. Juni 1994) insoweit auf, als sich die diesen Bescheiden seinerzeit zu Grunde liegenden Vorschriften geändert haben. Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Juni 1999 wies die Beklagte den Widerspruch zurück, da der Kläger in der maßgeblichen Zeit wegen seiner Erklärung nach § 105 c Arbeitsförderungsgesetz (AFG) der Arbeitsvermittlung nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden habe.
Hiergegen hat der Kläger am 22. Juli 1999 bei dem Sozialgericht Gießen Klage erhoben und eine Bescheinigung des Arbeitsamtes Gießen vom 12. Januar 1998 vorgelegt, mit der ihm eine Zeit der Arbeitslosigkeit vom 17. November 1997 bis 31. Dezember 1997 bescheinigt wurde. Mit Urteil vom 3. April 2000 hat das Sozialgericht Gießen die Bescheide der Beklagten abgeändert und diese verurteilt, die Zeit vom 29. August 1997 bis 31. Dezember 1997 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit anzuerkennen, und bei der Höhe der Rente ab 1. Januar 1998 zu berücksichtigen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Der Kläger sei in der fraglichen Zeit arbeitslos im Sinne von § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Sozialgesetzbuch 6. Buch (SGB VI) gewesen. Trotz seiner eingeschränkten Verfügbarkeit durch die Abgabe der Erklärung nach § 105 c AFG vom 20. Januar 1996 seien die Voraussetzungen erfüllt. Danach müsse er zum Einen arbeitslos i. S. des AFG gewesen sein und zum Anderen der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden haben. Nach der Rechtsprechung des 5. Senats des Bundessozialgerichts stehe die Abgabe einer Erklärung nach § 105 c AFG durch den Kläger, dass er nicht bereit sei, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder an zumutbaren beruflichen Bildungsmaßnahmen teilzunehmen, dem Merkmal der subjektiven Verfügbarkeit i. S. des Rentenversicherungsrechts nicht entgegen. Der Kläger sei auch bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchender gemeldet gewesen. Er habe ausweislich der Unterlagen des Arbeitsamtes am 11. August 1997 Arbeitslosenhilfe beantragt und damit dokumentiert, dass er der Arbeitsvermittlung weiterhin zur Verfügung stehen wolle. Diese Meldung habe ihre Wirkung weder durch die Einstellung der Zahlung des Arbeitslosengeldes noch durch die Ablehnung der Gewährung von Arbeitslosenhilfe verloren. Der Kläger habe zwar seine Meldung beim Arbeitsamt nicht nachweislich innerhalb der vom Gesetz vorgesehenen Drei-Monatsfrist wiederholt. Im vorliegenden Falle sei es jedoch ausnahmsweise ausreichend, dass der Kläger sich am 11. August und am 17. November 1997 bei dem Arbeitsamt als weiterhin der Vermittlung zur Verfügung stehend gemeldet habe. Mit der Zeit der Arbeitslosigkeit sei auch eine versicherungspflichtige Beschäftigung unterbrochen worden, jedenfalls stelle die Zeit der Arbeitslosigkeit bis 28. August 1997 eine sogenannte Überbrückungszeit dar.
Gegen dieses der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 19. Juni 2000 zugestellte Urteil hat sie am 27. Juni 2000 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Die Beklagte hat nach weiterer Überprüfung ein Teilanerkenntnis abgeben und die Zeit vom 17. November 1997 bis 31. Dezember 1997 als weitere Anrechnungszeit mit Neufeststellungsbescheid vom 11. Oktober 2000 anerkannt.
Der Senat hat die Leistungsakten des Arbeitsamtes Gießen beigezogen.
Die Beklagte vertritt weiterhin die Auffassung, dass der Kläger im streitigen Zeitraum der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung gestanden habe.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. April 2000 aufzuheben und die Klage hinsichtlich der Zeit vom 29. August 1997 bis zum 16. November 1997 abzuweisen,
hilfsweise,
zu der Frage, dass der Kläger in der Zeit vom 29. August bis 16. November 1997 nicht als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt gemeldet gewesen ist, als Zeugen den Sachbearbeiter des Arbeitsamtes Gießen W. zu hören,
weiter hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.
Wegen des weitern Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Sie ist jedoch sachlich unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 3. April 2000 ist nicht zu beanstanden. Auch nach Abgabe des Teilanerkenntnisses und Berücksichtigung der Zeit vom 17. November 1997 bis 31. Dezember 1997 im Neufeststellungsbescheid vom 11. Oktober 2000 ist zusätzlich die Zeit vom 29. August 1997 bis 16. November 1997 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit zu berücksichtigen. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger der Arbeitsvermittlung im noch streitigen Zeitraum zur Verfügung gestanden. Dies hat das angefochtene Urteil des Sozialgerichts im Einzelnen ausführlich begründet und zutreffend dargelegt. Der Senat schließt sich diesen Ausführungen nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung an. Er sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Urteils als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Soweit die Beklagte mit einem Teil der Rechtsprechung und der Literatur (vgl. neben den bereits zitierten Urteilen des 8. und 13. Senats Mitteilungen der LVA Oberfranken und Mittelfranken 1998, S. 567 ff.) davon ausgeht, dass die Abgabe einer Erklärung nach § 105 c AFG nur für Zeiten des Leistungsbezuges gelte bzw. wenn nach Abgabe einer solchen Erklärung kein uneingeschränktes Bewerberangebot bei der Arbeitsvermittlung abgegeben werde, diese Zeiten wegen fehlender subjektiver Verfügbarkeit nicht als Anrechnungszeit berücksichtigt werden könnten, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Wie das angefochtene Urteil des Sozialgerichts bereits zutreffend unter Hinweis auf die Entscheidung des 5. Senats des BSG (vom 19. März 1997 - 5 RJ 78/95 in SozR 3 - 2200 § 1259 Nr. 18) ausgeführt hat, braucht ein Versicherter in der Rentenversicherung nach Vollendung des 58. Lebensjahres für die Anrechnung von Zeiten der Arbeitslosigkeit als Ausfallzeit (§ 1259 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 RVO = § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI) das Merkmal der subjektiven Verfügbarkeit wegen der Sondernorm des § 105 c AFG nicht mehr zu erfüllen. Einer gegenüber dem Arbeitsamt abgegebenen Erklärung des Arbeitslosen zu § 105 c AFG kommt demgegenüber keine rechtliche Bedeutung zu. In diesem Zusammenhang ist auch nicht zwischen Zeiten des Leistungsbezuges und Zeiten des Nichtleistungsbezuges zu unterscheiden, wie das BSG in Auseinandersetzung mit den Entscheidungen des 8. und 13. Senats im Einzelnen dargelegt hat (vgl. auch Buschmann in SGb 1994, 632 ff. und ders. in SGb 1997, 236 ff., Anmerkung zu dem Urteil des BSG vom 18. Juli 1996 - 4 RA 69/95). Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt bei dem Kläger auch die weitere Voraussetzung vor, dass er nämlich der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden hat. Wie der 5. Senat des BSG hierzu ausführt, werde durch den Antrag auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe dokumentiert, dass sich der Arbeitsuchende weiterhin der Arbeitsvermittlung zur Verfügung stellen wolle. Dies ergibt sich auch aus den Angaben des Klägers im Antrag vom 11. August 1997 auf die Frage 4 zu den Angaben der Arbeitslosigkeit und Verfügbarkeit für die Arbeitsvermittlung. Die Fragen nach einer anderweitigen Beschäftigung, nach bestehender Arbeitsunfähigkeit, nach einer zeitlichen oder sonstigen Einschränkung und nach einer laufenden Ausbildung werden von ihm ausdrücklich verneint. Der Senat brauchte daher dem Hilfsantrag der Beklagten nicht zu entsprechen.
Der Senat folgt der angefochtenen Entscheidung auch insoweit, als es das Sozialgericht hat ausreichen lassen, dass der Kläger sich am 11. August 1997 und des 17. November 1997 bei dem Arbeitsamt als weiterhin der Vermittlung zur Verfügung stehend gemeldet hat. Die von dem Sozialgericht in diesem Zusammenhang gegebenen Hinweise auf den Rechtszustand bis 31. Dezember 1987 (vgl. hierzu Urteil des BSG a. a. O.) bzw. die Arbeitslosmeldungsverordnung vom 23. April 1998 (BGBl. I 739) für die Zeit ab 1. Januar 1998 sieht der Senat als überzeugend an und folgt den Ausführungen des Sozialgerichts.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat, auch im Hinblick auf das Urteil des 4. Senats vom 18. Juli 1996 (4 RA 69/95 in SozR 3 2600 § 58 Nr. 6), die Revision nach § 160 Abs. 2 SGG zugelassen.
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