Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
2
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 16 RJ 3213/97
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 2 RJ 1040/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2000 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers im Zugunstenwege nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X über die ungekürzte Anrechnung in Rumänien zwischen September 1954 und Januar 1979 zurückgelegter Versicherungszeiten bei der Berechnung der dem Kläger bewilligten Rente.
Der 1937 im B. (Rumänien) geborene Kläger ist am 15. Februar 1979 als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A". Am 29. April 1981 beantragte er die Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Im Antragsformular gab er an, nach dem Besuch der Berufschule vom 1. September 1952 bis 30. Juli 1954 seit 22. September 1954 bis 27. Januar 1979 voll beschäftigt als Hobler bei dem Unternehmen E./E. gearbeitet zu haben. Als Nachweise legte er eine Übersetzung aus der rumänischen Sprache seines Arbeitsbuches und eine Bescheinigung vom 2. Februar 1977 des Unternehmens E., T. über eine Beschäftigung vom 22. September 1954 bis 27. Januar 1979 als Universal-Arbeiter vor. Die Beklagte erteilte unter dem 19. Mai 1982 einen Wiederherstellungsbescheid. Mit weiterem Bescheid vom 17. August 1992 wurden die im Versicherungsverlauf vom Kläger zurückgelegten Zeiten nach § 149 Abs. 5 SGB VI bis 31. Dezember 1985 verbindlich festgestellt, auch zwischen dem 22. September 1954 ( einschließlich des in der Zeit vom 8. November 1957 bis 24. Juli 1958 und vom 2. März 1959 bis 1. Oktober 1960 geleisteten rumänischen Wehrdienstes ) bis 27. Januar 1979 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten. Davon wurde lediglich die Militärzeit ungekürzt angerechnet, im übrigen erfolgte eine Kürzung auf 5/6 des Wertes. Mit Bescheid vom 26. September 1994 wurde dem Kläger ab 1. Juni 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt (monatlich 1885,84 DM). Am 21. März 1996 beantragte der Kläger gemäß § 44 SGB X die Neufeststellung seiner Rente mit ungekürzten Werten nach dem FRG für die Zeit vom 22. September 1954 bis 21. Januar 1979. Auf den Hinweis der Beklagten, das rumänische Arbeitsbuch und die vorliegende Arbeitsbescheinigung könnten nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, übersandte der Kläger eine Bescheinigung vom 1. Mai 1996 seines früheren Arbeitgebers, der Handelsgesellschaft "E." S.A. T. (T.) mit Übersetzung. In der Bescheinigung ist bestätigt, dass der Kläger in den Zeiten vom 22. September 1954 bis 1. November 1957, 18. August 1958 bis 1. März 1959, 17. Oktober 1960 bis 27. Januar 1979 als Universalhobler angestellt war. Im weiteren findet sich eine Aufstellung für die Jahre 1954 bis 1979 über geleistete Arbeitsstunden, Urlaub, Krankenurlaub unbezahlten Urlaub und Fehlzeiten. Die Daten stimmten mit den im Archiv der Gesellschaft vorhandenen Lohnlisten überein. Die Bescheinigung sei auf Antrag als Nachweis für die Arbeitszeit zur Vorlage in Deutschland ausgestellt worden. Das Schriftstück trägt die Unterschrift des Generaldirektors der Handelsgesellschaft E. S.A. sowie der Personaldirektorin. Mit Bescheid vom 12. September 1996 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Zugunstenbescheides ab. Auch der dagegen vom Kläger am 17. September 1996 erhobenen Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 28. August 1997 führte die Beklagte aus, auch anhand der nunmehr vorgelegten Bescheinigung vom 1. Mai 1996 seien die in dem Unternehmen zurückgelegten Beitragszeiten nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht. Zwar sei ausgeführt, dass die Angaben mit denen im Archiv der Gesellschaft vorhandenen Lohnlisten übereinstimmten. Diese seien jedoch nicht beigefügt worden. Auch enthalte die Bescheinigung vom 1. Mai 1996 keine Angaben darüber, ob in den ihr zugrundeliegenden Unterlagen Krankheits- und ähnliche Fehlzeiten überhaupt vermerkt worden sei, zumal die unentschuldigten Fehlzeiten nach rumänischem Recht regelmäßig ohne Bedeutung für die dortige Rentenversicherung gewesen seien. Es sei auch erstaunlich, wenn nun für über 42 Jahre zurückliegende Zeiträume Angaben zu Fehltagen gemacht werden könnten, obwohl anlässlich einer deutsch-rumänischen Verbindungsstellenbesprechung seitens der rumänischen Delegation offiziell mitgeteilt worden sei, dass die Aufbewahrungsfrist für Lohnlisten bei den Arbeitgebern nur 5 Jahre betrage. Schließlich sei es auch wirklichkeitsfremd, dass jemand über einen Zeitraum von 25 Jahren hinweg lediglich 11 Tage krank gewesen sein solle. Die zurückgelegten Beitragszeiten seien damit nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht.
Der Kläger erhob dagegen am 25. September 1997 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Der Kläger berief sich auf Entscheidungen von Sozialgerichten, in denen die Versicherungsträger zu ungekürzten Entgeltanrechnungen für FRG-Beitragszeiten verurteilt worden waren (Schriftsatz vom 11. Juni 1999). Demgegenüber verteidigte die Beklagte ihre Rechtsauffassung. Bei der ihr vom Gericht übersandten Ablichtung habe es sich um keine (beglaubigte) Ablichtung der Originallohnliste gehandelt. Diese würden in Rumänien als fest vernähte Bücher geführt, wobei die Namen und Zeiten der einzelnen Beschäftigten monatlich fortlaufend aufgeführt seien. Originallohnlisten enthielten nicht nur fortlaufend die Beschäftigungszeiten eines Beschäftigten, sondern die entsprechenden Angaben zu allen Arbeitnehmern des Betriebes. Bei der vorgelegten Kopie könne es sich nur um die Zusammenziehung der Angaben aus einer Vielzahl von einzelnen Lohnlisten handeln, wobei zweifelhaft sei, dass die vorgelegte Liste tatsächlich aufgrund der Eintragungen in den Originallohnlisten erfolgt sei. Ob die Lohnlisten tatsächlich noch vorhanden seien, müsse angesichts der Aufbewahrungsfristen bezweifelt werden. Das Zusammenstellen der Angaben aus den umfangreichen Lohnlisten für einen einzelnen Beschäftigten nehme die Arbeitskraft für mehrere Tage in Anspruch und sei mit erheblichem Zeitaufwand verbunden. Schließlich seien auch in der Liste verzeichneten Begriffe in ihrer Bedeutung unklar. Die in den Bescheinigungen vom 1. Mai 1996 und dem Listenauszug vom 30. April 1996 gemachten Angaben zum Jahr 1978 bezüglich der ausgewiesenen Urlaubs- und Krankheitsurlaubstage seien widersprüchlich. Die außerdem vom Gericht übersandten schriftlichen Zeugenaussagen könnten nicht zu einer ungekürzten Anrechnung der geltend gemachten Zeiten führen. Es sei zweifelhaft, ob das Erinnerungsvermögen der Zeugen ausreiche, nach so langer Zeit konkrete Aussagen zu Arbeitsunterbrechungen des Klägers infolge von Krankheit, entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens machen zu können. Es stelle sich auch die Frage, was die Zeugen unter Fehl- oder Abwesenheitszeiten verstehen. Auch wenn das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 23. April 199 mitgeteilt habe, erfahrungsgemäß würden Arbeitsbücher korrekt geführt, bleibe doch zu fragen, inwieweit in diese Lohnlisten auch Fehlzeiten wie z.B. Krankheitszeiten eingetragen worden seien, weil für den rumänischen Arbeitgeber keine Verpflichtung bestanden habe, solche Zeiten einzutragen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte noch ein Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12. März 1997 (Az.: S 12 Ar 751/95) in Kopie übersandt. Weiter holte das Sozialgericht Frankfurt a. M. beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in T. Auskünfte vom 2. April 1998 und 23. April 1999 ein, auf die Bezug genommen wird. Der Auskunft vom 2. April 1998 lag ein Schreiben der Handelsgesellschaft "E." vom 25. November 1997 an das Deutsche Generalkonsulat bei. Darin wird bestätigt, die Bescheinigung Nr. 203 vom 1. Mai 1996 sei auf der Grundlage der Daten aus den im Archiv der Gesellschaft befindlichen Lohnlisten ausgestellt worden. Beigefügt waren eine Fotokopie des Arbeitsbuches des Klägers sowie eine Abschrift als Auszug aus den Lohnlisten, mit Archivnummer 64 vom 30. April 1996. Das Schreiben ist wiederum vom Generaldirektor und der Personaldirektorin unterzeichnet, die auch bereits die Bescheinigung vom 1. Mai 1996 unterzeichnet hatten.
Das Sozialgericht holte Auskünfte ein von der Heimatortskartei S. vom 21. Juni 1999 sowie der Heimatauskunftsstelle beim Landesausgleichsamt B. vom 14. Juni 1999 und zog die Akte des Klägers vom Ausgleichsamt, Flüchtlingsdienst, des Wetteraukreises bei. Anschließend befragte es ihr von der Heimatortskartei bzw. Heimatsauskunftsstelle benannte Personen über ihr Wissen zu den rumänischen Arbeitszeiten des Klägers in den Jahren 1954 bis 1979. Aus der eingeholten Auskunft des K. B. vom 13. Dezember 1999 geht hervor, dass in dem damaligen Betrieb ca. 6500 Arbeiter beschäftigt gewesen waren. Der ehemalige Arbeitskollege M. Bx. hat unter dem 9. September 1999 mitgeteilt, der Kläger habe in dem fraglichen Zeitraum keine Fehl- oder Abwesenheitszeiten gehabt; er habe abwechselnd in Früh- und Spätschicht gearbeitet. Eine entsprechende Auskunft hat W. By. unter dem 18. August 1999 erteilt.
Mit Urteil vom 22. Mai 2000 änderte das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 26. September 1994 und 12. September 1996 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. August 1997 ab. Die Beklagte wurde verurteilt, die Zeiten des Klägers in Rumänien von 1954 bis 1979 wertmäßig ungekürzt anzurechnen. Zur Begründung führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, die Beklagte habe die Rente des Klägers neu zu berechnen und dabei den streitigen Zeitraum vom 22. September 1954 bis 21. Januar 1979 als voll nachgewiesen anzuerkennen. Zwar werde nach allgemeiner Auffassung der Versicherungsträger und ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte (z. B. BSG, Urteil vom 9. November 1982, Az.: 11 RA 64/81) durch Arbeitsbuch-Eintragungen in Rumänien keine lückenlose und durchgehende Beitragsentrichtung ohne Unterbrechungstatbestände bzw. Fehlzeiten (unbezahlter Urlaub, Arbeitslosigkeit, Streik, Krankheitszeiten, Fortbildungen, Gefängnisaufenthalte, Auslandszeiten) bewiesen, so dass sie nur als Mittel der Glaubhaftmachung i.S. § 19 Abs. 2 FRG a.F. (ab 1. Januar 1992 § 22 Abs. 2) angesehen werden könnten. Vorliegend ergebe sich die Begründetheit der Klage nicht aus den Eintragungen im rumänischen Arbeitsbuch, sondern aus der vorgelegten Lohnaufstellung vom 30. April 1996 die wohl Basis der vom Kläger bei der Beklagten vorgelegten Bescheinigung vom 1. Mai 1996 gewesen sei. Die Behandlung rumänischer Arbeitgeber-Bescheinigungen im Recht des FRG sei umstritten. Das Sozialgericht pflichte aber den Ausführungen des Bayerischen LSG in seinem Urteil vom 6. Februar 1997, Az.: L 19 Rr 213/95 bei. Demgegenüber würden die strengen Auffassungen von Versicherungsträgern und Sozialgerichten nicht der Rechtswirklichkeit entsprechen. Da das Sozialgericht hier die Auskünfte des Arbeitgebers ohne Einmischung oder Beteiligung des Klägers erhalten habe, erschienen sie durchaus vertrauenswürdig.
Gegen das ihr am 7. August 2000 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 15. August 2000 eingelegte Berufung. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts vermöge weder der Auszug aus der Lohnliste vom 30. April 1996 noch das Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers vom 25. November 1997 den erforderlichen Nachweis im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG zu erbringen. Die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten könnten nicht als nachgewiesen, sondern nur als glaubhaft gemacht angesehen werden. Für einen Vollbeweis geeignete Bescheinigungen müssten konkret und glaubhaft gemachte Angaben über den Umfang der Beschäftigung und über dazwischen liegende rentenrechtliche Zeiten (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit etc.) enthalten. Allenfalls durch Überlassung der den vorgelegten Bescheinigungen zugrunde liegenden Listen könnte ein Nachweis im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG erbracht werden (Hinweise u.a. auf Senatsurteile vom 22. November 1994, Az.: L 2 An 480/92; vom 6. März 1994, Az.: L 2 An 474/94 und insbesondere vom 25. Februar 1997, Az.: L 2 J 975/96). In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Aufbewahrungsfrist für derartige Listen 5 Jahre betrage. Ihr vorliegende diverse rumänische Lohnlisten enthielten in der Regel zwei Spalten für "Unterbrechungen", jedoch in keinem Fall für Krankheitstage. Insoweit sei bekannt, dass Krankheitszeiten in einem typisierten Dokument vermerkt worden seien (Hinweis auf das Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999, S. 11/12 und 16, erstellt auf Veranlassung des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98). Auch die 5-jährige Aufbewahrungsfrist werde durch das Rechtsgutachten wohl bestätigt. Die teilweise behaupteten Aufbewahrungsfristen von 30 oder sogar 50 Jahren ließen sich jedenfalls nicht für die Zeit vor 1991 nachweisen. Im vorliegenden Fall habe auch das Generalkonsulat im Schreiben vom 23. April 1999 darauf hingewiesen, dass in größeren Unternehmen Lohnlisten 5 Jahre aufbewahrt und dann in ein gesondertes Archiv ausgelagert würden. Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bescheinigungen vom 30. April und 1. Mai 1996 seien die Aufbewahrungsfristen längst abgelaufen gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 7. September 2000 und 2. Mai 2001 Bezug genommen, insbesondere auch den Hinweis, dass eine bundeseinheitliche VDR-Regelung angestrebt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er hat auf das Urteil des LSG-Baden Württemberg vom 11. Dezember 2000 , Az: L 9 RJ 2551/98 und das dazu eingeholte Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 hingewiesen.
Der Senat hat die Akte des Klägers betreffend die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes vom Wetteraukreis beigezogen. Weiter hat der Senat ein Auskunft aus einem anderen Streitverfahren (Hess. LSG L -6/An -615/1981) des Instituts für Ostrecht e.V., M. zum Verfahrensgegenstand gemacht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakte, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich begründet. Das angefochtene Urteil kann nicht aufrechterhalten bleiben.
Da dem Kläger bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit bindend gewordenem Bescheid vom 26. September 1994 bewilligt worden war, stellt sich sein jetziges Begehren auf Gewährung einer höheren Leistung als Antrag auf Erteilung einer Zugunstenentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X dar. Danach ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass er rechtswidrig war und dass deshalb zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht wurden.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der noch streitigen Beitragszeit nicht erfüllt. Dabei sind aus dem streitbefangenen Zeitraum zwischen dem 22. September 1954 und 27. Januar 1979 ohnehin die Zeiträume vom 8. November 1957 bis 24. Juli 1958 und 2. März 1959 bis 1. Oktober 1960 auszuklammern, denn in dieser Zeit hat der Kläger rumänischen Wehrdienst geleistet. Diese Zeiten wurden bei der Rentenberechnung ungekürzt anerkannt (§ 15 Abs. 3 FRG). In den Zeiten im Anschluß an den jeweiligen Wehrdienstabschnitt, i.e. vom 25. Juli bis 17. August 1958 sowie vom 2. bis 16. Oktober 1960 war der Kläger - ausweislich seines Arbeitsbuches - überhaupt nicht beschäftigt, so dass hier auch keine Beitragszeit gegeben ist. Streitbefangen bleiben demnach in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten vom 22. September 1954 bis 7. November 1957, 18. August 1958 bis 2. März 1959 und 17. Oktober 1960 bis 27. Januar 1979, die gemäß § 22 Abs. 3 FRG wertmäßig gekürzt wurden. Diese Kürzung ist nach Auffassung des Senats rechtmäßig, denn die Zeiten sind nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht.
Der Kläger ist Vertriebener im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetzes und für diesen Personenkreis stehen nach § 15 FRG Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt wurden, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Entsprechendes gilt nach § 16 Abs. 1 FRG von Beschäftigungszeiten, die u.a. in Rumänien vor der Vertreibung zurückgelegt wurden, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfallen. Nach § 22 Abs. 3 FRG i.d.S. des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) werden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Dabei sind rentenrechtlich erhebliche Zeiten grundsätzlich nachzuweisen und zwar durch einen sog. Vollbeweis. Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Beitragszeit im behaupteten Umfang zurückgelegt wurde. Von dem grundsätzlich erforderlichen Nachweis im Sinne des Vollbeweises macht § 4 FRG eine Ausnahme. Für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist. Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang auch, dass es keinen aus § 4 FRG abzuleitenden oder allgemeinen Rechtssatz gibt, dass die nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt. Sinn und Zweck der Bestimmungen, die eine Glaubhaftmachung ausreichen lassen ist, einen Beweisnotstand zu mildern (BSGE 20, 255/257). Bei Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger zur Überzeugung des Senats lediglich glaubhaft gemacht, dass er während der streitigen Zeit eine versicherungspflichtige Beitragszeit zurückgelegt hat.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, enthalten die Arbeitsbuch-Eintragungen in Rumänien keine lückenlose und durchgehende Beitragsentrichtung ohne Unterbrechungstatbestände bzw. Fehlzeiten, denn nach dem damals geltenden rumänischen Recht zählten zu den für die rumänische Rentenversicherung maßgeblichen Arbeitszeiten nicht nur Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern u.a. auch Zeiten einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, obwohl dafür keine Beiträge geleistet wurden. Die Anrechnung dieser Zeiten nach rumänischem Recht entsprach der Anrechnung von Ausfallzeiten nach bundesdeutschem Recht (vgl. BSG in SozR 5050 § 15 Nr. 23). Die Anerkennung u.a. von Krankheitszeiten nach den rumänischen Rechtsvorschriften als versicherungspflichtige Arbeitszeiten und der Verzicht auf ihre gesonderte Feststellung lassen daher Bescheinigungen rumänischer Arbeitgeber oder Arbeitsbucheintragungen grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung gelten. Darüber hinaus sind Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen zu 6/6 anzurechnen, wenn aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig zu entnehmen ist, dass die Zeit nicht unterbrochen wurde, oder wenn die Unterbrechungszeiträume im einzelnen genau bescheinigt wurden. Ohne einen solchen Nachweis, der z.B. durch Lohnlisten geführt werden könnte, kann eine von einem dortigen Arbeitgeber bestätigte Zeit nur grundsätzlich als glaubhaft gemacht angesehen werden. Wenn eine solche Arbeitsbescheinigung außer den glaubhaft gemachten Angaben über den Umfang der Beschäftigung auch Angaben über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthält, kann auf eine ununterbrochene Beitragsleistung geschlossen werden (BSG, Urteil vom 20. August 1974 , Az.: 4 RJ 241/73). Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Beitragszeiten auch durch zusätzliche Beweismittel, etwa durch Zeugenerklärungen bestätigt werden können, wenn diese Beweismittel ähnliche Sicherheit wie aus Versicherungsunterlagen oder Lohnlisten entnommene Angaben aufweisen (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 1998, Az.: L 2 J 81/97; BSG - Urteil vom 30. November 1977, Az.: 4 RJ 13/77)
Im vorliegenden Fall kann sich der Senat nicht der Auffassung des Sozialgerichts anschließen, dass die vorgelegte Lohnaufstellung vom 30. April 1996 im Zusammenhang mit der Bescheinigung vom 1. Mai 1996 den erforderlichen Nachweis erbringt. Auch die weiteren Unterlagen und schriftlichen Erklärungen reichen nicht aus. Nach dem Schreiben des früheren Arbeitgebers an das Deutsche Generalkonsulat vom 25. November 1997 wurde die Bescheinigung vom 1. Mai 1996 auf der Grundlage der Daten aus den im Archiv der Gesellschaft befindlichen Lohnlisten ausgestellt; die Abschrift vom 30. April 1996 betreffe einen Auszug aus den Lohnlisten. Selbst wenn von deren Vorhandensein ausgegangen wird, bleiben Fragen zur Vollständigkeit und inhaltliche Qualität. Trotz dieser Unterlagen ist unbeantwortet, ob die vorgelegten Abschriften aus den Lohnlisten korrekt sind und wie sie zustande gekommen sind. Die in diesem Zusammenhang vom Sozialgericht erwogene Möglichkeit einer amtlichen Prüfung durch einen Konsulatsangehörigen konnte nicht erfolgen.Damit verbundene rechtliche und praktische Probleme sind auch offenkundig, denn immerhin arbeiteten beim früheren Beschäftigungsbetrieb des Klägers nach der schriftlichen Aussage des K. B. vom 13. Dezember 1999 ca. 6500 Arbeiter. Außerdem wurden nach Auskunft des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland an das Sozialgericht vom 23. April 1999 in größeren Unternehmen Lohnlisten nur 5 Jahre lang aufbewahrt, um dann in ein gesondertes Archiv für unbekannte Zeit ausgelagert zu werden. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zu Recht die praktischen Probleme angesprochen, die sich bei der hohen Anzahl der früheren Beschäftigten und des bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Lohnlisten vergangenen Zeit stellen, wenn zusätzlich der Hinweis berücksichtigt wird, dass Lohnlisten in Rumänien als fest vernähte Bücher geführt werden, wobei die Namen und Zeiten der einzelnen Beschäftigten monatlich fortlaufend aufgeführt sind. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang ein ihr bekanntes Exemplar einer Lohnliste aus einem anderen Verfahren vorgelegt. Auf dieser Grundlage ist das Heraussuchen der erforderlichen Angaben für einen einzelnen ehemaligen Beschäftigten eines Großbetriebes ein sehr hoher Aufwand, über dessen Umsetzung im vorliegenden Fall auch keine Informationen vorliegen. Wenn außerdem frühere rumänische Lohnlisten in der Regel nur 2 Spalten für "Unterbrechungen" enthalten, jedoch in keinem Fall für Krankheitstage, wie die Beklagte auch unter Hinweis auf die Ausführungen im Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 aus dem Streitverfahren LSG Baden-Württemberg L 9 RJ 2251/98 vorgetragen hat, dann ergeben sich inhaltlich die gleichen Bedenken, die dazu geführt haben, dass rumänische Arbeitsbücher und rumänische Arbeitsbescheinigungen lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung und nicht als Nachweis im Sinne eines Vollbeweises angesehen werden, da Krankheitszeiten unter 3 Monaten nach rumänischem Recht seit Januar 1949 trotz der Nichtabführung von Beiträgen als Versicherungszeiten gelten. Wenn - wovon auszugehen ist - die rumänischen Lohnlisten und Arbeitsbücher entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geführt wurde, dann bestand kein Erfordernis, Krankheitszeiten unter drei Monaten in solchen Unterlagen überhaupt zu dokumentieren. Schließlich hatten die rumänischen Lohnlisten auch eher eine betriebswirtschaftliche Funktion. Dies kann eine Erklärung dafür sein, weshalb für den Kläger in dem langen Zeitraum von 1954 bis 1977 keine Krankheitszeiten festgestellt sind; einzig für 1978 sind 11 Tage Krankenurlaub in der Bescheinigung vom 1. Mai 1996 aufgeführt , ohne daß ersichtlich ist , wie es zu dieser Eintragung gekommen ist. Entsprechendes gilt für die bescheinigten 22 Stunden, die der Kläger in 1959 unentschuldigt gefehlt haben soll. Ohnehin sind schon die bescheinigten Summen geleisteter jährlicher Arbeitsstunden und Urlaubstage ohne zusätzliche Angabe von Zeiträumen und Daten keiner Nachprüfung zugänglich.
Die im Anschluss an den Rentenbescheid vom 24. September 1994 vorliegenden Beweismittel, einschließlich der pauschalen Zeugenaussagen, vermögen den Senat ebenfalls nicht davon zu überzeugen, dass die Beitragsdichte des Klägers - ausnahmsweise - über den Erfahrungen gelegen hat, die den gesetzlichen Normalfall darstellt und zu einer 5/6 Kürzung führen.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten bleiben und der Berufung der Beklagten war stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch des Klägers im Zugunstenwege nach § 44 Sozialgesetzbuch (SGB) X über die ungekürzte Anrechnung in Rumänien zwischen September 1954 und Januar 1979 zurückgelegter Versicherungszeiten bei der Berechnung der dem Kläger bewilligten Rente.
Der 1937 im B. (Rumänien) geborene Kläger ist am 15. Februar 1979 als Spätaussiedler in die Bundesrepublik Deutschland gekommen. Er ist Inhaber des Vertriebenenausweises "A". Am 29. April 1981 beantragte er die Wiederherstellung von Versicherungsunterlagen nach dem Fremdrentengesetz (FRG). Im Antragsformular gab er an, nach dem Besuch der Berufschule vom 1. September 1952 bis 30. Juli 1954 seit 22. September 1954 bis 27. Januar 1979 voll beschäftigt als Hobler bei dem Unternehmen E./E. gearbeitet zu haben. Als Nachweise legte er eine Übersetzung aus der rumänischen Sprache seines Arbeitsbuches und eine Bescheinigung vom 2. Februar 1977 des Unternehmens E., T. über eine Beschäftigung vom 22. September 1954 bis 27. Januar 1979 als Universal-Arbeiter vor. Die Beklagte erteilte unter dem 19. Mai 1982 einen Wiederherstellungsbescheid. Mit weiterem Bescheid vom 17. August 1992 wurden die im Versicherungsverlauf vom Kläger zurückgelegten Zeiten nach § 149 Abs. 5 SGB VI bis 31. Dezember 1985 verbindlich festgestellt, auch zwischen dem 22. September 1954 ( einschließlich des in der Zeit vom 8. November 1957 bis 24. Juli 1958 und vom 2. März 1959 bis 1. Oktober 1960 geleisteten rumänischen Wehrdienstes ) bis 27. Januar 1979 zurückgelegten Pflichtbeitragszeiten. Davon wurde lediglich die Militärzeit ungekürzt angerechnet, im übrigen erfolgte eine Kürzung auf 5/6 des Wertes. Mit Bescheid vom 26. September 1994 wurde dem Kläger ab 1. Juni 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bewilligt (monatlich 1885,84 DM). Am 21. März 1996 beantragte der Kläger gemäß § 44 SGB X die Neufeststellung seiner Rente mit ungekürzten Werten nach dem FRG für die Zeit vom 22. September 1954 bis 21. Januar 1979. Auf den Hinweis der Beklagten, das rumänische Arbeitsbuch und die vorliegende Arbeitsbescheinigung könnten nur als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden, übersandte der Kläger eine Bescheinigung vom 1. Mai 1996 seines früheren Arbeitgebers, der Handelsgesellschaft "E." S.A. T. (T.) mit Übersetzung. In der Bescheinigung ist bestätigt, dass der Kläger in den Zeiten vom 22. September 1954 bis 1. November 1957, 18. August 1958 bis 1. März 1959, 17. Oktober 1960 bis 27. Januar 1979 als Universalhobler angestellt war. Im weiteren findet sich eine Aufstellung für die Jahre 1954 bis 1979 über geleistete Arbeitsstunden, Urlaub, Krankenurlaub unbezahlten Urlaub und Fehlzeiten. Die Daten stimmten mit den im Archiv der Gesellschaft vorhandenen Lohnlisten überein. Die Bescheinigung sei auf Antrag als Nachweis für die Arbeitszeit zur Vorlage in Deutschland ausgestellt worden. Das Schriftstück trägt die Unterschrift des Generaldirektors der Handelsgesellschaft E. S.A. sowie der Personaldirektorin. Mit Bescheid vom 12. September 1996 lehnte die Beklagte die Erteilung eines Zugunstenbescheides ab. Auch der dagegen vom Kläger am 17. September 1996 erhobenen Widerspruch blieb erfolglos. Im Widerspruchsbescheid vom 28. August 1997 führte die Beklagte aus, auch anhand der nunmehr vorgelegten Bescheinigung vom 1. Mai 1996 seien die in dem Unternehmen zurückgelegten Beitragszeiten nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht. Zwar sei ausgeführt, dass die Angaben mit denen im Archiv der Gesellschaft vorhandenen Lohnlisten übereinstimmten. Diese seien jedoch nicht beigefügt worden. Auch enthalte die Bescheinigung vom 1. Mai 1996 keine Angaben darüber, ob in den ihr zugrundeliegenden Unterlagen Krankheits- und ähnliche Fehlzeiten überhaupt vermerkt worden sei, zumal die unentschuldigten Fehlzeiten nach rumänischem Recht regelmäßig ohne Bedeutung für die dortige Rentenversicherung gewesen seien. Es sei auch erstaunlich, wenn nun für über 42 Jahre zurückliegende Zeiträume Angaben zu Fehltagen gemacht werden könnten, obwohl anlässlich einer deutsch-rumänischen Verbindungsstellenbesprechung seitens der rumänischen Delegation offiziell mitgeteilt worden sei, dass die Aufbewahrungsfrist für Lohnlisten bei den Arbeitgebern nur 5 Jahre betrage. Schließlich sei es auch wirklichkeitsfremd, dass jemand über einen Zeitraum von 25 Jahren hinweg lediglich 11 Tage krank gewesen sein solle. Die zurückgelegten Beitragszeiten seien damit nicht nachgewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht.
Der Kläger erhob dagegen am 25. September 1997 beim Sozialgericht Frankfurt am Main Klage. Der Kläger berief sich auf Entscheidungen von Sozialgerichten, in denen die Versicherungsträger zu ungekürzten Entgeltanrechnungen für FRG-Beitragszeiten verurteilt worden waren (Schriftsatz vom 11. Juni 1999). Demgegenüber verteidigte die Beklagte ihre Rechtsauffassung. Bei der ihr vom Gericht übersandten Ablichtung habe es sich um keine (beglaubigte) Ablichtung der Originallohnliste gehandelt. Diese würden in Rumänien als fest vernähte Bücher geführt, wobei die Namen und Zeiten der einzelnen Beschäftigten monatlich fortlaufend aufgeführt seien. Originallohnlisten enthielten nicht nur fortlaufend die Beschäftigungszeiten eines Beschäftigten, sondern die entsprechenden Angaben zu allen Arbeitnehmern des Betriebes. Bei der vorgelegten Kopie könne es sich nur um die Zusammenziehung der Angaben aus einer Vielzahl von einzelnen Lohnlisten handeln, wobei zweifelhaft sei, dass die vorgelegte Liste tatsächlich aufgrund der Eintragungen in den Originallohnlisten erfolgt sei. Ob die Lohnlisten tatsächlich noch vorhanden seien, müsse angesichts der Aufbewahrungsfristen bezweifelt werden. Das Zusammenstellen der Angaben aus den umfangreichen Lohnlisten für einen einzelnen Beschäftigten nehme die Arbeitskraft für mehrere Tage in Anspruch und sei mit erheblichem Zeitaufwand verbunden. Schließlich seien auch in der Liste verzeichneten Begriffe in ihrer Bedeutung unklar. Die in den Bescheinigungen vom 1. Mai 1996 und dem Listenauszug vom 30. April 1996 gemachten Angaben zum Jahr 1978 bezüglich der ausgewiesenen Urlaubs- und Krankheitsurlaubstage seien widersprüchlich. Die außerdem vom Gericht übersandten schriftlichen Zeugenaussagen könnten nicht zu einer ungekürzten Anrechnung der geltend gemachten Zeiten führen. Es sei zweifelhaft, ob das Erinnerungsvermögen der Zeugen ausreiche, nach so langer Zeit konkrete Aussagen zu Arbeitsunterbrechungen des Klägers infolge von Krankheit, entschuldigten oder unentschuldigten Fehlens machen zu können. Es stelle sich auch die Frage, was die Zeugen unter Fehl- oder Abwesenheitszeiten verstehen. Auch wenn das Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland mit Schreiben vom 23. April 199 mitgeteilt habe, erfahrungsgemäß würden Arbeitsbücher korrekt geführt, bleibe doch zu fragen, inwieweit in diese Lohnlisten auch Fehlzeiten wie z.B. Krankheitszeiten eingetragen worden seien, weil für den rumänischen Arbeitgeber keine Verpflichtung bestanden habe, solche Zeiten einzutragen. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte noch ein Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 12. März 1997 (Az.: S 12 Ar 751/95) in Kopie übersandt. Weiter holte das Sozialgericht Frankfurt a. M. beim Generalkonsulat der Bundesrepublik Deutschland in T. Auskünfte vom 2. April 1998 und 23. April 1999 ein, auf die Bezug genommen wird. Der Auskunft vom 2. April 1998 lag ein Schreiben der Handelsgesellschaft "E." vom 25. November 1997 an das Deutsche Generalkonsulat bei. Darin wird bestätigt, die Bescheinigung Nr. 203 vom 1. Mai 1996 sei auf der Grundlage der Daten aus den im Archiv der Gesellschaft befindlichen Lohnlisten ausgestellt worden. Beigefügt waren eine Fotokopie des Arbeitsbuches des Klägers sowie eine Abschrift als Auszug aus den Lohnlisten, mit Archivnummer 64 vom 30. April 1996. Das Schreiben ist wiederum vom Generaldirektor und der Personaldirektorin unterzeichnet, die auch bereits die Bescheinigung vom 1. Mai 1996 unterzeichnet hatten.
Das Sozialgericht holte Auskünfte ein von der Heimatortskartei S. vom 21. Juni 1999 sowie der Heimatauskunftsstelle beim Landesausgleichsamt B. vom 14. Juni 1999 und zog die Akte des Klägers vom Ausgleichsamt, Flüchtlingsdienst, des Wetteraukreises bei. Anschließend befragte es ihr von der Heimatortskartei bzw. Heimatsauskunftsstelle benannte Personen über ihr Wissen zu den rumänischen Arbeitszeiten des Klägers in den Jahren 1954 bis 1979. Aus der eingeholten Auskunft des K. B. vom 13. Dezember 1999 geht hervor, dass in dem damaligen Betrieb ca. 6500 Arbeiter beschäftigt gewesen waren. Der ehemalige Arbeitskollege M. Bx. hat unter dem 9. September 1999 mitgeteilt, der Kläger habe in dem fraglichen Zeitraum keine Fehl- oder Abwesenheitszeiten gehabt; er habe abwechselnd in Früh- und Spätschicht gearbeitet. Eine entsprechende Auskunft hat W. By. unter dem 18. August 1999 erteilt.
Mit Urteil vom 22. Mai 2000 änderte das Sozialgericht die Bescheide der Beklagten vom 26. September 1994 und 12. September 1996 sowie den Widerspruchsbescheid vom 28. August 1997 ab. Die Beklagte wurde verurteilt, die Zeiten des Klägers in Rumänien von 1954 bis 1979 wertmäßig ungekürzt anzurechnen. Zur Begründung führte das Sozialgericht im wesentlichen aus, die Beklagte habe die Rente des Klägers neu zu berechnen und dabei den streitigen Zeitraum vom 22. September 1954 bis 21. Januar 1979 als voll nachgewiesen anzuerkennen. Zwar werde nach allgemeiner Auffassung der Versicherungsträger und ständiger Rechtsprechung der Sozialgerichte (z. B. BSG, Urteil vom 9. November 1982, Az.: 11 RA 64/81) durch Arbeitsbuch-Eintragungen in Rumänien keine lückenlose und durchgehende Beitragsentrichtung ohne Unterbrechungstatbestände bzw. Fehlzeiten (unbezahlter Urlaub, Arbeitslosigkeit, Streik, Krankheitszeiten, Fortbildungen, Gefängnisaufenthalte, Auslandszeiten) bewiesen, so dass sie nur als Mittel der Glaubhaftmachung i.S. § 19 Abs. 2 FRG a.F. (ab 1. Januar 1992 § 22 Abs. 2) angesehen werden könnten. Vorliegend ergebe sich die Begründetheit der Klage nicht aus den Eintragungen im rumänischen Arbeitsbuch, sondern aus der vorgelegten Lohnaufstellung vom 30. April 1996 die wohl Basis der vom Kläger bei der Beklagten vorgelegten Bescheinigung vom 1. Mai 1996 gewesen sei. Die Behandlung rumänischer Arbeitgeber-Bescheinigungen im Recht des FRG sei umstritten. Das Sozialgericht pflichte aber den Ausführungen des Bayerischen LSG in seinem Urteil vom 6. Februar 1997, Az.: L 19 Rr 213/95 bei. Demgegenüber würden die strengen Auffassungen von Versicherungsträgern und Sozialgerichten nicht der Rechtswirklichkeit entsprechen. Da das Sozialgericht hier die Auskünfte des Arbeitgebers ohne Einmischung oder Beteiligung des Klägers erhalten habe, erschienen sie durchaus vertrauenswürdig.
Gegen das ihr am 7. August 2000 zugestellte Urteil richtet sich die von der Beklagten am 15. August 2000 eingelegte Berufung. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts vermöge weder der Auszug aus der Lohnliste vom 30. April 1996 noch das Schreiben des ehemaligen Arbeitgebers vom 25. November 1997 den erforderlichen Nachweis im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG zu erbringen. Die vom Kläger in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten könnten nicht als nachgewiesen, sondern nur als glaubhaft gemacht angesehen werden. Für einen Vollbeweis geeignete Bescheinigungen müssten konkret und glaubhaft gemachte Angaben über den Umfang der Beschäftigung und über dazwischen liegende rentenrechtliche Zeiten (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit etc.) enthalten. Allenfalls durch Überlassung der den vorgelegten Bescheinigungen zugrunde liegenden Listen könnte ein Nachweis im Sinne von § 22 Abs. 3 FRG erbracht werden (Hinweise u.a. auf Senatsurteile vom 22. November 1994, Az.: L 2 An 480/92; vom 6. März 1994, Az.: L 2 An 474/94 und insbesondere vom 25. Februar 1997, Az.: L 2 J 975/96). In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass die Aufbewahrungsfrist für derartige Listen 5 Jahre betrage. Ihr vorliegende diverse rumänische Lohnlisten enthielten in der Regel zwei Spalten für "Unterbrechungen", jedoch in keinem Fall für Krankheitstage. Insoweit sei bekannt, dass Krankheitszeiten in einem typisierten Dokument vermerkt worden seien (Hinweis auf das Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999, S. 11/12 und 16, erstellt auf Veranlassung des LSG Baden-Württemberg im Verfahren L 9 RJ 2551/98). Auch die 5-jährige Aufbewahrungsfrist werde durch das Rechtsgutachten wohl bestätigt. Die teilweise behaupteten Aufbewahrungsfristen von 30 oder sogar 50 Jahren ließen sich jedenfalls nicht für die Zeit vor 1991 nachweisen. Im vorliegenden Fall habe auch das Generalkonsulat im Schreiben vom 23. April 1999 darauf hingewiesen, dass in größeren Unternehmen Lohnlisten 5 Jahre aufbewahrt und dann in ein gesondertes Archiv ausgelagert würden. Zum Zeitpunkt der Aufstellung der Bescheinigungen vom 30. April und 1. Mai 1996 seien die Aufbewahrungsfristen längst abgelaufen gewesen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Schriftsätze vom 7. September 2000 und 2. Mai 2001 Bezug genommen, insbesondere auch den Hinweis, dass eine bundeseinheitliche VDR-Regelung angestrebt werde.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 22. Mai 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Er hat auf das Urteil des LSG-Baden Württemberg vom 11. Dezember 2000 , Az: L 9 RJ 2551/98 und das dazu eingeholte Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 hingewiesen.
Der Senat hat die Akte des Klägers betreffend die Durchführung des Bundesvertriebenengesetzes vom Wetteraukreis beigezogen. Weiter hat der Senat ein Auskunft aus einem anderen Streitverfahren (Hess. LSG L -6/An -615/1981) des Instituts für Ostrecht e.V., M. zum Verfahrensgegenstand gemacht.
Zur Ergänzung des Tatbestandes und des Vorbringens der Beteiligten im übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und Beklagtenakte, die vorgelegen haben.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung der Beklagten ist sachlich begründet. Das angefochtene Urteil kann nicht aufrechterhalten bleiben.
Da dem Kläger bereits Rente wegen Erwerbsunfähigkeit mit bindend gewordenem Bescheid vom 26. September 1994 bewilligt worden war, stellt sich sein jetziges Begehren auf Gewährung einer höheren Leistung als Antrag auf Erteilung einer Zugunstenentscheidung nach § 44 Abs. 1 SGB X dar. Danach ist ein bestandskräftiger Verwaltungsakt zurückzunehmen, wenn sich im Einzelfall ergibt, dass er rechtswidrig war und dass deshalb zu Unrecht Sozialleistungen nicht erbracht wurden.
Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der noch streitigen Beitragszeit nicht erfüllt. Dabei sind aus dem streitbefangenen Zeitraum zwischen dem 22. September 1954 und 27. Januar 1979 ohnehin die Zeiträume vom 8. November 1957 bis 24. Juli 1958 und 2. März 1959 bis 1. Oktober 1960 auszuklammern, denn in dieser Zeit hat der Kläger rumänischen Wehrdienst geleistet. Diese Zeiten wurden bei der Rentenberechnung ungekürzt anerkannt (§ 15 Abs. 3 FRG). In den Zeiten im Anschluß an den jeweiligen Wehrdienstabschnitt, i.e. vom 25. Juli bis 17. August 1958 sowie vom 2. bis 16. Oktober 1960 war der Kläger - ausweislich seines Arbeitsbuches - überhaupt nicht beschäftigt, so dass hier auch keine Beitragszeit gegeben ist. Streitbefangen bleiben demnach in Rumänien zurückgelegte Beitragszeiten vom 22. September 1954 bis 7. November 1957, 18. August 1958 bis 2. März 1959 und 17. Oktober 1960 bis 27. Januar 1979, die gemäß § 22 Abs. 3 FRG wertmäßig gekürzt wurden. Diese Kürzung ist nach Auffassung des Senats rechtmäßig, denn die Zeiten sind nicht nachgewiesen, sondern lediglich glaubhaft gemacht.
Der Kläger ist Vertriebener im Sinne des § 1 Bundesvertriebenengesetzes und für diesen Personenkreis stehen nach § 15 FRG Beitragszeiten, die bei einem nicht deutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegt wurden, den nach Bundesrecht zurückgelegten Beitragszeiten gleich. Entsprechendes gilt nach § 16 Abs. 1 FRG von Beschäftigungszeiten, die u.a. in Rumänien vor der Vertreibung zurückgelegt wurden, wenn sie nicht mit einer Beitragszeit zusammenfallen. Nach § 22 Abs. 3 FRG i.d.S. des Rentenüberleitungsgesetzes (RÜG) werden für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um 1/6 gekürzt. Dabei sind rentenrechtlich erhebliche Zeiten grundsätzlich nachzuweisen und zwar durch einen sog. Vollbeweis. Es muss mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit feststehen, dass die Beitragszeit im behaupteten Umfang zurückgelegt wurde. Von dem grundsätzlich erforderlichen Nachweis im Sinne des Vollbeweises macht § 4 FRG eine Ausnahme. Für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen genügt es, wenn sie glaubhaft gemacht sind. Eine Tatsache ist glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken soll, überwiegend wahrscheinlich ist. Zu berücksichtigen ist in dem Zusammenhang auch, dass es keinen aus § 4 FRG abzuleitenden oder allgemeinen Rechtssatz gibt, dass die nachgewiesene Beschäftigung die Entrichtung von Beiträgen glaubhaft werden lässt. Sinn und Zweck der Bestimmungen, die eine Glaubhaftmachung ausreichen lassen ist, einen Beweisnotstand zu mildern (BSGE 20, 255/257). Bei Beachtung dieser Grundsätze hat der Kläger zur Überzeugung des Senats lediglich glaubhaft gemacht, dass er während der streitigen Zeit eine versicherungspflichtige Beitragszeit zurückgelegt hat.
Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, enthalten die Arbeitsbuch-Eintragungen in Rumänien keine lückenlose und durchgehende Beitragsentrichtung ohne Unterbrechungstatbestände bzw. Fehlzeiten, denn nach dem damals geltenden rumänischen Recht zählten zu den für die rumänische Rentenversicherung maßgeblichen Arbeitszeiten nicht nur Zeiten der tatsächlichen Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung, sondern u.a. auch Zeiten einer zeitweiligen Arbeitsunfähigkeit, obwohl dafür keine Beiträge geleistet wurden. Die Anrechnung dieser Zeiten nach rumänischem Recht entsprach der Anrechnung von Ausfallzeiten nach bundesdeutschem Recht (vgl. BSG in SozR 5050 § 15 Nr. 23). Die Anerkennung u.a. von Krankheitszeiten nach den rumänischen Rechtsvorschriften als versicherungspflichtige Arbeitszeiten und der Verzicht auf ihre gesonderte Feststellung lassen daher Bescheinigungen rumänischer Arbeitgeber oder Arbeitsbucheintragungen grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung gelten. Darüber hinaus sind Beitragszeiten nur dann als nachgewiesen zu 6/6 anzurechnen, wenn aus den vorgelegten Unterlagen eindeutig zu entnehmen ist, dass die Zeit nicht unterbrochen wurde, oder wenn die Unterbrechungszeiträume im einzelnen genau bescheinigt wurden. Ohne einen solchen Nachweis, der z.B. durch Lohnlisten geführt werden könnte, kann eine von einem dortigen Arbeitgeber bestätigte Zeit nur grundsätzlich als glaubhaft gemacht angesehen werden. Wenn eine solche Arbeitsbescheinigung außer den glaubhaft gemachten Angaben über den Umfang der Beschäftigung auch Angaben über dazwischenliegende Ausfallzeiten enthält, kann auf eine ununterbrochene Beitragsleistung geschlossen werden (BSG, Urteil vom 20. August 1974 , Az.: 4 RJ 241/73). Dies schließt allerdings nicht aus, dass die Beitragszeiten auch durch zusätzliche Beweismittel, etwa durch Zeugenerklärungen bestätigt werden können, wenn diese Beweismittel ähnliche Sicherheit wie aus Versicherungsunterlagen oder Lohnlisten entnommene Angaben aufweisen (vgl. dazu Senatsurteil vom 21. April 1998, Az.: L 2 J 81/97; BSG - Urteil vom 30. November 1977, Az.: 4 RJ 13/77)
Im vorliegenden Fall kann sich der Senat nicht der Auffassung des Sozialgerichts anschließen, dass die vorgelegte Lohnaufstellung vom 30. April 1996 im Zusammenhang mit der Bescheinigung vom 1. Mai 1996 den erforderlichen Nachweis erbringt. Auch die weiteren Unterlagen und schriftlichen Erklärungen reichen nicht aus. Nach dem Schreiben des früheren Arbeitgebers an das Deutsche Generalkonsulat vom 25. November 1997 wurde die Bescheinigung vom 1. Mai 1996 auf der Grundlage der Daten aus den im Archiv der Gesellschaft befindlichen Lohnlisten ausgestellt; die Abschrift vom 30. April 1996 betreffe einen Auszug aus den Lohnlisten. Selbst wenn von deren Vorhandensein ausgegangen wird, bleiben Fragen zur Vollständigkeit und inhaltliche Qualität. Trotz dieser Unterlagen ist unbeantwortet, ob die vorgelegten Abschriften aus den Lohnlisten korrekt sind und wie sie zustande gekommen sind. Die in diesem Zusammenhang vom Sozialgericht erwogene Möglichkeit einer amtlichen Prüfung durch einen Konsulatsangehörigen konnte nicht erfolgen.Damit verbundene rechtliche und praktische Probleme sind auch offenkundig, denn immerhin arbeiteten beim früheren Beschäftigungsbetrieb des Klägers nach der schriftlichen Aussage des K. B. vom 13. Dezember 1999 ca. 6500 Arbeiter. Außerdem wurden nach Auskunft des Generalkonsulats der Bundesrepublik Deutschland an das Sozialgericht vom 23. April 1999 in größeren Unternehmen Lohnlisten nur 5 Jahre lang aufbewahrt, um dann in ein gesondertes Archiv für unbekannte Zeit ausgelagert zu werden. In diesem Zusammenhang hat die Beklagte zu Recht die praktischen Probleme angesprochen, die sich bei der hohen Anzahl der früheren Beschäftigten und des bis zum Zeitpunkt der Aufstellung der Lohnlisten vergangenen Zeit stellen, wenn zusätzlich der Hinweis berücksichtigt wird, dass Lohnlisten in Rumänien als fest vernähte Bücher geführt werden, wobei die Namen und Zeiten der einzelnen Beschäftigten monatlich fortlaufend aufgeführt sind. Die Beklagte hat in diesem Zusammenhang ein ihr bekanntes Exemplar einer Lohnliste aus einem anderen Verfahren vorgelegt. Auf dieser Grundlage ist das Heraussuchen der erforderlichen Angaben für einen einzelnen ehemaligen Beschäftigten eines Großbetriebes ein sehr hoher Aufwand, über dessen Umsetzung im vorliegenden Fall auch keine Informationen vorliegen. Wenn außerdem frühere rumänische Lohnlisten in der Regel nur 2 Spalten für "Unterbrechungen" enthalten, jedoch in keinem Fall für Krankheitstage, wie die Beklagte auch unter Hinweis auf die Ausführungen im Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 aus dem Streitverfahren LSG Baden-Württemberg L 9 RJ 2251/98 vorgetragen hat, dann ergeben sich inhaltlich die gleichen Bedenken, die dazu geführt haben, dass rumänische Arbeitsbücher und rumänische Arbeitsbescheinigungen lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung und nicht als Nachweis im Sinne eines Vollbeweises angesehen werden, da Krankheitszeiten unter 3 Monaten nach rumänischem Recht seit Januar 1949 trotz der Nichtabführung von Beiträgen als Versicherungszeiten gelten. Wenn - wovon auszugehen ist - die rumänischen Lohnlisten und Arbeitsbücher entsprechend den gesetzlichen Vorgaben geführt wurde, dann bestand kein Erfordernis, Krankheitszeiten unter drei Monaten in solchen Unterlagen überhaupt zu dokumentieren. Schließlich hatten die rumänischen Lohnlisten auch eher eine betriebswirtschaftliche Funktion. Dies kann eine Erklärung dafür sein, weshalb für den Kläger in dem langen Zeitraum von 1954 bis 1977 keine Krankheitszeiten festgestellt sind; einzig für 1978 sind 11 Tage Krankenurlaub in der Bescheinigung vom 1. Mai 1996 aufgeführt , ohne daß ersichtlich ist , wie es zu dieser Eintragung gekommen ist. Entsprechendes gilt für die bescheinigten 22 Stunden, die der Kläger in 1959 unentschuldigt gefehlt haben soll. Ohnehin sind schon die bescheinigten Summen geleisteter jährlicher Arbeitsstunden und Urlaubstage ohne zusätzliche Angabe von Zeiträumen und Daten keiner Nachprüfung zugänglich.
Die im Anschluss an den Rentenbescheid vom 24. September 1994 vorliegenden Beweismittel, einschließlich der pauschalen Zeugenaussagen, vermögen den Senat ebenfalls nicht davon zu überzeugen, dass die Beitragsdichte des Klägers - ausnahmsweise - über den Erfahrungen gelegen hat, die den gesetzlichen Normalfall darstellt und zu einer 5/6 Kürzung führen.
Das angefochtene Urteil konnte nicht aufrechterhalten bleiben und der Berufung der Beklagten war stattzugeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da es an den Voraussetzungen des § 160 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 SGG fehlt.
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