Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
6
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 11 AL 1338/98
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AL 1340/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. September 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Überbrückungsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Die 1950 geborene Klägerin war von 1973 bis 30. Juni 1996 als Verkaufssachbearbeiterin bei der Firma D. AG beitragspflichtig beschäftigt. Aufgrund der sich anschließenden Arbeitslosigkeit bezog sie vom 1. Juli 1996 bis 6. Januar 1998 Arbeitslosengeld, das die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 15. Dezember 1997 ab 1. Dezember 1997 für eine Anspruchsdauer von 348 Tagen bewilligt hatte.
Vom 7. Januar 1998 bis 25. März 1998 nahm die Klägerin an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht teil und bezog in dieser Zeit Unterhaltsgeld. Bei der Maßnahme handelte es sich um ein kaufmännisches Training ohne spezielle Ausrichtung auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Am 17. Dezember 1997 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für die von ihr am 26. März 1998 begonnene selbständige Erwerbstätigkeit als Einzelhandelskauffrau (Fachgeschäft für Damenoberbekleidung). Die vollständigen Antragsunterlagen mit der Stellungnahme eines Dipl.-Betriebswirtes vom 25. Februar 1998 zur Tragfähigkeit der Existenzgründung legte sie der Beklagten am 12. März 1998 vor.
Mit dem am 27. April 1998 abgesandten Bescheid vom 20. April 1998 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und wies den dagegen am 22. Mai 1998 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1998 zurück.
Auf die hiergegen am 7. September 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom 21. September 2000 (Az.: S 11 AL 1338/98) den Bescheid der Beklagten vom 20. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1998 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Überbrückungsgeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, gemäß § 57 Abs. II Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) in der Fassung vom 21. Juli 1999 (BGBl. I, S. 1648) könne Überbrückungsgeld zwar u. a. nur dann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld bezogen habe. Der Bezug von Unterhaltsgeld sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Bezug dieser Leistungen weder gleichgestellt noch stelle es einen Überbrückungstatbestand dar. Der Bezug von Arbeitslosengeld müsse jedoch der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar vorausgehen, wie auch der ab 1. August 1999 geltenden Fassung des § 57 Abs. 2 SGB III zu entnehmen sei; entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der weitestgehend wortgleichen Vorgängervorschrift des § 55 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) reiche es aus, wenn der Abstand zum Vorbezug von Arbeitslosengeld nicht länger dauere, als eine bei Ablehnung von Arbeitsangeboten mögliche Sperrzeit. Dies sei gemäß § 144 SGB III ein Zeitraum von 12 Wochen, der im vorliegenden Fall nicht überschritten werde. Hierbei sei auch zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die von ihr besuchte kaufmännische Trainingsmaßnahme zwar keine gezielte Vorbereitungsmaßnahme für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gewesen sei, laut Maßnahmebogen seien jedoch durchaus Kenntnisse vermittelt worden, die mit der später aufgenommenen selbständigen kaufmännischen Tätigkeit der Klägerin korrespondiert hätten. Dies sei im Rahmen der Ermessensbetätigung durch die Beklagte zu berücksichtigen.
Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragene sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei allerdings nicht geeignet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Überbrückungsgeld zu begründen, denn zum einen sei nach dem Vorbringen der Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen und zum anderen sei der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auch grundsätzlich nicht geeignet, tatsächliche Gegebenheiten, wie die Teilnahme der Klägerin an einer Fortbildungsmaßnahme, ungeschehen zu machen. Dies gelte auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Klägerin, der nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln der Beklagten unterliege.
Gegen das ihr am 4. Oktober 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Oktober 2000 Berufung eingelegt mit der Begründung, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1a SGB III, wonach der Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen haben müsse. Der Bezug von Unterhaltsgeld könne insoweit nicht gleichgestellt werden und der Bezug von Arbeitslosengeld habe bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mehr als vier Wochen zurückgelegen, weshalb der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Arbeitslosengeldbezug und Selbständigkeit nicht mehr gegeben sei. Im Übrigen habe das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die Trainingsmaßnahme nicht auf die spätere Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ausgerichtet gewesen sei und auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen fehlerhafter Beratung durch die Beklagte nicht erfüllt seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. September 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Kassel ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1998 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Überbrückungsgeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weil die Beklagte verpflichtet war, von dem ihr gemäß § 57 SGB III eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen.
Zu Unrecht geht nämlich die Beklagte davon aus, dass schon die Eingangsvoraussetzungen nach der zitierten Vorschrift für eine von ihr zu treffende Ermessensentscheidung über die Gewährung von Überbrückungsgeld an die Klägerin nicht erfüllt seien.
§ 57 SGB III findet noch in der bis 31. Juli 1999 geltenden Fassung Anwendung, denn gemäß § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sind auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen im Falle einer Änderung des Gesetzbuches die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag u. a. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Hierbei muss die geförderte Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sinngemäß dem Beginn der Maßnahme gleichstehen. Überbrückungsgeld konnte demnach geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder bis zu der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bezogen hat oder b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist, und
2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegen hat (§ 57 Abs. 2 SGB III).
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt, weil sie durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beendet, eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt und bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bezogen hat. Zwar schloss sich die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht unmittelbar an den Bezug von Arbeitslosengeld an, dies ist aber weder nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31. Juli 1999 noch in der ab 1. August 1999 geltenden Fassung erforderlich. Mit der Begründung des angefochtenen Urteils macht sich auch der erkennende Senat die noch in Entscheidungen zu § 55a AFG vertretene Auffassung des Bundessozialgericht (BSG) zu eigen, wonach kurzzeitige Unterbrechungen des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach dem Zweck des Gesetzes unschädlich sind, wenn das Stammrecht auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten geblieben ist. Zu der insoweit weitestgehend wortgleichen Vorgängervorschrift des § 55a AFG hat das BSG in seinem Urteil vom 24. Juni 1993 (Az.: 11 RAr 1/92) ausgeführt, dass Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) nicht unter allen Umständen nahtlos bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bezogen werden muss. Allerdings folge aus Entstehungsgeschichte und Zweck des Überbrückungsgeldes und seiner gesetzlichen Voraussetzungen, dass nicht ein in beliebigem Abstand zum Förderungszeitpunkt stehender Bezug von Alg oder Alhi von mindestens vier Wochen die Bewilligung von Überbrückungsgeld rechtfertigen könne. Bei Unterbrechung des Leistungsbezuges sei die Erhaltung des Stammrechts auf Alg oder Alhi jedenfalls Voraussetzung für die Bewilligung von Überbrückungsgeld. Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin offenkundig erfüllt, denn zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 26. März 1998 war der Alg-Anspruch der Klägerin noch nicht erschöpft.
Bei dem Bezug von Unterhaltsgeld für die Zeit vom 7. Januar bis 25. März 1998 handelt es sich auch nur um eine kurzzeitige Unterbrechung, die den Bezug von Alg "bis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit" bzw. "in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" nicht ausschließt. Bei Wahrung des Stammrechts hält der erkennende Senat mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG eine Unterbrechung des Bezugs von Alg oder Alhi bis zur Dauer einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots für die Feststellung der zuvor genannten Leistungsvoraussetzung für unschädlich (so: BSG, Urteil vom 24. Juni 1993, a.a.O.). Das BSG hat sich hierbei auf folgende Erwägungen gestützt:
"Die Forderung eines nahtlosen Übergangs vom Leistungsbezug zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, wie ihn die BA vertritt, würde kurzen Unterbrechungen des Leistungsbezugs zu weitreichende Folgen beilegen. Insbesondere würde ein solch enges, vom Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend gebotenes Verständnis der gesetzlichen Voraussetzungen des Überbrückungsgeldes zu Ergebnissen führen, die dem Förderungszweck nicht gerecht werden. Dies gilt namentlich in erwähnten Sperrzeitfällen. Hier wäre die an das Verhalten des Arbeitslosen geknüpfte Rechtsfolge nicht auf das Ruhen von Alg oder Alhi begrenzt, sondern würde den Arbeitslosen bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von der Förderung durch Bewilligung von Überbrückungsgeld ausschließen. Ähnlich ist die Lage, wenn der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine vorübergehende, aber den Bezugszeitraum des sogenannten Arbeitslosenkrankengeldes übersteigende AU vorausgeht. Allerdings können nur zeitlich begrenzte Unterbrechungen des Bezugs von Alg oder von Alhi den gesetzlich geforderten zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistungsbezug und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wahren. Andernfalls entsteht die Gefahr, dass bei der Bearbeitung von Anträgen von Überbrückungsgeld durch Aufklärung zeitlich weit zurückliegender Umstände ein Verwaltungsaufwand erforderlich wird, den das Gesetz im Interesse der Praktikabilität gerade ausschließen will ... Ein solches Bedenken besteht aber nicht, wenn bei Unterbrechung des Bezugs von Alg oder Alhi ein zeitlicher Abstand zwischen Leistungsbezug und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bis zur Dauer einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots hingenommen wird." (so: BSG, a.a.O.).
Diese Erwägungen treffen auch auf die seit Inkrafttreten des SGB III zum 1. Januar 1998 geltende Rechtslage zu, denn grundsätzliche Veränderungen haben sich, abgesehen von einer Verlängerung der Sperrzeit, insoweit nicht ergeben. Neuerdings bestimmt § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in der ab 1. August 1999 geltenden Fassung, dass der Arbeitnehmer nur "in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" mindestens vier Wochen Alg oder Alhi bezogen haben muss. Damit hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BSG Rechnung getragen, denn "die Änderung dient der Klarstellung, dass zwischen dem vorherigen Leistungsbezug oder der geförderten Beschäftigung und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Übergangszeitraum (etwa 1 Monat) liegen darf. Eine absolut verstandene Unmittelbarkeit des Übergangs würde den praktischen Erfordernissen bei der Existenzgründung, die keinen punktuellen Vorgang darstellt, nicht gerecht" (siehe: Bundesratsdrucksache 161/99, S. 26).
Aber auch in der ab 1. August 1999 geltenden Gesetzesfassung hat es der Gesetzgeber vermieden, einen genauen Zeitraum zu nennen, dessen Überschreitung den "engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" beseitigt. Soweit in den Gesetzesmaterialien ein Zeitraum von "etwa einem Monat" genannt wird, erscheint dies weder zwingend noch gerechtfertigt, denn gemäß § 144 Abs. 1 SGB III tritt im Falle der Ablehnung eines Arbeitsangebots oder auch bei Abbruch einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung eine Sperrzeit von 12 Wochen ein. Die weiterhin zutreffenden Erwägungen des BSG in der zitierten Entscheidung gebieten es daher, einen Zeitraum von bis zu 12 Wochen zur Wahrung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Bezug von Alg oder Alhi und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung ausreichen zu lassen.
Damit war die Beklagte verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag der Klägerin auf Überbrückungsgeld zu entscheiden, ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder auf den Charakter der von der Klägerin während des Unterhaltsgeldbezugs absolvierten Maßnahme zur "Vorbereitung" der selbständigen Tätigkeit, die das Sozialgericht jeweils zu Recht verneint hat, ankommt.
Obgleich damit alle Zugangsvoraussetzungen nach § 57 SGB III erfüllt sind, denn die von der Klägerin mit ihrem Antrag vorgelegte Stellungnahme eines Dipl.-Betriebswirtes vom 25. Februar 1998 zur Tragfähigkeit der Existenzgründung war positiv, konnte die Beklagte nur zur erneuten Bescheidung des Antrags der Klägerin verurteilt werden, denn das ihr nach § 57 SGB III eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall nicht auf "Null" reduziert. Im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung kann die Beklagte nämlich die Dauer der Arbeitslosigkeit und die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin sowie die Vermeidung bloßer Mitnahmeeffekte berücksichtigen, weshalb insoweit keine Spruchreife gegeben ist (siehe: Winkler in: Gagel, SGB III, § 57 Rdnr. 27).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
II. Die Beklagte hat der Klägerin auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren zu erstatten.
III. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Überbrückungsgeld bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit.
Die 1950 geborene Klägerin war von 1973 bis 30. Juni 1996 als Verkaufssachbearbeiterin bei der Firma D. AG beitragspflichtig beschäftigt. Aufgrund der sich anschließenden Arbeitslosigkeit bezog sie vom 1. Juli 1996 bis 6. Januar 1998 Arbeitslosengeld, das die Beklagte zuletzt mit Bescheid vom 15. Dezember 1997 ab 1. Dezember 1997 für eine Anspruchsdauer von 348 Tagen bewilligt hatte.
Vom 7. Januar 1998 bis 25. März 1998 nahm die Klägerin an einer von der Beklagten geförderten beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Vollzeitunterricht teil und bezog in dieser Zeit Unterhaltsgeld. Bei der Maßnahme handelte es sich um ein kaufmännisches Training ohne spezielle Ausrichtung auf die Aufnahme einer selbständigen Erwerbstätigkeit. Am 17. Dezember 1997 beantragte sie bei der Beklagten die Gewährung von Leistungen zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit für die von ihr am 26. März 1998 begonnene selbständige Erwerbstätigkeit als Einzelhandelskauffrau (Fachgeschäft für Damenoberbekleidung). Die vollständigen Antragsunterlagen mit der Stellungnahme eines Dipl.-Betriebswirtes vom 25. Februar 1998 zur Tragfähigkeit der Existenzgründung legte sie der Beklagten am 12. März 1998 vor.
Mit dem am 27. April 1998 abgesandten Bescheid vom 20. April 1998 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab und wies den dagegen am 22. Mai 1998 eingelegten Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. August 1998 zurück.
Auf die hiergegen am 7. September 1998 erhobene Klage hat das Sozialgericht Kassel mit Urteil vom 21. September 2000 (Az.: S 11 AL 1338/98) den Bescheid der Beklagten vom 20. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1998 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, über den Antrag der Klägerin auf Überbrückungsgeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Zur Begründung hat das Sozialgericht ausgeführt, gemäß § 57 Abs. II Sozialgesetzbuch 3. Buch (SGB III) in der Fassung vom 21. Juli 1999 (BGBl. I, S. 1648) könne Überbrückungsgeld zwar u. a. nur dann geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld bezogen habe. Der Bezug von Unterhaltsgeld sei nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts dem Bezug dieser Leistungen weder gleichgestellt noch stelle es einen Überbrückungstatbestand dar. Der Bezug von Arbeitslosengeld müsse jedoch der Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar vorausgehen, wie auch der ab 1. August 1999 geltenden Fassung des § 57 Abs. 2 SGB III zu entnehmen sei; entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu der weitestgehend wortgleichen Vorgängervorschrift des § 55 a Arbeitsförderungsgesetz (AFG) reiche es aus, wenn der Abstand zum Vorbezug von Arbeitslosengeld nicht länger dauere, als eine bei Ablehnung von Arbeitsangeboten mögliche Sperrzeit. Dies sei gemäß § 144 SGB III ein Zeitraum von 12 Wochen, der im vorliegenden Fall nicht überschritten werde. Hierbei sei auch zu Gunsten der Klägerin zu berücksichtigen, dass die von ihr besuchte kaufmännische Trainingsmaßnahme zwar keine gezielte Vorbereitungsmaßnahme für die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit gewesen sei, laut Maßnahmebogen seien jedoch durchaus Kenntnisse vermittelt worden, die mit der später aufgenommenen selbständigen kaufmännischen Tätigkeit der Klägerin korrespondiert hätten. Dies sei im Rahmen der Ermessensbetätigung durch die Beklagte zu berücksichtigen.
Der von dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorgetragene sozialrechtliche Herstellungsanspruch sei allerdings nicht geeignet, den Antrag der Klägerin auf Gewährung von Überbrückungsgeld zu begründen, denn zum einen sei nach dem Vorbringen der Klägerin eine Pflichtverletzung der Beklagten nicht zu erkennen und zum anderen sei der sozialrechtliche Herstellungsanspruch auch grundsätzlich nicht geeignet, tatsächliche Gegebenheiten, wie die Teilnahme der Klägerin an einer Fortbildungsmaßnahme, ungeschehen zu machen. Dies gelte auch im Hinblick auf den Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit der Klägerin, der nicht der Gestaltung durch Verwaltungshandeln der Beklagten unterliege.
Gegen das ihr am 4. Oktober 2000 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26. Oktober 2000 Berufung eingelegt mit der Begründung, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1a SGB III, wonach der Arbeitnehmer in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bzw. Arbeitslosenhilfe bezogen haben müsse. Der Bezug von Unterhaltsgeld könne insoweit nicht gleichgestellt werden und der Bezug von Arbeitslosengeld habe bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mehr als vier Wochen zurückgelegen, weshalb der enge zeitliche Zusammenhang zwischen Arbeitslosengeldbezug und Selbständigkeit nicht mehr gegeben sei. Im Übrigen habe das Sozialgericht zutreffend ausgeführt, dass die Trainingsmaßnahme nicht auf die spätere Ausübung einer selbständigen Tätigkeit ausgerichtet gewesen sei und auch die Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen fehlerhafter Beratung durch die Beklagte nicht erfüllt seien.
Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 21. September 2000 aufzuheben und die Klage abzuweisen,
hilfsweise,
die Revision zuzulassen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Wegen weiterer Einzelheiten und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§ 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG) ist zulässig, jedoch unbegründet.
Das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Kassel ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das Sozialgericht den angefochtenen Bescheid der Beklagten vom 20. April 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. August 1998 aufgehoben und die Beklagte verurteilt, den Antrag der Klägerin auf Überbrückungsgeld unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weil die Beklagte verpflichtet war, von dem ihr gemäß § 57 SGB III eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen.
Zu Unrecht geht nämlich die Beklagte davon aus, dass schon die Eingangsvoraussetzungen nach der zitierten Vorschrift für eine von ihr zu treffende Ermessensentscheidung über die Gewährung von Überbrückungsgeld an die Klägerin nicht erfüllt seien.
§ 57 SGB III findet noch in der bis 31. Juli 1999 geltenden Fassung Anwendung, denn gemäß § 422 Abs. 1 Nr. 3 SGB III sind auf Leistungen der aktiven Arbeitsförderung bis zum Ende der Leistungen im Falle einer Änderung des Gesetzbuches die Vorschriften in der vor dem Tag des Inkrafttretens der Änderung geltenden Fassung weiter anzuwenden, wenn vor diesem Tag u. a. die Maßnahme begonnen hat, wenn die Leistung bis zum Beginn der Maßnahme beantragt worden ist. Hierbei muss die geförderte Aufnahme der selbständigen Tätigkeit sinngemäß dem Beginn der Maßnahme gleichstehen. Überbrückungsgeld konnte demnach geleistet werden, wenn der Arbeitnehmer
1. bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder bis zu der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung mindestens vier Wochen a) Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Kurzarbeitergeld in einer betriebsorganisatorisch eigenständigen Einheit bezogen hat oder b) eine Beschäftigung ausgeübt hat, die als Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder als Strukturanpassungsmaßnahme gefördert worden ist, und
2. eine Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegen hat (§ 57 Abs. 2 SGB III).
Diese Voraussetzungen sind im Falle der Klägerin erfüllt, weil sie durch Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit ihre Arbeitslosigkeit beendet, eine positive Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit der Existenzgründung vorgelegt und bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit mindestens vier Wochen Arbeitslosengeld bezogen hat. Zwar schloss sich die Aufnahme der selbständigen Tätigkeit nicht unmittelbar an den Bezug von Arbeitslosengeld an, dies ist aber weder nach § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in der bis zum 31. Juli 1999 noch in der ab 1. August 1999 geltenden Fassung erforderlich. Mit der Begründung des angefochtenen Urteils macht sich auch der erkennende Senat die noch in Entscheidungen zu § 55a AFG vertretene Auffassung des Bundessozialgericht (BSG) zu eigen, wonach kurzzeitige Unterbrechungen des Bezuges von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe nach dem Zweck des Gesetzes unschädlich sind, wenn das Stammrecht auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe erhalten geblieben ist. Zu der insoweit weitestgehend wortgleichen Vorgängervorschrift des § 55a AFG hat das BSG in seinem Urteil vom 24. Juni 1993 (Az.: 11 RAr 1/92) ausgeführt, dass Arbeitslosengeld (Alg) oder Arbeitslosenhilfe (Alhi) nicht unter allen Umständen nahtlos bis zur Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bezogen werden muss. Allerdings folge aus Entstehungsgeschichte und Zweck des Überbrückungsgeldes und seiner gesetzlichen Voraussetzungen, dass nicht ein in beliebigem Abstand zum Förderungszeitpunkt stehender Bezug von Alg oder Alhi von mindestens vier Wochen die Bewilligung von Überbrückungsgeld rechtfertigen könne. Bei Unterbrechung des Leistungsbezuges sei die Erhaltung des Stammrechts auf Alg oder Alhi jedenfalls Voraussetzung für die Bewilligung von Überbrückungsgeld. Diese Voraussetzung ist im Falle der Klägerin offenkundig erfüllt, denn zum Zeitpunkt der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit am 26. März 1998 war der Alg-Anspruch der Klägerin noch nicht erschöpft.
Bei dem Bezug von Unterhaltsgeld für die Zeit vom 7. Januar bis 25. März 1998 handelt es sich auch nur um eine kurzzeitige Unterbrechung, die den Bezug von Alg "bis zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit" bzw. "in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" nicht ausschließt. Bei Wahrung des Stammrechts hält der erkennende Senat mit der bisherigen Rechtsprechung des BSG eine Unterbrechung des Bezugs von Alg oder Alhi bis zur Dauer einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots für die Feststellung der zuvor genannten Leistungsvoraussetzung für unschädlich (so: BSG, Urteil vom 24. Juni 1993, a.a.O.). Das BSG hat sich hierbei auf folgende Erwägungen gestützt:
"Die Forderung eines nahtlosen Übergangs vom Leistungsbezug zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, wie ihn die BA vertritt, würde kurzen Unterbrechungen des Leistungsbezugs zu weitreichende Folgen beilegen. Insbesondere würde ein solch enges, vom Wortlaut der Vorschrift nicht zwingend gebotenes Verständnis der gesetzlichen Voraussetzungen des Überbrückungsgeldes zu Ergebnissen führen, die dem Förderungszweck nicht gerecht werden. Dies gilt namentlich in erwähnten Sperrzeitfällen. Hier wäre die an das Verhalten des Arbeitslosen geknüpfte Rechtsfolge nicht auf das Ruhen von Alg oder Alhi begrenzt, sondern würde den Arbeitslosen bei Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit von der Förderung durch Bewilligung von Überbrückungsgeld ausschließen. Ähnlich ist die Lage, wenn der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit eine vorübergehende, aber den Bezugszeitraum des sogenannten Arbeitslosenkrankengeldes übersteigende AU vorausgeht. Allerdings können nur zeitlich begrenzte Unterbrechungen des Bezugs von Alg oder von Alhi den gesetzlich geforderten zeitlichen Zusammenhang zwischen Leistungsbezug und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit wahren. Andernfalls entsteht die Gefahr, dass bei der Bearbeitung von Anträgen von Überbrückungsgeld durch Aufklärung zeitlich weit zurückliegender Umstände ein Verwaltungsaufwand erforderlich wird, den das Gesetz im Interesse der Praktikabilität gerade ausschließen will ... Ein solches Bedenken besteht aber nicht, wenn bei Unterbrechung des Bezugs von Alg oder Alhi ein zeitlicher Abstand zwischen Leistungsbezug und Aufnahme der selbständigen Tätigkeit bis zur Dauer einer Sperrzeit wegen Ablehnung eines Arbeitsangebots hingenommen wird." (so: BSG, a.a.O.).
Diese Erwägungen treffen auch auf die seit Inkrafttreten des SGB III zum 1. Januar 1998 geltende Rechtslage zu, denn grundsätzliche Veränderungen haben sich, abgesehen von einer Verlängerung der Sperrzeit, insoweit nicht ergeben. Neuerdings bestimmt § 57 Abs. 2 Nr. 1 SGB III in der ab 1. August 1999 geltenden Fassung, dass der Arbeitnehmer nur "in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" mindestens vier Wochen Alg oder Alhi bezogen haben muss. Damit hat der Gesetzgeber der Rechtsprechung des BSG Rechnung getragen, denn "die Änderung dient der Klarstellung, dass zwischen dem vorherigen Leistungsbezug oder der geförderten Beschäftigung und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Übergangszeitraum (etwa 1 Monat) liegen darf. Eine absolut verstandene Unmittelbarkeit des Übergangs würde den praktischen Erfordernissen bei der Existenzgründung, die keinen punktuellen Vorgang darstellt, nicht gerecht" (siehe: Bundesratsdrucksache 161/99, S. 26).
Aber auch in der ab 1. August 1999 geltenden Gesetzesfassung hat es der Gesetzgeber vermieden, einen genauen Zeitraum zu nennen, dessen Überschreitung den "engen zeitlichen Zusammenhang mit der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit" beseitigt. Soweit in den Gesetzesmaterialien ein Zeitraum von "etwa einem Monat" genannt wird, erscheint dies weder zwingend noch gerechtfertigt, denn gemäß § 144 Abs. 1 SGB III tritt im Falle der Ablehnung eines Arbeitsangebots oder auch bei Abbruch einer Trainingsmaßnahme oder einer Maßnahme zur beruflichen Aus- oder Weiterbildung eine Sperrzeit von 12 Wochen ein. Die weiterhin zutreffenden Erwägungen des BSG in der zitierten Entscheidung gebieten es daher, einen Zeitraum von bis zu 12 Wochen zur Wahrung des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem Bezug von Alg oder Alhi und der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit oder der vorgeschalteten Teilnahme an einer Maßnahme zu deren Vorbereitung ausreichen zu lassen.
Damit war die Beklagte verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen über den Antrag der Klägerin auf Überbrückungsgeld zu entscheiden, ohne dass es auf das Vorliegen der Voraussetzungen eines sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs oder auf den Charakter der von der Klägerin während des Unterhaltsgeldbezugs absolvierten Maßnahme zur "Vorbereitung" der selbständigen Tätigkeit, die das Sozialgericht jeweils zu Recht verneint hat, ankommt.
Obgleich damit alle Zugangsvoraussetzungen nach § 57 SGB III erfüllt sind, denn die von der Klägerin mit ihrem Antrag vorgelegte Stellungnahme eines Dipl.-Betriebswirtes vom 25. Februar 1998 zur Tragfähigkeit der Existenzgründung war positiv, konnte die Beklagte nur zur erneuten Bescheidung des Antrags der Klägerin verurteilt werden, denn das ihr nach § 57 SGB III eingeräumte Ermessen ist im vorliegenden Fall nicht auf "Null" reduziert. Im Rahmen ihrer Ermessensbetätigung kann die Beklagte nämlich die Dauer der Arbeitslosigkeit und die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin sowie die Vermeidung bloßer Mitnahmeeffekte berücksichtigen, weshalb insoweit keine Spruchreife gegeben ist (siehe: Winkler in: Gagel, SGB III, § 57 Rdnr. 27).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Rechtskraft
Aus
Login
HES
Saved