Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 6 RJ 2189/97
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12 RJ 1446/99
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
B 13 RJ 19/01 R
Datum
Kategorie
Urteil
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 1999 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit einer Beitragserstattung.
Die Ehe der Klägerin mit dem Beigeladenen wurde durch Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts - Frankfurt am Main vom 4. Februar 1986 (Az.: XXXXX) geschieden. Während des Scheidungsverfahrens teilte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin dies der Beklagten mit (Schreiben vom 18. Mai 1984) und wies darauf hin, dass vorab der Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Auf die Anfrage der Beklagten bei dem Amtsgericht - Familiengericht, ob der Versorgungsausgleich bereits durchgeführt wurde bzw. welche Zeit als Ehezeit in Betracht komme, teilte dieses mit Schreiben vom 13. Dezember 1984 mit, " ... dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wurde." Daraufhin gab die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 1985 dem Antrag des Beigeladenen vom 19. April 1984 statt und erstattete einen Betrag in Höhe von 30.331,79 DM, den sie aufgrund einer Abtretungserklärung an die O. Volksbank eG zur Auszahlung brachte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 17. April 1986 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1987 als unzulässig verwarf, da die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sei. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet.
Auf die Klage vom 10. März 1987 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 29. Mai 1990 den Erstattungsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, im Versorgungsausgleichsverfahren Auskunft über die Rentenanwartschaften des Beigeladenen vor der Beitragserstattung zu erteilen. Auf die Berufung hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 2. April 1993 das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben, soweit dieses die Bescheide aufgehoben hat. Im Übrigen hat es die Berufung als unzulässig verworfen. Auf die Revision der Klägerin und der Beklagten hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25. Oktober 1995 (Az.: 5 RJ 40/93) das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main geändert, soweit es die Beklagte zur Erteilung von Auskunft verurteilt hat. In diesem Umfang hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (a. F.) ausgeschlossen sei, wenn ein Beitragserstattungsbescheid angefochten sei. Im Übrigen sei für eine Klage eines Ehepartners gegen den Rentenversicherungsträger, dem Familiengericht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs Auskunft über das Versicherungsverhältnis des anderen Ehepartners zu erteilen, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausgeschlossen.
Nachdem mit Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1990 der Beitragserstattungsbescheid vom 6. März 1985 wegen fehlender Anhörung der Klägerin rechtskräftig aufgehoben worden war, hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge an den Beigeladenen (auf seinen Antrag vom 19. April 1984) und Erteilung eines entsprechenden Bescheides an. Mit Bescheid vom 23. September 1996 erließ die Beklagte den entsprechenden Bescheid und wies darauf hin, dass nach Aufhebung des Bescheides vom 6. März 1985 über den Antrag auf Beitragserstattung erneut zu entscheiden gewesen sei. Dabei sei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen gewesen. Der Widerspruch der Klägerin vom 6. Dezember 1996 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1997 als unzulässig verworfen, da die Klägerin durch diesen Bescheid nicht beschwert sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. Juli 1997 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main beigezogen und den Versicherten A. D. mit Beschluss vom 23. März 1998 zum Verfahren beigeladen. Mit Gerichtsbescheid vom 8. September 1999 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Beitragserstattungsbescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Klägerin sei durch den angefochtenen Bescheid beschwert. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei § 10 d VAHRG anzuwenden. Spätestens im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt Main vom 29. Mai 1990 habe der Beitragserstattungsanspruch des Beigeladenen nicht mehr bestanden. Einer erneuten positiven Entscheidung der Beklagten habe dann aber die Vorschrift von § 10 d VAHRG entgegengestanden, die 1987 in Kraft getreten sei. Danach sei bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehendes Anrechts Einfluß haben können. Damit habe eine Erstattung der Beiträge mit Bescheid vom 23. September 1996 rechtmäßig nicht mehr erfolgen können mit der Folge, dass die angegriffenen Bescheide aufzuheben gewesen seien.
Gegen diesen der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 16. November 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 6. Dezember 1999 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass die Klägerin nicht beschwert und damit die Klage unzulässig gewesen sei. Im Übrigen sei bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragserstattung auf das Datum der Antragstellung am 19. April 1984 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Voraussetzungen für eine Beitragserstattung erfüllt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Klägerin hat den Beschluss des Familiengerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1999 über die Ablehnung der Durchführung eines Versorgungsausgleiches sowie die hiergegen gerichtete Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts Frankfurt am Main (S-10/20/J-821/87) und die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main (XXXXX; Oberlandesgericht Frankfurt am Main XXXXX) beigezogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der beigezogenen Akten und der Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Sie ist auch begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 1999 kann nicht aufrecht erhalten werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt der Klägerin jedoch nicht die Klagebefugnis. Diese ist anzunehmen, wenn nach der Behauptung der Klägerin der angefochtene Verwaltungsakt in ihre eigenen rechtlichen Interessen eingreift. Eine Verletzung der eigenen Rechtsposition kommt dabei auch in Betracht bei einem Verwaltungsakt, der gegenüber einem Dritten - hier dem Beigeladenen - ergangen ist, wenn er zumindest mittelbar in die eigenen geschützten Interessen der Klägerin eingreift (Urteil des BSG vom 6. Februar 1992 - 12 RK 15/90 in BSGE 70, 99 m.w.Nw.). Den Vortrag der Klägerin, dass die Beitragserstattung ihre Rechte auf Versorgungsausgleich gegenüber dem Beigeladenen beeinträchtigt, sieht der Senat als ausreichend an.
In der Sache erweisen sich die Bescheide der Beklagten jedoch als rechtmäßig.
Nachdem das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 29. Mai 1990 (Az.: S 10/20 J 821/87) den Bescheid der Beklagten vom 6. März 1985 aufgehoben hatte und das Urteil rechtskräftig geworden war, hatte sich der Antrag des Beigeladenen vom 19. April 1984 nicht erledigt, dieser Antrag war vielmehr (wieder) offen, da das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Ein Verwaltungsverfahren ist vielmehr erst mit der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes abgeschlossen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. September 1981 - 4 RJ 63/80). Dies gilt auch im Falle einer Beitragserstattung. Der Antrag auf Beitragserstattung ist erst dann verbraucht, wenn über diesen bindend entschieden worden ist (BSG Urteil vom 14. September 1978 - 11 RA 36/77 in SozR. 2200 § 1303 RVO Nr. 12).
Dies bedeutet, dass über den (wieder offenen) Antrag des Beigeladenen von der Beklagten erneut zu entscheiden war. Diese Entscheidung hat sie mit dem angegriffenen Bescheid vom 23. September 1996 getroffen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt am Main im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 8. September 1999 kann dabei die am 1. Januar 1987 in Kraft getretene Vorschrift des § 10 d des Gesetztes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht berücksichtigt werden, wonach bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Versorgungsträger verpflichtet ist, Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts Einfluss haben können.
Der Anspruch auf Beitragserstattung entsteht mit der Stellung des Antrags, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, da ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag für den Versicherungsträger regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre (vgl. Urteile des BSG vom 31. Oktober 1972 - 4 RJ 125/72 in SozR. Nr. 14 zu § 1303 RVO und vom 16. Dezember 1975 - 11 RA 200/74 in SozR. 2200 § 1303 RVO Nr. 4). Dies bedeutet, dass sich die Frage, ob der Anspruch des Beigeladenen auf Beitragserstattung besteht bzw. bestand, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung richtet. Eine spätere Änderung - etwa durch Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen oder durch eine nachträgliche Rechtsänderung - vor Erteilung des Erstattungsbescheides ist dabei unschädlich und hat keinen Einfluss (Urteile des BSG vom 16. August 1973 - 4 RJ 115/72 in BSGE 36, 125; Urteil vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 136/76 in BSGE 46, 67; Urteil vom 10. September 1987 - 12 RK 27/86 in BSGE 62, 143; Urteil vom 25. Januar 1995 - 12 RK 51/93 in BSGE 75, 298; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 210 SGB VI, RN 11).
Im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beigeladenen am 19. April 1984 lagen die Voraussetzungen der Beitragerstattung vor. Dabei war insbesondere die an sich erforderliche Wartezeit von 2 Jahren nach § 1303 Abs. 1 Satz 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) nach Art. 2 § 27 c ArVNG nicht einzuhalten. Auch das Deutsch-Tunesische Sozialversicherungsabkommen war nicht anzuwenden. Dieses ist erst 1986 in Kraft getreten.
Der Erstattung der Beiträge an den Beigeladenen standen auch nicht das laufende Ehescheidungsverfahren und der noch nicht geregelte Versorgungsausgleich entgegen. Wie bereits ausgeführt, war die Vorschrift des § 10 d VAHRG im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Kraft. Auch nach der früheren Rechtslage unterlagen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung dem Versorgungsausgleich. Danach galt: Wenn der Versicherungsträger vor dem Erlass des Erstattungsbescheides durch die Beteiligung am Scheidungsverfahren - durch Eingang eines Auskunftersuchens des Familiengerichts oder auf andere Weise - erfährt, dass eine den Versicherten betreffende Ehesache anhängig und damit von Amts wegen der Versorgungsausgleich zu regeln ist, darf er den Erlass eines Bescheides im Hinblick auf die künftige Ausgleichsregelung und die dadurch nach § 1303 Abs. 9 RVO eintretenden Auswirkungen verweigern. Aus diesem Leistungsverweigerungsrecht wird teilweise gefolgert, dass bei Erstattungsanträgen in der Zeit vom Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft die Entscheidung über den Erstattungsantrag hinauszuschieben sei, weil die bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vor dem Erstattungsantrag erworbenen Rentenanwartschaften dem Verfahren über den Versorgungsausgleich unterliegen. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen sei, sei der Rentenversicherungsträger nicht in der Lage, die Höhe des Erstattungsbetrages, die letztlich von der Entscheidung des Familiengerichts abhänge, festzustellen (vergl. Urteile des BGH vom 19. März 1986 - IVb ZB 99/82 in FamRZ 1986, 657; Hoppstock, Amtliche Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 1977, 396 ff.; Schmeiduch, Amtliche Mitteilungen LVA Rheinprovinz 1986, 108 ff.). Ob sich im konkreten Fall für die Beklagte ein Leistungsverweigungsrecht oder eine Leistungsverweigerungspflicht ergeben hat, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen. Aus den beigezogenen Akten des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt am Main ergibt sich, dass bereits vor dem Antrag des Beigeladenen auf Beitragserstattung ein Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Familiengericht wegen des anhängigen Scheidungsverfahrens geführt worden ist, insbesondere im Hinblick auf den anstehenden Versorgungsausgleich. Des weiteren hatte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schreiben vom 18. Mai 1984 an die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei und berücksichtigt werden müsse, dass Ansprüche der Klägerin nicht geschmälert oder ausgeschlossen würden. Dies war für die Beklagte dann auch Veranlassung (Schreiben vom 4. Dezember 1984) bei dem Amtsgericht - Familiengericht anzufragen ..."ob der Versorgungsausgleich bereits durchgeführt wurde bzw. welche Zeit als Ehezeit in Betracht kommt." In dem Antwortschreiben des Amtsgerichts -Familiengericht - Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1984 heißt es dazu: ..."dass der Versorgunsausgleich nicht durchgeführt wurde." Erst daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 1985 die Erstattung an den Beigeladenen vorgenommen. Aufgrund der Antwort des Amtsgerichts - Familiengericht konnte die Beklagte aus ihrer Sicht davon ausgehen, dass die Frage des Versorgungsausgleichs erledigt war. Damit bestand für sie keine Veranlassung weiter abzuwarten bzw. weitere Nachforschungen zu betreiben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aufgrund dieser Auskunft die Beitragserstattung vorgenommen hat.
Im Übrigen erscheint es fraglich, ob die Klägerin auch bei Anwendung von § 10 d VAHRG Erfolg haben könnte (vergl. hierzu Beschlüsse des BGH vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 in NJB 1992, 312 und vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 in NJW 1995, 135).
Damit erweisen sich die Bescheide der Beklagten vom 23. September 1996 und 13. Juni 1997 in der Sache als rechtmäßig und die Berufung der Beklagten als begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig die Rechtmäßigkeit einer Beitragserstattung.
Die Ehe der Klägerin mit dem Beigeladenen wurde durch Urteil des Amtsgerichts -Familiengerichts - Frankfurt am Main vom 4. Februar 1986 (Az.: XXXXX) geschieden. Während des Scheidungsverfahrens teilte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin dies der Beklagten mit (Schreiben vom 18. Mai 1984) und wies darauf hin, dass vorab der Versorgungsausgleich durchzuführen sei. Auf die Anfrage der Beklagten bei dem Amtsgericht - Familiengericht, ob der Versorgungsausgleich bereits durchgeführt wurde bzw. welche Zeit als Ehezeit in Betracht komme, teilte dieses mit Schreiben vom 13. Dezember 1984 mit, " ... dass der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt wurde." Daraufhin gab die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 1985 dem Antrag des Beigeladenen vom 19. April 1984 statt und erstattete einen Betrag in Höhe von 30.331,79 DM, den sie aufgrund einer Abtretungserklärung an die O. Volksbank eG zur Auszahlung brachte.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin am 17. April 1986 Widerspruch, den die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 1987 als unzulässig verwarf, da die Klägerin durch den angefochtenen Bescheid nicht beschwert sei. Im Übrigen sei der Widerspruch auch unbegründet.
Auf die Klage vom 10. März 1987 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 29. Mai 1990 den Erstattungsbescheid aufgehoben und die Beklagte verurteilt, im Versorgungsausgleichsverfahren Auskunft über die Rentenanwartschaften des Beigeladenen vor der Beitragserstattung zu erteilen. Auf die Berufung hat das Hessische Landessozialgericht mit Urteil vom 2. April 1993 das Urteil des Sozialgerichts aufgehoben, soweit dieses die Bescheide aufgehoben hat. Im Übrigen hat es die Berufung als unzulässig verworfen. Auf die Revision der Klägerin und der Beklagten hat das Bundessozialgericht mit Urteil vom 25. Oktober 1995 (Az.: 5 RJ 40/93) das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts aufgehoben und das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main geändert, soweit es die Beklagte zur Erteilung von Auskunft verurteilt hat. In diesem Umfang hat es die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es dazu ausgeführt, dass die Berufung nach § 144 Abs. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz (a. F.) ausgeschlossen sei, wenn ein Beitragserstattungsbescheid angefochten sei. Im Übrigen sei für eine Klage eines Ehepartners gegen den Rentenversicherungsträger, dem Familiengericht zur Durchführung des Versorgungsausgleichs Auskunft über das Versicherungsverhältnis des anderen Ehepartners zu erteilen, der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ausgeschlossen.
Nachdem mit Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 19. Mai 1990 der Beitragserstattungsbescheid vom 6. März 1985 wegen fehlender Anhörung der Klägerin rechtskräftig aufgehoben worden war, hörte die Beklagte die Klägerin zur beabsichtigten Erstattung der Rentenversicherungsbeiträge an den Beigeladenen (auf seinen Antrag vom 19. April 1984) und Erteilung eines entsprechenden Bescheides an. Mit Bescheid vom 23. September 1996 erließ die Beklagte den entsprechenden Bescheid und wies darauf hin, dass nach Aufhebung des Bescheides vom 6. März 1985 über den Antrag auf Beitragserstattung erneut zu entscheiden gewesen sei. Dabei sei auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung abzustellen gewesen. Der Widerspruch der Klägerin vom 6. Dezember 1996 wurde mit Widerspruchsbescheid vom 13. Juni 1997 als unzulässig verworfen, da die Klägerin durch diesen Bescheid nicht beschwert sei.
Hiergegen hat die Klägerin am 2. Juli 1997 bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main Klage erhoben. Das Sozialgericht hat die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main beigezogen und den Versicherten A. D. mit Beschluss vom 23. März 1998 zum Verfahren beigeladen. Mit Gerichtsbescheid vom 8. September 1999 hat das Sozialgericht Frankfurt am Main den Beitragserstattungsbescheid aufgehoben. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Die Klägerin sei durch den angefochtenen Bescheid beschwert. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei § 10 d VAHRG anzuwenden. Spätestens im Zeitpunkt der Verkündung des Urteils des Sozialgerichts Frankfurt Main vom 29. Mai 1990 habe der Beitragserstattungsanspruch des Beigeladenen nicht mehr bestanden. Einer erneuten positiven Entscheidung der Beklagten habe dann aber die Vorschrift von § 10 d VAHRG entgegengestanden, die 1987 in Kraft getreten sei. Danach sei bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Versorgungsträger verpflichtet, Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehendes Anrechts Einfluß haben können. Damit habe eine Erstattung der Beiträge mit Bescheid vom 23. September 1996 rechtmäßig nicht mehr erfolgen können mit der Folge, dass die angegriffenen Bescheide aufzuheben gewesen seien.
Gegen diesen der Beklagten gegen Empfangsbekenntnis am 16. November 1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat diese am 6. Dezember 1999 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt. Sie ist nach wie vor der Auffassung, dass die Klägerin nicht beschwert und damit die Klage unzulässig gewesen sei. Im Übrigen sei bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Beitragserstattung auf das Datum der Antragstellung am 19. April 1984 abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt seien alle Voraussetzungen für eine Beitragserstattung erfüllt gewesen.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 1999 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält den angefochtenen Gerichtsbescheid für zutreffend.
Die Klägerin hat den Beschluss des Familiengerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1999 über die Ablehnung der Durchführung eines Versorgungsausgleiches sowie die hiergegen gerichtete Beschwerdeschrift an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorgelegt.
Der Senat hat die Akten des Sozialgerichts Frankfurt am Main (S-10/20/J-821/87) und die Akten des Amtsgerichts - Familiengericht - Frankfurt am Main (XXXXX; Oberlandesgericht Frankfurt am Main XXXXX) beigezogen. Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der beigezogenen Akten und der Akten der Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§§ 143, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG).
Sie ist auch begründet. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. September 1999 kann nicht aufrecht erhalten werden.
Entgegen der Auffassung der Beklagten fehlt der Klägerin jedoch nicht die Klagebefugnis. Diese ist anzunehmen, wenn nach der Behauptung der Klägerin der angefochtene Verwaltungsakt in ihre eigenen rechtlichen Interessen eingreift. Eine Verletzung der eigenen Rechtsposition kommt dabei auch in Betracht bei einem Verwaltungsakt, der gegenüber einem Dritten - hier dem Beigeladenen - ergangen ist, wenn er zumindest mittelbar in die eigenen geschützten Interessen der Klägerin eingreift (Urteil des BSG vom 6. Februar 1992 - 12 RK 15/90 in BSGE 70, 99 m.w.Nw.). Den Vortrag der Klägerin, dass die Beitragserstattung ihre Rechte auf Versorgungsausgleich gegenüber dem Beigeladenen beeinträchtigt, sieht der Senat als ausreichend an.
In der Sache erweisen sich die Bescheide der Beklagten jedoch als rechtmäßig.
Nachdem das Sozialgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 29. Mai 1990 (Az.: S 10/20 J 821/87) den Bescheid der Beklagten vom 6. März 1985 aufgehoben hatte und das Urteil rechtskräftig geworden war, hatte sich der Antrag des Beigeladenen vom 19. April 1984 nicht erledigt, dieser Antrag war vielmehr (wieder) offen, da das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen war. Ein Verwaltungsverfahren ist vielmehr erst mit der Bindungswirkung des Verwaltungsaktes abgeschlossen (Urteil des Bundessozialgerichts vom 16. September 1981 - 4 RJ 63/80). Dies gilt auch im Falle einer Beitragserstattung. Der Antrag auf Beitragserstattung ist erst dann verbraucht, wenn über diesen bindend entschieden worden ist (BSG Urteil vom 14. September 1978 - 11 RA 36/77 in SozR. 2200 § 1303 RVO Nr. 12).
Dies bedeutet, dass über den (wieder offenen) Antrag des Beigeladenen von der Beklagten erneut zu entscheiden war. Diese Entscheidung hat sie mit dem angegriffenen Bescheid vom 23. September 1996 getroffen.
Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts Frankfurt am Main im angefochtenen Gerichtsbescheid vom 8. September 1999 kann dabei die am 1. Januar 1987 in Kraft getretene Vorschrift des § 10 d des Gesetztes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) nicht berücksichtigt werden, wonach bis zum wirksamen Abschluss eines Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Versorgungsträger verpflichtet ist, Zahlungen an den Versorgungsberechtigten zu unterlassen, die auf die Höhe eines in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechts Einfluss haben können.
Der Anspruch auf Beitragserstattung entsteht mit der Stellung des Antrags, sofern zu diesem Zeitpunkt die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, da ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag für den Versicherungsträger regelmäßig mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden wäre (vgl. Urteile des BSG vom 31. Oktober 1972 - 4 RJ 125/72 in SozR. Nr. 14 zu § 1303 RVO und vom 16. Dezember 1975 - 11 RA 200/74 in SozR. 2200 § 1303 RVO Nr. 4). Dies bedeutet, dass sich die Frage, ob der Anspruch des Beigeladenen auf Beitragserstattung besteht bzw. bestand, nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Antragstellung richtet. Eine spätere Änderung - etwa durch Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen oder durch eine nachträgliche Rechtsänderung - vor Erteilung des Erstattungsbescheides ist dabei unschädlich und hat keinen Einfluss (Urteile des BSG vom 16. August 1973 - 4 RJ 115/72 in BSGE 36, 125; Urteil vom 15. März 1978 - 1/5 RJ 136/76 in BSGE 46, 67; Urteil vom 10. September 1987 - 12 RK 27/86 in BSGE 62, 143; Urteil vom 25. Januar 1995 - 12 RK 51/93 in BSGE 75, 298; Gürtner in Kasseler Kommentar, § 210 SGB VI, RN 11).
Im Zeitpunkt der Antragstellung durch den Beigeladenen am 19. April 1984 lagen die Voraussetzungen der Beitragerstattung vor. Dabei war insbesondere die an sich erforderliche Wartezeit von 2 Jahren nach § 1303 Abs. 1 Satz 3 Reichsversicherungsordnung (RVO) nach Art. 2 § 27 c ArVNG nicht einzuhalten. Auch das Deutsch-Tunesische Sozialversicherungsabkommen war nicht anzuwenden. Dieses ist erst 1986 in Kraft getreten.
Der Erstattung der Beiträge an den Beigeladenen standen auch nicht das laufende Ehescheidungsverfahren und der noch nicht geregelte Versorgungsausgleich entgegen. Wie bereits ausgeführt, war die Vorschrift des § 10 d VAHRG im Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht in Kraft. Auch nach der früheren Rechtslage unterlagen Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung dem Versorgungsausgleich. Danach galt: Wenn der Versicherungsträger vor dem Erlass des Erstattungsbescheides durch die Beteiligung am Scheidungsverfahren - durch Eingang eines Auskunftersuchens des Familiengerichts oder auf andere Weise - erfährt, dass eine den Versicherten betreffende Ehesache anhängig und damit von Amts wegen der Versorgungsausgleich zu regeln ist, darf er den Erlass eines Bescheides im Hinblick auf die künftige Ausgleichsregelung und die dadurch nach § 1303 Abs. 9 RVO eintretenden Auswirkungen verweigern. Aus diesem Leistungsverweigerungsrecht wird teilweise gefolgert, dass bei Erstattungsanträgen in der Zeit vom Eintritt der Rechtshängigkeit bis zum Zeitpunkt der Rechtskraft die Entscheidung über den Erstattungsantrag hinauszuschieben sei, weil die bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags vor dem Erstattungsantrag erworbenen Rentenanwartschaften dem Verfahren über den Versorgungsausgleich unterliegen. Solange dieses Verfahren nicht abgeschlossen sei, sei der Rentenversicherungsträger nicht in der Lage, die Höhe des Erstattungsbetrages, die letztlich von der Entscheidung des Familiengerichts abhänge, festzustellen (vergl. Urteile des BGH vom 19. März 1986 - IVb ZB 99/82 in FamRZ 1986, 657; Hoppstock, Amtliche Mitteilungen der LVA Rheinprovinz 1977, 396 ff.; Schmeiduch, Amtliche Mitteilungen LVA Rheinprovinz 1986, 108 ff.). Ob sich im konkreten Fall für die Beklagte ein Leistungsverweigungsrecht oder eine Leistungsverweigerungspflicht ergeben hat, richtet sich nach den tatsächlichen Umständen. Aus den beigezogenen Akten des Amtsgerichts - Familiengerichts - Frankfurt am Main ergibt sich, dass bereits vor dem Antrag des Beigeladenen auf Beitragserstattung ein Schriftwechsel zwischen der Beklagten und dem Familiengericht wegen des anhängigen Scheidungsverfahrens geführt worden ist, insbesondere im Hinblick auf den anstehenden Versorgungsausgleich. Des weiteren hatte der damalige Prozessbevollmächtigte der Klägerin in seinem Schreiben vom 18. Mai 1984 an die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Versorgungsausgleich durchzuführen sei und berücksichtigt werden müsse, dass Ansprüche der Klägerin nicht geschmälert oder ausgeschlossen würden. Dies war für die Beklagte dann auch Veranlassung (Schreiben vom 4. Dezember 1984) bei dem Amtsgericht - Familiengericht anzufragen ..."ob der Versorgungsausgleich bereits durchgeführt wurde bzw. welche Zeit als Ehezeit in Betracht kommt." In dem Antwortschreiben des Amtsgerichts -Familiengericht - Frankfurt am Main vom 13. Dezember 1984 heißt es dazu: ..."dass der Versorgunsausgleich nicht durchgeführt wurde." Erst daraufhin hat die Beklagte mit Bescheid vom 6. März 1985 die Erstattung an den Beigeladenen vorgenommen. Aufgrund der Antwort des Amtsgerichts - Familiengericht konnte die Beklagte aus ihrer Sicht davon ausgehen, dass die Frage des Versorgungsausgleichs erledigt war. Damit bestand für sie keine Veranlassung weiter abzuwarten bzw. weitere Nachforschungen zu betreiben. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beklagte aufgrund dieser Auskunft die Beitragserstattung vorgenommen hat.
Im Übrigen erscheint es fraglich, ob die Klägerin auch bei Anwendung von § 10 d VAHRG Erfolg haben könnte (vergl. hierzu Beschlüsse des BGH vom 18. September 1991 - XII ZB 92/89 in NJB 1992, 312 und vom 19. Oktober 1994 - XII ZB 158/93 in NJW 1995, 135).
Damit erweisen sich die Bescheide der Beklagten vom 23. September 1996 und 13. Juni 1997 in der Sache als rechtmäßig und die Berufung der Beklagten als begründet.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Der Senat hat die Revision nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG zugelassen.
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