Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 11 AL 1072/97
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 1597/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Bemerkung
verb. m. L 10 AL 1598/98
I. Die Berufungen des Klägers gegen die Urteile des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 1998 werden zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Streit.
Der 1957 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Ausweislich der Beklagtenakte war er in der Zeit vom 9. Juli 1991 bis 30. September 1991 im Rahmen einer auf drei Monate befristeten Saisonarbeitnehmerbeschäftigung bei der Firma V. Karosseriebau GmbH in P. als Fahrzeuglackierer tätig. Danach hielt er sich in der Bundesrepublik Deutschland als "Tourist" auf. Am 20. Dezember 1991 schloss er mit der Firma V. GmbH einen Berufungsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf "Maler und Lackierer" und dem Schwerpunkt "Fahrzeuglackierer". Hierfür erteilte die Beklagte eine Arbeitserlaubniszusicherung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung (AsAV). Während der "Ausbildungszeit" erhielt der Kläger nach den Ermittlungen der Beklagten für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit den Lohn eines entsprechenden Facharbeiters. Da der Kläger die 1. Gesellenprüfung nicht bestand, verlängerte sich die Ausbildung schließlich bis zur Ablegung der Gesellenprüfung am 5. Dezember 1996. Den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 25. März 1997 lehnte der Landrat des Landkreises D. mit Bescheid vom 10. Juni 1997 ab, sah jedoch wegen eines vom Kläger angestrengten ausländerrechtlichen Eilverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ab (Bescheid vom 30. September 1997). Am 16. Dezember 1998 hat der Kläger schließlich das Bundesgebiet verlassen.
Am 3. April 1997 hatte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis als Lackierer bei der Firma V. GmbH gestellt, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 1997 ablehnte. Den Widerspruch des Klägers vom 24. April 1997 wies die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 1997 zurück; auf die Begründung wird Bezug genommen. Der hiergegen am 3. Juni 1997 beim SG gestellte Antrag des Klägers auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis im Wege des Eilverfahrens wurde vom SG durch Beschluss vom 15. September 1997 abgelehnt, die Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. Februar 1998 zurück (L 10 AL 1317/97 A).
Mit am 5. Juni 1997 beim SG Darmstadt erhobener Klage verfolgte der Kläger sein Begehren im Hauptsacheverfahren weiter. Seinen zwischenzeitlich am 22. Mai 1997 gestellten Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis hatte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 1997 abgelehnt und den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 27. August 1997 als unzulässig verworfen; der Bescheid vom 8. Juli 1997 sei Gegenstand des laufenden Sozialgerichtsverfahrens. Mit Urteil vom 21. Oktober 1998 wies das SG die Klage zum Aktenzeichen S 11/9 AL 1072/97 ab. Unabhängig von den Voraussetzungen des § 2 AsAV könne dem Kläger schon deshalb keine Arbeitserlaubnis erteilt werden, weil für den angestrebten Arbeitsplatz geeignete, bevorrechtigt zu vermittelnde Bewerber zur Verfügung stünden. Im Übrigen bestehe, unabhängig von der Frage der Erteilung einer Arbeitserlaubnis, keine Möglichkeit, dem Kläger eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 Abs. 3 des Ausländergesetzes zu erteilen, so dass auch deswegen eine Arbeitserlaubnis zu versagen sei. Des weiteren habe der Kläger auch nicht darlegen können, dass die Ablegung der Meisterprüfung aus öffentlichen, insbesondere entwicklungspolitischen, Gründen angezeigt sei. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 AsAV diene allein für Beschäftigungen, die reinen Ausbildungscharakter hätten. Dies treffe eindeutig für eine Tätigkeit als Geselle nicht zu. Selbst wenn man den Wunsch des Klägers auf einen späteren Erwerb der Meisterqualifikation unterstellen würde, handele es sich nicht um eine Beschäftigung mit reinem Ausbildungscharakter, weil die spätere Meisterprüfung nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses stattfinde und die Vorbereitungslehrgänge hierzu rein schulischer Natur seien und schließlich alternativ berufsbegleitend oder auch in Vollzeit an Schulen durchgeführt werden könnten. Derartige Schulbesuche selbst seien ohnehin nicht arbeitserlaubnispflichtig. Deswegen könne auch die für die Meisterprüfung vorgeschaltete Notwendigkeit der Absolvierung mehrerer Jahre als Geselle kein besonderes öffentliches Interesse an der Tätigkeit des Klägers als Lackierer-Geselle begründen und zwar selbst dann nicht, wenn - wie es der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1998 behauptet habe - zur Zeit in seinem Heimatland wegen Zerstörung der schulischen Einrichtungen solche Meisterkurse nicht angeboten würden. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 17. November 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. November 1998 Berufung eingelegt (L 10 AL 1597/98).
Am 19. Dezember 1997 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Dabei gab er die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 4. Februar 1997 als Beschäftigungszeit bei der Firma V. an, die Zeit vom 5. Februar 1997 bis 18. Dezember 1997 ist ohne Nachweis. Mit Bescheid vom 19. Februar 1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besitze, nach welcher eine unselbständige Arbeitnehmertätigkeit ihm nicht gestattet sei. Den Widerspruch des Klägers vom 11. März 1998 wies die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 1998 zurück. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Mit am 17. Juni 1998 beim Sozialgericht Darmstadt (SG) erhobener Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter (S 11 AL 960/98). Mit Urteil vom 21. Oktober 1998 wies das SG die Klage ab. Ausweislich der nach wie vor gültigen Aufenthaltsbescheinigung der Ausländerbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 30. September 1997 sei dem Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung und damit der rechtmäßige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht verlängert worden, sondern er sei ausdrücklich zur Ausreise aufgefordert worden. Deshalb habe der Kläger nicht die für einen aufenthaltsrechtlichen Status notwendige Aufenthaltserlaubnis, wobei ihm zusätzlich jede Erwerbstätigkeit untersagt worden sei. Der Kläger sei deswegen aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben und stehe somit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Im Übrigen habe die Beklagte zu Recht eine Arbeitserlaubnis des Klägers abgelehnt, was aus dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen S 11 AL 1072/97 zu entnehmen sei. Auch aus diesem Grunde heraus stehe er dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland also nicht zur Verfügung. Schließlich würde selbst bei Anwendung des Sozialgesetzbuches - Drittes Buch: Arbeitsförderung (SGB III) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ausscheiden, weil Arbeitslosigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 Ziff. 2 AFG nicht vorliege, da der Kläger eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht suche, denn dies treffe nur für denjenigen zu, der den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehe. Das wiederum setze voraus, dass der Arbeitslose eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben können müsse und dürfe; das jedoch scheitere daran, dass der Kläger keine entsprechende Aufenthalts- und keine Arbeitserlaubnis besitze. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 17. November 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. November 1998 Berufung eingelegt (L 10 AL 1598/98). Er vertritt die Auffassung, in seinem Falle lägen sehr wohl die notwendigen entwicklungspolitischen Gründe im Sinne der Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung vor, dies ergäbe sich daraus, dass für den Kläger in seinem Heimatland keine Möglichkeit bestünde, die Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk mit dem Ausbildungsschwerpunkt Fahrzeuglackierer abzulegen. Hierzu legte der Kläger eine beglaubigte Übersetzung einer "Meinung" der Republikanischen Anstalt für Arbeitsmarkt/Dienst für Beschäftigung in Sombor der Republik Serbien vom 20. Juni 1997 vor. Im Heimatland des Klägers bestehe ein dringender Bedarf an handwerklich qualifizierten Fahrzeuglackierern und bei der Weiterbildung zum Meister handele es sich um eine Weiterbildung, welche nachweislich im Rahmen eines Ausbildungsplanes erfolge.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 11. April 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1997 sowie des Bescheides vom 8. Juni 1997 zu verurteilen, ihm für eine Ausbildung als Meister im Lackierer-Handwerk bei der Firma V. GmbH eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.
In der Streitsache zum Aktenzeichen L 10 AL 1598/98 trägt der Kläger vor, er habe einen begründeten Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis, stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, habe sich arbeitslos gemeldet und erfülle auch die Anwartschaft und habe schließlich auch das Arbeitslosengeld beantragt, weshalb die Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt seien. Wie bereits in der Vergangenheit als Auszubildender würde er erneut auch eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde dann erhalten, wenn die Beklagte darlegen würde, dass die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis vorlägen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1998 zu verurteilen, ihm ab 19. Dezember 1997 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzlichen Urteile für zutreffend.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, jedoch unbegründet.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis sind im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nunmehr die ohne Übergangsregelung mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 284 ff. SGB III sowie die ab 25. September 1998 geltenden, die Regelungen der Arbeitserlaubnisverordnung ablösenden Vorschriften der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (ArGV - BGBl. 1 S. 2899) als maßgebliches Recht anzuwenden (vgl. hierzu z. B. BSG 54, 14, 16; BSG SozR 4100 § 19 Nr. 17). Gemäß § 284 SGB III dürfen Ausländer nur mit Genehmigung des Arbeitsamtes eine Beschäftigung ausüben, wobei die Genehmigung gemäß § 284 Abs. 4 SGB III als Arbeitserlaubnis erteilt wird, wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht. Letzteres setzt gemäß § 284 Abs. 1 SGB III die rechtmäßige Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet und den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis voraus. Diese Bedingungen sind nicht zu Gunsten des Klägers erfüllt.
Zwar hat der Kläger eine 5-jährige versicherungspflichtige Tätigkeit im Inland zurückgelegt, jedoch besitzt er weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Aufenthaltsbefugnis. Ihm wurde lediglich für die Ausbildung bei der Firma V. GmbH eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 Ausländergesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt, welche bis zum 21. Februar 1997 gültig war. Die Verlängerung wurde durch Bescheid des Landrats des Landkreises D./Ausländerbehörde vom 10. Juni 1997 abgelehnt und der Kläger gleichzeitig zur Ausreise verpflichtet; dem ist er inzwischen nachgekommen. Gemäß § 284 Abs. 5 SGB III darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlägen, trägt der Kläger selbst nicht vor.
Soweit er sich auf § 2 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neu einreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung - ASAV) stützt, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Danach kann die Arbeitserlaubnis nämlich sonstigen Weiterzubildenden mit Berufsabschluss oder vergleichbarer beruflicher Qualifikation sowie Auszubildenden erteilt werden, die nachweislich im Rahmen eines im Inland anerkannten Lehr- und Ausbildungsplanes tätig werden, soweit im Einzelfall die erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Herkunftsland praktisch benutzt werden können und an der Aus- oder Weiterbildung ein besonderes öffentliches, insbesondere entwicklungspolitisches Interesse besteht oder eine internationale Ausbildung allgemein üblich ist. Insofern hat die Beklagte in ihren Bescheiden sowie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass es vorliegend nicht um eine Ausbildung, sondern um eine reguläre Arbeitnehmertätigkeit im Lackiererhandwerk geht und die spätere Meisterprüfung nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses stattfindet und die Vorbereitungslehrgänge dazu rein schulischer Natur seien und schließlich alternativ berufsbegleitend oder in Vollzeit an Schulen durchgeführt würden, wobei solche Schulbesuche selbst aber ohnehin nicht arbeitserlaubnispflichtig seien. Zwar kann die Frage, ob es im Einzelfall möglicherweise größeren entwicklungspolitischen Nutzen verspricht, den Ausländer die Meisterprüfung ablegen zu lassen, durchaus gestellt werden (hierzu vgl. Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 20. Juni 1990 - 1 B 139/89), jedoch ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall das Ausbildungsverhältnis bereits zur Verdeckung einer eigentlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit diente. Dies folgt zur Überzeugung des Senats nämlich aus der Tatsache, dass das für den Kläger abgerechnete Arbeitsentgelt weit oberhalb der im Lehrvertrag festgelegten Ausbildungsvergütung tatsächlich auf dem Niveau einer Arbeitnehmervergütung lag. Für diesen Schluss spricht auch das Ergebnis der Unterredung der Mitarbeiter der Beklagten mit dem Betriebsinhaber der Firma V., welches im Vermerk vom 3. Februar 1997 festgehalten ist (Verwaltungsakten - Arbeitserlaubnis Bl. 23 ff.). Weil man den Kläger als guten Lackierer nur durch Aus- und Weiterbildung im Bundesgebiet haben halten können, seien die Ausbildungsverträge abgeschlossen und die Zustimmung der Ausländerbehörde und des Arbeitsamtes eingeholt worden. Nach allem erweist sich das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt somit als zutreffend und überzeugend, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im Übrigen ergänzend Bezug nimmt (vgl. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG ).
Damit scheidet zugleich der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. Zutreffend hat das SG insoweit dargelegt, dass weiterhin die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden sind, da die zum 1. Januar 1998 geltenden Regelungen des SGB III keine Anwendung finden (§ 423 SGG III in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung). Danach hat gemäß § 100 Abs. 1 AFG Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Der Arbeitsvermittlung steht dabei gemäß § 103 Abs. 1 Ziff. 1-3 AFG zur Verfügung, wer eine zumutbare, nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Daran fehlt es jedoch, weil dem Kläger ausweislich der nach wie vor gültigen Aufenthalts-Bescheinigung der Ausländerbehörde des Landkreises D. vom 30. September 1997die Aufenthaltsgenehmigung und damit der rechtmäßige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht verlängert wurde, sondern der Kläger ausdrücklich zur Ausreise aufgefordert worden und dem nachgekommen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auch insoweit auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen.
II. Die Beteiligten haben einander Kosten nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Erteilung einer Arbeitserlaubnis sowie der Anspruch auf Arbeitslosengeld im Streit.
Der 1957 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehöriger. Ausweislich der Beklagtenakte war er in der Zeit vom 9. Juli 1991 bis 30. September 1991 im Rahmen einer auf drei Monate befristeten Saisonarbeitnehmerbeschäftigung bei der Firma V. Karosseriebau GmbH in P. als Fahrzeuglackierer tätig. Danach hielt er sich in der Bundesrepublik Deutschland als "Tourist" auf. Am 20. Dezember 1991 schloss er mit der Firma V. GmbH einen Berufungsausbildungsvertrag im Ausbildungsberuf "Maler und Lackierer" und dem Schwerpunkt "Fahrzeuglackierer". Hierfür erteilte die Beklagte eine Arbeitserlaubniszusicherung auf der Grundlage des § 2 Abs. 1 Nr. 4 Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung (AsAV). Während der "Ausbildungszeit" erhielt der Kläger nach den Ermittlungen der Beklagten für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit den Lohn eines entsprechenden Facharbeiters. Da der Kläger die 1. Gesellenprüfung nicht bestand, verlängerte sich die Ausbildung schließlich bis zur Ablegung der Gesellenprüfung am 5. Dezember 1996. Den Antrag des Klägers auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung vom 25. März 1997 lehnte der Landrat des Landkreises D. mit Bescheid vom 10. Juni 1997 ab, sah jedoch wegen eines vom Kläger angestrengten ausländerrechtlichen Eilverfahrens von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen ab (Bescheid vom 30. September 1997). Am 16. Dezember 1998 hat der Kläger schließlich das Bundesgebiet verlassen.
Am 3. April 1997 hatte der Kläger bei der Beklagten den Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis als Lackierer bei der Firma V. GmbH gestellt, welchen die Beklagte mit Bescheid vom 11. April 1997 ablehnte. Den Widerspruch des Klägers vom 24. April 1997 wies die Beklagte mit Bescheid vom 27. Mai 1997 zurück; auf die Begründung wird Bezug genommen. Der hiergegen am 3. Juni 1997 beim SG gestellte Antrag des Klägers auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis im Wege des Eilverfahrens wurde vom SG durch Beschluss vom 15. September 1997 abgelehnt, die Beschwerde wies der erkennende Senat mit Beschluss vom 27. Februar 1998 zurück (L 10 AL 1317/97 A).
Mit am 5. Juni 1997 beim SG Darmstadt erhobener Klage verfolgte der Kläger sein Begehren im Hauptsacheverfahren weiter. Seinen zwischenzeitlich am 22. Mai 1997 gestellten Antrag auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis hatte die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juli 1997 abgelehnt und den hiergegen erhobenen Widerspruch mit Bescheid vom 27. August 1997 als unzulässig verworfen; der Bescheid vom 8. Juli 1997 sei Gegenstand des laufenden Sozialgerichtsverfahrens. Mit Urteil vom 21. Oktober 1998 wies das SG die Klage zum Aktenzeichen S 11/9 AL 1072/97 ab. Unabhängig von den Voraussetzungen des § 2 AsAV könne dem Kläger schon deshalb keine Arbeitserlaubnis erteilt werden, weil für den angestrebten Arbeitsplatz geeignete, bevorrechtigt zu vermittelnde Bewerber zur Verfügung stünden. Im Übrigen bestehe, unabhängig von der Frage der Erteilung einer Arbeitserlaubnis, keine Möglichkeit, dem Kläger eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 Abs. 3 des Ausländergesetzes zu erteilen, so dass auch deswegen eine Arbeitserlaubnis zu versagen sei. Des weiteren habe der Kläger auch nicht darlegen können, dass die Ablegung der Meisterprüfung aus öffentlichen, insbesondere entwicklungspolitischen, Gründen angezeigt sei. Die Ausnahmeregelung des § 2 Abs. 1 Nr. 4 AsAV diene allein für Beschäftigungen, die reinen Ausbildungscharakter hätten. Dies treffe eindeutig für eine Tätigkeit als Geselle nicht zu. Selbst wenn man den Wunsch des Klägers auf einen späteren Erwerb der Meisterqualifikation unterstellen würde, handele es sich nicht um eine Beschäftigung mit reinem Ausbildungscharakter, weil die spätere Meisterprüfung nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses stattfinde und die Vorbereitungslehrgänge hierzu rein schulischer Natur seien und schließlich alternativ berufsbegleitend oder auch in Vollzeit an Schulen durchgeführt werden könnten. Derartige Schulbesuche selbst seien ohnehin nicht arbeitserlaubnispflichtig. Deswegen könne auch die für die Meisterprüfung vorgeschaltete Notwendigkeit der Absolvierung mehrerer Jahre als Geselle kein besonderes öffentliches Interesse an der Tätigkeit des Klägers als Lackierer-Geselle begründen und zwar selbst dann nicht, wenn - wie es der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 21. Oktober 1998 behauptet habe - zur Zeit in seinem Heimatland wegen Zerstörung der schulischen Einrichtungen solche Meisterkurse nicht angeboten würden. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 17. November 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. November 1998 Berufung eingelegt (L 10 AL 1597/98).
Am 19. Dezember 1997 meldete sich der Kläger bei der Beklagten arbeitslos und beantragte Arbeitslosengeld (Alg). Dabei gab er die Zeit vom 1. Februar 1992 bis zum 4. Februar 1997 als Beschäftigungszeit bei der Firma V. an, die Zeit vom 5. Februar 1997 bis 18. Dezember 1997 ist ohne Nachweis. Mit Bescheid vom 19. Februar 1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da der Kläger lediglich eine Aufenthaltsbewilligung besitze, nach welcher eine unselbständige Arbeitnehmertätigkeit ihm nicht gestattet sei. Den Widerspruch des Klägers vom 11. März 1998 wies die Beklagte mit Bescheid vom 8. Juni 1998 zurück. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Mit am 17. Juni 1998 beim Sozialgericht Darmstadt (SG) erhobener Klage verfolgte der Kläger sein Begehren weiter (S 11 AL 960/98). Mit Urteil vom 21. Oktober 1998 wies das SG die Klage ab. Ausweislich der nach wie vor gültigen Aufenthaltsbescheinigung der Ausländerbehörde des Landkreises Darmstadt-Dieburg vom 30. September 1997 sei dem Kläger eine Aufenthaltsgenehmigung und damit der rechtmäßige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht verlängert worden, sondern er sei ausdrücklich zur Ausreise aufgefordert worden. Deshalb habe der Kläger nicht die für einen aufenthaltsrechtlichen Status notwendige Aufenthaltserlaubnis, wobei ihm zusätzlich jede Erwerbstätigkeit untersagt worden sei. Der Kläger sei deswegen aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage, eine zumutbare Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes auszuüben und stehe somit der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung. Im Übrigen habe die Beklagte zu Recht eine Arbeitserlaubnis des Klägers abgelehnt, was aus dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen S 11 AL 1072/97 zu entnehmen sei. Auch aus diesem Grunde heraus stehe er dem allgemeinen Arbeitsmarkt der Bundesrepublik Deutschland also nicht zur Verfügung. Schließlich würde selbst bei Anwendung des Sozialgesetzbuches - Drittes Buch: Arbeitsförderung (SGB III) ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ausscheiden, weil Arbeitslosigkeit im Sinne des § 118 Abs. 1 Ziff. 2 AFG nicht vorliege, da der Kläger eine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung nicht suche, denn dies treffe nur für denjenigen zu, der den Vermittlungsbemühungen des Arbeitsamtes zur Verfügung stehe. Das wiederum setze voraus, dass der Arbeitslose eine versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarktes aufnehmen und ausüben können müsse und dürfe; das jedoch scheitere daran, dass der Kläger keine entsprechende Aufenthalts- und keine Arbeitserlaubnis besitze. Auf die Entscheidungsgründe im Übrigen wird Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 17. November 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 25. November 1998 Berufung eingelegt (L 10 AL 1598/98). Er vertritt die Auffassung, in seinem Falle lägen sehr wohl die notwendigen entwicklungspolitischen Gründe im Sinne der Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung vor, dies ergäbe sich daraus, dass für den Kläger in seinem Heimatland keine Möglichkeit bestünde, die Meisterprüfung für das Maler- und Lackiererhandwerk mit dem Ausbildungsschwerpunkt Fahrzeuglackierer abzulegen. Hierzu legte der Kläger eine beglaubigte Übersetzung einer "Meinung" der Republikanischen Anstalt für Arbeitsmarkt/Dienst für Beschäftigung in Sombor der Republik Serbien vom 20. Juni 1997 vor. Im Heimatland des Klägers bestehe ein dringender Bedarf an handwerklich qualifizierten Fahrzeuglackierern und bei der Weiterbildung zum Meister handele es sich um eine Weiterbildung, welche nachweislich im Rahmen eines Ausbildungsplanes erfolge.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung ihrer Bescheide vom 11. April 1997 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Mai 1997 sowie des Bescheides vom 8. Juni 1997 zu verurteilen, ihm für eine Ausbildung als Meister im Lackierer-Handwerk bei der Firma V. GmbH eine Arbeitserlaubnis zu erteilen.
In der Streitsache zum Aktenzeichen L 10 AL 1598/98 trägt der Kläger vor, er habe einen begründeten Anspruch auf Erteilung der Arbeitserlaubnis, stehe der Arbeitsvermittlung zur Verfügung, habe sich arbeitslos gemeldet und erfülle auch die Anwartschaft und habe schließlich auch das Arbeitslosengeld beantragt, weshalb die Voraussetzungen für dessen Gewährung erfüllt seien. Wie bereits in der Vergangenheit als Auszubildender würde er erneut auch eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis von der zuständigen Ausländerbehörde dann erhalten, wenn die Beklagte darlegen würde, dass die arbeitsmarktrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis vorlägen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 21. Oktober 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Februar 1998 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Juni 1998 zu verurteilen, ihm ab 19. Dezember 1997 Arbeitslosengeld in gesetzlichem Umfang zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufungen des Klägers zurückzuweisen.
Sie hält die erstinstanzlichen Urteile für zutreffend.
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
Entscheidungsgründe:
Die form- und fristgerecht eingelegten Berufungen sind zulässig, jedoch unbegründet.
Hinsichtlich des Anspruchs auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis sind im Rahmen der hier erhobenen Anfechtungs- und Verpflichtungsklage nunmehr die ohne Übergangsregelung mit Wirkung vom 1. Januar 1998 in Kraft getretenen Bestimmungen der §§ 284 ff. SGB III sowie die ab 25. September 1998 geltenden, die Regelungen der Arbeitserlaubnisverordnung ablösenden Vorschriften der Verordnung über die Arbeitsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer (ArGV - BGBl. 1 S. 2899) als maßgebliches Recht anzuwenden (vgl. hierzu z. B. BSG 54, 14, 16; BSG SozR 4100 § 19 Nr. 17). Gemäß § 284 SGB III dürfen Ausländer nur mit Genehmigung des Arbeitsamtes eine Beschäftigung ausüben, wobei die Genehmigung gemäß § 284 Abs. 4 SGB III als Arbeitserlaubnis erteilt wird, wenn nicht Anspruch auf die Erteilung als Arbeitsberechtigung besteht. Letzteres setzt gemäß § 284 Abs. 1 SGB III die rechtmäßige Ausübung einer versicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet und den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsbefugnis voraus. Diese Bedingungen sind nicht zu Gunsten des Klägers erfüllt.
Zwar hat der Kläger eine 5-jährige versicherungspflichtige Tätigkeit im Inland zurückgelegt, jedoch besitzt er weder eine Aufenthaltserlaubnis noch eine Aufenthaltsbefugnis. Ihm wurde lediglich für die Ausbildung bei der Firma V. GmbH eine Aufenthaltsbewilligung gemäß § 28 Ausländergesetz in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über Aufenthaltsgenehmigungen zur Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit erteilt, welche bis zum 21. Februar 1997 gültig war. Die Verlängerung wurde durch Bescheid des Landrats des Landkreises D./Ausländerbehörde vom 10. Juni 1997 abgelehnt und der Kläger gleichzeitig zur Ausreise verpflichtet; dem ist er inzwischen nachgekommen. Gemäß § 284 Abs. 5 SGB III darf die Genehmigung nur erteilt werden, wenn der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmigung nach § 5 des Ausländergesetzes besitzt, soweit durch Rechtsverordnung nichts anderes bestimmt ist und wenn die Ausübung einer Beschäftigung nicht durch eine ausländerrechtliche Auflage ausgeschlossen ist. Dass die Voraussetzungen dieser Vorschrift vorlägen, trägt der Kläger selbst nicht vor.
Soweit er sich auf § 2 Abs. 1 Ziff. 4 der Verordnung über Ausnahmeregelungen für die Erteilung einer Arbeitserlaubnis an neu einreisende ausländische Arbeitnehmer (Anwerbestopp-Ausnahmeverordnung - ASAV) stützt, liegen deren Voraussetzungen nicht vor. Danach kann die Arbeitserlaubnis nämlich sonstigen Weiterzubildenden mit Berufsabschluss oder vergleichbarer beruflicher Qualifikation sowie Auszubildenden erteilt werden, die nachweislich im Rahmen eines im Inland anerkannten Lehr- und Ausbildungsplanes tätig werden, soweit im Einzelfall die erworbenen beruflichen Kenntnisse und Fertigkeiten im Herkunftsland praktisch benutzt werden können und an der Aus- oder Weiterbildung ein besonderes öffentliches, insbesondere entwicklungspolitisches Interesse besteht oder eine internationale Ausbildung allgemein üblich ist. Insofern hat die Beklagte in ihren Bescheiden sowie das Sozialgericht im angefochtenen Urteil zutreffend darauf hingewiesen, dass es vorliegend nicht um eine Ausbildung, sondern um eine reguläre Arbeitnehmertätigkeit im Lackiererhandwerk geht und die spätere Meisterprüfung nicht im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses stattfindet und die Vorbereitungslehrgänge dazu rein schulischer Natur seien und schließlich alternativ berufsbegleitend oder in Vollzeit an Schulen durchgeführt würden, wobei solche Schulbesuche selbst aber ohnehin nicht arbeitserlaubnispflichtig seien. Zwar kann die Frage, ob es im Einzelfall möglicherweise größeren entwicklungspolitischen Nutzen verspricht, den Ausländer die Meisterprüfung ablegen zu lassen, durchaus gestellt werden (hierzu vgl. Bundesverwaltungsgericht Beschluss vom 20. Juni 1990 - 1 B 139/89), jedoch ist der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass im vorliegenden Fall das Ausbildungsverhältnis bereits zur Verdeckung einer eigentlich ausgeübten Arbeitnehmertätigkeit diente. Dies folgt zur Überzeugung des Senats nämlich aus der Tatsache, dass das für den Kläger abgerechnete Arbeitsentgelt weit oberhalb der im Lehrvertrag festgelegten Ausbildungsvergütung tatsächlich auf dem Niveau einer Arbeitnehmervergütung lag. Für diesen Schluss spricht auch das Ergebnis der Unterredung der Mitarbeiter der Beklagten mit dem Betriebsinhaber der Firma V., welches im Vermerk vom 3. Februar 1997 festgehalten ist (Verwaltungsakten - Arbeitserlaubnis Bl. 23 ff.). Weil man den Kläger als guten Lackierer nur durch Aus- und Weiterbildung im Bundesgebiet haben halten können, seien die Ausbildungsverträge abgeschlossen und die Zustimmung der Ausländerbehörde und des Arbeitsamtes eingeholt worden. Nach allem erweist sich das angefochtene Urteil des Sozialgerichts Darmstadt somit als zutreffend und überzeugend, weshalb der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe im Übrigen ergänzend Bezug nimmt (vgl. § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz - SGG ).
Damit scheidet zugleich der Anspruch auf Arbeitslosengeld aus. Zutreffend hat das SG insoweit dargelegt, dass weiterhin die Vorschriften des Arbeitsförderungsgesetzes (AFG) in der bis zum 31. Dezember 1997 geltenden Fassung anzuwenden sind, da die zum 1. Januar 1998 geltenden Regelungen des SGB III keine Anwendung finden (§ 423 SGG III in der bis zum 31. März 1999 geltenden Fassung). Danach hat gemäß § 100 Abs. 1 AFG Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer arbeitslos ist, der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht, die Anwartschaftszeit erfüllt, sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet und Arbeitslosengeld beantragt hat. Der Arbeitsvermittlung steht dabei gemäß § 103 Abs. 1 Ziff. 1-3 AFG zur Verfügung, wer eine zumutbare, nach § 168 AFG die Beitragspflicht begründende Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes ausüben kann und darf. Daran fehlt es jedoch, weil dem Kläger ausweislich der nach wie vor gültigen Aufenthalts-Bescheinigung der Ausländerbehörde des Landkreises D. vom 30. September 1997die Aufenthaltsgenehmigung und damit der rechtmäßige Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland nicht verlängert wurde, sondern der Kläger ausdrücklich zur Ausreise aufgefordert worden und dem nachgekommen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auch insoweit auf die überzeugenden Gründe des angefochtenen Urteils ergänzend Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG nicht zuzulassen.
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