Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
12
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 9 RJ 20/00
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 12/13 RJ 1127/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Juli 2000 wird zurückgewiesen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger hat den Beruf des Fliesenlegers erlernt und mit der Prüfung abgeschlossen. In diesem Beruf war er auch bis 1997 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 13. Mai 1997 war er arbeitsunfähig.
Am 12. November 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente. Diese zog einen Befundbericht von Dr. R.‚ H. (10. November 1997 mit Anlagen) und den Entlassungsbericht der Klinik S.‚ M. (29. Oktober 1997) bei. Danach wurde eine Tätigkeit als Fliesenleger nur noch halb- bis untervollschichtig für zumutbar erachtet, ansonsten jedoch mittelschwere Arbeiten vollschichtig unter Beachtung von Funktionseinschränkungen. Mit Bescheid vom 17. Februar 1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger könne noch als Fachverkäufer im Baumarkt tätig sein. Auf den Widerspruch des Klägers vom 17. März 1998, mit dem dieser einen ärztlichen Bericht des Orthopäden Dr. W., W. (10. März 1998) und das sozialmedizinische Gutachten des MDK L. (22. Januar 1998) vorlegte, zog die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft der Firma K. (20. Februar 1998) und der Firma W. K. GmbH (6. März 1998) bei. Die Beklagte veranlasste des Weiteren ein orthopädisches Gutachten durch Dr. K ... Im Gutachten vom 14. April 1999 kommt dieser zusammenfassend zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte Arbeiten vollschichtig unter Beachtung von Funktionseinschränkungen verrichten. Nach Beiziehung eines weiteren Befundberichtes von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H.‚ H. (22. Juli 1999) erstattete Dr. B. im Auftrag der Beklagten ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Nach dem Gutachten vom 29. April (richtig wohl: September) 1999 werden noch leichte Arbeiten vollschichtig unter Beachtung von Einschränkungen für zumutbar gehalten. Hierauf gestützt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1999 den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Januar 2000 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben und einen Bericht der Deutschen Klinik für Diagnostik, X. (24. Februar 1999/3. März 1999) sowie ein ärztliches Attest der Dres. M. /S.‚ E. (9. Juni 2000) vorgelegt. Das Sozialgericht Wiesbaden hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. K ... Im Gutachten vom 12. April 2000 diagnostiziert dieser rezidivierende Hals-Wirbelsäulen-Beschwerden bei Bandscheibendegeneration mit segmentaler Spondylose C5/6 und knöcherner Foramina-Einengung C3/4 links betont bei guter Entfaltung der dorsalen Halswirbelsäulenabschnitte (C5/7); langstreckige einsteifende Hyperostose der gesamten Brustwirbelsäule rechts und vorne betont mit partieller Einsteifung sowie ausgeprägten Spondylosen in den Segmenten L3/4 und L4/5; leichtgradige thorakolumbale s-förmige Skoliose; kleiner medialer Bandscheibenprolaps L4/5 mit Dura-Verdrängung; Schultereckgelenksarthrose links; Zustand nach Operation eines Tennisellenbogens links 1983; Bakerzystenrezidiv rechts bei Zustand nach Bakerzystenexstirpation anamnestisch sowie präpatellare Schleimbeutelentfernungen und Arthroskopie des rechten Kniegelenkes; Bakerzyste links; medial und retropatellar betonte Gonarthrose beidseits; Hörschwierigkeit linkes Ohr; beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Arbeiten unter Beachtung von Einschränkungen zu verrichten. Möglich seien auch Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter und Warenaufmacher.
Mit Urteil vom 20. Juli 2000 hat das Sozialgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. K. sei der Kläger noch zu einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit in der Lage. Auch die festgestellten qualitativen Einschränkungen (Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ebenerdig, nicht im Freien, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Überkopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken, keine Schichtarbeit oder Arbeiten unter Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und die Verantwortung sowie an das Hörvermögen) begründeten keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger Erwerbstätigkeiten unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten könne. Mit diesen Einschränkungen könne er zwar seine versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung als Fliesenleger nicht mehr verrichten, er müsse sich jedoch auf eine Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verweisen lassen. Diese Tätigkeit sei ihm auch sozial zumutbar. Eine solche Tätigkeit werde beispielsweise nach der Entgeltgruppe E3 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie als Anlerntätigkeit vergütet. Dieser soziale Abstieg um eine Stufe sei zumutbar.
Gegen dieses dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 9. August 2000 zugestellte Urteil hat er am 6. September 2000 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Senat hat Befundberichte beigezogen von Dr. H. (12. Februar 2001), Dr. W. (16. Februar 2001), dem HNO-Arzt Dr. S., H.‚ (23. Januar 2001) und dem HNO Arzt Dr. Sch.‚ L. (24. April 2001). Der Kläger hat ärztliche Unterlagen von Dres. M./S. (4. April 2001) und dem Radiologen Sch.‚ L. (2. April 2001, 3. April 2001) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Juli 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1999 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist unter Bezugnahme auf die sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. W. (27. Juli 2001) der Auffassung, dass der Kläger Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter oder als Bürohilfskraft verrichten könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten und der Akten des Sozialgerichts Wiesbaden (S 7 SB 908/98), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§ 143, 151 SGG).
Sie ist jedoch sachlich unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Juli 2000 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dies hat das angefochtene Urteil im Einzelnen zutreffend begründet und ausführlich dargelegt. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung den Ausführungen im angefochtenen Urteil an. Er sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Auch die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt. Soweit Dres. M./S. in dem ärztlichen Attest vom 4. April 2001 ausführen, dass die Beschwerden des Klägers auf Grund der beidseitigen Gonarthrose im letzten halben Jahr stärker geworden sind, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der behandelnde Orthopäde Dr. W. spricht in seinem Befundbericht vom 16. Februar 2001 von einem unveränderten klinischen Befund. Auch nach der Aussage der Neurologin und Psychiaterin Dr. H. im Befundbericht vom 12. Februar 2001 sind keine wesentlichen Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten. Auf Grund des Anfallsleidens und der Schwindelsymptomatik werden lediglich Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr ausgeschlossen, ebenso das Führen eines Fahrzeuges, solange nicht zwei Jahre Anfallsfreiheit eingetreten ist. Darauf hatte die behandelnde Ärztin bereits in ihrem Befundbericht vom 22. Juli 1999 hingewiesen. Auf die Schwindelerscheinungen ist in dem Gutachten des Neurologen und Psychiaters B. vom 29. September 1999 nochmals ausführlich eingegangen worden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf diesem Fachgebiet hat der Kläger nicht behauptet und ist nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich, so dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen nicht ausgeschlossen wird. Aus den ärztlichen Berichten der behandelnden HNO-Ärzte Dres. S. und Sch. ergibt sich durch die Taubheit links und Hochtonschwerhörigkeit rechts die Einschränkung, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Telefonist nicht zugemutet werden kann. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Nicht ausgeschlossen wird jedoch die vom Sozialgericht genannte Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters. Diese ist dem Kläger zumutbar, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat (Urteil des HLSG vom 31. März 1998 - L 12 RJ 41/97). Die nach E3 eingruppierte Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie beinhaltet Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis in der Regel von 6 bis 15 Monaten erworben werden. Dabei werden u.a. als Richtbeispiele genannt: " Post abfertigen". Als angelernte Tätigkeit ist diese dem Kläger als Facharbeiter nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema zumutbar.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist streitig der Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.
Der 1947 geborene Kläger hat den Beruf des Fliesenlegers erlernt und mit der Prüfung abgeschlossen. In diesem Beruf war er auch bis 1997 versicherungspflichtig beschäftigt. Ab 13. Mai 1997 war er arbeitsunfähig.
Am 12. November 1997 beantragte der Kläger bei der Beklagten Rente. Diese zog einen Befundbericht von Dr. R.‚ H. (10. November 1997 mit Anlagen) und den Entlassungsbericht der Klinik S.‚ M. (29. Oktober 1997) bei. Danach wurde eine Tätigkeit als Fliesenleger nur noch halb- bis untervollschichtig für zumutbar erachtet, ansonsten jedoch mittelschwere Arbeiten vollschichtig unter Beachtung von Funktionseinschränkungen. Mit Bescheid vom 17. Februar 1998 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Der Kläger könne noch als Fachverkäufer im Baumarkt tätig sein. Auf den Widerspruch des Klägers vom 17. März 1998, mit dem dieser einen ärztlichen Bericht des Orthopäden Dr. W., W. (10. März 1998) und das sozialmedizinische Gutachten des MDK L. (22. Januar 1998) vorlegte, zog die Beklagte eine Arbeitgeberauskunft der Firma K. (20. Februar 1998) und der Firma W. K. GmbH (6. März 1998) bei. Die Beklagte veranlasste des Weiteren ein orthopädisches Gutachten durch Dr. K ... Im Gutachten vom 14. April 1999 kommt dieser zusammenfassend zu dem Ergebnis, der Kläger könne noch leichte Arbeiten vollschichtig unter Beachtung von Funktionseinschränkungen verrichten. Nach Beiziehung eines weiteren Befundberichtes von der Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie Dr. H.‚ H. (22. Juli 1999) erstattete Dr. B. im Auftrag der Beklagten ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten. Nach dem Gutachten vom 29. April (richtig wohl: September) 1999 werden noch leichte Arbeiten vollschichtig unter Beachtung von Einschränkungen für zumutbar gehalten. Hierauf gestützt, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Dezember 1999 den Widerspruch des Klägers zurück.
Hiergegen hat der Kläger am 8. Januar 2000 bei dem Sozialgericht Wiesbaden Klage erhoben und einen Bericht der Deutschen Klinik für Diagnostik, X. (24. Februar 1999/3. März 1999) sowie ein ärztliches Attest der Dres. M. /S.‚ E. (9. Juni 2000) vorgelegt. Das Sozialgericht Wiesbaden hat Beweis erhoben durch Einholung eines orthopädischen Gutachtens von Dr. K ... Im Gutachten vom 12. April 2000 diagnostiziert dieser rezidivierende Hals-Wirbelsäulen-Beschwerden bei Bandscheibendegeneration mit segmentaler Spondylose C5/6 und knöcherner Foramina-Einengung C3/4 links betont bei guter Entfaltung der dorsalen Halswirbelsäulenabschnitte (C5/7); langstreckige einsteifende Hyperostose der gesamten Brustwirbelsäule rechts und vorne betont mit partieller Einsteifung sowie ausgeprägten Spondylosen in den Segmenten L3/4 und L4/5; leichtgradige thorakolumbale s-förmige Skoliose; kleiner medialer Bandscheibenprolaps L4/5 mit Dura-Verdrängung; Schultereckgelenksarthrose links; Zustand nach Operation eines Tennisellenbogens links 1983; Bakerzystenrezidiv rechts bei Zustand nach Bakerzystenexstirpation anamnestisch sowie präpatellare Schleimbeutelentfernungen und Arthroskopie des rechten Kniegelenkes; Bakerzyste links; medial und retropatellar betonte Gonarthrose beidseits; Hörschwierigkeit linkes Ohr; beginnende Hüftgelenksarthrose beidseits. Der Kläger sei noch in der Lage, leichte Arbeiten unter Beachtung von Einschränkungen zu verrichten. Möglich seien auch Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter und Warenaufmacher.
Mit Urteil vom 20. Juli 2000 hat das Sozialgericht Wiesbaden die Klage abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es ausgeführt: Nach dem überzeugenden Gutachten des Dr. K. sei der Kläger noch zu einer vollschichtigen Einsatzfähigkeit in der Lage. Auch die festgestellten qualitativen Einschränkungen (Arbeiten in wechselnder Körperhaltung, ebenerdig, nicht im Freien, ohne Heben und Tragen von schweren Lasten, ohne Überkopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken, keine Schichtarbeit oder Arbeiten unter Zeitdruck, ohne besondere Anforderungen an die nervliche Belastbarkeit und die Verantwortung sowie an das Hörvermögen) begründeten keine durchgreifenden Zweifel daran, dass der Kläger Erwerbstätigkeiten unter betriebsüblichen Bedingungen verrichten könne. Mit diesen Einschränkungen könne er zwar seine versicherungspflichtig ausgeübte Beschäftigung als Fliesenleger nicht mehr verrichten, er müsse sich jedoch auf eine Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters verweisen lassen. Diese Tätigkeit sei ihm auch sozial zumutbar. Eine solche Tätigkeit werde beispielsweise nach der Entgeltgruppe E3 des Bundesentgelttarifvertrages für die Chemische Industrie als Anlerntätigkeit vergütet. Dieser soziale Abstieg um eine Stufe sei zumutbar.
Gegen dieses dem Kläger gegen Empfangsbekenntnis am 9. August 2000 zugestellte Urteil hat er am 6. September 2000 bei dem Hessischen Landessozialgericht Berufung eingelegt.
Der Senat hat Befundberichte beigezogen von Dr. H. (12. Februar 2001), Dr. W. (16. Februar 2001), dem HNO-Arzt Dr. S., H.‚ (23. Januar 2001) und dem HNO Arzt Dr. Sch.‚ L. (24. April 2001). Der Kläger hat ärztliche Unterlagen von Dres. M./S. (4. April 2001) und dem Radiologen Sch.‚ L. (2. April 2001, 3. April 2001) vorgelegt.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Juli 2000 sowie den Bescheid der Beklagten vom 17. Februar 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Dezember 1999 aufzuheben und diese zu verurteilen, ihm ab 1. Dezember 1997 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
wegen Berufsunfähigkeit zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und ist unter Bezugnahme auf die sozialmedizinische Stellungnahme des Dr. W. (27. Juli 2001) der Auffassung, dass der Kläger Tätigkeiten als Poststellenmitarbeiter oder als Bürohilfskraft verrichten könne.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den übrigen Akteninhalt Bezug genommen sowie auf den der Akten der Beklagten und der Akten des Sozialgerichts Wiesbaden (S 7 SB 908/98), der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Der Rechtsstreit konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, nachdem die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben (§ 155 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Die Berufung ist zulässig, denn sie ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt sowie an sich statthaft (§ 143, 151 SGG).
Sie ist jedoch sachlich unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 20. Juli 2000 ist nicht zu beanstanden. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Dies hat das angefochtene Urteil im Einzelnen zutreffend begründet und ausführlich dargelegt. Der Senat schließt sich nach eigener Überprüfung und Meinungsbildung den Ausführungen im angefochtenen Urteil an. Er sieht insoweit von der weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab und weist die Berufung aus den zutreffenden Gründen der Entscheidung des Sozialgerichts Wiesbaden als unbegründet zurück (§ 153 Abs. 2 SGG).
Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Auch die im Berufungsverfahren durchgeführte Beweisaufnahme hat zu keinem für den Kläger günstigeren Ergebnis geführt. Soweit Dres. M./S. in dem ärztlichen Attest vom 4. April 2001 ausführen, dass die Beschwerden des Klägers auf Grund der beidseitigen Gonarthrose im letzten halben Jahr stärker geworden sind, führt dies zu keiner anderen Beurteilung. Der behandelnde Orthopäde Dr. W. spricht in seinem Befundbericht vom 16. Februar 2001 von einem unveränderten klinischen Befund. Auch nach der Aussage der Neurologin und Psychiaterin Dr. H. im Befundbericht vom 12. Februar 2001 sind keine wesentlichen Veränderungen im Gesundheitszustand des Klägers eingetreten. Auf Grund des Anfallsleidens und der Schwindelsymptomatik werden lediglich Tätigkeiten auf Leitern oder Gerüsten und Tätigkeiten mit erhöhter Unfallgefahr ausgeschlossen, ebenso das Führen eines Fahrzeuges, solange nicht zwei Jahre Anfallsfreiheit eingetreten ist. Darauf hatte die behandelnde Ärztin bereits in ihrem Befundbericht vom 22. Juli 1999 hingewiesen. Auf die Schwindelerscheinungen ist in dem Gutachten des Neurologen und Psychiaters B. vom 29. September 1999 nochmals ausführlich eingegangen worden. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes auf diesem Fachgebiet hat der Kläger nicht behauptet und ist nach den vorliegenden Unterlagen auch nicht ersichtlich, so dass ein vollschichtiges Leistungsvermögen nicht ausgeschlossen wird. Aus den ärztlichen Berichten der behandelnden HNO-Ärzte Dres. S. und Sch. ergibt sich durch die Taubheit links und Hochtonschwerhörigkeit rechts die Einschränkung, dass dem Kläger eine Tätigkeit als Telefonist nicht zugemutet werden kann. Hiervon geht auch die Beklagte aus. Nicht ausgeschlossen wird jedoch die vom Sozialgericht genannte Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters. Diese ist dem Kläger zumutbar, worauf das Sozialgericht zutreffend hingewiesen hat (Urteil des HLSG vom 31. März 1998 - L 12 RJ 41/97). Die nach E3 eingruppierte Tätigkeit eines Poststellenmitarbeiters nach dem Bundesentgelttarifvertrag für die Chemische Industrie beinhaltet Tätigkeiten, für die Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlich sind, die durch eine Berufspraxis in der Regel von 6 bis 15 Monaten erworben werden. Dabei werden u.a. als Richtbeispiele genannt: " Post abfertigen". Als angelernte Tätigkeit ist diese dem Kläger als Facharbeiter nach dem vom Bundessozialgericht entwickelten Mehrstufenschema zumutbar.
Die Berufung konnte daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen von § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
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