L 13 RJ 946/00

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 2 RJ 2174/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RJ 946/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Juni 2000 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Vormerkung weiterer Anrechnungszeiten sowie um die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Umstritten ist dabei insbesondere, ob der Kläger unter Berücksichtigung von weiteren Anrechnungszeiten die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch erfüllt.

Der 1955 geborene Kläger erlernte von 1972 bis 1975 den Beruf des Maschinenschlossers und legte am 18. Januar 1975 die Abschlussprüfung ab. Nachfolgend war er bis 1981 als Montageschlosser und sodann als Kunststoffschlosser tätig. Zuletzt arbeitete der Kläger in der Zeit vom 3. April 1986 bis zum 7. Juni 1988 als Kunststoffschlosser bei der Firma M. GmbH in L ... Den Angaben des Arbeitgebers zufolge (Arbeitgeberauskunft vom 28. November 1990) war der Kläger im Wesentlichen mit dem Verlegen von Kunststoffrohrleitungen für Entlüftung und Abwasser sowie mit dem Behälterbau aus Kunststoff befasst und erhielt eine Vergütung entsprechend Lohngruppe 6 des Tarifvertrages für die Hessische Eisen-, Metall- und Elektroindustrie zuzüglich einer Zulage. Der Kläger war vom 10. Dezember 1986 an arbeitsunfähig erkrankt und bezog vom 21. Januar 1987 bis zum 7. Juni 1988 Krankengeld in gesetzlicher Höhe. Nachfolgend war der Kläger vom 8. Juni 1988 bis zum 31. Dezember 1991 ohne Anspruch auf Krankengeld arbeitsunfähig erkrankt. In der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 21. Juni 1993 war der Kläger sodann bei dem Arbeitsamt I. als Nichtleistungsbezieher arbeitsuchend gemeldet.

Ob der Kläger dort auch in der Zeit vom 22. Juni 1993 bis zum 29. Oktober 1995 als Nichtleistungsbezieher arbeitsuchend gemeldet war, ist streitig.

Der Kläger meldete sich am 30. Oktober 1995 erneut bei dem Arbeitsamt L. arbeitsuchend und erneuerte sein Arbeitsgesuch nachfolgend in regelmäßigen Abständen.

Ein erster, vom Kläger am 7. Juni 1988 (zum Ende des Krankengeldbezuges) gestellter Antrag auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wurde seitens der Beklagten durch in der Sache bindend gewordenen Bescheid vom 5. September 1988 mit der Begründung abgelehnt, dass der Kläger noch vollschichtig als Qualitätskontrolleur oder Prüfer in der kunststoffverarbeitenden Industrie tätig sein könne und deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig sei.

In der nachfolgenden Zeit gewährte die Beklagte dem Kläger in der Zeit bis zum 24. Oktober 1989 eine Maßnahme der Arbeitserprobung und Berufsfindung im Berufsförderungswerk H., die auf Grund der Arbeitsunfähigkeit des Klägers durch Bescheid vom 3. November 1989 abgebrochen werden musste.

Am 13. Juli 1990 beantragte der Kläger zum zweiten Male bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte einen Befundbericht des Internisten Dr. med. I. vom 3. Juli 1990 vor. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er daraufhin am 10. August 1990 durch den Arzt für Orthopädie - Rheumatologie - Dr. med. T. untersucht.

Im fachorthopädischen Gutachten vom 23. August 1990 diagnostizierte Dr. med. T. bei dem Kläger eine Bechterew‘sche Erkrankung mit vorwiegendem Befall der Brust- und Lendenwirbelsäule sowie der Kreuzdarmbeingelenke beidseits bei erheblich reduzierter Entzündungsaktivität. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder, nicht überwiegend einseitiger Körperhaltung, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 8 kg Gewicht, ohne besonderen Zeitdruck sowie nur in geschlossenen Räumen ohne Einwirkung von Kälte, Zugluft oder Nässe) vollschichtig zugemutet.

Nach Auswertung dieses Gutachtens lehnte die Beklagte auch den zweiten Rentenantrag des Klägers durch Bescheid vom 12. September 1990 mit der Begründung ab, dass er mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen noch vollschichtig als Qualitätskontrolleur oder Prüfer in der kunststoffverarbeitenden Industrie tätig sein könne und deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig sei.

Der Kläger erhob daraufhin am 11. Oktober 1990 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt (Aktenzeichen S 2 RJ 1243/90) und machte unter Vorlage eines Untersuchungsberichts des Orthopäden Dr. med. B. vom 5. Dezember 1991 geltend, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seitens der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Die Beklagte vertrat demgegenüber die Auffassung, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen auch zumutbar auf eine Tätigkeit als Güteprüfer, als Werkstoffprüfer, als Hausmeister sowie als Qualitätskontrolleur in der Eingangs-, Zwischen- und Endkontrolle der metallverarbeitenden Industrie verwiesen werden könne und deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig sei.

Das Sozialgericht holte Befundberichte des Internisten Dr. med. I. vom 29. Januar 1991, des Orthopäden Dr. med. B. vom 12. Februar 1991 und des Orthopäden Prof. Dr. med. Sch. vom 14. Februar 1991 sowie ein fachorthopädisches Sachverständigengutachten bei Prof. Dr. med. R. ein.

Im Sachverständigengutachten vom 28. August 1991 diagnostizierte der Orthopäde Prof. Dr. med. R. im Anschluss an eine ambulante Untersuchung vom 26. Juni 1991 bei dem Kläger einen Morbus Bechterew mit Sacroiliitis, Thoracalkyphose und schmerzhaft eingeschränkter Wirbelsäulenbeweglichkeit sowie polyarticuläre Gelenkbeschwerden und vertrat die Auffassung, dass der Kläger unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen noch leichte männerarbeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne Hebe- oder Bückarbeiten, nicht auf Leitern und Gerüsten sowie ohne Kälte- oder Nässebelastungen) vollschichtig verrichten könne.

Nach Auswertung dieses Gutachtens wies das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 11. Dezember 1991 mit der Begründung ab, dass der Kläger nach den getroffenen Feststellungen mit dem ihm verbleibenden Restleistungsvermögen noch vollschichtig als Qualitätskontrolleur tätig sein könne und deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig sei.

Der Kläger legte gegen das am 19. Dezember 1991 per Einschreibebrief an ihn abgesandte Urteil des Sozialgerichts am 7. Januar 1992 bei dem Hessischen Landessozialgericht (Aktenzeichen L 13 RJ 14/92) Berufung ein und vertrat die Auffassung, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Hierzu legte er einen Untersuchungsbericht des Radiologen Dr. med. Sch. vom 2. Juni 1992, ein Schreiben des Internisten Dr. med. I. vom 2. Oktober 1992 sowie ein Attest des Orthopäden Dr. med. B. vom 13. Oktober 1992 vor. Die Beklagte vertrat unter Berufung auf den Grundsatz "Rehabilitation vor Rente" die Auffassung, dass im Falle des Klägers vorrangig die Gewährung von Maßnahmen zur beruflichen Rehabilitation in Betracht komme.

Das Landessozialgericht holte Befundberichte des Internisten Dr. med. I. vom 8. Juli 1992 sowie des Orthopäden des Dr. med. B. vom 19. Januar 1993 ein und erhob von Amts wegen Beweis durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens bei dem Internisten Dr. med. S.

Im fachinternistischen Sachverständigengutachten vom 10. August 1992 diagnostizierte Dr. med. S. im Anschluss an eine ambulante Untersuchung vom 29. Juli 1992 bei dem Kläger eine wenig ausgeprägte restriktive Atemwegserkrankung bei Morbus Bechterew sowie einen hausärztlicherseits kontrollbedürftigen Eisenmangel ohne Blutarmut. Das Vorliegen einer relevanten Erkrankung des kardio-pulmonalen Systems könne ausgeschlossen werden. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen mutete Dr. med. S. dem Kläger noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten ohne weitergehende Einschränkungen vollschichtig zu und bekräftigte diese Leistungsbeurteilung nochmals in einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. November 1992.

In einer vom Landessozialgericht eingeholten berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom 19. Oktober 1992 vertrat das Landesarbeitsamt Hessen die Auffassung, dass der Kläger unter Berücksichtigung des festgestellten Restleistungsvermögens noch für eine Tätigkeit als Kontrolleur, Prüfer, Maßprüfer, Qualitätskontrolleur, Teilekontrolleur in der Fertigungs- und Endkontrolle der metallverarbeitenden Industrie, als Pförtner oder als Mitarbeiter in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde in Betracht komme.

Im Hinblick auf das Ergebnis der Beweisaufnahme erklärte der Kläger im Erörterungstermin vom 25. November 1993 seine Bereitschaft zur Teilnahme an der ihm seitens der Beklagten angebotenen Maßnahme zur Berufsfindung und Arbeitserprobung und nahm nach deren Bewilligung schließlich im weiteren Erörterungstermin vom2O. Oktober 1994 seine Berufung zurück. Die Beklagte übersandte ihm daraufhin mit Schreiben vom 17. November 1994 ein Merkblatt zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes.

Im Rahmen der Feststellung weiterer rentenrechtlicher Zeiten gab der Kläger unter dem 3. Februar 1998 gegenüber der Beklagten an, dass er in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 arbeitsuchend gemeldet gewesen sei. Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft des Arbeitsamts L. vom 27. April 1998 ein, in welcher mitgeteilt wurde, dass die dort vorliegende Leistungsakte mit dem Jahre 1989 ende. Aktenkundig sei außerdem eine erneute Arbeitslosmeldung des Klägers zum 30. Oktober 1995. Seitdem sei er dort als Nichtleistungsbezieher arbeitsuchend gemeldet. Die Beklagte holte ferner eine Auskunft der Allgemeinen Ortskrankenkasse L. vom 14. Mai 1998 ein, in welcher mitgeteilt wurde, dass man bezüglich der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 keinerlei Angaben über eine etwaige Arbeitsunfähigkeit des Klägers machen könne.

Durch Bescheid vom 27. Mai 1998 teilte die Beklagte dem Kläger daraufhin mit, dass die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden könne, weil für diese Zeit der Arbeitslosigkeit keine Meldung bei einem deutschen Arbeitsamt erfolgt sei. Der Zeitraum vom 30. Oktober 1995 bis zum 30. April 1998 könne nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei.

Der Kläger erhob gegen diesen Bescheid am 19. Juni 1998 Widerspruch und legte unter anderem eine von dem Arbeitsamts-Bediensteten B. ausgestellte Bescheinigung des Arbeitsamts L. vom 27. Juli 1998 vor, in welcher bestätigt wurde, dass der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 arbeitslos gemeldet gewesen sei und der Arbeitsvermittlung ohne Leistungsanspruch zur Verfügung gestanden habe.

Die Beklagte holte daraufhin eine Auskunft der Innungskrankenkasse Südhessen vom 1. September 1998 ein, derzufolge der Kläger in der Zeit vom 25. Oktober 1989 bis zum 31. Dezember 1991 arbeitsunfähig gemeldet gewesen ist. Eine Krankengeldzahlung sei wegen Aussteuerung jedoch nicht erfolgt; es habe während dieser Zeit eine freiwillige Mitgliedschaft bestanden.

Außerdem holte die Beklagte eine weitere Auskunft des Arbeitsamts L. vom 2. September 1998 ein, in der unter Übersendung einer Kopie des Übersichtsbogens aus der dortigen Leistungsakte und eines Ausdrucks aus der dortigen Vermittlungskartei angegeben wurde, dass hinsichtlich der Zeit vom 8. Juni 1988 bis zum 29. Oktober 1995 keine Angaben zur Verfügbarkeit des Klägers gemacht werden könnten.

In einer ergänzenden Auskunft vom 9. Oktober 1998 bestätigte die Innungskrankenkasse Südhessen, dass der Kläger über den 31. Dezember 1991 hinausgehend nach den dortigen Unterlagen nicht mehr arbeitsunfähig gewesen sei.

In einer weiteren Auskunft vom 7. Mai 1999 teilte die Bedienstete SX. vom Arbeitsamt L im schließlich "nach nochmaliger genauester Überprüfung" aller vorhandenen Daten mit, dass der letzte Nachweis über eine bestehende Arbeitslosigkeit in den dortigen Unterlagen vom 21. Juni 1993 (Notiz des Reha-Beraters über eine telefonische Unterredung mit dem Arbeitsamt L.) datiere. Wie lange der Kläger nach dem 21. Juni 1993 noch arbeitslos gemeldet gewesen sei, lasse sich nicht nachvollziehen. Es sei anzunehmen, dass der Kläger nach dem 21. Juni 1993 sein Bewerberangebot innerhalb der Dreimonatsfrist (jetzt § 38 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III)) nicht erneuert habe. Als der Kläger sich dann am 30. Oktober 1995 erneut beim Arbeitsamt gemeldet habe, seien keine EDV-Daten mehr vorhanden gewesen. Arbeitslosigkeit könne somit nur vom 29. Oktober 1989 bis zum 21. Juni 1993 verbindlich bestätigt werden.

In einer nochmaligen Auskunft vom 19. Mai 1999 bestätigte die Innungskrankenkasse Südhessen erneut, dass im Falle des Klägers in der Zeit vom 25. Oktober 1989 bis zum 31. Dezember 1991 Arbeitsunfähigkeit (ohne Anspruch auf Krankengeld) bestanden habe.

Durch Teilabhilfebescheid vom 12. Juli 1999 erklärte sich die Beklagte daraufhin bereit, die Zeit vom 25. Oktober 1989 bis zum 31. Dezember 1991 als Anrechnungszeittatsache wegen Arbeitunfähigkeit ohne Leistungsbezug (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) anzuerkennen. Da der Kläger während dieser Zeit allerdings kein Krankengeld bezogen und auch keine Beiträge in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe (§ 252 Abs. 3 SGB VI) gezahlt habe, könne der betreffende Zeitraum nach den derzeit geltenden Bestimmungen nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden. Ferner erklärte die Beklagte sich bereit, die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 21. Juni 1993 als Anrechnungszeittatsache wegen Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug (§ 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 58 Abs. 2 SGB VI) anzuerkennen. Die nachgewiesene Zeit der Arbeitslosigkeit vom 30. Oktober 1995 an sei nach den derzeit geltenden gesetzlichen Bestimmungen wie bisher nicht anrechenbar, weil eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen worden sei.

Nachfolgend holte die Beklagte zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine Auskunft des Sozialamts der Stadt L. vom 29. September 1999 ein, in welcher mitgeteilt wurde, dass anhand der dort vorliegenden Sozialhilfeakten nicht ersichtlich sei, ob der Kläger in der Zeit vom 22. Juni 1993 bis zum 29. Oktober 1995 arbeitslos gemeldet gewesen bzw. arbeitsunfähig gewesen sei.

Der weitergehende Widerspruch des Klägers wurde schließlich durch Widerspruchsbescheid vom 24. November 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, dass das Vorliegen von weiteren rentenrechtlichen Zeiten nicht nachgewiesen sei. Der Kläger erhob daraufhin am 27. Dezember 1999 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt.

Unabhängig vom laufenden Kontenklärungsverfahren beantragte der Kläger bei der Beklagten am 10. November 1998 außerdem (zum dritten Male) die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte einen Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. SY. vom 23. November 1998 vor. Dieser Antrag wurde seitens der Beklagten durch Bescheid vom 23. Dezember 1998 und Widerspruchsbescheid vom 6. März 2000 mit der Begründung abgelehnt, dass nach dem Ergebnis des durchgeführten Kontenklärungsverfahrens die für einen Rentenanspruch erforderliche gesetzliche Vorversicherungszeit nicht erfüllt sei. Der Kläger erhob im Wege der Klageerweiterung daraufhin am 5. April 2000 bei dem Sozialgericht Darmstadt auch Klage gegen die Versagung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Im Klageverfahren berief sich der Kläger im Wesentlichen darauf, dass ihm das Vorliegen von Arbeitslosigkeit seitens des Arbeitsamtsbediensteten B. in der unter dem 27. Juli 1998 ausgestellten Bescheinigung für die Zeit vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994 ausdrücklich bescheinigt worden sei. Er legte ein Attest des Orthopäden Dr. med. B. vom 14. Februar 2000 vor und machte geltend, dass er aufgrund der bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen keiner geregelten Erwerbsfähigkeit mehr nachgehen könne. Die Beklagte berief sich demgegenüber darauf, dass das Vorliegen von Arbeitslosigkeit oder Arbeitsunfähigkeit hinsichtlich der Zeit vom 22. Juni 1993 bis zum 29. Oktober 1995 nicht nachgewiesen sei.

Das Sozialgericht hat die Klage durch Urteil vom 7. Juni 2000 abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass nach den vorliegenden Unterlagen eine weitergehende Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit des Klägers nicht als nachgewiesen angesehen werden könne. Mangels Erfüllung der gesetzlichen Vorversicherungszeit bestehe deshalb auch kein Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Der Kläger hat gegen das ihm am 28. Juni 2000 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 24. Juli 2000 Berufung eingelegt. Er legt eine weitere, vom Arbeitsamtsbediensteten B. ausgestellte Bescheinigung des Arbeitsamts XY. vom 10. Juli 2000 vor, in welcher bestätigt wird, dass er seit dem 18. Oktober 1988 "ohne Leistungsanspruch mit Unterbrechungen durch Krankheit" dort arbeitslos gemeldet gewesen sei und der Arbeitsvermittlung zur Verfügung gestanden habe.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Juni 2000 aufzuheben und 1. die Beklagte unter Abänderung der Bescheide vom 27. Mai 1998 sowie vom 12. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999 zu verurteilen, auch die Zeit vom 22. Juni 1993 bis zum 29. Oktober 1995 als Anrechnungszeit wegen Arbeitslosigkeit bzw. Arbeitsunfähigkeit vorzumerken sowie 2. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 23. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2000 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. November 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Der Senat hat die den Kläger betreffenden Sozialhilfeakten der Stadt L. beigezogen und zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Arbeitsamtsbediensteten B. S., B. D., J. F. und W. B. als Zeugen. Wegen des Gegenstands sowie wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 7. Februar 2002.

Die Beteiligten haben sich übereinstimmend mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der das vorangegangene Streitverfahren betreffenden Gerichtsakten, der Sozialhilfeakten der Stadt I. und der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Der Senat konnte den vorliegenden Rechtsstreit gemäß § 124 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ohne mündliche Verhandlung durch Urteil entscheiden, weil die Beteiligten ihr Einverständnis hierzu erteilt haben.

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 7. Juni 2000 ist nicht zu beanstanden. Die angefochtenen Kontenklärungsbescheide der Beklagten vom 27. Mai 1998 sowie vom 12. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1999 und der Rentenablehnungsbescheid der Beklagten vom 23. Dezember 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 2000 sind zu Recht ergangen. Der Kläger hat gegen die Beklagte zum einen keinen Anspruch auf Vormerkung weiterer rentenrechtlicher Zeiten und auf der Grundlage der anerkannten Zeiten zum anderen auch keinen Anspruch auf Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Rechtsgrundlage der vom Kläger angefochtenen Bescheide vom 27. Mai 1998 und vom 12. Juli 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 24. November 1999 ist die Vorschrift des § 149 Abs. 5 Satz 1 SGB VI, wonach der Versicherungsträger nach Klärung des Versicherungskontos verpflichtet ist, einen inhaltlich zutreffenden Vormerkungsbescheid über die im Versicherungsverlauf enthaltenen und nicht bereits festgestellten Daten zu erlassen, die länger als sechs Kalenderjahre zurückliegen (vgl. BSG SozR 3-6180 Art 13 Nr. 2 und BSG SozR 3-2600 § 56 Nr. 4, jeweils m.w.N.). Das Vormerkungsverfahren zielt dabei zunächst auf "Beweissicherung" ab, bezweckt also eine möglichst zeitnahe und verbindliche Feststellung von Tatsachen, die - ausgehend von der derzeitigen Rechtslage - in einem künftigen Leistungsfall möglicherweise rentenversicherungsrechtlich bedeutsam werden könnten (vgl. BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 2).

In Anwendung dieser - mit Wirkung ab 1. Januar 1992 an die Stelle der weitgehend inhaltsgleichen Vorschrift des früheren § 104 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) getretenen - gesetzlichen Bestimmung hat die Beklagte durch die angefochtenen Bescheide unter anderem eine zutreffende Feststellung bezüglich der durch den Kläger bis zum 30. April 1998 verwirklichten Anrechnungszeittatbestände, d.h. bezüglich der von ihm zurückgelegten Arbeitsunfähigkeits- und Arbeitslosigkeitszeiten getroffen. Für den streitigen Zeitraum vom 22. Juni 1993 bis zum 29. Oktober 1995 ist ein Anrechungszeittatbestand wegen Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitslosigkeit nicht nachgewiesen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI zählen zu den Anrechungszeiten unter anderem jene Zeiten, in denen Versicherte wegen Krankheit arbeitsunfähig gewesen sind oder Leistungen zur Rehabilitation bezogen haben. Wie sich aus den im Kontenklärungsverfahren eingeholten Auskünften des zuständigen Krankenversicherungsträgers ergibt, waren diese Voraussetzungen im streitigen Zeitraum indes nicht erfüllt.

Der Kläger hat sich im Berufungsverfahren auch nicht mehr auf das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit als Anrechungszeittatsache berufen, sondern vielmehr geltend gemacht, dass bezüglich des streitigen Zeitraums eine Anrechungszeit wegen Arbeitslosigkeit vorzumerken sei. Die insoweit maßgebliche Vorschrift des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI regelt, dass die Zeiten, in denen Versicherte wegen Arbeitslosigkeit bei einem deutschen Arbeitsamt als Arbeitsuchende gemeldet waren und eine öffentlich-rechtliche Leistung bezogen oder nur wegen des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens nicht bezogen haben, in der gesetzlichen Rentenversicherung bei Erfüllung weiterer Voraussetzungen (vgl. § 58 Abs. 2, 4 und 5 SGB VI) als Anrechnungszeiten zu berücksichtigen sind.

Da das Recht der gesetzlichen Rentenversicherung keine eigene Definition der Arbeitslosigkeit enthält, hat das Bundessozialgericht diesen Begriff seit jeher in Anlehnung an das Recht der Arbeitsförderung ("Arbeitslosenversicherung") ausgelegt (vgl. bereits BSGE 7, 138, 140; 9, 74, 76), ohne allerdings die dortigen Begriffsmerkmale direkt und uneingeschränkt zu übertragen (vgl. BSGE 24, 290, 291 = SozR Nr. 39 zu § 1248 RVO; BSG SozR Nr. 41 zu § 1248 RVO). Vielmehr hat es in ständiger Rechtsprechung die Berücksichtigung der Besonderheiten, insbesondere von Sinn und Zweck der jeweiligen rentenrechtlichen Regelungen betont (vgl. z.B. BSGE 14, 53, 54 = SozR Nr. 8 zu § 1248 RVO; BSGE 20, 190, 192 f. = SozR Nr. 19 zu § 1248 RVO; BSG SozR 2200 § 1248 Nrn. 11, 15, 17). Für die Auslegung des Begriffs der Arbeitslosigkeit in § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI sind allerdings nach der im streitigen Zeitraum gültigen Rechtslage grundsätzlich die insoweit einschlägigen Vorschriften aus dem Bereich der Arbeitslosenversicherung heranzuziehen (vgl. BSG SozR 2200 § 1248 Nr. 49).

Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI ist demzufolge regelmäßig gegeben, wenn die Versicherten "arbeitslos" nach Maßgabe der für den Bereich der Arbeitslosenversicherung geltenden Rechtsvorschriften (Gesetz über die Arbeitslosenvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927, Arbeitsförderungsgesetz (AFG) vom 25. Juni 1969 bzw. SGB III vom 24. März 1997) gewesen sind. Wenn von den Arbeitsämtern die für den Fall der Arbeitslosigkeit vorgesehenen Leistungen (z.B. Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld) gewährt worden sind, liegt grundsätzlich (Ausnahme: Teilarbeitslosengeld, Überbrückungsgeld) auch Arbeitslosigkeit im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung vor.

Wie das Bundessozialgericht in letzter Zeit mehrfach klargestellt hat, enthält das Rentenversicherungsrecht allerdings - jedenfalls seit dem Inkrafttreten des SGB VI zum 1. Januar 1992 - kein eigenständiges Tatbestandsmerkmal mehr, dass die Versicherten (auch) "arbeitslos" im Sinne des Arbeitsförderungsrechts sein müssen (vgl. BSG SozR 3 2600 § 58 Nr. 6 S. 30 ff. sowie BSG vom 12. Juni 2001 - B 4 RA 26/00 R). Rentenversicherungsrechtlich entscheidend war nach dem AVG und ist nach dem SGB VI, ob die Versicherten in dem jeweiligen Zeitraum trotz Erwerbsfähigkeit und aktiver Arbeitsplatzsuche keine rentenversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ausüben können. Dabei liegt eine aktive Arbeitsplatzsuche nur vor, soweit die Versicherten wirklich und ohne Vorbehalte nach rentenversicherungspflichtiger Arbeit suchen, solange sie sich also bemühen, unter Nutzung der Möglichkeiten auch der Arbeitsvermittlung der Bundesanstalt für Arbeit (Arbeitslosmeldung) eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung oder Erwerbstätigkeit (wieder) zu erlangen.

Infolge dessen sind nur diejenigen Versicherten beim Arbeitsamt als "Arbeitsuchende" gemeldet, welche aus von ihnen nicht zu vertretenden Gründen des Arbeitsmarktes trotz Erwerbsfähigkeit und trotz aktiver Arbeitsplatzsuche im Mindestmaß des Meldeerfordernisses keine rentenversicherungsbeitragspflichtige Erwerbstätigkeit oder Beschäftigung ausüben können. Im Wege des sozialen Ausgleichs, d.h. des solidarischen Einstehens der Rentenversicherten untereinander, soll ihnen zur Abmilderung der aus unfreiwillig pflichtbeitragslos gebliebenen Zeiten drohenden rentenversicherungsrechtlichen Nachteile eine Anrechnungszeit gewährt werden, die nicht nur für die Höhe einer späteren Rente, sondern auch für die Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen Bedeutung erlangen kann. Das solidarische Einstehen der anderen Rentenversicherten darf jedoch nur in Anspruch genommen werden, wenn die erwerbsfähigen Versicherten sich aktiv und uneingeschränkt um eine rentenversicherte Beschäftigung und Erwerbstätigkeit bemühen (so BSG SozR 3-2600 § 58 Nr. 6 S. 31 f.). Sie müssen sich also auch um solche rentenversicherungspflichtigen (Teilzeit-) Arbeitsplätze bemühen, um die sie nach Arbeitsförderungsrecht wegen Kuzzeitigkeit der Beschäftigung nicht nachsuchen müssten (vgl. BSG vom 30. August 2001 - B 4 RA 22/01 R).

Unter diesem Gesichtspunkt ist auch das im Arbeitsförderungsrecht gesondert.geregelte Erfordernis einer subjektiven und objektiven Verfügbarkeit der Versicherten (für eine ihnen zu vermittelnde Arbeit) - mit gewissen Modifikationen (vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1259 Nr. 8) - in den rentenrechtlichen Begriff der Arbeitslosigkeit einbezogen worden (vgl. BSGE 15, 131, 133 = SozR Nr. 9 zu § 1248 RVO; BSGE 20, 190, 192 f. = SozR Nr. 19 zu § 1248 RVO; BSG SozR Nr. 39 zu § 1259 RVO). Objektiv arbeitslos in diesem Sinne ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und der keine Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger oder als Selbständiger ausübt. Eine kurzzeitige Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 16 SGB III in Verbindung mit § 118 SGB III, § 102 in Verbindung mit § 242y Abs. 1 AFG) steht der Annahme von objektiver Arbeitslosigkeit nicht entgegen. Subjektiv arbeitslos ist demgegenüber, wer eine mehr als "kurzzeitige" versicherungspflichtige Beschäftigung unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes sucht (ab 1. Januar 1998: von mindestens 15 Stunden wöchentlich, vom 1. Januar 1988 bis zum 31. Dezember 1997: von mindestens 18 Stunden wöchentlich), ausüben kann und darf sowie bereit ist, jede zumutbare Beschäftigung anzunehmen, die er ausüben kann. Nach § 119 Abs. 1 SGB III sucht derjenige eine Beschäftigung, der arbeitsbereit und verfügbar ist. Verfügbar ist unter anderem nur, wer arbeitsfähig ist (vgl. § 119 Abs. 2 SGB III).

Ob der Kläger im streitigen Zeitraum sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht arbeitslos gewesen ist, kann dahingestellt bleiben. Denn für die Anerkennung einer Zeit der Arbeitslosigkeit als Anrechnungszeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI muss der Versicherte bei einem deutschen Arbeitsamt arbeitslos gemeldet gewesen sein. Dies kann vorliegend indes nicht als nachgewiesen angesehen werden.

Der Nachweis einer Anrechnungszeittatsache im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI kann durch alle geeigneten Unterlagen geführt werden. In Betracht kommen hierbei vorrangig Meldekarten, Leistungsempfänger-Karten, Leistungsnachweise, Bescheinigungen des Arbeitsamts, Bescheinigungen des Trägers der Sozialhilfe sowie sonstige amtliche Bescheinigungen. Der Nachweis kann darüber hinaus aber auch mit allen anderen zur Führung des "Beweises" geeigneten Beweismitteln erbracht werden (§ 21 SGB X), also nicht nur durch die vorgenannten Urkunden, sondern durch Urkunden jeder Art und insbesondere auch durch Zeugen (BSG vom 1. Oktober 1964 - 11/1 RA 357/61, nur unvollständig abgedruckt in BSGE 22, 17 und BSG SozR Nr. 13 zu § 1259 RVO).

Im Falle des Klägers sind die vorliegenden Beweismittel zur Überzeugung des Senats nicht ausreichend, um hinsichtlich des Zeitraums vom 22. Juni 1993 bis zum 29. Oktober 1995 die behauptete Meldung als Arbeitsuchender beim Arbeitsamt L. als nachgewiesen anzusehen. Die vom Arbeitsamt L. erteilten Auskünfte vom 27. April 1998 (Bl. 178 RA), vom 2. September 1998 (Bl. 203 RA) sowie vom 7. Mai 1999 (Bl. 264 RA) sind klar und unmissverständlich: Das Arbeitsamt bestätigt darin, dass der Kläger dort bis zum 21. Juni 1993 (Notiz des Reha-Beraters über eine telefonische Unterredung mit dem Arbeitsamt) arbeitslos gemeldet gewesen ist und sich sodann am 30. Oktober 1995 erneut arbeitslos gemeldet hat. Über den Zwischenzeitraum lagen dem Arbeitsamt anlässlich der erneuten Arbeitslosmeldung keinerlei Unterlagen vor, und es waren am 30. Oktober 1995 bezüglich des Klägers auch keinerlei Daten (mehr) in der Datenverarbeitungsanlage des Arbeitsamts gespeichert.

Die Arbeitsamts-Bedienstete D. hat anlässlich ihrer Vernehmung im Erörterungstermin vom 7. Februar 2002 als Zeugin erklärt, dass sie den unterschriftsreifen Entwurf der (abschließenden) schriftlichen Auskunft des Arbeitsamts L. vom 7. Mai 1999 verfasst habe. Wie die Zeugin D. nochmals glaubhaft versichert hat, konnten von ihr zum damaligen Zeitpunkt trotz gründlicher Nachforschungen keinerlei Unterlagen über eine etwaige Arbeitslosmeldung des Klägers im streitigen Zeitraum aufgefunden werden. Während die Zeugin D. erst seit dem 1. November 1995 bei dem Arbeitsamt L. tätig ist, waren die ebenfalls als Zeuginnen gehörten Arbeitsamts-Bediensteten SX. und F. dort auch bereits im streitigen Zeitraum vom 22. Juni 1993 bis zum 29. Oktober 1995 tätig. Sie konnten jedoch aus ihrer Erinnerung heraus nicht bestätigen, dass der Kläger seinerzeit arbeitsuchend gemeldet gewesen ist.

Die Zeugin SX. hat glaubhaft bekundet, dass bei dem Arbeitsamt L. spätestens Mitte 1988 die gesamte Arbeitsvermittlung von den alten Bewerber/Angebotskarten auf elektronische Datenverarbeitung umgestellt worden ist. Es kann angesichts dessen ausgeschlossen werden, dass Aufzeichnungen über etwaige Vorsprachen des Klägers im streitigen Zeitraum anlässlich der Abschaffung der alten Bewerber/Angebotskarten verloren gegangen oder fehlerhaft in die elektronische Datenverarbeitung übertragen worden sein könnten. Wenn anlässlich der dokumentierten Meldung des Klägers beim Arbeitsamt L. am 30. Oktober 1995 keinerlei Daten in der Datenverarbeitung (mehr) gespeichert waren, dann spricht dies vielmehr dafür, dass das Arbeitsgesuch des Klägers in der Zeit nach dem 22. Juni 1993 nicht aufrechterhalten und dass daraufhin das Bewerberangebot des Klägers gelöscht worden ist.

Wie die Zeugin SX. im Einzelnen erläutert hat, wird bei den Arbeitsämtern im Abstand von etwa vier bis sechs Wochen durch entsprechende Suchläufe überprüft, ob sich ein Nichtleistungsbezieher, wie vorgesehen, regelmäßig arbeitslos meldet und sein Arbeitsgesuch aufrecht erhält. Sofern sich dabei herausstellt, dass ein Arbeitsgesuch nicht aufrechterhalten worden ist, wird das entsprechende Bewerberangebot aus dem Bestand der Arbeitsuchenden abgemeldet, und es beginnt automatisch eine Reaktivierungszeit von 10 Monaten, innerhalb derer das Bewerberangebot jederzeit aktualisiert werden kann. Sofern eine solche Aktualisierung nicht erfolgt, wird das Bewerberangebot nach Ablauf der 10 Monate dann automatisch gelöscht. Anlässlich der Abmeldung des Bewerberangebots soll der Nichtleistungsbezieher angeschrieben werden. Ihm wird dann eine Aufstellung der an den Rentenversicherungsträger zu meldenden Arbeitslosigkeitszeiten als Nichtleistungsbezieher mit der Bitte um Überprüfung übersandt, und wenn der Nichtleistungsbezieher dann keine Beanstandungen erhebt, werden die Zeiten, so wie bescheinigt, an den Rentenversicherungsträger gemeldet.

Zur Überzeugung des Senats spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass auch das Bewerberangebot des Klägers dementsprechend infolge Zeitablaufs gelöscht worden ist. Wenn der Kläger im streitigen Zeitraum - wie er behauptet - regelmäßig alle drei Monate beim Arbeitsamt L. vorstellig geworden wäre und sein Arbeitsgesuch erneuert hätte, dann würde dies nämlich bedeuten, dass nicht nur eine einzige Vorsprache des Klägers versehentlich (einmalig) nicht in der Datenverarbeitung erfasst worden wäre, sondern dass immerhin acht bis neun Vorsprachen in einem Zeitraum von über zwei Jahren unberücksichtigt geblieben sein müssten. Ansonsten wäre das zunächst lediglich abgemeldete Bewerberangebot aller Voraussicht nach bereits innerhalb der Reaktivierungszeit aktualisiert oder jedenfalls die endgültige Löschung des Bewerberangebots zu einem weit früheren Zeitpunkt bemerkt worden. Dass so viele Vorsprachen eines Arbeitsuchenden nicht dokumentiert worden sein sollen, wie der Kläger dies behauptet, widerspricht jeglicher Lebenserfahrung und kann nur als höchst unwahrscheinlich bezeichnet werden.

Soweit der Kläger sich darauf beruft, dass im Zusammenhang mit den ihm gewährten Leistungen zur beruflichen Rehabilitation verschiedene Schriftstücke der Beklagten bzw. des Berufsförderungswerks H. in Durchschrift jeweils auch dem Arbeitsamt D. zur Kenntnis gebracht worden seien, kann hieraus nicht der sachlich zwingende Schluss gezogen werden, dass der Kläger dort mithin noch arbeitsuchend gemeldet gewesen sein müsse. Denn wie sich aus § 5 Abs. 4 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (Rehabilitations-Angleichungsgesetz (RehaAnglG)) ergibt, ist die Bundesanstalt für Arbeit von den anderen Rehabilitationsträgern vor der Einleitung berufsfördernder Maßnahmen zur Rehabilitation stets zu beteiligen. Die Zeugin SX. hat in diesem Sinne ausdrücklich hervorgehoben, dass es sich bei der im Schreiben des Berufsförderungswerks H. vom 4. Februar 1994 als Durchschriftsempfänger angegebenen "Abteilung I 13" des Arbeitsamts D. um die (zuständige) dortige Rehabilitationsabteilung gehandelt hat. Aus dem Umstand, dass die Fachdienste für Rehabilitation im Falle des Klägers mehrere Mitteilungen betreffend das Rehabilitationsverfahren erhalten haben, vermochte auch die Zeugin SX. nicht den Schluss zu ziehen, dass der Kläger demzufolge arbeitsuchend gemeldet gewesen sein müsse.

Auch in den vom Senat ausgewerteten Sozialhilfeakten des Sozialamts L. finden sich keinerlei Hinweise für eine Arbeitslosmeldung des Klägers im streitigen Zeitraum. Aktenmäßig dokumentiert sind lediglich eine an den Kläger gerichtete Aufforderung des Sozialamts L. vom 2. Dezember 1997, sich bei dem Arbeitsamt L. als Arbeitsuchender zur Verfügung zu stellen, sowie eine an den Kläger gerichtete Aufforderung des Sozialamts L. vom 7. Juli 1999 zur Vorlage von Nachweisen über dessen Arbeitsuchendmeldung und Verfügbarkeit. Erst bezüglich des - hier nicht streitigen - Zeitraums vom 11. Dezember 1997 bis zum 1. Dezember 1998 findet sich schließlich eine (einzige) für den Kläger vom Sozialamt L. ausgestellte "Meldekarte für Arbeitsplatzsuche" mit entsprechenden Meldebestätigungen des Arbeitsamts. Die vom Kläger im Klageverfahren vorgelegte weitere Meldekarte (Bl. 28 GA) betrifft den ebenfalls nicht streitbefangenen Zeitraum vom 2. März 1999 bis zum 30. November 1999.

Die im Erörterungstermin vom 7. Februar 2002 seitens des als Zeuge gehörten Arbeitsvermittlers B. gemachten Angaben gebieten keine andere Sicht der Dinge. Der Zeuge ist zwar bereits seit 1988 beim Arbeitsamt L. als Arbeitsvermittler tätig und kennt den Kläger aufgrund von dessen zahlreichen Vorsprachen als Kunden praktisch von Anfang an. Die von dem Zeugen hinsichtlich des Zustandekommens der von ihm für den Kläger ausgestellten Bescheinigungen vom 27. Juli 1998 (Bl. 195 RA) und vom 10. Juli 2000 (Bl. 76 GA) gemachten Angaben können bei verständiger Würdigung der Begleitumstände indes nicht als glaubhaft angesehen werden.

Der Arbeitsamts-Bedienstete B. hat bekundet, dass er die betreffenden Bescheinigungen über die zurückliegende Zeit anhand von Unterlagen ausgestellt habe, die ihm seinerzeit vom Kläger vorgelegt worden seien. Der Kläger sei im Besitz von Einladungsschreiben und Meldekarten (Vordrucken in vereinfachter Form, wie sie früher von den Arbeitsvermittlern ausgestellt worden seien) gewesen. Aus den Unterlagen habe sich ergeben, dass der Kläger - wie bescheinigt - "vom 1. Januar 1992 bis zum 31. Dezember 1994" bzw. "seit dem 18. Oktober 1988" arbeitslos gemeldet gewesen sei und der Arbeitsvermittlung zu Verfügung gestanden habe. Bei den in der Bescheinigung vom 10. Juli 2000 genannten "Unterbrechungen" durch Krankheit habe es sich sowohl um kürzere ("einige Tage oder wenige Wochen") als auch um längere Krankheitszeiten "von mehreren Monaten Dauer" gehandelt. Der Kläger habe seinerzeit "etwas dabei" gehabt, woraus sich die Krankheit ergeben habe.

Diese Einlassungen des Zeugen P. sind schon bereits deshalb nicht glaubhaft, weil es für die Frage der Verfügbarkeit von entscheidender Bedeutung ist, ob und gegebenenfalls in welchem zeitlichem Umfang ein Arbeitsuchender arbeitsunfähig ist. Wenn zuträfe, was der Zeuge B. angegeben hat, dann wäre es seine Aufgabe als Arbeitsamts-Bediensteter gewesen, anhand der ihm angeblich vorgelegten Unterlagen die jeweiligen Arbeitsunfähigkeitszeiträume datumsmäßig exakt zu erfassen und in die ausgestellte Bescheinigung aufzunehmen. Wenn ein langjährig als Arbeitsvermittler tätiger Bediensteter solche elementaren Daten nicht dokumentiert, die entscheidenden Beweisunterlagen vereinnahmt und dann - wie er selbst bekundet hat - nicht mehr weiß, ob er sie "zur Ablage gegeben oder vernichtet" haben könnte, dann widerspricht dies in derart krasser Weise den an eine ordnungsgemäße Sachbearbeitung zu stellenden Anforderungen, dass die Darstellung insgesamt als "schlecht erfunden" bezeichnet werden muss. Würde man den Angaben des Zeugen B. trotz allem Glauben schenken, dann wäre zu prüfen, inwieweit dieser persönlich sich dem Kläger gegenüber durch das behauptete leichtfertige Tun schadensersatzpflichtig gemacht haben könnte.

Gegen die Richtigkeit der Angaben des Zeugen B. spricht auch, dass nach dessen Darstellung angeblich Unterlagen über eine auch mehrmonatige Arbeitsunfähigkeit des Klägers vorgelegt worden sein sollen, obwohl von der zuständigen Krankenkasse für die Zeit nach dem 31. Dezember 1991 doch gerade keinerlei Arbeitsunfähigkeitszeiten dokumentiert worden sind. Das ergibt sich aus den von der Beklagten eingeholten Auskünften der Innungskrankenkasse Südhessen vom 1. September 1998 und vom 9. Oktober 1998. Es kann im Übrigen auch nicht übersehen werden, dass die angeblich "zur Ablage gegebenen oder vernichteten" Beweisunterlagen überhaupt erstmals vom Zeugen B. anlässlich dessen Vernehmung im Erörterungstermin vom 7. Februar 2002 angesprochen worden sind. Obwohl der Rechtsstreit um die Vormerkung von Arbeitsunfähigkeitszeiten zu diesem Zeitpunkt bereits etwa drei Jahre anhängig gewesen ist, hat der Kläger selbst diese vom Zeugen gegebene Sachdarstellung zuvor in keiner Weise vorgetragen, obwohl es doch nahe gelegen hätte, auf einen solch bedeutsamen Vorgang - wenn es denn so gewesen wäre, wie es der Zeuge B. angegeben hat - sogleich und mit Nachdruck hinzuweisen.

Zur Überzeugung des Senats muss bei verständiger Würdigung aller Begleitumstände freilich davon ausgegangen werden, dass die angeblich "zur Ablage gegeben oder vernichteten" Beweisunterlagen des Klägers bereits von Anfang an überhaupt nicht existierten. Dies hat der Zeuge B. zumindest indirekt auch selbst zu erkennen gegeben, als er gegen Ende seiner Aussage - in Widerspruch zu den vorher gemachten Angaben - eingeräumt hat, dass die Bescheinigung vom 10. Juli 2000 nicht aufgrund von irgendwelchen Urkunden, sondern allein anhand von "Angaben des Klägers" ausgestellt worden sei. Im Ergebnis handelt es sich zur Überzeugung des Senats bei den vom Zeugen B. ausgestellten Urkunden damit um reine Gefälligkeitsbescheinigungen ohne jeglichen brauchbaren Beweiswert.

Das Vorliegen von Arbeitslosigkeit im Sinne des § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI kann damit hinsichtlich des streitigen Zeitraums vom 22. Juni 1993 bis zum 29. Oktober 1995 nicht als nachgewiesen angesehen werden. Die Beweislosigkeit dieser anspruchsbegründenden Tatsache geht nach dem Grundsatz der sog. objektiven Beweislast zu Lasten des Klägers mit der Folge, dass er keinen Anspruch auf Vormerkung der beanspruchten Anrechnungszeittatsache hat.

Auf der Grundlage der anerkannten rentenrechtlichen Zeiten hat der Kläger darüber hinaus auch keinen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit.

Da der Kläger bereits für die Zeit vor dem 1. Januar 2001 einen Anspruch auf Rentengewährung erhebt und den entsprechenden Rentenantrag vor dem 31. März 2001 gestellt hat, sind gemäß § 300 Abs. 2 SGB VI im vorliegenden Fall zunächst noch die Vorschriften des SGB VI in der vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform der Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 1827) am 1. Januar 2001 maßgeblichen Fassung anzuwenden.

Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VI alter Fassung (a.F.) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie

1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Der für den Nachweis der sog. Vorversicherungszeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 3 und § 240 Abs. 1 SGB VI um die im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Aufschubzeiten (insbesondere Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten). Gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit der Vorschrift des § 53 SGB VI zufolge (z.B. wegen eines Arbeitsunfalls) vorzeitig erfüllt ist. Nach der Sonderregelung des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit außerdem nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit den im Gesetz im Einzelnen aufgeführten sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragszahlung noch zulässig ist, bedarf es gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten.

Die für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erforderliche allgemeine Wartezeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt, wenn vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Versicherungszeit von fünf Jahren zurückgelegt ist.

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat gemäß §§ 44, 241 SGB VI unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wer erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähig sind der Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen in nennenswertem Umfang zu erzielen. Nicht erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wer

1. eine selbständige Tätigkeit ausübt oder

2. eine Tätigkeit vollschichtig ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

Im vorliegenden Fall sind die für den erhobenen Rentenanspruch erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt. Zwar hat der Kläger unter Berücksichtigung der von ihm zurückgelegten Beitragszeiten unstreitig die Wartezeit gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 3 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI erfüllt. Sein Rentenbegehren scheitert jedoch daran, dass weder die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erforderliche Vorversicherungszeit nachgewiesen noch einer der insoweit gesetzlich zugelassenen Ausnahmetatbestände erfüllt ist.

Die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI grundsätzlich für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nachzuweisende Vorversicherungszeit ist im Falle des Klägers nicht erfüllt, weil zwischen seinem Ausscheiden aus dem Kreis der versicherungspflichtig Erwerbstätigen und dem möglichen Eintritt des Versicherungsfalls der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit eine zu große und vom 22. Juni 1993 bis zum 29. Oktober 1995 auch nicht mit einer Ausfallzeittatsache belegte Zeitspanne liegt.

Ausweislich des zwischen den Beteiligten unstreitigen Versicherungsverlaufs vom 15. August 2000 (Bl. 79 GA) hat der Kläger in der gesetzlichen Rentenversicherung die letzten 36 Kalendermonate (drei Jahre) Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit in der Zeit von Januar 1987 (letzter nachgewiesener Pflichtbeitrag) bis Juni 1983 (errechneter erster der bis einschließlich Januar 1987 nachgewiesenen 36 Pflichtbeiträge) zurückgelegt. Zur Erfüllung der Vorversicherungszeit gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI könnten diese Beitragsmonate freilich nur dann dienen, wenn sie innerhalb der - gegebenenfalls gemäß §§ 43 Abs. 3, 240 Abs. 1 bzw. §§ 44 Abs. 3, 241 Abs. 1 SGB VI um sog. Aufschubzeiten erweiterten - Rahmenfrist von fünf Jahren vor Eintritt des Versicherungsfalls liegen würden. Ausgehend von der zur Ermittlung des Fünfjahreszeitraums heranzuziehenden Berechnungsvorschrift des § 122Abs. 2 Satz 2 SGB VI wäre dies nur dann der Fall, wenn der Kläger spätestens im Juni 1988 in medizinischer Hinsicht berufsunfähig oder erwerbsunfähig geworden wäre oder aber wenn er bei einem (noch) späteren Eintritt des Versicherungsfalls zur Erweiterung des sich rechnerisch ergebenden Fünfjahreszeitraums (Juni 1983 bis Juni 1988) in der Zeit nach Juni 1988 bis zum Eintritt des Leistungsfalls lückenlos weitere Aufschubzeiten zurückgelegt hätte. Ein dementsprechender Geschehensablauf ist indes nicht nachgewiesen. Der Versicherungsverlauf des Klägers weist aus den oben bereits dargelegten Gründen im Zeitraum vom 22. Juni 1993 bis zum 29. Oktober 1995 eine nicht mit rentenrechtlichen Zeiten belegte Lücke auf. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer hinreichenden Menge weitergehender, im Versicherungsverlauf nicht dokumentierter Anrechnungszeiten, die gegebenenfalls durchgängig bis zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen dritten Rentenantragstellung im Jahre 1998 reichen müssten, sind indes nicht ersichtlich.

Auf den Nachweis der für einen Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI grundsätzlich erforderlichen Vorversicherungszeit kann im vorliegenden Fall auch nicht verzichtet werden, weil die Voraussetzungen der insoweit einschlägigen Ausnahmebestimmungen nicht erfüllt sind.

Es ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Minderung der Erwerbsfähigkeit bei dem Kläger infolge einer der in § 43 Abs. 4 in Verbindung mit § 53 bzw. in § 44 Abs. 4 in Verbindung mit §§ 43 Abs. 4, 53 SGB VI angesprochenen Fallkonstellationen (Arbeitsunfall oder dergleichen) eingetreten sein könnte, und es sind im vorliegenden Fall für die Zeit ab 1. Januar 1984 auch keinerlei Anwartschaftserhaltungszeiten nachgewiesen, die gemäß § 240 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz bzw. § 241 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz SGB VI zur Aufrechterhaltung einer noch vor Inkrafttreten des Haushaltsbegleitgesetzes 1984 erworbenen Rentenanwartschaft dienen könnten. Der zwischen den Beteiligten unstreitige Versicherungsverlauf vom 15. August 2000 weist für die Zeit ab 24. Oktober 1989 keinerlei rentenrechtliche Zeiten mehr auf.

Zur Überzeugung des Senats kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Versicherungsfall der Berufsunfähigkeit bzw. Erwerbsunfähigkeit vorliegend - im Sinne der Sonderregelung in § 240 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz bzw. § 241 Abs. 2 Satz 1 2. Halbsatz SGB VI - bereits vor dem 1. Januar 1984 oder aber jedenfalls zu einem Zeitpunkt eingetreten sein könnte, als die Vorversicherungszeit noch erfüllt war.

Denn nach dem Ergebnis der im vorgehenden (zweiten) Rentenantragsverfahren eingeholten Gutachten aus den Jahren 1990 bis 1992 bestand bei dem Kläger selbst damals noch ein vollschichtiges Leistungsvermögen für leichte körperliche Tätigkeiten in wechselnder Körperhaltung, ohne Zwangshaltungen, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten, ohne Absturzgefahr (nicht auf Leitern und Gerüsten) sowie ohne Gefährdung durch Kälte oder Nässe. Dieses Restleistungsvermögen hat der erkennende Senat im vorangegangenen Berufungsverfahren (Az.: L 13 RJ 14/92) auf der Grundlage der ausführlichen Gutachten des Orthopäden Dr. med. T. vom 23. August 1990, des Orthopäden Prof. Dr. med. R. vom 28. August 1991 sowie des Internisten Dr. med. S. vom 10. August 1992 festgestellt und seiner damaligen Anfrage an das Landesarbeitsamt Hessen vom 22. September 1992 zugrunde gelegt.

Der Senat hält mit den seinerzeit von medizinischer Seite getroffenen Feststellungen das Leistungsvermögen des Klägers für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen für nicht mehr geboten. Zweifel an der Richtigkeit der damaligen Gutachten ergeben sich für den Senat nicht. Die Ausführungen der Orthopäden Dr. med. T. und Prof. Dr. med. R. sowie des Internisten Dr. med. S. sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die Leistungsbeurteilung wird in den von ihnen vorgelegten Gutachten nach eingehender Befunderhebung mit nachvollziehbarer und für den Senat einleuchtender Begründung aus den gestellten Diagnosen abgeleitet. Anhaltspunkte für das Vorliegen weitergehender Gesundheitsbeeinträchtigungen mit zusätzlicher leistungsmindernder Bedeutung sind auch im jetzigen Rentenantragsverfahren weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. In dem vom Kläger vorgelegten Befundbericht des Arztes für Allgemeinmedizin Dr. med. SY. vom 23. November 1998 und in dem von ihm nachgereichten Attest des Orthopäden Dr. med. B. vom 14. Februar 2000 wird jeweils wiederum nur die bereits seit Jahren bekannte Morbus Bechterew-Erkrankung mit ihren typischen Begleiterscheinungen erwähnt, wie sie bereits in den vorliegenden Gutachten hinreichend gewürdigt worden ist.

Bei dieser Sachlage können die für das Vorliegen einer Erwerbsminderung in rentenberechtigendem Ausmaß erforderlichen Tatsachen im vorliegenden Falle zur Überzeugung des Senats nicht als hinreichend nachgewiesen angesehen werden. Da der im Sinne des sog. Vollbeweises zu fordernde Nachweis für eine dementsprechende Erwerbsminderung nicht erbracht ist, muss nach dem im sozialgerichtlichen Verfahren geltenden Grundsatz der sog. objektiven Beweislast vielmehr davon ausgegangen werden, dass der Kläger zumindest noch bis Ende 1992/Anfang 1993 in der Lage war, ohne nennenswerte Leistungseinschränkungen einer geregelten Erwerbstätigkeit vollschichtig nachzugehen und auf diese Weise zumindest noch die Hälfte der Einkünfte eines mit ihm vergleichbaren Versicherten (sog. gesetzliche Lohnhälfte) zu erzielen.

Unter Berücksichtigung seines noch vorhandenen Leistungsvermögens war der Kläger damit jedenfalls bis Ende 1992/Anfang 1993 noch nicht berufsunfähig. Denn seine Erwerbsfähigkeit war nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken. Ob der Kläger noch seine zuletzt verrichtete Tätigkeit als Schlosser/- Kunststoffschlosser auszuüben vermochte, kann insoweit dahinstehen. Denn der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die (objektiv) ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können.

Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit also nicht bereits dann ein, wenn sie ihren - versicherungspflichtig ausgeübten - "bisherigen Beruf" bzw. ihre "bisherige Berufstätigkeit" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie - immer bezogen auf ihren "bisherigen Beruf" - einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf "verweisen" lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.

"Zugemutet werden" im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen - nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten - ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 27, 29 - ständige Rechtsprechung).

Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität - nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige - hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit "sonstiger", d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr - nicht: mindestens - als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die - zahlenmäßig kleine - Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind ("Mehr-Stufen-Schema", vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132 - ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, nicht jedoch auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 m.w.N. - ständige Rechtsprechung).

Ausgehend von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zum sog. Mehr-Stufen-Schema, der sich der Senat angeschlossen hat, kann der Kläger im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der von ihm ausgeübten versicherungspflichtigen Tätigkeiten als Schlosser zwar den besonderen sog. Berufsschutz eines Facharbeiters für sich beanspruchen. Als Facharbeiter muss er sich zur Verwertung seines gesundheitsbedingt herabgeminderten Restleistungsvermögens aber sozial zumutbar auf alle ihm objektiv zumutbaren Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf des sonstigen Ausbildungsberufs sowie darüber hinaus auch auf alle anderen (ungelernten) Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes verweisen lassen, die wegen der ihnen anhaftenden Qualitätsmerkmale aus dem Kreis der ungelernten Tätigkeiten herausragen und tarifvertraglich den angelernten Tätigkeiten gleichgestellt sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17 m.w.N.).

Eine nach diesen Grundsätzen auch einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit ist unter anderem die in der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom 19. Oktober 1992 bezeichnete Tätigkeit als Pförtner, die das Landesarbeitsamt im vorangegangenen Berufungsverfahren ausdrücklich als dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechend bezeichnet hat.

Zweifel, dass die Tätigkeit des Pförtners dem Kläger entgegen der vorliegenden Auskunft des Landesarbeitsamts objektiv unzumutbar (gewesen) sein könnte, ergeben sich für den Senat nicht. Denn zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit gehört unter anderem die Arbeitsmarktforschung, und sie verfügt zur Erfüllung dieses Auftrages über entsprechende personelle und sachliche Einrichtungen, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Aussagen der Bundesanstalt für Arbeit und ihre Behörden zu Fragen des Arbeitsmarktes von besonderer Sachkunde gestützt werden (vgl. BSG vom 5. Juni 1984 - 4a RJ 19/85).

Die Tätigkeit als Pförtner ist dem Kläger überdies auch bei Annahme eines sog. qualifizierten Berufsschutzes als Facharbeiter sozial zumutbar. Es handelt sich hierbei zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die insgesamt vielschichtige Tätigkeit des Pförtners wird jedoch wegen ihrer Qualität in weiten Bereichen wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Das Bundessozialgericht hat bereits mehrfach entschieden, dass jedenfalls die der Vergütungsgruppe BAT VIII zugeordnete Pförtnertätigkeit der mittleren Gruppe der Angestelltenberufe mit dem Leitberuf des Angestellten mit einer Ausbildung bis zu zwei Jahren zuzurechnen und einem Facharbeiter grundsätzlich zuzumuten ist (vgl. BSG vom 17. September 1981 - 4 RJ 101/80, BSG vom 17. Dezember 1991 - 13/5 RJ 14/90, BSG vom 2. Dezember 1987 - 1 RA 11/86). Lediglich die - im Falle des Klägers allerdings nicht in Erwägung zu ziehende - sog. "einfache Pförtnertätigkeit" nach BAT X, die den ungelernten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeitsmarktes zuzurechnen ist, kommt für einen Facharbeiter als Verweisungstätigkeit nicht ohne weiteres in Betracht (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 17, 55, BSG SozR 2000 § 1241d Nr. 5). Wie das Bundessozialgericht unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung (vgl. BSG vom 17. Dezember 1997 - 13 RJ 59/97, BSG vom 22. Oktober 1996 - 13 RJ 35/95 und BSG SozR 3-2200 § 1246 Nrn. 21, 61.) erst in jüngster Zeit nochmals ausdrücklich hervorgehoben hat, gibt es allerdings zahlreiche Pförtnertätigkeiten, die sich so weit aus diesen allereinfachsten Arbeiten herausheben, dass sie aufgrund ihrer qualitativen Anforderungen den sonstigen Ausbildungsberufen oder sogar Facharbeitertätigkeiten gleichzustellen sind (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21), so dass auch ein Facharbeiter auf derartige Pförtnertätigkeiten zumutbar verwiesen werden kann (vgl. BSG vom 5. April 2001 - B 13 RJ 23/00 R). Anhaltspunkte dafür, dass die tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Pförtners zumindest auch auf qualitätsfremden Merkmalen bzw. Erwägungen beruhen könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden.

Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass seine vom Senat festgestellte Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar gewesen sei. Denn es gab ausweislich der vorliegenden berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft im maßgeblichen Zeitraum auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens hätte ausüben können. Ob die betreffenden Arbeitsplätze (als Pförtner) frei waren oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 10. Dezember 1976 SozR 2200 § 1246 Nr. 13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom 27. Februar 1980 - 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Wenn der Kläger gleichwohl im maßgeblichen Zeitraum keinen Arbeitsplatz gefunden hat, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen konnte, so ergibt sich daraus allenfalls ein Anspruch gegen die Arbeitslosenversicherung oder aber gegen den Sozialhilfeträger, nicht jedoch ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach alledem war der Kläger im maßgeblichen Zeitraum noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die weitergehenden Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI waren damit erst recht nicht erfüllt. Denn erwerbsunfähig ist ein Versicherter dieser Vorschrift zufolge erst dann, wenn sein Leistungsvermögen - stärker als im Falle der Berufsunfähigkeit - so weit herabgesunken ist, dass er infolge von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (überhaupt) nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.,

Ob der Kläger zu einem späteren Zeitpunkt (d.h. nach Ende 1992/Anfang 1993) berufsunfähig oder gar erwerbsunfähig geworden ist, kann dahingestellt bleiben, weil ein etwaiger Rentenanspruch selbst im Falle des Leistungsfalls am Fehlen der dann nicht mehr erfüllten gesetzlichen Vorversicherungszeit scheitern müsste.

Die Berufung des Klägers konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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