Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Darmstadt (HES)
Aktenzeichen
S 2 RJ 139/99
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RJ 497/00
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. März 2000 wird zurückgewiesen.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1944 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1959 bis 1962 eine Lehre als Heizungsbauer und war nach bestandener Abschlussprüfung bis zum 31. Januar 1994 im erlernten Beruf erwerbstätig. In der Folgezeit bezog er zunächst bis zum 29. März 1996 Arbeitslosengeld und nachfolgend Arbeitslosenhilfe bzw. Unterhaltsgeld in gesetzlicher Höhe.
Am 31. Oktober 1996 beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte einen Befundbericht des Arztes Dr. med. G. vom 5. November 1996 nebst weiteren Krankenunterlagen vor. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er daraufhin am 26. Februar 1997 in der Ärztlichen Untersu chungsstell D. untersucht.
Im sozialärztlichen Gutachten vom 28. Februar 1997 diagnostizierte der Internist Sch. bei dem Kläger ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit Schmerzausstrahlungen in den Bereich der Schultern, des rechten Armes sowie der Oberschenkel beidseits bei Verschleißerscheinungen, eine bis auf Unterschenkelödeme rekompensierte Herzinsuffizienz, ein erhebliches Übergewicht, einen Bluthochdruck sowie einen diätetisch eingestellten Diabetes mellitus mit Fettstoffwechselstörung. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft oder Nässe) vollschichtig zugemutet.
Gestützt auf diese Leistungsbeurteilung lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers durch Bescheid vom 11. März 1997 und Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1997 in der Sache bindend mit der Begründung ab, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen z.B. noch ganztags als Gerätezusammensetzer in feinmechanischen Betrieben bzw. in der Elektroindustrie oder als Kundenberater in Abteilungen für Installationsbedarf in Baumärkten und Warenhäusern vollschichtig tätig sein könne und deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig sei.
Am 20. Mai 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten sodann den hier maßgeblichen zweiten Rentenantrag und legte einen Befundbericht des Arztes Dr. med. G. (ohne Datum) nebst weiteren Krankenunterlagen vor. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er daraufhin am 6. August 1998 nochmals in der Ärztlichen Untersuchungsstelle D. untersucht.
Im sozialärztlichen Gutachten vom 21. August 1998 diagnostizierte der Internist G. ein chronisches Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei geringen Verschleißerscheinungen, eine chronische obstruktive Bronchitis, einen Bluthochdruck, ein massives Übergewicht (BMI 46) mit Zucker- und Fettstoffwechselstörung, ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine kompensierte Herzinsuffizienz sowie beidseitige Hüftschmerzen bei leichter Fehlanlage ohne Verschleißerscheinungen. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Nachtschicht sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Dunst) vollschichtig zugemutet.
Nach Auswertung dieses Gutachtens lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 31. August 1998 mit der Begründung ab, dass der Kläger mit dem vorhandenen Restleistungsvermögen auch weiterhin noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig verrichten und z.B. als Kundenberater in Abteilungen für Installationsbedarf in Baumärkten und Warenhäusern ganztags tätig sein könne. Er sei deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig.
Der gegen diesen Bescheid unter Vorlage einer Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 2. Oktober 1998 erhobene Widerspruch des Klägers wurde seitens der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen überdies auch als Versandfertigmacher tätig sein könne.
Der Kläger erhob daraufhin am 29. Januar 1999 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt. Er machte geltend, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seitens der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf das Ergebnis der über das Restleistungsvermögen des Klägers eingeholte Gutachten.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte des Orthopäden Dr. med. Schä. vom 14. Mai 1999, des Arztes Dr. med. G. vom 15. Mai 1999, des Internisten - Lungen- und Bronchialheilkunde - Dr. med. St. vom 19. Mai 1999 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. R. vom 6. Juni 1999 eingeholt und nachfolgend Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens bei Dr. med. Ste. sowie eines fachinternistischen Sachverständigengutachtens bei Dr. med. Su.
Der Orthopäde Dr. med. Ste. diagnostizierte im Sachverständigengutachten vom 28. Dezember 1999 im Anschluss an eine ambulante Untersuchung vom 27. Dezember 1999 bei dem Kläger ein geringgradiges Nacken-Schultergürtel-Weichteilsyndrom ohne merklichen Abnutzungsschaden der Halswirbelsäule und ohne Hinweise für eine zervikobrachiale Wurzelkompressionssymptomatik, einen unauffälligen Funktionsbefund beider Schultergelenke bei altersentsprechend diskreten Aufbrauchphänomenen der Rotatorenmanschette ohne daraus resultierenden Funktionsmangel, eine umschriebene Weichteilnarbenbildung der Mittelhand rechts bei Zustand nach dortiger Platzwunde mit diskretem Weichteildefekt an der Fingerkuppe des 3. Strahles links ohne daraus resultierenden Funktionsmangel, außerdem multiple subcutane Lipofibrome (gutartige Knoten aus Binde-/Fettgewebe bestehend) ohne daraus resultierende Funktionsstörung, eine geringe Wirbelsäulenfehlstatik mit Rundrückentendenz und diskreter Skoliose, gering- bis eben mäßiggradigen, überwiegend sehr geringen Degenerationsphänomenen der Brust- und Lendenwirbelsäule im Sinne einer initialen Osteochondrospondylose ohne lumbosacrale Wurzelkompressionssymptomatik und ohne Claudicatio intermittens spinalis, einen Zustand nach durchgemachter Insertionstendopathie der Hüftgelenke (Sehnenansatzreizung am Rollhügel beider Hüftgelenke) latent oberflächlicher Hautnervenirritation an der Oberschenkelaußenseite beidseits (hüftweichteilbedingt) im Sinne der sogenannten Meralgia paraesthetica (Irritation des Nervus cutaneus femoris lateralis) beidseits, eine geringgradige Knorpelaufrauhung an der Rückfläche der Kniescheiben (Chondropathia patellae beidseits) ohne manifesten Funktionsmangel, außerdem geringe Senkspreizfüße beidseits und einen klinisch funktionell irrelevanten Fersensporn beidseits. Zum Leistungsvermögen führte Dr. med. Ste. aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 20 kg Gewicht, ohne ausschließliches Bücken, ohne ausschließliche Über-Kopf-Arbeiten sowie nicht ausschließlich auf Leitern und Gerüsten) vollschichtig verrichten könne.
Der Internist Dr. med. Su. diagnostizierte im Sachverständigengutachten vom 4. Februar 2000 im Anschluss an eine ambulante Untersuchung vom 25. November 1999 auf internistischem Fachgebiet bei dem Kläger eine Herzminderleistung bei Hypertonie, eine obstruktive Atemwegserkrankung, ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, ein Lipödem bzw. Lymphödem im Bereich beider Beine, einen Diabetes mellitus mit wenig enzymaktiver Fettleber bei Adipositas sowie eine Überhöhung für Cholesterin und Triglyceride im Blutserum. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen mutete er dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- oder Nachtarbeiten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg Gewicht, ohne Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Stäuben oder Nässe, nicht auf Leitern und Gerüsten, nicht an ungeschützt laufenden Maschinen sowie vorzugsweise in geschlossenen, warmen und wohltemperierten Räumen) vollschichtig zu.
Gestützt auf diese Sachverständigengutachten hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 15. März 2000 mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen noch die ihm sozial zumutbare Tätigkeit eines Versandfertigmachers ganztags verrichten könne und deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 31. März 2000 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 12. April 2000 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in den vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht hinreichend gewürdigt worden seien und dass die berufskundlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ermittlungsmäßig nicht gedeckt seien.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. März 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Mai 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil sowie durch das Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten weiteren Beweisaufnahme bestätigt.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine berufs- und wirtschaftskundliche Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom 16. November 2000 eingeholt. Das Landesarbeitsamt hält den Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs sowie seines eingeschränkten Restleistungsvermögens noch für fähig, die Tätigkeit eines Pförtners/Tagespförtners, eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie sowie eines Telefonisten zu verrichten.
Die genannten Tätigkeiten stünden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Zur Frage der tariflichen Einordnung von Montieren in der Metall- und Elektroindustrie sind Auskünfte der Industriegewerkschaft - Metall Bezirksleitung Frankfurt am Main - vom 13. September 1999 und des Verbandes der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen vom 20. Oktober 1999 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Außerdem sind zur Frage der tariflichen Einordnung der Tätigkeit eines Telefonisten eine Auskunft des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom 23. April 1996, eine Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V. vom 29. April 1996, eine Auskunft der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom 9. Mai 1996 sowie Auskünfte des Landesarbeitsamts Hessen vom 27. Oktober 1995 und vom 28. Februar 1997 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
Schließlich hat der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 30. November 2000 darauf hingewiesen, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht vorgesehen ist und dass das Landessozialgericht die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 SOG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und zur Beschleunigung des Verfahrens durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. März 2000 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wer erwerbsunfähig ist.
Berufsunfähig sind der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil er nicht berufsunfähig im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist. Er kann noch einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und auf diese Weise zumindest noch die Hälfte der Einkünfte eines mit ihm vergleichbaren Versicherten (sog. gesetzliche Lohnhälfte) erzielen.
Die Fähigkeit des Klägers, durch erlaubte Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in nicht ganz unerheblichem Umfang zu erzielen (Erwerbsfähigkeit), ist im vorliegenden Fall durch verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen herabgemindert. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger nur noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg Gewicht, ohne Absturzgefahr, nicht an laufenden Maschinen, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Dunst) vollschichtig verrichten kann. Diese Beurteilung des Leistungsvermögens ergibt sich unter Berücksichtigung aller Einzelumstände des vorliegenden Falles aus einer Gesamtschau der über den Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und medizinischen Gutachten.
Das Leistungsvermögen des mittlerweile 56 Jahre alten Klägers ist seit 1996 bereits in zwei Rentenverfahren sowie in erster Instanz durch Einholung von insgesamt vier ausführlichen ärztlichen Gutachten eingehend überprüft worden. Wie das Sozialgericht insbesondere auf der Grundlage der bei dem Orthopäden Dr. med. St. und bei dem Internisten Dr. med. Su. - eingeholten ausführlichen und überzeugenden Sachverständigengutachten bereits eingehend dargelegt hat, ergibt sich bei dem Kläger nur in qualitativer, nicht hingegen in quantitativer Hinsicht eine bedeutsame Leistungseinschränkung. Seine Erwerbsfähigkeit ist damit zwar beeinträchtigt, aber noch nicht in rentenberechtigendem Grade herabgemindert.
Der Senat hat die vorliegenden medizinischen Unterlagen nochmals eingehend geprüft und hält mit den von medizinischer Seite insgesamt getroffenen Feststellungen das Leistungsvermögen des Klägers für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen für nicht mehr geboten. Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden fachärztlichen Gutachten ergeben sich für den Senat nicht. Die Ausführungen der langjährig erfahrenen Fachärzte Dr. med. St. und Dr. med. Su. sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die Leistungsbeurteilung wird in den von ihnen vorgelegten Gutachten nach eingehender Befunderhebung mit nachvollziehbarer und für den Senat einleuchtender Begründung aus den gestellten Diagnosen abgeleitet und steht im Einklang mit den übrigen Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte.
Soweit der Kläger sich in der Berufungsbegründung darauf beruft, dass sein Leistungsvermögen sowohl von Seiten des orthopädischen als auch von Seiten des nervenärztlichen Fachgebiets weitergehend beeinträchtigt sei, gebieten die von ihm mitgeteilten objektiven Befunde zur Überzeugung des Senats keine andere Sicht der Dinge. Zwar ist es zutreffend, dass das Versorgungsamt D. im Rahmen des Schwerbehindergesetzes bei dem Kläger - wie er vorträgt - durch Bescheid vom 26. April 1995 unter anderem die Behinderung "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit cervikalem Wurzelreiz- und Lumbalsyndrom bei Übergewicht" anerkannt hat. Es kann andererseits aber auch nicht übersehen werden, dass diese Beurteilung allein aufgrund der Aktenlage vorgenommen worden ist und dass der Sachverständige Dr. med. St. anlässlich seiner eingehenden Untersuchung vom 27. Dezember 1999 in der Röntgenmorphologie nur geringe bis eben knapp mäßige, überwiegend aber sehr geringe Degenerationsphänomene in den unteren zwei Dritteln der Brustwirbelsäule und im unteren Drittel der Lendenwirbelsäule feststellen konnte, wobei der Gesamtabnutzungsgrad des Wirbelsäulenachsenorgans vom Sachverständigen als für die Altersgruppe "sehr weit unterdurchschnittlich gering" beschrieben wird. Es ergaben sich in diesem Zusammenhang auch keinerlei Anhaltspunkte für eine zervikobrachiale oder lumbosacrale Wurzelkompressionssymptomatik oder irgendwelche Indizien für das Syndrom des engen Spinalkanals (SpinalkanaIstenose, sei es zervikal oder lumbal). Wie Dr. med. St. überzeugend darlegt, sind für derartige spinalkanalstenotische Syndrome vor allem fortschreitende bzw. rezidivierende stunden- oder tagelang anhaltende neuromuskuläre Kompressionsphänomene im Arm- oder im Becken-Bein-Bereich typisch, die vom Kläger anamnestisch nicht beschrieben worden sind und die sich auch untersuchungsbefundlich nicht auffinden bzw. reproduzieren ließen.
Auch der Hinweis des Klägers auf die im Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. R. vom 2. Oktober 1998 aufgeführte "diabetische Polyneuropathie" ist zur Überzeugung des Senats nicht geeignet, ein Erfordernis zu weitergehender Sachaufklärung zu begründen. Denn zum einen kann bereits nicht übersehen werden, dass derselbe Arzt Dr. med. R. im Befundbericht vom 6. Juni 1999 diese Diagnose nicht wiederholt, sondern stattdessen eine "Meralgia paraesthetica beidseits" aufgeführt hat, und zum anderen hat auch der Sachverständige Dr. med. St. in seinem Gutachten vom 28. Dezember 1999 überzeugend herausgearbeitet, dass die oberen und unteren Extremitäten des Klägers "völlig unauffällig" sind und dass bei entsprechend fehlenden Reflexausfällen oder Gefühlsstörungen speziell im Unterschenkel- und Fußbereich keinerlei Hinweise für eine Polyneuropathie vorhanden seien. Die von dem Kläger immer wieder angegebene intermittierende reversible hüftbeugeabhängig auftretende Gefühlsstörung an der Außenseite beider Beine sei - entsprechend der diagnostischen Einordnung im Befundbericht vom 6. Juni 1999 - als klassische Meralgia paraesthetica zu beschreiben, bei der es sich um die passagere Abklemmung bzw. Einklemmung eines sensiblen Hautnervens (des sog. Nervus cutaneus lateralis femoris) handele, der bei entsprechender Kompression, z.B. bei anhaltender forcierter Hüftbeugung, oder aber durch entsprechend adipöse Weichteile immer wieder mit lokalisierten Taubheitsgefühlen, teils auch brennenden Missempfindungen an der Oberschenkelaußenseite beidseits, in typischer Weise ausgedehnt bis zur Außenkante des Kniegelenkes beidseits, reagiere. Dieser Befund stelle aber eine oberflächliche Befindlichkeitsstörung dar, die im vorliegenden Falle wie in vielen vergleichbaren Krankheitsfällen kurzfristig reversibel sei und die zu keiner nachhaltigen Störung der funktionellen Belastbarkeit des Becken-Bein-Systemes führe. Der Sachverständige weist ausdrücklich darauf hin, dass diese passageren Meralgien keinerlei funktionelle Beziehung z.B. zu einer organischen Rückenmarkserkrankung oder zu einer Nervenwurzelkompressionssymptomatik oder zum Syndrom des engen Spinalkanals haben und dass die von Dr. med. R. mitgeteilte Nervenleitgeschwindigkeit für den Nervus tibialis und die evozierten Muskelpotentiale sowie sämtliche motorischen Leitgeschwindigkeiten völlig im Bereich der Norm lägen. Eine nennenswerte objektivierbare Schädigung nervaler Strukturen - welcher Genese auch immer - lasse sich somit auch elektrophysiologisch nicht belegen.
Bei dieser Sachlage ergeben sich zur Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Klägers, die über die in den vorliegenden fachärztlichen Gutachten im einzelnen genannten qualitativen Leistungseinschränkungen hinausgeht und die Annahme einer Leistungsminderung auch in quantitativer, d.h. zeitlicher Hinsicht rechtfertigen würde. Da der Kläger mit seiner Berufung überdies keinen neuen medizinischen Sachverhalt dargetan, sondern - gerade auf der Grundlage des in erster Instanz festgestellten Restleistungsvermögens - vornehmlich die berufskundlich-juristische Frage nach möglichen Verweisungstätigkeiten thematisiert hat, brauchte der Senat sich zu weiteren Ermittlungen auf medizinischem Fachgebiet nicht gedrängt zu fühlen.
Unter Berücksichtigung seines noch vorhandenen Leistungsvermögens ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn seine Erwerbsfähigkeit ist nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken.
Allein der Umstand, dass der Kläger seine zuletzt verrichtete Tätigkeit als Heizungsbauer bzw. Betriebsschlosser aus gesundheitlichen Gründen ganz offenkundig nicht mehr fortsetzen kann, führt noch nicht zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit. Denn der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die (objektiv) ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit also nicht bereits dann ein, wenn sie ihre letzte Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie - immer bezogen auf ihren "bisherigen Beruf" - auch einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf "verweisen" lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.
"Zugemutet werden" im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 27, 29 - ständige Rechtsprechung).
Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität - nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige - hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit "sonstiger", d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr - nicht: mindestens - als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die - zahlenmäßig kleine - Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind ("Mehr-Stufen-Schema", vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132 - ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, in aller Regel jedoch nicht auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 m.w.N. - ständige Rechtsprechung).
Ausgehend von der zuletzt im Hauptberuf verrichteten Tätigkeit als Heizungsbauer gebührt dem Kläger zur Überzeugung des Senats bei verständig wertender Betrachtungsweise der sog. Berufsschutz eines (schlichten) Facharbeiters. Er muss sich zur Verwertung des ihm verbliebenen Restleistungsvermögens deshalb grundsätzlich sozial zumutbar nur verweisen lassen auf all diejenigen Tätigkeiten, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordern, wenn er dazu gesundheitlich im Stande und beruflich fähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 37 und Nr. 152, jeweils m.w.N.). Er kann darüber hinaus aber auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Arbeiter verwiesen werden, soweit sich diese Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes und im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 116 und Nr. 147; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17; jeweils m.w.N.).
Eine nach diesen Grundsätzen auch einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit ist aber unter anderem die in der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom 16. November 2000 bezeichnete Tätigkeit als Montierer in der Metall- oder Elektroindustrie, die das Landesarbeitsamt ausdrücklich als dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechend bezeichnet hat. Bei der Tätigkeit des Montierers in der Metall- oder Elektroindustrie handelt es sich zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit als Montierer wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17).
Nach der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft der Industriegewerkschaft Metall - Bezirksleitung F. - vom 13. September 1999 handelt es sich bei der Tätigkeit eines Montierers in der Metall- oder Elektroindustrie um ein weitgestecktes Tätigkeitsfeld, das sowohl typische ungelernte bzw. angelernte Arbeiten als auch anspruchsvolle Tätigkeiten umfasst, die eine anerkannte Berufsausbildung sowie ein hohes Maß an Können und Erfahrung erfordern. Entsprechend der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft des (Arbeitgeber-) Verbands der Metall- und Elektrounternehmen Hessen vom 20. Oktober 1999 handelt es sich insoweit in der Regel um Anlerntätigkeiten, die nach einer Anlrnphase entsprechend Lohngruppe 4 des Lohnrahmentarifvertrages für Arbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen zu vergüten sind. Derartige Tätigkeiten sind regelmäßig auch einem Facharbeiter zumutbar (Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 1996 - L 13 RJ 457/91; vom 27. Mai 1997 - L 2 RJ 302/95 und vom 19. Mai 1998 - L 12 RJ 333/97). In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Heizungsbauer verfügt und mehr als 30 Jahre lang in der Heizungsinstallationsbranche tätig gewesen ist, muss zur Überzeugung des Senats in diesem Zusammenhang überdies berücksichtigt werden, dass der Kläger über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die ihn unter Berücksichtigung seiner langjährigen Erfahrungen in der Metallbranche auch befähigen würden, schwierigere und anspruchsvollere Montagearbeiten auszuführen, welche in Lohngruppe 5 oder Lohngruppe 6 des maßgeblichen Tarifvertrages eingruppiert werden müssten. Auch solche Tätigkeiten könnten ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 4. November 1999 durch den Kläger innerhalb einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer vollwertig verrichtet werden.
In gleicher Weise wie die Tätigkeit eines Montierers gehört im Übrigen auch die in der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom 16. November 2000 bezeichnete Tätigkeit des Telefonisten zu den einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbaren Verweisungstätigkeiten. Dass die Tätigkeit als Telefonist dem Kläger objektiv zumutbar ist, ergibt sich bereits aus der vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 27. Oktober 1995. Danach umfasst die Tätigkeit eines Telefonisten die Bedienung von Telefon- bzw. Fernsprechzentralen, die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen und ähnlichem sowie die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes bzw. der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein. Diese Tätigkeiten werden den Angaben des Landesarbeitsamts zufolge in Abhängigkeit von der Art der Arbeitsaufgabe sowohl von gelernten oder angelernten Arbeitskräften als auch von ungelernten Arbeitern ausgeübt und könnten ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 16. November 2000 durch den Kläger innerhalb einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer vollwertig verrichtet werden.
Die Tätigkeit als Telefonist ist dem Kläger überdies auch bei Annahme eines sog. qualifizierten Berufsschutzes als Facharbeiter sozial zumutbar. Es handelt sich hierbei zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit als Telefonist wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Dies gilt etwa für Telefonistentätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII (vgl. BSG in DAngVers 1988, 426, 428) oder auch für Telefonistentätigkeiten nach Gehaltsgruppe K II des Gehaltstarifvertrages für den Berliner Einzelhandel, nach Gehaltsgruppe G II oder G III des Tarifvertrages über die Gehälter im Berliner Groß- und Außenhandel oder nach Gehaltsgruppe 2 oder 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten in der Berliner Metallindustrie (vgl. LSG Berlin vom 2. November 1989 - L-10/An-142/86). Ausgehend von einem dementsprechend bemessenen Tariflohn könnte der Kläger mithin - selbst bei alleiniger Verrichtung von Teilzeitarbeit - ganz offenkundig noch Einkünfte in einer deutlich oberhalb der sog. gesetzlichen Lohnhälfte liegenden Höhe erzielen.
Die vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte bestätigen die tarifvertragliche Gleichstellung der Tätigkeit des Telefonisten mit anderen Tätigkeiten aus der Gruppe des sonstigen Ausbildungsberufs. Nach dem Gehaltstarifvertrag und Lohntarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (gültig ab 1. März 1995) erfolgt bereits die tarifvertragliche Einordnung einfacher Telefonisten gemäß § 3 B in die Gruppe der Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung, und zwar für einfache Telefonisten in die Gehaltsgruppe Ia (Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit) und für Telefonisten, die mehr als drei Amtsanschlüsse zu bedienen haben in die Gehaltsgruppe Ib (Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen), mithin in jedem Falle in eine Gehaltsgruppe für Angestellte mit einem sonstigen Ausbildungsberuf (vgl. hier auch die Auskunft des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom 23. April 1996). Nach dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen (gültig ab 1. April 1995) erfolgt die tarifliche Einordnung von Telefonisten entweder in die Gehaltsgruppe G II oder G III, mithin in Gehaltsgruppen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, für die entweder eine zweijährige kaufmännische oder gleichwertige Berufsausbildung vorausgesetzt wird oder die gar eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, als Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen (vgl. hierzu auch die Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V. vom 29. April 1996 sowie die Auskunft der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom 9. Mai 1996). Die Tätigkeit des Telefonisten ist damit tarifvertraglich überwiegend zumindest als Angelerntentätigkeit, in einigen Fällen sogar als Facharbeitertätigkeit eingestuft und einem Versicherten, der Berufsschutz als Facharbeiter genießt, grundsätzlich sozial zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Telefonisten zumindest auch auf qualitätsfremden Merkmalen bzw. Erwägungen beruhen könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden.
Zu weitergehenden berufs- und wirtschaftskundlichen Ermittlungen brauchte der Senat sich auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angesprochenen Zweifel an seiner betrieblichen Einsatzfähigkeit nicht gedrängt zu fühlen. Denn zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit gehört unter anderem die Arbeitsmarktforschung, und sie verfügt zur Erfüllung dieses Auftrages über entsprechende personelle und sachliche Einrichtungen, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Aussagen der Bundesanstalt für Arbeit und ihrer Behörden zu Fragen des Arbeitsmarktes von besonderer Sachkunde gestützt werden (vgl. BSG vom 5. Juni 1984 - 4a RJ 19/85). Dies muss um so mehr gelten, als konkrete Gesichtspunkte, unter denen die Richtigkeit der vorliegenden berufs- und wirtschaftskundlichen Auskünfte in Zweifel gezogen werden könnte, weder dargetan worden noch sonst erkennbar sind.
Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass seine vom Senat festgestellte Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar sei. Denn es gibt ausweislich der vorliegenden Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie oder als Telefonist, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben könnte.
Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 10. Dezember 1976 SozR 2200 § 1246 Nr. 13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom 27. Februar 1980 - 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Wenn der Kläger gleichwohl keinen Arbeitsplatz findet, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen kann, so ergibt sich daraus allenfalls ein Anspruch gegen die Arbeitslosenversicherung, nicht aber ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach allem ist der Kläger noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die weitergehenden Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind damit erst recht nicht erfüllt. Denn erwerbsunfähig ist ein Versicherter dieser Vorschrift zufolge erst dann, wenn sein Leistungsvermögen - stärker als im Falle der Berufsunfähigkeit - so weit herabgesunken ist, dass er infolge von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (überhaupt) nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.
Die Berufung des Klägers konnte angesichts dessen im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.
Der 1944 geborene Kläger absolvierte in den Jahren 1959 bis 1962 eine Lehre als Heizungsbauer und war nach bestandener Abschlussprüfung bis zum 31. Januar 1994 im erlernten Beruf erwerbstätig. In der Folgezeit bezog er zunächst bis zum 29. März 1996 Arbeitslosengeld und nachfolgend Arbeitslosenhilfe bzw. Unterhaltsgeld in gesetzlicher Höhe.
Am 31. Oktober 1996 beantragte der Kläger erstmals bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte einen Befundbericht des Arztes Dr. med. G. vom 5. November 1996 nebst weiteren Krankenunterlagen vor. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er daraufhin am 26. Februar 1997 in der Ärztlichen Untersu chungsstell D. untersucht.
Im sozialärztlichen Gutachten vom 28. Februar 1997 diagnostizierte der Internist Sch. bei dem Kläger ein Hals- und Lendenwirbelsäulensyndrom mit Schmerzausstrahlungen in den Bereich der Schultern, des rechten Armes sowie der Oberschenkel beidseits bei Verschleißerscheinungen, eine bis auf Unterschenkelödeme rekompensierte Herzinsuffizienz, ein erhebliches Übergewicht, einen Bluthochdruck sowie einen diätetisch eingestellten Diabetes mellitus mit Fettstoffwechselstörung. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Klettern oder Steigen, ohne Absturzgefahr, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft oder Nässe) vollschichtig zugemutet.
Gestützt auf diese Leistungsbeurteilung lehnte die Beklagte den Rentenantrag des Klägers durch Bescheid vom 11. März 1997 und Widerspruchsbescheid vom 23. Juni 1997 in der Sache bindend mit der Begründung ab, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen z.B. noch ganztags als Gerätezusammensetzer in feinmechanischen Betrieben bzw. in der Elektroindustrie oder als Kundenberater in Abteilungen für Installationsbedarf in Baumärkten und Warenhäusern vollschichtig tätig sein könne und deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig sei.
Am 20. Mai 1998 stellte der Kläger bei der Beklagten sodann den hier maßgeblichen zweiten Rentenantrag und legte einen Befundbericht des Arztes Dr. med. G. (ohne Datum) nebst weiteren Krankenunterlagen vor. Auf Veranlassung der Beklagten wurde er daraufhin am 6. August 1998 nochmals in der Ärztlichen Untersuchungsstelle D. untersucht.
Im sozialärztlichen Gutachten vom 21. August 1998 diagnostizierte der Internist G. ein chronisches Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulen-Syndrom bei geringen Verschleißerscheinungen, eine chronische obstruktive Bronchitis, einen Bluthochdruck, ein massives Übergewicht (BMI 46) mit Zucker- und Fettstoffwechselstörung, ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, eine kompensierte Herzinsuffizienz sowie beidseitige Hüftschmerzen bei leichter Fehlanlage ohne Verschleißerscheinungen. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne häufiges Bücken, ohne Nachtschicht sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Dunst) vollschichtig zugemutet.
Nach Auswertung dieses Gutachtens lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 31. August 1998 mit der Begründung ab, dass der Kläger mit dem vorhandenen Restleistungsvermögen auch weiterhin noch leichte Arbeiten mit Einschränkungen vollschichtig verrichten und z.B. als Kundenberater in Abteilungen für Installationsbedarf in Baumärkten und Warenhäusern ganztags tätig sein könne. Er sei deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig.
Der gegen diesen Bescheid unter Vorlage einer Bescheinigung des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. R. vom 2. Oktober 1998 erhobene Widerspruch des Klägers wurde seitens der Beklagten durch Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 1999 mit der Begründung zurückgewiesen, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen überdies auch als Versandfertigmacher tätig sein könne.
Der Kläger erhob daraufhin am 29. Januar 1999 Klage bei dem Sozialgericht Darmstadt. Er machte geltend, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen seitens der Beklagten nicht hinreichend gewürdigt worden seien. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf das Ergebnis der über das Restleistungsvermögen des Klägers eingeholte Gutachten.
Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts Befundberichte des Orthopäden Dr. med. Schä. vom 14. Mai 1999, des Arztes Dr. med. G. vom 15. Mai 1999, des Internisten - Lungen- und Bronchialheilkunde - Dr. med. St. vom 19. Mai 1999 sowie des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. R. vom 6. Juni 1999 eingeholt und nachfolgend Beweis erhoben durch Einholung eines fachorthopädischen Sachverständigengutachtens bei Dr. med. Ste. sowie eines fachinternistischen Sachverständigengutachtens bei Dr. med. Su.
Der Orthopäde Dr. med. Ste. diagnostizierte im Sachverständigengutachten vom 28. Dezember 1999 im Anschluss an eine ambulante Untersuchung vom 27. Dezember 1999 bei dem Kläger ein geringgradiges Nacken-Schultergürtel-Weichteilsyndrom ohne merklichen Abnutzungsschaden der Halswirbelsäule und ohne Hinweise für eine zervikobrachiale Wurzelkompressionssymptomatik, einen unauffälligen Funktionsbefund beider Schultergelenke bei altersentsprechend diskreten Aufbrauchphänomenen der Rotatorenmanschette ohne daraus resultierenden Funktionsmangel, eine umschriebene Weichteilnarbenbildung der Mittelhand rechts bei Zustand nach dortiger Platzwunde mit diskretem Weichteildefekt an der Fingerkuppe des 3. Strahles links ohne daraus resultierenden Funktionsmangel, außerdem multiple subcutane Lipofibrome (gutartige Knoten aus Binde-/Fettgewebe bestehend) ohne daraus resultierende Funktionsstörung, eine geringe Wirbelsäulenfehlstatik mit Rundrückentendenz und diskreter Skoliose, gering- bis eben mäßiggradigen, überwiegend sehr geringen Degenerationsphänomenen der Brust- und Lendenwirbelsäule im Sinne einer initialen Osteochondrospondylose ohne lumbosacrale Wurzelkompressionssymptomatik und ohne Claudicatio intermittens spinalis, einen Zustand nach durchgemachter Insertionstendopathie der Hüftgelenke (Sehnenansatzreizung am Rollhügel beider Hüftgelenke) latent oberflächlicher Hautnervenirritation an der Oberschenkelaußenseite beidseits (hüftweichteilbedingt) im Sinne der sogenannten Meralgia paraesthetica (Irritation des Nervus cutaneus femoris lateralis) beidseits, eine geringgradige Knorpelaufrauhung an der Rückfläche der Kniescheiben (Chondropathia patellae beidseits) ohne manifesten Funktionsmangel, außerdem geringe Senkspreizfüße beidseits und einen klinisch funktionell irrelevanten Fersensporn beidseits. Zum Leistungsvermögen führte Dr. med. Ste. aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen noch leichte bis mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 20 kg Gewicht, ohne ausschließliches Bücken, ohne ausschließliche Über-Kopf-Arbeiten sowie nicht ausschließlich auf Leitern und Gerüsten) vollschichtig verrichten könne.
Der Internist Dr. med. Su. diagnostizierte im Sachverständigengutachten vom 4. Februar 2000 im Anschluss an eine ambulante Untersuchung vom 25. November 1999 auf internistischem Fachgebiet bei dem Kläger eine Herzminderleistung bei Hypertonie, eine obstruktive Atemwegserkrankung, ein Schlaf-Apnoe-Syndrom, ein Lipödem bzw. Lymphödem im Bereich beider Beine, einen Diabetes mellitus mit wenig enzymaktiver Fettleber bei Adipositas sowie eine Überhöhung für Cholesterin und Triglyceride im Blutserum. Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen mutete er dem Kläger noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne Akkord-, Fließband-, Schicht- oder Nachtarbeiten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg Gewicht, ohne Einwirkung von Gasen, Dämpfen, Stäuben oder Nässe, nicht auf Leitern und Gerüsten, nicht an ungeschützt laufenden Maschinen sowie vorzugsweise in geschlossenen, warmen und wohltemperierten Räumen) vollschichtig zu.
Gestützt auf diese Sachverständigengutachten hat das Sozialgericht die Klage durch Urteil vom 15. März 2000 mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger mit dem ihm verbliebenen Restleistungsvermögen noch die ihm sozial zumutbare Tätigkeit eines Versandfertigmachers ganztags verrichten könne und deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig sei.
Der Kläger hat gegen das ihm am 31. März 2000 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 12. April 2000 Berufung eingelegt. Er macht geltend, dass die bei ihm vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen in den vom Sozialgericht eingeholten Sachverständigengutachten nicht hinreichend gewürdigt worden seien und dass die berufskundlichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ermittlungsmäßig nicht gedeckt seien.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. März 2000 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 31. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Mai 1998 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.
Die Beklagt beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil sowie durch das Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten weiteren Beweisaufnahme bestätigt.
Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine berufs- und wirtschaftskundliche Auskunft des Landesarbeitsamtes Hessen vom 16. November 2000 eingeholt. Das Landesarbeitsamt hält den Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs sowie seines eingeschränkten Restleistungsvermögens noch für fähig, die Tätigkeit eines Pförtners/Tagespförtners, eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, eines Montierers in der Metall- und Elektroindustrie sowie eines Telefonisten zu verrichten.
Die genannten Tätigkeiten stünden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt des Bundesgebietes in nennenswertem Umfang zur Verfügung.
Zur Frage der tariflichen Einordnung von Montieren in der Metall- und Elektroindustrie sind Auskünfte der Industriegewerkschaft - Metall Bezirksleitung Frankfurt am Main - vom 13. September 1999 und des Verbandes der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen vom 20. Oktober 1999 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden. Außerdem sind zur Frage der tariflichen Einordnung der Tätigkeit eines Telefonisten eine Auskunft des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom 23. April 1996, eine Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V. vom 29. April 1996, eine Auskunft der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom 9. Mai 1996 sowie Auskünfte des Landesarbeitsamts Hessen vom 27. Oktober 1995 und vom 28. Februar 1997 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
Schließlich hat der Senat die Beteiligten mit Schreiben vom 30. November 2000 darauf hingewiesen, dass eine weitere Aufklärung des Sachverhalts nicht vorgesehen ist und dass das Landessozialgericht die Berufung gemäß § 153 Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) durch Beschluss zurückweisen kann, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten Bezug genommen.
II.
Der Senat hat nach Anhörung der Beteiligten von der in § 153 Abs. 4 SOG vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht und zur Beschleunigung des Verfahrens durch Beschluss entschieden, weil er das Rechtsmittel einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält.
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 15. März 2000 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 31. August 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. Januar 1999 ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie
1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und
3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat gemäß § 44 Abs. 1 SGB VI unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wer erwerbsunfähig ist.
Berufsunfähig sind der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, weil er nicht berufsunfähig im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung ist. Er kann noch einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und auf diese Weise zumindest noch die Hälfte der Einkünfte eines mit ihm vergleichbaren Versicherten (sog. gesetzliche Lohnhälfte) erzielen.
Die Fähigkeit des Klägers, durch erlaubte Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in nicht ganz unerheblichem Umfang zu erzielen (Erwerbsfähigkeit), ist im vorliegenden Fall durch verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen herabgemindert. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass der Kläger nur noch leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne überwiegend einseitige Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg Gewicht, ohne Absturzgefahr, nicht an laufenden Maschinen, ohne Wechselschicht, ohne Nachtschicht, ohne besonderen Zeitdruck sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Zugluft, Nässe, Staub, Gas, Dampf, Rauch oder Dunst) vollschichtig verrichten kann. Diese Beurteilung des Leistungsvermögens ergibt sich unter Berücksichtigung aller Einzelumstände des vorliegenden Falles aus einer Gesamtschau der über den Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und medizinischen Gutachten.
Das Leistungsvermögen des mittlerweile 56 Jahre alten Klägers ist seit 1996 bereits in zwei Rentenverfahren sowie in erster Instanz durch Einholung von insgesamt vier ausführlichen ärztlichen Gutachten eingehend überprüft worden. Wie das Sozialgericht insbesondere auf der Grundlage der bei dem Orthopäden Dr. med. St. und bei dem Internisten Dr. med. Su. - eingeholten ausführlichen und überzeugenden Sachverständigengutachten bereits eingehend dargelegt hat, ergibt sich bei dem Kläger nur in qualitativer, nicht hingegen in quantitativer Hinsicht eine bedeutsame Leistungseinschränkung. Seine Erwerbsfähigkeit ist damit zwar beeinträchtigt, aber noch nicht in rentenberechtigendem Grade herabgemindert.
Der Senat hat die vorliegenden medizinischen Unterlagen nochmals eingehend geprüft und hält mit den von medizinischer Seite insgesamt getroffenen Feststellungen das Leistungsvermögen des Klägers für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen für nicht mehr geboten. Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden fachärztlichen Gutachten ergeben sich für den Senat nicht. Die Ausführungen der langjährig erfahrenen Fachärzte Dr. med. St. und Dr. med. Su. sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die Leistungsbeurteilung wird in den von ihnen vorgelegten Gutachten nach eingehender Befunderhebung mit nachvollziehbarer und für den Senat einleuchtender Begründung aus den gestellten Diagnosen abgeleitet und steht im Einklang mit den übrigen Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte.
Soweit der Kläger sich in der Berufungsbegründung darauf beruft, dass sein Leistungsvermögen sowohl von Seiten des orthopädischen als auch von Seiten des nervenärztlichen Fachgebiets weitergehend beeinträchtigt sei, gebieten die von ihm mitgeteilten objektiven Befunde zur Überzeugung des Senats keine andere Sicht der Dinge. Zwar ist es zutreffend, dass das Versorgungsamt D. im Rahmen des Schwerbehindergesetzes bei dem Kläger - wie er vorträgt - durch Bescheid vom 26. April 1995 unter anderem die Behinderung "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule mit cervikalem Wurzelreiz- und Lumbalsyndrom bei Übergewicht" anerkannt hat. Es kann andererseits aber auch nicht übersehen werden, dass diese Beurteilung allein aufgrund der Aktenlage vorgenommen worden ist und dass der Sachverständige Dr. med. St. anlässlich seiner eingehenden Untersuchung vom 27. Dezember 1999 in der Röntgenmorphologie nur geringe bis eben knapp mäßige, überwiegend aber sehr geringe Degenerationsphänomene in den unteren zwei Dritteln der Brustwirbelsäule und im unteren Drittel der Lendenwirbelsäule feststellen konnte, wobei der Gesamtabnutzungsgrad des Wirbelsäulenachsenorgans vom Sachverständigen als für die Altersgruppe "sehr weit unterdurchschnittlich gering" beschrieben wird. Es ergaben sich in diesem Zusammenhang auch keinerlei Anhaltspunkte für eine zervikobrachiale oder lumbosacrale Wurzelkompressionssymptomatik oder irgendwelche Indizien für das Syndrom des engen Spinalkanals (SpinalkanaIstenose, sei es zervikal oder lumbal). Wie Dr. med. St. überzeugend darlegt, sind für derartige spinalkanalstenotische Syndrome vor allem fortschreitende bzw. rezidivierende stunden- oder tagelang anhaltende neuromuskuläre Kompressionsphänomene im Arm- oder im Becken-Bein-Bereich typisch, die vom Kläger anamnestisch nicht beschrieben worden sind und die sich auch untersuchungsbefundlich nicht auffinden bzw. reproduzieren ließen.
Auch der Hinweis des Klägers auf die im Attest des Arztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. R. vom 2. Oktober 1998 aufgeführte "diabetische Polyneuropathie" ist zur Überzeugung des Senats nicht geeignet, ein Erfordernis zu weitergehender Sachaufklärung zu begründen. Denn zum einen kann bereits nicht übersehen werden, dass derselbe Arzt Dr. med. R. im Befundbericht vom 6. Juni 1999 diese Diagnose nicht wiederholt, sondern stattdessen eine "Meralgia paraesthetica beidseits" aufgeführt hat, und zum anderen hat auch der Sachverständige Dr. med. St. in seinem Gutachten vom 28. Dezember 1999 überzeugend herausgearbeitet, dass die oberen und unteren Extremitäten des Klägers "völlig unauffällig" sind und dass bei entsprechend fehlenden Reflexausfällen oder Gefühlsstörungen speziell im Unterschenkel- und Fußbereich keinerlei Hinweise für eine Polyneuropathie vorhanden seien. Die von dem Kläger immer wieder angegebene intermittierende reversible hüftbeugeabhängig auftretende Gefühlsstörung an der Außenseite beider Beine sei - entsprechend der diagnostischen Einordnung im Befundbericht vom 6. Juni 1999 - als klassische Meralgia paraesthetica zu beschreiben, bei der es sich um die passagere Abklemmung bzw. Einklemmung eines sensiblen Hautnervens (des sog. Nervus cutaneus lateralis femoris) handele, der bei entsprechender Kompression, z.B. bei anhaltender forcierter Hüftbeugung, oder aber durch entsprechend adipöse Weichteile immer wieder mit lokalisierten Taubheitsgefühlen, teils auch brennenden Missempfindungen an der Oberschenkelaußenseite beidseits, in typischer Weise ausgedehnt bis zur Außenkante des Kniegelenkes beidseits, reagiere. Dieser Befund stelle aber eine oberflächliche Befindlichkeitsstörung dar, die im vorliegenden Falle wie in vielen vergleichbaren Krankheitsfällen kurzfristig reversibel sei und die zu keiner nachhaltigen Störung der funktionellen Belastbarkeit des Becken-Bein-Systemes führe. Der Sachverständige weist ausdrücklich darauf hin, dass diese passageren Meralgien keinerlei funktionelle Beziehung z.B. zu einer organischen Rückenmarkserkrankung oder zu einer Nervenwurzelkompressionssymptomatik oder zum Syndrom des engen Spinalkanals haben und dass die von Dr. med. R. mitgeteilte Nervenleitgeschwindigkeit für den Nervus tibialis und die evozierten Muskelpotentiale sowie sämtliche motorischen Leitgeschwindigkeiten völlig im Bereich der Norm lägen. Eine nennenswerte objektivierbare Schädigung nervaler Strukturen - welcher Genese auch immer - lasse sich somit auch elektrophysiologisch nicht belegen.
Bei dieser Sachlage ergeben sich zur Überzeugung des Senats keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung des Leistungsvermögens des Klägers, die über die in den vorliegenden fachärztlichen Gutachten im einzelnen genannten qualitativen Leistungseinschränkungen hinausgeht und die Annahme einer Leistungsminderung auch in quantitativer, d.h. zeitlicher Hinsicht rechtfertigen würde. Da der Kläger mit seiner Berufung überdies keinen neuen medizinischen Sachverhalt dargetan, sondern - gerade auf der Grundlage des in erster Instanz festgestellten Restleistungsvermögens - vornehmlich die berufskundlich-juristische Frage nach möglichen Verweisungstätigkeiten thematisiert hat, brauchte der Senat sich zu weiteren Ermittlungen auf medizinischem Fachgebiet nicht gedrängt zu fühlen.
Unter Berücksichtigung seines noch vorhandenen Leistungsvermögens ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn seine Erwerbsfähigkeit ist nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken.
Allein der Umstand, dass der Kläger seine zuletzt verrichtete Tätigkeit als Heizungsbauer bzw. Betriebsschlosser aus gesundheitlichen Gründen ganz offenkundig nicht mehr fortsetzen kann, führt noch nicht zum Vorliegen von Berufsunfähigkeit. Denn der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten, die (objektiv) ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit also nicht bereits dann ein, wenn sie ihre letzte Berufstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie - immer bezogen auf ihren "bisherigen Beruf" - auch einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf "verweisen" lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.
"Zugemutet werden" im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten ausführbaren, auch "berufsfremden" Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung - Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität - dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 27, 29 - ständige Rechtsprechung).
Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität - nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige - hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit "sonstiger", d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr - nicht: mindestens - als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die - zahlenmäßig kleine - Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind ("Mehr-Stufen-Schema", vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132 - ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, in aller Regel jedoch nicht auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 m.w.N. - ständige Rechtsprechung).
Ausgehend von der zuletzt im Hauptberuf verrichteten Tätigkeit als Heizungsbauer gebührt dem Kläger zur Überzeugung des Senats bei verständig wertender Betrachtungsweise der sog. Berufsschutz eines (schlichten) Facharbeiters. Er muss sich zur Verwertung des ihm verbliebenen Restleistungsvermögens deshalb grundsätzlich sozial zumutbar nur verweisen lassen auf all diejenigen Tätigkeiten, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordern, wenn er dazu gesundheitlich im Stande und beruflich fähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 37 und Nr. 152, jeweils m.w.N.). Er kann darüber hinaus aber auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Arbeiter verwiesen werden, soweit sich diese Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes und im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 116 und Nr. 147; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17; jeweils m.w.N.).
Eine nach diesen Grundsätzen auch einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit ist aber unter anderem die in der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom 16. November 2000 bezeichnete Tätigkeit als Montierer in der Metall- oder Elektroindustrie, die das Landesarbeitsamt ausdrücklich als dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechend bezeichnet hat. Bei der Tätigkeit des Montierers in der Metall- oder Elektroindustrie handelt es sich zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit als Montierer wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17).
Nach der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft der Industriegewerkschaft Metall - Bezirksleitung F. - vom 13. September 1999 handelt es sich bei der Tätigkeit eines Montierers in der Metall- oder Elektroindustrie um ein weitgestecktes Tätigkeitsfeld, das sowohl typische ungelernte bzw. angelernte Arbeiten als auch anspruchsvolle Tätigkeiten umfasst, die eine anerkannte Berufsausbildung sowie ein hohes Maß an Können und Erfahrung erfordern. Entsprechend der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft des (Arbeitgeber-) Verbands der Metall- und Elektrounternehmen Hessen vom 20. Oktober 1999 handelt es sich insoweit in der Regel um Anlerntätigkeiten, die nach einer Anlrnphase entsprechend Lohngruppe 4 des Lohnrahmentarifvertrages für Arbeiter in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen zu vergüten sind. Derartige Tätigkeiten sind regelmäßig auch einem Facharbeiter zumutbar (Urteile des Hessischen Landessozialgerichts vom 9. Dezember 1996 - L 13 RJ 457/91; vom 27. Mai 1997 - L 2 RJ 302/95 und vom 19. Mai 1998 - L 12 RJ 333/97). In Anbetracht der Tatsache, dass der Kläger über eine abgeschlossene Berufsausbildung zum Heizungsbauer verfügt und mehr als 30 Jahre lang in der Heizungsinstallationsbranche tätig gewesen ist, muss zur Überzeugung des Senats in diesem Zusammenhang überdies berücksichtigt werden, dass der Kläger über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, die ihn unter Berücksichtigung seiner langjährigen Erfahrungen in der Metallbranche auch befähigen würden, schwierigere und anspruchsvollere Montagearbeiten auszuführen, welche in Lohngruppe 5 oder Lohngruppe 6 des maßgeblichen Tarifvertrages eingruppiert werden müssten. Auch solche Tätigkeiten könnten ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 4. November 1999 durch den Kläger innerhalb einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer vollwertig verrichtet werden.
In gleicher Weise wie die Tätigkeit eines Montierers gehört im Übrigen auch die in der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom 16. November 2000 bezeichnete Tätigkeit des Telefonisten zu den einem Facharbeiter grundsätzlich zumutbaren Verweisungstätigkeiten. Dass die Tätigkeit als Telefonist dem Kläger objektiv zumutbar ist, ergibt sich bereits aus der vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 27. Oktober 1995. Danach umfasst die Tätigkeit eines Telefonisten die Bedienung von Telefon- bzw. Fernsprechzentralen, die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen und ähnlichem sowie die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes bzw. der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein. Diese Tätigkeiten werden den Angaben des Landesarbeitsamts zufolge in Abhängigkeit von der Art der Arbeitsaufgabe sowohl von gelernten oder angelernten Arbeitskräften als auch von ungelernten Arbeitern ausgeübt und könnten ausweislich der vom Senat eingeholten Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 16. November 2000 durch den Kläger innerhalb einer Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer vollwertig verrichtet werden.
Die Tätigkeit als Telefonist ist dem Kläger überdies auch bei Annahme eines sog. qualifizierten Berufsschutzes als Facharbeiter sozial zumutbar. Es handelt sich hierbei zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit als Telefonist wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Dies gilt etwa für Telefonistentätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII (vgl. BSG in DAngVers 1988, 426, 428) oder auch für Telefonistentätigkeiten nach Gehaltsgruppe K II des Gehaltstarifvertrages für den Berliner Einzelhandel, nach Gehaltsgruppe G II oder G III des Tarifvertrages über die Gehälter im Berliner Groß- und Außenhandel oder nach Gehaltsgruppe 2 oder 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten in der Berliner Metallindustrie (vgl. LSG Berlin vom 2. November 1989 - L-10/An-142/86). Ausgehend von einem dementsprechend bemessenen Tariflohn könnte der Kläger mithin - selbst bei alleiniger Verrichtung von Teilzeitarbeit - ganz offenkundig noch Einkünfte in einer deutlich oberhalb der sog. gesetzlichen Lohnhälfte liegenden Höhe erzielen.
Die vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte bestätigen die tarifvertragliche Gleichstellung der Tätigkeit des Telefonisten mit anderen Tätigkeiten aus der Gruppe des sonstigen Ausbildungsberufs. Nach dem Gehaltstarifvertrag und Lohntarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (gültig ab 1. März 1995) erfolgt bereits die tarifvertragliche Einordnung einfacher Telefonisten gemäß § 3 B in die Gruppe der Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung, und zwar für einfache Telefonisten in die Gehaltsgruppe Ia (Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit) und für Telefonisten, die mehr als drei Amtsanschlüsse zu bedienen haben in die Gehaltsgruppe Ib (Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen), mithin in jedem Falle in eine Gehaltsgruppe für Angestellte mit einem sonstigen Ausbildungsberuf (vgl. hier auch die Auskunft des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom 23. April 1996). Nach dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen (gültig ab 1. April 1995) erfolgt die tarifliche Einordnung von Telefonisten entweder in die Gehaltsgruppe G II oder G III, mithin in Gehaltsgruppen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, für die entweder eine zweijährige kaufmännische oder gleichwertige Berufsausbildung vorausgesetzt wird oder die gar eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, als Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen (vgl. hierzu auch die Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V. vom 29. April 1996 sowie die Auskunft der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom 9. Mai 1996). Die Tätigkeit des Telefonisten ist damit tarifvertraglich überwiegend zumindest als Angelerntentätigkeit, in einigen Fällen sogar als Facharbeitertätigkeit eingestuft und einem Versicherten, der Berufsschutz als Facharbeiter genießt, grundsätzlich sozial zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Telefonisten zumindest auch auf qualitätsfremden Merkmalen bzw. Erwägungen beruhen könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden.
Zu weitergehenden berufs- und wirtschaftskundlichen Ermittlungen brauchte der Senat sich auch unter Berücksichtigung der vom Kläger angesprochenen Zweifel an seiner betrieblichen Einsatzfähigkeit nicht gedrängt zu fühlen. Denn zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit gehört unter anderem die Arbeitsmarktforschung, und sie verfügt zur Erfüllung dieses Auftrages über entsprechende personelle und sachliche Einrichtungen, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Aussagen der Bundesanstalt für Arbeit und ihrer Behörden zu Fragen des Arbeitsmarktes von besonderer Sachkunde gestützt werden (vgl. BSG vom 5. Juni 1984 - 4a RJ 19/85). Dies muss um so mehr gelten, als konkrete Gesichtspunkte, unter denen die Richtigkeit der vorliegenden berufs- und wirtschaftskundlichen Auskünfte in Zweifel gezogen werden könnte, weder dargetan worden noch sonst erkennbar sind.
Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass seine vom Senat festgestellte Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar sei. Denn es gibt ausweislich der vorliegenden Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten als Montierer in der Metall- und Elektroindustrie oder als Telefonist, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben könnte.
Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 10. Dezember 1976 SozR 2200 § 1246 Nr. 13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom 27. Februar 1980 - 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Wenn der Kläger gleichwohl keinen Arbeitsplatz findet, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen kann, so ergibt sich daraus allenfalls ein Anspruch gegen die Arbeitslosenversicherung, nicht aber ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung.
Nach allem ist der Kläger noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die weitergehenden Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind damit erst recht nicht erfüllt. Denn erwerbsunfähig ist ein Versicherter dieser Vorschrift zufolge erst dann, wenn sein Leistungsvermögen - stärker als im Falle der Berufsunfähigkeit - so weit herabgesunken ist, dass er infolge von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (überhaupt) nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.
Die Berufung des Klägers konnte angesichts dessen im Ergebnis keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
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