L 10 AL 1489/98

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 11 AL 328/95
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 1489/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 1998 aufgehoben und die Bescheide der Beklagten vom 20. Juni 1994, vom 29. September 1994 und vom 5. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1995 werden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Juni 1994 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.070 DM zu gewähren. Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger 1/5 seiner außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Höhe des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Juni 1994 und insoweit insbesondere um das dem Anspruch zugrunde zulegende Bemessungsentgelt.

Der Kläger, geboren im Jahr 1942, ist von Beruf Diplom-Ingenieur Maschinenbau, Bereich Hydraulik. Er war vom 1. September 1970 bis 30. Juni 1972 bei der Fa. G. GmbH, vom 1. Oktober 1972 bis 30. April 1973 bei der Fa. A. T. GmbH, vom 12. Februar 1973 bis 30. Juni 1977 bei dem F. Werk M. GmbH und vom 1. August 1977 bis 31. August 1978 bei der Fa. D. Hockdrucktechnik GmbH tätig. Seit dem März 1979 stand der Kläger im Leistungsbezug der Beklagten. In der Zeit vom 1. Februar 1982 bis 30. Juni 1982 war der Kläger bei der Fa. N. beschäftigt. Danach stand der Kläger wieder im Leistungsbezug der Beklagten. Er war erneut in der Zeit vom 13. April 1987 bis 1. September 1987 bei der Fa. U. Hydraulik tätig. Seitdem steht der Kläger im laufenden Leistungsbezug der Beklagten.

Der Kläger ist geschieden und Vater eines Sohnes. Die Beklagte bewilligte dem Kläger zuletzt für die Zeit vom 6. September 1993 bis zum 31. Mai 1994 Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.530 DM.

Die Beklagte nahm eine Überprüfung der Höhe des Anspruchs des Klägers über den 31. Mai 1994 vor. Dabei kam sie zu dem Ergebnis, dass das bisherige Bemessungsentgelt nicht beibehalten werden könne. Der Kläger sei nur noch in eine Tätigkeit eines Technikers mit einem monatlichen Arbeitsentgelt von 4.069 DM bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 36 Stunden nach der Tarifgruppe T4 des Gehaltsrahmentarifvertrages für Angestellte in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen, gültig ab dem 1. April 1993 (Tarifvertrag Eisen-Metall-Elektro) zu vermitteln. Diese Einschätzung der Beklagten wurde dem Kläger am 7. Juni 1994 eröffnet. Mit Bescheid vom 20. Juni 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger Arbeitslosenhilfe ab dem 1. Juni 1994 nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 940 DM.

Dagegen erhob der Kläger am 27. Juni 1994 Widerspruch. Er wandte sich gegen seine Einstufung als Techniker.

Mit Bescheid vom 29. August 1994 bewilligte die Beklagte dem Kläger die Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe (nach seiner Rückkehr aus dem Urlaub) ab dem 27. August 1994 und mit Bescheid vom 5. Januar 1995 Arbeitslosenhilfe nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 940 DM bis zum 30. Mai 1995 und wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid vom 10. März 1995 als unbegründet zurück.

Gegen den am 17. März 1995 zugestellten Widerspruchsbescheid hat der Kläger am 13. April 1995 Klage vor dem Sozialgericht Wiesbaden (SG) erhoben. Zur Begründung hat er ausgeführt, er sei weiterhin in seinem Beruf vermittelbar und verwies dazu auf seine beiden Offenlegungsschriften bei dem Deutschen Patentamt aus den Jahren 1989 und 1992.

Das SG hat die Zeugin G. P. vernommen und eine telefonische Auskunft der Fachgemeinschaft F. vom 24. Juni 1998 und eine schriftliche Auskunft der Fa. N. P. vom 24. Juni 1998 eingeholt. Mit Urteil vom 25. Juni 1998 hat das SG die Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Beklagte sei auf der Grundlage des § 136 Abs. 2b Satz 1 in Verbindung mit § 119 Abs. 3 AFG berechtigt gewesen, das Bemessungsentgelt zum 1. Juni 1994 neu zu bestimmen. Sie habe zutreffend das Bemessungsentgelt des Klägers nach der Gehaltsgruppe T 4 des Tarifvertrages Eisen-Metall-Elektro gültig ab dem 1. Juni 1994 bestimmt.

Gegen das am 1. Oktober 1998 zugestellte Urteil hat der Kläger am 28. Oktober 1998 Berufung eingelegt.

Er ist weiterhin der Auffassung die Beklagte sei nicht berechtigt gewesen, sein Bemessungsentgelt zum 1. Juni 1994 herabzusetzen.

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Wiesbaden vom 25. Juni 1998 aufzuheben und die Bescheide der Beklagten vom 20. Juni 1994, vom 29. August 1994 und vom 5. Januar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10. März 1995 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe über den 31. Mai 1994 hinaus nach einem wöchentlichen Bemessungsentgelt von 1.530 DM zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat die Leistungsakte der Beklagten (Stammnr. XXXXX, zwei Bände), eine Auskunft der Industriegewerkschaft Metall vom 7. April 2000 sowie eine Auskunft des Verbandes der Metall- und Elektro-Unternehmen Hessen e.V. vom 28. April 2000 und die Gehaltstabelle des Tarifvertrages Eisen-Elektro-Metall vom 10. März 1994 beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Vortrags der Beteiligten und der eingeholten Auskünfte wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Akte verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist nur zum kleineren Teil begründet. Die Berufung des Klägers ist insoweit begründet, als seinem Leistungsanspruch ab dem 1. Juni 1994 ein wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.070 DM zugrundezulegen ist. Die Berufung ist im Übrigen unbegründet. Der Kläger besitzt darüber hinaus keinen höheren Leistungsanspruch.

Nach § 136 Abs. 2b Satz 1 AFG in der vorliegend maßgebenden Fassung des 7. AFG-Änderungsgesetzes vom 20. Dezember 1985 (BGBl. I S. 2484) ist das für die Bemessung der Arbeitslosenhilfe maßgebende Arbeitsentgelt jeweils nach Ablauf von drei Jahren seit dem Ende des Bemessungszeitraumes nach § 112 Abs. 7 AFG neu festzusetzen. Die Beklagte und das SG haben zutreffend erkannt, dass im Falle des Klägers der Bemessungszeitraum am 31. Mai 1994 endete, der erste Drei-Jahres-Zeitraum des § 136 Abs. 2b AFG endete am 31. Mai 1982, der zweite am 31. Mai 1985, der dritte am 31. Mai 1988 und der vierte am 31. Mai 1991. Damit konnte zum 31. Mai 1994 eine Neubemessung des maßgebenden Bemessungsentgelts vorgenommen werden.

Das SG ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zutreffend zu dem Ergebnis gekommen, dass der Kläger auf dem für ihn in Betracht kommenden Arbeitsmarkt nach Maßgabe des § 112 Abs. 7 AFG das tarifliche Entgelt erzielen kann, das der Gehaltsgruppe 4 des Gehaltsrahmentarifvertrages der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie des Landes Hessen in der bis 31. Mai 1994 geltenden Fassung zuzuordnen ist. Der Senat verweist insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf das angefochtene Urteil. Entgegen der Auffassung der Klägers ist eine höhere Tarifgruppe nicht nach den eingeholten Auskünften gerechtfertigt. Nach beiden Auskünften sind seine bisherigen Tätigkeiten nach der Tarifgruppe T6/bzw. T5 sowie nach K6 einzuordnen. Diese Auskünfte haben zwar ausgeführt, der Kläger könne aufgrund seiner Qualifikationen eine Tätigkeit in den Gehaltsgruppen T6 und T5 ausüben. Beide haben jedoch nicht zum Ausdruck gebracht, dass insoweit auch die Dauer der Arbeitslosigkeit Berücksichtigung gefunden habe. In Anbetracht der seit März 1979 bestehenden, durch zwei Beschäftigungen von fünf und fünf ½ Monaten unterbrochenen Arbeitslosigkeit kann nicht angenommen werden, dass der Kläger trotz seiner Qualifikation in eine Tätigkeit mit einem höheren Gehalt als T4 vermittelt werden kann.

Die Berufung des Klägers hat jedoch insoweit Erfolg als dem Leistungsanspruch des Klägers nach dieser Eingruppierung ab dem 1. Juli 1994 ein Bemessungsentgelt von 1.070 DM zugrundezulegen ist. Die Gehaltsgruppe T4 zum 1. Juni 1994 entspricht einem monatlichen Grundlohn von 4.151 DM. Hinzu kommt die durchschnittliche 10 %ige tarifliche Leistungszulage nach § 3 des Gehaltsrahmentarifvertrages von 415,10 DM sowie ein Betrag von 52,00 DM als vermögenswirksame Leistung. Aus der Summe von 4.618,10 DM errechnet sich ein gerundetes wöchentliches Bemessungsentgelt von 1.070 DM. Dieser Betrag ist der Leistungsbemessung des Klägers ab dem 1. Juni 1994 zugrundezulegen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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