L 13 RJ 411/98

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
13
1. Instanz
SG Wiesbaden (HES)
Aktenzeichen
S 9 RJ 887/95
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 13 RJ 411/98
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Februar 1998 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit streitig.

Der 1942 geborene Kläger erlernte in den Jahren 1957 bis 1960 den Beruf des Kraftfahrzeugschlossers und war nach dem Bestehen der Gesellenprüfung zunächst im erlernten Beruf tätig. In der Zeit vom 12. September 1962 bis zum 31. März 1988 war er sodann als Maschinenschlosser/Maschinenmonteur in der Montageabteilung der M. G. AG in O. tätig. Den Angaben des Arbeitgebers zufolge hatte er auf ständig wechselnden Baustellen im In- und Ausland Reparatur- und Instandsetzungsarbeiten an Maschinen und Anlagen auszuführen. Der Kläger war als Vorarbeiter ("Obermonteur") gegenüber einer Gruppe von 5 bis 10 gelernten bzw. angelernten oder ungelernten Arbeitern weisungsbefugt und unterstand seinerseits den Weisungen von Personen, die der Rentenversicherung der Arbeiter unterlagen. Seine Entlohnung erfolgte nach Lohngruppe 8 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 26. September 1967/15. April 1970 ("Arbeiten schwieriger Art, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die über jene der Gruppe 7 wegen der notwendigen mehrjährigen Erfahrungen hinausgehen") zuzüglich einer Vorarbeiter-Zulage von 5%. Das Beschäftigungsverhältnis wurde "im Rahmen von betriebsbedingten Personalanpassungsmaßnahmen in der Montageabteilung" im beiderseitigen Einvernehmen gelöst. Nachfolgend bezog der Kläger vom 1. April 1988 bis zum 3. Februar 1990 Arbeitslosengeld in gesetzlicher Höhe. Anschluss-Arbeitslosenhilfe wurde mangels Bedürftigkeit nicht gewährt. Nach eigenen Angaben meldete der Kläger sich in der Zeit ab Februar 1990 nicht mehr regelmäßig beim Arbeitsamt.

Am 12. Januar 1994 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und legte einen Befundbericht der Ärztin Dr. med. I. vom 9. Februar 1994 vor. Nach der Beiziehung weiterer Krankenunterlagen wurde er auf Veranlassung der Beklagen daraufhin am 15. Februar 1994 in der ärztlichen Untersuchungsstelle Sch. und am 25. Februar 1994 durch den Orthopäden Dr. med. F. untersucht.

In seinem Gutachten vom 28. Februar 1994 diagnostizierte Dr. med. F. bei dem Kläger einen Morbus Baastrup L3 bis L5, eine leichte Drehskoliose, ein etwas abstehendes Kreuzbein im Sinne eines Os sacrum arcuatum, eine Lumbosacralisation L5, eine mittelgradige Spondylarthrose L4 bis S1 mit möglichem Facettensyndrom, reaktive Spondylosen bei alten vorderen Apophysenwachstumsstörungen, eine untere Lendensteife, einen Olecranonsporn an beiden Ellenbogen, eine Beugeeinschränkung des Zeigefingermittelgelenks rechts, einen ab Mitte des Grundgliedes fehlenden Kleinfinger rechts, Senk- Spreizfüße beidseits, einen leichten Hallux valgus beidseits sowie eine kleine Fußrückenexostose beidseits. Zum Leistungsvermögen führte er aus, dass der Kläger unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen noch mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, ohne häufiges Bücken sowie ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 15 kg Gewicht) vollschichtig verrichten könne.

Im sozialärztlichen Gutachten vom 7. März 1994 diagnostizierte Dr. med. H. bei dem Kläger eine Funktions- und Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule bei Verschleißerscheinungen und leichter Verbiegung der Wirbelsäule ohne Nervenwurzelbeteiligung, eine mäßiggradige Gebrauchsminderung der rechten Hand, Spreizfüße mit Belastungsbeschwerden, Beschwerden in beiden Ellenbogengelenken bei Spornbildung, einen labilen Bluthochdruck ohne Herzausgleichsstörung, unkomplizierte Varizen der Beine sowie ein vermindertes Nahsehvermögen beidseits (Brille erforderlich). Unter Berücksichtigung dieser Gesundheitsbeeinträchtigungen wurden dem Kläger noch mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 15 kg Gewicht sowie ohne volle Gebrauchsfähigkeit der rechten Hand) vollschichtig zugemutet.

Nach Auswertung dieser Gutachten und Einholung einer (ersten) Arbeitgeberauskunft der M. G. AG vom 1. März 1994 lehnte die Beklagte den Rentenantrag durch Bescheid vom 13. April 1994 mit der Begründung ab, der Kläger könne unter Berücksichtigung der festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen mit Einschränkungen noch mittelschwere körperliche Tätigkeiten, z.B. als Lagerverwalter oder Werkzeugausgeber, vollschichtig verrichten, so dass keine Berufsunfähigkeit und erst recht keine Erwerbsunfähigkeit vorliege. Der gegen diesen Bescheid erhobene Widerspruch des Klägers wurde seitens der Beklagten nach Einholung einer (weiteren) Arbeitgeberauskunft der M. G. AG vom 28. Juli 1994 durch Widerspruchsbescheid vom 13. September 1995 zurückgewiesen, weil der Kläger sich unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs und seines noch vollschichtigen Restleistungsvermögen auf eine Tätigkeit als Anlagenkontrolleur im Fahrzeugmaschinenbau, als Messwart oder als Arbeitsprüfer in der Autoindustrie und bei Schalttafeltätigkeiten verweisen lassen müsse. Nicht geklärt sei im Übrigen auch, ob die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit vorlägen.

Der Kläger erhob daraufhin am 4. Oktober 1995 Klage bei dem Sozialgericht Wiesbaden. Er machte geltend, dass seine Gesundheitsstörungen seitens der Beklagten nicht ausreichend gewürdigt worden seien. Die Beklagte berief sich demgegenüber auf das Ergebnis der über das (Rest-) Leistungsvermögen des Klägers eingeholten Gutachten und verwies im Übrigen darauf hin, dass die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit nur bis zum 31. März 1992 erfüllt gewesen seien.

Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts die den Kläger betreffenden Leistungsakten, die Vermittlungsunterlagen und die medizinischen Unterlagen des Arbeitsamts Wiesbaden, die Verwaltungsakten der Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft Essen sowie die Verwaltungsakten der Süddeutschen Metall-Berufsgenossenschaft Mainz beigezogen und Befundberichte des Orthopäden Dr. med. St. v. K. vom 28. November 1997 und des Orthopäden Dr. med. B. vom 8. Dezember 1997 eingeholt. Außerdem ist von Amts wegen Beweis erhoben worden durch Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens bei dem Arzt für Chirurgie - Sozialmedizin - Dr. med. M ...

In seinem nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 22. Dezember 1997 diagnostizierte Dr. med. M. bei dem Kläger auf chirurgisch-orthopädischem Fachgebiet eine Funktions- und Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule bei Verschleißerscheinungen und leichter Verbiegung der Wirbelsäule ohne Nervenwurzelbeteiligung, einen Verlust des Kleinfingers rechts mit reizlosen Stumpf- und Narbenverhältnissen, eine Verkürzung des Zeigefingermittelgliedes, eine mäßige Bewegungseinschränkung aller Zeigefingergelenke mit hieraus resultierendem mangelndem Faustschluss sowie eine leichte Drehfehlstellung des Zeigefingers nach speichenwärts nach operativ versorgtem Zeigefingermittelgliedbruch, arthrotische Veränderungen im Bereich des Zeigefingermittelgelenkes, eine leichte Minderung der Grob- und Feingeschicklichkeit der Hand, eine Muskelminderung des Armes sowie eine Kraftminderung der Hand, Spreizfüße mit Belastungsbeschwerden und Beschwerden in beiden Ellenbogengelenken bei Spornbildung sowie auf sonstigem Fachgebiet einen labilen Bluthochdruck ohne Herzausgleichsstörung, ein vermindertes Nahsehvermögen beidseits (Brille erforderlich), eine Störung des räumlichen Sehvermögens und unkomplizierte Varizen der Beine.

Der Sachverständige mutete dem Kläger unter Berücksichtigung der festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen noch leichte, zeitweise mittelschwere körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder, überwiegend sitzender Körperhaltung, ohne Über-Kopf-Arbeiten, ohne häufiges Bücken, Hocken oder Knien, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg Gewicht, nicht auf Leitern oder Gerüsten, ohne besondere Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand, ohne Einwirkung durch Nässe, Kälte, Hitze, Zugluft oder starke Temperaturschwankungen sowie ohne Nachtschicht) vollschichtig zu und vertrat die Auffassung, dass die von der Beklagten benannten Verweisungstätigkeiten als Anlagenkontrolleur im Fahrzeugmaschinenbau, als Messwart sowie als Arbeitsprüfer in der Autoindustrie und bei Schalttafeltätigkeiten mit diesem Leistungsbild vereinbar seien.

Nach vorheriger Anhörung der Beteiligten hat das Sozialgericht die Klage sodann durch Gerichtsbescheid vom 18. Februar 1998 unter Bezugnahme auf die Begründung der angefochtenen Bescheide (§ 136 Abs. 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) abgewiesen und zur Ergänzung ausgeführt, dass der nach seinem beruflichen Werdegang als Facharbeiter anzusehende Kläger unter Berücksichtigung der festgestellten Gesundheitsbeeinträchtigungen zumindest die von der Beklagten benannten, ihm auch sozial zumutbaren Verweisungstätigkeiten noch vollschichtig verrichten könne und deshalb weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig sei.

Der Kläger hat gegen den ihm am 19. Februar 1998 zugestellten Gerichtsbescheid am 18. März 1998 Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und macht geltend, dass sein Leistungsvermögen wesentlich stärker als vom Sachverständigen Dr. med. M. angenommen herabgemindert sei. Der Kläger legt Arbeitszeugnisse der M. G. AG vor und beruft sich im Übrigen darauf, dass er als Obermonteur mit Vorgesetztenfunktion tätig gewesen sei und deshalb einen gesteigerten Berufsschutz beanspruchen könne. Er behauptet außerdem, dass er nicht mehr über die erforderliche Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit verfüge, um eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit zu verrichten.

Der Kläger beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Februar 1998 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 13. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1995 zu verurteilen, ihm für die Zeit ab 1. Januar 1994 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit,
hilfsweise,
Rente wegen Berufsunfähigkeit, zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie sieht sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil sowie durch das Ergebnis der im Berufungsverfahren durchgeführten weiteren Beweisaufnahme bestätigt.

Der Senat hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine berufs- und wirtschaftskundliche Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 15. September 1998 eingeholt. Das Landesarbeitsamt hält den Kläger unter Berücksichtigung seines beruflichen Werdegangs sowie seines eingeschränkten (Rest-) Leistungsvermögens noch für fähig, die Tätigkeit eines Mitarbeiters in der Poststelle eines Betriebes oder einer Behörde, eines Pförtners/Tagespförtners oder eines Warenaufmachers/Versandfertigmachers zu verrichten. Zur Frage einer Eignung des Klägers für eine Tätigkeit als Telefonist sind außerdem ergänzende Stellungnahmen des Landesarbeitsamts Hessen vom 23. März 1999 sowie vom 18. August 1999 eingeholt worden.

Es ist ferner von Amts wegen Beweis erhoben worden durch Einholung eines nervenärztlichen Sachverständigengutachtens bei dem Arzt für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. Sch ... In seinem Gutachten vom 2. Dezember 1999 gelangt Dr. med. Sch. im Anschluss an eine ambulante Untersuchung vom 1. Dezember 1999 zu dem Ergebnis, dass bei dem Kläger ein Zustand nach einer vor vielen Jahren vermutlich im Bereich S1 aufgetretenen Wurzelirritation ohne motorische, sensible oder sonderlich schmerzhafte Restsymptomatik vorliege. Außerdem bestehe eine neurotische Persönlichkeitsentwicklung mit Aspekten der Starre und Peniblität sowie ideologischer Überlagerung, wobei es sich insoweit allerdings weniger um eine seelische Krankheit als vielmehr um eine Persönlichkeitsvariante in der Bandbreite des Normalen handele. Aus nervenärztlicher Sicht könne der Kläger noch mittelschwere und zeitweise auch schwere körperliche Tätigkeiten ohne besondere Einschränkungen vollschichtig verrichten. Er besitze eine ausreichende Ein- und Umstellungsfähigkeit, um eine andere als die zuletzt verrichtete Tätigkeit auszuüben und könne ohne die Gefahr einer Schädigung der Gesundheit regelmäßig Arbeiten als Poststellenmitarbeiter, als Pförtner, als Warenaufmacher/Versandfertigmacher oder als Telefonist verrichten.

Zur Frage der tariflichen Einordnung von Telefonisten hat der Senat eine Auskunft des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom 23. April 1996, eine Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V. vom 29. April 1996, eine Auskunft der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom 9. Mai 1996 sowie berufs- und wirtschaftskundliche Auskünfte des Landesarbeitsamts Hessen vom 27. Oktober 1995 und vom 28. Februar 1997 zum Gegenstand des Verfahrens gemacht.

Der Kläger hat gemäß § 109 Sozialgerichtsgesetz (SGG) die gutachtliche Anhörung des Orthopäden Dr. med. A. beantragt, nach Anforderung des diesbezüglichen Kostenvorschusses sodann jedoch mit Schriftsatz vom 14. März 2000 mitgeteilt, dass er "ein Privatgutachten beibringen" wolle, und nachfolgend Atteste des Chirurgen Dr. med. Gx. vom 26. Mai 1999 und des Orthopäden Dr. med. Bx. vom 4. Februar 2000 sowie vom 11. Mai 2000 vorgelegt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der den Kläger betreffenden Rentenakten der Beklagten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Wiesbaden vom 18. Februar 1998 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13. April 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. September 1995 ist zu Recht ergangen. Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit und erst recht keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.

Gemäß § 43 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) haben Versicherte bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres Anspruch auf Rente wegen Berufsunfähigkeit, wenn sie

1. berufsunfähig sind,
2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeitragszeiten haben und 3. vor Eintritt der Berufsunfähigkeit die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.

Berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI sind der Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, deren Erwerbsunfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist.

Der für den Nachweis der sog. Vorversicherungszeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI maßgebliche Fünfjahreszeitraum verlängert sich gemäß § 43 Abs. 3 und § 240 Abs. 1 SGB VI um die im Gesetz im einzelnen aufgeführten sog. Aufschubzeiten (insbesondere Anrechnungszeiten und Ersatzzeiten). Gemäß § 43 Abs. 4 SGB VI ist eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren nicht erforderlich, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit der Vorschrift des § 53 SGB VI zufolge (z.B. wegen eines Arbeitsunfalls) vorzeitig erfüllt ist. Nach der Sonderregelung des § 240 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind Pflichtbeitragszeiten vor Eintritt der Berufsunfähigkeit außerdem nicht erforderlich für Versicherte, die vor dem 1. Januar 1984 die allgemeine Wartezeit erfüllt haben, wenn jeder Kalendermonat vom 1. Januar 1984 bis zum Kalendermonat vor Eintritt der Berufsunfähigkeit mit den im Gesetz im einzelnen aufgeführten sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (insbesondere Beitragszeiten, beitragsfreien Zeiten, Berücksichtigungszeiten oder Rentenbezugszeiten) belegt ist oder wenn die Berufsunfähigkeit vor dem 1. Januar 1984 eingetreten ist. Für Kalendermonate, für die eine Beitragseinzahlung noch zulässig ist, bedarf es gemäß § 240 Abs. 2 Satz 2 SGB VI keiner Belegung mit Anwartschaftserhaltungszeiten.

Die für eine Rente wegen Berufsunfähigkeit erforderliche allgemeine Wartezeit im Sinne des § 43 Abs. 1 Nr. 3 SGB VI ist gemäß § 50 Abs. 1 SGB VI erfüllt, wenn vor Eintritt der Berufsunfähigkeit eine Versicherungszeit von fünf Jahren zurückgelegt ist.

Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit hat gemäß §§ 44, 241 SGB VI unter den gleichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen, wer erwerbsunfähig ist. Erwerbsunfähig sind der Vorschrift des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI zufolge Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit auszuüben oder Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu erzielen, das ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße übersteigt. Nicht erwerbsunfähig ist gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 SGB VI, wer eine selbständige Tätigkeit ausübt.

Im vorliegenden Fall kann es dahingestellt bleiben, ob die für den erhobenen Rentenanspruch erforderlichen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht. Denn auch wenn die gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 2 SGB VI erforderliche Vorversicherungszeit erfüllt sein würde, müsste das Rentenbegehren des Klägers im Ergebnis daran scheitern, dass er bis zum heutigen Tage weder berufsunfähig noch gar erwerbsunfähig im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen ist. Er kann vielmehr auch weiterhin noch einer geregelten Erwerbstätigkeit nachgehen und auf diese Weise zumindest noch die Hälfte der Einkünfte eines mit ihm vergleichbaren Versicherten (sog. gesetzliche Lohnhälfte) erzielen.

Die Fähigkeit des Klägers, durch erlaubte Erwerbstätigkeit ein Arbeitsentgelt in nicht ganz unerheblichem Umfang zu erzielen (Erwerbsfähigkeit), ist im vorliegenden Fall zwar durch verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen herabgemindert. Zur Überzeugung des Senats steht andererseits jedoch fest, dass der Kläger zumindest leichte körperliche Tätigkeiten mit Einschränkungen (in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen, ohne häufiges Bücken, Hocken oder Knien, nicht auf Leitern und Gerüsten, ohne häufiges Heben, Tragen oder Bewegen von Lasten über 10 kg Gewicht, ohne besondere Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand, ohne Nachtschicht sowie ohne Einwirkung durch Kälte, Hitze, Zugluft, Nässe oder starke Temperaturschwankungen) noch vollschichtig verrichten kann. Diese Beurteilung des Leistungsvermögens ergibt sich unter Berücksichtigung aller Einzelumstände des vorliegenden Falles aus einer Gesamtschau der über den Gesundheitszustand des Klägers vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen und medizinischen Gutachten.

Das Leistungsvermögen des inzwischen annähernd 58 Jahre alten Klägers ist vor allen Dingen von Seiten des orthopädisch-chirurgischen Fachgebiets beeinträchtigt. Wie sich bereits aus dem von der Beklagten eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. med. F. vom 28. Februar 1994 und in gleicher Weise auch aus dem in erster Instanz eingeholten Sachverständigengutachten des Arztes für Chirurgie - Sozialmedizin - Dr. med. M. vom 22. Dezember 1997 ergibt, besteht bei dem Kläger schon seit längerem eine Funktions- und Belastungsminderung der Lendenwirbelsäule bei Verschleißerscheinungen und leichter Verbiegung der Wirbelsäule ohne Nervenwurzelbeteiligung. Der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. med. Sch. spricht in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 2. Dezember 1999 insoweit von einem "Zustand nach Wurzelirritation vermutlich S1 rechts vor vielen Jahren" und weist nochmals ausdrücklich darauf hin, dass aktuell keine motorische, sensible oder sonderlich schmerzhafte Restsymptomatik vorliege. Gleichwohl muss es als einleuchtend erscheinen, dass der Kläger wegen seiner Wirbelsäulenbeschwerden nur noch überwiegend leichte körperliche Tätigkeiten ohne besondere Belastungen für das Achsenorgan verrichten kann. Wegen des ab Mitte des Grundgliedes fehlenden Kleinfingers rechts und wegen der nach operativ versorgtem Zeigefingermittelgliedbruch rechts verbliebenen Bewegungseinschränkung besteht bei dem Kläger außerdem eine leichte Minderung der Grob- und Feingeschicklichkeit der Hand, so dass ihm keine Tätigkeiten mit besonderen Anforderungen an das feinmotorische Geschick der rechten Hand mehr zugemutet werden können.

Jenseits des orthopädisch-chirurgischen Fachgebiets nennt Dr. med. H. im sozialärztlichen Gutachten vom 7. März 1994 als Gesundheitsbeeinträchtigungen lediglich einen labilen Bluthochdruck ohne Herzausgleichsstörung, unkomplizierte Varizen der Beine sowie ein vermindertes Nahsehvermögen beidseits, und auch der Sachverständige Dr. med. Sch. weist in seinem Gutachten vom 2. Dezember 1999 nochmals darauf hin, dass sich anlässlich der gutachtlichen Untersuchung vom 1. Dezember 1999 keinerlei Anhaltspunkte für eine manifeste Fehlfunktion innerer Organe ergeben hätten. Für den Nervenarzt sei der "jetzt vorgefundene allgemeinärztliche Befund und insbesondere der am Bewegungsapparat faktisch in allen Teilen leistungsfähig".

Es kann freilich nicht übersehen werden, dass der Kläger einen weit stärkeren Leidensdruck angibt, als dies unter Berücksichtigung der vorliegenden objektiven Befunde nachvollziehbar erscheinen könnte. Dies beruht zur Überzeugung des Senats auf der vom Sachverständigen Dr. med. Sch. im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 2. Dezember 1999 diagnostizierten neurotischen Persönlichkeitsentwicklung, die nach den überzeugenden Ausführungen des in der Begutachtung von Rentenbewerbern langjährig erfahrenen Nervenarztes Dr. med. Sch. allerdings nicht als eine (echte) seelische Krankheit zu werten ist, sondern vielmehr als eine Persönlichkeitsvariante in der Bandbreite des Normalen. Dass diese – als ideologisch überlagert beschriebene – Wesensart mit Aspekten der Starre und Peniblität einer geregelten Erwerbstätigkeit des Klägers objektiv nicht entgegen steht, belegen nach den Beobachtungen des Sachverständigen Dr. med. Sch. auch der "durchaus trainierte und kräftige Muskelzustand, die intensiven Verarbeitungsspuren" in Gestalt einer "(maschinenölbedingten?) Schwarzverfärbung" an beiden "Händen und die seitengleiche Beschwielung der Fußsohlen", woraus "verbindlich" geschlossen werden kann, dass eine Arbeitsleistung nicht nur theoretisch erbracht werden könnte, sondern vom Kläger auch "konkret und bis in die jüngste Vergangenheit" erbracht worden sein muss.

Bei dieser Sachlage hält der Senat mit den von medizinischer Seite insgesamt getroffenen Feststellungen das Leistungsvermögen des Klägers für ausreichend aufgeklärt und weitere Begutachtungen für nicht mehr geboten. Zweifel an der Richtigkeit der vorliegenden Gutachten ergeben sich für den Senat nicht. Die Ausführungen insbesondere der medizinischen Sachverständigen Dr. med. M. und Dr. med. Sch. sind in sich schlüssig, widerspruchsfrei und überzeugend. Die jeweilige Leistungsbeurteilung wird in den von ihnen vorgelegten Gutachten nach eingehender Befunderhebung mit nachvollziehbarer und für den Senat einleuchtender Begründung aus den gestellten Diagnosen abgeleitet und steht im Einklang mit den übrigen Befundunterlagen der den Kläger behandelnden Ärzte. Anhaltspunkte für das Vorliegen weitergehender Gesundheitsbeeinträchtigungen mit zusätzlicher leistungsmindernder Bedeutung sind weder vom Kläger aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich. Auch die von ihm nach erfolgter Terminsladung eingereichten ärztlichen Atteste beschreiben vielmehr lediglich die bereits aktenkundigen und hinsichtlich ihrer Auswirkungen auf sein Leistungsvermögen bereits ausführlich gewürdigten Befunde.

Unter Berücksichtigung seines noch vorhandenen Leistungsvermögens ist der Kläger nicht berufsunfähig. Denn seine Erwerbsfähigkeit ist nicht auf weniger als die Hälfte derjenigen eines körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken.

Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob der Kläger mit den in seinem Falle zu beachtenden qualitativen Leistungseinschränkungen auch weiterhin noch ohne Schaden für seine Restgesundheit als Maschinenschlosser/Maschinenmonteur tätig sein oder eine sonstige Tätigkeit in der metallverarbeitenden Industrie verrichten könnte. Hierauf kommt es schon bereits deshalb nicht an, weil der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, gemäß § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI alle Tätigkeiten umfasst, die (objektiv) ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen (subjektiv) unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Das Gesetz räumt den Versicherten einen Anspruch auf Gewährung von Versichertenrente wegen Berufsunfähigkeit also nicht bereits dann ein, wenn sie ihren – versicherungspflichtig ausgeübten – "bisherigen Beruf" bzw. ihre "bisherige Berufstätigkeit" aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können. Vielmehr wird von den Versicherten verlangt, dass sie – immer bezogen auf ihren "bisherigen Beruf" – einen "zumutbaren" beruflichen Abstieg in Kauf nehmen und sich vor Inanspruchnahme der Rente mit einer geringerwertigen Erwerbstätigkeit zufrieden geben (vgl. BSGE 41, 129, 131 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11). Nur wer sich nicht in dieser Weise auf einen anderen Beruf "verweisen" lassen muss, ist berufsunfähig im Sinne des Gesetzes.

"Zugemutet werden" im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI können den Versicherten alle von ihnen nach ihren gesundheitlichen Kräften und ihren beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten – ausführbaren, auch "berufsfremden” Tätigkeiten, die nach der im Gesetz angeführten positiven Kennzeichnung – Ausbildung und deren Dauer, besondere Anforderungen, Bedeutung des Berufs im Betrieb, d.h. nach ihrer Qualität – dem bisherigen Beruf nicht zu fern stehen (vgl. z.B. BSG SozR Nr. 22 zu § 45 RKG; BSGE 38, 153 = SozR 2200 § 1246 Nr. 4; BSGE 41, 129, 132 = SozR 2200 § 1246 Nr. 11; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 27, 29 – ständige Rechtsprechung).

Zur praktischen Ausfüllung dieser Rechtssätze ist das Bundessozialgericht aufgrund einer Beobachtung der tatsächlichen Gegebenheiten der Arbeits- und Berufswelt, wie sie unter anderem auch in Tarifverträgen Ausdruck finden, zu der generellen Feststellung gelangt, dass sich die Arbeiterberufe in vier nach ihrer Leistungsqualität – nicht nach der Entlohnung oder nach dem Prestige – hierarchisch geordnete Gruppen aufgliedern: Die unterste Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten, die Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (mit "sonstiger", d.h. nicht den Facharbeitern entsprechender Ausbildung), die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter (mit einer Regelausbildung von mehr – nicht: mindestens – als zwei, regelmäßig von drei Jahren) sowie die – zahlenmäßig kleine – Gruppe mit dem Leitberuf der Vorarbeiter mit Vorgesetztenfunktion, denen die besonders qualifizierten Facharbeiter gleich zu behandeln sind ("Mehr-Stufen-Schema", vgl. z.B. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 16, 27, 29, 51, 85, 86, 95, 126 und 132 – ständige Rechtsprechung). Als im Sinne von § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VI zumutbaren beruflichen Abstieg hat die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts jeweils den Abstieg zur nächstniedrigeren Gruppe angenommen. Hiernach können z.B. Versicherte, die nach ihrem bisherigen Beruf in die Gruppe mit dem Leitberuf der Facharbeiter fallen, auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Angelernten (sonstigen Ausbildungsberufe) verwiesen werden, nicht jedoch auf Tätigkeiten aus der Gruppe mit dem Leitberuf der Ungelernten (vgl. BSGE 43, 243, 246 = SozR 2200 § 1246 Nr. 16; BSGE 55, 45 = SozR 2200 § 1246 Nr. 107 m.w.N. – ständige Rechtsprechung).

Im Rahmen des vom Bundessozialgericht entwickelten Mehr-Stufen-Schemas ist die vom Kläger zuletzt im sog. Hauptberuf verrichtete Tätigkeit als Vorarbeiter (Obermonteur) in der Montageabteilung der M. G. AG in O. unter Berücksichtigung ihrer Wertigkeit nicht der obersten Gruppe mit dem Leitberuf des Facharbeiters mit Vorgesetztenfunktion bzw. des besonders hoch qualifizierten Facharbeiters zuzuordnen, sondern – wie das Sozialgericht im Ergebnis zutreffend angenommen hat – lediglich der zweithöchsten Gruppe mit dem Leitberuf des (schlichten) Facharbeiters.

Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts handelt es sich bei den "Facharbeitern mit Vorgesetztenfunktion" um Versicherte mit Leitungsfunktionen, deren Berufstätigkeit wegen ihrer besonderen qualitativen, insbesondere geistigen und persönlichen Anforderungen die der (einfachen) Facharbeiter deutlich überragt; sie müssen Weisungsbefugnis gegenüber mehreren anderen Facharbeitern haben und dürfen selbst nicht den Weisungen eines anderen Beschäftigten im Arbeiterverhältnis unterliegen (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 44, 102, 145; BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Außerdem müssen sie sich – soweit eine tarifliche Einstufung erfolgt ist – wegen der tatsächlich ausgeübten Tätigkeit, nicht etwa aufgrund des Lebensalters oder langjähriger Betriebszugehörigkeit, in der Spitzengruppe der Lohnskala befinden (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 79, 102).

Dem so umschriebenen Kreis von Versicherten mit einer Leitungsfunktion kann der Kläger schon bereits deshalb nicht zugerechnet werden, weil er sowohl nach den vorliegenden Arbeitgeberauskünften als auch nach seinem eigenen Vorbringen innerhalb seiner Tätigkeit als Dachdecker-Vorarbeiter keinerlei Weisungsbefugnisse gegenüber einer ins Gewicht fallenden Zahl von anderen Facharbeitern hatte. Denn es steht fest, dass der Kläger – anders als etwa der direkt einem angestelltenversicherten Bauingenieur unterstellte Polier auf einer Großbaustelle – nicht einer größeren Zahl von qualifizierten (Fach-) Arbeitern vorstand, sondern dass er vielmehr lediglich als Anführer ("Obermonteur") einer Gruppe von 5 bis 10 gelernten bzw. angelernten oder ungelernten Arbeitern ("unten vorneweg") vorangegangen ist und insbesondere bei fachlich anspruchsvollen Arbeiten selbst mit Hand angelegt hat. Dabei unterstand er seinerseits den Weisungen von Personen, die der Rentenversicherung der Arbeiter unterlagen.

Die oberste Gruppe des Mehr-Stufen-Schemas ist aber damit noch nicht ausgeschöpft. Den Facharbeitern mit Vorgesetztenfunktion sind die besonders hoch qualifizierten Facharbeiter gleichgestellt. Dazu gehören Versicherte, die – unabhängig von einer Leitungsfunktion –wesentlich höherwertige Arbeiten als ihre zur Gruppe der (einfachen) Facharbeiter gehörenden Arbeitskollegen verrichten und diese nicht nur im Hinblick auf die Höhe der Entlohnung, die sich an der Einstufung in die Spitzengruppe der Lohnskala zeigt, sondern aufgrund besonderer geistiger und persönlicher Anforderungen auch hinsichtlich der Wertigkeit ihrer Berufstätigkeit deutlich überragen (vgl. dazu BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 70 mit eingehender Darstellung der Entwicklung der einschlägigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts; BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 77 und 102 sowie BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 39). Diese Gruppe dürfte im Zuge der Umgestaltung der Produktionsvorgänge (Gruppenarbeit usw.) insbesondere in größeren Betrieben immer mehr an Bedeutung gewinnen, während demgegenüber die Zahl der "klassischen" Vorarbeiter rückläufig zu sein scheint.

Zu den besonders hoch qualifizierten Facharbeitern zählen insbesondere Versicherte, die eine Tätigkeit ausgeübt haben, zu der sie sich zusätzlich zu einer abgeschlossenen, mehr als zweijährigen Ausbildung im Sinne des § 25 Berufsbildungsgesetz (BBIG) (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 21 m.w.N.) durch eine längere planmäßige, spezielle Zusatzausbildung mit Prüfungsabschluss qualifiziert haben (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 103, 144). Beispielhaft sind hier der Lokomotivführer, der einen Handwerksberuf erlernt sowie einen zusätzlichen dreieinhalb Jahre dauernden Vorbereitungsdienst durchlaufen haben muss (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 144) und der Betriebsstudienhauer im Bergbau zu nennen, der zusätzlich zur Facharbeiterausbildung als Hauer über eine langjährige Erfahrung in diesem Beruf, umfangreiche bergmännische Fachkenntnisse und eine Refa-Ausbildung von insgesamt 11 Wochen verfügen muss (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 103). Ansonsten hat das Bundessozialgericht als weitere Kriterien für die Zugehörigkeit einer beruflichen Tätigkeit zu dieser Gruppe eine gewisse Selbständigkeit im Betriebsablauf (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nrn. 37, 79) und eine hohe Verantwortung als wesentlich angesehen.

Auch dieser Untergruppe kann der Kläger zur Überzeugung des Senats indes nicht zugeordnet werden. Es kann zwar nicht übersehen werden, dass der Kläger als Anführer seines kleinen Arbeitnehmertrupps der eigentliche Fachmann vor Ort gewesen sein mag und dass sein Handeln in diesem Rahmen sowohl von einer gewissen Selbständigkeit geprägt gewesen ist als auch das Anleiten der ihm unterstellten Hilfsarbeiter mit umfasste. Dies allein reicht zur Überzeugung des Senats indes noch nicht aus, um die vom Kläger im Hauptberuf verrichtete Tätigkeit eines Maschinenmonteur-Vorarbeiters zur Gruppe der besonders hoch qualifizierten Facharbeiter zählen zu können. Denn eine "hohe Verantwortung" trifft in dem sicherheits-empfindlichen Bereich der Maschinenmontage fast ausnahmslos alle Mitarbeiter, d.h. auch diejenigen, deren Tätigkeit innerhalb des Mehr-Stufen-Schemas dem Leitberuf der Angelernten bzw. der Ungelernten zugeordnet werden müsste. Dass der Kläger neben dieser allgemeinen Verantwortung eines jeden Mitarbeiters für die Einhaltung der Sicherheitsbestimmungen zusätzlich noch an besonders herausgehobener Position Verantwortung auch für die Arbeit anderer Mitarbeiter oder aber für die Gesamtheit des Betriebes getragen habe, ist freilich weder vorgetragen worden noch sonst erkennbar.

Schließlich rechtfertigt auch die tarifvertragliche Einstufung der vom Kläger verrichteten Tätigkeit als Maschinenmonteur-Vorarbeiter zur Überzeugung des Senats nicht die Annahme, dass es sich insoweit um eine die normalen Facharbeitertätigkeiten deutlich überragende, wesentlich höherwertige Arbeit gehandelt haben könnte. Seine Entlohnung erfolgte nach Lohngruppe 8 des Lohnrahmenabkommens in der Eisen-, Metall- und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalens vom 26. September 1967/15. April 1970 ("Arbeiten schwieriger Art, deren Ausführung Fertigkeiten und Kenntnisse erfordert, die über jene der Gruppe 7 wegen der notwendigen mehrjährigen Erfahrungen hinausgehen") und entsprach unter Berücksichtigung des zur Bestimmung der grundsätzlichen Qualität einer Tätigkeit unerheblichen sog. Bewährungsaufstieg der typischen Einstufung eines langjährigen (schlichten) Facharbeiters. Das ergibt sich zum einen aus den Einstufungsmerkmalen der Gruppe 7 ("Arbeiten, deren Ausführung ein Können voraussetzt, das erreicht wird durch eine entsprechende ordnungsgemäße Berufslehre (Facharbeiten)") als auch aus den Einstufungsmerkmalen der für den Kläger gerade nicht herangezogenen Gruppe 9 ("Arbeiten hochwertiger Art, deren Ausführung an das Können, die Selbständigkeit und die Verantwortung im Rahmen des gegebenen Arbeitsauftrages hohe Anforderungen stellt") und der höchsten Gruppe 10 ("Arbeiten höchstwertiger Art, die hervorragendes Können mit zusätzlichen theoretischen Kenntnissen, selbständige Arbeitsausführung und Dispositionsbefugnis im Rahmen des gegebenen Arbeitsauftrages bei besonders hoher Verantwortung erfordern"). Selbst wenn man berücksichtigt, dass der Kläger zusätzlich zum Facharbeiterlohn noch eine Vorarbeiter-Zulage von 5% erhalten hat, ändert dies im Ergebnis nichts an der Tatsache, dass er ganz offenkundig nicht zu den Arbeitnehmern in der Spitzengruppe der tariflichen Lohnskala gehörte. Da die tarifvertragliche Einstufung einer Tätigkeit in aller Regel ein verlässliches Kriterium zur Ermittlung der Qualität dieser Tätigkeit im Sinne des Mehr-Stufen-Schemas ist, kann im Falle des Klägers mithin eine Zuordnung des Hauptberufs zur obersten Stufe nicht in Betracht kommen.

Ausgehend von der ("normalen") Facharbeitertätigkeit eines Maschinenschlossers/Maschinenmechanikers muss sich der Kläger nach den vom Bundessozialgericht entwickelten Grundsätzen zur Verwertung seines Restleistungsvermögens sozial zumutbar verweisen lassen auf all diejenigen Tätigkeiten, die zu den Facharbeiterberufen und den staatlich anerkannten Ausbildungsberufen gehören oder die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordern, wenn er dazu gesundheitlich im Stande und beruflich fähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 37 und Nr. 152, jeweils m.w.N.). Er kann darüber hinaus aber auch auf Tätigkeiten aus der Gruppe der ungelernten Arbeiter verwiesen werden, wenn sich die Tätigkeiten aus dem Kreis ungelernter Tätigkeiten innerhalb des Betriebes und im Ansehen, aber auch unter Berücksichtigung ihrer tariflichen Eingruppierung im Vergleich mit anderen Tätigkeiten besonders herausheben. Dabei sollen diese ungelernten Tätigkeiten wegen ihrer Qualität tariflich etwa gleich hoch wie die sonstigen Ausbildungsberufe eingestuft sein (vgl. BSG SozR 2200 § 1246 Nr. 116 und Nr. 147, BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17; jeweils m.w.N.).

Eine nach diesen Grundsätzen auch einem Facharbeiter zumutbare Verweisungstätigkeit ist aber unter anderem die in den berufs- und wirtschaftskundlichen Auskünften vom 15. September 1998, vom 23. März 1999 und vom 18. August 1999 diskutierte Tätigkeit als Telefonist, die das Landesarbeitsamt nach anfänglichen Bedenken als dem Restleistungsvermögen des Klägers entsprechend bezeichnet hat und deren ganztägige Verrichtung durch den Kläger auch der Sachverständige Dr. med. Sch. im Gutachten vom 2. Dezember 1999 ausdrücklich als zumutbar ansieht.

Dass die Tätigkeit als Telefonist dem Kläger objektiv zumutbar ist, ergibt sich bereits aus der vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 27. Oktober 1995. Danach umfasst die Tätigkeit eines Telefonisten die Bedienung von Telefon- bzw. Fernsprechzentralen, die Erteilung von Auskünften, die Registrierung von Gesprächen, die Entgegennahme und Weitergabe von Telegrammen, Telefaxen und ähnlichem sowie die Entgegennahme und Niederschrift von Nachrichten für Teilnehmer, die vorübergehend abwesend sind. Je nach Art des Betriebes bzw. der Behörde können diese Tätigkeiten auch mit der Verrichtung von einfachen Büroarbeiten und/oder dem Empfangen und Anmelden von Besuchern gekoppelt sein. Diese Tätigkeiten werden den Angaben des Landesarbeitsamts zufolge in Abhängigkeit von der Art der Arbeitsaufgabe sowohl von gelernten oder angelernten Arbeitskräften als auch von ungelernten Arbeitern ausgeübt und könnten ausweislich des vom Senat bei Dr. med. Sch. eingeholten Sachverständigengutachtens vom 2. Dezember 1999 durch den Kläger innerhalb der üblichen Einarbeitungs- bzw. Einweisungszeit von maximal drei Monaten Dauer vollwertig verrichtet werden.

Soweit der Kläger sich unter Bezugnahme auf die in der Stellungnahme vom 23. März 1999 anfangs auch seitens des Landesarbeitsamts Hessen erhobenen Zweifel darauf beruft, dass er die Tätigkeit eines Telefonisten aus gesundheitlichen Gründen nicht verrichten könne, weil er nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nur noch "in wechselnder Körperhaltung, überwiegend im Sitzen" arbeiten könne, muss sein Einwand zur Überzeugung des Senats aufgrund des Ergebnisses der weiteren Beweisaufnahme als widerlegt angesehen werden.

Ausgangspunkt ist insoweit das fachchirurgisch-sozialmedizinische Gutachten des Sachverständigen Dr. med. M. vom 22. Dezember 1997, in welchem mit überzeugender Begründung dargelegt worden ist, dass der Kläger noch in der Lage sei, "leichte ... körperliche Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zu verrichten, wobei der sitzende Anteil überwiegen solle." Wie das Hessische Landessozialgericht nach umfangreichen Ermittlungen bereits mehrfach entschieden hat (vgl. unter anderem das Urteil des erkennenden Senats vom 23. Januar 1998 – L 13 RJ 852/96), steht ein dementsprechend nur geringfügig eingeschränktes Restleistungsvermögen der Verrichtung einer Tätigkeit als Telefonist indes nicht entgegen. Denn nach den bereits in der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft vom 28. Februar 1997 dargelegten und im vorliegenden Verfahren in der Auskunft vom 18. August 1999 nochmals wiederholten Erkenntnissen des Landesarbeitsamts Hessen sind Telefonisten in allen Bereichen von Wirtschaft und Verwaltung tätig und es ergibt sich für diese Tätigkeit je nach Einsatzbereich ein unterschiedliches Anforderungsprofil. Während sich in großen Wirtschaftsunternehmen und Verwaltungen die Tätigkeiten der Telefonisten in der Regel auf das Bedienen einer zum Teil recht umfangreichen Telefonanlage beschränken, findet man in kleineren und mittleren Betrieben und Organisationen häufig eine Funktionskopplung mit einfachen Bürotätigkeiten, Schreibtätigkeiten sowie Empfangs- und Pförtnertätigkeiten. Zumindest bei einem Einsatz in kleineren Betrieben kann dabei nach Auskunft des Landesarbeitsamts davon ausgegangen werden, dass eine wechselweise Körperhaltung zum einen aufgrund des breiteren Betätigungsfeldes, zum anderen aber auch im Bedarfsfalle jederzeit möglich ist. Das Landesarbeitsamt hat seine anfänglichen Zweifel an einer Eignung des Klägers für eine Tätigkeit als Telefonist damit ausdrücklich nicht länger aufrecht erhalten.

Zweifel, dass die Tätigkeit des Telefonisten dem Kläger entgegen der abschließenden Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 18. August 1999 objektiv unzumutbar sein könnte, ergeben sich für den Senat nicht. Denn zu den besonderen gesetzlichen Aufgaben der Bundesanstalt für Arbeit gehört unter anderem die Arbeitsmarktforschung, und sie verfügt zur Erfüllung dieses Auftrages über entsprechende personelle und sachliche Einrichtungen, so dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass Aussagen der Bundesanstalt für Arbeit und ihrer Behörden zu Fragen des Arbeitsmarktes von besonderer Sachkunde gestützt werden (vgl. BSG vom 5. Juni 1984 - 4a RJ 19/85). Es kann im Übrigen nicht übersehen werden, dass der Sachverständige Dr. med. Sch. in seinem Gutachten vom 2. Dezember 1999 nochmals ausdrücklich bestätigt hat, dass der Kläger ohne Schaden für seine Restgesundheit ganztags als Telefonist tätig sein könne.

Die Tätigkeit als Telefonist ist dem Kläger überdies auch bei Annahme eines sog. qualifizierten Berufsschutzes als Facharbeiter sozial zumutbar. Es handelt sich hierbei zwar weder um einen sonstigen Ausbildungsberuf noch um eine Tätigkeit, die eine echte betriebliche Ausbildung von wenigstens drei Monaten Dauer erfordert. Die Tätigkeit als Telefonist wird jedoch wegen ihrer Qualität wie sonstige Ausbildungsberufe bewertet und tariflich eingestuft, was ihre soziale Zumutbarkeit als Verweisungstätigkeit ebenfalls begründet (vgl. BSG SozR 3-2200 § 1246 Nr. 17). Dies gilt etwa für Telefonistentätigkeiten der Vergütungsgruppe BAT VIII (vgl. BSG in DAngVers 1988, 426, 428) oder auch für Telefonistentätigkeiten nach Gehaltsgruppe K II des Gehaltstarifvertrages für den Berliner Einzelhandel, nach Gehaltsgruppe G II oder G III des Tarifvertrages über die Gehälter im Berliner Groß- und Außenhandel oder nach Gehaltsgruppe 2 oder 3 des Gehaltstarifvertrages für die Angestellten in der Berliner Metallindustrie (vgl. LSG Berlin vom 2. November 1989 - L-10/An-142/86).

Die vom Senat zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Auskünfte bestätigen die tarifvertragliche Gleichstellung der Tätigkeit des Telefonisten mit anderen Tätigkeiten aus der Gruppe des sonstigen Ausbildungsberufs. Nach dem Gehaltstarifvertrag und Lohntarifvertrag für den Hessischen Einzelhandel (gültig ab 1. März 1995) erfolgt bereits die tarifvertragliche Einordnung einfacher Telefonisten gemäß § 3 B in die Gruppe der Angestellten mit abgeschlossener kaufmännischer oder technischer Ausbildung, und zwar für einfache Telefonisten in die Gehaltsgruppe Ia (Angestellte mit einfacher kaufmännischer oder technischer Tätigkeit) und für Telefonisten, die mehr als drei Amtsanschlüsse zu bedienen haben, in die Gehaltsgruppe Ib (Angestellte mit erweiterten Fachkenntnissen), mithin in jedem Falle in eine Gehaltsgruppe für Angestellte mit einem sonstigen Ausbildungsberuf (vgl. hier auch die Auskunft des Landesverbandes des Hessischen Einzelhandels e.V. vom 23. April 1996). Nach dem Gehalts- und Lohntarifvertrag für den Groß- und Außenhandel des Landes Hessen (gültig ab 1. April 1995) erfolgt die tarifliche Einordnung von Telefonisten entweder in die Gehaltsgruppe G II oder G III, mithin in Gehaltsgruppen, die Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern, für die entweder eine zweijährige kaufmännische oder gleichwertige Berufsausbildung vorausgesetzt wird oder die gar eine abgeschlossene Berufsausbildung als Kaufmann im Groß- und Außenhandel, als Bürokaufmann oder eine gleichwertige Ausbildung voraussetzen (vgl. hierzu auch die Auskunft des Landesverbandes des Groß- und Außenhandels für Hessen e.V. vom 29. April 1996 sowie die Auskunft der Gewerkschaft Handel, Banken und Versicherungen vom 9. Mai 1996). Die Tätigkeit des Telefonisten ist damit tarifvertraglich überwiegend zumindest als Angelerntentätigkeit, in einigen Fällen sogar als Facharbeitertätigkeit eingestuft und einem Versicherten, der Berufsschutz als Facharbeiter genießt, grundsätzlich sozial zumutbar. Anhaltspunkte dafür, dass die tarifvertragliche Einstufung der Tätigkeit des Telefonisten zumindest auch auf qualitätsfremden Merkmalen bzw. Erwägungen beruhen könnte, sind für den Senat nicht ersichtlich und auch von den Beteiligten nicht aufgezeigt worden.

Bei dem Kläger liegen unter Berücksichtigung des vom Senat festgestellten Leistungsvermögens auch keine besonderen Umstände vor, die die Ausübung einer Tätigkeit als Telefonist in ungewöhnlicher Weise erschweren. Die von den Prozessbevollmächtigten des Klägers – unter Hinweis auf dessen Lebensalter und sein mit "Frustrationserscheinungen" verbundenes Schicksal als Langzeitarbeitsloser – aufgestellte Behauptung, dass es dem Kläger an der für die Verrichtung einer anderen als der zuletzt ausgeübten Tätigkeit erforderlichen Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit fehle, muss nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme als widerlegt angesehen werden. Denn der Sachverständige Dr. med. Sch. hat in seinem Gutachten vom 2. Dezember 1999 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kläger ein über seinem Schul- und Lebenshintergrund entsprechendes gut durchschnittliches Intelligenzniveau und über eine durchschnittliche intellektuelle Beweglichkeit verfüge. Zeichen einer hirnorganisch bedingten Minderung von Tempo, Konzentrationsfähigkeit und Merkfähigkeit konnten bei dem Kläger selbst anlässlich der gutachtlichen Untersuchung vom 1. Dezember 1999 nicht festgestellt werden, so dass die Umstellungs- und Anpassungsfähigkeit am 31. März 1992 (letzter Zeitpunkt der Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit) mangels entgegenstehender Anhaltspunkte erst recht als gegeben angesehen werden muss.

Schließlich kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, dass seine vom Senat festgestellte Resterwerbsfähigkeit im Arbeitsleben wegen der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt praktisch nicht mehr verwertbar (gewesen) sei. Denn es gab und gibt ausweislich der berufs- und wirtschaftskundlichen Auskunft des Landesarbeitsamts Hessen vom 18. August 1999 auf dem für den Kläger in Betracht kommenden Arbeitsmarkt in allen möglichen Beschäftigungsformen (alleinige Telefonistentätigkeit wie auch mit sonstigen Arbeiten kombinierte Tätigkeiten) noch eine nennenswerte Zahl von Tätigkeiten als Telefonist, die er trotz seines eingeschränkten Leistungsvermögens ausüben könnte. Ob die betreffenden Arbeitsplätze frei sind oder besetzt, ist für die Entscheidung des vorliegenden Falles unerheblich, denn die Erwerbsfähigkeit eines Versicherten, der wie der Kläger noch vollschichtig einsatzfähig ist, hängt nicht davon ab, ob das Vorhandensein von für ihn offenen Arbeitsplätzen für die in Betracht kommenden Erwerbstätigkeiten konkret festgestellt werden kann oder nicht. Der im Sinne der sog. konkreten Betrachtungsweise auf die tatsächliche Verwertbarkeit der Resterwerbsfähigkeit abstellende Beschluss des Großen Senats des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 10. Dezember 1976 - SozR 2200 § 1246 Nr. 13) kann bei noch vollschichtig einsatzfähigen Versicherten grundsätzlich nicht herangezogen werden. Ausnahmen können allenfalls dann in Betracht kommen, wenn ein Versicherter nach seinem Gesundheitszustand nicht dazu in der Lage ist, die an sich zumutbaren Arbeiten unter den in der Regel in den Betrieben üblichen Bedingungen zu verrichten, oder wenn er außerstande ist, Arbeitsplätze dieser Art von seiner Wohnung aus aufzusuchen (vgl. BSG vom 27. Februar 1980 - 1 RJ 32/79). Ein solcher Ausnahmefall kann vorliegend jedoch nicht bejaht werden. Wenn der Kläger gleichwohl keinen Arbeitsplatz findet, den er nach seinem Leistungsvermögen noch ausfüllen könnte, so ergibt sich daraus allenfalls ein Anspruch gegen die Arbeitslosenversicherung, nicht aber ein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gegen die Beklagte als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung.

Nach allem ist der Kläger noch nicht berufsunfähig im Sinne des § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI. Die weitergehenden Voraussetzungen für das Vorliegen von Erwerbsunfähigkeit im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 SGB VI sind damit erst recht nicht erfüllt. Denn erwerbsunfähig ist ein Versicherter dieser Vorschrift zufolge erst dann, wenn sein Leistungsvermögen – stärker als im Falle der Berufsunfähigkeit – so weit herabgesunken ist, dass er infolge von Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit (überhaupt) nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann.

Die Berufung des Klägers konnte damit insgesamt keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
Saved