L 10 AL 1429/97

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Arbeitslosenversicherung
Abteilung
10
1. Instanz
SG Frankfurt (HES)
Aktenzeichen
S 19 Ar 1497/96
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 10 AL 1429/97
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1996 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Kläger macht gegen die Beklagte einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab 1. April 1994 von 500,00 DM wöchentlich geltend.

Der Kläger, geboren im Jahr 1951, ist graduierter Betriebswirt und war zuletzt von Januar 1987 bis einschließlich März 1991 bei der Firma D. Kapitalanlagegesellschaft mbH in F. in der Grundstücksbeschaffung tätig. Seitdem steht er im Leistungsbezug der Beklagten.

Die Beklagte gewährte dem Kläger nach einer Erkrankung Arbeitslosenhilfe vom 21. April 1993 bis zum 31. März 1994 in Höhe von 493,80 DM wöchentlich nach der Leistungsgruppe (Lgr.) C und unter Berücksichtigung eines wöchentlichen Bemessungsentgelts (wBME) von 1.280,00 DM (Bescheid vom 2. Juni 1993) und hob die Bewilligung mit Wirkung vom 4. September 1993 wegen zweier Meldeversäumnisse des Klägers auf (Bescheid vom 22. September 1993). Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 4. Februar 1994 als unbegründet zurück.

Der Kläger erhob gegen den am 8. Februar 1994 mit Postzustellungsurkunde zugestellten Widerspruchsbescheid keine Klage. Er beantragte jedoch bei dem Sozialgericht Frankfurt am Main (SG) gegen die Zahlungseinstellung ab dem 4. September 1993 den Erlass einer einstweiligen Anordnung (Az.: S 19 Ar 2776/93 A). Dieses Verfahren wurde durch Abschluss eines Vergleichs beendet, in dem sich die Beklagte verpflichtete, dem Kläger Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 16. Oktober 1993 bis zum 31. März 1994 zu zahlen. Die Beklagte bewilligte dem Kläger daraufhin Arbeitslosenhilfe vom 16. Oktober 1993 bis zum 31. Dezember 1993 von 493,80 DM wöchentlich (Lgr. C/wBME 1.280,00 DM; Bescheid 13. Dezember 1993) und vom 1. Januar 1994 bis zum 31. März 1994 von 476,40 DM wöchentlich (Lgr. C/wBME 1.280,00 DM; Bescheid vom 3. Februar 1994).

Dem Kläger wurde am 20. April 1994 persönlich ein Antragsformular zur Bewilligung von Arbeitslosenhilfe ausgehändigt. Ausweislich der Leistungsakte ist ein Rücklauf dieses Formulars nicht erkennbar.

Die vom Kläger am 22. April 1994 vor dem Sozialgericht (Az.: S 19 Ar 1410/94) erhobene Klage mit dem Ziel, die Beklagte zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe auch in der Zeit vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 1994 in der bisherigen Höhe zu gewähren, wies das Sozialgericht mit Urteil vom 4. Juli 1995 ab.

Am 2. Januar 1995 stellte der Kläger einen schriftlichen formlosen Antrag auf Gewährung vor Arbeitslosenhilfe. In diesem Zusammenhang wurden dem Kläger erneut entsprechende Antragsformulare/Fragebögen am 11. Januar 1995 sowie am 1. Februar 1995 ausgehändigt.

Mit Schreiben vom 3. Februar 1995 wies die Beklagte den Kläger u.a. darauf hin, dass sein Antrag ohne die ihm ausgehändigten Fragebögen nicht bearbeitet werden könnte. Unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht forderte die Beklagte den Kläger auf, die Fragebögen innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt dieses Schreibens einzureichen. Andernfalls könne seinem Antrag auf Weitergewährung von Arbeitslosenhilfe nicht entsprochen werden. Da von Seiten des Klägers keine Reaktion erfolgte, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 18. April 1995 wegen der fehlenden Mitwirkung ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig.

Mit Schreiben vom 27. September 1995 erklärte der Kläger, es habe sich nach dem 31. März 1994 keine Verbesserung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse gegenüber dem vorangegangenen Zeitraum ergeben. Dieses Schreiben, gerichtet an die Beklagte, ist bei dem Sozialgericht eingegangen und wurde von dort an die Beklagte weitergeleitet.

Den erneuten Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (Gewährung von Arbeitslosenhilfe) lehnte das Sozialgericht mit Beschluss vom 2. Januar 1996 (Az.: S 19 Ar 4910/95 A) ab. Dazu führte es aus, der Erlass einer einstweiligen Anordnung sei nicht zulässig, da der Kläger, wie er selber vortrage, die Unterlagen zur Prüfung seines Anspruchs erst mit Schreiben vom 27. September 1995 vorgelegt habe.

Am 13. Januar 1996 beantragte der Kläger erneut formlos die Gewährung von Arbeitslosenhilfe und gab an, weder Einkommen noch Vermögen zu besitzen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 16. Januar 1996 diesen Antrag ab. Der Kläger erhob dagegen am 8. Februar 1996 Widerspruch.

Am 15. März 1996 ist bei dem Sozialgericht ein Schreiben des Klägers ohne Datum eingegangen, das als Klageerhebung angesehen worden ist.

Im Laufe des Rechtsstreits hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9. Mai 1996 den Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 16. Januar 1996 als unbegründet zurückgewiesen. Dazu hat sie ausgeführt, der Kläger habe keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe, da er nicht innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld bezogen oder mindestens 150 Kalendertage in einer beitragspflichtigen Beschäftigung gestanden habe. Auch habe der Kläger keine gleichgestellten Zeiten nachgewiesen oder Ersatzzeiten erfüllt.

Der Kläger hat in seiner Klagebegründung die Auffassung vertreten, er habe einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab April 1994 von 500,00 DM wöchentlich. Er habe der Beklagten die für die Bearbeitung seines Antrages erforderlichen Unterlagen zur Verfügung gestellt. Diese seien dort verloren gegangen. Auch sei nicht erkennbar, dass ein Antrag auf Arbeitslosenhilfe ausschließlich auf den Vordrucken der Beklagten gestellt werden könne. Denkbar sei auch, dass bereits eine Bewilligung erfolgt sei, das Geld jedoch noch nicht ausgezahlt worden sei. Darüber hinaus beantragte der Kläger darüber Beweis zu erheben, dass die Rückforderung von Arbeitslosenhilfe in Höhe von 1.000,00 DM rechtswidrig sei, da ihm dieser Betrag nicht gewährt worden sei.

Der Kläger hatte dem Sozialgericht (am 26. März 1996 und am 14. Mai 1996) mitgeteilt, dass ihm eine Zwangsräumung drohe. Da es zugleich zu einem Postrücklauf (zuletzt bekannte Anschrift des Klägers: A-Straße in A-Stadt) gekommen ist, hat das Sozialgericht den Kläger um Mitteilung seiner neuen Anschrift gebeten. Dieses Schreiben ist an den Kläger über sein Postfach X-Nummer in A-Stadt gesandt worden. Nachdem sich der Kläger nicht geäußert hatte und der Beschluss des Sozialgerichts vom 12. Juli 1996 (Ablehnung seines Antrages auf Gewährung von Prozesskostenhilfe) mit Postzustellungsurkunde unter der zuletzt bekannten Anschrift nicht zugestellt werden konnte, wurde dieser Beschluss dem Kläger öffentlich zugestellt.

Nachdem die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht ebenfalls mit Postzustellungsurkunde unter der zuletzt bekannten Anschrift des Klägers nicht zugestellt werden konnte, hat eine Anfrage bei dem Einwohnermeldeamt der Stadt F. ergeben, dass der Kläger unter der zuletzt bekannten Anschrift weiterhin gemeldet ist. Darauf hin hat das Sozialgericht die Terminsmitteilung dem Kläger öffentlich zugestellt und ihm die Terminsmitteilung zusätzlich über sein Postfach zur Kenntnis gegeben.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 10. Dezember 1996 die Klage abgewiesen. Dazu hat es ausgeführt, die Klage sei unzulässig, soweit der Kläger Arbeitslosenhilfe von 500,00 DM wöchentlich ab dem 15. Oktober 1993 begehre. Ihm sei mit Bescheid vom 13. Dezember 1993 Arbeitslosenhilfe in Höhe von 493,80 DM gewährt worden und er habe gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch erhoben. Auch soweit der Kläger gegen den Bescheid vom 22. September 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Februar 1994 Klage erhebe, sei diese unzulässig, da die Klagefrist von einem Monat nach Zustellung des Widerspruchsbescheides (8. Februar 1994) nicht eingehalten worden sei. Die Klage des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 1994 sei wegen fehlendem Rechtsschutzbedürfnis ebenfalls nicht zulässig. Über diesen Streitgegenstand habe das Sozialgericht bereits mit Urteil vom 4. Juli 1995 (Az.: S 19 Ar 1410/94) entschieden. Zwar könne in der Klage des Klägers auch eine zulässige Untätigkeitsklage gesehen werden. Diese sei jedoch nicht begründet. Denn die Beklagte habe einen zureichenden Grund besessen, über den formlos am 27. September 1995 gestellten Antrag nicht zu entscheiden. Der Kläger habe den Fragebogen zur Arbeitslosenhilfe nicht an die Beklagte zurückgereicht. Die Beklagte könne vom Kläger das Ausfüllen der Fragebögen nach § 139a AFG verlangen. Zwar habe der Kläger erklärt, dass sich bislang in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen nichts geändert habe. Aus der Leistungsakte seien jedoch Anhaltspunkte erkennbar, dass sich die Steuerklasse und die Familienverhältnisse geändert hätten. Es gäbe Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger von seiner Ehefrau dauernd getrennt lebe. Soweit sich der Kläger gegen den Bescheid vom 18. April 1995 wende, sei auch diese Klage unzulässig, da er diesen Bescheid nicht mit dem Widerspruch angefochten habe. Es fehle somit an dem erforderlichen Vorverfahren. Auch könne der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe für das Jahr 1995 geltend machen. Insoweit fehle es an einem entsprechenden Bewilligungsbescheid. Hinsichtlich des Anspruchs des Klägers auf Arbeitslosenhilfe für das Jahr 1996 fehle es noch an der ordnungsgemäßen Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 1996. Das Urteil wurde an den Kläger öffentlich zugestellt und eine Abschrift an sein Postfach gesandt. Die entsprechende Mitteilung wurde beim Sozialgericht am 27. Januar 1997 ausgehängt und am 3. März 1997 abgehängt.

Am 13. Oktober 1997 ist beim Sozialgericht Frankfurt am Main die Berufung des Klägers gegen das Urteil eingegangen.

Zur Begründung trägt der Kläger vor, die öffentliche Zustellung des Urteils sei nicht zulässig. Es sei auch eine Zustellung über sein Postfach mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein möglich gewesen. Ihm sei aus diesem Grunde wegen Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Auch sei die Beklagte zur Nachzahlung der ihm zustehenden Arbeitslosenhilfe ab April 1994 bis zum Jahre 1996 verpflichtet. Seine Erklärung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse habe die Beklagte über das Sozialgericht erreicht.

Der Kläger beantragt (sinngemäß),
das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1996 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 18. April 1995 sowie des Bescheides vom 16. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 1996 zu verurteilen, ihm Arbeitslosenhilfe vom 1. April 1994 bis zum 31. Dezember 1996 in Höhe von 500,00 DM wöchentlich zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,
die Berufung als unzulässig zu verwerfen,
hilfsweise,
sie zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, der Kläger habe Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorgetragen. Im übrigen sei die Berufung unbegründet.

Der Senat hat den Kläger mit Schreiben vom 4. März 1999 unter Fristsetzung aufgefordert eine Postanschrift oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen und ihn darauf hingewiesen, dass, wenn er diese Angaben nicht mache, weiterhin öffentlich an ihn zugestellt werde.

Im übrigen hat der Senat die Verwaltungsakte der Beklagten (Stammnr. XXXXX, 2 Bände) und die Akten der Rechtsstreite des Klägers S 19 Ar 4910/95 A, S 19 Ar 1410/94, L 10 S 54/94 beigezogen. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Akten verwiesen, deren Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, insbesondere ist die Berufungsfrist nicht versäumt.

Gemäß § 151 Abs. 1, 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) ist die Berufung bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb dieser Frist bei dem Sozialgericht entsprechend eingelegt wird.

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 10. Dezember 1996 ist dem Kläger am 27. Januar 1997 durch Aushang an der Gerichtstafel öffentlich zugestellt worden. Es gilt nach § 63 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in Verbindung mit § 15 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) an dem Tag als zugestellt, an dem seit dem Tage der Aushängung zwei Wochen verstrichen sind. Dies ist vorliegend der 10. Februar 1997. Durch die öffentliche Zustellung des Urteils des Sozialgerichts nach § 15 VwZG begann jedoch nicht der Lauf der Berufungsfrist nach § 151 SGG. Gemäß § 15 Abs. 1 a) VwZG kann durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt ist. Dies ist vorliegend der Fall, da die Zustellung an die Anschrift des Klägers, an der er bei dem Einwohnermeldeamt in Frankfurt am Main gemeldet ist, mittels Postzustellungsurkunde mehrmals nicht möglich gewesen ist. Dies reicht im Regelfall aus, eine öffentliche Zustellung nach § 15 VwZG rechtswirksam vorzunehmen.

Vorliegend ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Sozialgericht bis zur Zustellung des Urteils vom 10. Dezember 1996 regelmäßig mit dem Kläger über sein Postfach in Kontakt gewesen ist. Da der Kläger auf entsprechende Schreiben des Gerichts bislang geantwortet hatte, wäre es nach Auffassung des Senats erforderlich gewesen, vor einer öffentlichen Zustellung den Kläger aufzufordern, eine Anschrift mitzuteilen oder einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, an den ihm Schriftstücke zugestellt werden können. Zugleich wäre der Kläger darauf hinzuweisen gewesen, dass andernfalls zustellungsbedürftige Schriftstücke öffentlich an ihn zugestellt werden. Dies ist erforderlich gewesen, weil die öffentliche Zustellung das letzte Mittel der Bekanntgabe ist. Die öffentliche Zustellung ist erst zulässig, wenn alle anderen Möglichkeiten, dem Empfänger nachweislich Schriftstücke zuzuleiten, fehlgeschlagen sind. Dies gilt nach Auffassung des Senats insbesondere bei der Zustellung von Urteilen. Denn der Tag der Zustellung muss unabhängig vom Verhalten des Empfängers festgestellt werden können. Da der Kläger jedoch über ein Postfach erreichbar gewesen ist, das Sozialgericht das Urteil nicht als Einschreiben mit Rückschein über dieses Postfach zustellen wollte, hätte es den Kläger entsprechend informieren müssen. Da dies nicht geschehen ist, begann die Berufungsfrist nicht mit der öffentlichen Zustellung an zu laufen.

Soweit der Kläger jedoch der Auffassung ist, eine öffentliche Zustellung bei dem Vorhandensein eines Postfachs sei generell nicht zulässig, so kann sich dem der Senat nicht anschließen. Das Gericht muss in der Lage sein, von den in dem Verwaltungszustellungsgesetz geregelten Zustellungsmöglichkeiten nach eigenem Ermessen Gebrauch zu machen. Diesem Grundsatz widerspricht es, einer Prozesspartei zu gestatten, die Vielfalt der gesetzlich zulässigen Zustellungsmöglichkeiten ohne zwingenden Grund einzuschränken. Insbesondere ist kein Grund erkennbar, weshalb es einer Partei erlaubt sein sollte, ohne Angabe von Gründen die besonders sichere Art der Zustellung gegen Postzustellungsurkunde auszuschließen (so auch Bundesverwaltungsgericht Urteil vom 13. April 1999 - Az. 1 C 24.97- in DVBL 1999, 989ff.).

Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Der Senat konnte trotz Abwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden. Die Terminsmitteilung wurde dem Kläger öffentlich zugestellt und eine Mitteilung über den Termin über sein Postfach bekannt gemacht. Diese zum Postfach des Klägers übersandte Mitteilung ist ihm auch zur Kenntnis gekommen, da er das Originalschreiben dem Senat mit einem Vermerk zurückgesandt hat. Eine öffentliche Zustellung war auch zulässig. Denn der Kläger hat auf Anfrage des Gerichts weder seine ladungsfähige Wohnanschrift noch einen Zustellungsbevollmächtigten benannt. Auch wurde er vom Senat darauf hingewiesen, dass im Falle seiner Nichtangabe Zustellungen an ihn öffentlich erfolgen werden. Die öffentliche Zustellung ist am 9. Februar 2000 im Gericht öffentlich ausgehängt und am 10. März 2000 abgehängt worden. Mit der Terminsmitteilung ist der Kläger daraufhingewiesen worden, dass auch im Falle seines Ausbleibens der Senat verhandeln, Beweis erheben und entscheiden kann.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe ab dem 1. April 1994 wie das Sozialgericht zutreffend entschieden hat. Die Beklagte war nach Eingang der Erklärungen des Klägers vom 27. September 1995 und vom Januar 1996 demnach berechtigt, den Antrag des Klägers auf Gewährung von Arbeitslosenhilfe für die Zeit ab 1. April 1994 wegen fehlender Mitwirkung abzulehnen. Denn allein die Erklärung des Klägers, es habe sich hinsichtlich seiner Ein-kommens- und Vermögensverhältnisse nichts geändert bzw. er habe weder Einkommen noch Vermögen, beantwortet nicht alle Gesichtspunkte, die bei der Gewährung von Arbeitslosenhilfe zu berücksichtigen sind. Wie das Sozialgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre bei der Prüfung des Leistungsanspruchs des Klägers in der streitigen Zeit auch zu berücksichtigen gewesen, ob und ggf. ab wann er von seiner Ehefrau getrennt gelebt hat. Denn dies hat Einfluss auf die der Leistung zu Grunde zulegende Steuerklasse und damit auf die Höhe des Leistungsanspruchs. Der Kläger wurde von der Beklagten rechtmäßig und im erforderlichen Umfang auf seine Mitwirkungspflicht § 60 ff. SGB Sozialgesetzbuch - 1. Buch - (SGB I) und auf die Folgen gem. § 66 Abs. 3 SGB I, wenn er dieser nicht nachkommt, hingewiesen. Darüber hinaus war zu beachten, dass der Bescheid der Beklagten vom 18. April 1995 bereits bestandskräftig geworden war. Der weitere Bescheid der Beklagten vom 16. Januar 1996 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. Mai 1996 hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass der Kläger keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe hat; denn er hat weder innerhalb eines Jahres vor der Arbeitslosmeldung Arbeitslosengeld bezogen noch mindestens 150 Kalendertage in einer betragspflichtigen Beschäftigung gestanden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht vorliegen.
Rechtskraft
Aus
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