L 6 AS 235/09 B

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Abteilung
6
1. Instanz
SG Fulda (HES)
Aktenzeichen
S 10 AS 18/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 6 AS 235/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Leitsätze
Für den Zeitpunkt der vereinfachten Zustellung an einen Rechtsanwalt gemäß § 5 Abs. 4 VwZG kommt es auf den Tag an, an welchem der Rechtsanwalt das zuzustellende Schriftstück als zugestellt angenommen hat. Dieser Tag ergibt sich grundsätzlich aus dem vom Rechtsanwalt unterzeichneten Empfangsbekenntnis.

Allein ein früherer Eingang des zuzustellenden Dokuments in der Kanzlei des Rechtsanwaltes kann den durch das Empfangsbekenntnis geschaffenen Beweis des Zeitpunktes der Zustellung nicht widerlegen.
I. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 20. März 2009 aufgehoben.

II. Dem Kläger wird für das Verfahren S 10 AS 18/09 vor dem Sozialgericht Fulda Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt B., B-Stadt ab dem 21. Januar 2009 gewährt.

Gründe:

I.

Der Kläger wendet sich im vorliegenden Verfahren gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Sozialgericht Fulda im dortigen Klageverfahren S 10 AS 18/09.

Der Kläger beantragte bei dem Beklagten am 16. September 2008 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II. Im Rahmen des Bewilligungsverfahrens legte der Kläger einen Mietvertrag mit seinen Eltern über die von ihm bewohnte Wohnung vor. Mit Bescheid vom 10. Oktober 2008 bewilligte die Beklagte Leistungen nach dem SGB II in Form der Regelleistungen für die Zeit ab der Antragstellung. Die Übernahme von Kosten der Unterkunft und Heizung wurde mit diesem Bescheid abgelehnt, da bei Verwandtenmietverhältnissen die Bereitstellung der Wohnung regelmäßig nicht von der Zahlung des Mietzinses abhängig gemacht werde. Hiergegen erhob der Kläger am 15. Oktober 2008 Widerspruch, der - nach Einschaltung seines Bevollmächtigten - mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2008 zurückgewiesen wurde. Dieser Widerspruchsbescheid wurde mittels Empfangsbekenntnis und Übersendung mit einfachen Brief dem Bevollmächtigten des Klägers zugestellt. In dem Empfangsbekenntnis bescheinigte der Bevollmächtigte, dass er den Widerspruchsbescheid am 17. Dezember 2008 erhalten habe.

Am 19. Januar 2009 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 10. Oktober 2008 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2008 Klage erhoben, welche unter dem Aktenzeichen S 10 AS 18/09 beim Sozialgericht Fulda registriert wurde. Dem Original der Klageschrift war unter anderem eine Kopie des Widerspruchsbescheides beigefügt, der sich aufgrund des Eingangsstempels entnehmen lässt, dass der Widerspruchsbescheid am 15. Dezember 2008 in der Kanzlei des Bevollmächtigten des Klägers eingegangen ist.

Gleichzeitig mit der Klageerhebung wurde die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Kläger unter Beiordnung seines Bevollmächtigten beantragt. Diesen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat das Sozialgericht Fulda mit Beschluss vom 20. März 2009 abgelehnt. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass die Klage verfristet sei, weil die einmonatige Klagefrist nach Bekanntgabe des Widerspruchsbescheides nicht eingehalten wurde. Da der Widerspruchsbescheid in der Kanzlei des Bevollmächtigten des Klägers bereits am 15. Dezember 2008 eingegangen sei, habe die Klagefrist am 16. Dezember 2008 begonnen und sei am 15. Januar 2009 abgelaufen. Das auf dem Empfangsbekenntnis vermerkte Datum sei falsch.

Gegen diesen, dem Bevollmächtigten des Klägers am 26. März 2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am Montag, den 27. April 2009 Beschwerde erhoben.

Der Kläger beantragt sinngemäß,
den Beschluss des Sozialgerichts Fulda vom 20. März 2009 aufzuheben und dem Kläger für das Verfahren S 10 AS 18/09 vor dem Sozialgericht Fulda Prozesskostenhilfe für die erste Instanz unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt B. zu bewilligen.

Der Beklagte hat sich zum Verfahren über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht geäußert.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der Gerichtsakte des Sozialgerichts Fulda im Verfahren S 10 AS 18/09 und der dort beigezogenen Behördenakte der Beklagten (ein Band) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zulässig (§§ 172, 173 Sozialgerichtsgesetz - SGG -), insbesondere aufgrund § 64 Abs. 3 SGG fristgerecht erhoben.

Die Beschwerde ist auch begründet. Das Sozialgericht ist in dem angefochtenen Beschluss zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe an den Kläger nicht vorliegen. Der Kläger kann vielmehr nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, auch nicht zum Teil oder in Raten aufbringen. Auch bietet das Begehren im Klageverfahren hinreichende Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig (§§ 73a SGG, 114 Zivilprozessordnung - ZPO -).

Vorliegend bestehen angesichts der Angaben des Klägers im "Erklärungsbogen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" keine Zweifel, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe erfüllt sind.

Darüber hinaus bietet das Begehren des Klägers im Klageverfahren S 10 AS 18/09 vor dem Sozialgericht Fulda auch hinreichend Aussicht auf Erfolg und erscheint nicht mutwillig. Die Klage ist entgegen der Ansicht des Sozialgerichts Fulda nicht verfristet. Der Kläger konnte vielmehr am 19. Januar 2009 noch fristwahrend Klage erheben, da die Klagefrist erst mit Ablauf dieses Tages endete. Die einmonatige Klagefrist (vgl. § 87 Abs. 1 S. 1 SGG) begann am 18. Dezember 2008 zu laufen, da der Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2008 dem Bevollmächtigten des Klägers erst am 17. Dezember 2008 mittels Zustellung bekanntgegeben wurde. Dies ergibt sich aus § 64 SGG und § 85 Abs. 3 SGG in Verbindung mit § 5 Abs. 4 und 7 Verwaltungszustellungsgesetz - VwZG -. Nach § 64 SGG beginnt der Lauf einer Frist, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit dem Tag nach der Zustellung oder, wenn dies nicht vorgeschrieben ist, mit dem Tag nach der Eröffnung oder Verkündung (Abs. 1). Eine nach Tagen bestimmte Frist endet mit dem Ablauf ihres letzten Tages, eine nach Wochen oder Monaten bestimmte Frist mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, welcher nach Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, in den das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt. Fehlt dem letzten Monat der entsprechende Tag, so endet die Frist mit dem Monat (Abs. 2). Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen gesetzlichen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (Abs. 3).

Nach § 85 Abs. 3 SGG ist der Widerspruchsbescheid schriftlich zu erlassen, zu begründen und den Beteiligten bekannt zu geben (S. 1). Nimmt die Behörde eine Zustellung vor, gelten die §§ 2 bis 10 des Verwaltungszustellungsgesetzes (S. 2). Nach § 5 Abs. 4 VwZG kann ein Dokument unter anderem an Rechtsanwälte auch auf andere Weise (als in § 5 Abs. 1 VwZG beschrieben [Anmerkung des Gerichts]) gegen Empfangsbekenntnis zugestellt werden. Nach § 5 Abs. 7 VwZG genügt zum Nachweis der Zustellung nach den Absätzen 4 und 5 das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis, das an die Behörde durch die Post oder elektronisch zurückzusenden ist. Vorliegend wurde der Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2008 mittels Empfangsbekenntnis zugestellt, indem dem Bevollmächtigten des Klägers der Widerspruchsbescheid mittels einfacher Post und Beifügung eines Empfangsbekenntnisses übersandt wurde. Für die Zustellung gelten daher nach § 85 Abs. 3 SGG die Vorschriften des § 5 Abs. 4 und 7 VwZG. Aufgrund § 5 Abs. 4 VwZG durfte hier der Weg der vereinfachten Zustellung mittels Empfangsbekenntnis gewählt werden, da es sich bei dem Bevollmächtigten des Klägers um einen zugelassenen Rechtsanwalt handelt. In diesem Fall ist die Zustellung erst bewirkt, wenn der Rechtsanwalt durch Eintragung des Datums und Anbringen seiner Unterschrift auf dem Empfangsbekenntnis seinen Willen kundgetan hat, das mit dem Empfangsbekenntnis übermittelte Schriftstück als zugestellt zu behandeln. Der Nachweis gemäß § 5 Abs. 7 VwZG wird durch die Eintragung dieses Datums und die Unterschrift des Anwaltes geführt (vgl. zu alledem: BVerwG, Beschl. v. 07.05.2002, - 3 B 114/01 -; BSG, Urt. v. 07.11.2000 - B 2 U 14/00 R -, zitiert nach Juris). Auf dem - gegebenenfalls zuvor schon erfolgten - Eingang des Schriftstücks in der Kanzlei des Rechtsanwaltes kommt es demgegenüber nicht an (Engelhardt/ App, Kommentar zum VwvG und VwZG, 8. Aufl., § 5 Rdnr. 14 m. w. N.). Hinsichtlich des Zeitpunktes der Zustellung erbringt das datierte und unterschriebene Empfangsbekenntnis als öffentliche Urkunde i. S. d. § 418 ZPO Beweis auch dafür, dass der darin genannte Zustellungszeitpunkt der Wirklichkeit entspricht (BVerfG, Beschl. v. 27. März 2001 - 2 BvR 2211/97 -, zitiert nach Juris). Der frühere Eingang allein kann daher auch nicht die Richtigkeit der Angabe des Rechtsanwalts in Frage stellen. Die Richtigkeit der Angaben eines Rechtsanwaltes bei einer mittels Empfangsbekenntnis durchgeführten Zustellung und insbesondere auch des Datums der Zustellung ist erst dann widerlegt, wenn die Beweiswirkungen des Empfangsbekenntnisses entkräftet sind und jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, dass die Angabe auf dem Empfangsbekenntnis richtig sein könnte; bloße Zweifel insoweit genügen (vgl. BGH, NJW 1996, 2514; BVerfG, a.a.O.). Unter Beachtung dieser Grundsätze erfolgte die Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2008 erst am 17. Dezember 2008. Dies ergibt sich zunächst aus dem Empfangsbekenntnis als öffentliche Urkunde im Sinne der §§ 415, 418 ZPO. Von den Angaben des Bevollmächtigten des Klägers ist daher auszugehen, solange das Gegenteil nicht bewiesen ist. Aufgrund der obigen Ausführungen kann allein der Eingangsstempel der Kanzlei (Datum: 15. Dezember 2008) keinen Nachweis dafür führen, dass eine Zustellung bereits am 15. Dezember 2008 erfolgte, da der Eingang - wie oben ausgeführt - für das Bewirken der Zustellung unbeachtlich ist. Auch erscheint dem Senat die Dauer von zwei Tagen zwischen Eingang des Widerspruchsbescheids in der Kanzlei und dessen Vorlage beim Bevollmächtigten des Klägers als noch nachvollziehbar und im Rahmen der Organisation einer Kanzlei als noch hinnehmbar, so dass der Beweiswert des Empfangsbekenntnis hier nicht im erforderlichen Umfang entkräftet ist, selbst wenn man am diesbezüglichen Vortrag des Bevollmächtigten des Klägers Zweifel haben will.

Ist von einer Zustellung des Widerspruchsbescheids am 17. Dezember 2008 auszugehen, begann die Frist nach § 64 Abs. 1 SGG damit am 18. Dezember 2008, dem Tag nach der Zustellung, zu laufen und endete grundsätzlich gemäß § 64 Abs. 2 SGG mit Ablauf des 17. Januar 2009. Da es sich bei diesem Tag um einen Samstag handelte, verschob sich das Fristende gemäß § 64 Abs. 3 SGG auf den Ablauf des darauf folgenden Montags, den 19. Januar 2009, so dass der an diesem Tag eingegangene Schriftsatz die Klagefrist gewahrt hat.

Weiterhin bietet das Verfahren des Klägers auch hinreichend Aussicht auf Erfolg. In der Sache geht es um die Frage, ob ein zwischen dem Kläger und seinen Eltern geschlossener Mietvertrag als Grundlage für die Bewilligung von Kosten der Unterkunft und Heizung anzuerkennen ist. Insoweit wird das Sozialgericht ausführliche Ermittlungen tätigen müssen, so dass von einer hinreichenden Erfolgsaussicht auszugehen ist und die Klage nicht als mutwillig erscheint.

Eine anwaltliche Vertretung erscheint aufgrund der Schwierigkeit der Rechtsmaterie geboten.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde angefochten werden (§ 177 SGG).
Rechtskraft
Aus
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