Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Vertragsarztangelegenheiten
Abteilung
4
1. Instanz
SG Marburg (HES)
Aktenzeichen
S 12 KA 324/09
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 4 KA 71/09 B
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Beschluss
Bemerkung
L 4 KA 80/09 B, 81/09 B, 82/09 B u.a.
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts Marburg vom 15. Juli 2009 hinsichtlich seines Tenors zu I. und III. aufgehoben.
Die gesondert festzusetzenden Streitwerte werden wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 324/09 (hier: L 4 KA 71/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 333/09 (hier: L 4 KA 80/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 334/09 (hier: L 4 KA 81/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 335/09 (hier: L 4 KA 82/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 336/09 (hier: L 4 KA 83/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 337/09 (hier: L 4 KA 84/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 338/09 (hier: L 4 KA 85/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 339/09 (hier: L 4 KA 86/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 16.08.2006, 30.10.2006, 22.01.2007, 19.03.2007, 22.03.2007, 27.05.2007, 10.07.2007 und 24.05.2008 jeweils Widerspruch gegen die Honorarbescheide für die Quartale II/05, III/05, IV/05, I/06, II/06, III/06, IV/06 und I/07 erhoben. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2009 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 20.05.2009 Klage vor dem Sozialgericht Marburg und richtete sie gegen die Honorarbescheide insgesamt. Das Sozialgericht trennte die Verfahren durch Beschluss vom 27.05.2009 quartalsbezogen und führte sie hinsichtlich des Quartals II/05 unter dem Az.: S 12 KA 324/09, hinsichtlich des Quartals III/05 unter dem Az.: S 12 KA 333/09, hinsichtlich des Quartals IV/05 unter dem Az.: S 12 KA 334/09, hinsichtlich des Quartals I/06 unter dem Az.: S 12 KA 335/09, hinsichtlich des Quartals II/06 unter dem Az.: S 12 KA 336/09, hinsichtlich des Quartals III/06 unter dem Az.: S 12 KA 337/09 hinsichtlich des Quartals IV/06 unter dem Az.: S 12 KA 338/09 und hinsichtlich des Quartals I/07 unter dem Az.: S 12 KA 339/09.
Mit Schreiben vom 11.07.2009 nahm der Kläger die Klage in allen genannten Verfahren zurück. Mit Beschluss vom 15.07.2009 hat das Sozialgericht sodann die vorgenannten Verfahren zum Zwecke der Streitwertfestsetzung verbunden, über die Kosten des Verfahrens dem Grunde nach (§ 197 a SGG) entschieden und den Streitwert insgesamt auf 5.000,00 EUR festgesetzt, indem es den Regelstreitwert festsetzte, weil ein unmittelbarer wirtschaftlicher Wert nicht festzustellen sei.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2009 an das Sozialgericht hat der Kläger Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts eingelegt. Der Kläger trägt vor, es sei in den seinerzeit eingereichten Klagen nur und ausschließlich um die Feststellung gegangen, dass der Widerspruchsausschuss der Beklagten nicht befugt gewesen sei, über seinen Widerspruch zu entscheiden. Er könne nicht nachvollziehen, wie das SG hierfür einen Streitwert von 5.000,00 EUR festsetzen könne und bitte um Herabsetzung des Streitwerts und der sich daraus ergebenden Gerichtskosten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 15.07.2009 aufzuheben und für die Verfahren Az.: S 12 KA 324/09, S 12 KA 333/09, S 12 KA 334/09, S 12 KA 335/09, S 12 KA 336/09, S 12 KA 337/09, S 12 KA 338/09, S 12 KA 339/09 einen herabgesetzten Streitwert festzusetzen,
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig.
Sie erweist sich in der Sache auch als begründet. Die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht ist rechtlich insoweit zu beanstanden, als die in dem angefochtenen Beschluss aufgeführten und in der Hauptsache anderweitig als durch Urteil erledigten Verfahren zum Zwecke der Bildung eines einheitlichen Streitwerts verbunden wurden.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festsetzt, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 17.08.2009 – L 4 KA 60/09 B u. a.) steht bereits der Wortlaut dieser Regelung der Bildung eines einheitlichen Streitwerts für mehrere bis zu ihrer Erledigung in der Hauptsache selbständig geführte Gerichtsverfahren entgegen, ohne dass es hierbei auf Gesichtspunkte der Gleichartigkeit der Verfahren oder der Prozessökonomie ankommen kann. Abzustellen ist nach dieser Regelung auf den Rechtsstreit bzw. das Verfahren in der Hauptsache. Ist hierüber vollständig entschieden worden oder hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt, so ist die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet und deshalb nur noch Raum für eine Kostenentscheidung (vgl. für den Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung BGH, Urteil vom 23.11.1966, NJW 1967 S. 564, 565). Der zu bildende Streitwert ist auf das jeweilige Verfahren bezogen, mit dem Eintritt der Verfahrensbeendigung (in der Hauptsache) tritt die Kostenfälligkeit nach dem Gerichtskostengesetz ein (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 5 GKG) mit der Folge, dass der Streitwert für dieses in der Hauptsache erledigte Verfahren nur noch durch einen Streitwertbeschluss konkret festgesetzt werden muss (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Diese Festsetzung kann nur noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten geändert werden (§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG). Der Streitwert eines erledigten Verfahrens kann hiernach jedoch nicht mehr dadurch verändert werden, dass er mit weiteren Streitwerten aus anderen erledigten Verfahren zusammengefasst und ein einheitlicher Streitwert gebildet wird. Eine solche Vorgehensweise sieht das Gerichtskostengesetz nicht vor. Unerheblich für das Kostenrecht ist hiernach, ob mehrere Gerichtsverfahren ihrer Art nach zu einem Zeitpunkt vor ihrer Erledigung in der Hauptsache hätten verbunden werden können, maßgeblich ist insoweit allein ein formaler Verfahrensbegriff.
Vorliegend handelte es sich bei den genannten Verfahren nach der Trennung durch Beschluss des Sozialgerichts vom 27.05.2009 um selbstständige Gerichtsverfahren, die jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand betreffen, nämlich die jeweiligen Quartalshonoraransprüche.
Die vorbezeichneten Klageverfahren sind in der Hauptsache auch anders als durch eine gerichtliche Entscheidung erledigt worden. Der Kläger hat die Klagerücknahme (§ 102 SGG) erklärt, was gem. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die Streitwertfestsetzung durch den Senat erfolgte nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG. Danach kann die Festsetzung vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Der Kläger hat die Klage nicht begründet, aus seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren ergibt sich, dass er die angefochtenen Bescheide für nicht nachvollziehbar hält und für die betroffenen Quartale ein höheres Honorar geltend gemacht hat. Da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des wirtschaftlichen Werts des Begehrens des Klägers in den Klageverfahren ersichtlich sind, ist für jeden Quartalshonoraranspruch jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen.
Dabei durfte der Senat die erstinstanzliche Streitwertentscheidung auch zu Lasten des Klägers und Beschwerdeführers abändern. Es ist dem Beschwerdegericht außer auf Antrag auch von Amts wegen vorbehalten, die Streitwertentscheidung der Vorinstanz abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Das Verschlechterungsverbot gilt hier nicht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16.06.2008 – 1 W 25/08, 1 W 43/08 – LS Nr. 3 und Rdnr. 13 m. w. N.).
Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG); der Festsetzung eines Streitwertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedarf es daher nicht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar.
Die gesondert festzusetzenden Streitwerte werden wie folgt festgesetzt:
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 324/09 (hier: L 4 KA 71/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 333/09 (hier: L 4 KA 80/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 334/09 (hier: L 4 KA 81/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 335/09 (hier: L 4 KA 82/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 336/09 (hier: L 4 KA 83/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 337/09 (hier: L 4 KA 84/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 338/09 (hier: L 4 KA 85/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Für das Verfahren mit dem Az.: S 12 KA 339/09 (hier: L 4 KA 86/09 B) wird der Streitwert auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger hatte mit Schreiben vom 16.08.2006, 30.10.2006, 22.01.2007, 19.03.2007, 22.03.2007, 27.05.2007, 10.07.2007 und 24.05.2008 jeweils Widerspruch gegen die Honorarbescheide für die Quartale II/05, III/05, IV/05, I/06, II/06, III/06, IV/06 und I/07 erhoben. Die Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbescheid vom 15.04.2009 als unbegründet zurück. Hiergegen erhob der Kläger am 20.05.2009 Klage vor dem Sozialgericht Marburg und richtete sie gegen die Honorarbescheide insgesamt. Das Sozialgericht trennte die Verfahren durch Beschluss vom 27.05.2009 quartalsbezogen und führte sie hinsichtlich des Quartals II/05 unter dem Az.: S 12 KA 324/09, hinsichtlich des Quartals III/05 unter dem Az.: S 12 KA 333/09, hinsichtlich des Quartals IV/05 unter dem Az.: S 12 KA 334/09, hinsichtlich des Quartals I/06 unter dem Az.: S 12 KA 335/09, hinsichtlich des Quartals II/06 unter dem Az.: S 12 KA 336/09, hinsichtlich des Quartals III/06 unter dem Az.: S 12 KA 337/09 hinsichtlich des Quartals IV/06 unter dem Az.: S 12 KA 338/09 und hinsichtlich des Quartals I/07 unter dem Az.: S 12 KA 339/09.
Mit Schreiben vom 11.07.2009 nahm der Kläger die Klage in allen genannten Verfahren zurück. Mit Beschluss vom 15.07.2009 hat das Sozialgericht sodann die vorgenannten Verfahren zum Zwecke der Streitwertfestsetzung verbunden, über die Kosten des Verfahrens dem Grunde nach (§ 197 a SGG) entschieden und den Streitwert insgesamt auf 5.000,00 EUR festgesetzt, indem es den Regelstreitwert festsetzte, weil ein unmittelbarer wirtschaftlicher Wert nicht festzustellen sei.
Mit Schriftsatz vom 12.08.2009 an das Sozialgericht hat der Kläger Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts eingelegt. Der Kläger trägt vor, es sei in den seinerzeit eingereichten Klagen nur und ausschließlich um die Feststellung gegangen, dass der Widerspruchsausschuss der Beklagten nicht befugt gewesen sei, über seinen Widerspruch zu entscheiden. Er könne nicht nachvollziehen, wie das SG hierfür einen Streitwert von 5.000,00 EUR festsetzen könne und bitte um Herabsetzung des Streitwerts und der sich daraus ergebenden Gerichtskosten.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Streitwertbeschluss des Sozialgerichts Marburg vom 15.07.2009 aufzuheben und für die Verfahren Az.: S 12 KA 324/09, S 12 KA 333/09, S 12 KA 334/09, S 12 KA 335/09, S 12 KA 336/09, S 12 KA 337/09, S 12 KA 338/09, S 12 KA 339/09 einen herabgesetzten Streitwert festzusetzen,
Die Beklagte hat sich nicht geäußert.
II.
Die Streitwertbeschwerde des Klägers ist gemäß § 68 Abs. 1 S. 1 GKG zulässig.
Sie erweist sich in der Sache auch als begründet. Die Streitwertfestsetzung durch das Sozialgericht ist rechtlich insoweit zu beanstanden, als die in dem angefochtenen Beschluss aufgeführten und in der Hauptsache anderweitig als durch Urteil erledigten Verfahren zum Zwecke der Bildung eines einheitlichen Streitwerts verbunden wurden.
Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass gemäß § 197a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i. V. m. § 63 Abs. 2 Satz 1 Gerichtskostengesetz (GKG) das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss festsetzt, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt.
Nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschluss vom 17.08.2009 – L 4 KA 60/09 B u. a.) steht bereits der Wortlaut dieser Regelung der Bildung eines einheitlichen Streitwerts für mehrere bis zu ihrer Erledigung in der Hauptsache selbständig geführte Gerichtsverfahren entgegen, ohne dass es hierbei auf Gesichtspunkte der Gleichartigkeit der Verfahren oder der Prozessökonomie ankommen kann. Abzustellen ist nach dieser Regelung auf den Rechtsstreit bzw. das Verfahren in der Hauptsache. Ist hierüber vollständig entschieden worden oder hat sich das Verfahren in der Hauptsache erledigt, so ist die Rechtshängigkeit der Hauptsache beendet und deshalb nur noch Raum für eine Kostenentscheidung (vgl. für den Fall einer übereinstimmenden Erledigungserklärung BGH, Urteil vom 23.11.1966, NJW 1967 S. 564, 565). Der zu bildende Streitwert ist auf das jeweilige Verfahren bezogen, mit dem Eintritt der Verfahrensbeendigung (in der Hauptsache) tritt die Kostenfälligkeit nach dem Gerichtskostengesetz ein (§ 9 Abs. 2 Nr. 2 und 5 GKG) mit der Folge, dass der Streitwert für dieses in der Hauptsache erledigte Verfahren nur noch durch einen Streitwertbeschluss konkret festgesetzt werden muss (§ 63 Abs. 2 S. 1 GKG). Diese Festsetzung kann nur noch innerhalb einer Frist von sechs Monaten geändert werden (§ 63 Abs. 3 S. 2 GKG). Der Streitwert eines erledigten Verfahrens kann hiernach jedoch nicht mehr dadurch verändert werden, dass er mit weiteren Streitwerten aus anderen erledigten Verfahren zusammengefasst und ein einheitlicher Streitwert gebildet wird. Eine solche Vorgehensweise sieht das Gerichtskostengesetz nicht vor. Unerheblich für das Kostenrecht ist hiernach, ob mehrere Gerichtsverfahren ihrer Art nach zu einem Zeitpunkt vor ihrer Erledigung in der Hauptsache hätten verbunden werden können, maßgeblich ist insoweit allein ein formaler Verfahrensbegriff.
Vorliegend handelte es sich bei den genannten Verfahren nach der Trennung durch Beschluss des Sozialgerichts vom 27.05.2009 um selbstständige Gerichtsverfahren, die jeweils einen eigenständigen Streitgegenstand betreffen, nämlich die jeweiligen Quartalshonoraransprüche.
Die vorbezeichneten Klageverfahren sind in der Hauptsache auch anders als durch eine gerichtliche Entscheidung erledigt worden. Der Kläger hat die Klagerücknahme (§ 102 SGG) erklärt, was gem. § 102 Abs. 1 Satz 2 SGG den Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt.
Die Streitwertfestsetzung durch den Senat erfolgte nach § 63 Abs. 3 S. 1 GKG. Danach kann die Festsetzung vom Rechtsmittelgericht von Amts wegen geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Entscheidung über den Streitwert in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Der Kläger hat die Klage nicht begründet, aus seinem Vorbringen im Widerspruchsverfahren ergibt sich, dass er die angefochtenen Bescheide für nicht nachvollziehbar hält und für die betroffenen Quartale ein höheres Honorar geltend gemacht hat. Da keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine konkrete Schätzung des wirtschaftlichen Werts des Begehrens des Klägers in den Klageverfahren ersichtlich sind, ist für jeden Quartalshonoraranspruch jeweils der Auffangstreitwert von 5.000,00 EUR anzusetzen.
Dabei durfte der Senat die erstinstanzliche Streitwertentscheidung auch zu Lasten des Klägers und Beschwerdeführers abändern. Es ist dem Beschwerdegericht außer auf Antrag auch von Amts wegen vorbehalten, die Streitwertentscheidung der Vorinstanz abzuändern (§ 63 Abs. 3 Satz 1 GKG). Das Verschlechterungsverbot gilt hier nicht (vgl. OLG Rostock, Beschluss vom 16.06.2008 – 1 W 25/08, 1 W 43/08 – LS Nr. 3 und Rdnr. 13 m. w. N.).
Das Verfahren der Streitwertbeschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG); der Festsetzung eines Streitwertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren bedarf es daher nicht.
Dieser Beschluss ist gemäß § 177 Sozialgerichtsgesetz (SGG) nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht anfechtbar.
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