L 5 R 32/07

Land
Hessen
Sozialgericht
Hessisches LSG
Sachgebiet
Rentenversicherung
Abteilung
5
1. Instanz
SG Kassel (HES)
Aktenzeichen
S 9 RJ 1415/03
Datum
2. Instanz
Hessisches LSG
Aktenzeichen
L 5 R 32/07
Datum
3. Instanz
Bundessozialgericht
Aktenzeichen
-
Datum
-
Kategorie
Urteil
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 12. Dezember 2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens gemäß § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) um die ungekürzte Anerkennung der von der Klägerin in der Zeit vom 1. April 1969 bis zum 26. September 1976, vom 1. November 1976 bis zum 31. Dezember 1977 sowie vom 9. September 1986 bis zum 29. Februar 1988 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten.

Die 1935 in L./B. geborene Klägerin kam am 13. April 1990 als Aussiedlerin von Rumänien nach Deutschland. Sie erwarb am 15. September 1992 durch Einbürgerung die deutsche Staatsangehörigkeit und ist im Besitz des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge "A".

Den Eintragungen im rumänischen Arbeitsbuch und den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen zufolge war die Klägerin im Herkunftsgebiet unter anderem wie folgt beschäftigt:

01.04.1969 bis 26.09.1976 Geflügelpflegerin bzw. Milchfrau Landwirtschaftliche Experimentierstation in L.
01.11.1976 bis 31.12.1977 Konfektionsarbeiterin bzw. Maschinennäherin Hutfabrik "L." in P.
09.09.1986 bis 29.02.1988 unqualifizierte Arbeiterin Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft in L.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin auf entsprechenden Antrag durch in der Sache bindend gewordenen Bescheid vom 14. Juli 1995 für die Zeit ab 1. September 1995 die Gewährung von Altersrente für Frauen. Ihre in der streitigen Zeit vom 1. April 1969 bis zum 26. September 1976, vom 1. November 1976 bis zum 31. Dezember 1977 sowie vom 9. September 1986 bis zum 29. Februar 1988 im Herkunftsland zurückgelegten Beitragszeiten wurden dabei nach Maßgabe des Fremdrentengesetzes (FRG) als lediglich glaubhaft gemachte Beitragszeiten mit Kürzung auf fünf Sechstel in die bundesdeutsche gesetzliche Rentenversicherung übernommen.

Am 23. September 2002 stellte die Klägerin bei der Beklagten den hier maßgeblichen Überprüfungsantrag und beanspruchte die Berechung ihrer Altersrente auf der Grundlage einer ungekürzten Berücksichtigung der streitigen Zeiten. Sie legte eine Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) Nr. xyxyxy vom 28. August 2002, einen Auszug aus den Gehaltsbögen (Adeverinta) Nr. xxxxx vom 30. August 2002 sowie eine Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) Nr. yyyyy vom 4. September 2002 vor und machte geltend, dass sie stets ununterbrochen gearbeitet habe.

Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin durch Widerspruchsbescheid ohne Datum (zugestellt am 24. Juni 2002) mit der Begründung zurück, dass der Nachweis einer Beitrags- oder Beschäftigungszeit nur durch solche Versicherungsunterlagen geführt werden könne, die Aufschluss auch über etwaige Fehlzeiten gäben. Die vorgelegten Bescheinigungen seien zum Nachweis des Fehlens von Unterbrechungen der Beschäftigung jedoch nicht geeignet.

Die Klägerin erhob daraufhin am 18. Juli 2003 Klage bei dem Sozialgericht Kassel und machte geltend, dass die Beklagte den Beweiswert der von ihr vorgelegten Adeverintas nicht hinreichend berücksichtigt habe. Bei der Beschaffung dieser Unterlagen seien ihre Bekannten L. W. und S. G. behilflich gewesen.

Die Beklagte berief sich demgegenüber darauf, dass der Beweiswert von Arbeitsbescheinigungen und sonstigen Unterlagen oder von Zeugenaussagen jeweils im Einzelfall geprüft werden müsse. Im Falle der Klägerin seien die vorgelegten Unterlagen in sich widersprüchlich und deshalb zum Nachweis einer ununterbrochenen Beitragsentrichtung nicht geeignet.

Das Sozialgericht hat zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts eine schriftliche Auskunft der von der Klägerin als Zeugin benannten L. W. eingeholt und die Klage sodann durch Urteil vom 12. Dezember 2006 mit der Begründung abgewiesen, dass der ursprüngliche Bescheid vom 14. Juli 1995 in der Gestalt des nicht streitgegenständlichen Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2002 hinsichtlich der vorliegend streitigen Zeiten weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sei. Der im Überprüfungsverfahren erteilte Bescheid vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des am 24. Juni 2003 zugegangenen Widerspruchsbescheides sei deshalb rechtens.

Rentenrechtliche Zeiten seien grundsätzlich nachzuweisen. Für die Feststellung der nach dem FRG erheblichen Tatsachen genüge es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, wenn sie glaubhaft gemacht werden. Nach § 22 Abs. 3 FRG seien allerdings für Beitrags- und Beschäftigungszeiten, die nicht nachgewiesen sind, die ermittelten Entgeltpunkte um ein Sechstel zu kürzen. Für die ungekürzte Anrechnung der Entgeltpunkte mit sechs Sechsteln sei demgegenüber der Nachweis im Sinne des Vollbeweises erforderlich. Nachgewiesen seien Beitragszeiten allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraumes einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt seien. Vielmehr müsse darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit) eingetreten seien, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (BSGE 38, 80; BSG vom 24. Juli 1980 -5 RJ 38/79). Dies schließe eine allgemeine und unbesehene Übernahme von in rumänischen Arbeitsbüchern oder in rumänischen Arbeitsbescheinigungen bestätigten Beitragszeiten in die bundesdeutsche Rentenversicherung aus (HLSG vom 27. Januar 2004 -L 2 RJ 1062/02). Beitragszeiten seien vielmehr nur dann als nachgewiesen anzusehen, wenn das Gericht aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt sei, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden sei.

Ein solcher Nachweis könne im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aller Einzelumstände nicht als geführt angesehen werden.

Eine Übernahme der in Rumänien durch Betriebe und den Staat finanzierten Beiträge zur Sozialversicherung in das bundesdeutsche Rentenversicherungssystem sei nur in dem Umfang möglich, als eine Kongruenz mit bundesdeutschen Beiträgen gegeben sei. Das rumänische Sozialversicherungsrecht sei bis zur Verabschiedung eines neuen Rentengesetzes im Jahre 2000 durch folgende Grundsätze gekennzeichnet gewesen: Die Sozialversicherung sei durch den Staat und die Beitragszahlung durch die Arbeitgeber erfolgt. Das bestimmende Kriterium für den Rentenanspruch sei die Beschäftigungszeit gewesen. Als solche habe die gesamte Zeit gegolten, während derer jemand im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gegen Entgelt beschäftigt gewesen sei. Der Nachweis der Beschäftigungszeiten sei im Wesentlichen durch das Arbeitsbuch erfolgt. Im Falle einer vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit habe die Beschäftigung dann als nicht unterbrochen gegolten, wenn die krankheitsbedingte Fehlzeit 90 Tage nicht überschritten habe. Die Zeiten der Beschäftigung seien ungeachtet etwa vorhandener Unterbrechungen durch Zusammenrechnen aller Beschäftigungszeiten in einem bestimmten Beruf, einem bestimmten Handwerk, einer bestimmten Funktion oder einem bestimmten Arbeitsbereich ermittelt worden. Krankheitszeiten seien somit trotz ihrer gegebenenfalls langen Dauer nach den rumänischen Rechtsvorschriften als Arbeitszeiten und damit als Versicherungszeiten anerkennungsfähig gewesen, obwohl für sie keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung zu entrichten gewesen seien. Entsprechend dieser Rechtslage sei in rumänischen Arbeitsbüchern auf eine Ausweisung dieser Zeiten verzichtet worden, da sie im Hinblick auf die Rentenversicherung als berücksichtigungsfähige Beschäftigungszeiten galten. Die Dokumentation entsprechender Krankheitstage erscheine somit zumindest fraglich. Die Übernahme solcher Daten in eine Arbeitsbescheinigung aus einem dem Gericht nicht bekannten Originaldokument begegne somit Bedenken.

In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass es keine einheitlichen Vorgaben für die Gestaltung der zu führenden Arbeitsbücher und Lohnlisten gegeben habe. Dies ergebe sich aus dem Gutachten des Instituts für Ostrecht XY. e. V. vom 15. Dezember 1999 (Seite 15 des Gutachtens). Zu berücksichtigen sei auch zu, dass die rumänischen Betriebe die zahlreichen zu beachtenden Rechtsvorschriften und Weisungen nicht immer korrekt ausgeführt hätten, was vor allem dann geschehen sei, wenn ihnen die nötigen Vordrucke nicht zur Verfügung standen. Durch das Reglement über die Registrierung der Arbeit und der Löhne von 1957 habe zwar die Pflicht bestanden, für jeden Beschäftigten ein nicht näher bezeichnetes Dokument anzulegen, in welchem die einzelnen Arten der Fehlzeiten (Unfälle, Krankheit, Mutterschaft, staatsbürgerliche Pflichterfüllung, Schulbesuch, Freistellung, unbezahlter Urlaub, gesetzlicher Urlaub und unentschuldigte Fehlzeiten) zu erfassen waren. Entsprechende Dokumente seien jedoch nicht in allen Betrieben geführt worden. Das Gutachten des Instituts für Ostrecht sei zu dem Ergebnis gekommen, dass eine exakte und lückenlose Ermittlung der rechtlichen Grundlagen, auf denen seit 1949 die Verpflichtung der Betriebe beruhte, Arbeitszeiten, Arbeitsunterbrechungen sowie unentschuldigte Fehlzeiten in Lohnlisten zu erfassen, nicht möglich sei. Hinsichtlich der Aufbewahrung von Lohnlisten sei das Institut für Ostrecht zu dem Ergebnis gekommen, dass die Aufbewahrungsfrist den bekannten Rechtsvorschriften nicht entnommen werden könne. Es habe verschiedene Aufbewahrungsfristen für die einzelnen Betriebe gegeben, wobei mit Rücksicht auf die Bedeutung der Lohnlisten im Zweifel davon ausgegangen werden müsse, dass auch bis Ende 1991 für Lohnlisten lange Aufbewahrungszeiten gegolten hätten.

Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass Arbeitsbescheinigungen, welche lediglich Angaben zu Anfang, Ende und Umfang der Beschäftigung machen, nicht zum Nachweis im Sinne des Fremdrentenrechts geeignet seien, da Unterbrechungstatbestände durch Krankheit, welche nach den rumänischen Rechtsvorschriften als Arbeits- und Beitragszeit berücksichtigt worden sind, einem solchen Dokument nicht entnommen werden können. In diesem Zusammenhang sei zu berücksichtigen, dass die weitgehende Berücksichtigung von krankheitsbedingten Arbeitsunterbrechungen im deutschen Rentenrecht keine Entsprechung finde, weshalb die gesonderte Ausweisung dieser Fehlzeiten notwendig sei. Enthalte eine Arbeitsbescheinigung dagegen außer den glaubhaften Angaben über den Umfang der Beschäftigung auch Angaben über die dazwischen liegenden Ausfallzeiten, so könne auf eine ununterbrochene Beitragsleistung geschlossen werden (Hessisches Landessozialgericht vom 22. Mai 2001 -L 2 RJ 1040/00). Dies gelte jedoch nur dann, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind und wenn nicht der Verdacht bestehe, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handele (so auch LSG Niedersachsen-Bremen vom 19. Dezember 2002 L 10 RJ 84/01 und LSG Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2000 -L 9 RJ 2551/98).

Die von der Klägerin im Rahmen des Verwaltungsverfahrens vorgelegten Adeverintas seien hinsichtlich der noch streitbefangenen Zeiträume zur Überzeugung der Kammer nicht ausreichend für den Nachweis einer den Anteil von fünf Sechsteln übersteigenden höheren Beitragsdichte.

Für das Jahr 1977 seien in der Adeverinta Nr. yyyyy vom 4. September 2002 insgesamt 290 Arbeitstage und 19 Urlaubstage bescheinigt worden. In der Arbeitsbescheinigung sei angegeben, dass von einer 6-Tage-Woche auszugehen sei. Somit seien 52 Sonntage hinzuzurechnen. Dies ergebe eine Summe von 361 Tagen, so dass nur 4 Feiertage verbleiben würden. Die Klägerin habe andererseits jedoch selbst eingeräumt, dass neben den bekannten bundesdeutschen Feiertagen durchaus die Möglichkeit weiterer ordentlicher/außerordentlicher Feiertage in Rumänien bestehe. Neben den in der Bundesrepublik üblichen etwa 10 gesetzlichen Feiertagen seien die rumänischen Feiertage am 2. Januar, am 28. September und am 1. Dezember zu berücksichtigen. Unter Hinzurechnung dieser Feiertage ergäben sich dann allerdings mehr als 365 Tage für das Jahr 1977.

Ähnliche Widersprüche weise die Arbeitsbescheinigung Nr. xyxyxy vom 28. August 2002 auf, welche sich auf die Jahre 1968 bis 1976 beziehe. Mit dieser Bescheinigung werde der Klägerin bestätigt, dass sie vom 15. September 1968 bis zum 26. September 1976 als Milchfrau und Geflügelzüchterin im genannten Betrieb tätig gewesen sei. Die Bescheinigung enthalte eine Auflistung der pro Monat gearbeiteten Tage, der Urlaubstage, der Krankheitstage und der Abwesenheitstage. Die dokumentierten Zahlen seien jedoch widersprüchlich. So ergebe die Zusammenrechnung der Arbeits-, Urlaubs-, Krankheits- und Abwesenheitstage für die Jahre 1970, 1971 und 1972 jeweils die Summe 361, so dass wiederum nur 4 Feiertage verbleiben würden. Im Jahre 1975 ergebe die Summe 326 Tage, ohne dass Angaben über den Grund dieser verringerten Arbeitstage gemacht würden.

Schließlich bestünden auch Zweifel an der Aussagekraft der den Beschäftigungszeitraum vom 9. September 1986 bis zum 1. März 1988 betreffenden Arbeitsbescheinigung Nr. xxxxx vom 30. August 2002. Diese Bescheinigung enthalte nur Angaben zu den Krankheitstagen sowie zu den Tagen unbezahlten Urlaubs oder unbezahlter Abwesenheit. Angaben zu den gearbeiteten Tagen fehlten völlig, so dass eine Schlüssigkeitsprüfung nicht erfolgen könne. Jedoch seien bereits die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben in sich widersprüchlich. So seien für den Monat Februar 1988 insgesamt 7 Krankheitstage und 24 Tage unbezahlter Abwesenheit bescheinigt worden, was in der Summe 31 Tage für den Februar ergebe, ohne dass die Sonntage hinzugerechnet worden seien.

Im Ergebnis seien die vorgelegten Adeverintas in sich widersprüchlich und somit nicht zum Nachweis einer zurückgelegten ununterbrochenen Beitragszeit in den streitgegenständlichen Zeiträumen geeignet. Der Nachweis sei von der Klägerin auch nicht durch andere Beweismittel geführt worden. Das Gericht habe die Klägerin im Rahmen der Ermittlungen von Amts wegen mehrfach vergeblich aufgefordert, die vollständige Anschrift der Betriebe in Rumänien mitzuteilen, von denen die entsprechenden Arbeitsbescheinigungen ausgestellt worden seien, da den Bescheinigungen selbst die komplette Anschrift nicht entnommen werden konnte. Das Gericht sei somit nicht gehalten gewesen, diesbezüglich weitere Ermittlungen von Amts wegen vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Amtsermittlungspflicht nicht zu kostenaufwändigen Ermittlungen verpflichtet sei, wenn konkrete Angaben, welche für die Ermittlung erforderlich sind, von den Beteiligten verweigert werden. Dabei sei auch die den Beteiligten eines sozialgerichtlichen Verfahrens obliegende Mitwirkungslast zu berücksichtigen.

Letztlich habe die Klägerin den Nachweis für die streitgegenständlichen Beitragszeiten auch nicht durch eine Vernehmung der Zeugin L. W. führen können. Die auf Anregung der Klägerseite eingeholte schriftliche Zeugenaussage sei inhaltlich unergiebig. Die Zeugin habe angegeben, dass sie die Klägerin zu den entsprechenden Arbeitgebern in Rumänien begleitet habe. Die Zeugin sei jedoch nicht bei der Einsichtnahme in die Originallohnlisten anwesend gewesen. Die im Klageverfahren vorgelegten Arbeitsbescheinigungen seien auch nicht im Beisein der Zeugin erstellt worden. Somit gelte die Tatsache der Erstellung der vorgelegten Arbeitsbescheinigungen auf der Grundlage von Originallohnlisten bei den rumänischen Arbeitgebern durch die Aussage der Zeugin W. nicht als bewiesen. Auch die Ausgestaltung der Lohnlisten (gesonderte Auflistung der Krankheitstage) habe durch die Zeugenaussage nicht bewiesen werden können. Die Aussage der Zeugin sei insofern unergiebig. Abgesehen davon habe das Gericht auch Zweifel am ordnungsgemäßen Zustandekommen der Aussage und somit an deren Verwertbarkeit. Die Zeugin habe die in der Beweisanordnung abgeforderten persönlichen Angaben nicht gemacht. Alter, Beruf und Anschrift seien von ihr nicht angegeben worden. Ferner habe die Zeugin ihre Aussage nicht unterschrieben. Die schriftliche Zeugenaussage sei mit einem Umschlag an das Gericht zurückgesandt worden, welcher den Absender H. A. trug (BI. 112 Gerichtsakten). Nachdem das Gericht die Klägerseite mit Hinweis vom 24. Juli 2006 auf diesen Umstand aufmerksam gemacht habe, sei die schriftliche Aussage der Zeugin nochmals in kopierter Form an das Gericht gesandt worden, wobei nunmehr die persönlichen Angaben in einer anderen Schrift als im Original vermerkt worden waren. Angesichts der inhaltlichen Unergiebigkeit der Aussage der Zeugin und der Zweifel des Gerichts am Zustandekommen der Aussage sei diese nicht zum Nachweis der Übereinstimmung zwischen den vorgelegten Arbeitsbescheinigungen und den Daten in den Lohnlisten geeignet.

Im Ergebnis seien die von der Klägerin angegebenen Zeiträume damit nur als glaubhaft gemachte Zeiten anzuerkennen.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 21. Dezember 2006 zugestellte Urteil des Sozialgerichts am 18. Januar 2007 Berufung eingelegt. Sie macht geltend, dass die Entscheidung der Beklagten ohne sachlichen Grund von einer in der Deutschen Rentenversicherung verbindlich abgestimmten Verwaltungspraxis abweiche und deshalb den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. Auch das Sozialgericht habe den Beweiswert der vorgelegten Arbeitsbescheinigungen nicht richtig gewürdigt.

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 12. Dezember 2006 aufzuheben und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des am 24. Juni 2003 zugegangenen Widerspruchsbescheides zu verurteilen, den Rentenbescheid vom 14. Juli 1995 zu ändern und bei der Berechnung ihrer Altersrente auch die Zeiten vom 1. April 1969 bis zum 26. September 1976, vom 1. November 1976 bis zum 31. Dezember 1977 sowie vom 9. September 1986 bis zum 29. Februar 1988 als nachgewiesene Beitragszeiten zu sechs Sechsteln zu berücksichtigen.

Die Beklagte und die Beigeladene beantragen,
die Berufung zurückzuweisen.

Sie sehen sich in ihrer Auffassung durch das erstinstanzliche Urteil bestätigt.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten sowie zur Ergänzung des Sach- und Streitstands im Übrigen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Rentenakten der Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe:

Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.

Das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 12. Dezember 2006 ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2002 in der Gestalt des am 24. Juni 2003 zugegangenen Widerspruchsbescheides ist zu Recht ergangen. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte ihren in der Sache bindend gewordenen Rentenbescheid vom 14. Juli 1995 in der Gestalt des nicht streitgegenständlichen Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2002 (teilweise) zurücknimmt und die von ihr in der Zeit vom 1. April 1969 bis zum 26. September 1976, vom 1. November 1976 bis zum 31. Dezember 1977 sowie vom 9. September 1986 bis zum 29. Februar 1988 in Rumänien zurückgelegten Beitragszeiten bei der Berechnung der bundesdeutschen Altersrente ungekürzt zu sechs Sechsteln berücksichtigt.

Gemäß § 44 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit nur zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei dessen Erlass das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht worden sind.

Im vorliegenden Fall sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Der ursprüngliche Rentenbescheid der Beklagten vom 14. Juli 1995 in der Gestalt des nicht streitgegenständlichen Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2002 verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Berechnung ihrer Altersrente erweist sich hinsichtlich der vorliegend streitigen Zeiten auch bei nochmaliger Überprüfung der Verwaltungsentscheidung sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht als rechtmäßig.

Nach § 15 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 lit. a Fremdrentengesetz (FRG) werden bei einem anerkannten Vertriebenen – wie der Klägerin – die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherungen zurückgelegten Beitragszeiten so behandelt, als ob es sich um inländische Beitragszeiten handeln würde. Für die Feststellung derartiger Beitragszeiten genügt es gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 FRG, dass sie glaubhaft gemacht werden.

Während der vollständige Beweis einer Beitragszeit deren umgeschmälerte Anrechnung zur Folge hat, sieht das Fremdrentenrecht bei lediglich glaubhaft gemachten Beitragszeiten jedoch seit jeher nur eine eingeschränkte rentenrechtliche Berücksichtigung vor. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 1. Halbsatz FRG in der bis zum 31. Dezember 1991 geltenden alten Fassung (a.F.) begründet die Glaubhaftmachung grundsätzlich nur das Recht auf eine zeitmäßig gekürzte Anrechnung der betreffenden Zeit zu fünf Sechsteln. Nach § 22 Abs. 3 FRG in der ab 1. Januar 1992 geltenden neuen Fassung (n.F.) findet bei lediglich glaubhaft gemachten Beitrags- oder Beschäftigungszeiten demgegenüber eine wertmäßige Kürzung der zu ermittelnden Entgeltpunkte um ein Sechstel statt. Die Kürzung auf fünf Sechstel beruht dabei in beiden Fällen auf der durch statistische Untersuchungen gewonnenen Erfahrung, dass auch die durchschnittliche Beitragsdichte im Bundesgebiet (nur) diesem Umfang entspricht (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 19 Abs. 2 FRG in Bundestags-Drucksache 3/1109, S. 42 sowie BSG SozR 5050 § 15 Nrn. 4 und 16 m.w.N.). Um eine Besserstellung des fremdrentenberechtigten Personenkreises gegenüber den in der Bundesrepublik Deutschland rentenversicherungspflichtigen Arbeitnehmern zu vermeiden, muss eine höhere Beitragsdichte bezüglich etwaiger Fremdrentenzeiten deshalb jeweils im Einzelfall nachgewiesen werden.

Wie sich aus § 4 Abs. 1 Satz 2 FRG ergibt, ist eine Tatsache glaubhaft gemacht, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen, die sich auf sämtliche erreichbaren Beweismittel erstrecken sollen, überwiegend wahrscheinlich ist. Für die Glaubhaftmachung ist es demgemäß ausreichend, wenn bei Würdigung aller Gesamtumstände die gute Möglichkeit besteht, dass sich der Vorgang so, wie es behauptet wird, zugetragen hat, und wenn für das Vorliegen dieser Möglichkeit trotz verbleibender begründeter Zweifel letztlich mehr spricht als dagegen. Der vollständige Beweis (Nachweis) ist demgegenüber regelmäßig erst dann geführt, wenn für das Vorliegen der behaupteten rechtserheblichen Tatsachen ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen haben (vgl. BSGE 6, 144).

Ausgehend von diesen Grundsätzen können die von der Klägerin behaupteten rumänischen Beitragszeiten nur als glaubhaft gemacht, nicht aber als bewiesen angesehen werden. Denn es steht lediglich fest, dass die Klägerin in Rumänien zu bestimmten Zeiten in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden hat und dass sie während dieser Zeiten grundsätzlich der Beitragspflicht zur dortigen Rentenversicherung unterlag. Echte Beitragszeiten im Sinne des § 15 FRG können jedoch nur als bewiesen angesehen werden, soweit feststeht, dass für einen bestimmten Zeitraum auch tatsächlich Beiträge entrichtet worden sind. Ausreichend ist dabei jedes irgendwie geartete Beitragsaufkommen, das auf die betreffenden Zeiten zu beziehen ist (vgl. BSGE 6, 263, 265; BSG vom 10. Dezember 1971 in SozR Nr. 16 zu § 15 FRG; BSG vom 31. August 1977 in BSGE 44, 223; BSG vom 27. Mai 1970 -11 RA 147/67). Nachgewiesen sind Beitragszeiten in diesem Sinne allerdings nicht bereits dann, wenn lediglich Anfang und Ende des jeweiligen Zeitraums einer beitragspflichtigen Beschäftigung genau bekannt sind. Vielmehr muss darüber hinausgehend auch feststehen, dass währenddessen keine Ausfalltatbestände (krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, Arbeitslosigkeit usw.) eingetreten sind, die zu einer – wenn auch nur vorübergehenden – Unterbrechung der Beitragsentrichtung geführt haben (vgl. BSGE 38, 80; BSG vom 24. Juli 1980 -5 RJ 38/79).

Wenn Anfang und Ende einer Beschäftigungszeit genau bekannt sind, dann besteht zwar keine Vermutung dafür, dass zwischen beiden Zeitpunkten irgendwelche Ausfallzeiten gelegen haben müssen. Das Fremdrentengesetz macht jedoch den Unterschied zwischen glaubhaft gemachten und nachgewiesenen Zeiten deshalb, weil es von der Erfahrung ausgeht, dass die Beschäftigungszeiten der Versicherten im Bundesgebiet im Allgemeinen nur zu fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt sind. Die Einfügung des zweiten Halbsatzes in den früheren § 19 Abs. 2 Satz 1 FRG a.F. im Jahre 1965 hat bestätigt, dass allein durch Nachweis des Anfangs- und Endtermins einer Beschäftigungszeit eine ununterbrochene Beitragsentrichtung zwischen beiden Zeitpunkten grundsätzlich nicht bewiesen werden kann, denn anderenfalls wäre diese Ergänzung der Vorschrift überflüssig gewesen. Nachgewiesen können Beitragszeiten angesichts dessen nur dann sein, wenn das Gericht aufgrund konkreter und glaubhafter Angaben über den Umfang der Beschäftigungszeiten und der dazwischen liegenden Ausfallzeiten davon überzeugt ist, dass im Einzelfall eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte erreicht worden ist (vgl. BSG vom 20. August 1974 -4 RJ 241/73). Es müssen den vorgelegten Unterlagen mithin im Einzelnen die jeweiligen Unterbrechungszeiträume genau zu entnehmen sein bzw. es muss eindeutig feststehen, dass eine bestimmte Beschäftigungszeit tatsächlich nicht unterbrochen gewesen ist. Ein dementsprechender Nachweis kann im vorliegenden Fall bei verständiger Würdigung aller Einzelumstände allerdings nicht als geführt angesehen werden.

Allein aufgrund der Eintragungen im rumänischen Arbeitsbuch oder aber aufgrund der von der Klägerin vorgelegten Arbeitsbescheinigungen kann zur Überzeugung des Senats nicht angenommen werden, dass die dort dokumentierten Beschäftigungszeiten zu mehr als fünf Sechsteln mit Beiträgen belegt gewesen sind. Denn die von der Klägerin vorgelegten Beweisurkunden enthalten nur Angaben zu der nach rumänischem Recht für die Rentenberechnung maßgeblichen Gesamtbeschäftigungszeit. Eine Beweisregel, dass bei nachgewiesenem Beschäftigungsverhältnis auch die Beitragsentrichtung als nachgewiesen zu gelten habe, lässt sich insoweit allerdings nicht aufstellen (vgl. BSG vom 17. Dezember 1976 -11a RA 59/85). Vielmehr ist es durchaus möglich, dass in die bescheinigten Anstellungszeiten im streitbefangenen Zeitraum auch Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit oder einer sonstigen Arbeitsunterbrechung gefallen sind, für die der Arbeitgeber keine Beiträge zur rumänischen Rentenversicherung zahlen musste. Denn wie sich zur Überzeugung des Senats aus dem allseits bekannten (ersten) Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 13. Mai 1981 zum Beweiswert der Angaben einer rumänischen Arbeitsbescheinigung (vgl. die darauf basierende Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichts vom 30. Juli 1981 L 6 An 615/80) ergibt, wird die Zeit der krankheits- oder unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit im rumänischen Arbeits- und Sozialversicherungsrecht grundsätzlich voll als Beschäftigungszeit anerkannt. Sie gilt nicht als Arbeitsunterbrechung und muss in den Arbeitsbüchern nicht eingetragen werden. Diese Gesetzeslage trifft sowohl für die Zeit der Geltungsdauer des Sozialversicherungsgesetzes vom 22. Dezember 1938 (Monitorul Oficial Nr. 298 – Geltungsdauer bis Ende 1948) als auch für die anschließende Zeit zu (Monitorul Oficial Nr. 1).

Zwar sind in Rumänien noch bis zum 31. Dezember 1948 individuelle Versicherungsunterlagen geführt worden, so dass es dem rumänischen Versicherungsträger insoweit teilweise noch möglich ist, durch Angabe des Einzelnachweises (Anzahl der Beitragsmarken aus den jeweiligen Versicherungsbüchern, Lohn- und Gehaltslisten usw.) für die jeweiligen Versicherungsjahre nach Art und Weise der Beitragsentrichtung getrennte Bestätigungen auszustellen. Die Eintragungen im rumänischen Arbeitsbuch der Klägerin und auch die später erstellten Arbeitsbescheinigungen orientieren sich indes jedoch an der inzwischen in Rumänien geltenden Rechtslage, die eine dem deutschen Rentenrecht entsprechende Unterscheidung zwischen Beitragszeiten und beitragslosen Versicherungszeiten nicht kennt. Sie beruhen nicht auf einer Überprüfung etwaiger Versicherungsunterlagen, sondern – wie sich insbesondere aufgrund der Eintragungen in Spalte Nr. 8 des rumänischen Arbeitsbuchs ergibt – ausschließlich auf Zeugnissen und Arbeitsbescheinigungen. Auch wenn sich daraus ergibt, dass die bescheinigten Zeiten "durch vorhandene Unterlagen belegt" sind, ändert sich dadurch nichts an dem Umstand, dass im vorliegenden Fall lediglich eine an den nachgewiesenen Anstellungszeiten orientierte "undifferenzierte" Bestätigung der nach rumänischem Recht erheblichen Gesamtbeschäftigungszeit erfolgt ist. Arbeitsbücher und Arbeitsbescheinigungen (Adeverintas) können deshalb grundsätzlich nur als Mittel der Glaubhaftmachung gelten.

Dass die von der Klägerin vorgelegte Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) Nr. xyxyxy vom 28. August 2002, der Auszug aus den Gehaltsbögen (Adeverinta) Nr. xxxxx vom 30. August 2002 sowie die Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) Nr. yyyyy vom 4. September 2002 hinsichtlich der streitigen Zeiträume überwiegend keine Angaben zu unbezahltem Urlaub, verlängerten Krankenurlauben oder Zeiten des sonstigen (unbegründeten) Fernbleibens vom Arbeitsplatz enthalten, führt zur Überzeugung des Senats im Ergebnis nicht zu einem weiterreichenden Beweiswert dieser Adeverintas. Die Bescheinigungen beruhen dem darin enthaltenen Zusatz zwar auf "den im Archiv befindlichen Verzeichnissen", "Lohnlisten" oder "Gehaltsbögen bzw. Anwesenheitslisten". Dies ändert allerdings nichts daran, dass die vorgelegten Unterlagen nur eine Gesamtaufstellung ohne detaillierte Angaben für die einzelnen Arbeitstage darstellen.

Ob es sich bei den vorgelegten Unterlagen – wie die Beklagte andeutet – um bloße Gefälligkeitsbescheinigungen handelt, die gegen gutes Entgelt erkauft worden sind, mag dahingestellt bleiben. Denn auch wenn man die bescheinigten Angaben in den Adeverintas als wahr unterstellt und es weitergehend auch als bewiesen ansieht, dass das bescheinigte Nichtvorliegen von Fehlzeiten auch genau so aus den in den Betrieben vorhandenen "Gehaltsbögen", "Stechkarten", "Anwesenheitslisten" oder "Lohnlisten" hervorgeht, dann können die von der Klägerin vorgelegten Adeverintas bzw. die ihnen zugrunde liegenden Unterlagen so nicht zutreffen, weil sie in sich widersprüchlich sind.

Bereits das Sozialgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die in der Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) Nr. xyxyxy vom 28. August 2002 hinsichtlich der Jahre 1968 bis 1976 gemachten Angaben bei Zusammenrechnung der Arbeits-, Urlaubs-, Krankheits- und Abwesenheitstage für die Jahre 1970, 1971 und 1972 jeweils die Summe 361 ergeben, so dass nur noch Raum für vier Feiertage pro Jahr verbleiben würden, obwohl in Rumänien neben den in der Bundesrepublik üblichen etwa 10 gesetzlichen Feiertagen zusätzlich auch der 2. Januar, der 28. September und der 1. Dezember ein Feiertag sind. Bei Berücksichtigung all dieser Feiertage könnten die Angaben in der Bescheinigung mithin nur zutreffend sein, wenn das jeweilige Kalenderjahr deutlich mehr als 365 Tage gehabt haben würde. Auffallend ist in soweit auch, dass sich für das Jahr 1975 – im deutlichen Gegensatz zu den vorstehend genannten Angaben – bei Zusammenrechnung der Arbeits-, Urlaubs-, Krankheits- und Abwesenheitstage lediglich die Summe von 326 Tagen ergibt, ohne dass in irgendeiner Weise erkennbar wird, weshalb die Klägerin in diesem Jahr an immerhin 35 Arbeitstagen (also für mehr als einen vollen Monat) weniger als in den vorgenannten Jahren gearbeitet haben könnte.

Auch der Auszug aus den Gehaltsbögen (Adeverinta) Nr. xxxxx vom 30. August 2002, welcher den Beschäftigungszeitraum vom 9. September 1986 bis zum 1. März 1988 betrifft, erweist sich bei kritischer Betrachtung des Erklärungsinhalts als nicht geeignet zum Nachweis einer ununterbrochenen Beschäftigungszeit. Zum einen enthält diese Bescheinigung nur Angaben zu den Krankheitstagen sowie zu den Tagen unbezahlten Urlaubs oder unbezahlter Abwesenheit, nicht aber auch Angaben zu den gearbeiteten Tagen, so dass letztlich offen bleibt, ob die Klägerin an den nach Abzug der genannten Fehlzeiten verbleibenden Tagen ausnahmslos gearbeitet hat oder aber möglicherweise aus anderen Gründen der Arbeit ferngeblieben ist. Das Sozialgericht hat insoweit zu Recht darauf hingewiesen, dass sich die Bescheinigung aufgrund der enthaltenen Angaben damit bereits einer Schlüssigkeitsprüfung entzieht. Zum anderen sind aber auch bereits die in der Bescheinigung enthaltenen Angaben in sich widersprüchlich: Für den Monat Februar 1988 werden insgesamt 7 Krankheitstage und 24 Tage unbezahlter Abwesenheit bescheinigt, was bereits ohne Hinzurechnung der Sonntage in der Summe mehr Tage (nämlich 31 Tage) ergibt, als dieser Monat überhaupt hat.

In der Arbeitsbescheinigung (Adeverinta) Nr. yyyyy vom 4. September 2002 schließlich werden für das Jahr 1977 bei einer 6-Tage-Woche insgesamt 290 Arbeitstage und 19 Urlaubstage bescheinigt. Rechnet man die arbeitsfreien 52 Sonntage hinzu, so ergibt bereits dies eine Summe von 361 Tagen. Auch hier könnten bei Zugrundelegung eines Jahres von 365 Tagen rechnerisch wiederum nur 4 Feiertage verbleiben, obwohl neben den in der Bundesrepublik üblichen etwa 10 gesetzlichen Feiertagen drei weitere rumänische Feiertage (vgl. oben) berücksichtigt werden müssten. Bei Hinzurechnung dieser Feiertage ergäben sich dann allerdings mehr als 365 Tage für das Jahr 1977.

Bereits in Anbetracht dieser ganz offenkundigen Ungereimtheiten kann es zur Überzeugung des Senats bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass vergleichbare Unrichtigkeiten in den Adeverintas auch hinsichtlich der übrigen Jahre gegeben sein könnten.

Es kann zwar nicht übersehen werden, dass es sich bei diesen Schriftstücken nicht um die entsprechenden Originalunterlagen selbst, sondern lediglich um nachträglich angefertigte Auszüge hieraus handelt. Zur Überzeugung des Senats besteht indes kein Anlass, an der Korrektheit der entsprechenden Übertragungen zu zweifeln. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die vorliegenden Auszüge aus den Originalunterlagen sorgfältig und fehlerfrei erstellt worden sind und dem tatsächlichen Inhalt der in Rumänien verwahrten Aufzeichnungen des ehemaligen Arbeitgebers entsprechen.

Wie sich aus dem allseits bekannten Rechtsgutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 ergibt, waren in Rumänien tägliche Lageberichte über die jeweiligen Arbeits- und Fehlzeiten zu erstellen, welche dann die Grundlage für eine monatliche Feststellung der "kollektiven Abwesenheit" bildeten, in denen für jeden namentlich aufzuführenden Beschäftigten die täglich geleisteten Arbeitsstunden und die Arbeitstage sowie die Stunden und Tage der Abwesenheit unter Angabe ihrer Art enthalten sein mussten. Nach den Darlegungen im Rechtsgutachten hatten alle Unternehmen eigene Archive einzurichten, Verzeichnisse über ihr dokumentarisches Material anzufertigen und darin die Aufbewahrungsfristen anzugeben. Bis 1996 war eine periodische Selektion aller Dokumente vorgesehen zur Prüfung, welche Dokumente ständig aufzubewahren und welche auszusondern waren. Danach waren die aufzubewahrenden Dokumente 20 bis 30 Jahre seit der Anfertigung zu verwahren und danach der Generaldirektion der Staatsarchive zu übergeben. Die einzelnen Unternehmen und Organisationen durften mit Erlaubnis zentraler Behörden bestimmte ständig aufzubewahrende Urkunden allerdings auch über die genannten Fristen hinaus in den eigenen Archiven aufbewahren, wenn diese Urkunden für die jeweilige Betriebe benötigt wurden oder die Staatsarchive über keine ausreichenden Stellflächen verfügten. Eine zeitliche Begrenzung war hierfür nicht vorgesehen (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 11. Dezember 2000 – L 9 RJ 1729/00), so dass es zumindest nicht gänzlich ausgeschlossen werden kann, dass auch im Falle des Klägers bei Ausstellung der Adeverintas im Jahre 2002 noch Lohnunterlagen des Arbeitgebers vorgelegen haben.

Die gleichen Zweifel, die sich zur Überzeugung des Senats in Anbetracht der oben aufgezeigten Ungereimtheiten hinsichtlich der Richtigkeit der vorliegenden Bescheinigungen aufdrängen, ergeben sich allerdings auch gegenüber den diesen zugrundeliegenden Arbeitgeberunterlagen. Es bestand deshalb keine Notwendigkeit, zusätzlich zu den bereits vorliegenden Auszügen auch noch die entsprechenden Originallisten aus Rumänien zum Verfahren beizuziehen.

Zweifel an der Richtigkeit der gesamten Dokumentation der Arbeitgeber über die genauen Arbeitszeiten und Fehlzeiten des Klägers sind insoweit zur Überzeugung des Senats insbesondere auch deshalb angebracht, weil nach rumänischen Recht (vgl. oben) ohnehin keine Verlassung bestand, die in ihren Rechtswirkungen letztlich folgenlosen Listen mit besonderer Akribie zu führen. Da Krankheitszeiten von weniger als drei Monaten Dauer nach rumänischem Recht seit Januar 1949 trotz Nichtabführung von Beiträgen als Versicherungszeiten gelten, bestand überhaupt kein Anlass, derartige Zeiten in den – eher betriebswirtschaftlichen Zwecken dienenden – Lohnlisten zu dokumentieren (vgl. Hessisches Landessozialgericht vom 22. Mai 2001 -L 2 RJ 1040/00). In dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 heißt es insoweit auf Seite 56:

"Der Grund, weshalb in Arbeitsbescheinigungen vielfach nur festgestellt wird, dass Unterbrechungen durch "verlängerten Krankenurlaub" nicht stattgefunden haben, ohne hierbei jede Art eines Krankenurlaubs in diese Feststellung einzubeziehen, ist nicht eindeutig ersichtlich. Eine strenge Auslegung derartiger Formulierungen kann nur zu dem Schluss führen, dass Unterbrechungen wegen kurzfristiger Erkrankungen (etwa Erkältungen) damit nicht ausgeschlossen sind. Es ist jedoch aufgrund eigener Erfahrungen und mehrfacher Informationen bekannt, dass bei geringfügigen und kurzfristigen Erkrankungen zur Vermeidung bürokratischen Aufwands in den Betrieben häufig auf das ordnungsgemäße Verfahren der Gewährung von Krankengeld durch die Sozialversicherung und der Berechnung des entsprechend zu kürzenden Lohns verzichtet und der Erkrankte kurzfristig freigestellt wurde, was im Ergebnis zu einer – gesetzlich nicht vorgesehenen – Lohnfortzahlung führte."

Die demgemäß bereits hinsichtlich der generellen Vollständigkeit und Richtigkeit von rumänischen Lohn- und Anwesenheitslisten gebotenen Zweifel werden im vorliegenden Fall noch verstärkt durch den Umstand, dass in den vorgelegten Listen – von wenigen Ausnahmen abgesehen – eine über das ganze Jahr hinweg konstante Zahl von Arbeitstagen bescheinigt wird, obwohl zumindest in der Landwirtschaft erfahrungsgemäß von einer saisonal stark schwankenden Arbeitsbelastung der Beschäftigten auszugehen ist. In dem zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 heißt es insoweit, dass in der rumänischen Landwirtschaft keine regelmäßige tägliche Arbeitszeitregelung galt und gilt. Das Arbeitsprogramm sei vielmehr abhängig von der Art der anfallenden Arbeiten, der Jahreszeit und der Witterung (vgl. Gutachten, S. 105). Die besonderen Umstände, unter denen landwirtschaftliche Arbeiten zu verrichten sind, ließen die Einhaltung einer regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit nicht zu. Es falle vielmehr in bestimmten Zeitabschnitten überdurchschnittlich viel Arbeit an, "während zu anderen Zeiten, je nach Jahreszeit und Witterung, wenig oder auch gar nicht (!) gearbeitet" werde (vgl. Gutachten, S. 112). Dass die Klägerin den Listen zufolge hingegen z.B. im Dezember 1986 an ebenso vielen Tagen wie während der arbeitsintensiveren Sommermonate gearbeitet haben soll, erscheint bei dieser Sachlage wenig glaubhaft.

Nach alledem ist im Hinblick auf die vorliegenden rumänischen Bescheinigungen eine Fülle von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten feststellbar, so dass sie zur Überzeugung des Senats lediglich als Mittel der Glaubhaftmachung angesehen werden können.

Eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte kann nach dem Ergebnis der in I. Instanz durchgeführten Beweisaufnahme auch unter Berücksichtigung der von der Zeugin L. W. gemachten Angaben nicht als bewiesen angesehen werden. Die Zeugin konnte lediglich bestätigen, dass sie die Klägerin anlässlich der Beschaffung der im Überprüfungsverfahren vorgelegten Adeverintas zu den entsprechenden Arbeitgebern in Rumänien begleitet habe. Die Zeugin war jedoch nicht bei der Einsichtnahme in Originallohnlisten anwesend, und die ausgestellten Bescheinigungen sind auch nicht im Beisein der Zeugin erstellt worden. Damit muss es auch in Ansehung dieser Zeugenaussage bei den bereits oben zum Beweiswert der vorliegenden Adeverintas gemachten Zweifeln des Senats verbleiben. Auf die vom Sozialgericht aufgeworfene Frage nach der Verwertbarkeit der vorliegenden schriftlichen Zeugenaussage kommt es insoweit nicht an. Da weitere Tatsachen, insbesondere hinsichtlich der hier entscheidungserheblichen Frage nach etwaigen Fehlzeiten der Klägerin nicht in das Wissen der zunächst als Zeugen benannten Bekannten L. W. und S. G. gestellt worden sind, brauchte der Senat sich zu deren (erneuter) Vernehmung nicht gedrängt zu fühlen.

Im Ergebnis kann eine den Anteil von fünf Sechsteln übersteigende höhere Beitragsdichte während der streitigen Zeiträume damit zur Überzeugung des Senats insgesamt nicht als bewiesen angesehen werden. Denn es spricht für eine ununterbrochene Beitragsentrichtung nicht ein derart hoher, an Gewissheit grenzender Grad von Wahrscheinlichkeit, dass sämtliche begründeten Zweifel demgegenüber aus der Sicht eines vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen vollständig zu schweigen hätten. Da weiterführende Ermittlungsansätze weder von der Klägerin aufgezeigt worden noch sonst ersichtlich sind, hat es im Ergebnis dabei zu verbleiben, dass die rumänischen Beitragszeiten der Klägerin – wie in den ursprünglichen, in der Sache bindend gewordenen Bescheiden anerkannt – lediglich glaubhaft gemacht, aber nicht nachgewiesen sind. Da die in den Bescheinigungen enthaltenen Angaben insgesamt nicht ausreichend sind, kann die Klägerin sich insbesondere auch nicht auf die Rechtsprechung des Landessozialgerichts Baden-Württemberg (Urteile vom 11. Dezember 2000 -L 9 RJ 2551/98 und L 9 RJ 577/00) berufen. Denn nach den genannten Entscheidungen sind die auf Lohnlisten beruhenden rumänischen Arbeitsbescheinigungen nur dann für einen Nachweis ausreichend, wenn die Angaben des Versicherten und die vorgelegten Unterlagen in sich schlüssig sind, wenn kein Verdacht besteht, dass es sich um Gefälligkeitsbescheinigungen oder gefälschte Bescheinigungen handelt und wenn aus den Bescheinigungen die tatsächlichen Arbeitstage und die Fehlzeiten vollständig hervorgehen. Gerade daran mangelt es allerdings im Falle der Klägerin. Sofern lediglich pauschale Bescheinigungen vorgelegt werden, kann auch nach der Rechtsprechung des LSG Baden-Württemberg (vgl. LSG Baden-Württemberg vom 7. Dezember 2004 -L 11 RJ 4380/04) nicht der Nachweis für eine ungekürzte Anrechnung der dokumentierten Beitrags- bzw. Beschäftigungszeiten als geführt angesehen werden. Nichts anderes ergibt sich im Übrigen auch aus dem von der Klägerin zitierten Sitzungsprotokoll der in der Deutschen Rentenversicherung bestehenden "Projektgruppe FRG" vom 19./20. März 2001 über die aus dem Gutachten des Instituts für Ostrecht vom 15. Dezember 1999 abzuleitenden Konsequenzen für die Verwaltungspraxis. Es mag angesichts dessen dahingestellt bleiben, ob die Klägerin aus einer solchen verwaltungsinternen Übereinkunft ohne sog. Außenwirkung überhaupt Rechtsansprüche für sich herleiten könnte.

Die Klägerin kann auch nicht damit gehört werden, dass die im rumänischen Arbeitsbuch und in den von ihr vorgelegten Arbeitsbescheinigungen enthaltenen Anstellungszeiten für die Dauer etwaiger beitragsfreier Unterbrechungen zumindest als sog. Beitragszeiten ohne Beitragsleistung im Sinne des § 27 Abs. 1 lit. a) Alternative 2 Angestellten-Versicherungsgesetz (AVG) bzw. als sog. Beitragszeiten ohne Beitragsleistung im Sinne des § 55 Satz 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch (SGB VI) anzusehen und dementsprechend gemäß § 15 FRG in die deutsche gesetzliche Rentenversicherung zu übernehmen seien, weil es sich insoweit ungeachtet etwaiger Beitragsausfälle um eine nach dem Recht des Herkunftslandes beim Eintritt des Versicherungsfalls ungeschmälert zu berücksichtigende Versicherungszeit gehandelt habe.

Bei der Prüfung, ob eine außerhalb der Bundesrepublik im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG nach nicht deutschem Recht zurückgelegte Zeit eine anrechnungsfähige Beitragszeit oder Beitragsleistung ist, darf zunächst nicht übersehen werden, dass "die Ansprüche und Anwartschaften, die die Vertriebenen und Flüchtlinge in den Herkunftsländern erworben haben, auf den wirtschaftlichen und sozialen Gegebenheiten dieser Länder (beruhen) ... und ... naturnotwendig im Verhältnis ... zu den Ansprüchen und Anwartschaften eines vergleichbaren einheimischen Versicherten ... sehr stark variieren" (vgl. die Amtliche Begründung zum Regierungsentwurf des FANG, Allgemeiner Teil, S. 35). Das Fremdrentengesetz versucht zwar, diese außerordentlich starken Abweichungen, welche die Rentenansprüche und Rentenanwartschaften der Vertriebenen und Flüchtlinge aufweisen, durch das Prinzip der Eingliederung auszugleichen. Es stellt alle diese in der Bundesrepublik zugewanderten Personen durch die in den §§ 14 ff. FRG getroffene Regelung rentenrechtlich so, als ob sie im Bundesgebiet beschäftigt gewesen wären. Die Anerkennung als gleichgestellte, quasibundesrechtliche Zeiten, die die bei einem nichtdeutschen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegten Zeiten durch § 15 Abs. 1 Satz 1 FRG erfahren, ist demgegenüber aber noch ein Rest des Entschädigungsgedankens, der das vor dem Inkrafttreten des FANG geltende Fremdrentengesetz a.F. beherrschte. Anders als die sonstigen Vorschriften des Fremdrentengesetzes wird § 15 FRG noch vom Entschädigungsgedanken geprägt. Die Regelung soll vermeiden, dass durch die Umstellung des Fremdrentenrechts auf das Eingliederungsprinzip für einen Teil der Versicherten der versicherungsrechtliche Status wesentlich verschlechtert wird. Ihnen soll wenigstens die Rechtsposition erhalten bleiben, die sich aus der Anrechnung der im Herkunftsland anzurechnenden Beitragszeiten ergibt (vgl. Bundestags-Drucksache 3/1109, S. 35 ff.).

Auszugehen ist deshalb davon, dass § 15 Abs. 1 FRG nicht verlangt, die außerhalb der Bundesrepublik zurückgelegten Zeiten immer nur dann Beitragszeiten nach Bundesrecht gleichzustellen, wenn sie ganz präzise den in § 27 Abs. 1 lit. a AVG bzw. den in § 55 SGB VI gestellten Anforderungen entsprechen. Vielmehr muss es nach Anlage und Konzeption der Regelung in § 15 FRG genügen, wenn die bei einem außerhalb der Bundesrepublik befindlichen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zurückgelegte Zeit einer bundesdeutschen Beitragszeit nach § 27 Abs. 1 lit. a AVG bzw. nach § 55 SGB VI in den wesentlichen Kriterien so weit vergleichbar ist, dass eine Entschädigung im Wege der Gleichstellung mit ihr gerechtfertigt erscheint (vgl. BSG GS vom 4. Juni 1986 - GS 1/85 = BSGE 60, 100 und BSG GS vom 25. November 1987 -GS 2/85).

Es genügt insoweit allerdings nicht, dass das ausländische System beitragslose Zeiten zur Begründung eines Rentenanspruchs wie auch zur Rentenberechnung heranzieht (vgl. BSG vom 18. Februar 1981 -1 RA 7/80 = SozR 5050 § 15 Nr. 21; BSG vom 21. April 1982 -4 RJ 33/81; BSG SozR 5050 § 15 Nr. 14 und Nr. 18). Vielmehr muss es sich insoweit auch um eine "eingliederungsfähige" fremde Rentenanwartschaft handeln, deren Entschädigung nach § 15 FRG mit der Struktur des innerstaatlichen bundesdeutschen Rentenrechts nicht schlechthin und offenkundig unvereinbar ist. Eine schrankenlose Entschädigung jeder im fremden Herkunftsgebiet entstandenen Rentenberechtigung und Rentenanwartschaft würde z.B. diejenigen Zuwanderer aus solchen fremden Rechtssystemen im Vergleich zu dem auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätig gewesenen Versicherten bevorzugen, denen Tatbestände als Beitragszeiten angerechnet werden, die im Recht der Bundesrepublik Deutschland überhaupt nicht als Versicherungszeiten anerkannt werden. Hingegen sind solche gleichgestellten Zeiten über § 15 FRG zu berücksichtigen, denen eine Tätigkeit zugrunde liegt, die – wenn auch in anderer Weise – in unserem Rechtssystem ebenfalls sozialrechtlich als Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit abgesichert ist (vgl. BSG vom 25. November 1987 -GS 2/85).

Die Eingliederungsfähigkeit fehlt danach bei fremden beitragslosen Beitragszeiten, wenn ihre Anrechnung der Anrechnung von Ersatz- und Ausfallzeiten nach innerstaatlichem Recht entspricht oder zumindest nahe kommt (vgl. BSG vom 9. November 1982 11 RA 64/81). Denn die deutsche Rentenversicherung kennt zwar die Einbeziehung beitragsloser Zeiten (Ersatzzeiten und Ausfallzeiten) in den Rentenanspruch, aber sie misst ihnen gleichwohl nicht den Charakter von Beitragszeiten zu. Bei einer unbesehenen Übernahme der im rumänischen Arbeitsbuch bzw. in den rumänischen Arbeitsbescheinigungen dokumentierten Beitragszeiten zur rumänischen Sozialversicherung in das inländische Rentenrecht wäre damit keine Gleichstellung mit anderen, nicht von § 15 FRG begünstigten Personen in Bezug auf solche Zeiten gegeben, die als Ersatz- oder Ausfallzeiten Berücksichtigung finden. Damit aber wäre der dem gesamten Fremdrentengesetz zugrundeliegende Gedanke der Entschädigung des Versicherten für die im Herkunftsland aufgrund von Beitragsleistungen erworbenen Rentenanwartschaften nicht mehr gewahrt.

Die Klägerin kann für sich auch keine Begünstigung daraus ableiten, dass nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG vom 5. Februar 1976 -11 RA 48/75 = SozR 5050 § 15 Nr. 4) das fehlende Sechstel als Beschäftigungszeit im Sinne von § 16 FRG behandelt werden kann, wenn Zeiten einer nachgewiesenen Beschäftigung vorliegen, für die Beitragsleistungen nur glaubhaft gemacht sind. Denn die Frage der Auffüllung einer nur glaubhaft gemachten Beitragszeit durch nachgewiesene Beschäftigungszeiten stellt sich im vorliegenden Fall allein schon deswegen nicht, weil Zeiten vorübergehender Arbeitsunfähigkeit und Zeiten einer sonstigen Arbeitsunterbrechung auch keine Beschäftigungszeit im Sinne des § 16 FRG darzustellen vermögen.

Nach alledem ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass der ursprüngliche Rentenbewilligungsbescheid vom 14. Juli 1995 in der Gestalt des Änderungsbescheides vom 23. Oktober 2002 in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht zu beanstanden sein könnte. Die im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X getroffene Verwaltungsentscheidung verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, so dass die Berufung keinen Erfolg haben konnte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 SGG nicht erfüllt sind.
Rechtskraft
Aus
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